Beschluss
3 M 66/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2002:0904.3M66.02.00
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Tenor
Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.
Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der Antrag, gegen den Vollstreckungsschuldner Ersatzzwangshaft gemäß § 61 Abs. 1 VwVG NW anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 61 VwVG NW kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und der Betroffene bei Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Das Gericht lässt offen, ob die Voraussetzungen der Anordnung der Ersatzzwangshaft im Übrigen vorliegen. Jedenfalls wäre die Anordnung hier unverhältnismäßig. Dies ergibt sich daraus, dass die Vollzugsbehörde im Hinblick auf die durchzusetzende Abmeldung des Gewerbes An- und Verkauf von Spielzeug-Modellen" gemäß § 14 Abs. 1 Satz 5 GewO die Möglichkeit der Abmeldung von Amts wegen hat. Auch im Hinblick auf die fehlende Anzeige des selbstständigen Betriebs des Gewerbes wäre die Festsetzung von Zwangshaft hier unverhältnismäßig. Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen, § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO. Dieser Zweck ist hier mit der von der Behörde festgestellten Aufgabe des Betriebs entfallen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.