Beschluss
15 NC 19/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:1120.15NC19.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. 3 Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 4 Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. 5 Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Diplomstudiengang Psychologie an der C Universität X durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2003/04 vom 18. Juni 2003 (GV NRW S. 325), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. September 2003 (GV NRW S. 576) auf Vorschlag der Hochschule auf 65 festgesetzt, obwohl die Ausbildungskapazität in diesem Studiengang nach ihrem Kapazitätserlass vom 3. Juni 2003 (213.2-7.01.02.02.06.03) in der Fassung des Erlasses vom 26. September 2002 bereits mit 57 Studienanfängern erschöpft ist. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stehen für die Aufnahme von Studierenden im ersten Fachsemester - Anträge für höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor - jedenfalls nicht mehr als die durch die Hochschule bereit gestellten 65 Studienplätze zur Verfügung. Zwar hat sich damit im Vergleich zu dem vorangegangenen Berechnungszeitraum, 6 vgl. Beschluss der Kammer vom 14. November 2002, 15 Nc 85/02.PS u. a. 7 die Zahl der für Erstsemester im Studiengang Psychologie bereit gestellten Studienplätze gemindert, nachdem die Hochschule zum Wintersemester 2002/03 bei einer zutreffend berechneten Kapazität von 64 Studienplätzen noch 70 Studienanfänger aufgenommen hatte. Die Verringerung der Studienplatzzahl für Studienanfänger beruht aber, wie zu zeigen sein wird, auf rechtlich zu billigenden Gründen. 8 In das ministerielle Berechnungsergebnis eingestellt und damit der Kapazitätsüberprüfung durch die Kammer zu Grunde zu legen sind die kapazitätsrechtlichen Folgen der mit Wirkung zum 1. November 2000 (unter anderem) erfolgten Verlagerung des Fachs Sozialpsychologie aus dem nunmehr aufgelösten Fachbereich 1 (Gesellschaftswissenschaften) in die Lehreinheit Psychologie des Fachbereichs G, Bildungswissenschaften (früher Fachbereich 3, Erziehungswissenschaften). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat diese Organisationsentscheidung der Hochschule der rechtlichen Überprüfung durch die Kammer Stand gehalten, 9 vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. November 2001, 15 L 39/01.PS u. a., und vom 14. November 2002, a. a. O. 10 Mangels gegenteiliger Erkenntnisse und substantiierter Einwendungen gegen diese Organisationsmaßnahme ist auch für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum an deren Bewertung als rechtmäßig festzuhalten. 11 Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2003/04 sind die gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), zum Stichtag 1. März 2003 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5 Abs. 3 KapVO zum 15. August 2003 überprüften Daten zu Grunde zu legen, nach denen die Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen ist. 12 I. 13 Lehrangebot 14 Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 15 1. Bruttolehrdeputat: 16 Das in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. 17 Basierend auf dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2003 stehen der Lehreinheit Psychologie nach dem Stellenplan der C Universität X für Lehrpersonal nunmehr nur noch 18 Stellen zur Verfügung. Das anhand dieser Stellenzuweisung und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518) zuletzt mit Erlass der MWF vom 26. September 2003 ermittelte Lehrdeputat von 128 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4 Universitätsprofessor 5 8 40 C 3/2 Universitätsprofessor 1 8 8 C 4/3/2 Universitätsprofessor 2 12 24 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 3 4 12 A 15 - 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 8 16 BAT I - II a Wissenschaftliche(r) Angestellte(r); befristet 3 4 12 BAT I - II a Wissenschaftliche(r) Angestellte(r), unbefristet 2 8 16 Summe 18 128 Soweit das Lehrdeputat von danach 128 DS hinter dem für den vormaligen Berechnungszeitraum ermittelten Lehrdeputat von 138 DS um 10 DS zurückbleibt, beruht dies nach dem Vortrag des Antragsgegners und den vorgelegten Unterlagen zur Berechnung der Ausbildungskapazität auf der mit einem Verlust von 8 DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV) verbundenen Verlagerung einer C 4-Stelle (Professur für "Allgemeine Psychologie I") aus dem Studiengang Psychologie in den Studiengang Pädagogik (Professur für "Lehr-, Lern- und Unterrichtsforschung"), der Zuordnung der vormals dem Studiengang Psychologie zur Verfügung stehenden und mit einer Deputatstundenzahl von 6 (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV) versehenen Oberassistentenstelle (C 2) zum Studiengang Mathematik und der zu Gunsten des Studiengangs Psychologie erfolgten Einrichtung einer weiteren C1-Stelle (wissenschaftlicher Assistent), für die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV ein Lehrdeputat von 4 DS gilt. Die damit verbundene Minderung des dem Studiengang Psychologie zur Verfügung stehenden Lehrdeputats ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. 18 Der Beschluss des Rektorats der Universität X vom 24. März 2003, für die dem Studiengang Pädagogik zugeordnete C 4-Professur "Lehr-, Lern- und Unterrichtsforschung" eine zum Studiengang Psychologie gehörige C 4-Stelle in Anspruch zu nehmen, stellt eine im Organisationsermessen der Hochschule liegende Entscheidung über die personelle Ausstattung von Studiengängen dar, die von sachlichen Erwägungen getragen und auch sonst kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Beschluss beruht auf § 20 Abs. 1 des zuletzt durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) geänderten Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) und ist Teil der Maßnahmen der Hochschule, die zur Entwicklung umfassender Synergieeffekte in Forschung und Lehre dem langfristigen Ziel dienen, Qualität von Forschung und Lehre am Hochschulstandort zu sichern. Mit diesen Maßnahmen setzt die Universität das Ergebnis der Arbeit des Expertenrates um, der durch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Januar 1999 zur Planung der Umstrukturierung der Hochschulen eingesetzt worden war, und den im Juni 1999 zwischen der Landesregierung und den Hochschulen geschlossenen Qualitätspakt. Entsprechend der Empfehlung des Expertenrates sind gemäß § 1 Nr. 13 der Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich der (früheren) Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 30. Mai 2000 (GV NRW S. 255), die auf § 108 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 HG gestützt ist, zum 1. Oktober 2007 an der Universität X der Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft, die integrierten Studiengänge Materialwissenschaften und Sozialwissenschaften, der Magisterhaupt- und nebenfachstudiengang Allgemeine Literaturwissenschaft, der Magisternebenfachstudiengang Pädagogik und die Studienrichtung Technische Physik im integrierten Studiengang Physik aufgehoben. In Übereinstimmung mit der im Abschlussbericht des Expertenrates vom 21. Februar 2001 weiter enthaltenen Empfehlung hat die Universität X darüber hinaus auf der Grundlage eines mit dem Bericht von Prof. Dr. Dr. hc. X1 vom 17. Juli 2002 als Mediator abgeschlossenen Mediationsprozesses hochschulintern Maßnahmen ergriffen, um unter anderem die nach dem Qualitätspakt erforderliche Einsparung weiterer Stellen zu realisieren, die Attraktivität des Hochschulstandortes X durch eine Intensivierung der Forschung zu erhöhen, das Profil der Universität und einzelner Bereiche zu schärfen und wissenschaftliche Schwerpunkte in Forschung und Lehre zu setzen. Der nach den Angaben des Antragsgegners am 8. Juli 2002 durch das Rektorat der Universität gebilligte und am 17. Juli 2002 dem Senat und später der MSWF vorgelegte Bericht über den Mediationsprozess sieht zu diesem Zweck Veränderungen der hochschulinternen Struktur vor, die zu einer Reduzierung der verfügbaren Professorenstellen in fast allen Fachbereichen führen. Unter anderem hat danach der Studiengang Psychologie ausweislich der der Kammer vorliegenden Protokolle über die Rektoratssitzung vom 13. Januar 2003 und die Sitzung des Senats vom 15. Januar 2003 eine seiner C 4-Stellen der sogenannten "Stellenreserve P" und damit einem Pool von Stellen zuzuführen, die nach der Zielsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen für Umwidmungen zu Zwecken der Profilbildung der Hochschule und Schaffung von Fachbereichsschwerpunkten zur Verfügung stehen. Gegen dieses nach dem Ziel und seiner Umsetzung plausibel begründete Organisationskonzept der Umstrukturierung sind rechtlich beachtliche Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für seine kapazitätsrechtliche Folgen, soweit sie für die hier zu treffende Entscheidung von Bedeutung sind. Die bislang dem Studiengang Psychologie zugehörige und dort bis zum 30. September 2003 auch besetzte C 4-Stelle gehört entsprechend dem Zweck der für sie haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel zur Ausbildungskapazität der Universität. Sie ist nicht in der "Stellenreserve P" quasi "ungenutzt" verblieben, sondern zeitgleich mit ihrer Zuordnung zum Studiengang Pädagogik seit dem 1. Oktober 2003, wenn auch vorübergehend nur in Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors, durch einen Privatdozenten besetzt. 19 Kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die nunmehr dem Fachbereich Bildungswesen zugehörige C4-Stelle (Nr. 73) im Stellenplan des Fachbereichs Psychologie vom 30. September 2003 als zu den Berechnungsstichtagen 1. März 2003 und 15. August 2003 (§ 5 Abs. 1 und 3 KapVO) dem Fachbereich Psychologie noch zugeordnete Stelle aufgeführt ist. Diese Stelle steht dem Fachbereich Psychologie seit dem 30. September 2003 nicht mehr zur Verfügung, was gemäß § 5 Abs. 2 KapVO als wesentliche, vor dem Beginn des Berechnungszeitraums erkennbare Veränderung kapazitätsrechtlich berücksichtigt werden durfte (und auch berücksichtigt worden ist). 20 Bei summarischer Prüfung kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Zuordnung der vormals dem Studiengang Psychologie zur Verfügung stehenden C 2-Stelle (Oberassistent) zum Studiengang Mathematik. Diese ebenfalls im Ermessen der Hochschule liegende Organisationsentscheidung ist von sachlichen Gründen getragen und damit rechtlich zu billigen. Der Studiengang Psychologie bedarf der Oberassistentenstelle offensichtlich nicht (mehr). Bereits in den vergangenen beiden Berechnungszeiträumen war diese Stelle nicht durch eine entsprechend qualifizierte und damit zu Lehrleistungen von 6 DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV) verpflichtete Fachkraft besetzt; auf ihr wurde vielmehr jeweils ein unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum wissenschaftlichen Assistenten ernannter Mitarbeiter geführt, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV Lehrleistungen von nur 4 DS zu erbringen hatte, 21 vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. November 2001 und vom 14. November 2002, jeweils a. a. O. 22 Demgegenüber besteht im Studiengang Mathematik nach der Stellungnahme des Antragsgegners offensichtlich Bedarf für eine C 2-Stelle; dort ist sie durch den zwischenzeitlich zum Oberassistenten ernannten Mitarbeiter auch stellenadäquat besetzt. Im Umfang der vormals im Studiengang Psychologie durch die Besetzung der C 2-Stelle mit einem wissenschaftlichen Angestellten tatsächlich erbrachten Lehrleistung (4 DS) verfügt die Lehreinheit Psychologie aber nach wie vor über Ausbildungskapazität, nachdem ihr Stellenplan nunmehr eine dritte C 1-Stelle ausweist, die mit einer Lehrleistung von ebenfalls 4 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV) verbunden ist. 23 Das Lehrdeputat von danach 128 DS ist allerdings um 7 DS auf 121 DS zu verringern. Dr. L, der die mit einer Deputatstundenzahl von 8 (§ 3 Abs. 1 Ziff. 7 LVV) versehene Stelle eines Akademischen Rates mit ständigen Lehraufgaben inne hat, ist als Mitte des Jahres 2000 für die Dauer von 4 Jahren gewählter Vorsitzender des "Hauptpersonalrates der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten beim Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung" auf Antrag entsprechend dem Beschluss der Personalvertretung zu 90 % (= 7,2 DS) von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Rechtlich zu beanstanden ist dies bei summarischer Prüfung nicht, 24 vgl. Beschluss der Kammer vom 29. November 2001, a. a. O. 25 Bei summarischer Prüfung ist damit das Lehrdeputat mit 121 DS auch unter Berücksichtigung der Lehrverpflichtungen der Stelleninhaber zutreffend ermittelt. 26 Für die Kapazitätsberechnung rechtlich ohne Belang sind die vollständig aus Drittmitteln finanzierten Anstellungsverhältnisse der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen F, M, T und S1. Die übrigen wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit Psychologie mit befristeten und aus Hochschulmitteln finanzierten Anstellungsverhältnissen, die vollzeitbeschäftigt (C1, M1 und L1) oder zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Vollbeschäftigter (L2, L3, I3 und X2) angestellt und arbeitsvertraglich jeweils verpflichtet sind, eine dem Umfang der Beschäftigung entsprechende Lehrleistung (§ 3 Abs. 4 S. 4, Abs. 5 LVV) zu erbringen, sind nach dem Stellenplan in einer die Ausbildungskapazität jedenfalls nicht erhöhenden Weise den mit einer Lehrverpflichtung verbundenen Stellen zugeordnet. 27 Der wissenschaftliche Mitarbeiter C1 wird kapazitätsneutral auf einer der beiden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV mit einer Lehrverpflichtung von 4 DS versehenen C1- Stellen (Nr. 8163) geführt. Kapazitätsneutral ist auch die Besetzung einer weiteren C1-Stelle (Nr. 8058) mit dem zum 1. Juli 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 3 Jahren zum wissenschaftlichen Angestellten ernannten Mitarbeiter A, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV Lehrleistungen von nur 4 DS zu erbringen hat. Eben diese Lehrverpflichtung haben auch die jeweils halbtags beschäftigen wissenschaftlichen Angestellten L3 und L2 zu erbringen, die gemeinsam auf der dritten C1-Stelle (Nr. 3284) geführt werden. Die Angestellten M1 und L1 sowie - jeweils mit einer halben Stelle - I3 und X2 werden auf Stellen (Nr. 2970, 14202 und 8151) geführt mit einer § 3 Abs. 4 S. 4 LVV entsprechenden Lehrverpflichtung. 28 Schließlich wirkt sich der Umstand nicht kapazitätserhöhend aus, dass zwar in der Übersicht des Antragsgegners über die am 30. September 2003 im Fach Psychologie angestellten Beschäftigten die wissenschaftliche Mitarbeiterin I4, deren Anstellungsverhältnis als Halbtagskraft ebenfalls aus Haushaltsmitteln finanziert wird, benannt ist, sie im Stellenplan der Lehreinheit Psychologie aber nicht aufgeführt ist. Die entsprechend dem Umfang ihrer Halbtagsbeschäftigung zu erbringende Lehrleistung von 2 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4, Abs. 5 LVV) bleibt hinter dem Minus von 8 DS an Lehrleistung zurück, das sich aus der Nichtbesetzung der mit dieser Deputatstundenzahl (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV) versehenen Stelle eines Universitätsprofessors (Nr. 12545) ergibt. 29 Auch der rechnerische Ansatz von 4 DS - bzw. einer der anteiligen Arbeitszeit entsprechend geminderten Deputatstundenzahl - für die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die aus Haushaltsmitteln vergütet werden, verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung. Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung dieser Stellen zu der Gruppe der unbefristet Beschäftigten mit 8 DS ist nicht geboten. Nach den Berechnungsunterlagen fehlt es den Stelleninhabern - abgesehen von den wissenschaftlichen Mitarbeitern C1 und M1 - schon an einer Promotion und damit an der Qualifikation, die nach § 59 Abs. 4 S. 1 Buchst. b) HG für die Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis erforderlich ist. Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Inhaber promoviert sind, zur Gruppe der unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter kommt in Anlehnung an die Rechtsprechung der Kammer zu den §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes a.F., 30 vgl. Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a., 31 auch jetzt nur in Betracht, wenn entweder das Beschäftigungsverhältnis, ohne Rechtfertigungsgrund i. S. des Hochschulrahmengesetzes, nach Abschluss der Promotion verlängert worden ist, oder aber die nach Abschluss der Promotion gelegene Beschäftigungszeit die nach dem Hochschulrahmengesetz zu wahrenden Befristungshöchstdauer überschreitet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die zuletzt am 1. August 2003 bzw. 1. März 2002 verlängerten Beschäftigungsverhältnisse der wissenschaftlichen Mitarbeiter C1 und M1 wahren die zeitlichen Höchstgrenzen, die nach § 57 f S. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der am 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) bekannt gemachten und zuletzt durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geänderten Fassung i. V. m. §57 b Abs. 1 HRG für Arbeitsverträge gelten, die ab dem 23. Februar 2002 geschlossen worden sind. Danach ist - soweit hier von Bedeutung - die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. In Übereinstimmung hiermit ist der seit dem 1. Oktober 1994 durchgehend an der Universität X beschäftigte und seit dem 27. November 1996 promovierte Stelleninhaber C1 ebenso wenig länger als 12 Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter befristet angestellt, wie der seit dem 17. Juli 1998 promovierte wissenschaftliche Angestellte M1, der erst seit dem 2. März 1998 an der Universität X beschäftigt ist. 32 2. Lehrauftragsstunden: 33 Das (Brutto-)Lehrangebot von danach 121 DS ist entsprechend dem Kapazitätserlass der MWF vom 23. September 2003 um Lehrauftragsstunden im Umfang von 22 DS auf 143 DS zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. 34 In die Berechnung der Lehrauftragsstunden waren danach die in der Anlage der Berechnungsunterlagen als anrechnungsfähig aufgeführten Lehrveranstaltungen mit einer Semesterwochenstundenzahl von 24 für das Sommersemester 2002 und 20 für das Wintersemester 2002/03 einzustellen. Bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sind dabei die Berechnungsparameter (Lehrveranstaltungsart k=1 bzw. k=3 und Anrechnungsfaktor fk=1), die die Hochschule zur Ermittlung der anzurechnenden Semesterwochenstundenzahlen angesetzt hat. Bei einer Gesamtzahl von 44 Lehrauftragsstunden ergibt sich im Mittel eine auf jedes Semester entfallende und damit anzurechnende Deputatstundenzahl von 22. 35 Die in der Übersicht neben den oben summierten Lehrauftragsstunden weiter aufgeführten Lehraufträge sind bei summarischer Prüfung im Rahmen der Kapazitätsberechnung zu Recht außer Ansatz geblieben, weil sie nach Maßgabe der Studienordnung für den integrierten Studiengang Psychologie an der Bergischen Universität X in der am 27. Mai 1998 korrigierten Fassung vom 24. Oktober 1996 und der zugehörigen Diplomprüfungsordnung vom 8. Juli 1994 nicht zum Ausbildungsaufwand i. S. des § 13 Abs. 1 KapVO gehören. Während die Veranstaltung "Psychologie - Brückenkurs Biologie" nicht zum Lehrplan des Diplomstudiengangs gehört, sind die übrigen Veranstaltungen ("Grundlagen der Emotionspsychologie" und "Formelle und informelle Organisationsstrukturen") den Wahlfächern zuzuordnen, die den Studierenden gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 der Studienordnung lediglich die Möglichkeit eröffnen sollen, weitere Fächer - auch anderer Studiengänge - kennen zu lernen. 36 3. Dienstleistungsexport: 37 Der sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist rechnerisch zutreffend ermittelt. 38 Die Lehreinheit Psychologie erbringt Dienstleistungen ausweislich der vorgelegten Berechnungsunterlagen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Kommunikationsdesign D(U), Kommunikationsdesign (EStG) D(U), Industrial Design (D und DI) Sicherheitstechnik (D und DI), Wirtschaftswissenschaften (Diplom, Bachelor), und erziehungswissenschaftliche Ergänzungsfächer. Diesen Dienstleistungsbedarf hat die MWF gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO im Ergebnis zutreffend wie folgt berechnet: Caq Aq/2 CAq x Aq/2 Kommunikationsdesign, D(U) 0,19 15,50 2,95 Kommunikationsdesign (EStG), D(U) 0,08 3,00 0,24 Industrial Design, D I (U-GH) 0,03 12,50 0,38 Industrial Design, D (U) 0,06 5,50 0,33 Sicherheitstechnik, D I (U-GH) 0,04 19,00 0,76 Sicherheitstechnik, D (U) 0,04 38,50 1,54 Wirtschaftswissenschaften, D (U) 0,02 318,00 6,36 Wirtschaftswissenschaften, Ba(U)-HF 0,01 105,00 1,05 Erziehungswissenschaftliches EF, Pr (HF) 0,04 112,50 4,50 Erziehungswissenschaftliches EF, S I 0,04 51,50 2,06 Erziehungswissenschaftliches EF, S II 0,04 175,50 7,02 Summe 27,19 Die in die Berechnung für das Fach "Kommunikationsdesign (EStG)" neu und im Übrigen für die übrigen Fächer unverändert zum Vorjahr eingestellten Curricularanteile (CAq) begegnen bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung mangels entgegenstehender Erkenntnisse der Kammer keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken, zumal die Lehreinheit nunmehr keine Dienstleistungen mehr für den Studiengang "Sozialwissenschaften" mit dem früheren CAq-Wert von 0,18 erbringt und der errechnete Dienstleistungsexport insgesamt um etwa 16,4 % hinter dem des Vorjahres zurück bleibt. Die Überprüfung im Detail muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die weiter der Berechnung zu Grunde liegenden Studienanfängerzahlen (Aq/2) unzutreffend sind, weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 39 4. Bereinigtes Lehrangebot: 40 Unter Verwendung der unter 1), 2) und 3) ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 41 (121 DS + 22 DS) - 27,19 DS = 115,81 DS. 42 II. 43 Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 44 Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten bzw. einer Studentin in dem Studiengang erforderliche, gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Psychologie von 3,84 (CAp) erweist sich bei summarischer Überprüfung als rechtsfehlerfrei. 45 Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Psychologie festgelegten Curricularnormwert 4,0, der auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei summarischer Prüfung keinen Bedenken begegnet, 46 Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1991, - 1 BvR 393, 610/85 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, S. 145 ff.; vgl. ferner Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 1980 - 15 L 7300/80 -, 47 ist in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) ein seinerseits dem Grunde und der Höhe nach bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstandender Curricularanteil (CAq) von 0,16 für Dienstleistungsimporte, der sich wie folgt zusammensetzt: 48 Lehreinheit CAq Sozialwissenschaften 0,04 Wirtschaftswissenschaften 0,04 Pädagogik, allgemein 0,02 Sicherheitstechnik 0,02 Sport, allgemein 0,02 Philosophie 0,02 Unter Berücksichtigung des bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstandenden Eigenanteils für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang Magister / Promotion (Nebenfach) (CAp = 1,0) errechnet sich nach der Formel 4 der Anlage 1 zur KapVO bei den durch die MSWF zu Grunde gelegten Anteilquoten (Zp) von 0,779 für den Diplomstudiengang und 0,221 für den Studiengang Magister / Promotion ein gewichteter Curricularanteil von gerundet: 49 CA = (3,84 x 0,779) + (1,0 x 0,221) = 3,21. 50 Dass die C Universität X tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem gewichteten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie von 3,21 entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 51 Aus dem gewichteten Curriculareigenanteil von 3,21 und dem bereinigten Bruttolehrdeputat von 115,81 DS je Semester ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 eine jährliche Aufnahmekapazität von gerundet 52 2 x 115,81 DS ---------------------- = 72,16. 3,21 53 Gerundet ergibt sich hieraus eine Jahresausbildungskapazität von 72 Studienplätzen, von denen unter Berücksichtigung der Anteilsquote Zp = 0,779 54 0,779 x 72 = 56,09 55 gerundet 56 Studienplätze auf den Diplomstudiengang entfallen. 56 III. 57 Überprüfung des Berechnungsergebnisses 58 Nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ist das Berechnungsergebnis schließlich zu überprüfen. 59 Die seitens der MWF in die Überprüfung eingestellten Schwundausgleichsfaktoren von 1/0,98 (Diplom) und 1/1,00 (Magister / Promotion - Nebenfach) sind bei summarischer Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen liegt die für den Diplomstudiengang Psychologie durch die MSWF entsprechend dem Vorschlag der Hochschule mit 65 festgesetzte Zahl an Studienplätzen für das erste Fachsemester deutlich über dem Berechnungsergebnis von 60 56 x 1/0,98 = 57,14 das heißt 61 gerundet 57 Studienplätzen. 62 Die Aufteilung der 65 durch die Hochschule zur Verfügung gestellten Studienplätze im Verhältnis von 32 zu 33 auf Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife und Bewerber mit Fachhochschulabschluss begegnet bei summarischer Prüfung im Hinblick auf den insoweit der Wissenschaftsverwaltung zustehenden Entscheidungsspielraum (§ 12 Abs. 2 KapVO), 63 vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 1996 - 13 C 12/96 -, 64 ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 65 IV. 66 Besetzung 67 Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom 27. Oktober 2003 waren von den im 1. Fachsemester der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung gestellten Studienplätzen zu diesem Zeitpunkt 28 durch Studienbewerber mit allgemeiner Hochschulreife und 33 durch Studienbewerber mit Fachhochschulabschluss besetzt. Bei den zum 29. Oktober 2002 damit 61 immatrikulierten Studierenden stehen freie Plätze für eine gerichtliche Vergabe an weitere Studienwillige nicht zur Verfügung, da die mit Blick auf die festgesetzte Kapazität von 65 Studienplätzen noch offenen 4 Studienplätze im Nachrückverfahren durch die ZVS zu vergeben sind. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG. 69