Urteil
12 K 6605/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0128.12K6605.03.00
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Tenor
Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. August 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2003 wird aufgehoben, soweit darin eine Beitragsforderung von mehr als 5.088,08 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 90 Prozent und der Beklagte zu 10 Prozent.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. August 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2003 wird aufgehoben, soweit darin eine Beitragsforderung von mehr als 5.088,08 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 90 Prozent und der Beklagte zu 10 Prozent. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des in N1 gelegenen, 547 qm großen Grundstücks G1, G2 und G3, mit der postalischen Bezeichnung T-Weg 000. Der T-Weg, eine zwischen den Stadtteilen P und I bogenförmig - "konkav" zum Verlauf der Eisenbahntrasse - verlaufende Straße mit einer Gesamtlänge von etwa 2 Kilometern, existiert als solcher schon seit etwa 1800 - zeitweise teils unter anderen Namen (O1-straße" bzw. D-weg") -, wobei jedoch seine Beschaffenheit und die an ihn angrenzenden Baulichkeiten erheblichen Entwicklungen und Veränderungen unterworfen waren. Sein heutiger Ausbauzustand geht im Wesentlichen - abgesehen von einer später angelegten Einmündung einer Umgehungsstraße (sog. MER, H- Ring) - auf die letzten, 1988 abgeschlossenen Baumaßnahmen zurück. Der Ausbau beruht u.a. auf diversen Bebauungs- bzw. Durchführungsplänen (BP/DP), die seit 1951 den Verlauf der Straße und die angrenzende Bebauung geregelt haben. Der nördlich der Kreuzung der T1-Straße/T2-straße verlaufende Teil des T-Wegs wurde 1994 erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet; das diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde 2001 durch Vergleich abgeschlossen (12 K 7652/97). Mit Bescheid vom 4. August 2003, abgesandt am selben Tag (Ab-Vermerk"), zog der Beklagte die Klägerin für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage T-Weg von T1-Straße/T2-straße bis zur Eisenbahnbrücke in südlicher Richtung" zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 5.509,47 Euro heran. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2003 Widerspruch. Der zugehörige Briefumschlag war adressiert an die Bürgermeisterin der Stadt N1, Fachbereich Ingenieur. Straßen und Ingenieurbüro, I1-straße 00, Zimmer 000-000, Postleitzahl 00000" und wurde ausweislich des Posteinlieferungsbelegs vom gleichen Tag per Einschreiben abgesandt, wobei neben der Postleitzahl N1" handschriftlich hinzugefügt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2003 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück unter Hinweis darauf, die Widerspruchsfrist sei um einen Tag überschritten worden, da der Widerspruch gemäß Posteingangsstempel erst am 9. September 2003 eingegangen sei. Mit der am 10. Oktober 2003 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Der Widerspruch sei fristgerecht erhoben worden. Ausweislich des Auslieferungsbelegs der Deutschen Post AG sei das Schreiben am 8. September 2003 (Montag) in das Postfach des Beklagten (Postfach 000000, 00000 N1) eingelegt worden. Mit dieser Einlegung in das Postfach sei die Frist gewahrt worden. Ob der Beklagte das Schreiben noch am selben Tag geleert habe, sei unerheblich. Im Übrigen sei der Heranziehungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Beitragsforderung verjährt bzw. verwirkt sei und zudem mehrere materielle Rechtsfehler vorlägen: Da die abgerechnete Erschließungsanlage unstreitig bereits 1988 technisch endgültig hergestellt worden und damit die endgültige Beitragspflicht entstanden sei, sei der Beitragsanspruch am 31. Dezember 1993 verjährt. Jedenfalls sei der Beitragsanspruch verwirkt, da sie darauf habe vertrauen dürfen, wegen der Kosten der Erschließung nicht - oder allenfalls zu einem geringfügigen Teil - herangezogen zu werden. Seit der Fertigstellung der Anlage seien fast 15 Jahre vergangen. Zudem sei den Bürgern des Stadtteils H bereits 1984 in einem Schreiben eines Mitglied des Rates der Stadt N1, Herrn L, mitgeteilt worden, es würden allenfalls Teile der anfallenden Kosten auf die Anlieger umgelegt. Die Äußerungen dieses Ratsmitglieds müsse der Beklagte sich zurechnen lassen, da sie auf Informationen seitens der Stadtverwaltung beruht hätten. Dieser Zusage sei seitens des Beklagten auch nie widersprochen worden. Nach nunmehr fast 1 ½ Jahrzehnten hätten die Anlieger davon ausgehen dürfen, dass die Gesamtkosten von der Stadt zur Gänze übernommen worden seien. Im Übrigen sei der Beitragsbescheid auch aus weiteren Gründen rechtswidrig. Der T Weg sei - zumindest teilweise - eine vorhandene Straße" i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB und damit erschließungsbeitragsfrei. Er sei eine historische Straße" im Sinne des Preußischen Landesrechts. Schon in der Gemeinde-Charte des Parcellar- Katasters der Samtgemeinde P1" von 1820 sei der Verbindungsweg von S-feld" zur Hohenschaft An der T" und weiter nach H auf der Trasse des heutigen T-Weges eingezeichnet gewesen. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, der T-Weg (vormals O1-straße) habe den Herstellungsmerkmalen des Ortsstatuts vom 16. September 1882 nicht entsprochen, gehe dies fehl. Da nämlich, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials im Jahre 1910 eine Bebauung des T-Weges, anders als noch vor 1882, nunmehr vereinzelt vorhanden gewesen sei und das Ortsstatut die Errichtung neuer Gebäude nur erlaubt habe, wenn u.a. auch für die Bürgersteige gesorgt gewesen sei, müsse der T-Weg dieses Merkmal zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Gebäude bereits erfüllt haben. Wäre der T-Weg zu jenem Zeitpunkt nicht bereits eine Straße im Sinne des § 1 Abs. 2 des Ortsstatuts gewesen, hätte auch die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid angeführte etwas verstärkte Bebauung" in den Bereichen T" und H" nicht genehmigt werden können. Schon daraus folge, dass der T-Weg zumindest teilweise bereits eine vorhandene Straße" i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB gewesen sei. Für die Anlieger dieser historischen Straße komme eine Beitragspflicht allenfalls für Straßenausbaukosten - mit geringerem Prozentsatz - in Betracht. Beim T-Weg habe es sich auch nicht um eine erstmalige Herstellung im Sinne von § 128 BauGB gehandelt. Diese Straße sei als Durchgangsstraße jedenfalls schon in den 50er Jahren fertig gestellt gewesen. Sie sei damals, wie eine für sein Grundstück im September 1956 erstellte Wertschätzung" belege, ausgebaut und befestigt gewesen und habe außer der Kanalisation über alle Hauptversorgungsleitungen verfügt. Bereits zur Zeit des 2. Weltkrieges habe nach seiner Erinnerung der T-Weg über Bürgersteige und eine Straßenbeleuchtung - eine Gasbeleuchtung - verfügt. Die Straße sei auch im Übrigen vollständig ausgebaut gewesen; sie habe offiziell als Aufmarschstrecke der Wehrmacht gedient und sei sogar von schwerem Kriegsgerät befahren worden. Daraus ergebe sich, dass die Fertigstellung der Straße bereits vor Beginn der Erschließungsmaßnahme" erfolgt gewesen sei. Dem entspreche es, dass in Beschlussvorlagen der zuständigen Bezirksvertretung aus den 70er und 80er Jahren stets nur vom Ausbau" des T- Weges die Rede gewesen sei, jedenfalls soweit es das hier abgerechnete Straßenstück betreffe. Soweit im Übrigen der Beklagte annehme, in vielen Bereichen des T-Weges seien bis 1988 Gehwege entweder gar nicht vorhanden oder nur provisorisch angelegt gewesen, sei dies falsch. Zahlreiche Fotos, die von Bürgern des Ortsteils H zur Verfügung gestellt worden seien, belegten den vor 1988 vorhandenen Ausbauzustand; demnach seien sehr wohl ordentliche Bürgersteige und eine befestigte Fahrbahndecke angelegt gewesen. Im Übrigen sei der T-Weg schon vor 1988 erschlossen" i.S.d. § 131 Abs. 3 BauGB gewesen. Ein Bebauungsplan sei insoweit entbehrlich gewesen, da sich auf Grund der vor dem Inkrafttreten des BBauG durchgeführten Ausbauarbeiten Umfang und Führung der Erschließungsanlage schon hinreichend deutlich abgezeichnet hätten. Soweit der Beklagte geltend mache, der frühere Herstellungszustand der Erschließungsanlage sei planwidrig gewesen, treffe dies nicht zu. Eine gegenüber der Planung geringere Straßenbreite verstoße vielmehr nur dann gegen die Grundzüge der Planung, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs berührt werde. Angesichts dessen, dass der T-Weg trotz der gegenüber der Planung geringeren Straßenbreite immer noch breiter als die Landstraße L 000 außerhalb der Ortsgrenze sei und innerorts eine geringere Geschwindigkeit einzuhalten sei als außerorts, werde hier die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht berührt mit der Folge, dass auch kein Verstoß gegen die Grundzüge der Planung vorliege. Infolgedessen sei die Beitragspflicht schon 1988 entstanden und die erhobene Beitragsforderung damit verjährt. Soweit der Beklagte ferner geltend mache, der geschaffene kombinierte Geh- und Radweg habe nicht den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahre 1988 entsprochen, sei dies unerheblich. Zum einen unterschieden sich die beiden Erschließungsbeitragssatzungen nicht derart voneinander, dass die neue, am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Erschließungsbeitragssatzung die ihr vom Beklagten zugesprochene Wirkung habe. Zum anderen sei die Stadt N1 nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die neue, geänderte Erschließungsbeitragssatzung rückwirken zu lassen, um die Bürger nicht durch bloße Satzungsänderung um die Verjährungs- bzw. Verwirkungswirkung zu bringen. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung der relevanten Aufwendungen. In einem Teil der Beitragsbescheide sei ein umlagefähiger Erschließungsaufwand in Höhe von 1.227.018,37 Euro zugrunde gelegt worden; in anderen Bescheiden sei dagegen von 1.273.719,44 Euro ausgegangen worden, wobei zusätzliche Kosten für Gehwege sowie höhere Fremdfinanzierungszinsen angesetzt worden seien. Ein nachvollziehbarer Grund für diese unterschiedlichen Summen sei nicht ersichtlich. Außerdem seien die entstandenen Kosten unnötig hoch ausgefallen auf Grund der Änderung von Planungen durch den Beklagten. Wenn dieser den Bebauungsplan zeitiger geändert und der Straßenplanung angepasst hätte, hätten weniger Grundstücksflächen erworben und Kosten aufgewendet werden müssen. In den 50er Jahren sei die Planung der Stadt N1 dahin gegangen, den T-Weg 4-spurig als Durchgangsstraße auszubauen. Dementsprechend sei die Baulinie weit zurückverlegt und eine sehr breite Erschließungsfläche geplant worden. Der später tatsächlich durchgeführte Ausbau sei dann aber mit nur 2-spuriger Fahrbahn erfolgt, die erheblich schmaler gewesen sei als dies die ursprüngliche Planung vorgesehen habe. Dementsprechend seien weite Flächen zwischen dem Fahrbahnrand und der Baulinie verblieben. Der T-Weg sei zwischenzeitlich weitestgehend neu bebaut worden. Der Beklagte habe dann diese vorhandenen Flächen im Rahmen der Erschließungsmaßnahme mit Verbundstein gepflastert und sehr aufwändig gestaltet, vermutlich in der Absicht, die breite Schneise in einen optisch einigermaßen erträglichen Zustand zu versetzen. Hierdurch seien enorme Aufwendungen entstanden, die nicht allein zu Lasten der Anlieger gehen dürften. Bei einem entsprechend der ursprünglichen Planung erfolgten Ausbau wäre der wesentliche Teil der Fläche von der Fahrbahn bedeckt gewesen, für deren Kosten das Land hätte aufkommen müssen, und die Geh- bzw. Radwege hätten eine entsprechend geringere Breite gehabt und entsprechend geringere Kosten verursacht. Wenn die Bebauungspläne zeitiger geändert und der Straßenplanung angepasst worden wären, hätten weniger Grundstücksflächen erworben und Kosten aufgewendet werden müssen. Die für diese Anlagen entstandenen Mehrkosten seien einzig in der Änderung der Planung durch den Beklagten begründet. Diese vermeidbaren Mehrkosten dürften nicht zu Lasten der Anlieger gehen. Sie hätten insoweit auch keine wirtschaftlichen Vorteile. Jedenfalls sei ein Gemeindeanteil von nur 10 Prozent bei weitem unbillig; bei einer solchen atypischen Situation sei eine besondere, sachgerechte Festsetzung des Gemeindeanteils erforderlich. Zu hoch seien die vom Beklagten zugrundegelegten Kosten auch insoweit, als durch die gegenüber der ursprünglichen Planung geringere Straßenbreite der Gehweg so breit geworden sei, dass er nicht mehr als ortsüblich bzw. erforderlich i.S.v. § 129 BauGB angesehen werden könne. Zudem sei die Belastung mit den Kosten dieses unüblich breiten Gehwegs für die Anlieger unzumutbar, weil sie hierdurch schon in vielfacher anderer Weise belastet seien (z.B. erhöhter Aufwand beim Schneeräumen und Kehren des Gehwegs, weiter Weg vom Auto zur Haustür). Es sei auch nicht gerechtfertigt, diejenigen Anlieger, die bereits früher die Gehwegkosten abgelöst hätten, nun noch mit den Kosten des Radweges zu belasten. Im Übrigen könnten die Kosten des Ausbaus der Fahrbahn im Hinblick darauf, dass es sich beim T-Weg um eine Landesstraße (L 000) handele, nicht auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden; zudem müsse die Angabe des Beklagte, die L 000 habe außerhalb der Ortsgrenze eine Breite von 7,50 m, bestritten werden. Nicht beitragsfähig seien im Übrigen die angesetzten Fremdfinanzierungszinsen, da sie nicht konkret durch den in Rede stehenden Ausbau verursacht worden seien; vielmehr handele es sich um Kosten für Darlehen, die im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips zur Deckung von Haushaltsfehlbeträgen aufgenommen worden seien. Die Klägerin beantragt, den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. August 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt - unter ergänzender Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid - vor: Die Widerspruchsfrist sei von der Klägerin versäumt worden. Selbst wenn der Brief am 8. September 2003 in sein Postfach gelegt worden wäre, so müsse dies nach Abschluss der üblichen, eingehaltenen Abholzeiten geschehen sein. Sein Posteingangsstempel genieße als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache, nämlich des Zugangs des Schreibens am 9. September 2003. Die Klägerin müsse sich die Verzögerungen bei der Zustellung ihres Widerspruchs auch zurechnen lassen, da sie die Anschrift des Adressaten nur unzureichend angegeben habe. Im Übrigen sei der Beitragsbescheid rechtmäßig. Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags entspreche den Regelungen des BauGB, da der T-Weg keine vorhandene Straße" gewesen und die Beitragsforderung auch nicht verjährt sei; die Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht hätten frühestens im Jahre 2001 - mit Inkrafttreten der neuen Erschließungsbeitragssatzung - , spätestens 2003 - mit der Teilaufhebung eines älteren, entgegenstehenden Bebauungsplans - vorgelegen. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB sei rechtmäßig, da der T-Weg keine vorhandene Straße" gewesen sei. Die Beitragsforderung sei auch nicht verjährt, da die Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht frühestens im Jahr 2001 - mit Inkrafttreten der neuen Erschließungsbeitragssatzung - und spätestens 2003 - mit der Teilaufhebung eines entgegenstehenden Bebauungsplans - vorgelegen hätten. Der T-Weg sei in der Liste der historischen Straßen der Stadt S1 - die im Übrigen nur ein vorbereitendes Verwaltungsinternum darstelle und nie von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen worden sei - weder unter seiner früheren Bezeichnung O1-straße" noch unter seinem heutigen Namen verzeichnet. Zwar sei in den 70er Jahren erörtert worden, ob eine Klassifizierung als vorhandene oder historische Straße in Betracht komme; die Voraussetzung für eine solche Einstufung hätten jedoch nicht vorgelegen. Der - kartographisch bereits seit 1795 bzw. 1819 verzeichnete - T-Weg habe den im Ortsstatut über die Anlegung, Veränderung, Bebauung von Straßen und Plätzen und sonstige allgemeine Vorschriften in der Stadt P betreffend" vom 16. September 1882 vorgeschriebenen Herstellungsmerkmalen von Straßen seinerzeit nicht entsprochen. Dieses Ortsstatut habe - wie im Übrigen auch die später nach der Zusammenlegung mit der Gemeinde S1 und mit der Stadt N geltenden Regelungen - in § 2 Nr. 5 bestimmt, dass zu beiden Seiten der Straße Bürgersteige und daran anschließend Straßenrinnen anzulegen sind". Seinerzeit habe es sich beim T-Weg - wie durch Übersichtskarten aus den Jahren 1820, 1854 und 1869 belegt werde - lediglich um eine Art Sandweg gehandelt, der außerhalb einer geschlossenen Ortslage verlaufen sei und weder zum Anbau gedacht gewesen sei noch dem Anbau tatsächlich gedient habe. Es habe sich allenfalls um eine historische Gemeindeverbindungsstraße (zwischen den Ortsteilen H bzw. T und S2) gehandelt, wenn nicht sogar sich die Erschließungsfunktion auf die Erreichbarkeit der Felder beschränkt habe; die Funktion des Haus-zu-Haus-Verkehrs sei mit dieser wegemäßigen Verbindung jedenfalls nicht verbunden gewesen, sondern nur ein Verkehr zwischen voneinander getrennten Ortslagen oder verstreut liegenden Anwesen. Auch in der nachfolgenden Zeit habe der T-Weg - auch soweit er in Teilbereichen zeitweise unter der Straßenbezeichnung O1-straße" bzw. D-weg" geführt worden sei - die Voraussetzungen für eine vorhandene Straße" nicht erfüllt. So zeige eine Übersichtskarte der Gemeinde P1 aus dem Jahre 1884 lediglich im ost-/westlichen Abschnitt im Bereich T" (L1-weg und I2er Weg) und im Bereich H" etwas verstärkte Bebauung, die sich jedoch nicht in nord-/südlicher Ausrichtung auf den T-Weg erstreckt habe, sondern auf die vom T-Weg abzweigenden Seitenstraßen ausgerichtet gewesen sei. Auf dem T-Weg selbst sei die Bebauung ganz vereinzelt und unbedeutend geblieben, so dass nicht von bloßen Baulücken gesprochen werden könne. Die über den gesamten Verlauf gesehen unregelmäßige und weiträumig voneinander verteilt erscheinende Bebauung habe dem T-Weg eher einen ländlichen Gebietscharakter als den Anschein einer innerörtlichen Siedlungsstruktur verliehen. Zu der späteren Entwicklung der Bebauung im Bereich des T-Weges bis etwa 1970 gebe es eine Vielzahl von - dem Gericht vorgelegten - Plänen, Karten und Luftbildern, aus denen sich allerdings nicht im Einzelnen ergebe, in welchem Zustand bzw. in welcher Ausbauphase sich diese Erschließungsanlage befunden habe. Die einzelnen technischen Herstellungsmaßnahmen am T-Weg im Bereich von der Bundesbahnbrücke S2 Straße bis zur T2-/T1 Straße seien, wie in einem Übersichtsplan dokumentiert, in einer Vielzahl von Etappen" (Ausbauabschnitten) in Angriff genommen und beendet worden (1901-1908, 1913-1918, 1924-1929, 1935- 1949, 1955-1960, 1961-1970, 1971-1974 und 1986-1988). Aus dem vorliegenden Kartenmaterial sei klar erkennbar, dass in vielen Bereichen des T-Weges bis zur endgültigen technischen erstmaligen Herstellung im Jahre 1988 die Gehwege unbefestigt oder nur provisorisch angelegt gewesen seien bzw. in einigen Bereichen sogar völlig gefehlt hätten. Zudem habe bis 1986 der frostsichere Unterbau gefehlt. So habe etwa der Altzustand des Gehwegs in den Bereichen T-Weg 00 sowie von G4weg 0 bis T-Weg 00 vor 1986 nur einem Provisorium entsprochen; es habe nur eine sehr leichte Teerdecke aus verschiedenen Materialien und zur Fahrbahn eine Abgrenzung mit Rauhbordsteinen gegeben. Im Bereich von der Einmündung J- straße bis etwa Haus Nr. 00 sei der im Altzustand vorhandene Teerbelag nach 1970 zusammenhängend aufgebracht und lediglich provisorisch befestigt worden. Beim Gehweg neben T-Weg Nr. 00 habe auf einer Länge von rund 39 m eine ähnliche provisorische Befestigung bestanden. Zudem hätten schon Satzungsregelungen aus den 30er Jahren als Herstellungsmerkmal einen mindestens 1 m breiten Entwässerungskanal oder Bordsteine mit befestigten Rinnen verlangt, so dass auch deshalb der Ausbau des T-Weges bis 1986 nicht programmgemäß gewesen sei. Im Übrigen könne eine Beitragspflicht nur entstehen, wenn der tatsächliche Ausbau im Einklang mit der Planung, insbesondere mit den festgelegten Fluchtlinien stehe. Bleibe der Ausbau einer Straße hinter den Festsetzungen der planungsrechtlich festgelegten Straßenfluchtlinien zurück, greife dies in die Grundzüge der Planung ein mit der Folge, dass eine Beitragspflicht nicht entstehen könne. Eine solche gegenüber der Planung geringere Straßenbreite berühre nämlich im Allgemeinen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und greife deshalb in das dem Plan zugrundeliegende Verkehrskonzept ein". Die hier im Durchführungsplan 2412 bzw. dem Bebauungsplan Nr. 2403 festgesetzten Straßenfluchtlinien und der damit zwingend verbundene Abbruch von Häuserzeilen seien beim Ausbau des T-Weges nicht realisiert worden. Dadurch sei in die Grundzüge der Planung eingegriffen worden. Die Abweichung im Ausbaumaß habe wegen der Unvereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung zur fehlenden Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB geführt, da der Minderausbau auch nicht durch eine Entscheidung der Bezirksregierung nach § 125 Abs. 3 BauGB a.F. legitimiert worden sei. Erst nach einer (Teil-) Aufhebung des Bebauungsplans 2403 (Änderung der Straßenfluchtlinien) habe die sachliche Beitragspflicht entstehen können. Diese Teil- Aufhebung sei am 26. März 2003 vom Rat der Stadt beschlossen und am 15. April 2003 im Amtsblatt bekanntgemacht worden. Ziel dieser Aufhebung sei es gewesen, die dem tatsächlichen Gebäudebestand widersprechenden Festsetzungen zu beseitigen, damit eine Beitragsabrechnung habe erfolgen können. So hätten sich etwa im Bereich zwischen der F-straße und gegenüber der Einmündung des I2 Weges Gebäude vor der geplanten Straßenbegrenzungslinie befunden. Erst mit der Veröffentlichung dieser Planänderung sei die Beitragspflicht entstanden. Soweit im Übrigen die im Durchführungsplan DP 2412 festgesetzte Straßenfluchtlinie auch den vorderen Bereich des Hauses T-Weg 000 erfasst und als Straßenbaufläche ausgewiesen und ebenso der Bebauungsplan Nr. 464/VIII ein Durchschneiden dieses Gebäudes durch die Straßenbegrenzungslinie vorgesehen habe, handele es sich allerdings nur um eine unbedeutende planerische Abweichung, die erschließungsbeitragsrechtlich irrelevant sei, weil der insoweit vorliegende Minderausbau die Grundzüge der Planung nicht berührt habe, da lediglich ein einzelnes Grundstück betroffen gewesen sei. Im Übrigen habe die Beitragspflicht ohnehin nicht vor dem Inkrafttreten der neuen Erschließungsbeitragssatzung im Jahre 2001 entstehen (und deshalb auch keine Verjährung eintreten) können. Zwar habe der überwiegende Teil der Erschließungsanlage (farblich unterschiedlich gepflasterte) getrennte Geh- und Radwege. In einigen Abschnitten sei dies aber aufgrund der abnehmenden Breite dieses Bereichs nicht erfolgt; hier werde der Radverkehr nicht auf die Fahrbahn gelenkt, sondern es erfolge eine gemeinsame (d.h. sich überlagernde) Nutzung des Gehweges für den Fußgänger- und Radverkehr. Dieser kombinierte Geh- und Radweg habe nicht den Herstellungsmerkmalen der bis zum 31.12.2000 geltenden Erschließungsbeitragssatzung entsprochen. Genau genommen gebe es an verschiedenen Stellen auch gar keinen gemeinsamen Geh- und Radweg. Vielmehr fehle es dort überhaupt am Vorhandensein eines (generell grau gepflasterten) Gehweges; an diesen Stellen gebe es lediglich einen (rot gepflasterten) Radweg. Teilweise sei der Gehweg unterbrochen oder habe eine zu geringe Breite; die rötliche Pflasterung des Radwegs gehe bis an die Häuserfront. Der Beitragsanspruch sei im Übrigen auch nicht verwirkt. Das Schreiben des Ratsherrn L sei keine Mitteilung, auf das sich ein Vertrauenstatbestand zu Lasten der Stadt gründen könne; im Übrigen sei in dessen Schreiben auch nur von der Nichtumlegung der Kosten bezüglich der Fahrbahn die Rede. Bei der Berechnung des umlagefähigen Aufwandes seien im Hinblick auf den Charakter des T-Weges als Landesstraße (L 000) die Kosten der Fahrbahn in einer Breite von 7,50 m - entsprechend der Ausbaubreite jener Landesstraße außerhalb der Ortsgrenze - außer Ansatz gelassen worden. Nicht in den Aufwand einberechnet worden seien im Übrigen für einen Teil der Grundstückseigentümer die bereits früher abgerechneten und abgelösten Gehwegkosten, was zur Folge gehabt habe, dass zwei verschiedene Beitragssätze ermittelt worden seien: ein Beitragssatz unter Berücksichtigung der Grundstücke, für die in der Vergangenheit eine Ablösung der Gehwegkosten erfolgt sei, sowie ein Beitragssatz für die übrigen Grundstücke. Welche Grundstücke von den Gehwegablösungen" betroffen seien, ergebe sich aus einer dem Gericht vorgelegten Liste. Die angesetzten Fremdfinanzierungszinsen stünden im Übrigen im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Der angegriffene Beitragsbescheid ist nicht bestandskräftig geworden. Der von der Klägerin erhobene Widerspruch war nicht verspätet. Zwar ist das Widerspruchsschreiben erst am 9. September 2003, mithin nach Ablauf der am Montag, dem 8. September 2003, endenden Widerspruchsfrist beim Beklagten eingegangen. Der Klägerin war aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 1 VwGO), da sie ohne Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Die Klägerin hat alles Notwendige für einen fristgerechten Eingang des Widerspruchschreibens beim Beklagten getan. Sie hat das Schreiben ausweislich des Einlieferungsbelegs am 3. September 2003 zur Post gegeben. Nach normalem Postlauf war zu dieser Zeit ein Eingang des Schreibens beim Beklagten vor Ablauf des 8. September 2003 zu erwarten. Zudem hat die Klägerin die Postsendung korrekt mit der in der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Erschließungsbeitragsbescheid beigefügt war, angeführten Anschrift des Beklagten versehen. Die Klage ist aber nur zum Teil begründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid ist nur in dem tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die angegriffene Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen kommen nur die §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt N1 (Erschließungsbeitragssatzung) vom 28. September 2000 - EBS - in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfüllt. Bei der abgerechneten Maßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Die Anwendbarkeit des BauGB ist vorliegend nicht nach § 242 Abs. 1 BauGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, nach dem Baugesetzbuch kein Beitrag erhoben werden. Damit sind aus dem sachlichen Geltungsbereich der §§ 127 ff. BauGB sowohl die vorhandenen Straßen im Sinne des früheren Preußischen Anliegerbeitragsrechts als auch die im zeitlichen Geltungsbereich des Preußischen Fluchtliniengesetzes programmgemäß hergestellten Straßen ausgeschlossen. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 (4 C 22, 27, 29.78), ZMR 1980, 221 (224) (zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 180 Abs. 2 BBauG); OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 1996 (3 A 743/92), OVGE 45, 254, und vom 9. Februar 1999 (3 A 2735/94), ZMR 1999, 514. Vorhanden im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts war eine Straße, wenn sie vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 (PrFlG) mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat. Eine Straße diente objektiv dem innerörtlichen Verkehr, wenn die bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts an ihr vorhandene Bebauung den Eindruck einer geschlossenen Ortslage vermittelte und die Straße dem innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus diente. Zu diesen Voraussetzungen vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 1990 (3 A 2934/86), OVG NRW RSE § 180 BBauG/§ 242 BauGB Vorhandene Erschließungsanlage, vom 29. Februar 1996 (3 A 743/92) und vom 9. Februar 1999 (3 A 2735/94), NVwZ-RR 1999, 566, jeweils m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass der T-Weg eine vorhandene" Straße im Sinne des preußischen Erschließungsbeitragsrechts war. Bei Inkrafttreten des ersten, auf § 15 PrFlG beruhenden Ortsstatuts der - seinerzeit selbständigen - Gemeinde P im Jahre 1882 (Ortsstatut über die Anlegung, Veränderung, Bebauung von Straßen und Plätzen und sonstige allgemeine Vorschriften in der Stadt P1 betreffend" vom 16. September 1882") könnte von dem heutigen T-Weg (damals O1straße) allenfalls das - nur etwa 60 bis 70 m lange - Straßenstück zwischen der heutigen T1 Straße (damals Xstraße bzw. Herweg) und der Her Straße (damals E-straße) dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr gedient haben. Dieses Straßenstück, das die beiden anderen Straßen Z-förmig verband, war selbst - anders als die damalige E-straße, die nach dem vorliegenden Kartenmaterial offenbar dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr diente, und auch anders als die X-straße, die immerhin etwa 8 Gebäude aufwies - ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials (u.a. Übersichtskarten aus 1869 und 1884, Gemeindekarten aus 1869 und 1883) lediglich mit 3 Gebäuden bebaut. Ob dies für einen innerörtlichen Bebauungszusammenhang und einen innerörtlichen Verkehr ausreichte, erscheint sehr zweifelhaft, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Z-förmige Teilstück in einer solchen Weise ausgebaut gewesen wäre, dass sein baulicher Zustand den allgemeinen Anforderungen entsprach und nach dem Willen der Gemeinde für ausreichend (und zum Anbau bestimmt) erachtet werden konnte. Den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und Bauakten der in diesem Bereich gelegenen Häuser können keine konkreten Einzelheiten bezüglich des Ausbaus der damaligen O1-straße entnommen werden. Auch die Klägerin hat diesbezüglich nichts vorgetragen. Das geht zu ihren Lasten. Es ist nämlich Sache des Anliegers darzutun, dass (unter Geltung alten Rechts) überhaupt schon eine funktionstüchtige, zum Anbau geeignete Straße vorhanden war; hierfür trifft - anders als bei sog. Rechtstatsachen, die allein in die Sphäre der Gemeinde fallen (z.B. die Programmgemäßheit) - die Beweislast den Anlieger, da der tatsächliche Straßenzustand ihm in aller Regel nicht weniger gut bekannt ist als der Gemeinde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1979 (4 C 52.76), BRS 37 Nr. 172, S. 339 (340); Urteil vom 9.12.1988 (8 C 72.87), NVwZ-RR 1989, 497 (499); OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 (3 A 2735/94), NVwZ-RR 1999, 566 m.w.N. Dazu, welche Beschaffenheit und Breite das Z-förmige Straßenstück des T- Weges zwischen X-straße und E-straße im Jahre 1882 aufwies und insbesondere ob es bereits mit Beleuchtungs- (und Entwässerungs-) Einrichtungen ausgestattet war, hat die Klägerin - auch nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung - nichts vorgetragen. Auch den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten lässt sich insoweit nichts entnehmen. Andere Erkenntnisquellen stehen nicht zur Verfügung. Hinsichtlich des weiteren Straßenverlaufs in südlicher Richtung ist im Übrigen festzustellen, dass der T-Weg, wie sich aus dem vom Beklagten vorgelegten umfangreichen historischen Kartenmaterial ergibt, sich dort zu jener Zeit als (nahezu anbaufreier) bloßer Verbindungsweg zwischen den Ortschaften P1 und H darstellte. Die im Ortsteil T" befindlichen Häuser waren ersichtlich nur entlang der den T-Weg kreuzenden L-straße angeordnet, so dass in Bezug auf den T-Weg insoweit schon nicht von einem Haus-zu-Haus-Verkehr gesprochen werden kann. Der T-Weg ist auch nicht bis zum Inkrafttreten des BBauG (unter Geltung des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts) vor dem 30. Juni 1961 nach Maßgabe eines von der Gemeinde aufgestellten Ausbauprogramms programmgemäß hergestellt worden. Eine Straße war auch nach altem Anliegerrecht nur dann im Rechtssinne insgesamt fertiggestellt, wenn die "erste Einrichtung" aller Teileinrichtungen auf der ganzen Länge der in der Örtlichkeit vorhandenen Verkehrsfläche den in einer Ortssatzung (Ortsstatut) festgelegten Merkmalen für die Fertigstellung einer Straße, einem Plan für Art und Weise des technischen Ausbaus, einem ausdrücklichen, einfachen Gemeindebeschluss oder - wenn weder eine Satzung mit einer Merkmalsregelung noch ein spezielles Bauprogramm vorlag - den örtlichen Straßenbaugepflogenheiten entsprach. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 2 Rdnr. 29 m.w.N. Für die Fertigstellungsmerkmale nichts hergeleitet werden kann dagegen im allgemeinen aus bloßen ortsstatutarischen Bestimmungen zum Umfang der zu erstattenden Kosten. Vgl. Driehaus, a.a.O. Gleiches gilt in der Regel auch für Regelungen in den früher üblichen Polizeiverordnungen, weil diese weder Ortssatzungen noch sonstigen Willensäußerungen der Gemeinde darstellten. Vgl. Driehaus, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 (3 A 2169/03): auch kein Indizcharakter für ein Bauprogramm. Vgl. auch Urteil der Kammer vom 3. Februar 2003 (12 K 1943/01). Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Gemeinde in ihrer Ortssatzung ausdrücklich auf die Anforderungen einer Polizeiverordnung Bezug genommen und dadurch zu ihren Fertigstellungsmerkmalen gemacht hat. Driehaus, a.a.O.; OVG NRW, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 7. September 2000 (5 B 18.98) - JURIS -. Der T-Weg hat weder dem maßgeblichen Ortsrecht der Gemeinde P1 entsprochen noch ist er in der Folgezeit bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes - BBauG - im Jahre 1961 entsprechend den Vorstellungen der Stadt N1 hinsichtlich aller Teileinrichtungen programmgemäß ausgebaut worden. Unter Geltung des Ortsstatuts der Gemeinde P1 vom 16. September 1882 könnte sich ein konkretes Bauprogramm für die Fertigstellung einer Straße allenfalls aus den dortigen Vorschriften über die Anlage von neuen Straßen durch Unternehmer oder Adjacenten (§ 2) ergeben. Ob und inwieweit solchen Regelungen für sog. Unternehmerstraßen ein Mindestausbauprogramm entnommen werden kann, ist problematisch. Vgl. dazu Urteil der Kammer vom 3. Februar 2003 (12 K 1943/01); OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 (3 A 2169/03): nicht ohne weiteres". Selbst wenn man dies bejahte, stünde einer programmgemäßen Herstellung des T-Weges ohnehin entgegen, dass die Anlegung einer neuen Straße bzw. die Verlängerung einer schon bestehenden Straße, wenn diese zur Bebauung bestimmt war, durch einen Unternehmer hiernach u.a. voraussetzte, dass zu beiden Seiten der Straße ... Bürgersteige und daran anschließend Straßenrinnen anzulegen" waren (§ 2 Nr. 5 des Ortsstatuts 1882). Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, wie weit im Einzelnen Bürgersteige am T-Weg existierten. Es bestehen auch nach Auswertung des vom Beklagten vorgelegten Kartenmaterials sowie der Hausakten der an der Nordhälfte" des T-Weges gelegenen Grundstücke jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür - und dahingehend ist auch klägerseitig nichts vorgetragen worden - , dass der gesamte Verlauf des T-Weges zwischen T1 Straße/T2straße und der südlichen Eisenbahnbrücke - während der Geltung des Ortsstatuts von 1882 (bis zum Jahre 1923) - beidseitig lückenlos mit Bürgersteigen ausgestattet war. Ob dies (zumindest) vor zahlreichen oder gar allen bebauten Grundstücken der Fall gewesen sein mag - etwa auf Grund entsprechender Auflagen in den jeweiligen Baugenehmigungen oder entsprechenden Ablösevereinbarungen - , ist erschließungsbeitragsrechtlich unerheblich, da ein solcher Flickenteppich" von Bürgersteig-Stücken (patchwork") eben nicht einen vollständigen, ununterbrochenen Bürgersteig ergibt. Aus diesem Grunde kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob und inwieweit jenem Ortsstatut - oder später etwa der Straßen-Polizeiverordnung vom 18. September 1908 (betreffend die Anlegung von und den Anbau an öffentlichen Straßen in der Stadtgemeinde P1") - mit hinreichender Genauigkeit auch die qualitativen Anforderungen hinsichtlich der Beschaffenheit des Bürgersteigs entnommen werden könnten. Auch auf der Grundlage des Ortsstatuts vom 27. März 1923 über die Anlegung, Veränderung und Bebauung von Straßen und Plätzen in der Stadtgemeinde P1, welches das Ortsstatut von 1882 außer Kraft setzte (vgl. dessen § 16), wurde der T- Weg nicht programmgemäß hergestellt. Dieses Statut enthielt lediglich baugenehmigungsrechtliche Regelungen dazu, dass an Straßen und Straßenteilen, welche noch nicht gemäß den für die Stadtgemeinde geltenden baupolizeilichen Bestimmungen des Orts für den öffentlichen Verkehr und Anbau fertig hergestellt worden sind, ... Wohngebäude ... nicht errichtet werden" durften (§ 1); von diesem Bauverbot konnten jedoch Ausnahmen erteilt werden unter gewissen Bedingungen, wozu u.a. die Anlegung eines Bürgersteig(s) vor der ganzen Länge des Baugrundstücks in vorzuschreibender Breite mit Befestigung" gehörte (§ 2 Nr. 2). Damit war indessen nicht (konkret) ein bestimmtes gemeindliches Bauprogramm festgelegt, das - selbst - regelte, unter welchen genauen Voraussetzungen eine Straße als vollständig (fertig") hergestellt anzusehen war; stattdessen wurde lediglich an anderweitige Regelungen (die für die Stadtgemeinde geltenden baupolizeilichen Bestimmungen") angeknüpft, ohne sich diese zu eigen zu machen. Aus den nachfolgenden Regelungen zum Kostenersatz durch die Grundstückseigentümer (§§ 3 ff. des Ortsstatuts) - u.a. für die Kosten der ersten Einrichtung, Entwässerung und der Beleuchtungsvorrichtung der Straße in der dem Bedürfnisse entsprechenden Weise"; geregelt war ferner eine Wertanrechnung im Falle der Herstellung von Bürgersteigen durch angrenzende Eigentümer vor Fertigstellung der Straße auf eigene Kosten, § 7 - lässt sich ebenfalls kein konkretes Bauprogramm der Gemeinde herleiten. Vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 29 m.w.N. Ein solches Bauprogramm lässt sich auch nicht mittelbar aus der Polizeiverordnung vom 25. Februar 1924 betreffend die Beschaffenheit derjenigen Straßen und Straßenteile, die im Stadtbezirk P1 als für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellt anzusehen sind", herleiten. Hiernach galt eine Straße als für den öffentlichen Verkehr und den Anbau als fertig hergestellt, wenn (u.a.) Straßen- und Baufluchtlinien festgestellt, die zur Straße fallenden Grundflächen der Stadtgemeinde übereignet waren, die Straße der vorgeschriebenen Höhenlage und der Fluchtlinie entsprechend geebnet und der Fahrdamm mit Pflaster oder einer nach polizeilichem Ermessen bessern Befestigung versehen war, die erforderliche Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen vorhanden waren und zu beiden Seiten der Fahrbahn Bürgersteige entsprechend den nachfolgenden Bedingungen" bestanden (§ 1). Die Bürgersteige mussten vor Gebäuden durch Bordsteine und die Gehbahnen mit einem Asphaltbelag von 2,5 cm Stärke befestigt sein; vor unbebauten Grundstücken konnte der Bürgersteig mit rauhen Bordsteinen und Pflasterrinne, der Gehweg mit Asche und Kies hergestellt sein (§ 2 S. 1, 6 PolVO 1924). Diese - detaillierte Fertigstellungsmerkmale für öffentliche Straßen enthaltenden - Regelungen sind jedoch nicht durch ausdrückliche, vollinhaltliche Bezugnahme in einem Ortsstatut in den Willen des Ortsgesetzgebers aufgenommen und so in das Ortsrecht inkorporiert worden. Vgl. dazu Driehaus, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 (3 A 2169/03): auch kein Indizcharakter für ein Bauprogramm. Insbesondere enthielt auch das Ortsstatut vom 27. März 1923 keine derartige Inkorporationsentscheidung. Es knüpfte lediglich baugenehmigungsrechtliche Folgerungen (Bauverbot mit Ausnahmemöglichkeit) an die Nichtfertigstellung von Straßen für den öffentlichen Verkehr und Anbau gemäß den für die Stadtgemeinde geltenden baupolizeilichen Bestimmungen, ohne sich jene Bestimmungen damit zu eigen zu machen. Infolgedessen braucht der Frage, inwieweit die Merkmale jener Polizeiverordnung seinerzeit beim T-Weg im Einzelnen vorgelegen haben, vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Das später geltende Ortsstatut vom 26. Juni 1930 (betreffend die Anlegung, Veränderung und Bebauung von Straßen und Plätzen der Stadtgemeinde H1-S1") enthielt ebenfalls kein konkretes Bauprogramm und auch keine Indizien auf ein solches (vgl. nur § 6: Was zur ersten Einrichtung einer neuen Straße gehört, wird in jedem einzelnen Falle durch besonderen, von der Gemeinde aufzustellenden Bauplan bestimmt"). Die PolVO H1-S1 vom 6. September 1932 betreffend die baupolizeilichen Bestimmungen der für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellten Straßen und Straßenteile im Stadtbezirk H1-S1 enthielt ähnliche Regelungen wie die PolVO vom 25. Februar 1924. Sie ist ebensowenig als ortsstatutarische Regelung anzusehen. Das Ortsstatut vom 26. Juni 1930 hat ausdrücklich einen von der Gemeinde aufzustellenden Bauplan" verlangt, in dem in jedem einzelnen Fall - was hier nicht geschehen ist - besonders festgelegt wird, was zur ersten Einrichtung einer neuen Straße gehört. Demgemäß bleibt kein Raum, jener Polizeiverordnung auch nur Indizwirkung beizumessen. Die späteren Ortssatzungen vom 20. April 1934 (Straßenbauordnung") bzw. vom 10. Mai 1938 (betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in der Stadtgemeinde H1-S1") regelten - neben der Statuierung eines Bauverbots mit Ausnahmen ähnlich wie im Ortsstatut von 1923 - im Zusammenhang mit der Kostenerstattung durch die Grundstückseigentümer u.a., dass zur ersten Einrichtung die Befestigung des Fahrdammes und der Bürgersteige gehören (§ 7 OS 1934 bzw. § 6 OS 1938), wobei ergänzend auf die von der Stadt aufgestellten besonderen ... Vorschriften" verwiesen wurde (vgl. § 9 bzw. § 19). Solche bloßen Kostenerstattungs- Regelungen stellen jedoch, wie oben dargelegt, keine wirksame Bestimmung von Fertigstellungsmerkmalen dar. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 29. Ein Bauprogramm ergibt sich - trotz des zunächst einschlägig erscheinenden Wortlauts der Regelung - auch nicht aus § 1 der Straßenbauordnung vom 20. April 1934. Hiernach galt eine Straße für den öffentlichen Verkehr und den Anbau im Sinne des § 12 PrFlG als fertig hergestellt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt waren, u.a. Straßen- und Baufluchtlinien festgesetzt waren, das Straßengelände innerhalb der festgesetzten Straßenfluchtlinien im Eigentum der Gemeinde stand, die Straßenfahrbahn durch Pflasterung, Asphaltierung, Teermakadam oder in gleichwertiger, dem Verkehr genügender Weise befestigt waren, seitlich der Fahrbahn mindestens 1 m breite Entwässerungsgräben oder Bordsteine mit befestigten Rinnen angelegt sowie die für den Straßenverkehr erforderliche Straßenentwässerung und Beleuchtung hergestellt waren. Es kann hier dahingestellt bleiben, inwieweit diese Bedingungen erfüllt waren, insbesondere mit Blick auf das Vorhandensein von Bordsteinen mit befestigten Rinnen sowie die Festlegung von Straßen- und Baufluchtlinien (woran es nach Angaben des Beklagten fehlte) sowie den städtischen Erwerb des Straßengeländes innerhalb der festgesetzten Straßenfluchtlinien (woran mit Blick auf den späteren, langwierigen Grundstückserwerb durch den Beklagten, der sich bis in die 80er Jahre hinzog, erhebliche Zweifel bestehen dürften). Jene Regelung in der Straßenbauordnung zielte nämlich, wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, allein auf den Ausschluss eines Bauverbots nach § 12 PrFlG (im Falle des Vorliegens der genannten Bedingungen), ohne damit jedoch selbst ein Bauprogramm für die Fertigstellung einer Straße festzulegen. Dem entspricht es, dass auch bei der nachfolgenden Regelung der ersten Einrichtung" etwa hinsichtlich der Befestigung des Fahrdammes und der Bürgersteige auf die von der Stadt aufgestellten besonderen ... Vorschriften" verwiesen wurde (§ 9 Abs. 1 der Straßenbauordnung). Im Übrigen galt jene Straßenbauordnung ohnehin lediglich vier Jahre; die nachfolgende Ortssatzung vom 10. Mai 1938 enthielt eine derartige Regelung wie in § 1 OS 1934 von vornherein nicht. Der T-Weg entsprach im Übrigen auch nicht den örtlichen Straßenbaugepflogenheiten. Dies gilt mit Blick auf den Zustand der Gehwege schon deshalb, weil auch zu jener Zeit nur vor bebauten Grundstücken durch die Grundstückseigentümer Bürgersteige angelegt worden waren. Ein die gesamte Straßenanlage umfassender, durchgehender Gehweg existierte nicht. Die maßgeblichen Straßenbaugepflogenheiten, die eine vollständige Gehweganlage vorsahen, sind dabei auch nicht etwa durch die baugenehmigungsrechtlichen Praxis aufgeweicht" worden. Durch letztere wurde nur der Anfang gemacht", dem die spätere Komplettierung folgen sollte. Andernfalls wäre es der Baugenehmigungsbehörde auch nicht mehr möglich gewesen, im Zusammenhang mit der Erteilung weiterer Bauerlaubnisse für bislang unbebaute Grundstücke die dortige Anlegung eines Bürgersteigs zu verlangen, da die Grundstückseigentümer dem unter Hinweis auf die schon fertiggestellte" Gehweganlage entgegengetreten wären. Dass dies dem Willen der Gemeinde entsprochen hätte, kann verständigerweise nicht angenommen werden. Bei jener Praxis sukzessiver Komplettierung blieb es im Übrigen (zumindest) bis in die 60er Jahre hinein, wie beispielsweise ein bei der Hausakte T-Weg 000 befindliches Foto belegt, das eine Gehwegplattierung vor zwei Häusern und die fehlende Plattierung dazwischen zeigt. Nach dem 2. Weltkrieg stand einer programmgemäßen Herstellung des T-Weges unter Geltung des Ortsrechts der Gemeinde P1 bzw. S1 zunächst schon entgegen, dass drei Gebäude (T-Weg 000/000/000, gegenüber der Einmündung T3-straße) in die mittels Straßen- und Baufluchtlinien bestimmte Verkehrsfläche hineinragten, die durch den 1951 in Kraft getretenen und bis 1961 (Inkrafttreten des Durchführungsplans Nr. 2412 am 29. November 1961) geltenden Fluchtlinienplan Nr. O.108 (Blatt 3) festgesetzt worden war. Diese Gebäude bestanden noch mindestens bis in die 60er Jahre hinein, wie sich aus den Bestandseintragungen in dem 1961 in Kraft getretenen Durchführungsplan Nr. 2412 (Blatt 3) ergibt; erst danach wurden die zugehörigen Grundstücke, wie sich aus den Grunderwerbslisten in den vorliegenden Abrechnungsakten (lfd. Nrn. 15, 18, 19; Beiakte 2) ergibt, in den Jahren 1964/68 bzw. 1979 vom Beklagten erworben und sodann die Gebäude im Zuge der völligen Umgestaltung des Kreuzungsbereichs T-Weg - L1-straße/T3-straße abgebrochen (woraufhin auch die zugehörigen Hausakten nach Beklagtenangaben vernichtet wurden). Zwar stellt ein Fluchtlinienplan keinen Ausbauplan dar. Das schließt allerdings nicht aus, dass ein Fluchtlinienplan im Zusammenhang mit weiteren hinzutretenden Indizien konkrete Ausbauvorstellungen der Gemeinde verdeutlichen und bei deren beabsichtigter zeitnaher Realisierung auch Rückschlüsse auf die gemeindliche Einschätzung des bisherigen Straßenausbauzustandes als unzureichend zulassen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2001 (3 A 3116/00), KStZ 2002, 151. Im Regelfall sind die festgesetzten Straßenfluchtlinien ein Indiz für den Willen der Gemeinde, eine Straße in diesem Umfang auszubauen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2001 (3 A 1570/97), KStZ 2001, 193. Ein Überschreiten der festgesetzter Straßenfluchtlinien stellt deshalb ein Indiz gegen die programmgemäße Herstellung einer Erschließungsanlage dar. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass das Hineinragen der genannten Gebäude in die durch den Fluchtlinienplan Nr. O.108 festgesetzte Verkehrsfläche seinerzeit für die in dem Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ersichtlich von wesentlicher Bedeutung war, weil diese Gebäude unmittelbar im Bereich einer Kurve des T-Wegs gegenüber der Einmündung T3-straße gelegen waren und ihnen deshalb erheblicher Einfluss auf die Straßenführung und den Verkehrsfluss zukam. War der T-Weg demnach bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht vollständig entsprechend dem gemeindlichen Bauprogramm hergestellt, so können für alle Teileinrichtungen der Straße, also auch für solche, die (möglicherweise) bereits in der Vergangenheit fertiggestellt wurden, Erschließungsbeiträge auf der Grundlage des nunmehr geltenden Rechts gefordert werden. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn - was hier aber nicht der Fall ist - für einzelne Teileinrichtungen wirksam eine Kostenspaltung angeordnet wurde und dadurch selbständige Teilbeitragspflichten entstanden. Vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 32 m.w.N. Hinsichtlich des räumlichen Umfangs der Erschließungsanlage hat der Beklagten auch zutreffend auf den gesamten Verlauf des T-Wegs zwischen T1 Straße/T2- straße und der in südlicher Richtung gelegenen Eisenbahnbrücke abgestellt; denn dieses gesamte Straßenstück stellt eine selbständige, einheitliche Erschließungsanlage dar. Für die Frage, ob ein Straßenzug eine einheitliche Erschließungsanlage darstellt oder aus mehreren Anlagen besteht, ist ungeachtet einer einheitlichen Straßenbezeichnung ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise maßgebend auf das durch die tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht geprägte Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, -ausstattung und -breite) abzustellen. Deshalb kennzeichnen Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machen, jeden dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1974 (IV C 16.72), Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 14 S. 29, und vom 21. September 1979 (IV C 55.76), KStZ 1980, 110. Nach diesen Maßstäben ist das vorliegend abgerechnete Straßenstück als selbständige Anbaustraße zu qualifizieren, das weder mit der südlich der Eisenbahnbrücke anschließenden, namensgleichen Straßenstrecke noch mit dem nördlich der Kreuzung der T1 Straße/T2straße bis zur U-straße verlaufenden Teil des T-Wegs, der bereits 1994 erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet wurde und dessen entsprechende Klageverfahren durch gerichtlichen Vergleich im März 2001 abgeschlossen wurden (12 K 7652/97), eine einheitliche Erschließungsanlage bildet. Der Beklagte war im Übrigen auch nicht verpflichtet, das abgerechnete Straßenstück in kleinere Abrechnungseinheiten aufzuteilen und diese jeweils separat abzurechen. Gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt die Abschnittsbildung im Ermessen der Gemeinde. Es steht ihr grundsätzlich frei, nach jeder abgeschlossenen Ausbauphase eines Abschnitts einer Erschließungsanlage diesen separat abzurechnen oder aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Fertigstellung der gesamten Anlage abzuwarten und nur eine einzige Beitragsveranlagung durchzuführen. Ein Anspruch auf eine Abschnittsbildung kann nur bestehen, wenn dieses Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert und eine Abschnittsbildung mithin rechtlich zwingend geboten ist. Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Nach alledem ist für den T-Weg (in dem dargelegten räumlichen Umfang) die sachliche Erschließungsbeitragspflicht erst nach dem Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung vom 28. September 2000 (EBS 2000) entstanden. Erst auf ihrer Grundlage wurde die endgültige erstmalige Herstellung im Rechtssinne (§ 133 Abs. 2 BauGB; § 9 EBS 2000) abgeschlossen und haben die weiteren Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht vorgelegen. Eine frühere Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht (nach dem Inkrafttreten des BBauG 1961) war - unabhängig insbesondere von der Frage der Programmgemäßheit des Zustands der Gehwege, ihrer Vollständigkeit und ihres möglicherweise nur provisorischen Charakters bis 1988, worauf es aber hier nicht ankommt - zunächst schon deshalb nicht möglich, weil die auf der Grundlage des BBauG erlassenen Erschließungsbeitragssatzungen der Stadt S1 vom 31. Dezember 1961 und 24. Januar 1968 keine wirksamen Herstellungsregelungen enthielten, da sie insgesamt zu unbestimmt waren (§ 12 EBS 1961: mit einer den Verkehrserfordernissen entsprechenden Oberflächenbefestigung [z.B. Straßendecke, Bürgersteigplattierung], Entwässerung und etwa vorgesehenen Beleuchtung versehen") bzw. unzulässigerweise eine Zustimmung der Berechtigten zur Widmung voraussetzten (§ 8 Abs. 1 lit. a EBS 1968). Ebenfalls keine wirksamen Herstellungsregelungen enthielten die nach der 1975 erfolgten Eingemeindung der Stadt S1 erlassenen Erschließungsbeitragssatzungen der Stadt N1 vom 17. Dezember 1976 und 20. März 1979, da das darin enthaltene Herstellungsmerkmal "beidseitige und einseitige Gehwege" (§ 11 EBS 1976 bzw. § 13 EBS 1979, jeweils Abs. 1 lit. b) ebenfalls zu unbestimmt war. Erst durch die in § 13 der Erschließungsbeitragssatzung vom 21. Januar 1988 (sowie kurz zuvor in der Nachtragssatzung zur EBS 1979 vom 14. Mai 1987) getroffene Regelung der Herstellungsmerkmale, worin allgemein von "Gehwegen" (ohne weiteren Zusatz "beidseitige und einseitige") die Rede ist, könnte - sofern dies eindeutig dahin auszulegen ist, dass damit (wegen des Plurals) beidseitige Gehwege gemeint sind - eine wirksame Herstellungsmerkmalsbestimmung erfolgt sein. Die Voraussetzungen dieser Herstellungsregelung waren indessen bei der hier abgerechneten Erschließungsanlage nicht erfüllt, weil die danach erforderlichen beidseitigen Gehwege nicht vollständig im gesamten (hier abgerechneten) Verlauf des T-Weges bestanden. An verschiedenen Stellen gab es keine selbständigen (reinen") Gehwege, sondern nur Mischflächen" für Geh- und Radwegverkehr; ob verschiedentlich sogar - wie der Beklagte unter Berufung auf eine (aus den vorgelegten Fotos nicht ersichtliche) farblich unterschiedliche Pflasterung von Geh- und Radweg geltend macht - der Gehweg sogar völlig gefehlt hat, kann im Übrigen offen bleiben. Wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Fotos (deren aktueller Stand einen zuverlässigen Schluss auch auf den Zustand vor 2001 zulässt, da die Ausbaumaßnahmen bereits 1988 abgeschlossen wurden) und topographischen Karten ergibt, fehlte jedenfalls im Bereich der Häuser T-Weg Nrn. 0, 000, 000, 000, 000, 000 sowie 000/000 ein echter" Gehweg, wie er nach § 13 Abs. 1 lit. b) EBS 1988 notwendig war. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Beschlüsse der Kammer vom 1. September 2003 (12 L 789/03) und vom 31. Mai 2005 (12 L 2716/04) sowie die Urteile vom 21. Februar 2007 (12 K 7715/04 u.a.): Nichterfüllung des Gehweg-Kriteriums im Sinne von § 13 Abs. 1 lit. b) EBS 1988 bei niveaugleich" ausgebauten Straßen, d.h. nicht von der Fahrbahn abgesetzten Gehwegflächen. In Folge dessen konnte erst auf der Grundlage der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Erschließungsbeitragssatzung vom 28. September 2000 (EBS 2000), in der hinsichtlich der flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlagen auf das Bauprogramm Bezug genommen wird (§ 9 Abs. 1 S. 2 EBS 2000) und lediglich hinsichtlich des qualitativen Ausbaustandards Regelungen enthalten (§ 9 Abs. 2 EBS 2000), die sachliche Erschließungsbeitragspflicht für den T-Weg entstehen. Ob die Beitragspflicht unmittelbar mit Inkrafttreten dieser Satzung entstand oder ob erst später sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht vorlagen, kann an dieser Stelle offen bleiben. Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die sachliche Beitragspflicht - erst - in dem Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage erstmals entsprechend dem gemeindlichen Bauprogramm ausgebaut ist und alle weiteren Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind, wobei die Reihenfolge unerheblich ist. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 19 Rdnr. 2 und 4. Programmgemäß endgültig hergestellt ist eine Anbaustraße in erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht, wenn sie erstmals alle nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese den jeweils für sie aufgestellten Herstellungsmerkmalen in der maßgeblichen Erschließungsbeitragssatzung entsprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 (8 C 13.94), BVerwG 99, 308 m.w.N. Vorliegend sind diese Voraussetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 1, 2 EBS 2000 gegeben. Hinsichtlich der Betriebsfertigkeit der Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen (§ 9 Abs. 1 lit. b) sind keine Zweifel ersichtlich, ebenso hinsichtlich des Eigentums der Stadt an den Flächen der Erschließungsanlage. Zu diesen Flächen gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur die tatsächlich für den Straßenbau in Anspruch genommenen Flächen, nicht der im Plan vorgesehenen Flächen; vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1991 (8 C 46.89, 8 C 56.89), BVerwG 88, 53. Das hinsichtlich der flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage geltende Bauprogramm (§ 9 Abs. 1 S. 2 EBS) ist, wie auch klägerseits nicht angezweifelt wird, quantitativ verwirklicht und erfüllt auch qualitativ die Anforderungen des § 9 Abs. 2 EBS. Der merkmalsgerechten Herstellung steht auch nicht entgegen, dass vereinzelt Häuser - namentlich auf dem Grundstück T-Weg 000 sowie T-Weg 000 bzw. 000 - in die in Bebauungsplänen festgesetzte Straßenfläche hineinragen. Das auf dem Grundstück T-Weg 000 im Jahre 1957 errichtete Haus überschreitet die im Bebauungsplan Nr. 464/VIII festgesetzte Straßenbegrenzungslinie - wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Ausbauplänen und bei den Hausakten befindlichen Fotos ergibt - um etwa 3,50 m. Dieser planabweichende Ausbau ist jedoch - zum einen - rechtlich durch § 125 Abs. 3 BauGB gedeckt. Hiernach wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben (Nr. 1) oder die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei eine plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen (Nr. 2). Der vorliegend hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 464/VIII zurückbleibende Minderausbau der Straßenflächen ist mit Blick auf seine geringe Dimension nicht geeignet, die im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise zu beeinträchtigen. Durch diesen Minderausbau wird - trotz der gegebenen Verschmälerung des Geh-/Radwegs um fast zwei Drittel auf ca. 1,80 m - in diesem (gerade verlaufenden) Straßenstück weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße insgesamt nennenswert beeinträchtigt noch deren Verkehrsbedeutung oder ihre Verkehrsfunktion geändert. Vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 7 Rdnr. 37 ff. mit umfassenden Nachweisen der (seit 1990, entgegen der früheren Praxis) auf die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls abstellenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zum anderen - und dies ist im vorliegenden Zusammenhang ausschlaggebend - gehört die insoweit betroffene (vermeintlich minderausgebaute) Fläche erschließungsrechtlich nicht zu der abgerechneten Anlage. Die Frage, welche Flächen zu einer beitragsfähigen Erschließungsanlage gehören und demgemäß Bezugsgegenstand der satzungsmäßigen Merkmalsregelung sind, ist - wie die bereits erörterte Frage, ob es sich bei einem Straßenzug um eine einzelne Straße oder um zwei Straßen handelt - aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise zu beantworten. Maßgeblich ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht eine (etwa) nur auf dem Papier stehende planerische Festsetzung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 (8 C 14.92), NVwZ 1994, 913 m.w.N. Demgemäß gehört zu einer Straße das an Fläche, was tatsächlich durch den Ausbau unmittelbar für Straßenzwecke optisch sichtbar in Anspruch genommen worden ist. Selbst im Fall einer planabweichenden Herstellung, die jedoch durch § 125 Abs. 3 BauGB gedeckt ist, ist Erschließungsanlage im Sinne der §§ 127 Abs. 2, 132 Nr. 4 und 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB unabhängig vom Planinhalt die Anlage in ihrem tatsächlichen Umfang. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1991 (8 C 46.89, 8 C 56.89), BVerwG 88, 53. Auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Herstellungsmerkmale, dem beitragspflichtigen Anlieger eindeutig erkennbar zu machen, wann für die sein Grundstück erschließende Anlage die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, steht daher der Annahme der merkmalsgerechten Herstellung regelmäßig nicht entgegen, wenn etwa Treppenstufen, Gebäudevorsprünge, Hecken oder sonstige Grundstückseinfriedungen in den Straßenkörper hineinragen, da in diesen Fällen niemand den Gedanken haben wird, dass die Straße an diesen Stellen noch unfertig sein könnte. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 1996 (3 A 743/92), OVGE 45, 254; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 1999 (3 B 217/99). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Vorliegend lassen die tatsächlichen Gegebenheiten nicht den Eindruck entstehen, die Straße sei an dieser Stelle noch unfertig; vielmehr drängt sich für den unbefangenen Betrachter der Eindruck auf, die Straße bzw. der zu ihr gehörende Geh-/Radweg werde um das Gebäude nebst Einfriedung endgültig herumgeführt. Der Geh-/Radweg schließt bündig mit der Gebäudekante ab, ist in der gleichen Weise befestigt wie die übrigen Geh- /Radwegflächen an dieser Straße und vermittelt aufgrund dessen nicht etwa den Eindruck eines Provisoriums. Dass an dieser Stelle auf die Fortführung des ansonsten abgesetzten Radwegstreifens ebenso verzichtet wurde wie auf die Anlegung eines Parkstreifens, vermag ebenfalls nicht den Eindruck der Unfertigkeit der Straße zu erwecken. Nach dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausbauplan wurde nämlich auch im weiteren Verlauf des T-Weges in südlicher Richtung (zwischen Am T4 und G5-weg) auf dieser Straßenseite kein Parkstreifen angelegt und in jenem Bereich, namentlich bei den Häusern 000-000, ist der Geh- /Radweg ähnlich verschmälert, weil die Häuser weit vorragen, wobei dort allerdings die Straßenbegrenzungslinie im Bebauungsplan Nr. 464/VIII entsprechend zurückgenommen wurde (im Übrigen auch gegenüber der früheren Festsetzung im Durchführungsplan Nr. 2412 aus dem Jahre 1961). Die damit offenbar werdende Rücksichtnahme des Ausbaus auf die historisch gewachsenen Strukturen" wird damit für den unbefangenen Betrachter deutlich und zerstreut etwaige Zweifel an der Endgültigkeit des vorliegenden Ausbauzustandes. Entsprechendes muss auch gelten hinsichtlich der Überschreitung der im DP 2412 festgesetzten Straßenbegrenzungslinien im Bereich der Häuser T-Weg 000/000 (vgl. dazu den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk des Amtes 61/5 vom 25. Oktober 1990). Die dort ausweislich der vorliegenden Ausbaupläne bestehende Verschmälerung von Geh-/Radweg ist aber sogar insgesamt deutlich geringer als beim Grundstück T-Weg 000. Insoweit wird weder den Eindruck der Unfertigkeit der Straße erweckt noch erscheint jener Minderausbau der Straßenflächen mit Blick auf seine geringe Dimension geeignet, die im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise zu beeinträchtigen; in diesem - gerade verlaufenden - Streckenstück werden weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße insgesamt nennenswert beeinträchtigt noch deren Verkehrsbedeutung oder ihre Verkehrsfunktion geändert. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht liegen vor. Die Erschließungsanlage besitzt - ohne dass es einer förmliche Widmung bedurfte - gemäß § 60 Abs. 2 StrWG/LStrG NRW 1961 die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Herstellung des T-Wegs entspricht den Anforderungen des § 125 BauGB. Die bauplanungsrechtlichen Vorgaben der Bebauungspläne DP 2412 (aus dem Jahr 1961) und BP Nr. 2403 (aus dem Jahr 1967), durch die die Straßenbegrenzungslinien für den gesamten Verlauf des T-Weges (DP 2412) bzw. für den auf der Ostseite gelegenen Bereich zwischen Am T4" und Eisenbahnbrücke (BP 2403) festgesetzt wurden, sowie des Bebauungsplans Nr. 148/VII, VIII (für den Bereich der sog. MER" zwischen Her Straße und L-straße) werden im Hinblick auf die Festsetzungen der Straßenbegrenzungslinien jedenfalls seit der im April 2003 erfolgten Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 2403 im Wesentlichen, d.h. von den bereits behandelten und durch § 125 Abs. 3 BauGB gedeckten Einzelfällen abgesehen, eingehalten. Diese Aufhebungssatzung zielte ausweislich der beigefügten Begründung (vom 24. September 2002) gerade darauf, die gravierend von dem tatsächlich fertig ausgebauten T-Weg (Straßenbegrenzungslinie)" abweichenden Festsetzungen in dem Bebauungsplanbereich zwischen F-straße und Stichstraße T-Weg aufzuheben - womit zugleich von der bislang vorgesehenen Versetzung der vorhandenen Häuserfront Abstand genommen wurde - und damit nunmehr die beitragsrechtliche Abrechnung zu ermöglichen. Gegen die Wirksamkeit dieser Aufhebungssatzung bestehen keine Bedenken. Die früher bestehenden weiteren Abweichungen im Bereich zwischen F-straße und L1-straße sind bereits durch den 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 464/VIII ausgeräumt worden. Die Beitragsforderung ist auch nicht verjährt, da die Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht frühestens im Jahre 2001 (mit Inkrafttreten der neuen Erschließungsbeitragssatzung) und spätestens im Jahr 2003 (mit der Teilaufhebung eines älteren, entgegenstehenden Bebauungsplans) vorgelegen haben und deshalb bei Erlass der Beitragsbescheide - im August 2003 - die gemäß §§ 169 Abs. 2 S. 1, 170 Abs. 1 AO, 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG geltende vierjährige Verjährungsfrist ersichtlich nicht abgelaufen war. Auch für eine Verwirkung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Allein ein Zeitablauf von etwa 15 Jahren zwischen der technischen Fertigstellung der Anlage und der Beitragsabrechnung reicht als solcher nicht aus, um die Beitragserhebung als treuwidrig erscheinen zu lassen. Im Übrigen kann eine Verwirkung ohnehin erst nach der Entstehung eines Rechts eintreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1975 (IV C 73.73), BVerwGE 48, 247 = BRS 37 Nr. 166 = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 52, sowie OVG NRW, Urteil vom 12. April 1989 (3 A 1637/88), NVwZ-RR 1990, 435 = NWVBl. 1990, 63, Driehaus, a.a.O., § 19 Rdnr. 33 m.w.N., mithin hier erst nach der 2001 bzw. 2003 erfolgten Entstehung des Beitragsanspruchs. Ein davor liegendes Verhalten ist insoweit grundsätzlich unerheblich. Weder eine Verzögerung der Entstehung der Beitragspflicht noch eine Verzögerung, die die Geltendmachung der entstandenen Erschließungsbeitragsforderung betrifft, führen für sich allein zu einem Rechtsverlust der Gemeinde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. OVG NRW, Urteil vom 12. April 1989 (3 A 1637/88), NVwZ-RR 1990, 435 = NWVBl. 1990, 63. Zudem ist auch nichts dafür dargetan, dass sich die Klägerin im Vertrauen darauf, dass die Gemeinde den Beitrag nicht mehr verlangen wird, auf die Nichterhebung eingerichtet hat und auch Anlass gehabt hat, sich darauf einstellen zu dürfen (sog. Vertrauensdisposition). Vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 19 Rdnr. 46-47. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - unabhängig von der allgemeinen Frage einer (zulässigen) "Rückwirkung" von Beitragssatzungen - Erschließungsbeiträge auch für die Kosten solcher Erschließungsanlagen erhoben werden können, die bereits vor dem Inkrafttreten einer (wirksamen) Erschließungsbeitragssatzung technisch endgültig fertiggestellt worden waren. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 11 Rdnr. 5, 59 m.w.N. Aus der Rechtsprechung vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. September 1973 (IV C 39.72), Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 46: "Mit einem Bescheid, der aufgrund einer gültigen Beitragssatzung erlassen wird, können Erschließungsbeiträge auch für Anlagen oder Teilanlagen gefordert werden, die (ganz oder teilweise) zu einer Zeit gebaut worden sind, in der eine Beitragssatzung nicht vorhanden war." Der Vertrauensschutz des Bürgers erstreckt sich - wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hervorgehoben hat - allein darauf, dass eine Inanspruchnahme erst nach Erlass einer Beitragssatzung erfolgt, an Hand deren er die Herstellung der Anlage und die Berechnung des Beitrages überprüfen kann. Darauf, ob die endgültige Herstellung im Rechtssinne verzögert" erfolgt, d.h. erst längere Zeit nach der technischen Fertigstellung einer Erschließungsanlage, kommt es für die Entstehung der Beitragspflicht nicht an. Insofern kommt allenfalls - unter der weiteren Voraussetzung des Fehlens eines sachlich vertretbaren Grundes für die Verzögerung - in Betracht, dass eine Überwälzung der durch dieses Unterlassen bzw. die Verzögerung entstandenen Mehrkosten auf die betroffenen Bürger unzulässig ist und insoweit die Fremdfinanzierungskosten (teilweise) als nicht im Sinne des § 129 Abs. 1 BauGB erforderlicher" Aufwand anzusehen sind. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 (11 C 3.99), BVerwGE 110, 344 = Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 51; eingehend Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 29 und § 15 Rdnr. 21. Diese - an späterer Stelle noch zu behandelnde - Aufwandsfrage steht damit dem Beitragsanspruch als solchem nicht entgegen. Die Beitragserhebung ist auch nicht etwa treuwidrig wegen eines Verstoßes gegen früher gegebene Zusagen". Soweit die Klägerin diesbezüglich auf frühere Erklärungen eines damaligen Gemeinderatsmitglieds, Herrn L, im Jahre 1984/85 hinweist, ist dazu festzustellen, dass Erklärungen oder Versprechungen" eines solchen Mandatsträgers die Gemeinde nicht binden können, schon weil sie nicht innerhalb einer ihm - allein - zugewiesenen exekutiven Aufgabe gemacht werden und deshalb als Vertrauensgrundlage" ungeeignet sind. Abgesehen davon dürfte es bei solchen Erklärungen - deren genauer Inhalt von der Klägerin, abgesehen von der Vorlage eines Schreibens, das offenbar einen Werbebrief" im Vorfeld einer Kommunalwahl darstellt, im Übrigen nicht näher präzisiert worden ist - in aller Regel auch schon an der Bestimmtheit und dem Rechtsbindungswillen fehlen, so dass es sich nur um eine - auch ihn persönlich wohl nicht bindende - politische Erklärung" gehandelt haben dürfte. Im Übrigen sei, ohne dass es darauf hier noch ankommt, darauf hingewiesen, dass das Gesetz selbst bei einer von einer zuständigen Behörde - was ein Mandatsträger nicht ist - erteilten Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), einen Vertrauensschutz nur dann in Betracht zieht, wenn diese (bestimmte) Erklärung schriftlich erfolgt ist (vgl. § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG.NRW.). Die somit dem Grunde nach gerechtfertigte Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für den T-Weg ist jedoch der Höhe nach nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang berechtigt. Die der Veranlagung zugrunde gelegten Aufwendungen entsprechen nicht in vollem Umfang den Regelungen der §§ 128-130 BauGB. Keine rechtlichen Bedenken bestehen hinsichtlich der angesetzten Kosten für Parkflächen, Grünflächen und die Beleuchtungseinrichtungen (einschließlich der bei letzteren zugrunde gelegten Einheitssätzen, die den sich aus § 130 Abs. 1 BauGB ergebenden Anforderungen entsprechen). Rechtsfehlerhaft ist dagegen der vom Beklagten vorgenommene Ansatz der Aufwendungen für den flächenmäßigen Straßenausbau, nämlich die Herstellung von Fahrbahn, Gehweg und Radweg. Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung geht nämlich insoweit von einer Mischkalkulation" aus, indem eine Gesamtausbaufläche" von Fahrbahn, Gehweg und Radweg zugrunde gelegt und sodann von dieser eine der außerorts üblichen Fahrbahnbreite - die hier nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Beklagten 7,50 m beträgt - entsprechende Fläche abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise entspricht indessen nicht der insoweit klaren gesetzlichen Vorgabe des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB. Hiernach umfasst der Erschließungsaufwand nicht die Kosten für die Fahrbahnen" der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraße I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern. Dies bedeutet, dass die Aufwendungen für die (innerörtliche) Fahrbahn - die üblicherweise (so auch hier) höher sind als die Kosten für flächenmäßig gleich große Geh- bzw. Radwege - erschließungsbeitragsrechtlich angesetzt werden können nur für den Teil der Fläche, der die Fahrbahnbreite der anschließenden freien Strecke überschreitet. Diese Ausschluss vom Erschließungsaufwand betrifft gemäß dem Wortlaut der Vorschrift ausschließlich die Fahrbahn - wozu ihr technischer Ausbau und der auf sie bezogenen Grunderwerb gerechnet wird - , vgl. Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 87, nicht hingegen für etwaige Nebenanlagen (übrige Teileinrichtungen, z.B. neben der Fahrbahn verlaufende Geh- oder Radwege). Für der Beitragsfähigkeit solcher Nebenanlagen kommt es darauf an, ob die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für die betreffende Teileinrichtung ist; nur wenn dies der Fall ist, erfüllt die Gemeinde eine ihr obliegende (Erschließungs-)Aufgabe im Sinne des § 123 Abs. 1 BauGB. Stets eine selbständige, nicht der Straßenbaulast unterfallende Aufgabe der Gemeinden ist die Beleuchtung der öffentlichen Anbaustraßen; ihre Kosten gehören daher stets zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 87, 88 m.w.N. Von diesen Grundsätzen weicht die Abrechnungsweise des Beklagten, bei der den flächenmäßigen Teileinrichtungen nicht differenziert, sondern - einheitlich - auf die Gesamtausbaufläche (Fahrbahn, Gehweg und Radweg) abgestellt wird, in erheblicher Weise zum Nachteil der Beitragspflichtigen ab. Die vom Beklagten praktizierte Aufwandsberechnung läuft darauf hinaus, die von § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB angeordnete Beitragsfreiheit bestimmter innerörtlicher Fahrbahnflächen zu verwässern, indem sie diese mit anderen, in der Regel kostengünstigere Flächen (Geh-, Radwege) in einen Topf wirft", was hier zu einer Aufwandserhöhung um fast 10 Prozent führt. Dies ist mit der insoweit klaren - rein fahrbahnbezogenen - gesetzlichen Vorgabe des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB nicht vereinbar. Für die Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes ergibt sich daraus: Die den beitragsfähigen Aufwendungen entsprechenden Ausbauflächen betragen hinsichtlich der Fahrbahn, ausgehend von den auf Rechnungen der Fa. B beruhenden Einzelberechnungen des Beklagten zu den Flächenanteilen in den einzelnen Bauabschnitten, insgesamt 11.882,92 qm (11.778,06 zuzüglich 104,86 qm im Einmündungsbereich L-straße; vgl. zu letzterem die separate Flächenberechnung in Beiakte 3, Heft 4). Nach Abzug der Fahrbahnbreite auf freier Strecke (7,50 m Breite) entsprechenden Fläche der (insgesamt 1307,01 m langen) Erschließungsanlage von 9.802,58 qm ergibt sich eine beitragsrechtlich anrechenbare Ausbaufläche von 2.080,35 qm. Nur hinsichtlich dieser Fläche sind die für den Fahrbahnausbau entstandenen Gesamtaufwendungen von 802.132,52 DM Fläche beitragsfähig (= 17,507 Prozent). Dementsprechend ergeben sich beitragsfähige Aufwendungen für die Fahrbahn nur in Höhe von 140.429,43 DM (= 71.800,43 Euro). Hinsichtlich der entstandenen Aufwendungen für Geh- und Radwege sind infolgedessen keine Kürzungen mehr wegen Fahrbahnanteilen" i.S.v. § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB vorzunehmen; sie sind vielmehr voll anzusetzen (75.817,18 Euro bzw. 123.199,20 Euro). Bei den Grunderwerbskosten ist die vom Beklagten angesetzte anrechenbare Ausbaufläche um 548,40 qm zu vermindern, weil beim Bauabschnitt III (von Eisenbahnbrücke bis F-straße) - insoweit im Gegensatz zu den anderen beiden Bauabschnitten - u.a. die Busbuchten mit einbezogen wurden und die in der Einzelberechnung Nr. 25/89 (Beiakte 5 a.E.), anders als bei den Einzelberechnungen Nr. 26/89 und 27/89, aus den Unternehmerrechnungen entnommene Ausbaufläche nicht unverändert in die Gesamtberechnung übernommen, sondern fälschlich eine um weitere Flächen erhöhte Größe angesetzt wurde. Nach Abzug der gemäß § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB nicht beitragsfähigen Fahrbahnfläche (s.o.) verbleibt dann eine anrechenbare Ausbaufläche von 16.060,45 qm, so dass im Hinblick auf die Gesamt- Katasterfläche der Erschließungsanlage von 26.931,75 qm die entstandenen Aufwendungen (1.651.018,07 DM) zu 59,63388 % erschließungsbeitragsfähig und damit als beitragsfähige Grunderwerbs-Aufwendungen 503.400,75 Euro anzusetzen sind. Entsprechende Kürzungen der anrechenbaren Ausbauflächen (um 548,40 qm) führen hinsichtlich der Freilegungskosten (einschl. Stützmauer) zu beitragsfähigen Aufwendungen nur in Höhe von 24.925,86 Euro (statt 25.102,20 Euro) und hinsichtlich der Entwässerungseinrichtungen in Höhe von 192.248,38 Euro (statt 196.538,39 Euro). Die demnach anzusetzenden Aufwendungen entsprechen auch den Maßstäben des § 129 BauGB. Die insoweit klägerseits vorgetragenen Bedenken, auf Grund mehrfacher Änderung von Planungen seien vermeidbare Mehrkosten (u.a. Erwerb weiterer Grundstücksflächen, breitere Geh- und Radwege) entstanden, greifen nicht durch. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage im Sinne von § 129 Abs. 1 BauGB ist der Gemeinde hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" der Herstellung einer Erschließungsanlage ein weiter (Ermessens-) Spielraum zuzubilligen, was sie im Einzelfall für erforderlich halten darf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1970 (IV C 51.69), Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 10 S. 11 (13), vom 14. Dezember 1979 (4 C 28.76), BVerwGE 59, 249 (252 f.) = Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 14, und vom 13. August 1993 (8 C 36.91), Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 67; Driehaus, a.a.O., § 15 Rdnr. 7-8 m.w.N. Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlegung einer bestimmten Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, sachlich schlechthin unvertretbar" ist, wenn es also keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der für die Anbaustraße angefallenen Kosten gibt. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 15 Rdnr. 8 m.w.N. Insoweit vermag der klägerseits geltend gemachte Umstand, es seien Planungen geändert worden und bei zeitigerer" Anpassung der Straßenplanung wären geringere Kosten entstanden, als solcher eine völlige sachliche Unvertretbarkeit nicht zu begründen. Die Vornahme und Änderung von Planungen durch die zuständigen Organe der Gemeinde ist generell eine Angelegenheit der Kommunalpolitik, auf die die Bürger gemäß den wahl- und gemeindeverfassungsrechtlichen Vorschriften Einfluss nehmen können. Wann und in welcher Weise bau- und straßenrechtliche Planungen erfolgen bzw. geändert und angepasst werden, unterliegt naturgemäß dem gestalterischen Spielraum der Organe, denen diese Aufgaben zugewiesen sind. Insoweit kann eine gerichtliche Überprüfung, auch soweit es die erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen betrifft, nur dahin gehen, ob äußerste Grenzen überschritten worden sind, die die erfolgte Planung bzw. den Zeitpunkt ihrer Anpassung als schlechthin unvertretbar erscheinen lassen. Dafür, dass diese Grenze hier (evident) überschritten worden wäre, hat die Klägerin keine konkreten Tatsachen vorgetragen. Sie hat insbesondere nichts dafür vorgetragen, welche konkreten (Um-) Planungen und in welchem Umfang schlechthin unvertretbar" gewesen sein sollen, aus welchen konkreten Gründen diese erfolgten bzw. Anpassungen zeitlich in völlig unvertretbarer Weise verzögert" worden sein sollen und weshalb genau die abgerechneten Erschließungsmaßnahmen - und damit der heutige Ausbauzustand des T-Weges (z.B. hinsichtlich der Breite der Geh-/Radwege) - im Ergebnis völlig unsinnig" sein sollen. Allein der Vortrag, man hätte - aus heutiger Sicht (ex-post) - alles früher und billiger" machen können, reicht nicht aus, um eine mangelnde Erforderlichkeit im Sinne des § 129 Abs.1 BauGB anzunehmen. Dafür, dass die Erschließungsanlage T-Weg" als solche überdimensioniert oder zu aufwändig hergestellt worden wäre, ist - abgesehen von der nicht näher substantiierten Behauptung eines mehr als ortsüblich" breiten Gehweges, woraus aber, selbst wenn dies (bezüglich einzelner Teilbereiche) zutreffen sollte, für sich genommen nichts für die Frage der Erforderlichkeit im konkreten Fall folgt - nichts vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich. Dafür, dass der Gemeindeanteil über den gesetzlichen Mindestanteil von 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (§ 129 Abs. 1 S. 3 BauGB) hinaus hätte festgelegt werden müssen, spricht bei dieser Sachlage nichts. Nach alledem beträgt die Summe der beitragsfähigen Aufwendungen - vor Fremdfinanzierungskosten - 1.088.727,02 Euro; nach Abzug des 10%igen Gemeindeanteils verbleiben umlagefähige Aufwendungen in Höhe von 979.854,31 Euro. Soweit der Beklagte neben dieser Aufwandsberechnung eine weitere Alternativ- Rechnung", bei der die Gehweg-Aufwendungen eliminiert wurden, angestellt und diese bei jenen Grundstücken angewendet hat, bei denen früher - typischerweise im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung - eine Gehweg-Ablösung" erfolgt war, - vgl. hierzu auch bereits § 7 des Ortsstatuts der Stadtgemeinde P1 vom 27. März 1923, worin eine Wertanrechnung im Falle der Herstellung von Bürgersteigen durch angrenzende Eigentümer vor Fertigstellung der Straße auf eigene Kosten geregelt war - berührt diese Verfahrensweise die übrigen Beitragspflichtigen, bei denen eine Ablösung nicht erfolgt war, nicht in ihrer Rechtsposition, da sie, auch soweit es die Gehwegkosten betrifft, nur für tatsächlich beim Beklagten entstandene Aufwendungen herangezogen werden und ihnen nicht etwa Zusatzkosten" aufgebürdet werden. Auf die Frage, ob diese Verfahrensweise stets richtig angewendet wurde, insbesondere ob die Ablösungsvoraussetzungen in jedem Einzelfall vorlagen, kommt es deshalb für die übrigen, nicht betroffenen Beitragspflichtigen nicht an. Die demnach bei abgelösten" Grundstücken ohne Gehwegkosten zugrundezulegenden beitragsfähigen Aufwendungen betragen - vor Fremdfinanzierungszinsen - 1.012.909,84 Euro; nach Abzug des 10%igen Gemeindeanteils verbleiben umlagefähige Aufwendungen in Höhe von 911.618,85 Euro. Die vom Beklagten angesetzten Fremdfinanzierungsaufwendungen sind dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin sich dagegen wendet, betrifft die von ihr angeführte Rechtsprechung nicht das Erschließungs-, sondern das Straßenausbaubeitragsrecht, das insoweit anderen Regeln folgt. Dass der Beklagte nur den Zinsaufwand bis zum 31.12.1992, mithin vier Jahre nach technischer Fertigstellung der Anlage, angesetzt hat, entspricht der Spruchpraxis der Kammer. Vgl. Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2002 (12 K 4868/99). Hinsichtlich der Höhe der Fremdfinanzierungsaufwendungen für die hier abgerechnete Erschließungsanlage ist der vom Beklagten angesetzte Betrag im Verhältnis der dargelegten Verminderung des beitragsfähigen Aufwandes zu kürzen, mithin von 224.913,07 Euro auf 205.715,03 Euro (ohne Gehwege: 191.404,75 Euro). Nach Abzug des 10%igen Gemeindeanteils verbleibt ein umlagefähiger Finanzierungsaufwand von 185.143,52 Euro (ohne Gehwege: 172.264,27 Euro). Der beitragsfähige Gesamtaufwand beträgt dementsprechend 1.294.442,04 Euro (ohne Gehwege: 1.204.314,59 Euro). Der nach Abzug des 10%-igen Gemeindeanteils verbleibende umlagefähige Aufwand liegt somit bei 1.164.997,84 Euro (ohne Gehwege: 1.083.883,13 Euro). Die Verteilung des umlagefähigen Aufwands durch den Beklagten ist ebenfalls teilweise zu korrigieren. Das Verteilungsgebiet ist nämlich vom Beklagen zu groß bemessen worden, da zwei Grundstücke (T-Weg 000 - G6 und G7 - sowie das südlich angrenzende G8) nicht, wie geschehen, in vollem Umfang berücksichtigt werden können, sondern nur mit einer um insgesamt 1215 qm (modifiziert: um 2430 qm) reduzierten Fläche. Diese beiden Grundstücke werden von dem gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1, 2 EBS insoweit allein maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 464/VIII - der ältere DP 2412 hatte keine Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen enthalten, so dass das Grundstück nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EBS sogar nur bis zu einer Grundstückstiefe von 40,00 m hätte angesetzt werden können - nur mit einer Fläche von 618 qm bzw. 596 qm erfasst; die übrigen Grundstücksflächen (609 bzw. 606 qm) liegen außerhalb des Geltungsbereiches jenes Bebauungsplans. Vgl. dazu näher das im Parallelverfahren 12 K 8346/04 ergangene Urteil vom heutigen Tage. Das Verteilungsgebiet umfasst demgemäß nur eine Grundfläche von 138.601 qm (statt 139.816 qm), die modifizierte Verteilungsfläche beträgt 250.489,05 qm. Daraus ergibt sich, ausgehend von einem umlagefähigen Aufwand in Höhe von 1.164.997,84 Euro (bzw. ohne Gehwege: 1.083.883,13 Euro), ein Beitragssatz von 4,65089 Euro/qm (bzw. ohne Gehwege: 4,32707 Euro/qm). Für das Grundstück der Klägerin - das aus den G1, G2 und G3 besteht, wobei letztere jeweils aus einem ganz schmalen, baulich nicht selbständig nutzbaren Streifen bestehen und daher beitragsrechtlich (ausnahmsweise) als unselbständig zu betrachten sind, und insgesamt vom T-Weg erschlossen wird - mit einer erschlossenen modifizierten Grundstücksfläche von 1094 qm ergibt sich damit - entsprechend dem (hier mangels Gehwegablösung anzuwendenden) normalen" Beitragssatz - ein Beitrag in Höhe von 5.088,08 Euro. In dieser Höhe entspricht der angegriffene Erschließungsbeitragsbescheid der Rechtslage; im Übrigen ist dieser rechtswidrig und insoweit, wie tenoriert, aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).