Urteil
3 K 1775/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:1114.3K1775.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt unter der Anschrift xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx ein Heim. Mit Verfügung vom 23. Dezember 1999 ordnete die Beklagte der Klägerin gegenüber ein, ab Erhalt dieser Verfügung den Dienstplan so zu gestalten, dass in den Tagschichten jederzeit an jedem Tag im Jahr gewährleistet ist, dass betreuende Tätigkeiten durch den überwiegenden Einsatz von Fachkräften im Sinne der § 5 ff. der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV) sichergestellt wird." Zur Begründung verwies er auf festgestellte pflegerische Mängel anlässlich einer Überprüfung am 10. Dezember 1999. Dabei sei über die festgestellten Mängel der Pflege in einem Einzelfall hinaus festgestellt worden, dass die betroffene Station am Morgen der Überprüfung lediglich mit einer Fachkraft, einer Aushilfe, einer Praktikantin und einem Zivildienstleistenden besetzt gewesen sei. Diese seien zuständig für die Betreuung und Versorgung von 23 Bewohnern, von denen etwa die Hälfte schwer- und schwerstpflegebedürftig seien. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Anordnung entspreche inhaltlich § 5 Abs. 1 der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV). Ein eigenständiger Regelungsinhalt komme der Anordnung nicht zu. Im Übrigen habe sie die Dienstpläne von Anbeginn an entsprechend gestaltet und auch die Mitarbeiter in entsprechender Weise eingesetzt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2000 zurück. Dabei führte sie aus, die Anordnung beziehe sich nicht allein auf die Erstellung eines Planes, sondern auch und vor allem auf die Gestaltung des tatsächlichen Personaleinsatzes. Sie verwies darauf, dass an mehreren Tagen, etwa dem 10. Dezember 1999, dem 26. Oktober 1999, dem 1. Januar 2000 und dem 12. Januar 2000 zu bestimmten Zeiten jeweils mehr Hilfskräfte als Fachkräfte tätig gewesen seien. Die Beklagte führte dabei jeweils die Zahl der in den einzelnen Zeiträumen der Tagschichten tätigen Fach- und Hilfskräfte auf. Es komme weder auf die abstrakte Kopfzahl noch auf das Verhältnis der Stellenwerte an. Von entscheidender Bedeutung sei vielmehr die Frage, ob die betreuenden Tätigkeiten jederzeit durch Fachkräfte oder zumindest unter deren angemessener Beteiligung wahrgenommen würden. 3 Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die von der Beklagten vertretene Auslegung des § 5 HeimPersV sei nicht mit der in Nordrhein-Westfalen und auch sämtlichen anderen Bundesländern akzeptierten personellen Ausstattung von Pflegeeinrichtungen vereinbar. Eine strikte Beachtung der Anordnung würde zu einer Fachkraftquote von ca. 65 % auf der Basis der üblichen Berechnung nach Vollzeitkräften führen. Die von ihr beschäftigten 26,44 Pflegefachkräfte und 17,26 Pflegehilfskräfte (gerechnet nach Vollzeitkräften) erfülle dagegen eine Fachkraftquote von 60,5 %. Selbst wenn man nach Personen rechne, stünden 30 Fachkräften 30 Hilfskräfte gegenüber. Auch in der Vergangenheit habe sie durchgehend für einen Fachkräfteanteil von über 60 % gesorgt. Die Beklagte interpretiere § 5 Abs. 2 Satz 2 HeimPersV so, dass jederzeit, also an 365 Tagen im Jahr, zu jeder Stunde bzw. Minute die Anzahl der mit betreuenden Tätigkeiten befassten Fachkräfte immer um eine Person höher sein müsse als diejenige der anwesenden Nichtfachkräfte. Bei diesem Verständnis hätte es des § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV nicht bedurft, weil es sich dann bereits aus Satz 2 ergeben hätte, dass auch nachts die ständige Anwesenheit zumindest einer Fachkraft gegeben sein müsse. In § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV sei von Beschäftigten" die Rede, während im Unterschied zu Satz 3 der Bestimmung kein Wort von einer ständigen Anwesenheit zu lesen sei. Auch die fachlichen Leitlinien der Heimaufsichtsbehörden aus Nordrhein-Westfalen gingen davon aus, dass lediglich Mitarbeiter mit nicht nur vorübergehenden Ausfallzeiten von mehr als 3 Monaten nicht zu berücksichtigen seien. Im Übrigen seien Beschäftigte aber auch bei Krankheit, Fortbildung oder sonstiger Abwesenheit zu berücksichtigen. Die Fachkraftquote könne nach Sinn und Zweck des Verordnungstextes nicht auf jede einzelne Arbeitsstunde bezogen werden. Die verschiedenen Aufgaben der Pflege bedingten nicht nur einen mengenmäßig unterschiedlichen Einsatz von Pflegefach- und - hilfskräften zu unterschiedlichen Tageszeiten, sondern hätten auch zur Folge, dass zu bestimmten Zeiten betreuende Tätigkeiten einfacherer Natur gegenüber qualifizierteren Tätigkeiten überwögen. Daher komme es in Anbetracht der begrenzten Personalausstattung auch zu einem vermehrten Einsatz von Nichtfachkräften zu solchen Zeiten. Im Übrigen treffe die Dienstplananalyse der Beklagten nicht zu. Selbst wenn die Familienpfleger dem Bereich der Hilfskräfte zugeordnet würden - was deren Qualifikation und Tätigkeit nicht gerecht werde - ergäben sich bei einer korrekten Analyse andere Zahlenverhältnisse als die von der Beklagten zu Grunde gelegten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Angaben Blatt 10 bis 12 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2000 verwiesen. Für den Wohnbereich I ergäben sich 1.908 Anwesenheitsminuten der examinierten Kräfte und 2.790 Anwesenheitsminuten der nicht examinierten Kräfte, was zu einem Fachkräfteanteil von 40,61 % am 26. Oktober 1999 (Tagesdienst) im Wohnbereich I führe, für den Wohnbereich II betrage die Fachkraftquote tags 39,84 %, nachts dagegen sogar 74,84 %, im Durchschnitt 49,25 %. Am 10. Dezember 1999 betrage der durchschnittliche Fachkraftquotient 45,32 %, am 1. Januar 2000 42,61 %, am 12. Januar 2000 46,48 %. Abweichende Angaben der Beklagten könnten darauf zurückzuführen sein, dass Übergabezeiten zwischen verschiedenen Schichten nicht berücksichtigt worden seien. Schließlich seien bei ihrer Dienstplananalyse nur die tatsächlich in den jeweiligen Schichten eingesetzten und den jeweiligen Plänen zugeordneten Mitarbeiter aufgeführt, zwei weitere Gruppen seien nach ihrer Auffassung jedoch ebenfalls einzubeziehen, nämlich die Pflegedienstleitung, der Qualitätssicherungsbeauftragte sowie der Soziale Dienst, der insbesondere den Bereich der Ergotherapie abdecke, einerseits, und die Mitarbeiter, die krank, urlaubsbedingt oder aus sonstigen Gründen zu den jeweiligen Stichtagen nicht anwesend gewesen seien, andererseits. Die Fachkraftquote sei im Übrigen für die einzelnen Wohnbereiche deshalb keiner gesonderten Beurteilung zugänglich, weil es sich um eine Einrichtung handele, bei der die verschiedenen Wohnbereiche über drei Stockwerke verteilt seien. Eine bauliche Trennung sei nicht vorhanden. Eine alle diese Umstände berücksichtigende Dienstplananalyse für den 29. Mai 2000 führe zu einer Fachkraftquote zwischen 55,27 % (Wohnbereich II) und 73,10 % (Wohnbereich IV). Dabei sei noch nicht einmal berücksichtigt, dass die Zivildienstleistenden und die Praktikanten von ihr zu den Hilfskräften gerechnet worden seien, obwohl dies der Regelung des § 5 Abs. 1 HeimpersV nicht entspreche. Hier sei zwischen pflegerischen Tätigkeiten im engeren Sinne und sonstigen betreuenden Tätigkeiten zu unterscheiden. Es wäre ihr, der Klägerin, zwar theoretisch möglich, den Dienstplan so zu gestalten, dass ohne Veränderung der Menge des eingesetzten Personals die Anzahl der Fachkräfte immer diejenige der Nichtfachkräfte übersteige. Nur würde eine gleichmäßige Verteilung des Personaleinsatzes den jeweils anfallenden Arbeiten nicht gerecht und es würden insbesondere Fälle auftreten, in denen grundpflegerische Tätigkeiten nicht morgens zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr, sondern gegebenenfalls erst um 11.00 Uhr erledigt werden könnten. Auf § 12 i.V.m. § 6 Nrn. 2, 3 HeimG könne sich die Beklagte nicht berufen, weil § 5 HeimPersV als speziellere Rechtsnorm vorgehe. Im Übrigen sei eine Anordnung zur Anforderung weiteren Personals auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 HeimG i.V.m. § 6 Nr. 3 HeimG nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Mängel in der pflegerischen Versorgung der Bewohner bestünden, die nur durch die Einstellung von Fachkräften behoben werden könnten. Dies sei aber nicht der Fall. Der Hinweis der Beklagten auf eine angeblich mangelnde Versorgung einer Heimbewohnerin sei nicht gerechtfertigt gewesen. Im Übrigen sei die Anordnung entgegen § 12 Abs. 3 HeimG ergangen, ohne dass das Einvernehmen mit dem betroffenen Landesverband der Pflegekassen angestrebt worden sei. Auch § 12 Abs. 2 HeimG sei nicht beachtet worden. Danach habe sich die Beklagte vor Erlass der Anordnung mit dem xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx als zuständigem Träger der Sozialhilfe in Verbindung setzen und diesen anhören müssen. Die Anordnung der Beklagten könne eine nicht unerhebliche Kostensteigerung auslösen, die zu einer Erhöhung der Verfügung für Pflegeleistungen führe. Eine unmittelbare Gefahr, die es rechtfertigen könne, vom Versuch der Herbeiführung des Einvernehmens abzusehen, sei nicht gegeben. In ihrem Fall seien bereits mehr Mitarbeiter angestellt bzw. beschäftigt, als auf der Basis der Einstufung der Heimbewohner über die Entgelte budgetmäßig refinanziert werden könnten. Das Stellenplansoll betrage 61,01 Vollzeitkräfte, tatsächlich würden 65,1 Vollzeitkräfte beschäftigt. Während Nichtfachkräfte mit einem Bruttolohnaufwand von 50.000,00 DM bis 55.000,00 DM je Vollzeitstelle einkalkuliert würden, belaufe sich der entsprechende Aufwand bei Fachkräften auf 70.000,00 DM bis 78.000,00 DM pro Kalenderjahr. Bei einer Veränderung des Verhältnisses von Fachkräften und Nichtfachkräften ergebe sich zwangsläufig eine Erhöhung des Kostenniveaus. Zwar sei es möglich, einen Teil der Nichtfachkräfte in der Pflege tatsächlich nicht mehr einzusetzen, um auf diese Art und Weise die Fachkraftquote einzuhalten. Auch dies könne aber nicht im Sinne der Beklagten sein. Schließlich sei nicht erkennbar, ob die Beklagte ihre offensichtlich neue Rechtsansicht zur Fachkraftquote auch gegenüber anderen Heimbetreibern vertrete. Ihr sei ein Fall bekannt, in dem nach den üblichen Personalbemessungskriterien gerechnet werde, ohne dass Hinweise der Beklagten zur Aufstockung der Zahl der Fachkräfte ergangen seien. 4 Die Klägerin beantragt, 5 den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2000 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Verfügungen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Pflegekasse xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx über die Anordnung informiert worden sei und bis heute keine Bedenken vorgetragen habe. Dass sich die Anordnung gemäß § 12 Abs. 2 HeimG unmittelbar auf die Entgelte oder Vergütungen auswirke, sei nicht ersichtlich. Der Qualitätssicherungsbeauftragte sei, wenn er im Dienst gewesen sei, auch berücksichtigt worden. Der tatsächliche Einsatz der Pflegedienstleiterin sei nicht belegt worden. Im Übrigen könne ihre Berücksichtigung das Gesamtergebnis nicht wesentlich beeinflussen. Die Zivildienstleistenden seien von ihr dagegen gar nicht bei der Ermittlung der Zahl der eingesetzten Hilfskräfte einbezogen worden. 9 Entscheidungsgründe: 10 Die Klage ist unbegründet. 11 Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig. Auf ihre Begründung und die Begründung des Widerspruchsbescheides wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Die Verfügung kann sich auf § 12 Abs. 1 HeimG stützen. Danach können gegenüber den Trägern von Heimen Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner erforderlich sind. Die Beklagte hat bei der Überprüfung am 10. Dezember 1999 festgestellt, dass eine Station an diesem Morgen unterbesetzt war, weil lediglich eine Fachkraft für die Betreuung und Versorgung von 23 Bewohnern, davon die Hälfte schwer- bzw. schwerstpflegebedürftig, verantwortlich war. Wie sich aus der zeitlichen Aufstellung im Widerspruchsbescheid ergibt, ist es beim Personaleinsatz durch die Klägerin immer wieder zu längeren Zeiträumen (am 10. Dezember 1999 von 7.15 Uhr bis 14.00 Uhr, von 14.15 Uhr bis 21.00 Uhr - am 26. Oktober 1999 von 7.15 Uhr bis 13.45 Uhr und von 14.26 Uhr bis 21.00 Uhr - am 1. Januar 2000 von 7.00 Uhr bis 13.50 Uhr - am 12. Januar 2000 von 7.15 Uhr bis 13.34 Uhr und von 14.20 Uhr bis 21.00 Uhr) gekommen, in denen die Zahl der Hilfskräfte die Zahl der eingesetzten Fachkräfte zum Teil erheblich überschritt. Diese Feststellungen werden durch die Angaben der Klägerin weitgehend bestätigt. Allein für die geringfügigen Zeiträume von 13.34 Uhr bis 14.00 Uhr am 10. Dezember 1999, von 13.35 Uhr bis 13.45 Uhr und 14.40 Uhr bis 15.30 Uhr am 26. Oktober 1999 ergibt sich nach der Aufstellung der Klägerin entgegen der Aufstellung der Beklagten, dass die Zahl der Fachkräfte die der Hilfskräfte zumindest erreichte oder überschritt. Aus den Angaben der Klägerin ergibt sich andererseits, dass am 26. Oktober 1999 von 7.15 Uhr bis 13.34 Uhr die Zahl der eingesetzten Hilfskräfte die der Fachkräfte sogar um jeweils eine Person mehr überstieg als von der Beklagten zugrundegelegt, am 1. Januar 2000 führt die Beklagte lediglich den Zeitraum von 7.00 Uhr bis 13.50 Uhr an, aus den Angaben der Klägerin ergibt sich dagegen, dass am gesamten Tag bis 21.00 Uhr die Zahl der Hilfskräfte die der Fachkräfte zum Teil deutlich überstieg. So geht die Beklagte zwischen 14.40 Uhr und 21.00 Uhr von sieben Fach- und fünf Hilfskräften aus, die Klägerin selbst dagegen von lediglich fünf Fachkräften und sieben Hilfskräften. Auch am 12. Januar 2000 war der Hilfskräfteüberhang zwischen 14.20 Uhr und 21.00 Uhr nach den Berechnungen der Klägerin noch größer als von der Beklagten zugrundegelegt. In den übrigen Zeiten weichen die Angaben zwar im Einzelnen teilweise voneinander ab. Bis auf die drei angeführten Teilzeiten bestätigen die Angaben der Klägerin jedoch den Hilfskräfteüberhang als solchen. Im Übrigen wird die Anordnung der Beklagten ungeachtet der Zahlenangaben im Einzelnen schon dadurch gerechtfertigt, dass es überhaupt zu einem zum Teil maßgeblichen Überschreiten der Zahl der Fachkräfte durch die der Hilfskräfte gekommen ist. Denn dies widerspricht § 5 Abs. 1 HeimPersV. Danach dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern muss hierbei - nämlich bei der Ausübung der betreuenden Tätigkeiten - mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. § 5 Abs. 1 HeimPersV stellt mithin konkret auf die Wahrnehmung betreuender Tätigkeiten ab und nicht auf die Einhaltung eines täglich, wöchentlich oder gar jährlich ermittelten Durchschnittswertes hinsichtlich der qualifizierten und der nicht fachlich qualifizierten Kräfte. Aus diesem Grunde kommt es auch allein auf die tatsächlich mit der Pflege befassten Personen an. Kräfte wie die Pflegedienstleiterin können solange nicht berücksichtigt werden, solange sie nicht tatsächlich mit den nach § 5 HeimPersV maßgeblichen Aufgaben betraut sind. Die Pflegedienstleiterin ist in den eigenen Dienstplananalysen der Klägerin" nicht aufgeführt. Im Übrigen würde ihr Einsatz nichts an dem grundsätzlich beachtlichen Umstand ändern, dass die Zahl der Hilfskräfte die der Fachkräfte überstieg. Soweit die Klägerin geltend macht, die Praktikanten und Zivildienstleistenden dürften nicht in die Zahl der Hilfskräfte einbezogen werden, ist dies solange unzutreffend, solange diese betreuende Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV wahrnehmen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass diese Personen zumindest betreuende Tätigkeiten im weiteren Sinne des § 5 Abs. 1 HeimPersV ausgeübt hätten. Betreuende Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 HeimPersV umfassen alle Formen und Hilfen für Bewohner, soweit es sich nicht um die reine Gebrauchsüberlassung des Wohn- und Schlafplatzes und die Verpflegung als solche handelt (vgl. Begründung zu § 5 HeimPersV, abgedruckt bei Dahlem/Giese/ Igle/Klie, HeimG, § 5 HeimPersV, Rdnr. 2). Zu dem breiten Spektrum betreuender Tätigkeiten gehören auch Maßnahmen, die nicht die Kenntnisse einer Fachkraft voraussetzen (vgl. Begründung a.a.O. und Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, Kommentar, 8. Auflage 1998, § 5 HeimPersV, Rdnr. 4). Eine Differenzierung zwischen Pflege im engeren Sinne und sonstigen betreuenden Tätigkeiten findet innerhalb des Begriffes der betreuenden Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 HeimPersV nicht statt. Der Wortlaut des § 5 HeimPersV lässt ferner keinen Raum für die von der Klägerin vorgeschlagene Berücksichtigung auch erkrankter oder sonst vorübergehend ausfallender Personen. Denn sie nehmen betreuende Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV nicht wahr. Soweit die Klägerin rügt, die räumlich zusammenhängenden Wohnbereiche ließen eine getrennte Beurteilung der Fachkraftquote nicht zu, wird dies bereits im Widerspruchsbescheid berücksichtigt, weil die Beklagte hier die Wohnbereiche einer gemeinsamen Betrachtung unterzogen hat. Neben dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 HeimPersV steht auch Sinn und Zweck der Regelung einer von der Klägerin vorgeschlagenen Durchschnittsbetrachtung entgegen. Sollen bestimmte Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder zumindest unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden, kann dies nicht dadurch sichergestellt werden, dass die Klägerin etwa in bestimmten Monaten eine Fachkraftquote von über 50 % einhält, die betreuenden Tätigkeiten aber an praktisch ganzen Arbeitstagen vorrangig durch Hilfskräfte, nicht aber durch Fachkräfte erbracht werden. Genau dies aber war an den festgestellten Tagen in der Einrichtung der Klägerin der Fall. Wurde die Fachkraftquote selbst unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin am 10. Dezember 1999 allenfalls in der Zeit von 13.34 Uhr bis 14.00 Uhr und am 26. Oktober 1999 zwischen 13.35 Uhr und 14.26 Uhr sowie zwischen 14.40 Uhr und 15.30 Uhr erfüllt, verschlägt auch der Einwand nicht, der Einsatz richte sich danach, dass zu bestimmten Tageszeiten qualifiziertere, zu anderen Zeiten weniger qualifizierte Tätigkeiten anfielen. Wäre dies an den betroffenen Tagen Grundlage des Personaleinsatzes gewesen, müssten sich auch beachtliche Zeiträume feststellen lassen, in denen die Fachkraftquote eingehalten wurde. Das ist in indessen nicht der Fall. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob sich aus § 5 HeimPersV ergibt, dass zu jedem Zeitpunkt, gleichsam jeder Sekunde, die Zahl der mit pflegerischen Tätigkeiten befassten Fachkräfte die der Hilfskräfte übersteigen oder dieser Zahl zumindest entsprechen muss. Jedenfalls in Fällen, in denen wie hier über beachtliche Zeiträume eines Tages hinweg die Zahl der Hilfskräfte die der Fachkräfte deutlich übersteigt, ist es erforderlich, den Heimbetreiber zu verpflichten, jederzeit für einen hinreichenden, § 5 HeimPersV entsprechenden Einsatz von Fachkräften zu sorgen. Die Möglichkeit einer geringfügigen Abweichung von der Fachkraftquote bei kurzfristigen Übergabe- bzw. Schichwechselintervallen bleibt davon unberührt. Ihr stehen auch die Anordnungen der Beklagten nicht entgegen, solange bei der Wahrnehmung betreuender Tätigkeiten der überwiegende Einsatz von Fachkräften sichergestellt ist. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen auch nicht im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten gegenüber anderen Einrichtungen. Ob hier in ähnlicher Weise gegen die Vorgaben der Heimpersonalverordnung verstoßen wurde, kann auf Grund der Angaben der Klägerin nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des Regelungsumfanges ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte von einem überwiegenden Einsatz von Fachkräften" spricht, durch den gleichzeitigen Verweis auf § 5 ff. HeimPersV klargestellt wird, dass die Klägerin der Verordnung auch dann genügt, wenn jederzeit gewährleistet ist, dass zumindest jeder zweite betreuende Tätigkeiten Wahrnehmende eine Fachkraft ist. Ob dies unter Berücksichtigung ihrer sonstigen personellen Entscheidungen zu einer Fachkraftquote von 65 % führt, wie die Klägerin meint, kann offen bleiben. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass durch die Einhaltung einer durchschnittlichen Fachkraftquote - etwa von 50 % - allein dem Bedürfnis nach jederzeitiger Beteiligung einer hinreichenden Zahl von Fachkräften noch nicht genüge getan wird. 12 Mangelndes Einvernehmen nach § 12 Abs. 3 HeimG kann die Rechtswidrigkeit der Anordnung nicht begründen. Zum einen ist die Anordnung nicht von der Zustimmung des Landesverbandes abhängig (vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, § 12 HeimG Rdnr. 9.1). Im Übrigen kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, § 46 VwVfG NRW. Die Einhaltung der Mindestanforderungen nach der Heimpersonalverordnung ist ungeachtet der Auswirkungen auf die Pflegesätze unabdingbar. § 5 HeimPersV steht nicht unter dem Vorbehalt anderweitiger Finanzierungsvereinbarungen. Aus entsprechenden Erwägungen kommt es auch nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Beklagte gehalten gewesen wäre, zuvor gemäß § 12 Abs. 2 HeimG, den zuständigen Träger der Sozialhilfe anzuhören. Soweit die Klägerin erklärt, eine Erhöhung der Fachkraftquote führe zu höheren Personalausgaben, dürfte dies grundsätzlich zutreffen. Allerdings erscheint die Berechnung, die mit Schriftsatz vom 7. November 2000 vorgelegt wurde, schon deshalb fragwürdig, weil sie nach Angabe der Klägerin den Einsatzplan vom 26. Oktober 2000 grundsätzlich als gegeben unterstellt und lediglich zu bestimmten Zeiten Hilfskräfte gedanklich durch Fachkräfte ersetzt. Eine anderweitige Einsatzplanung wird hiermit von vornherein ausgeblendet. Dass die Fachkraftquote bei Einhaltung der mit den Kostenträgern vereinbarten Pflegesätze nicht einzuhalten ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 14