OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 NC 85/02

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

4mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Hochschulstudium ist unzulässig, wenn die Hochschule ihre Ausbildungskapazität erschöpft hat. • Bei summarischer Prüfung sind die von der Hochschule und der Wissenschaftsverwaltung ermittelten Kapazitätsparameter und Berechnungen nur auf offenkundige Rechtsfehler zu überprüfen; detaillierte Nachprüfungen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Die Festsetzung von Zulassungszahlen durch die Wissenschaftsverwaltung ist innerhalb eines Ermessensspielraums zu prüfen; eine von der Kapazitätsberechnung abweichende, auf Vorschlag der Hochschule erhöhte Zahl ist bei summarischer Prüfung zu dulden, wenn keine schwerwiegenden Rechtsfehler ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zulassungszahlen im Studium bei erschöpfter Kapazität • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Hochschulstudium ist unzulässig, wenn die Hochschule ihre Ausbildungskapazität erschöpft hat. • Bei summarischer Prüfung sind die von der Hochschule und der Wissenschaftsverwaltung ermittelten Kapazitätsparameter und Berechnungen nur auf offenkundige Rechtsfehler zu überprüfen; detaillierte Nachprüfungen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Die Festsetzung von Zulassungszahlen durch die Wissenschaftsverwaltung ist innerhalb eines Ermessensspielraums zu prüfen; eine von der Kapazitätsberechnung abweichende, auf Vorschlag der Hochschule erhöhte Zahl ist bei summarischer Prüfung zu dulden, wenn keine schwerwiegenden Rechtsfehler ersichtlich sind. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, vorläufig in den Diplomstudiengang Psychologie zugelassen oder an einem gerichtlich angeordneten Losverfahren zur Verteilung von Studienplätzen beteiligt zu werden. Die Wissenschaftsministerin des Landes Nordrhein-Westfalen hatte auf Vorschlag der Hochschule die Zulassungszahl für das Wintersemester 2002/03 für den Studiengang auf 70 Plätze festgesetzt; die Hochschule hatte die Ausbildungskapazität nach ihrem Kapazitätserlass hingegen mit 64 bzw. in der Berechnung mit 63 Studienplätzen begründet. Der Antragsteller machte Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip geltend. Im vorläufigen Verfahren prüfte das Gericht summarisch die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Psychologie (Lehrangebot, Lehrauftragsstunden, Dienstleistungsexport, Curricularnormwerte) und die sich daraus ergebende Aufnahmekapazität. • Rechtliche Voraussetzungen: Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO); dieser fehlt hier. • Kapazitätsprüfung: Bei summarischer Prüfung sind nur offenkundige oder schwerwiegende Rechtsfehler zu rügen; die Kammer hielt die methodische Anwendung der KapVO und die vom MSWF getroffenen Festlegungen (Stellenzuweisung, Lehrdeputat, Anrechnung von Lehrauftragsstunden, Dienstleistungsexport, Curricularnormwerte) für rechtlich nicht beanstandet. • Lehrangebot: Aus dem Stellenplan ergab sich ein Lehrdeputat von 138 Deputatstunden, bereinigt auf 133 DS; die Behandlung befristeter Stellen und freigestellter Vorsitzender wurde bei summarischer Prüfung als zulässig angesehen. • Lehrauftragsstunden: Die Heranziehung von im Durchschnitt 27,5 DS aus Lehraufträgen für die beide vorangegangenen Semester war korrekt und kapazitätserhöhend anzurechnen. • Dienstleistungsexport: Die berücksichtigten Dienstleistungsnachfragen anderer Studiengänge und die zugehörigen Curricularanteile sind rechnerisch zutreffend und vermindern das Lehrangebot um rund 32,53 DS. • Bereinigte Kapazität und Curricularnormwerte: Unter Berücksichtigung des bereinigten Lehrangebots von 127,97 DS und eines gewichteten Curriculareigenanteils von 3,36 ergab sich eine Jahresaufnahmekapazität von rund 76 Studienplätzen, wovon 63 auf den Diplomstudiengang entfielen. • Überprüfung und Ergebnisreduktion: Nach § 14 KapVO und den Schwundausgleichsfaktoren ergab die rechnerische Prüfung eine erschöpfte Kapazität von rund 64 studienplatzwirksamen Plätzen; die von der Wissenschaftsverwaltung festgesetzten 70 Plätze lagen über dem rechnerischen Ergebnis, waren aber im Ermessensspielraum der Verwaltung nicht zu beanstanden. • Besetzungslage: Zum Stichtag waren 67 Plätze bereits belegt; die verbleibenden 3 Plätze waren im Nachrückverfahren der ZVS zuzuordnen, sodass der Antragsteller keine verfügbaren Plätze geltend machen konnte. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, da die Hochschule ihre Ausbildungskapazität darlegen und die Wissenschaftsverwaltung die Zulassungszahlen nachvollziehbar begründet hat. Die summarische Überprüfung ergab keine offenkundigen oder schwerwiegenden Rechtsfehler in der Kapazitätsberechnung, den Anrechnungen von Lehrauftragsstunden oder der Berücksichtigung des Dienstleistungsexports. Die Festsetzung von 70 Studienplätzen durch die Wissenschaftsverwaltung ist im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums hinnehmbar; faktisch standen keine weiteren sofort verfügbaren Studienplätze zur Verfügung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 3.000,00 Euro festgesetzt.