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Beschluss

6 M 8/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0814.6M8.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Gegen den Antragsgegner wird eine Ersatzzwangshaft von 2 Tagen angeordnet. Zur Vollstreckung der Ersatzzwangshaft wird gegen den Antragsgegner Haftbefehl erlassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Am 1. Juli 2004 zeigte der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß § 11 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW die Haltung eines Labrador-Bernhardiner- Mischlingshundes an, den er seit Dezember 2002 hält. Seiner Verpflichtung, die für die Haltung des Hundes vorgeschriebenen Nachweise (Sachkundenachweis, Nachweis über fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip, Nachweis über den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung) vorzulegen, kam der Antragsgegner trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung nicht nach. Der Antragsteller verhängte deshalb im Frühjahr / Sommer 2005 gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 200,00 EUR. Weil der Antragsgegner auch danach seiner Nachweispflicht nicht nachkam, gab ihm der Antragsteller nach Anhörung durch - am 13. August 2005 durch Niederlegung zugestellter - Ordnungsverfügung vom 10. August 2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung auf, die gemäß § 11 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW vorgeschriebenen Nachweise spätestens bis zum 9. September 2005 zu erbringen. Zugleich drohte er dem Antragsgegner für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR an und wies ihn auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft durch das Verwaltungsgericht bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes hin. 4 Mit Ordnungsverfügung vom 12. September 2005, dem Antragsgegner durch Niederlegung zugestellt am 16. September 2005, setzte der Antragsteller das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR fest, weil Antragsgegner der ihm auferlegten Verpflichtung noch immer nicht nachgekommen war. Zugleich drohte er dem Antragsgegner unter Fristsetzung bis zum 30. September 2005 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR an und fügte auch dieser Androhung einen Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft durch das Verwaltungsgericht bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes bei. 5 Der Antragsgegner legte weiterhin die geforderten Nachweise nicht vor. Daraufhin setzte der Antragsteller mit Bescheid vom 6. Oktober 2005, dem Antragsgegner durch Niederlegung zugestellt am 10. Oktober 2005, das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von nunmehr 300,00 EUR fest und drohte dem Antragsgegner unter neuer Fristsetzung bis zum 31. Oktober 2005 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an. 6 Am 13. Januar 2006 sprach der Antragsgegner beim Antragsteller vor, legte einen Nachweis über die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip vor und sagte zu, den weiterhin fehlenden Sachkundenachweis bzw. den weiterhin fehlenden Nachweis über den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung kurzfristig nachzureichen. Der Antragsteller hielt das Gesprächsergebnis in einem Schreiben an den Antragsgegner vom 9. Februar 2006 fest und räumte dem Antragsgegner zur Erfüllung seiner Nachweispflichten - bei gleichzeitiger Ankündigung der Stellung eines Antrags auf Anordnung der Ersatzzwangshaft durch das Verwaltungsgericht - eine Nachfrist bis zum 28. Februar 2006 ein. Auch diese Frist nutzte der Antragsgegner nicht. 7 Bereits im Oktober 2005 war ein Pfändungsversuch der Stadtkasse des Antragsgegners in der Wohnung des Antragstellers erfolglos geblieben. Der Versuch einer Kontopfändung verlief ebenfalls fruchtlos, weil vorrangige Pfändungen bestanden. 8 Mit Schriftsatz vom 6. April 2006, bei Gericht eingegangen am 7. April 2006, modifiziert durch Erklärungen im Erörterungstermin vom 8. Juni 2006, beantragt der Antragsteller sinngemäß, 9 wegen Uneinbringlichkeit des mit Bescheid vom 12. September 2005 bestandskräftig festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 150,00 EUR gegen den Antragsgegner Ersatzzwangshaft anzuordnen und zur Vollstreckung der Ersatzzwangshaft Haftbefehl gegen ihn zu erlassen. 10 Der Antragsgegner hat nicht im Verfahren Stellung genommen. 11 Der Antragsteller hat auf Nachfrage des Gerichts ergänzend ausgeführt: Ein Fahrzeug sei auf den Antragsgegner nicht zugelassen. Da hinsichtlich der faktischen Hundehaltung bisher noch keine negativen Erkenntnisse vorlägen, bestünden gegen den Verbleib des Hundes beim Antragsgegner - vorbehaltlich der fehlenden Unterlagen - grundsätzlich keine Bedenken. Eine Untersagung der Hundehaltung solle deshalb erst nach Ausschöpfung aller möglichen Zwangsmittel erfolgen. 12 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des vom Antragsteller übersandten Verwaltungsvorgangs verwiesen. 13 II. 14 Der Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Das erkennende Gericht hält es für notwendig, aber auch ausreichend, gegen den Antragsgegner Ersatzzwangshaft von 2 Tagen anzuordnen; zugleich ist auf den Antrag des Antragstellers zur Vollstreckung der Ersatzzwangshaft Haftbefehl gegen den Antragsgegner zu erlassen. 15 Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - setzt die Anordnung von Ersatzzwangshaft voraus, dass ein Zwangsgeld uneinbringlich ist und dass auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hingewiesen worden ist. Da es sich bei der Anordnung der Ersatzzwangshaft um ein unselbstständiges Zwangsmittel handelt, setzt ihr Erlass weiter voraus, dass die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig ist. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 5 E 1035/95 -, DÖV 1997, 511; Beschluss vom 20. April 1999 - 5 E 251/99 -, NVwZ-RR 1999, 802. 17 Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen; ihre Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts, das insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen hat. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1999, Az: 5 E 251/99, abgedruckt in NVwZ-RR 1999, 802-803 (Leitsatz und Gründe), sowie OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 4 E 809/04 -, m.z.N.; VG Düsseldorf 18. Kammer, Beschluss vom 5. Dezember 2003 , Az: 18 M 6/03; beide nachgewiesen in Juris, Rechtsprechung des Landes Nordrhein-Westfalen. 19 In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzzwangshaft, zu der der Vollstreckungsschuldner mit der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 10. April 2006 angehört worden ist und sich auch im Erörterungstermin vom 8. Juni 2006 hätte äußern können, hinsichtlich des mit Ordnungsverfügung vom 12. September 2005 festgesetzten Zwangsgelds in Höhe von 150,00 EUR vor. 20 Dem Antragsgegner ist mit der von Anfang an sofort vollziehbaren und im Übrigen inzwischen unanfechtbaren Ordnungsverfügung vom 10. August 2005 unter Fristsetzung aufgegeben worden, die für die Haltung seines Labrador-Bernhardiner- Mischlingshundes nach § 11 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW vorgeschriebenen Nachweise (Sachkundenachweis, Nachweis über fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip, Nachweis über den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung) vorzulegen; bis heute ist er dieser Verpflichtung innerhalb keiner der ihm gesetzten Fristen und Nachfristen vollständig nachgekommen, denn er hat immer noch keinen Sachkundenachweis und Nachweis über den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung erbracht. 21 Das zur Vollstreckung der dargelegten Nachweispflichten durch Ordnungsverfügung vom 12. September 2005 unanfechtbar festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR hat sich als uneinbringlich erwiesen. Mehrere Vollstreckungsversuche sind ausweislich der von der Stadtkasse des Antragstellers hierüber erstellten Protokolle (Bl. 23 bis 25, und 28 bis 33 des Verwaltungsvorgangs) fehlgeschlagen. Nach den dabei und zusätzlich durch eine vom Gericht im vorliegenden Antragsverfahren veranlasste Halterabfrage beim Straßenverkehrsamt erlangten Erkenntnissen über die Einkommens- und Vermögenssituation des Antragsgegners versprechen weitere Beitreibungsversuche ebenfalls keinen Erfolg. Dies rechtfertigt es, von der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes im vorliegenden Verfahren auszugehen. 22 Vgl. hierzu Sadler, VwVG, VwZG, 6. Auflage, § 16 VwVG, Rdnr. 8; Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 6. Auflage, § 16 VwVG, Rdnr. 3; vgl. des weiteren zur Frage der Uneinbringlichkeit OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 5 E 1035/95 - m.w.N., und Beschluss vom 31. März 2004 - 18 E 1162/03 -, NWVBl 2004, 389 = NVwZ- RR 2004, 786. 23 Auch ist der Antragsgegner mit der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 150,00 EUR auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes hingewiesen worden. 24 Trotz des - damit hier festzustellenden - Vorliegens der in § 61 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW verankerten Voraussetzungen darf das Gericht Ersatzzwangshaft allerdings - wie bereits dargelegt - nur dann anordnen, wenn sie in Abwägung aller den Einzelfall prägenden Umstände verhältnismäßig ist; in diesem Rahmen sind auch die persönlichen Umstände des Vollstreckungsschuldners umfassend zu berücksichtigen. Denn die Ersatzzwangshaft ist mit einem erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen verbunden und darf daher als subsidiäres Beugemittel nur das letzte Mittel des Staates zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Anspruchs sein. Aus diesem Grund muss trotz eingetretener Unanfechtbarkeit der zu Grunde liegenden Zwangsgeldfestsetzung geprüft werden, ob es geboten gewesen wäre, das mit der durch die Grundverfügung dem Schuldner auferlegten Verpflichtung angestrebte Ziel durch eine weniger einschneidende Maßnahme zu erreichen als durch die Anordnung der Ersatzzwangshaft gegen den Betroffenen - etwa durch den Einsatz eines anderen als des angedrohten und festgesetzten Zwangsmittels (unmittelbarer Zwang, Ersatzvornahme) oder auf andere Weise als durch Vollstreckungsakte. 25 Vgl. zu Letzterem OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1989, Az: 17 B 2018/86, sowie VG Düsseldorf 3. Kammer, Beschluss vom 4. September 2002 , Az: 3 M 66/02, beide nachgewiesen in Juris, Rechtsprechung des Landes Nordrhein-Westfalen; vgl. weiter Sadler a.a.O. § 16 Rdn. 12a. 26 Auch diese Prüfung fällt im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragsgegners aus. 27 Soweit zu prüfen ist, ob dem Antragsteller im vorliegenden Fall weniger einschneidende Zwangsmittel zur Verfügung standen bzw. stehen, die geforderten Nachweise zu erhalten, liegt das Ergebnis auf der Hand. Die noch ausstehenden Nachweise erfordern unvertretbare Willensentscheidungen des Antragsgegners wie z.B. den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung, zu deren Erzwingung andere Zwangsmittel als das Zwangsgeld schlechthin untauglich sind (Ersatzvornahme) oder nicht eingesetzt werden dürfen (unmittelbarer Zwang). 28 Zwar weniger eindeutig, letztlich aber nicht anders ist auch die Frage zu entscheiden, ob dem Antragsteller weniger einschneidende Möglichkeiten als die Anwendung von Verwaltungszwang zur Verfügung standen bzw. stehen, das mit der Grundverfügung angestrebte Ziel zu erreichen. Versteht man unter dem "angestrebten Ziel" bei enger Betrachtung nur die bloße Vorlage der geforderten Nachweise, sind alternative Möglichkeiten, dieses Ziel zu erreichen, nicht ersichtlich. Das erkennende Gericht neigt jedoch zu der "weiten" Betrachtung, dass der eigentliche Sinn der Grundverfügung vom 10. August 2005, deren Durchsetzung das vorliegende Verfahren dient, darin besteht, den Zustand zu beenden, dass der Antragsgegner einen Hund unter Bedingungen hält, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen. Dieses Ziel der Schaffung gesetzeskonformer Haltungsbedingungen kann der Antragsteller auch dadurch erreichen, dass er - gestützt auf § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 4 Landeshundegesetz NRW - die Haltung des Hundes des Antragsgegners untersagt und anordnet, dass dem Antragsgegner der von ihm seit dem Jahre 2002 gehaltene Labrador-Bernhardiner-Mischlingshundes - ein "großer" Hund im Sinne des § 11 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW - entzogen und an eine geeignete Person oder Stelle übergeben wird. Davon ausgehend hält sich das erkennende Gericht für grundsätzlich befugt, in einem Fall wie dem vorliegenden die Anordnung einer Ersatzzwangshaft im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens abzulehnen, nämlich dann, wenn festzustellen ist, dass keine vernünftig begründbare Aussicht besteht, dass die Ersatzzwangshaft den Hundehalter bewegen wird, seine Weigerungshaltung aufzugeben und nunmehr den behördlichen Anordnungen zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Hundehaltung nachzukommen. In einem solchen Fall, in dem der Zweck der Anordnung der Ersatzzwangshaft auch durch deren Vollstreckung voraussichtlich nicht erreicht werden könnte, ist das Gericht nicht etwa - wie es im Schriftsatz des Antragstellers vom 13. April 2006 anklingt - unter dem Gesichtspunkt der "Ausschöpfung aller möglichen Zwangsmittel" gebunden, einem Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft automatisch zu entsprechen. Ein solcher Automatismus besteht schon deshalb nicht, weil sie selbst kein Zwangsmittel im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist, sondern lediglich einen Ersatz für das Zwangsmittel des Zwangsgeldes darstellt, über dessen Einsatz im konkreten Einzelfall nicht die Behörde, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen das Gericht entscheidet. 29 Vgl. Sadler a.a.O. § 1 Rdn. 1. 30 Vor diesem Hintergrund gibt für die Erwägung, ob die Anordnung einer Ersatzzwangshaft gegenüber dem Antragsgegner überhaupt Sinn macht, das bisherige Verhalten des Antragsgegners durchaus Anlass. Die Beharrlichkeit und Uneinsichtigkeit, mit der er inzwischen seit mehr als einem Jahr eine einfach zu befolgende und in ihrem Sinn zu verstehende behördliche Anordnung ignoriert und sich auch durch ein Bußgeld, die mehrfache Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Ankündigung einer Ersatzzwangshaft nicht bewegen lässt, seine Sachkunde zur Haltung eines großen Hundes und eine Hundeversicherung nachzuweisen, geben in gewissem Umfang durchaus Grund zu der Befürchtung, dass der Antragsgegner zur Beachtung der Rechtsordnung prinzipiell nicht bereit und deshalb mit seiner Hundehaltung eine Gefahr für andere Menschen wie auch für Tiere ist. Andererseits ist bislang noch niemals versucht worden, auf das Verhalten des Antragsgegners durch die tatsächliche Verhängung einer Ersatzzwangshaft und gegebenenfalls deren Vollstreckung einzuwirken, und dafür, dass dies nicht ganz ohne die erhoffte Wirkung bleiben könnte, spricht, dass Antragsgegner sich bisher nicht vollkommen uneinsichtig gezeigt hat. Immerhin hat er seine Nachweispflichten im Januar 2006 teilweise erfüllt, und auch bei dem Vollstreckungsversuch in seiner Wohnung im Oktober 2005 hat er mitgewirkt. Dies gibt letztlich den Ausschlag, den Antrag des Antragstellers nicht daran scheitern zu lassen, dass dieser gegen den Antragsgegner auch mit einer auf § 12 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW gestützten Ordnungsverfügung vorgehen und ihm die Hundehaltung untersagen und ihm den Hund wegnehmen könnte. 31 Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne 32 - vgl. hierzu nochmals OVG NRW, Beschluß vom 20. April 1999, Az: 5 E 251/99, a.a.O.; ferner OVG NRW, Beschluß vom 31. März 2004, Az: 18 E 1162/03, abgedruckt in EzAR 605 Nr 6, NWVBl 2004, 389-391 und NVwZ-RR 2004, 786-788 (jeweils Leitsatz und Gründe) - 33 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Bedeutung des mit der Ordnungsverfügung erstrebten Erfolges - die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner praktizierte Hundehaltung - rechtfertigt den Eingriff in dessen Freiheitsrecht. Der Antragsgegner hat sich weder durch bestandskräftige Ordnungsverfügungen noch durch Zwangsgelder dazu bewegen lassen, seinen Nachweispflichten nachzukommen, obwohl ihm dies ohne spürbaren finanziellen oder zeitlichen Aufwand möglich gewesen wäre. Die von ihm geforderten Nachweise dienen dem Schutz von Dritten und der Allgemeinheit vor Gefahren durch die unsachgerechte Haltung des Hundes und vor finanziellen Nachteilen durch Schäden, die sein Hund verursacht. Der gegenüber dem Antragsgegner durch den vorliegenden Beschluss angeordnete Zwang wiegt demgegenüber deutlich geringer und ist deshalb hinzunehmen. 34 Das Maß der angeordneten Ersatzzwangshaft, das sich am unteren Ende des gesetzlichen Rahmens orientiert, trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass erstmals wegen der bislang unerfüllt gebliebenen Ordnungsverfügung vom 10. August 2005 Ersatzzwangshaft gegenüber dem Antragsgegner angeordnet wird. Das Mindestmaß von einem Tag ist mit Blick auf die bislang außerordentliche Uneinsichtigkeit des Antragsgegners verdoppelt worden, um ihm zu signalisieren, dass er auf einen eventuell angezeigten erneuten Antrag des Antragstellers hin mit einer weiteren Verdoppelung oder gar Verdreifachung der Tage rechnen muss, falls er sich weiterhin weigert, der Ordnungsverfügung vom 10. August 2005 vollständig nachzukommen. 35 Der Erlass des Haftbefehls zur Vollstreckung der angeordneten Ersatzzwangshaft beruht auf § 61 Abs. 2 VwVG NW i.V.m. § 901 Satz 1 ZPO. 36 Die - vom Antrag des Antragstellers auf Erlass des Haftbefehls eingeschlossene - deklaratorische Ausstellung des mit dem vorliegenden Beschluss erlassenen Haftbefehls in der Form, die zur Vorlage bei den für die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft zuständigen Vollstreckungsorganen (Gerichtsvollzieher, Justizverwaltung, vgl. § 61 Abs. 2 VwVG NW i.V.m. §§ 901 Satz 1 und 909 Abs. 1 ZPO) üblich ist, erfolgt durch gesonderten richterlichen Akt. Eine Ausfertigung und die erforderliche Anzahl beglaubigte Abschriften des ausgestellten Haftbefehls wird dem Antragsteller mit dem vorliegenden Beschluss zugestellt werden. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. des KostRMoG vom 05.05.2004.