OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 L 4313/02

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

4mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 S.2 VwGO ist nur zu gewähren, wenn zur Abwehr schlechthin unzumutbarer Folgen die sofortige Regelung nötig ist. • Für die Gewährung von Leistungen nach §35a SGB VIII sind Eignung und Notwendigkeit der Maßnahme glaubhaft zu machen; hierzu kann das Gericht auf die Entbindung behandelnder Psychologen von der Schweigepflicht bestehen. • Eine einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn der Antragsteller erforderliche Mitwirkungshandlungen (z. B. Entbindung von der Schweigepflicht) verweigert und dadurch die Feststellung des Sachverhalts verhindert wird. • Leistungen nach §35a SGB VIII werden zeitabschnittsbezogen gewährt; künftige Bewilligungszeiträume sind regelmäßig nicht Gegenstand einer Eilentscheidung.
Entscheidungsgründe
Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme privater Schulkosten nach §35a SGB VIII: Mitwirkungspflicht und Eilbedürftigkeit • Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 S.2 VwGO ist nur zu gewähren, wenn zur Abwehr schlechthin unzumutbarer Folgen die sofortige Regelung nötig ist. • Für die Gewährung von Leistungen nach §35a SGB VIII sind Eignung und Notwendigkeit der Maßnahme glaubhaft zu machen; hierzu kann das Gericht auf die Entbindung behandelnder Psychologen von der Schweigepflicht bestehen. • Eine einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn der Antragsteller erforderliche Mitwirkungshandlungen (z. B. Entbindung von der Schweigepflicht) verweigert und dadurch die Feststellung des Sachverhalts verhindert wird. • Leistungen nach §35a SGB VIII werden zeitabschnittsbezogen gewährt; künftige Bewilligungszeiträume sind regelmäßig nicht Gegenstand einer Eilentscheidung. Der Antragsteller verlangt per einstweiliger Anordnung vom Jugendamt die Übernahme monatlicher Kosten für den Besuch einer Privatschule (D-Schule) ab Januar 2003 bzw. für das restliche Schuljahr 2002/2003. Das Jugendamt hat die Leistung abgelehnt; der Streit betrifft die Erforderlichkeit und Angemessenheit nach §35a SGB VIII sowie die Dringlichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes. Die Eltern des Antragstellers verweigern die Entbindung der behandelnden Psychologin von der Schweigepflicht. Der Vater des Antragstellers beendete sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2002; es fehlen jedoch umfassende Nachweise zur wirtschaftlichen Lage der Eltern. Es bestehen Hinweise, dass die Ursachen der Probleme im häuslichen Umfeld liegen könnten; die Äußerungen der Psychologin wären deshalb für die Bedarfsermittlung wesentlich. Die Behörde konnte mangels Mitwirkung nicht abschließend prüfen, ob der Schulbesuch geeignet und notwendig ist. Der Antragsteller hat vorgerichtlich selbst Leistungen beschafft (Selbstbeschaffung). • Rechtsgrundlagen und Maßstab: Maßgeblich sind §123 VwGO in Verbindung mit §920 ZPO sowie §35a, §§20,21,24,36 SGB VIII und §§60 ff. SGB I; einstweiliger Rechtsschutz setzt glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und besonderen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) voraus. • Eilbedürftigkeit/Anordnungsgrund: Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn ohne sie schlechthin unzumutbare Folgen drohen. Künftige Bewilligungszeiträume (ab 1.8.2003) sind regelmäßig nicht durch Eilentscheidungen zu regeln. • Mitwirkungspflichten: Leistungsberechtigte haben nach §21 Abs.2 SGB X Mitwirkungspflichten; hierzu gehört die Entbindung behandelnder Fachleute von der Schweigepflicht (§21 Abs.3 S.3 SGB X i.V.m. §383 ZPO). Die Verweigerung dieser Entbindung kann zur Ablehnung des Begehrens führen, wenn die Anhörung der Zeugin zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist. • Fehlende Sachverhaltsaufklärung: Ohne die Aussage der Psychologin Frau T ist weder die Eignung noch die Notwendigkeit der Privatschule im Sinne des §35a SGB VIII verlässlich feststellbar. Bescheinigungen, die allein auf den Angaben der Eltern beruhen, genügen nicht. • Prüfung alternativer Maßnahmen: Selbst wenn Eignung gegeben wäre, könnte die Notwendigkeit entfallen, wenn andere, ggf. kostengünstigere Maßnahmen in Betracht kommen oder eine umfassende Hilfe unter Einbeziehung der Eltern erforderlich ist. • Wirtschaftliche Verhältnisse: Für die Zeit vom 1.1. bis 31.7.2003 hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt und belegt, dass die Eltern die Fortführung des Schulbesuchs finanziell nicht ermöglichen können; die bloße Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Vaters reicht nicht aus. • Selbstbeschaffungsrecht und -risiko: Selbstbeschaffung begründet keinen automatischen Anspruch; der Antragsteller trägt das Risiko, dass nicht geeignete oder nicht notwendige Maßnahmen nicht vom Antragsgegner übernommen werden. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sind: Für künftige Bewilligungszeiträume besteht kein Eilzugang, und für den verbleibenden Zeitraum bis 31.7.2003 fehlen ausreichende Nachweise zur wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Eltern. Zudem verhindert die Verweigerung der Entbindung der behandelnden Psychologin von der Schweigepflicht eine notwendige Sachverhaltsaufklärung über Eignung und Notwendigkeit der Privatschule gemäß §35a SGB VIII. Folglich kann die Behörde derzeit nicht verpflichtet werden, die Kosten zu übernehmen; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.