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Gerichtsbescheid

22 K 4358/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:1017.22K4358.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die am 21. Juli 1945 geborene Klägerin bezog seit 7. September 2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Bereits seit 1997 hatte sie eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung bei der Nürnberger Versicherung zu monatlichen Beiträgen von 14,50 DM und 29,70 DM abgeschlossen, seit dem 1. Januar 2000 bei derselben Versicherung auch eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit bis 1. Januar 2025, einer Versicherungssumme im Todes- wie Erlebensfall von 10.000,00 DM und einem monatlichen Beitrag von 40,80 DM. Am 18. Oktober 2000 beantragte sie unter Vorlage der entsprechenden Versicherungspolicen, die monatlichen Beiträge zu ihrer Hausrat- und Haftpflichtversicherung aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2000 berücksichtigte die Beklagte bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für November 2000 einen Betrag von 18,90 DM als angemessene Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung und bewilligte für den Monat Oktober 2000 rückwirkend ebenfalls einen Betrag von 18,90 DM. Die Klägerin erhob am 30. November 2000 Widerspruch gegen den genannten Bescheid. Sie machte unter anderem geltend, sie habe in den Monaten September und Oktober 2000 Aufwendungen für die Hausrat-, Haftpflicht- und Lebensversicherung in Höhe von monatlich 82,00 DM gehabt. Unter dem 14. Dezember 2000 erging ein regulärer Bescheid über die an die Klägerin bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt für Januar 2001, gegen den die Klägerin am 11. Januar 2001 hinsichtlich der Berechnung Widerspruch erhob. Bereits mit Schreiben vom 2. Januar 2001 hatte die Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, der Widerspruch vom 30. November 2000 werde - ihr Einverständnis vorausgesetzt - im Hinblick auf die Übernahme des Lebensversicherungsbeitrages und des Hausrat- und Haftpflichtversicherungsbeitrages für September 2000 als Antrag gewertet, da ein solcher bislang noch nicht vorliege. Sollte sich der Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2000 gegen die Höhe der übernommenen Beiträge für Hausrat- und Haftpflichtversicherung richten, werde um Mitteilung gebeten. Die Bevollmächtigten der Klägerin antworteten mit Schreiben vom 11. Januar 2001, man sei mit der Wertung als Antrag einverstanden; im Übrigen richte sich der Widerspruch vom 30. November 2000 gegen die Höhe der übernommenen Versicherungsbeiträge. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nur 18,90 DM angemessen seien, da die Beiträge tatsächlich 82,00 DM betrügen. Mit demselben Argument erhob die Klägerin - in Reaktion auf den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2001 über die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat März 2001 - am 8. März 2001 Widerspruch „gegen den Bescheid vom 16. Februar 2001" über die Hilfe für den Monat März. Mit Bescheid vom 16. März 2001, zur Post gegeben am 3. April 2001, lehnte die Beklagte es ab, rückwirkend für den Monat September 2000 Versicherungsbeiträge zu übernehmen. Dem stehe § 5 BSHG entgegen, weil der Antrag auf Übernahme der Versicherungsbeiträge erst am 18. Oktober 2000 gestellt worden sei. Über den bereits berücksichtigten Betrag von 18,90 DM könnten nach § 76 BSHG keine Beiträge für Hausrat- und Haftpflicht berücksichtigt werden. Der Beitrag zu einer Lebensversicherung sei bereits dem Grunde nach nicht angemessen. Gegen den Bescheid vom 16. März 2001 erhob die Klägerin am 3. Mai 2001 Widerspruch. Zur Begründung gab sie an, alle drei Versicherungsbeiträge müssten in voller Höhe übernommen werden. Ein Beitrag von 82,00 DM sei durchaus angemessen. Am 4. Mai 2001 erhob die Klägerin wegen der Versicherungsbeiträge Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. März 2001 über die Hilfe für April 2001. Mit Bescheid vom 28. Juni 2001 wies die Beklagte nach Anhörung sozial erfahrener Personen die Widersprüche der Klägerin vom 11. Januar 2001 und 8. März 2001 gegen die Bescheide vom 14. Dezember 2000 und „16. Februar 2001" als unbegründet zurück. Im Hinblick auf die Versicherungsbeiträge sei die Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate Januar und März 2001 nicht zu beanstanden. Mit weiterem Bescheid vom 25. Oktober 2001 wies die Beklagte den Widerspruch vom 3. Mai 2001 gegen den Bescheid vom 16. März 2001 als unbegründet zurück. Ergänzend zur Begründung des Ausgangsbescheides führte sie aus, eine Übernahme der Beiträge zur Lebensversicherung komme auch nicht nach § 14 BSHG in Betracht, weil die auf eine Summe von 10.000,00 DM abgeschlossene Kapitallebensversicherung keine angemessene Alterssicherung darstelle. 3 Die Klägerin hat am 30. Juli 2001 Klage im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2001 erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. 4 Die Klägerin beantragt wörtlich, 5 die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 14. Dezember 2000 und 16. Februar 2001 sowie des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2001 zu verpflichten, ihr Sozialhilfeleistungen für deren Hausrat-, Haftpflicht- und Lebensversicherung von monatlich 82,00 DM ab dem 1. September 2000 zu bewilligen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide sowie auf den Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2001. 9 Am 29. November 2001 hat die Klägerin Klage u.a. gegen den Bescheid vom 16. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2001 erhoben. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Parallelverfahrens 22 K 7691/01 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind vorher gehört worden, § 84 Abs. 1 Sätze 1, 2 VwGO. 13 Die Klage hat keinen Erfolg. 14 Sie ist unzulässig hinsichtlich des Begehrens, die Beklagte zur Bewilligung höherer Sozialhilfeleistungen für die Zeiträume vom 1. September 2000 bis 31. Dezember 2000, vom 1. bis 28. Februar 2001 und seit dem 1. April 2001 zu verpflichten. Für die genannten Zeiträume fehlt es an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO ist vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift gilt dies für die Verpflichtungsklage entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist. Zunächst regeln die angefochtenen Bescheide vom 14. Dezember 2000 und 16. Februar 2001 lediglich die Höhe der Sozialhilfebewilligung an die Klägerin für die Monate Januar und März 2000. Dieser beschränkte Regelungsgegenstand der genannten Bescheide ist auch nicht durch den Widerspruchsbescheid zeitlich erweitert worden. Ausweislich seines Wortlautes befasst sich der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2001 allein mit den Widersprüchen vom 11. Januar 2001 gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2000 über die Hilfe für den Monat Januar 2001 und vom 8. März 2001 gegen den Bescheid vom 16. Februar 2001 über die Hilfe für den Monat März 2001. Dem entsprechend sind auch die nach § 114 Abs. 2 BSHG beratend zu beteiligenden sozial erfahrenen Personen - ausweislich des Protokolls über die Beratung - nur mit dem Hilfeanspruch der Klägerin in den Monaten Januar und März 2001 befasst worden. Der Hilfefall ist in den angefochtenen Bescheiden mithin nur in dem genannten Umfang geregelt worden. Die Zulässigkeit der Klage über die Monate Januar und März 2001 hinaus ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2001 über die grundsätzliche Frage der Berücksichtigung eines höheren Beitrages für Versicherungen in Höhe von 82,00 DM monatlich seit dem 1. September 2000 entschieden hat. Denn das insoweit mit Widerspruch der Klägerin vom 3. Mai 2001 eingeleitete Vorverfahren ist (erst) durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2001, mithin nach Klageerhebung abgeschlossen worden und nunmehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 22 K 7691/01. Der Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2001 und die ihm zu Grunde liegenden Bescheide sind auch nicht nachträglich zum Gegenstand der Klage gemacht worden. 16 Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gemäß §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14, 76 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 82 DM in den Monaten Januar und März 2001. Hinsichtlich eines Betrages von 18,90 DM monatlich gilt dies schon deshalb, weil die Beklagte bereits seit Oktober 2000 in dieser Höhe Haftpflicht- und Hausratversicherungsleistungen nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG bei der Einkommensberechnung der Klägerin berücksichtigt. 17 Ein über den Betrag von 18,90 DM hinausgehender Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung ihrer Versicherungsleistungen nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG besteht nicht. Nach der genannten Vorschrift sind vom Einkommen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgesehen oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Danach ist allein die Privathaftpflichtversicherung, nicht jedoch die Hausrat- und die Lebensversicherung der Klägerin als eine dem Grunde nach angemessene Versicherung anzusehen. Bei der Frage, ob eine private, nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherung dem Grunde nach angemessen ist, ist zu prüfen, ob dem Hilfe Suchenden Mittel zu belassen sind (also mittelbar Sozialhilfe zu gewähren ist), die ihn in den Stand versetzen, Versicherungen aufrecht zu erhalten, für die aus Sicht der das Sozialhilferecht prägenden Grundsätze ein Bedürfnis besteht, 18 BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - 5 C 12.80 -, FEVS 29, 372, 375/376. 19 Dem entspricht es, lediglich solche freiwilligen Versicherungen als dem Grunde nach angemessen einzustufen, die, wenn auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, so doch in ähnlichem Maße notwendig sind wie etwa die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge, die zumindest unter dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von einem vernünftig und vorausschauend planenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, als ratsam eingestuft werden. Gleichzeitig bedeutet der Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts, dass die bezweckte Sicherung nach Art und Höhe allenfalls dem entspricht, was auch ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage für sinnvoll und tragbar erachten würde, 20 OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 2498/94 -, Juris, und Urteil vom 11. Juli 2001 - 12 A 2727/00 -, ZFSH/SGB 2001, 658, 660. 21 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Privathaftpflichtversicherung eines Erwachsenen als dem Grunde nach angemessen im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG einzustufen, 22 vgl. im Einzelnen Urteil der Kammer vom 5. März 2002 - 22 K 8115/00 -; so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 1989 - 4 A 205/88 -, FEVS 42, 104, 108; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 1988 - 8 A 1052/86 -, FEVS 38, 64, 67, (zur Hilfe in besonderen Lebenslagen); Fichtner, BSHG, 1. Auflage 1999, § 76 Rdnr. 27; Mergler/Zink, BSHG, Stand: März 2001, § 76 Rdnr. 92; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, Stand 1. Juli 2000, § 76 Rdnr. 38; Schoch, Sozialhilfe, 3. Auflage 2001, S. 269; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV), Gutachten vom 17. April 2001 - G 7/2001 -, NDV 2001, 385, 386; hierzu neigend auch OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 1991 - 24 A 1316/89 -. 23 Ob die von der Klägerin abgeschlossene Haftpflichtversicherung auch der Höhe nach angemessen im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG ist, kann hier dahinstehen. Denn der geltend gemachte monatliche Beitrag der Klägerin in Höhe von 14,50 DM ist jedenfalls geringer, als der von der Beklagten berücksichtigte Absetzungsbetrag von 18,90 DM. 24 Ein weiter gehender Anspruch der Klägerin auf Absetzung ihrer Beiträge für Hausrat- und Lebensversicherung von ihrem Einkommen in den Monaten Januar und März 2001 besteht nicht. Die Beiträge zu diesen Versicherungen sind bereits dem Grunde nach nicht angemessen. Denn beide Versicherungen dienen nicht der Absicherung elementarer Lebensrisiken oder der grundlegenden Daseinsvorsorge. Mit der Hausratversicherung soll vielmehr einmal erworbenes Vermögen in Gestalt von Hausrat gegen Verlust gesichert werden. Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch, dass in einem Hausratschadensfall die Sozialhilfe insoweit eintritt, als einem Hilfe Suchenden beim Fehlen eigener Mittel einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 4, Nr. 6 BSHG zur Wiederbeschaffung des im Sinne des Sozialhilferechts notwendigen Hausrats gewährt werden. Die darüber hinausgehende Vorsorge für einen Schadensfall dient lediglich der Aufrechterhaltung eines früher erreichten Lebensstandards und widerspricht insoweit den Grundsätzen des Sozialhilferechts. Denn ein in bescheidenen Verhältnissen lebender Bürger würde ohne das Vorliegen besonderer Umstände den Abschluss einer (kostenintensiven) Hausratversicherung nicht in Erwägung ziehen. Besondere Umstände sind jedoch im Fall der Klägerin nicht ersichtlich. Auch die auf eine Summe von 10.000,00 DM abgeschlossene Kapital-Lebensversicherung der Klägerin dient nicht der Absicherung elementarer Lebensrisiken oder der grundlegenden Daseinsvorsorge. Bezogen auf die Klägerin selbst handelt es sich lediglich um eine Form der Vermögensanlage bzw. Vermögensbildung. Durch die (fortlaufende) Einzahlung der Versicherungsbeiträge erwirbt sie für den Fall des Erlebens der Ablaufzeit der Versicherung einen Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten Kapitalbetrages. Es widerspräche jedoch den Grundprinzipien des Sozialhilferechts, durch die Absetzbarkeit der Beiträge zur Lebensversicherung vom Einkommen nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG dem Hilfe Suchenden auch in dem Zeitraum die Bildung privaten Vermögens zu ermöglichen, in dem er gleichzeitig Unterstützung von der Allgemeinheit in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt verlangt, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2001 - 12 A 2727/00 -, ZFSH/SGB 2001, 658, 659. 26 Soweit im Falle des Todes der Klägerin vor Ablauf der Versicherungszeit die Versicherungssumme an Dritte - hier ihre bereits erwachsenen Kinder - ausgezahlt werden soll, dient dies nicht der Absicherung von Lebensrisiken der Klägerin, sondern der finanziellen Absicherung ihrer Hinterbliebenen. 27 Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der monatlichen Beiträge zu ihrer Lebensversicherung als sozialhilferechtlicher Bedarf nach § 14 BSHG besteht schließlich ebenfalls nicht. Es ist unerheblich, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden insoweit eine Ermessensentscheidung nicht getroffen hat, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Norm für die Eröffnung einer Ermessensentscheidung nicht vorliegen. Nach § 14 BSHG können als Hilfe zum Lebensunterhalt auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, 28 zur Auslegung und Anwendung des § 14 BSHG vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2001, a.a.O. 29 Mit dieser Ermessensvorschrift sollen ausweislich der Gesetzesbegründung Härten vermieden werden, die dadurch entstehen, dass der Hilfe Suchende eine einmal begonnene Alterssicherung mit eigenen Mitteln nicht weiterführen kann; wenn er etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und die für den Bezug des Altersruhegeldes vorgeschriebene Wartezeit noch nicht erfüllt hat, können die hierfür notwendigen Beiträge übernommen werden (BT-Drucks. III/1799 S. 40 zu § 13). Insoweit liegt der Bestimmung - in Konkretisierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BSHG - der Präventionsgedanke zu Grunde, den Hilfe Suchenden vor einer drohenden Notlage im Alter zu bewahren, 30 VGH München, Urteil vom 2. Juli 2001 - 12 B 98.1650 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 25.11.1998, FEVS 49, 423/425; Birk, in: LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, § 14 Rdnr. 2. 31 Die Voraussetzungen des § 14 BSHG liegen nicht vor. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Kapitallebensversicherung der Alterssicherung der Klägerin oder als Sterbegeld dienen soll. Sie wäre darüber hinaus weder als Alterssicherung noch als Sterbegeld angemessen. Abgesehen davon, dass die Auszahlung einer Summe von 10.000 DM allenfalls geringfügig zur Altersversorgung der Klägerin beitragen könnte, liegt Angemessenheit auch deshalb nicht vor, weil Voraussetzung für die Auszahlung der Lebensversicherungssumme an die Klägerin ist, dass sie das Ablaufdatum 1. Januar 2025 erlebt. Dies ist angesichts des Alters der Klägerin im Zeitpunkt des Ablaufs der Versicherungszeit (79 Jahre) völlig ungewiss. Ein vernünftig und vorausschauend planender Bürger wird jedoch im Alter von 55 Jahren (Alter der Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung) ohne besondere Gründe keine Altersvorsorge beginnen, die ihn zwingt, noch im Rentenalter etwa 15 Jahre lang Beiträge zu entrichten, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er das 80. Lebensjahr erleben und damit in den Genuss der Früchte der Altersvorsorge kommen wird. Betrachtet man die Lebensversicherung demgegenüber als Sterbegeld, scheitert eine Einschätzung als angemessen an der Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge und des im Todesfall anfallenden Betrages. Unter Zugrundelegung sozialhilferechtlicher Kriterien, welche eine einfache und bescheidene Lebensführung zum Maßstab nehmen, überschreitet eine Summe von 10.000 DM für Bestattungskosten das nach allgemeiner Lebenserfahrung für eine menschenwürdige, aber einfache Bestattung Erforderliche bei weitem. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 33