Beschluss
13 L 2767/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2002:0916.13L2767.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 19. Juli 2002 sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern für den Zeitraum vom 19. Juli bis 30. September 2002 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren, hat keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (Anspruch auf die begehrte Leistung) als auch eines Anordnungsgrundes (Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung) glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die einstweilige Anordnung dient ausschließlich dazu, von einem Antragsteller schlechterdings unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die diesem drohen, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es völlig unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten. Ausgehend hiervon haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen Ansprüche auf Leistungen nach § 2 AsylbLG gegenüber dem Antragsgegner zustehen; dieser ist für die Leistungsgewährung nicht zuständig. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom 4. März 2002 im Verfahren 13 L 3321/01 und vom 2. Mai 2002 im Verfahren 13 L 1532/02 Bezug genommen. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen betreffend die Antragsteller zu 1.-3. richtet sich weiterhin gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG nach deren tatsächlichen Aufenthalt. Gleiches gilt auch für den am 00. Juni 2002 geborenen Antragsteller zu 4., da dieser nach Auskunft der Ausländerbehörde noch keinen Asylantrag gestellt hat und demzufolge eine Zuweisungsentscheidung im Sinne von § 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG noch nicht ergangen ist. Nach der derzeitigen Erkenntnislage ist nach wie vor davon auszugehen, dass sich die Antragsteller - entgegen ihren Angaben in der Antragsschrift - nicht in der ihnen zugewiesenen Wohnung Nweg 00, sondern bei ihren Verwandten in L dauerhaft aufhalten. Bei Ortsbesichtigungen durch Mitarbeiter des Antragsgegners am 24., 25. und 26. Juli 2002 wurde niemand in der Wohnung angetroffen. Eine Mitbewohnerin des Hauses erklärte, die Antragsteller seien sowieso nie da". Der zur Wohnung der Antragsteller gehörende Briefkasten ist ebenso wie die Klingel nicht beschriftet. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass die Antragstellerin zu 3. am 15. Juli 2002 in der Wohnung Nweg 00 einen epileptischen Anfall erlitten habe, stellt dies allein kein ausreichendes Indiz für einen dauerhaften Aufenthalt der Familie in T dar. Nach den Ermittlungen des Antragsgegners haben die Antragsteller gegenüber dem Rettungsdienst, der die Antragstellerin zu 3. in die Kinderklinik W gebracht hat, als ihre Adresse W1straße 00 in L angegeben. Der Grund für den Aufenthalt der Antragsteller in T am 15. Juli 2002 dürfte vielmehr darin zu sehen sein, dass an diesem Tage die Auszahlung der Leistungen für die Kinder J4 und J5 für die zweite Julihälfte erfolgte. Des Weiteren haben die Antragsteller selbst bei Vorsprachen beim Antragsgegner am 11. Juni 2002 und 10. Juli 2002 angegeben, in der Wohnung des Vaters des Antragstellers zu 1. in L zu leben. Dies wird auch bestätigt durch ein bei den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindliches Schreiben des OB L vom 11. Juli 2002 an die Familie des Vaters des Antragstellers, worin nach Durchführung eines Ortstermines darauf hingewiesen wird, dass sich in deren Haushalt dauerhaft Personen aufhalten, die in die Unterkunft nicht eingewiesen worden sind. Ferner befindet sich bei den Verwaltungsvorgängen ein Vermerk des OB L über eine Vorsprache des Vaters des Antragstellers zu 1. vom 7. Juni 2002, wonach dieser nach Schließung der Unterkunft W1straße 00 die Zustimmung zum Umzug in eine größere private Unterkunft beantragt. Dementsprechend haben die Antragsteller nach Erhalt schriftlicher Aufforderungen des Antragsgegners, die Wohnung Nweg 00 vollständig leerzuräumen, darum gebeten, die dort befindlichen restlichen Möbel nicht zu entsorgen, sondern im Lager aufzubewahren, damit sie in die größere Wohnung nach L mitgenommen werden können. Ist nach alledem im hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum weiterhin von einem dauerhaften Aufenthalt der Antragsteller in L auszugehen, scheidet die Anwendung des § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG auch nicht deshalb aus, weil die den Antragstellern erteilten Duldungen nunmehr die aufenthaltsrechtliche Beschränkung Wohnsitznahme nur in der Gemeinde T gestattet" enthalten. Im Rahmen des § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG kommt es lediglich auf die physische Anwesenheit an, wobei belanglos ist, aus welchem Grund sich der Leistungsberechtigte an einem bestimmten Ort aufhält; einen asylrechtlich oder ausländerrechtlich erlaubten, d.h. rechtmäßigen Aufenthalt setzt diese Vorschrift nicht voraus, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 2000 - 7 S 313/00 -, FEVS 52, 74; a.A Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG (GK-AsylbLG), Loseblattsammlung, Stand: 15. Ergänzungslieferung Juni 2002, § 10 a Rn. 37; Deibel, Das neue Asylbewerberleistungsrecht, ZAR 1998, 1. § 10 a AsylbLG, der in seinem Kern § 97 BSHG nachgebildet ist, soll nach dem Willen des Gesetzgebers die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG abschließend regeln. Stellte man im Rahmen dieser Vorschrift auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ab, fehlte es im Falle eines Leistungsberechtigten, der sich - wie vorliegend die Antragsteller - einer asyl- oder ausländerrechtlichen Beschränkung zuwider in einem Teil der Bundesrepublik Deutschland aufhält, an einer die örtliche Zuständigkeit regelnden Vorschrift. Denn § 11 Abs. 2 AsylbLG, wonach Leistungsberechtigten in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten darf, beinhaltet nach der Aufnahme der die örtliche Zuständigkeit regelnden Vorschrift des § 10 a AsylbLG unstreitig keine örtliche Zuständigkeitsregelung mehr, sondern lediglich eine den Leistungsumfang einschränkende Regelung. Ein derartiges Ergebnis widerspricht zunächst dem klaren Wortlaut des als Auffangnorm konzipierten § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Die von der Gegenauffassung vorgenommene Auslegung ist auch mit der Zielsetzung des § 11 Abs. 2 AsylbLG nicht in Einklang zu bringen. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, eine ausländerrechtlich unerwünschte Binnenwanderung von Ausländern zu verhindern, vgl. GK-AsylbLG, a.a.O., § 11 Rn. 3. Dieses Ziel ist nicht erreichbar, wenn man davon ausgeht, dass die für den pflichtwidrigen Aufenthalt des Leistungsberechtigten zuständige Behörde verpflichtet ist, die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe zu leisten, und der Ausländer daneben noch gegen die für den erlaubten Aufenthalt örtlich zuständige Behörde einen Anspruch auf die übrigen Leistungen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.