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Urteil

3 K 4948/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:1119.3K4948.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt unter der Anschrift Y Straße 0 in S ein Heim. Mit Verfügung vom 23. Dezember 1999 ordnete die Beklagte der Klägerin gegenüber an, den Dienstplan in einer bestimmten Weise so zu gestalten, dass ein hinreichender Einsatz von Fachkräften im Sinne der §§ 5 ff. der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV) sicher gestellt wird. Insoweit ist vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen der Rechtsstreit 4 A 151/01 anhängig. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 14. November 2000 im Verfahren 3 K 1775/00 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11. September 2001 beantragte die Klägerin die Zustimmung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV „zu der Personalstruktur und dem Verhältnis zwischen qualifizierten und nicht qualifizierten Mitarbeitern, die aus der ihnen mit Schreiben vom 07.09.2001 übersandten Personalliste....... ersichtlich" seien. In dieser Liste hatte die Klägerin ihr Personal aufgeschlüsselt nach examinierten Pflegekräften und sonstigen Kräften unter Angabe der monatlichen Einsatzstunden aufgeführt. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Februar 2002 ab. Mehrere Personal- und Dienstplanprüfungen, zuletzt im September 2001, hätten gezeigt, dass es keinerlei Bemühungen zur Beseitigung des bestehenden Missverhältnisses zwischen den beschäftigten Fach- und Hilfskräften in der Einrichtung der Klägerin gäbe, obwohl Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt verfügbar seien. Im Übrigen bilde § 5 Abs. 2 HeimPersV keine allgemeine Befreiungsvorschrift. Sie gelte vielmehr nur für Ausnahmesituationen, die eine vorübergehende Abweichung vom Regelgebot erforderten. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2002 zurück. Eine Zustimmung des begehrten Inhaltes sehe § 5 Abs. 2 HeimPersV nicht vor. Die Regelung knüpfe an § 5 Abs. 1 HeimPersV an, der das Verhältnis zwischen Fachkräften und Hilfskräften beim Einsatz in der betreuenden Tätigkeit regele. Deshalb könne auch § 5 Abs. 2 HeimPersV nur eine Zustimmung zu einem bestimmten Einsatz bei betreuenden Tätigkeiten, nicht aber zu einer Quote von Fach- und Hilfskräften bezogen auf die Anstellungsverhältnisse ermöglichen. Die Klägerin macht geltend, sie habe durchaus eine konkrete Absenkung der Fachkraftquote des § 5 Abs. 1 HeimPersV begehrt. Im Rahmen ihrer Entscheidung habe die Beklagte sich ausschließlich daran zu orientieren, ob mit einer Unterschreitung der Anforderung des § 5 Abs. 1 HeimPersV gleichwohl eine fachgerechte Betreuung gewährleistet sei. Hierbei handele es sich um eine gebundene Verwaltungsentscheidung. Selbst wenn die Fachkraftquote im Verständnis der Beklagten zu bestimmten Zeiten eines Tages unterschritten werde, gefährde dies die fachgerechte Betreuung der Bewohner nicht. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob sie gewillt sei, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV zu erfüllen, obwohl dies theoretisch möglich wäre. Zumindest für die Zeit nach März 2001 habe sie nachgewiesen, dass mit ihrer Fachkräfteausstattung und auf Grund der Struktur der Betriebsführung eine ausreichende Betreuung sicher gestellt werden könne. Dies zeige etwa der Bericht der Landesverbände der Pflegekassen über die am 14. März 2001 durchgeführte Qualitätsprüfung nach § 80 SGB XI. Entsprechendes gelte für einen Bericht der Pflegekasse der Rheinischen Landwirtschaft vom 11. April 2001. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2002 zu verpflichten, ihr die beantragte Zustimmung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV mit Wirkung ab dem 13. September 2001 zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2002 zu verpflichten, ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die begehrte Zustimmung könne der Klägerin nach wie vor nicht erteilt werden. Mit der begehrten Zustimmung zur Personalstruktur strebe die Klägerin etwas an, was durch § 5 Abs. 2 HeimPersV nicht vorgesehen werde. Auch die materiellen Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Verordnungsgeber sehe im Regelfall vor, dass ein hohes Maß an fachlicher Qualität zur Betreuung vorhanden sein müsse, § 5 Abs. 1 HeimPersV stelle eine eng auszulegende, besonderen Sachlagen Rechnung tragende Ausnahmevorschrift dar. Eine Besonderheit liege im Fall der Klägerin indessen nicht vor. Weder betreue sie eine nennenswerte Anzahl nicht pflegebedürftiger Bewohner noch werde dargelegt, dass etwa langjährig erfahrene Hilfskräfte als Fachkräfte berücksichtigt werden sollten. Auch im Bericht vom 14. März 2001 werde nicht auf Grund einer repräsentativen Prüfung Mängelfreiheit bescheinigt. Vielmehr sei lediglich das Abstellen bestimmter früher gerügter erheblicher Mängel festgestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zustimmung. Auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Danach ist die zum Gegenstand des Zustimmungsbegehrens gemachte Personalliste nicht geeignet, überhaupt eine Entscheidung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV zu treffen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass sie auf Grund der Auflistung examinierter und nichtexaminierter Kräfte nicht feststellen kann, ob trotz der Unterschreitung der Fachkraftquote eine ordnungsgemäße Versorgung der Heimbewohner möglich ist. Im Übrigen macht die Beklagte zu Recht geltend, dass es an einer besonderen Situation mangelt, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel des § 5 Abs. 1 HeimPersV rechtfertigt. Ohne Erfolg führt die Klägerin an, es sei nicht geprüft worden, ob nicht auch bei dem Einsatz der von ihr beschäftigten Kräfte eine ausreichende Pflege gewährleistet sei. Der Verordnungsgeber hat auf Grund einer gesetzgeberischen Ermächtigung bestimmte Mindestanforderungen aufgestellt. Das Verlangen, dass diese Mindestanforderungen im Regelfall eingehalten werden, ist darüber hinaus nicht rechtfertigungsbedürftig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.