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Urteil

12 A 2727/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Abschluss einer Sterbegeldversicherung erst während des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach § 14 BSHG im Regelfall die Übernahme der Beiträge abzulehnen; nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kommt eine Übernahme in Betracht. • § 14 BSHG ist als Ermessensvorschrift zu verstehen, deren Ausübung im hier relevanten Fall ein intendiertes Ermessen zugunsten der Ablehnung ergeben kann. • Beiträge zu privaten Vorsorgeversicherungen sind nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG nur absetzbar, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind; bei freiwilligen Versicherungen ist die Angemessenheit eng auszulegen und erfolgt volle gerichtliche Nachprüfung.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme von Sterbegeldversicherungsbeiträgen bei währendem Sozialhilfebezug • Bei Abschluss einer Sterbegeldversicherung erst während des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach § 14 BSHG im Regelfall die Übernahme der Beiträge abzulehnen; nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kommt eine Übernahme in Betracht. • § 14 BSHG ist als Ermessensvorschrift zu verstehen, deren Ausübung im hier relevanten Fall ein intendiertes Ermessen zugunsten der Ablehnung ergeben kann. • Beiträge zu privaten Vorsorgeversicherungen sind nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG nur absetzbar, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind; bei freiwilligen Versicherungen ist die Angemessenheit eng auszulegen und erfolgt volle gerichtliche Nachprüfung. Die Klägerin und ihr Ehemann bezogen ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Klägerin trat am 22. August 1996 einer Gruppen-Sterbegeldversicherung bei; Beginn des Versicherungsschutzes war der 1. Oktober 1996, monatlicher Beitrag 9,75 DM. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Beiträge im Rahmen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ab und verweigerte zugleich die einkommensmindernde Berücksichtigung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG. Die Klägerin klagte daraufhin auf Berücksichtigung der Prämien in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Juli 1997. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob nach § 14 BSHG die Beiträge übernommen oder nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen abzusetzen sind. • Die Berufung ist unbegründet; der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Zu § 14 BSHG: Die Vorschrift ist als Ermessensnorm zu verstehen, die insbesondere darauf abzielt, Härten zu vermeiden, wenn bereits zuvor abgeschlossene Sterbegeldversicherungen wegen Alter oder Unvermögen nicht fortgeführt werden können; bei Abschluss erst während des Sozialhilfebezugs ist nach Auslegung der Regelungszweck in der Regel eine Ablehnung der Kostenübernahme vorgesehen. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann abgewichen werden; ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. • Die Klägerin konnte nicht glaubhaft darlegen, warum der Vertrag nicht bereits in Jahren ohne Sozialhilfebedarf abgeschlossen wurde, und es fehlten konkrete Gründe für eine Aussichtslosigkeit, die eine Ausnahme rechtfertigen würde. Auch Gleichbehandungs- und Fürsorgegesichtspunkte rechtfertigen keine Kostenübernahme, zumal der Ehemann bereits anders behandelt wurde. • Zur Ermessenskontrolle: Selbst bei unvollständiger Begründung des Verwaltungsakts ist die Ablehnung offensichtlich auf tragfähigen, dem Gesetz entsprechenden Erwägungen aufgebaut; ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor (§ 114 VwGO). • Zu § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG: Beiträge sind nur abzusetzen, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind; dieser unbestimmte Rechtsbegriff unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Bei freiwilligen Vorsorgeversicherungen ist Angemessenheit eng auszulegen und an dem Maßstab zu messen, was ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, nicht sozialhilfebedürftiger Bürger vernünftigerweise abschließen würde. • Im konkreten Fall sind die Beiträge nicht angemessen. Die Klägerin hätte unter den gegebenen Umständen auf eine billigere oder andere Form der Vorsorge achten können; die Versicherung enthielt auch Leistungen (z.B. Unfallleistung, Erlebensleistung), die über eine reine Bestattungsabsicherung hinausgehen und damit die Angemessenheit mindern. Daher scheidet auch eine teilweise Absetzung aus. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf Übernahme der Sterbegeldversicherungsbeiträge nach § 14 BSHG und kann die Beiträge auch nicht nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen absetzen. Die Beiträge sind nicht angemessen im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, und für einen Ausnahmefall im Sinne des § 14 BSHG, der eine Übernahme rechtfertigen könnte, liegen keine ausreichenden Gründe vor. Die Entscheidung des Beklagten war ermessensfehlerfrei und durch die Zwecksetzung der einschlägigen Vorschriften gedeckt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.