OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 3545/99

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2001:0307.2K3545.99.00
4mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. T a t b e s t a n d : Der am 31. Dezember 1943 geborene Kläger steht als Oberstaatsanwalt in Diensten des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 17. Juni 1999 beantragte der Kläger "die sofortige Umstellung seines Dienstverhältnisses auf Altersteilzeit im Sinne des Blockmodells nach § 78 d Abs. 1 und 2 LBG", sodass nach dem erklärten Ziel der Neuregelung in Bund und Ländern sein Arbeitsplatz zu gegebener Zeit für eine jüngere Kraft frei würde. Mit Übersendungsschreiben vom 21. Juni 1999 teilte der Leitende Oberstaatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft Hamm mit, dass einer positiven Entscheidung derzeit dringende dienstliche Belange entgegenstünden. Es sei derzeit eine unzuträgliche Arbeitsbelastung im höheren Dienst entstanden. Der Generalstaatsanwalt gab dem zuständigen Personalrat gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LPVG NW Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrages, woraufhin der Personalrat seine Zustimmung erteilte. Mit Schreiben vom 9. Juli 1999 gab der Generalstaatsanwalt dem Kläger Gelegenheit, zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrages Stellung zu nehmen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die beantragte Altersteilzeit mit der Stellensituation im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst des Geschäftsbereichs Hamm nicht vereinbar sei. Nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben stünde bei Beendigung der Tätigkeit des Klägers im Jahre 2004 keine für eine Neueinstellung ausreichende freie Stelle, sondern lediglich ein Stellenbruchteil zur Verfügung. Der restliche Stellenanteil würde erst bei Erreichen der Altersgrenze wieder besetzbar werden. Durch Art. I § 7 Abs. 10 HHG 1999 sei das Finanzministerium ermächtigt, die Besetzung von Planstellen und Stellen, die durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit frei würden, abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO zu regeln. Das Finanzministerium habe von dieser Ermächtigung für den Tarifbereich Gebrauch gemacht, welche Regelungen auch für den Beamtenbereich Anwendung fänden. Dies bedeute, dass bei jeder bewilligten Altersteilzeit - je nach Fallgestaltung - eine Stellenanteil von 20 v.H. (bzw. 50 v.H) wegfiele oder zumindest vorübergehend nicht besetzt werden könne. Die Bewilligung von Altersteilzeit führe also zwangsweise zur Verminderung des Stellenkontingents. Da die angespannte Personallage insbesondere im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Verminderung der Stellenzahl - anders als in anderen Beamtengruppen, in denen eine erhebliche Zahl von Stellen einzusparen seien - keinesfalls erlaube, sei die Anwendung von § 78 d LBG für den Bereich der Staatsanwälte nicht tragbar. Mit Schreiben vom 30. Juli 1999 erklärte der Kläger sich mit dieser Auffassung des Beklagten nicht einverstanden. Die Auffassung der Beklagten sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Der Dienstherr habe einen generellen Ausschluss von Staatsanwälten von der Regelung der Altersteilzeit nicht vorgesehen. Der zitierte Erlass und die Vorgaben des Finanzministeriums enthielten allenfalls Bedenken, jedoch keine Anordnung i.S.d. § 78 d Abs. 3 LBG. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit seien gegeben. Dringende dienstliche Gründe i.S.d. Gesetzes stünden der antragsgemäßen Entscheidung nicht entgegen. Für einen generellen Ausschluss der Altersteilzeit für den Amtsbezirks Hamm biete das Gesetz keine Handhabe. Eine solche Teilbeschränkung könne nicht einmal das Ministerium vornehmen. Altersteilzeit könne nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das nötige Geld fehle. Wenn er bis zum Jahre 2004 voll im Dienst bleibe und gleichzeitig weniger Bezüge erhalte, dürfte seiner Altersteilzeit nichts im Wege stehen. Dass sich die Dinge für das Jahr 2004 nicht würden regeln lassen, werde niemand behaupten können. Mit Bescheid vom 20. August 1999 lehnte der Generalstaatsanwalt den Antrag des Klägers unter Hinweis auf sein Anhörungsschreiben vom 9. Juli 1999 ab. Der Gesetzgeber habe in § 78 d Abs. 3 LBG den Dienstherrn ermächtigt, von der Anwendung der Vorschrift ganz abzusehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken. Der Justizminister habe im Hinblick auf die durch den Finanzminister getroffene Regelung zur Besetzung von Planstellen, die durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit frei würden, durch Erlass bestimmt, dass die Anwendung des § 78 d LBG für die Bereiche zu verneinen sei, in denen keine kw-Vermerke zu erwirtschaften seien. Somit habe der Dienstherr die Beamtengruppe der Staatsanwälte, in der keine kw-Vermerke (mehr) zu erwirtschaften seien, von der Anwendung des § 78 d LBG ausgeschlossen, sodass dem Antrag des Klägers nicht entsprochen werden könne. Im Falle des Klägers würde nach Ablauf der Beschäftigungsphase lediglich 50 v.H. der Planstelle des Klägers mit einer neu einzustellenden Kraft besetzt werden dürfen. Erst mit Ende der Altersteilzeit (31. Dezember 2008) stünde die volle Planstelle wieder zur Verfügung. Das Kontingent an Staatsanwälten würde sich über viereinhalb Jahre um eine halbe Kraft vermindern. Hinzu käme, dass die vom Beginn der Freistellungsphase zur Hälfte freie Beförderungsstelle zunächst nicht ausgeschrieben und besetzt werden könnte, sodass bei Berücksichtigung der aktuellen Beförderungssperre von zwölf Monaten im staatsanwaltschaftlichen Dienst bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg für die Dauer von fünfeinhalb Jahren ein Abteilungsleiter weniger tätig wäre. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 31. August 1999 Widerspruch, den er wie folgt begründete: Zur Entscheidung über Ernennung und Zurruhesetzung von Beamten mit R-Besoldung sei nach derzeitiger Rechtslage allein der Justizminister als oberste Landesbehörde berufen. Eine Delegation auf nachgeordnete Behörden könne nur beschränkt bis zur Besoldungsgruppe R 1 und auch nur durch Verordnung vorgenommen werden. Eine solche Verordnung gebe es aber nicht und würde ihn, der nach der Besoldungsgruppe R 2 besoldet werde, nicht betreffen. Es werde angezweifelt, ob die Übertragung dieser weit reichenden Entscheidungsbefugnis überhaupt durch Erlass des JM vom 4. Mai 1999 - 2000 - I B.410 - habe geregelt werden können. Auch habe das Justizministerium keine Entscheidung i.S.d. § 78 d Abs. 3 LBG getroffen, weil dort bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen nicht benannt seien, sondern ganz allgemein gehalten ausgeführt werde, dass Altersteilzeit innerhalb der Justiz nur bei Stellen in Betracht komme, die wegfallen könnten. Die in dem angefochtenen Bescheid entwickelte Ausrichtung auf die komplette Beamtengruppe der Staatsanwälte sei daher eine nicht nachvollziehbare Interpretation. Altersteilzeit setze voraus, dass die Bedingungen für ihre Umsetzung nötigenfalls zu schaffen seien. Mit dem Bescheid werde dagegen in Anlehnung an den Erlass des Justizministeriums in der Konsequenz der Standpunkt vertreten, Altersteilzeit diene einzig und allein dem Stellenabbau. Damit werde der gesetzgeberische Wille zur Schaffung von mehr Beschäftigung für jüngere Kräfte durch schrittweises Ausscheiden der Älteren vollkommen in sein Gegenteil verkehrt. Mit Widerspruchsbescheid des Generalstaatsanwaltes vom 10. September 1999 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 5. Oktober 1999 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Generalstaatsanwalts vom 20. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Septem- ber 1999 zu verpflichten, ihm Altersteilzeit nach dem Blockmodell zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, dass der Generalstaatsanwalt zuständig gewesen sei, weil die Frage über die Gewährung von Altersteilzeit gerade nicht die vorzeitige Zurruhesetzung bewirke und dementsprechend den Kernbereich des Dienstverhältnisses nicht berühre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit. Gemäß § 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG NW kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollbeschäftigt war, die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt und dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Altersteilzeit). Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift kann Altersteilzeit auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamten die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Dabei kann der Dienstherr von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken, § 78 d Abs. 3 LBG NW. Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit. Der Beklagte hat sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zur Ablehnung des - die tatbestandlichen Anforderungen des § 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG NW im Übrigen erfüllenden - Antrages des Klägers darauf berufen, dass die Bewilligung von Altersteilzeit im Bereich des höheren staatsanwaltschaftlichen Dienstes im Bereich des Generalstaatsanwalts Hamm nicht in Betracht komme, weil durch die Gewährung von Altersteilzeit eine Verschärfung der ohnehin angespannten personellen Ausstattung der Behörde entstünde. Diese Erwägung des Dienstherrn ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht einem Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Altersteilzeit (nach dem von ihm beantragten sog. Blockmodell) entgegen. Der Generalstaatsanwalt Hamm als für die Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit zuständige Behörde hat insofern auf einen in Anwendung von § 78 d Abs. 3 LBG NW ergangenen Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 4. Mai 1999 (2000 - I B410) rekurriert, wonach "die Anwendung der Bestimmungen über Altersteilzeit für die Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen innerhalb der Justiz nicht in Betracht" kommt, "in denen keine kw-Vermerke zu erwirtschaften sind". Diese generelle Regelung des Ausschlusses der Anwendung der Bestimmungen über Altersteilzeit auf diejenigen Verwaltungsbereiche der Justiz, in denen keine kw-Vermerke zu erwirtschaften sind, ist rechtlich zulässig. Keinesfalls ist es so, dass ein entsprechender Erlass des zuständigen Ministeriums die Beamtengruppe, für die die Anwendung der Bestimmungen über die Altersteilzeit keine Anwendung finden soll, für den jeweiligen Einzelfall konkret bezeichnen muss. Eine solche Konkretisierung wird durch § 78 d Abs. 3 LBG NW nicht gefordert. Der generelle Ausschluss der Anwendbarkeit der Altersteilzeitregelungen vgl. zur Zulässigkeit solcher "genereller" Regelungen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 6. November 2000 - 6 B 1277/00 - für Bereiche, in denen sog. "kw-Vermerke" nicht zu erwirtschaften sind, ist zudem auch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar. Dieser liegt darin, übergangsweise personalwirtschaftliche Spielräume zu gewinnen, z.B. für die Einstellung von Nachwuchskräften. Ältere Beamte sollen dazu veranlasst werden, dem Dienstherrn durch die Beantragung einer Teilzeitbeschäftigung die Möglichkeit zu eröffnen, jüngere Beamte beschäftigen zu können. Vgl. hierzu: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblattsammlung, Randnummer 2 zu § 78 d LBG. Die Möglichkeit der Beschäftigung jüngerer Beamter ist aber allenfalls eingeschränkt gegeben, wenn es die personalwirtschaftlichen und haushaltswirtschaftlichen Gegebenheiten nicht erlauben, den Ausfall der Arbeitskraft des altersteilzeitbeschäftigten Beamten durch Einstellung jüngerer Kräfte zu kompensieren. Es ist dem Dienstherrn diesenfalls zwar nicht verwehrt, dennoch Altersteilzeit zu gewähren und so einen teilweisen Wegfall von Arbeitskraft hinzunehmen. Er handelt indes keinesfalls ermessensfehlerhaft, wenn er unter Berücksichtigung der personalwirtschaftlichen, haushaltsrechtlichen und finanzpolitischen Auswirkungen zur Vermeidung eines solchen Wegfalls von Arbeitskraft davon absieht, Anträgen auf Altersteilzeit zu entsprechen. Vgl. für den Tarifbereich: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16. Oktober 1999 - 2 Sa 698/99 -, in: ZTR 2000, 125 = NZA RR 2000, 312 = PersV 2000, 328 (Leitsatz); zur Zulässigkeit haushaltsrecht- licher und finanzpolitischer Erwägungen im Rahmen des § 78 d Abs. 3 LBG NW vgl. OVG NW, a.a.O. So stellt sich aber nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten die Situation für den Bereich des Generalstaatsanwaltes Hamm dar. Im Falle der Beendigung der Tätigkeit des Klägers bei Anwendung des Blockmodells stünde keine für eine Neueinstellung ausreichende Stelle zur Verfügung. Der restliche Stellenanteil würde vielmehr erst bei Erreichen der Altersgrenze des Klägers wieder besetzbar sein. Die Bewilligung von Altersteilzeit würde damit zwangsweise zur Verminderung des Stellenkontingents bei der Behörde führen. Dies würde zwingend eine weitere Verschärfung der personellen Situation der Behörde bedeuten. Damit besteht ein hinreichender sachlicher Grund für den Ausschluss der Altersteilzeit im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst, da nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben des Landes eine Kompensation der wegfallenden Dienststunden nicht möglich ist, was der gegebenen personellen Unterbesetzung im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst zuwiderliefe (so: Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 2 L 1706/00 -). Dem steht die vom Kläger bemühte sog. "58-er-Regelung" nicht entgegen, wonach Beamten ab dem 58. Lebensjahr Sonderurlaub gewährt werden kann. Dies folgt schon daraus, dass auch diese Regelung, die dazu beitragen soll, "kw-Vermerke" beschleunigt zu realisieren, praktisch dann nicht zum Tragen kommt, wenn in einer Verwaltung ein zusätzlicher Stellenabbau aus Sicht des Dienstherrn nicht hingenommen werden kann (Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2000 - IV C 2 - 19.109/25 -). Hier wie dort kann der Dienstherr damit durchaus haushaltsrechtliche und personalwirtschaftliche Interessen des Landes berücksichtigen, sodass eine vom Kläger behauptete Diskrepanz gerade nicht gegeben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.