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Urteil

2 K 2961/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0621.2K2961.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am xxxxxx1941 geborene Kläger stand als Sozialamtmann in Dienste des beklagten Landes und war beim xxxxxxxxxxxxxxxxxxx als hauptamtlicher Bewährungshelfer tätig. 3 Mit Schreiben vom 17.07.2000 beantragte der Kläger, ihm zum nächstmöglichen Zeitpunkt Altersteilzeit zu gewähren. Der Präsident des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx reichte den Antrag des Klägers mit dem Hinweis an den Präsidenten des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx weiter, dieser habe nach Rücksprache sein Begehren dahingehend präzisiert, das er mit Vollendung seines 60. Lebensjahres Altersteilzeit in Form des Blockmodells (Vollbeschäftigung und Freistellung jeweils 1 ½ Jahre) in Anspruch nehmen wolle. Mit Schreiben vom 23.08.2000 teilte der Präsident des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx dem Bezirkspersonalrat beim xxxxxxxxxxxxxxxxx seine Absicht mit, den Antrag des Klägers abzulehnen. Der Bezirkspersonalrat teilte zunächst mit Schreiben vom 14.09.2000 mit, er beabsichtige, der Maßnahme nicht zuzustimmen. Nach Erörterung der Sache am 07.12.2000 gab der Bezirkspersonalrat keine weitere Stellungnahme ab. 4 Der Präsident des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx lehnte den Antrag des Kläger mit Bescheid vom 25.01.2001 mit der Begründung ab, Altersteilzeit gemäß § 78 d LBG könne nach dem Erlass des Justizministeriums vom 04.05.1999 (20000 - I B. 410) nur bewilligt werden, wenn der Dienstherr sicherstellen könne, dass dadurch kw-Vermerke erwirtschaftet würden. Im gehobenen Sozialdienst seien auf Grund des Vorrangs der Aufgabenerfüllung keine kw-Vermerke ausgebracht. Den Widerspruch hiergegen wies der Präsident des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2001 zurück. 5 Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage. Der Kläger führt im Wesentlichen aus, Zielgruppe des Altersteilzeitgesetzes seien alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ab dem 55. Lebensjahr gewesen. Der Beklagte bevorzuge bei der Anwendung der Altersteilzeit einseitig Lehrer und Polizeivollzugsbeamte. Auch dort bestehe aber ein erheblicher Lehrermangel bzw. klage die Polizei ständig über fehlende Kräfte. Die Möglichkeit der Altersteilzeit solle nicht nur ein Instrument des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn sein, „seinen Arbeitsmarkt zu sanieren", sondern jedem 60. Jährigen die Möglichkeit geben, leichter aus dem Berufsleben auszuscheiden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er, der Kläger, bereits 46 Arbeitsjahre ohne jegliche Unterbrechung mit einem zusätzlichen Studium auf dem zweiten Bildungsweg auf eigene Kosten abgeleistet habe und der Präsident des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sowie der hiesige Personalrat dem Gesuch zugestimmt hätten. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 25.01.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2001 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, mit Wirkung vom 01.06.2001 bis zum 31.05.2004 Altersteilzeit gemäß § 78 d LBG in Form des Blockmodells zu bewilligen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er ist der Klage im Wesentlichen unter Wiederholung der Ausführungen der ergangenen Bescheide sowie unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Köln und Arnsberg entgegengetreten. 11 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§§101 Abs. 2 VwGO). Die Kammer hat mit Beschluss vom 20.06.2002 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 15 Der Bescheid des Präsidenten des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 25.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der beantragten Altersteilzeit noch auf erneute Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). 16 Der ablehnende Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere gilt die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. § 66 Abs. 1 LPVG erforderliche Zustimmung des zuständigen Personalrats gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als erteilt. 17 Der Bescheid begegnet auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG in der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des LBG vom 22.12.2000 (GV. NRW. S. 746) kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 18 Der Kläger erfüllt unstrittig die ersten beiden Voraussetzungen. 19 Sein Anspruch scheitert aber daran, dass das Justizministerium mit Erlass vom 04.05.1999 bestimmt hat, dass die Anwendung der Bestimmungen über Altersteilzeit für diejenigen Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen innerhalb der Justiz, in denen - wie hier im gehobenen Sozialdienst - keine kw-Vermerke zu erwirtschaften seien, nicht in Betracht komme. 20 Allerdings bestimmt der Wortlaut dieses vom Beklagten seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Erlasses nicht eindeutig, ob die Vorgaben des Justizministeriums entgegenstehende dienstliche Belange im Sinne des § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG beschreiben sollen, ob sie als Ausschlussregelung i.S.d. Abs. 3 Satz 1 zu verstehen sind oder ob sie gar lediglich ermessenslenkende Bedeutung haben sollen. Für Letzteres könnte zwar sprechen, dass die Darstellung des Ausschlusses bestimmter Verwaltungsbereiche von der Altersteilzeit und der Begründung hierfür im Anschluss an die Hinweise auf § 78 d Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG (in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.04.1999, GV. NRW. S. 148; entspricht Nr. 3 der heute geltenden Fassung) erfolgt ist und mit dem Satz eingeleitet wird: „Daneben ist Folgendes von Bedeutung:" (Fettdruck nicht im Original). Aus dem Inhalt der Regelung wird aber deutlich, dass in den Justizbereichen, in denen keine kw-Vermerke ausgebracht sind, die Gewährung von Altersteilzeit gar nicht mehr in Betracht kommen, für den jeweiligen Dienstvorgesetzten mithin ein Ermessen überhaupt nicht mehr eröffnet sein soll. Zugleich dürfte mit dieser Herausnahme zahlreicher Bereiche der Justiz, welche ein gemeinsames Merkmal - Fehlen von kw-Vermerken - aufweisen, nicht ein - wohl eher die Aufgabenerfüllung in der jeweiligen Dienststelle betreffender - entgegenstehender dienstlicher Belang i.S.d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, sondern eine generelle Regelung gemeint sein, wie sie in Abs. 3 Satz 1 vorgesehen ist. Letztlich kann diese Frage aber auch offen bleiben. Denn derartige allgemeine Bestimmungen des Dienstherrn i.S.d. Abs. 3 Satz 1 sind ebenso wie die dienstlichen Hinderungsgründe i.S.d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf der Tatbestandsseite der Norm angesiedelt und deshalb dem zwingenden Recht zugeordnet. 21 Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 06.11.2000 - 6 B 1277/00 -, zu den Durchführungsbestimmungen des Kultusministeriums vom 15.02.2000 bezüglich der Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer (ABl. NRW. 1 S. 52). 22 Die mit Erlass vom 04.05.1999 getroffene und mit Erlass vom 05.01.2001 fortgeschriebene Entscheidung des Justizministeriums, diejenigen Bereiche von der Altersteilzeit auszunehmen, in denen kw-Vermerke nicht ausgebracht sind, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht oder ist aus sonstigen Gründen zu beanstanden, 23 vgl. Urteil der Kammer vom 11.05.2001 - 2 K 5792/00 -, vgl. weiter Urteile des VG Köln vom 17.10.2000 - 19 K 1680/00 - und VG Arnsberg vom 07.03.2001 - 2 K 3545/99 -. 24 Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers. Diesem ist zwar einzuräumen, dass mit der Schaffung der Altersteilzeit auf Bundesebene (vgl. § 72 b BBG) vorrangig andere Ziele verfolgt wurden. Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 06.08.1998 (BGBl. I S. 2026) und durch die Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) vom 21.10.1998 (BGBl. I S. 3191) sind die im Tarifbereich getroffenen Regelungen über die Altersteilzeit der Angestellten im öffentlichen Dienst (Tarifvertrag vom 05.05.1998, GMBl. S. 638) in den Beamtenbereich übernommen worden. Nicht nur aus der Präambel zum Tarifvertrag, sondern auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 72 b BBG ergibt sich, dass mit der Altersteilzeit zum einen älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und zum anderen - wohl in erster Linie - ein arbeitsmarktpolitischer Beitrag des öffentlichen Dienstes dadurch geleistet werden sollte, dass vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet wurden. 25 Vgl. von Redecker/Rieger, Altersteilzeit für Landesbeamte - Zur statusrechtlichen Bindungswirkung des § 6 Abs. 2 BBesG, ZBR 2000, 82 ff.; Strohmeyer, Die Europarechtswidrigkeit beamtenrechtlicher Altersteilzeitregelungen, ZBR 2000, 73 (76); Loschelder, Gestaltungsspielräume der Länder bei der Regelung der Altersteilzeit für Landesbeamte, ZBR 2000, 89 (90); Mehde, Altersteilzeit im Beamtenrecht als föderales Problem, RiA 2000, 157 (159); Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), K § 72 b Rdnrn. 1 ff.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz, § 72 b Rdnrn. 1 und 2; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 78 d Rdnr. 2, jeweils m.w.N. 26 Einige Länder, darunter das Land Nordrhein-Westfalen, sind dem aber nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang gefolgt. So besteht nach § 78 d Abs. 1 LBG auch nach dem 60. Lebensjahr kein strikter Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit und lässt es Abs. 3 Satz 1 a.a.O. zu, von der Altersteilzeit gänzlich abzusehen. Rahmenrechtliche Bestimmungen stehen dem nicht entgegen. Die einzige im Beamtenrechtsrahmengesetz verbliebene Bestimmung über Teilzeit - § 44 a - bestimmt lediglich, dass Teilzeitbeschäftigung für Beamte durch Gesetz zu regeln ist, begrenzt mithin die Länder auch nicht in der statusrechtlichen Ausgestaltung der Altersteilzeit. 27 Vgl. Redecker/Rieger, a.a.O., S. 85, m.w.N. 28 Hintergrund dieser landesrechtlichen Vorbehalte ist zunächst der Schutz des Landeshaushalts vor zusätzlichen, nicht sicher zu kalkulierenden Personalkosten; denn die Altersteilzeit schafft für den Beamten dadurch erhebliche finanzielle Anreize, dass dieser bei halber Arbeitszeit 83 % der Nettobesoldungsbezüge und 90 % der Versorgungsbezüge erhält, die ihm im Falle der Vollzeitbeschäftigung zustehen würden (vgl. § 6 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 2 ATZV; § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG). Im Fall der Wiederbesetzung der frei werdenden Stellenanteile entstünden deshalb - auch unter Berücksichtigung dessen, dass die neu eingestellten, jüngeren Beamten zunächst niedrigere Bezüge erhalten - ganz erhebliche zusätzliche Personalausgaben. 29 Vgl. Redecker/Rieger, a.a.O., S. 84, unter Hinweis etwa auf Berechnungen einer interministeriellen Arbeitsgruppe des Landes Niedersachsen und andere Berechnungen und Schätzungen; vgl. auch Strohmeyer, a.a.O., S. 80, unter Hinweis auf die Stellungnahme der Hessischen Landesregierung zu der gleich lautenden Regelung in § 85 b des Hessischen Beamtengesetzes. 30 Darüber hinaus soll mit den einen Anspruch auf Altersteilzeit einschränkenden Bestimmungen die Möglichkeit eröffnet werden, in Verwaltungen ohne Personalüberhang Engpässe zu vermeiden, die sich ergeben könnten, wenn dort von der Altersteilzeit in einem hohen Maße Gebrauch gemacht würde. 31 Vgl. Redecker/Rieger a.a.O., S. 84 und 86, unter Hinweis auf Änderungsvorschläge des Bundesrates zu § 72 b BBG. 32 Von diesem auch im Rahmen des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG beachtlichen Gesichtspunkt hat sich das Justizministerium in seinem Erlass vom 04.05.1999, gestützt auf folgende weiteren Erwägungen, leiten lassen: Das Finanzministerium hat von der in Art. I § 7 Abs. 10 der Haushaltsgesetze 1999 und 2000 enthaltenen Ermächtigung, die Besetzung von Planstellen und Stellen, die durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit frei werden, abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO zu regeln, Gebrauch gemacht. Es hat durch Rundschreiben vom 07.01. und 01.04.1999 bestimmt, dass die infolge Teilzeit frei werdenden Stellenanteile nicht, wie es § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO zulässt, vollständig, sondern - jedenfalls vorübergehend - nur teilweise wieder besetzt werden können. Das Justizministerium hat deshalb die Bewilligung von Altersteilzeit für diejenigen Justizbereiche ausgeschlossen, in denen eine sachgerechte Aufgabenerfüllung derartige personalwirtschaftliche Konsequenzen - die Verringerung des Personalbestandes - bislang nicht zuließ. Dies sind die Bereiche, in denen der Vorrang der Aufgabenerfüllung es bisher schon verbot, kw-Vermerke auszubringen. Deshalb hat das Justizministerium durch Erlass vom 04.05.1999 bestimmt, dass „die Anwendung der Bestimmungen über Altersteilzeit für die Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen innerhalb der Justiz nicht in Betracht (kommen), in denen keine kw- Vermerke zu erwirtschaften sind." 33 Auf eine Gleichbehandlung mit Lehrern oder Polizeivollzugsbeamten des Beklagten kann der Kläger sich auch nicht berufen. Diesbezüglich ist schon eine Vergleichbarkeit wegen der unterschiedlichen Situation in den einzelnen Laufbahnen und Dienstzweigen nicht gegeben. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO für nicht gegeben erachtet. 36