Urteil
12 K 1943/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0203.12K1943.01.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, trägt die Klägerin zu 1. die insoweit durch ihre Klageerhebung entstanden Kosten des Verfahrens; die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2..
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, trägt die Klägerin zu 1. die insoweit durch ihre Klageerhebung entstanden Kosten des Verfahrens; die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2.. Tatbestand: Der Kläger zu 2. ist Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung G1, Flurstück 175, Flurstück 100/2. Die beiden Flurstücke grenzen nicht unmittelbar an die I Straße an, sondern sind mit den ebenfalls im Miteigentum des Klägers zu 2. stehenden Flurstücken 101/2, 7, 155, 162, 163, 164, 171, 172, 176, 185, 186, 197, 198, 199, 68/8, 131 und 132 nach einer im Baulastenverzeichnis der Stadt X unter der Bl. Nr. 09190 eingetragenen Vereinigungsbaulast gemäß § 4 Abs. 2 BauO NW baurechtlich so zu beurteilen, als wenn diese Flurstücke zusammen ein einziges Baugrundstück bildeten. Die Flurstücke 7, 68/8, 155 und 164 grenzen selbst unmittelbar an die I Straße an. Bei der I Straße handelt es sich um eine frühere Provinzialstraße, die im abgerechneten Abschnitt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortstatutes der Stadt F am 1. April 1876 teilweise zum Gebiet der Stadt F und teilweise zum Gebiet der Gemeinde D gehörte. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Unterhaltung der Provinz. Mit Vertrag der Provinzialverwaltung vom 28. Februar 1883/ 20. März 1883 übernahm die Stadt F den innerhalb ihres Stadtgebietes gelegenen Teil der I Straße in ihre Unterhaltung, im Übrigen verblieb sie in der Unterhaltung der Provinz. Der in der ehemaligen Gemeinde D verlaufende Teil der I Straße befand sich im Bereich zwischen der Nordgrenze des heutigen Grundstücks I Straße 221 bis 225 bis hin zur Einmündung der I1 Straße. Nachdem die Anlieger der I Straße bereits im März 1932 zu Beiträgen für die erstmalige Herstellung der Teileinrichtung Fahrbahn und in den 60'er Jahren für die erstmalige Herstellung der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung herangezogen worden waren, erfolgte nunmehr im Wege der Kostenspaltung die Heranziehung für die erstmalige Herstellung der Straßenentwässerung im Abschnitt von der Straße W bis zur L1 Straße. Die abgerechnete Maßnahme war für den abgerechneten Abschnitt im Jahre 1973 technisch abgeschlossen worden. Der Kläger zu 2. wurde sodann mit Bescheiden vom 11. Januar 2001 u. a. für das Flurstück 175 zu einem Teilerschließungsbeitrag i.H.v. 739,27 DM und für das Flurstück 100/2 zu einem Teilerschließungsbeitrag i.H.v. 783,02 DM herangezogen. Hiergegen ließ der Kläger zu 2., vertreten durch die Klägerin zu 1., mit Schreiben vom 6. Februar 2001 jeweils Widerspruch erheben, den der Beklagte jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2001 als unbegründet zurückwies. Daraufhin haben die Kläger am 6. April 2001 Klage erheben lassen, die im Wesentlichen damit begründet wird: Die I Straße werde seit 100 Jahren verkehrlich genutzt und habe während dieser Dauer auch über den erschließungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Ausbauzustand verfügt. Sie sei schon vor dem Jahre 1970 endgültig hergestellt gewesen. Vor dem Bau der streitgegenständlichen Entwässerungsanlage sei schon eine den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. a. StrWG NW entsprechende Entwässerungsanlage vorhanden gewesen. Soweit noch irgendwelche Herstellungsmaßnahmen" vorzunehmen seien, so betreffe dieses ausschließlich nichtbeitragsfähige Maßnahmen des Straßenunterhaltes. Der Umstand, dass die Gehwege seit Jahrzehnten im vorliegenden Zustand ausgebaut seien, zeige, dass dieser Ausbau zur Erschließung dieses Gebietes hinreichend sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass noch Grunderwerb zu tätigen sei. Der Beklagte versuche, nicht umlagefähige Baumaßnahmen, die im Zuge der Erstellung der Straßenbahn F vorgenommen worden seien, als Erschließungsmaßnahme zu deklarieren. Auch sei das Abrechnungsgebiet fehlerhaft bestimmt worden, indem die I Straße auf ihrer gesamten Länge von ca. 4 km als eine einheitliche Erschließungsanlage angesehen worden sei. Das sei schon deshalb unzutreffend, weil die Anlage durch teilweise unbeplante und teilweise beplante Baugebiete im Geltungsbereich von fünf Bebauungs- bzw. Fluchtlinienplänen verlaufe. Gemäß § 15 Preußisches Fluchtliniengesetz, § 130 Abs. 2 Satz 1 a.F. BauGB sei die Abrechnung einer gesamten Anlage unzulässig, wenn diese innerhalb eines Abschnittes hergestellt sei, soweit die Abrechnung in Abschnitten erfolgen solle. Der Fluchtlinienplan Nr. 869 vom 22. Mai 1928 nehme explizit eine derartige Abschnittsbildung vor. Die angefochtenen Bescheide bezögen sich allesamt auf Grundstücke im Abschnitt A des bezeichneten Planes (zwischen Einmündung L1 Straße und U Straße). Eine formelle Änderung des Fluchtlinienplanes, die die nun vorgenommene Abschnittsbildung berücksichtige, sei nicht vorgenommen worden. Der Beklagte habe hier zu Unrecht auf die einheitliche Straßenbezeichnung abgestellt. Abzustellen sei vielmehr auf das tatsächliche Erscheinungsbild der Straße nach Führung, Breite, Länge und Ausstattung. Die I Straße stelle zwischen der Einmündung L1 Straße und der U Straße eine eigene Erschließungsanlage dar, die einer gesonderten Abrechnung unterliege. Darüber hinaus stelle der maßgebliche Bebauungsplan für den Bereich des klägerischen Grundstücks auch keine hinreichende planungsrechtliche Grundlage i.S.d. § 125 Abs. 1, Abs. 2 BauGB dar. Die Grundlagen der Planung hätten sich zwischenzeitlich u.a. im Hinblick auf die Bewältigung des überörtlichen Durchgangsverkehrs und der Zuwegung zur Müllverbrennungsanlage völlig verändert. Überdies sei die Anlage in der ausgebauten Breite mit vier Fahrspuren zur Erschließung des klägerischen Grundstückes nicht erforderlich. Auch seien die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 EBS 1994 festgesetzten Höchstbreiten überschritten worden. Die Entwässerungsanlage sei im Hinblick auf die Bewältigung des Durchgangsverkehrs und die Anfahrt zur Müllverbrennungsanlage größer dimensioniert worden als dieses zur bloßen Erschließung des klägerischen Grundstücks notwendig gewesen sei. Zumindestens hätte der Beklagte die größere Dimensionierung mit einem höheren Eigenanteil berücksichtigen müssen. Darüber hinaus sei das Grundstück Flurstück 175 von der I Straße nicht erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB. Es grenze nicht an die I Straße an, sondern ca. 400 m von dieser entfernt östlich an die U Straße und diene als Zufahrt zu den weiteren an die U Straße angrenzenden Grundstücken. Die Vereinigungsbaulast wirke sich nicht auf das Erschlossensein eines Grundstücks aus. Es fehle überdies an der Möglichkeit auf das gewerblich genutzte Grundstück heraufzufahren. Vorsorglich werde auch die richtige Anwendung des Verteilungsmaßstabes gerügt. Gemäß § 21 Abs. 1 EBS 1968 habe der Beklagte den Aufwand nicht nach der Grundstücksfläche, sondern nach dem Verhältnis der Grundstücksbreiten verteilen müssen. Im Übrigen seien die Forderungen auch durch Erfüllung erloschen. Die Kläger hätten bereits Anfang der 70'er Jahre einen Geldbetrag für diese Baumaßnahmen gezahlt. Die Kostenspaltung gehe ins Leere, da die endgültige Herstellung bereits im Jahre 1973 abgeschlossen gewesen sei. Die Beitragsforderung sei spätestens seit 1977 verjährt. Der Beklagte qualifiziere hier Kanalarbeiten, die allenfalls als Verbesserungsmaßnahmen abrechenbar gewesen seien, als Erschließungsmaßnahme, um sich auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. i.V.m. Art. 229, § 6 EG BGB berufen zu können. Jedenfalls habe der Beklagte seinen Anspruch auf die Beitragsleistung aber verwirkt. Er habe seit fast 30 Jahren keinerlei weitere Baumaßnahmen vorgenommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er den bestehenden Ausbauzustand als endgültig anerkenne. Dieser Eindruck habe sich auch noch dadurch verstärkt, dass der Beklagte zwischenzeitlich straßenbaulasttypische Reparaturarbeiten durchgeführt habe, bzw. durch den Kläger Instandhaltungsmaßnahmen am Gehweg habe durchführen lassen. Soweit die Klage im Namen der Klägerin zu 1. erhoben worden ist, ist sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2003 zurückgenommen worden. Der Kläger zu 2. beantragt, die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 11. Januar 2001 und dessen Widerspruchsbescheide vom 6. März 2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt dem klägerischen Vortrag entgegen und führt unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden ergänzend aus: Es sei zweifelhaft, ob die seitens der Klägerin zu 1. vorgelegte Vertretungsvollmacht für die in Vertretung des Klägers zu 2. erhobenen Widersprüche nicht verspätet vorgelegt worden sei. Gegenüber dem Kläger zu 2. seien neben den verfahrensgegenständlichen Teilerschließungsbescheiden insgesamt 16 Teilerschließungsbescheide mit Datum vom 11. Januar 2001 in einer Gesamthöhe von 75.414,10 DM ergangen. Die Teilerschließungsbeitragspflicht sei für die abgerechnete Straßenentwässerungsanlage im abgerechneten Abschnitt erst mit der Kostenspaltunganordnung vom 15. März 2000 entstanden, da diese Teileinrichtung erst bis zum 30. Mai 1973 erstmalig endgültig hergestellt worden sei. Die Vollerschließungsbeitragspflicht sei dagegen bis heute nicht entstanden, da die erstmalige endgültige Herstellung aller übrigen Teileinrichtungen noch nicht abgeschlossen sei. So seien die Gehwegflächen weiterhin teilweise unbefestigt und daher nur provisorisch angelegt. Auch sei der Grunderwerb noch nicht vollständig abgeschlossen. Auf die konkrete Situation vor den klägerischen Grundstücken komme es dabei nicht an. Die I Straße sei im abgerechneten Bereich auch zu Recht als eine einheitliche Erschließungsanlage eingestuft worden. Der Umstand, dass die Anlage durch die Geltungsbereiche mehrerer Bebauungs,- bzw. Fluchtlinienpläne verlaufe, stehe dem nicht entgegen. Gleiches gelte für die Festsetzungen des Fluchtlinienplanes 869. Ferner sei der Ausbau der I Straße auch im hergestellten Umfang erforderlich. Der Beklagte habe sein Ermessen hinsichtlich des Ausbaus pflichtgemäß ausgeübt. Dem Umstand, dass die I Straße auch Durchgangsverkehr aufnehme, werde durch den Eigenanteil der Gemeinde in Höhe von 10 % des beitragsfähigen Aufwandes Rechnung getragen. Desweiteren habe der Beklagte die Verteilung des beitragspflichtigen Aufwandes zu Recht nach den Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung von 1994 und nicht nach den Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung von 1968 vorgenommen; lediglich hinsichtlich der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes sei letztere zu Grunde zu legen, da die Straßenentwässerungsanlage mit ihrer technischen Fertigstellung am 30. Mai 1973 schon den Herstellungsmerkmalen der Satzung von 1968 entsprochen habe. Auch seien die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke erschlossen i. S. d. §§ 131 Abs.1 und 133 Abs.1 BauGB, da sie zusammen mit den Flurstücken 7, 68/8, 100/2, 131, 132, 155. 162. 163, 164, 171, 172, 176, 185, 186, 197, 198 und 199 durch eine Vereinigungsbaulast verbunden seien und im bauordnungsrechtlichen Sinne ein Baugrundstück bilden würden. Für den Einwand der Kläger, dass für die Straßenentwässerungsanlage bereits in den 70er-Jahren ein Geldbetrag gezahlt worden sei, finde sich kein Hinweis in den Verwaltungsvorgängen. Die Beitragsforderung sei überdies nicht verjährt, da die Beitragspflicht erst mit der Kostenspaltung entstanden sei. Ebenso wenig könnten sich die Kläger auf Verwirkung berufen, da nach Entstehung der Beitragsforderung keinerlei Umstände eingetreten seien, nach denen die Kläger davon hätten ausgehen dürfen, der Beklagte werde diese nicht mehr geltend machen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren als auch auf den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren 12 L 3477/01 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist zulässig, aber unbegründet. Eine etwaige verfristet vorgelegte Bevollmächtigung der Klägerin zu 1. ist hier für die Zulässigkeit der Klage schon allein deshalb unbeachtlich, weil der Beklagte über die Widersprüche auch in der Sache entschieden hat. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. November 1959 -VII CB 165.59- und vom 20. Juni 1988 -6 C 24/87 m.w.N. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 2. nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs.1 S. 1 VwGO ). Der Heranziehungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. des Baugesetzbuches - BauGB - in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung der Stadt X über die Erschließung und die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der Stadt X vom 25. November 1968 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS 1968-) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. Dezember 1970, in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der Stadt X (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 27. Dezember 1994 - EBS 1994 -. Der Erhebung des geforderten Erschließungsbeitrages nach den Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB steht § 242 Abs. 1 BauGB nicht entgegen. Danach kann ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte. Das sind zum einen die vorhandenen" Straßen im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechtes und zum anderen die unter Geltung dieses früheren Rechtes vor Inkrafttreten des BBauG programmgemäß fertig gestellten" Straßen. Bei der I Straße handelt es sich in dem hier abgerechneten Abschnitt weder um eine solche vorhandene Straße noch war sie im zeitlichen Geltungsbereich des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 - PrFluchtlG - programmgemäss fertig gestellt. Vorhanden im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechtes waren Straßen, wenn sie v o r dem Inkrafttreten des ersten Ortstatutes nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren und tatsächlich gedient haben. Eine Straße diente objektiv dem innerörtlichen Verkehr, wenn die bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatutes an ihr vorhandene Bebauung den Eindruck einer geschlossenen Ortslage vermittelte und die Straße dem innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus diente. Bei der Beurteilung der Frage, ob der betroffene Bereich zum maßgeblichen Zeitpunkt einer geschlossenen Ortslage angehörte, können zur Präzisierung die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung zum Außenbereich nach § 35 BauGB entwickelten Kriterien für den Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des heutigen § 34 Abs. 1 BauGB herangezogen werden. Vgl. zum Vorstehenden OVG NW, Urteile vom 29. Februar 1996 -3 A 743/92-, S. 8 f. des Urteilsabdruckes, und vom 11. Oktober 1972 - III A 1178/70 -, KStZ 1973, 103. Nach Maßgabe dieser Anforderungen fehlte es bei dem abgerechneten Abschnitt der I Straße sowohl bei der im Gebiet der ehemaligen Stadt F gelegenen Teilstrecke als auch bei der im Gebiet der ehemaligen Gemeinde D gelegenen Teilstrecke bereits an dem für das Vorhandensein der Straße im Rechtssinne erforderlichen Bebauungszusammenhang entlang der Straße. Auf der Grundlage eines seitens des Beklagten vorgelegten Übersichtsplanes der ehemaligen Stadt F, der den Baubestand aus dem Jahre 1872 darstellt, ist davon auszugehen, dass sich entlang der I Straße bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatutes der Stadt F im April 1876 nur eine ganz vereinzelte, in keinem Zusammenhang stehende Bebauung befand. Nichts anderes gilt auch für die im Gebiet der ehemaligen Gemeinde D gelegene Teilstrecke des abgerechneten Abschnittes. Auch hier zeigt eine den Baubestand um 1904 darstellende Karte, dass die in diesem Bereich entlang der I Straße vorhandene Bebauung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Ortsstatutes der Gemeinde D im Mai 1888 noch große Baulücken aufgewiesen haben muss und so noch nicht den Eindruck einer geschlossenen Ortslage vermitteln konnte. Überdies kann auch deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der I Straße im abgerechneten Abschnitt um eine vorhandene Straße handelte, da auch im Übrigen jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich die jeweils zuständige Gemeinde zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts schon dazu entschlossen haben könnte, die abgerechnete Strecke der ehemaligen dem Fernverkehr" dienenden Provinzialstraße in eine Ortsstraße umzuwandeln. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -. Die Straße war auch keine - erschließungsbeitragsfreie - historische Straße im Sinne des § 12 PrFluchtlG, da auch diese Eigenschaft die Vorhandenheit der Straße im Rechtssinne voraussetzte. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, 2001, § 2, Rdnr. 36 Die I Straße war im abgerechneten Abschnitt unter Geltung des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechtes bis zum Inkrafttreten des BBauG im Juni 1961 auch nicht nach Maßgabe eines Ausbauprogrammes programmgemäß hergestellt worden. Das gilt sowohl für die im Gebiet der ehemaligen Stadt F als auch für die im Gebiet der ehemaligen Gemeinde D gelegene Teilstrecke. Die zunächst in der Stadt F maßgeblichen Ortsstatute von 1876 und 1893 enthalten zwar kein ausdrückliches Bauprogramm, jedoch sind die dort jeweils in § 2 genannten Regelungen für Unternehmerstraßen als Mindestbauprogramm für die von der Stadt F angelegten Straßen anzusehen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 1981 - 3 A 255/81 -. Danach ist davon auszugehen, dass nach dem Willen der Stadt F eine programmgemäß fertig gestellte Straße u. a. zumindest einen Straßendamm aus Steinpflaster bzw. eine Pack- und Decklage sowie Bürgersteige aus Rahmsteinen mit einer Aufschüttung aus Kies oder Asche aufzuweisen hatte. Die Pflasterung der Fahrbahn, wie auch die Anlegung der Bürgersteige erfolgte auf dieser Teilstrecke jedoch frühestens in den Jahren 1926 bis 1928 (vgl. Straßenakte Band 1, Blatt 46, Vermerk auf der Beitragsliste für die anteilige Heranziehung der Anlieger zu den Herstellungskosten der Fahrbahn sowie ausführlicher Vermerk zu dem Ausbauverlauf der I Straße vom 12. Juni 1933, Blatt 90 ff, 98). Aber auch das führte nicht zur programmgemäßen Fertigstellung. Nach den in § 15 Abs. 1 und Abs. 8 der Polizeiverordnung der Stadt F aus dem Jahre 1909 enthaltenen Regelungen, die auch noch unter der Geltung des bis zur kommunalen Neugliederung maßgeblichen Ortsstatutes von 1912 als Indiz für die damaligen Anforderungen der Stadt F an eine programmgemäß fertig gestellte Straße heranzuziehen sind, waren die Bürgersteige fortan mindestens mit einer 5 cm starken Kiesschicht zu befestigen, um als ausreichend befestigt zu gelten. Dem entsprach die Befestigung der in den Jahren 1926 bis 1928 angelegten Bürgersteige nicht. Diese waren nach den Ausführungen im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. November 1931 (vgl. Band 1 der Straßenakte, Blatt 30, 31) über weite Bereiche nur mit Asche befestigt. Nichts anderes kann im Ergebnis für die im Gebiet der ehemaligen Gemeinde D gelegene Teilstrecke gelten. Die Gemeindegrenze verlief wie den Festsetzungen der Fluchtlinienpläne Nr. 869 und 975 zu entnehmen ist bis auf eine untergeordnete Strecke des Abschnittes von der Einmündung W bis in Höhe von Haus Nr. 273, die wegen ihrer geringen Länge nicht als eigenständige Erschließungsanlage qualifiziert werden kann, auf dem Straßengelände selbst. Im Hinblick darauf, dass bei einer zusammenhängenden Straße mit einheitlicher Funktion, nämlich Verbindung von Gemeinden und Erschließung der angrenzenden Grundstücke sowie durchgehend gleicher Breite, nicht von einem gewollten unterschiedlichen Ausbaustandard ausgegangen werden kann, ist davon auszugehen, dass die I Straße im abgerechneten Abschnitt den Anforderungen beider Gemeinden genügen musste, um insgesamt als programmgemäß fertig gestellt gelten zu können. Daran fehlte es schon wegen des nicht programmgemäßen Ausbaus auf Elberfelder Gebiet. Eine programmgemäße Herstellung des abgerechneten Abschnittes kann auch nicht unter den seit der kommunalen Neugliederung maßgeblichen Regelungen der Stadt X festgestellt werden. Auch das Ortsstatut der Stadt X vom 15. Juli 1930 enthielt kein konkretes Bauprogramm. Jedoch sind auch hier die Regelungen der Polizeiverordnung der Stadt X vom 1. August 1930 als Indiz für die an eine programmgemäß fertig gestellte Straße zu stellenden Anforderungen heranzuziehen. Nach Ziffer 4 dieser Polizeiverordnung ist davon auszugehen, dass die programmgemäße Fertigstellung einer Straße u. a. erforderte, dass die Stadt das Eigentum an dem zwischen den Straßenfluchtlinien liegenden Straßengelände erworben hatte. Dieser Grunderwerb des durch den Fluchtlinienplan vom 22. Mai 1928 förmlich festgesetzten Straßengeländes ist jedoch nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten hinsichtlich einiger Gehwegflächen bis heute nicht abgeschlossen worden. Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass auch die Befestigung der Bürgersteige den Anforderungen der Ziffer 2 dieser Verordnung, nach der Bürgersteige mit einem für diese Straße vorgeschriebenen Belag zu befestigen waren, nicht entsprach. Nach dem oben genannten Vermerk vom 26. November 1931 wurde die Befestigung der Bürgersteige, soweit sie mit Asche befestigt waren, weiterhin nicht als endgültig angesehen. Auch kann nach den nachfolgenden Vermerken zur Bürgersteigbefestigung nicht davon ausgegangen werden, dass die Stadt X diese insgesamt als programmgemäß ansah. Selbst nach einem Vermerk vom 7. Dezember 1977 (vgl. Band 2 der Straßenakte, Blatt 45) waren die Gehwege jedenfalls bis 1975 teilweise noch unbefestigt und sind nach diesem Vermerk auch im Jahre 1975 lediglich provisorisch mit bituminösen Material befestigt worden. Eine programmgemäße Herstellung kann damit letztlich für den gesamten abgerechneten Abschnitt der I Straße bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 nicht festgestellt werden. Die mithin nicht durch § 242 Abs. 1 BauGB versperrte Teilerschließungsbeitragspflicht für die erstmalige endgültige Herstellung der Straßenentwässerung ist vielmehr erst mit der gemäß § 127 Abs. 3 BauGB erfolgten Anordnung der Kostenspaltung vom 15. März 2000 entstanden und als solche auch nicht zwischenzeitlich erloschen oder untergegangen. Eine programmgemäße Herstellung der I Straße ist nämlich auch nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bis heute nicht erfolgt. Eine Erschließungsanlage ist im Rechtssinne erst dann endgültig hergestellt, wenn sie erstmals einen einer wirksamen Herstellungsmerkmalsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung entsprechenden Ausbauzustand erreicht hat. Das ist hier weiterhin nicht der Fall. Unter Geltung der zunächst seitens der Stadt X nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erlassenen Erschließungsbeitragssatzung vom 20. November 1961 fehlte es schon an einer wirksamen Herstellungsmerkmalsregelung. Vgl. hierzu Driehaus a.a.O. § 11 Rdz. 56 Die dort in § 14 Abs. 1 genannten Anforderungen, die für die merkmalsgerechte Herstellung lediglich eine den Verkehrserfordernissen entsprechende" Straßendecke, Entwässerung und eine etwa vorgesehene Beleuchtung", bzw. in Abs.2 eine den Verkehrserfordernissen entsprechende" Oberflächenbefestigung der Rad- und Gehwege verlangten, waren zu unbestimmt und damit kraft Bundesrecht unwirksam. Vgl. hierzu Driehaus a.a.O. § 11 Rdz. 47, m.w.N. aus der Rechtsprechung. Die folgende Erschließungsbeitragssatzung vom 25. November 1968 verlangte sodann gemäß § 15 Abs. 2 für eine merkmalsgerechte Herstellung eine bestimmte Oberflächenbefestigung, der die jedenfalls bis 1975 teilweise unbefestigten bzw. mit Aschebelag befestigten Gehwege nicht genügen konnten. Die programmgemäße Herstellung des abgerechneten Abschnittes ist aber auch in der Folgezeit nicht abgeschlossen worden. Ab der 2. Änderungssatzung vom 30. April 1973, zur Satzung vom 25. November 1968, die zum 1. Juni 1973 in Kraft trat, wurde der Grunderwerb allgemeines Herstellungsmerkmal und dieser ist bis heute nicht abgeschlossen worden. Unter anderem befinden sich Gehwegflächen vor den Grundstücken mit der Hausnr. 287, 279, 275 und 273 noch nicht im städtischen Eigentum. Eine Beitragspflicht für die Teileinrichtung Straßenentwässerung konnte damit erst mit der Anordnung der Kostenspaltung vom 15. März 2000 entstehen. Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die sachliche Beitragspflicht in dem Zeit-punkt, in dem die Erschließungsanlage erstmals entsprechend den - wirksamen - Herstel-lungsmerkmalen einer Erschließungsbeitragssatzung ausgebaut ist und alle weiteren Vor-aussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind, wobei die Reihenfolge un-erheblich ist. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, NJW-Schriften 42, § 19 Rdnr. 2 und 4. Macht die Gemeinde - wie hier - von ihrem Recht Gebrauch, Teilbeträge für die endgültige Herstellung von Teilen der Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 3 BauGB im Wege der Kostenspaltung zu erheben, gilt dies sinngemäß für die Teileinrichtung, deren Kosten durch Teilbeträge abgedeckt werden sollen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Vorliegend war die Teileinrichtung Straßenentwässerung mit dem Abschluss ihrer technischen Herstellung am 30. Mai 1973 erstmals merkmalsgerecht hergestellt. Eine frühere programmgemäße Herstellung der Straßenentwässerung kann nicht festgestellt werden Nach dem oben genannten Vermerk vom 12. Juni 1933, Blatt 98, waren 1933 noch keine Kanalanlagen vorhanden. Weiter heißt es in einem Vermerk vom 31. Januar 1939 (vgl. Band 3 der Straßenakte, Blatt 2), dass bei dem abgerechnetem Abschnitt lediglich provisorische Kanalanlagen verlegt seien, die Entwässerung der Straße jedoch nicht programmmäßig erfolge. Ebenso ist den weiteren Vermerken aus den Fünfziger- und Sechziger- Jahren (vgl. Straßenakte Band 3) zu entnehmen, dass die Entwässerung der Straße bis zur nunmehr abgerechneten Maßnahme entweder nur durch nicht programmmäßige Kanalanlagen oder aber teilweise auch noch oberirdisch, d.h. jedenfalls nicht programmmäßig erfolgte. Die demnach berechtigt geltend gemachte Beitragsforderung ist auch nicht durch Erfüllung erloschen. Es sind in den Verwaltungsvorgängen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im Hinblick auf die abgerechnete Teileinrichtung jemals Zahlungen geleistet wurden. Die Beitragsforderung ist auch weder verjährt noch ist eine Verwirkung des Anspruchs anzunehmen. Gemäß §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Ziffer 4 b) KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - beträgt die Verjährungsfrist für Erschließungsbeiträge vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Nachdem für den hier erhobenen Teilerschließungsbeitrag die Beitragspflicht erst mit der Anordnung der Kostenspaltung am 15. März 2000 entstanden ist, begann auch die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2000. Eine Verwirkung des Beitragsanspruchs ist ebenfalls nicht anzunehmen, weil eine Verwirkung erst nach der Entstehung eines Rechts eintreten kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1975, - IV - C 73.73 -, BRS 37 Nr. 166 sowie OVG NW, Urteil vom 12. April 1989, - 3 A 1637/88 -, NWVBL 1990, 63, und der Beklagte zudem zu keinem Zeitpunkt verbindlich zu erkennen gegeben hat, dass er entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung den ihm zustehenden Beitragsanspruch nicht ausschöpfen werde. Weiterhin ist auch der dem Heranziehungsbescheid zugrundegelegte Ermittlungsraum nicht zu beanstanden. Die zugleich mit der Kostenspaltung vom 15. März 2000 erfolgte Abschnittsbildung findet ihre Rechtsgrundlage in § 130 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB. Danach kann der beitragsfähige Aufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden, die nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten) zu bilden sind. Die hier erfolgte Abschnittsbildung entspricht diesen Vorgaben. Insbesondere besteht die gewählte Teilstrecke der I Straße nicht aus mehreren eigenständigen Erschließungsanlagen. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Straßenzug um eine einzelne Erschließungsanlage oder aber um mehrere Anlagen handelt oder nicht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die natürliche Betrachtungsweise maßgebend. Das heißt, es ist allein auf das äußere Erscheinungsbild der Anlage, wie z.B. die Straßenführung, die Straßenlänge, die Straßenbreite sowie auf deren Ausstattung abzustellen. Vgl. hierzu auch Driehaus, a.a.O § 12 Rdnr. 10. Nach diesen Kriterien ist der gewählte Abschnitt Teil einer einzelnen Erschließungsanlage. Im Verlauf des Abschnitts sind keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich Funktion, Breite oder Ausstattung etc. feststellbar, die die Annahme rechtfertigen könnten, es handele sich um mehrere Erschließungsanlagen. Auch ist es für die Rechtmäßigkeit der Abschnittsbildung unerheblich, ob in der Vergangenheit möglicherweise jemals eine anderweitige Abschnittsbildung vorgenommen worden sein könnte. Eine Abschnittsbildung bzw. ihre Änderung ist solange zulässig, solange die Beitragspficht für die vollständige Erschließungsanlage, bzw. wie hier im Falle der Kostenspaltung, auch die Teilbeitragspflicht für die abgerechnete Teileinrichtung noch nicht entstanden ist. Der Beklagte war daher berechtigt die Abschnittsbildung bis zur zeitgleich erfolgten Kostenspaltung, mit der die Teilbeitragspflicht erst entstehen konnte, vorzunehmen oder zu ändern. Unerheblich für die Rechtmäßigkeit des gebildeten Abschnitts ist weiterhin, dass dieser im Geltungsbereich mehrerer Bebauungs- bzw. Fluchtlinienpläne gelegen ist. Die Regelungen des BauGB sehen hier keinerlei Einschränkungen vor. Insbesondere folgt nicht aus § 125 Abs. 1 BauGB, dass eine Erschließungsanlage bzw. ein Abschnitt derselben nur im Geltungsbereich eines, nicht aber mehrerer Bebauungspläne gelegen sein darf. § 125 BauGB regelt vielmehr, dass die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage in ihrer Gesamtheit voraussetzt, dass sie den bauplanungsrechtlichen Bindungen entspricht und unter welchen Voraussetzungen sie von den Festsetzungen der maßgeblichen Bebauungspläne abweichen darf bzw. auch ohne einen solchen als rechtmäßig hergestellt gelten kann. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zählen auch zu dem Kreis der durch den abgerechneten Abschnitt erschlossenen Grundstücke im Sinne der §§ 131 Abs.1, 133 Abs.1 BauGB und unterliegen damit der Beitragspflicht. Steht - wie hier - ein Hinterliegergrundstück und die es von der Anbaustraße trennenden, selbstständig bebaubaren Anliegergrundstücke im Eigentum derselben Personen, gehört auch das Hinterliegergrundstück zum Kreis der durch die Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke, wenn es entweder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird, was jedenfalls bei einer grenzüberschreitenden Bebauung der Fall ist. Durch das Vorhandensein der Zufahrt bzw. durch die einheitliche Nutzung ist im Falle der Eigentümeridentität die Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen schutzwürdig, neben dem Anliegergrundstück werde auch das Hinterliegergrundstück zu ihrer Entlastung an der Beitragsverteilung teilnehmen, da dann typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlage auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden muss, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 -, KStZ 1988, 110, 112. Eine einheitliche bauliche Nutzung mit den unmittelbar angrenzenden bzw. ihm zur I Straße vorgelagerten Grundstücken liegt bei dem veranlagten Flurstück 100/ 2 schon deshalb vor, weil es mit den Vorderliegergrundstücken einheitlich überbaut wurde. Aber auch hinsichtlich des Flurstücks 175 ist eine einheitliche Nutzung mit den Vorderliegergrundstücken anzunehmen, da es durch eine im Baulastenverzeichnis der Stadt X unter der Baulastenblatt-Nr. 09190 am 20. September 1996 eingetragenen Vereinigungsbaulast gemäß § 4 Abs.2 BauO NW zusammen mit den im Miteigentum des Klägers zu 2. stehenden unmittelbar angrenzenden sowie im übrigen vorderliegenden Grundstücken bauordnungsrechtlich wie ein Baugrundstück" zu behandeln ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit durch andere Umstände als durch die auf den Vorderliegergrundstücken selbst befindlichen baulichen Anlagen eingeschränkt sein könnte, liegen nicht vor. Überdies besteht nach den eigenen Angaben des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich eine Zufahrtmöglichkeit zu beiden Flurstücken. Die geltend gemachte Beitragsforderung ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Insbesondere bestehen gegen den zugrundegelegten beitragsfähigen Aufwand keine Bedenken. Auf die Frage, welchen Aufwand die abgerechnete Straßenentwässerungsanlage tatsächlich verursacht hat oder, ob diese als solche zu groß dimensioniert worden sein könnte, was bei einem Kanaldurchmesser von 300 mm jedoch ohnehin nicht der Fall wäre, kommt es hier nicht an. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes erfolgte hier nämlich gemäß § 132 Ziff. 2 BauGB, § 3 Abs. 2 EBS 1994 für die vor dem 31. Januar 1995 erstmalig hergestellte Straßenentwässerungsanlage zu Recht nach Einheitssätzen je Quadratmeter Verkehrfläche. Maßgeblich sind hierbei die Einheitssätze, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellungsarbeiten für die Erschließungsanlage bzw. für die jeweilige Teileinrichtung galten. Driehaus, a.a.O., § 14 Rdz.7 Vorliegend wurde für die hergestellte Straßenentwässerungsanlage gemäß § 5 Abs.1 der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 25. 11 1968 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 15. Dezember 1970 zu Recht noch ein Einheitssatz von 18 DM je qm entwässerter Verkehrsfäche zugrundegelegt, nachdem der Abschluss der technischen Herstellung der Straßenentwässerungsanlage für den abgerechneten Abschnitt vom Beklagten selbst auf den 30. Mai 1973 datiert wird. Der höhere Einheitssatz von 24 DM je qm entwässerter Verkehrsfläche wurde nämlich erst mit der 2. Änderungsatzung vom 30. April 1973 (Art. I Ziff. 2 a) in § 5 Abs. 1 eingefügt, die erst am 1. Juni 1973 in Kraft trat. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes zugrundegelegte beitragsfähige entwässerte Verkehrsfläche von 33.183 qm. Unter Berücksichtigung der Länge des abgerechneten Abschnitts von 1.615 m wurde eine durchschnittliche Breite von 20,546 m zugrundegelegt. Diese entspricht den hier einschlägigen Regelungen zur beitragsfähigen - anrechenbaren- Breite von Anbaustraßen gemäß § 2 EBS 1994. In § 2 Abs. 1 EBS 1994 hat die Gemeinde zum Ausdruck gebracht, in welchem Umfang sie Kosten für Anbaustraßen im Regelfall für erforderlich hält und hat zur Bestimmung des erforderlichen Erschließungsaufwandes für Anbaustraßen generelle Regelungen zur beitragsfähigen Breite getroffen, gestaffelt nach dem Charakter der anliegenden Baugebiete und deren Erschließungsbedürfnissen. Die in § 2 Abs. 1 EBS 1994 genannten Breiten der Verkehrsanlagen sind insgesamt angesichts des weiten Ermessensspielraumes der Gemeinde im Regelfall nicht überdimensioniert und auch hier konkret unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des Ausbaus nicht zu beanstanden. Für den Fall, dass sich nach den in § 2 Abs.1 EBS 1994 getroffenen Regelungen für eine abzurechnende Erschließungsanlage oder den zur Abrechnung gebildeten Abschnitt verschiedene Höchstbreiten ergeben ist der beitragsfähige Aufwand nach dem zwischen diesen Höchstbreiten liegenden Mittelwert zu berechnen.(§ 2 Abs. 2 Satz 1 EBS 1994). So liegt der Fall hier. Der abgerechnete Abschnitt dient zur Erschließung von Grundstücken in Mischgebieten als auch in Gewerbegebieten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1994 beträgt die beitragsfähige Breite der Straße in Gebieten mit überwiegender zwei- bis fünfgeschossiger Wohnbebauung 20 m und gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 EBS 1994 in Mischgebieten mit überwiegender gewerblicher Nutzung wie auch u. a. in Gewerbegebieten 28 m. Da Feststellungen des Beklagten dazu fehlen, ob auch in den angrenzenden Mischgebieten die gewerbliche Nutzung überwiegt, ist hier zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass der zwischen diesen Höchstbreiten liegende Mittelwert, mithin nur eine Breite von 24 m, als beitragsfähige Höchstbreite maßgeblich ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EBS 1994), die hier bei der zugrundegelegten entwässerten Verkehrfläche aber auch nicht überschritten wurde. Der Beitragsfähigkeit des zugrundegelegten Aufwandes steht ferner auch nicht entgegen, dass es sich bei dem abgerechneten Abschnitt um die Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße, der L 000, handelt. Die Regelung des § 128 Abs. 3 Ziff. 2 BauGB, wonach der beitragsfähige Erschließungsaufwand die Kosten für die erstmalige Herstellung der Fahrbahnen von Ortsdurchfahrten so genannter klassifizieter Straßen ( Bundesstraßen sowie Landstraßen I. und II. Ordnung) nur insoweit umfasst, als sie gegenüber den anschließenden freien Strecken eine größere Breite aufweisen, nimmt aus dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand ausschließlich die Kosten für die technische Herstellung und den Grunderwerb der Fahrbahnen aus. Zu den übrigen Teileinrichtungen, wie u. a. der Straßenentwässerung, verhält sie sich nicht. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass gerade die Fahrbahnen von klassifizierten Straßen den überörtlichen Verkehr aufnehmen und daher der hierfür erforderliche Aufwand aus allgemeinen Haushaltmitteln bestritten werden soll. Gleiches gilt aber nicht für die übrigen Teileinrichtungen. Ob für diese übrigen Teileinrichtungen ein Erschließungsaufwand entstehen kann, hängt davon ab, ob die Gemeinde Träger der Straßenbaulast der Ortsdurchfahrt ist, da sie ansonsten keine ihr obliegende Aufgabe i. S. des § 123 Abs. 1 BauGB erfüllt. Vgl. hierzu Driehaus a.a.O. § 13 Rdz. 87. Das ist hier gemäß § 44 Abs.1 StrWG NW der Fall. Gegen die bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes zugrundegelegte entwässerte Verkehrsfläche bestehen daher keine Bedenken. Bedenken gegen die dem Heranziehungsbescheid zu Grunde liegende Verteilung des umlagefähigen Aufwandes, die allein bei Fehlern zu Lasten der betroffenen Grundstücke auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide durchschlagen könnten, sind im Übrigen weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der von dem Beklagten in der für die Verteilung maßgeblichen Erschließungsbeitragssatzung vom 27. Dezember 1994, vgl. insoweit Driehaus a.a.O. § 11 Rdz. 7, in den §§ 5 ff. gewählte so genannte modifizierte Grundflächenmaßstab, der für die Verteilung des umlegungsfähigen Aufwands allein auf das Verhältnis der erschlossenen Grundstücksflächen sowie auf Art und Maß der baulichen Nutzung, nicht aber auf die jeweilige Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage abstellt, entspricht § 131 Abs. 2 BauGB und wird von der Rechtsprechung seit jeher als vorteilsgerecht angesehen. Driehaus, a.a.O., § 18, Rdnr. 26 ff. mit weiteren Nachweisen. Daneben ist für eine Berücksichtigung des Frontmetermaßstabes" kein Raum. Die Klage war demnach, soweit das Verfahren nicht einzustellen war, insgesamt abzuweisen. Die Kostenfolge beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit das Verfahren einzustellen war, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.