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Urteil

10 K 6223/01

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für implantologische Leistungen sind nach Nr.4 der Anlage 2 zu § 6 Abs.1 Nr.1 BhV nur bei den dort genannten Indikationen beihilfefähig. • Eine pauschale Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Indikationen verletzt nicht ohne Weiteres den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie sachlich gerechtfertigt und typisierend erfolgt. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen Anspruch auf Beihilfe über die in den Beihilfevorschriften geregelten Indikationen hinaus, es sei denn, die Anwendung der Vorschrift würde in außergewöhnlichen Einzelfällen den Kern der Fürsorgepflicht verletzen. • Fiktive oder nicht entstandene beihilfefähige Aufwendungen können nicht als Grundlage für eine Beihilfe herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für Implantate außerhalb der in BhV Nr.4 genannten Indikationen • Aufwendungen für implantologische Leistungen sind nach Nr.4 der Anlage 2 zu § 6 Abs.1 Nr.1 BhV nur bei den dort genannten Indikationen beihilfefähig. • Eine pauschale Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Indikationen verletzt nicht ohne Weiteres den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie sachlich gerechtfertigt und typisierend erfolgt. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen Anspruch auf Beihilfe über die in den Beihilfevorschriften geregelten Indikationen hinaus, es sei denn, die Anwendung der Vorschrift würde in außergewöhnlichen Einzelfällen den Kern der Fürsorgepflicht verletzen. • Fiktive oder nicht entstandene beihilfefähige Aufwendungen können nicht als Grundlage für eine Beihilfe herangezogen werden. Der Kläger, beihilfeberechtigter Beamter, ließ bei seinem 1983 geborenen Sohn vier Zahnimplantate einsetzen und stellte nach Abschluss der Behandlung Beihilfe- und Kassenleistungsanträge. Krankenkasse und Dienstherr lehnten die Erstattung mit der Begründung ab, die implantologischen Maßnahmen erfüllten nicht die in den Beihilfevorschriften genannten Indikationen. Der Kläger rügte Willkür und Gleichheitsverletzung und machte geltend, die Implantate seien medizinisch notwendig; ersatzweise begehrte er die Höhe der Leistung, die bei konventioneller Brückenversorgung angefallen wäre. Widersprüche wurden zurückgewiesen; der Kläger erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Beklagte berief sich auf die Beschränkung der Beihilfefähigkeit durch die BhV und auf den grundsätzlichen Ausschluss implantologischer Leistungen außerhalb der definierten Indikationen. • Rechtsgrundlagen und Auslegung: Die Beihilfevorschriften (BhV) bestimmen in §§5, 6 und Anlage 2 abschließend, welche zahnärztlichen Aufwendungen beihilfefähig sind; Nr.4 der Anlage 2 zu §6 Abs.1 Nr.1 BhV nennt die einzigen indizierten Fälle für Implantate. • Wortlaut und Systematik: Der klare Wortlaut der Nr.4 lässt keine erweiternde Auslegung zu; die Vorschrift dient der typisierenden Begrenzung und einfachen Handhabung der Beihilfegewährung. • Verhältnis zur Fürsorgepflicht: Die Beklagte hat bei Erlass der BhV von ihrem bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht; die Regelung ist nicht willkürlich und verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz. • Entwicklungsgeschichtlicher Hintergrund: Die Begrenzung orientiert sich an der einheitlichen Einordnung der Zahnärzteschaft und der Aufnahme implantologischer Leistungen in die GOZ sowie an der nachfolgenden Beschränkung im Beihilferecht. • Härtefallprüfung: Ein Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht kommt nur in außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht, wenn die Anwendung der BhV den Kern der Fürsorgepflicht verletzte; dies ist hier nicht dargelegt. • Wirtschaftliche Zumutbarkeit und Alternativen: Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine unzumutbare wirtschaftliche Härte entstanden ist; eine herkömmliche Brückenversorgung ist nicht generell unzumutbar. • Fiktive Aufwendungen: Nach §5 Abs.2 BhV sind nur tatsächlich entstandene beihilfefähige Aufwendungen maßgeblich; fiktive Kosten einer nicht durchgeführten konventionellen Behandlung sind nicht erstattungsfähig. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht verneint einen Beihilfeanspruch, weil die durchgeführten implantologischen Leistungen nicht unter die in Nr.4 der Anlage 2 zu §6 Abs.1 Nr.1 BhV geregelten Indikationen fallen und die Beschränkung der Beihilfefähigkeit rechtmäßig ist. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht liegt nicht vor, da die Vorschrift eine vertretbare typisierende Begrenzung darstellt und der Kläger keine außergewöhnliche Härte dargelegt hat. Ebenso besteht kein Anspruch auf Ersatz fiktiver Aufwendungen, weil solche nicht als beihilfefähig gelten. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.