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Urteil

23 K 3380/97.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0722.23K3380.97A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat (Art. 16a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1- 4 AuslG). Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung der Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. April 1997 verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo). Er stellte am 10. Januar 1997 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Nach persönlicher Anhörung des Klägers lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag mit Bescheid vom 14. April 1997 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Zaire (jetzt Demokratische Republik Kongo) auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. 4 Der Bescheid wurde den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. April 1997 zugestellt. 5 Am 23. April 1997 hat der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage erhoben, mit der er sein Anerkennungsbegehren zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt hat. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er weist erneut darauf hin, dass sein Vater, der mittlerweile getötet worden sei, aus Ruanda stammte und der Ethnie der Hutus angehört habe, was auch an seinem - dem des Klägers - Namen erkennbar sei, und mit Diamanten gehandelt habe. Da sowohl die kongolesischen Behörden und Sicherheitsdienste als auch die kongolesische Bevölkerung den 'Ruandern' weiterhin feindselig gesinnt seien, drohe ihm auf Grund seiner Abstammung in seiner Heimat Verfolgung. 6 Ergänzend trägt der Kläger vor, dass bei ihm im Jahr 2000 eine Hepatitis-C- Infektion festgestellt worden sei, die mittlerweile chronisch sei. Seit März 2001 habe er für neun Monate eine Interferon-Therapie durchgeführt, die erfolglos geblieben sei. Mittlerweile sei ein Nierenschaden festgestellt worden, der auf die Interferonbehandlung zurückgeführt werde. Außerdem leide er an Bluthochdruck, der medikamentös behandelt werde. 7 Zum Nachweis dieser Behauptungen hat der Kläger einen Krankenhausbericht vom 30. Juni 1998 vorgelegt, in dem bereits Anzeichen für eine Linksherzvergrößerung dokumentiert werden. In einem Kurzbericht desselben Krankenhaus über einen stationären Aufenthalt im April 2000 wird dem Kläger eine akute Hepatitis C sowie eine Septumhypertrophie des linken Ventrikel bescheinigt. In einem Attest vom 13. Juni 2000 bestätigt der den Kläger ambulant behandelnde Internist, Herr S, das Vorliegen einer Hepatitis-C-Erkrankung, die bei einer Chronifizierung zu einem hohen Prozentsatz eine Lebercirrhose oder ein Lebercarcinom nach sich ziehe. Außerdem leide der Kläger unter einem schweren Bluthochdruck, der einer medikamentösen Dauerbehandlung bedürfe. Außerdem bescheinigte Herr S unter dem 19. Juni 2001, dass beim Kläger seit März 2001 eine Interferron-Therapie durchgeführt werde. 8 Auf entsprechende Anfragen des Gerichts hat Herr S unter dem 31. Mai 2001 schriftlich und am 18. Juli 2002 telefonisch ergänzend mitgeteilt: Die Symptome einer Hepatitis seien zunächst unspezifisch. Bisher habe der Kläger über Juckreiz und Übelkeit geklagt, was mit der Hepatitis in Zusammenhang stehen könne. Im weiteren Verlauf und ausbleibenden Behandlungserfolg sei mit Müdigkeit, Leistungsschwäche, Gelenkschmerzen, Wasseransammlungen, Blutgerinnungsstörungen mit Blutungen und Erhöhung des Blutdrucks im Bauch mit Krampfadern in der Speiseröhre zu rechnen. Außerdem komme es bei einer unbehandelten Hepatitis-C-Erkrankung etwa bei der Hälfte der Patienten innerhalb von fünf Jahren zu einer Lebercirrhose, die bei schwerer Ausprägung eine Sterblichkeitsrate von 60% jährlich aufweise. Relativ häufig entwickle sich zudem als Folge einer chronischen Hepatitis ein Lebercarcinom, das meist innerhalb von sechs Monaten zum Tode führe. Die deshalb unbedingt angezeigte Interferron-Therapie, die in 30% der Fällen zu einer Ausheilung der Hepatitis führe, sei beim Kläger fehlgeschlagen, da auch nach neunmonatiger Behandlung noch Hepatitis-Viren nachweisbar gewesen seien. Im Juli 2002 sei eine stationäre Behandlung wegen einer Nierenschwäche nötig geworden, die möglicherweise Folge der Interferrontherapie sei. Nach den festgestellten Kreatininwerten müsse mittelfristig mit einer Dialysebedürftigkeit der Erkrankung gerechnet werden. Die bereits bescheinigte schwere Hypertonie bedürfe einer medikamentösen Mehrfachkombinationstherapie. Bereits eingetretene organische Folgeschäden zeigten das fortgeschrittene Stadium der Erkrankung. Bei ausbleibender Behandlung komme es längerfristig zu einer Herzschwäche. Außerdem bestehe im Hinblick auf die ohne Behandlung bestehenden Blutdruckspitzen die akute Gefahr lebensbedrohlicher hypertoner Krisen, die sich in Lähmungen, Sprachstörungen, Bewusstlosigkeit und Verwirrtheitszuständen äußerten, und ein akutes Schlaganfallrisiko, das sich jederzeit realisieren könne. Die Aktualität dieser Gefahr habe sich zuletzt in den Blutdruckwerten des Klägers bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus am 9. Juli 2002 gezeigt. Zudem wirke sich eine Verschlechterung der Lebensumstände (Ernährung, Wohnverhältnisse, körperliche und psychische Belastungen) zusätzlich ungünstig auf diese Erkrankungen und den Gesundheitszustand des Klägers aus. Den übrigen Diagnosen (Thalassämie, atypisches Hämoglobin, Akne) komme jedenfalls augenblicklich für den Gesundheitszustand des Klägers keine besondere Bedeutung zu. 9 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Bericht des T-Hospitals L über seinen stationären Aufenthalt vom 9. bis 19. Juli 1997 zu den Akten gereicht. Danach wurde die stationäre Behandlung wegen stark erhöhter Blutdruckwerte und progredienter Niereninsuffizienz erforderlich. Durch eine Perfusionstherapie und nachfolgende medikamentöse Fünffach-Kombinationstherapie habe eine deutliche Verbesserung der Blutdruckwerte erreicht werden können. Die Nierenerkrankung wurde nach diagnostischen Maßnahmen vorerst medikamentös behandelt, während die Frage der Erforderlichkeit einer Dialysebehandlung von dem weiteren Verlauf der Erkrankung abhängig gemacht wurde. Als Diagnosen weist der Bericht u.a. chronisch replikative Hepatitis C, präterminale Niereninsuffizienz bei interstitieller Nephritis und benigner Nephrosklerose sowie arterielle Hypertonie bei hypertensiver Herzerkrankung aus. 10 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 - 4 AuslG festzustellen. 11 Der Kläger beantragt nunmehr 12 die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. April 1997 zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Nachdem der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 19 Im Übrigen erweist sich die zulässige Klage auch als begründet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 14. April 1997 erweist nach der allein maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insoweit als rechtswidrig. 20 Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unter § 53 Abs. 6 AuslG fallen - anders als in den Fällen des Abs. 1, 2 und 4 - auch Gefahren, die nicht unmittelbar oder mittelbar vom Staat, seinen Organen und Vertretern ausgehen. Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann insbesondere die Verschlimmerung einer Krankheit auf Grund unzureichender medizinischer Behandlung im Zielstaat der Abschiebung darstellen. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBl 1998, 284, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973. 22 Eine solche Gefahr für Leib und Leben des Klägers vermag das Gericht allerdings nicht im Zusammenhang mit dem Vortrag des Klägers erkennen, sein Vater habe der Ethnie der Hutus angehört und er - der Kläger - müsse deshalb auf Grund seiner Abstammung Übergriffe sowohl seitens staatlicher Stellen als auch seitens der kongolesischen Bevölkerung erwarten. 23 Zunächst fehlt es insoweit an einem substantiierten Vortrag des Klägers. Denn hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit seines Vater erschöpft sich dieser in der bloßen Behauptung, der Vater sei Hutu gewesen, ohne dass dies belegt oder zumindest durch detaillierte Angaben etwa zu dessen weiterer Abstammung, dessen Geburtsort, dessen Sprache u.ä. näher substantiiert worden wäre. Zudem erscheint dieser Vortrag des Kläger auf dem Hintergrund unglaubhaft, dass nach seinen Angaben der Vater selbst keine Veranlassung gesehen hat, Zaire endgültig in Richtung Europa zu verlassen. 24 Im Übrigen vermag das Gericht angesichts des Umstandes, dass sich die im Herbst 1996 und verstärkt im Sommer 1998 vorgekommenen progromartigen Übergriffe auf vermeintliche ruandischstämmige Personen in Kinshasa nicht fortgesetzt haben und die kongolesische Regierung mittlerweile die Sicherheit solcher Personen in Kinshasa in einem von der Polizei bewachten und von Hilfsorganisationen versorgten Lager sicherstellt, 25 vgl. AA, Auskünfte vom 12.4.2001, 514-516.80/37385, und vom 12.12.2001, 518-516.80/35995, 26 eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr für Leib und Leben eines Kongolesen, der sich auf eine ruandische Abstammung beruft, nicht festzustellen. 27 Demgegenüber kann sich der Kläger auf das Vorliegen erheblicher krankheitsbedingter Gefahren berufen. Denn nach Auffassung des Gerichts wäre eine Rückkehr des Klägers in die DR Kongo für diesen mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden. Dies folgt einerseits aus dem besonderen Krankheitsbild des Klägers und dessen zu erwartender Entwicklung sowie andererseits aus der katastrophalen Lage auf dem Gesundheitssektor in der DR Kongo. 28 Ausweislich der dem Gericht vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen leidet der Kläger an chronischer Hepatitis C, schwerem Bluthochdruck bei hypertensiver Herzerkrankung und präterminaler Niereninsuffizienz. Während die Hepatitis- Behandlung mit Interferron (vorerst) abgeschlossen ist, wird der Bluthochdruck ständig durch eine Kombination verschiedener Medikamente behandelt und durch regelmäßige Kontrollen überwacht. Ein vorerst endgültiges Behandlungskonzept für die erst kürzlich festgestellte Niereninsuffizienz wurde bisher nicht erstellt und die Frage der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung noch nicht endgültig beantwortet. 29 Neben der äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in der DR Kongo, die durch hohe Arbeitslosigkeit und extreme Schwierigkeiten bei der Grundversorgung mit Lebensmittel gekennzeichnet ist, ist insbesondere der Gesundheitssektor in einem katastrophalen Zustand. Für weite Teile der Bevölkerung kann eine ausreichende medizinische Versorgung derzeit nicht sichergestellt werden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes existieren allerdings zumindest in Kinshasa einige ausreichend ausgestattete private Krankenhäuser; das Missionsärztliche Institut X spricht demgegenüber auch in den größeren Städten nur von einer medizinischen Grundversorgung. Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes kann allerdings auch in Kinshasa nicht jede Erkrankung adäquat behandelt werden. So ist nach Auskunft des nahezu europäischem Standard entsprechenden Krankenhaus 'Centre medical de Kinshasa' eine ausreichende Behandlung etwa eines schwer einstellbaren Bluthochdrucks in der DR Kongo nicht möglich. Darüber hinaus stellt die Inanspruchnahme der wenigen besser ausgestatteten Krankenhäuser ein erhebliches finanzielles Problem dar, da die anfallenden Kosten in der Regel von den Kranken und ihren Familien selbst getragen werden müssen. Das Deutsche Rote Kreuz und das Missionsärztliche Institut X gehen von einem durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 100 - 300 US $ aus. Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht und wegen der hohen Arbeitslosigkeit (90%) sind auch die sonst in der Regel eintretenden Arbeitgeber als Finanzierungsquelle entfallen. Wenn auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes davon auszugehen ist, dass im Einzelfall einem Bedürftigen aus ethischen Gründen eine Akuterstversorgung nicht verweigert wird, ist dennoch grundsätzlich die Übernahme der Behandlungskosten Bedürftiger durch Hilfsorganisationen o.ä. nicht Gewähr leistet. In Kinshasa liegen die Kosten für eine ärztliche Konsultation bei bis zu 20 US $, im Landesinneren sind für eine Untersuchung in einer Krankenstation etwa 5 US $ zu zahlen. Die Preise für Medikamente variieren je nach Präparat; verfügbare Medikamente der medizinischen Grundversorgung sind über Hilfsorganisationen in der Regel zu einem geringeren Preis als in Europa erhältlich. Demgegenüber wird etwa das für die Behandlung von Bluthochdruck verfügbare Medikament Nitrendipin zu einem Preis von 1.122,- belgische Franc für 14 Tabletten verkauft. Der Verkauf von Medikamenten über Apotheken ist profitorientiert und wird nicht staatlich kontrolliert. 30 Vgl. Deutsche Botschaft Kinshasa, Auskunft vom 17.2.2000 an das Bundesamt, RK 516.50 SE, Auskunft vom 22.3.2000 an das Bundesamt, RK 516.50 SE, Auskunft vom 26. April 2000 an das Bundesamt, RK 516.50 SE, Auskunft vom 5.2.2001 an die Stadt Kerpen, RK 516.50 SE; Auskunft vom 24.10.2001 an das Bundesamt, RK 516.80 SE 38502; AA, Lagebericht vom 23.11.2001, 508-516.80/3 COD; Mitteilung des Deutschen Roten Kreuz an den BRK Kreisverband München vom 25.4.2000; Auskunft des Missionsärztlichen Instituts X an das VG München vom 6. 11.2000. 31 Aus diesen allgemeinen Informationen über die augenblickliche allgemeine und medizinische Versorgungslage in der DR Kongo ist zu folgern, dass dort eine ausreichende regelmäßige Behandlung des Klägers nicht Gewähr leistet ist. Dabei ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des schweren Bluthochdrucks bei bereits eingetretenem organischem Herzschaden weder die erforderlichen Medikamente zur Verfügung stehen noch die erforderlichen Kontrolluntersuchungen fachkundig und ausreichend regelmäßig durchgeführt werden können, um die Behandlung dem Krankheits- und Beschwerdebild anzupassen. Ebenso erscheint es ernstlich zweifelhaft, dass bei Blutdruckentgleisungen eine adäquate Akutbehandlung erreichbar ist. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die noch erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der erst kürzlich festgestellten Niereninsuffizienz in ausreichendem Umfang und hinreichender Güte durchgeführt werden könnten. Gleiches gilt für die Behandlung der von dem behandelnden Arzt des Klägers beschriebenen, im weiteren Verlauf der Hepatitiserkrankung möglicherweise auftretenden Krankheitsbilder. Neben dem deutlich eingeschränkten Angebot an Behandlungsmöglichkeiten ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es nahezu ausgeschlossen erscheint, dass es dem Kläger finanziell möglich sein sollte, seine dauerhaft in erheblichem Umfang benötigten Medikamente und darüber hinaus regelmäßige Kontrolluntersuchungen sowie im Einzelfall erforderlich werdende Akutbehandlung zu finanzieren. Denn es dürfte auf Grund der sehr angespannten Versorgungslage und der extrem hohen Arbeitslosigkeit in der DR Kongo für den Kläger schon äußerst schwierig sein, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, zumal seine Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit aus krankheitsbedingten Gründen beschränkt ist und auf Grund seiner langen Ortsabwesenheit auch mit gewissen Anpassungsschwierigkeiten an die aktuellen Verhältnisse in der DR Kongo gerechnet werden muss. Auch wenn man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass solche Notlagen in aller Regel vom (Groß-)Familienverband aufgefangen werden, vermag das Gericht im konkreten Fall nicht zu erkennen, dass dieser in der Lage sein sollte, die Kosten der erforderlichen umfangreichen Behandlung des Klägers zu übernehmen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben hat, dass seine Mutter und sein Bruder bereits vor seiner Ausreise aus Zaire verstorben und sein Vater und seine Schwester 1996 zusammen mit ihm nach Brazzaville geflohen seien. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat er weiter vorgetragen, dass nunmehr auch sein Vater verstorben sein. Zum andern erscheint der Behandlungsaufwand des Klägers von einem solchen Umfang, der auch die Leistungsfähigkeit eines Familienverbandes, der seit etlichen Jahren mit existenziellen Versorgungsschwierigkeiten kämpft, überfordert. 32 Geht das Gericht auf der Grundlage dieser Überlegungen davon aus, dass der Kläger in der DR Kongo eine angemessene Behandlung nicht erhalten wird, muss im Falle seiner Rückkehr alsbald mit gravierender Gesundheitsverschlechterung und Eintritt akuter Lebensgefahr gerechnet werden. Diese sieht das Gericht insbesondere in den bei unzureichender Behandlung des schweren Bluthochdrucks des Klägers kurzfristig zu erwartenden schweren Komplikationen. Zwar stellen auch die von dem Arzt des Klägers beschriebenen, infolge der Hepatitis- Erkrankung zu erwartenden Komplikationen und Leberschäden erhebliche und zum Teil lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterungen dar. Jedoch erscheint es zweifelhaft, ob diese im Hinblick auf die Frage der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts und vor allem der Zeitspanne, innerhalb derer mit ihrem Auftreten zu rechnen ist, den Gefahrenbegriff des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausfüllen können. Hinsichtlich der erst vor kurzem festgestellten Nierenschädigung erscheint dem Gericht schon wegen der noch nicht abgeschlossenen Bewertung des Krankheitsbildes und dessen Therapiebedürftigkeit eine Beurteilung der drohenden Gefahren nach dem Maßstab des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG schwierig. Demgegenüber muss nach den Ausführungen des behandelnden Arztes des Klägers im Zusammenhang mit dem Bluthochdruck des Klägers von einem akuten Risiko des Eintritts hypertoner Krisen oder eines Schlaganfalls ausgegangen werden. Die Brisanz dieses Risikos ergibt sich plastisch aus dem vom Kläger vorgelegten Bericht über seine stationären Behandlung im Juli 2002. Danach ist davon auszugehen, dass selbst bei bestehender laufender medikamentöser Behandlung unter regelmäßiger ärztlicher Überwachung beim Kläger Blutdruckspitzen auftreten, die kurzfristig eine stationäre, intensivmedizinische Behandlung erforderlich machen. Legt man zu Grunde, dass in der DR Kongo weder eine ausreichende medikamentöse Behandlung des Klägers noch eine regelmäßige Kontrolle seines Gesundheitszustandes möglich ist, und berücksichtigt darüber hinaus die extrem schlechten allgemeinen Lebensbedingungen, die nach der Aussage des Arztes des Klägers den Gesundheitszustand des Klägers zudem negativ beeinflussen werden, so muss jederzeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt lebensbedrohlicher Komplikationen gerechnet werden. 33 Es kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei dieser dem Kläger zu 1) drohenden Leibes- und Lebensgefahr um eine individuelle Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG handelt. Denn die dafür maßgebliche Rechtsfrage, ob einer Einzelperson drohende Gefahren für Leib und Leben, die darauf beruhen, dass Erreichbarkeit und Finanzierbarkeit ausreichender medizinischer Behandlung auf Grund einer unzureichenden medizinischen Versorgungssituation bei gleichzeitiger desolater Wirtschaftslage für breite Bevölkerungsschichten eines Landes in Frage gestellt sind, noch als individuelle Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG angesehen werden können oder sich vielmehr als Realisierung einer allgemeinen Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellen, bedarf für das vorliegende Verfahren keiner weiteren Diskussion und Entscheidung. 34 Vgl. zum Verständnis des Verhältnisses von § 53 Abs. 6 Satz 1 und 2 AuslG im Zusammenhang mit Krankheiten: BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 - InfAuslR 98,125, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 - NVwZ 1998, 973, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - NVwZ 1999, 666; OVG NW, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 A 636/99.A -, Urteil vom 19. November 1999 - 19 B 1599/98 -, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A -; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 10 ZS 98.181 -; OVG Bremen, Beschluss vom 24. August 1998 - 2 BA 224/98 -; OVG RhP, Beschluss vom 8. März 2000 - 10 A 10344/00 -. 35 Denn der Kläger kann sich im Ergebnis auch dann auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG berufen, wenn man die ihn bedrohende Gefahrenlage als allgemeine im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ansieht. 36 Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, in der Regel kein individuelles Abschiebungshindernis begründen, sondern können nur nach § 54 AuslG auf der Verwaltungsebene von der obersten Landesbehörde zum Anlass für die Aussetzung von Abschiebungen bestimmter Ausländer in bestimmte Staaten genommen werden. Nur dann, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 und dem Wortlaut des Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht bestehen, eine einschlägige Regelung nach § 54 AuslG nicht getroffen wurde und der Ausländer aber gleichwohl nicht ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts abgeschoben werden kann, ist durch verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen allgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu gewähren. Dies setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat bestehende allgemeine Gefahrenlage den einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476. 38 Bezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden schweren Gefahren ist daher nicht der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern ein erhöhter Maßstab anzuwenden, 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 (197). 40 Nach dem oben beschriebenen Krankheitsbild des Klägers, für den eine seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sicherstellende Regelung nach § 54 AuslG nicht existiert, ist wegen der unzureichenden Gesundheitsversorgung in der DR Kongo und den nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahme aktuell drohenden lebensgefährlichen Komplikationen vom Vorliegen auch einer solchen extremen Gefahr auszugehen. Dem Kläger ist deshalb selbst bei Einstufung der drohenden Gefahren als allgemeine dennoch ausnahmsweise Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren, da ihm eine Rückkehr in die DR Kongo im Hinblick auf den nach Art. 1 und 2 Abs. 2 des Grundgesetz gebotenen Rechtsgüterschutzes nicht zugemutet werden kann. 41 Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG erweist sich die Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG als rechtmäßig, da der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt wurde. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.