Beschluss
13 L 3321/01
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO kann Hilfe zum Lebensunterhalt nur ab Eingang des Begehrens bei Gericht bis zum Ablauf des Monats der gerichtlichen Entscheidung gewähren.
• Örtliche Zuständigkeit nach AsylbLG richtet sich vorrangig nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort (§10a AsylbLG), sofern Zuweisungsbescheide nicht wirksam sind.
• Bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit minderjähriger Antragsteller rechtfertigt die Unmöglichkeit, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten, die Anordnung der regelsatzmäßigen Leistungen.
• Der Hilfeersuchende trägt Darlegungs- und Beweislast für seine Hilfebedürftigkeit; bloße Indizien wie mögliche Fahrzeugnutzung rechtfertigen Zweifel nur, wenn sie konkret und belegt sind.
• Unterkunftskosten sind nicht zu gewähren, wenn ersichtlich ist, dass Unterkunft bei Verwandten dauerhaft besteht und kein Verlust derselben droht.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Sozialleistungsanspruch von Asylbewerbern bei örtlicher Zuständigkeit und Hilfebedürftigkeit • Eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO kann Hilfe zum Lebensunterhalt nur ab Eingang des Begehrens bei Gericht bis zum Ablauf des Monats der gerichtlichen Entscheidung gewähren. • Örtliche Zuständigkeit nach AsylbLG richtet sich vorrangig nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort (§10a AsylbLG), sofern Zuweisungsbescheide nicht wirksam sind. • Bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit minderjähriger Antragsteller rechtfertigt die Unmöglichkeit, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten, die Anordnung der regelsatzmäßigen Leistungen. • Der Hilfeersuchende trägt Darlegungs- und Beweislast für seine Hilfebedürftigkeit; bloße Indizien wie mögliche Fahrzeugnutzung rechtfertigen Zweifel nur, wenn sie konkret und belegt sind. • Unterkunftskosten sind nicht zu gewähren, wenn ersichtlich ist, dass Unterkunft bei Verwandten dauerhaft besteht und kein Verlust derselben droht. Mehrere Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung von regelsatzmäßigen Leistungen und Unterkunftskosten nach §2 AsylbLG für den Zeitraum November 2001 bis März 2002. Die Behörde hatte Leistungen ab September 2001 eingestellt und stellte u.a. die Zuständigkeit in Frage. Bei einigen Antragstellern bestanden frühere Zuweisungsbescheide, Duldungen und Anträge auf Aufenthaltsgestattung; teils hielten sie sich jedoch offenbar dauerhaft bei Verwandten außerhalb des Bereichs des Antragsgegners auf. Die Behörde ermittelte Indizien gegen Wohnungsbezug (geringer Stromverbrauch, Postrückläufe, Nichtanwesenheit bei Besichtigungen). Minderjährige Antragsteller hatten aufgrund ihres Aufenthaltsstatus und der rechtlichen Situation Anspruch auf Leistungen ab dem 25.01.2002. Die Unterkunftskosten wurden abgelehnt, weil Unterkunft durch Verwandte offenbar dauerhaft gesichert war. • Verfahrensrechtlicher Umfang: Eine einstweilige Anordnung kann nur für die Zeit ab Gerichtsantrag bis zum Monatsende der Entscheidung ergehen; der Antrag wurde entsprechend zu begrenzen angesehen. • Anordnungsanspruch und -grund: Erforderlich sind glaubhaft gemachter Anspruch auf Leistung und besondere Dringlichkeit (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2,294 ZPO). Zweck ist die Abwendung unzumutbarer Nachteile. • Örtliche Zuständigkeit: Nach §10a AsylbLG bestimmt sich Zuständigkeit primär nach Zuweisungsentscheidung oder nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort; Duldungen können einen asylverfahrensunabhängigen Aufenthalt begründen und damit Zuständigkeit beeinflussen. • Tatsächlicher Aufenthalt: Ermittlungen (Wohnungsbesichtigungen, Stromverbrauch, Postrücklauf, Schulabwesenheit) sprachen dafür, dass Antragsteller 1–3 nicht im Bereich des Antragsgegners wohnen, sodass dieser örtlich nicht zuständig war. • Wirkung von Zuweisungen: Zuweisungsbescheide der Bezirksregierung für Antragsteller 4 und 5 wurden erst am 25.01.2002 wirksam bekanntgegeben; ab diesem Datum war der Antragsgegner für sie zuständig (§43 VwVfG). • Hilfebedürftigkeit: Antragsteller 4 und 5 erfüllten die Voraussetzungen des §2 AsylbLG und gehörten nach §1 Abs.1 Nr.1 AsylbLG zu den Leistungsberechtigten; entgegenstehende Zweifel an Hilfebedürftigkeit konnten nicht durch die Behörde substantiiert bewiesen werden. • Beweis- und Darlegungslast: Der Hilfe Suchende hat die notwendigen Umstände zu tragen und auf Verlangen zu belegen; bloße Anhaltspunkte wie vermutete Fahrzeugnutzung rechtfertigen keinen sicheren Ausschluss des Anspruchs ohne nähere Erkenntnisse. • Unterkunftskosten: Für Antragsteller 4 und 5 konnte kein Anspruch auf Unterkunftskosten glaubhaft gemacht werden, weil ersichtlich war, dass sie dauerhaft bei Verwandten wohnen und kein Verlust dieser Unterkunft droht. • Prozesskostenhilfe und Kostenentscheidung: Den Antragstellern 4 und 5 wurde vorläufig Prozesskostenhilfe bewilligt; sonstige Anträge auf PKH wurden abgelehnt und die Kosten nach Maßgaben des Tenors verteilt. Der Antrag wurde teilweise stattgegeben: Den Antragstellern zu 4 und 5 wurden regelsatzmäßige Leistungen nach §2 AsylbLG für den Zeitraum 25.01.2002 bis 31.03.2002 im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochen; ihnen wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Die Anträge der übrigen Antragsteller wurden abgelehnt, weil der Antragsgegner für sie örtlich nicht zuständig war oder sie keinen glaubhaft gemachten Anspruch darlegen konnten. Unterkunftskosten wurden nicht gewährt, da bei den betroffenen Minderjährigen die Unterkunft durch Verwandte als dauerhaft gesichert erschien und kein Verlust drohte. Die Kostenverteilung und der Gegenstandswert wurden wie im Tenor festgesetzt; insoweit verliert die Behörde verpflichtet für die genannten Leistungen ihre Rechtsposition, während die übrigen Anträge mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen wurden.