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Urteil

3 K 4329/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2000:0509.3K4329.99.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann die im ersten Obergeschoß des Hauses xxxxxxxxxxxxxx in xxxxx gelegene Wohnung. Das Wohnhaus der Klägerin liegt im Einmündungsbereich der xxxxx xxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Das Haus liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Wohnung der Klägerin ist einschließlich der vorhandenen Balkone zur xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ausgerichtet. Auf dieser Seite ist die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx durchgehend mit Wohnhäusern bebaut. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite schließt sich an die Straße eine Parkanlage an. Zum Park hin ist die Straße mit Parkbuchten versehen. Auf die der Wohnung gegenüberliegende Parkbucht stellte die Beigeladene einen Altpapier- sowie drei Altglascontainer auf. Die Nutzung der Parkbucht ist durch die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis zur Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsfläche des Beklagten vom 13. Januar 1999 geregelt. Die Erlaubnis war für den Zeitraum zwischen dem 13. Januar und dem 31. Dezember 1999 beschränkt. Mit Schreiben vom 29. März 1999 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Verlegung der Containerstation xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx. Den Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 19. Mai 1999 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1999 zurück. Mit der am 29. Juni 1999 erhobenen Klage begehrte die Klägerin zunächst die Aufhebung der Sondernutzungserlaubnis vom 13. Januar 1999 soweit sie die Containerstation xxxxx, xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx betrifft. Sie sieht sich unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt, die durch die Nutzung der Container - auch außerhalb der angegebenen Nutzungszeiten - hervorgerufen werden. Unter dem 7. März 2000 hat der Beklagte der Beigeladenen eine für das Jahr 2000 geltende Sondernutzungserlaubnis erteilt, die in bezug auf den in Rede stehenden Standort der Containerstation der vorherigen Erlaubnis entspricht. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, daß die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis des Beklagten vom 13. Januar 1999 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akte 3 K 2561/99 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Verwaltungsakt sich vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. So liegt der Fall hier. Die mit der Klage angegriffene Sondernutzungserlaubnis hat sich durch Zeitablauf erledigt, da ihre Gültigkeitsdauer auf den 31. Dezember 1999 befristet war. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil der Beklagte zwischenzeitlich in bezug auf den Containerstandort xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx eine neue Erlaubnis erteilt hat und damit zu rechnen ist, daß er zukünftig zu Beginn eines jeden Jahres eine entsprechende Erlaubnis erteilen wird. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Gericht kann die begehrte Feststellung nicht treffen, weil die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis vom 13. Januar 1999 hinsichtlich des Standortes der Containerstation an der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Rechte der Klägerin nicht verletzt. Mit der Einrichtung und dem Betrieb der Container an diesem Standort gehen zu Lasten der Klägerin keine unzumutbaren Immissionen einher. Dies gilt namentlich für die von der Klägerin geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen. Das Maß dessen, was an Geräuschimmissionen infolge der Containerstation, einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, hinzunehmen ist, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG. Danach sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Beurteilung, ob Geräuschimmissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), kann nicht schematisch anhand allgemein gültiger Lärmwerte vorgenommen werden. Die Belastung durch Lärm und damit die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die oft nur unvollkommen in einem bestimmten Lärmwert erfaßt werden können. Die Grenze der Erheblichkeit der Geräuschimmissionen ist einzelfallbezogen anhand einer auf den Ausgleich widerstreitender Interessen ausgerichteten Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzbedürftigkeit zu ermitteln, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25/91 -, BVerwGE 90, 163 = DVBl. 1992, 1234. Danach wird die Schutzbedürftigkeit der Klägerin in bezug auf Lärmbelästigungen zum einen dadurch bestimmt, daß ihre Wohnung in einem reinen Wohngebiet liegt, das grundsätzlich von die Wohnruhe beeinträchtigenden Lärmquellen freizuhalten ist, zum anderen - und zwar maßgebend - aber auch dadurch, daß in einem solchen Wohngebiet als Bestandteil der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtungen aufgestellte Altglas- und Altpapiersammelbehälter grundsätzlich sozialadäquat sind. Dementsprechend sind in einem Wohngebiet sowohl die durch das Einwerfen von Glas in einen Sammelbehälter entstehenden Geräusche, mögen sie auch deutlich bemerkbar sein und subjektiv als Störung empfunden werden, (tagsüber) ebenso als sozialadäquat hinzunehmen, wie die üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von Altglas und Altpapier mit Kraftfahrzeugen sowie bei der Entleerung der Altglasbehälter in die Entsorgungsfahrzeuge. Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin die mit der Nutzung der Sammelcontainer verbundenen Geräuschimmissionen grundsätzlich zu dulden, da ihre Wohnung in einem Wohngebiet liegt, in dem Sammelbehälter für Altglas und Altpapier aufgestellt werden dürfen. Allerdings bedeutet die grundsätzliche Vereinbarkeit der mit dem Betrieb von Wertstoffsammelbehältern einhergehenden Geräusche mit der den Charakter der Wohngebiete kennzeichnenden Wohnruhe nicht, daß nicht in besonderen Einzelfällen, beispielsweise aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten oder wegen eines zu weit reichenden Einzugsbereichs der Sammelstelle, die Grenzen des Zumutbaren gleichwohl überschritten sind. Derartige besonderen Umstände sind hier indessen nicht gegeben. Der Beklagte ist durch die der Sondernutzungserlaubnis entsprechende Aufstellung der Sammelcontainer und die damit einhergehenden Geräuschimmissionen nicht etwa in einen besonders vor Lärm zu schützenden Wohnbereich der Klägerin eingedrungen. Aus dem mit den Verwaltungsvorgängen vorgelegten Lageplan geht hervor, daß das Wohnhaus der Klägerin ebenso wie die anderen Häuser in der Nachbarschaft in geschlossener Bauweise entlang der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx errichtet worden ist. Dieser Aufstellungsort spricht angesichts der in der näheren Umgebung befindlichen Bebauung bereits dagegen, daß die Grenzen der der Klägerin zumutbaren Geräuschimmissionen überschritten sind. Zwar wendet die Klägerin demgegenüber ein, daß der Wohnbereich ihres Hauses einschließlich der Balkone zu den Containern hin ausgerichtet sei und der Lärm sich dadurch als besonders störend erweise. Diesen Gesichtspunkt brauchte der Beklagte bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für den Standplatz der Container jedoch nicht zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen. Die Container sind nämlich auf eine öffentliche Verkehrsfläche gestellt, mithin in einen Bereich, der zur Aufstellung von Sammelbehältern generell geeignet ist. Gegen von einem derartigen Standort ausgehende Geräusche kann sich der betroffene Anwohner nicht erfolgreich wehren, weil er von vornherein damit rechnen muß, daß seine Wohnung den von der Verkehrsfläche ausgehenden typischen Geräuschen ausgesetzt sein wird. Dazu zählen, wie bereits dargelegt wurde, auch die Lärmimmissionen in Verbindung mit der Benutzung von Wertstoffsammelbehältern. Bei der konkreten Aufstellung der Sammelcontainer sind auch alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um die Benutzer der Container zur Wahrung möglichst nachbarverträglicher Benutzungszeiten anzuhalten. So sind die Benutzungszeiten für die Container durch schriftlich auf diesen angebrachte Hinweisschilder auf die Zeit zwischen 19.00 h und 7.00 h beschränkt. Zwar werden diese Zeiten nach den Angaben der Klägerin nicht immer eingehalten. Daraus allein kann die Klägerin jedoch Abwehransprüche nicht herleiten. Es ist nicht ersichtlich, daß sich durch die konkrete Ausgestaltung oder die Lage des Standortes die Benutzung außerhalb der zugelassenen Zeiten geradezu aufdrängen würde. Schließlich vermittelt der Umstand, daß - wie es auf dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Foto erkennbar ist - gelegentlich Altpapier um den Containerstandort herum gelagert und daß Glas nicht eingeworfen wird, sondern neben die Sammelbehälter gelangt und dabei zersplittert, der Klägerin ebenfalls keinen Beseitigungsanspruch. Es spricht bereits einiges dafür, daß dieser Mißstand der Beigeladenen nicht zugerechnet werden kann. Denn die Beigeladene sorgt für eine rechtzeitige, eine dauernde Überfüllung vermeidende Entleerung der Container. An der Containerstation wird nämlich dreimal pro Woche Altpapier abgefahren; die Altglasfraktion wird etwa alle 2 bis 3 Wochen entsorgt. Jedenfalls sind etwaige trotz der Bemühungen der Beigeladenen verbleibende Verunreinigungen angesichts der gerade auch in Wohngebieten gegebenen sozialen Adäquanz von Sammelcontainern der Klägerin aber zuzumuten, wobei angesichts der Identität des Zumutbarkeitsmaßstabes, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BRS 48 Nr. 99, und vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BRS 49 Nr. 203, offen bleiben kann, ob es sich bei den Scherben und beim Papier um Immissionen i.S. des § 3 Abs. BImSchG handelt oder ob insoweit auf § 906 BGB (analog) zurückzugreifen ist. Ist nach alledem die Containeranlage hinsichtlich jeder der in Betracht gezogenen Immissionen von der Klägerin hinzunehmen, kann sie deren Beseitigung auch nicht unter Hinweis auf einen geeigneteren Standort oder auf die Möglichkeit der Beseitigung der Anlage ohne durchschlagende Auswirkungen auf die Effektivität der Abfallentsorgung insgesamt im Gebiet der Stadt xxxxx verlangen. Denn diese Gesichtspunkte stellen für sich gesehen keine Zumutbarkeitskriterien dar. Insbesondere wird eine mit, wie hier, für die Nachbarschaft zumutbaren Beeinträchtigungen verbundene Anlage nicht dadurch unzumutbar, daß sie andernorts weniger Beeinträchtigungen hervorruft. Im übrigen würde aber auch die Auffassung, daß eine konkrete Standortentscheidung zu beanstanden ist, wenn sich ein anderer Standort unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte als besser geeignet anbietet, vgl. in diesem Zusammenhang OVG NW, Urteil vom 23. September 1994 - 21 A 443/94 -, S. 13 und 16 des Urteilsabdrucks einerseits und OVG NW, Urteil vom 20. August 1992 - 7 A 2237/91 -, S. 9 des Urteilsabdrucks andererseits, nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn vorliegend drängt sich ein anderer Standort nicht auf. Vielmehr hat der Beklagte von dem ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraum sachgerecht Gebrauch gemacht, indem er unter den Gesichtspunkten der Erreichbarkeit, der verkehrstechnischen Anbindung zur Entsorgung, des städtebaulichen Erscheinungsbildes sowie der Lärmimmissionen den jetzigen Standort bei der Erteilung der angegriffenen Sondernutzungserlaubnis berücksichtigt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.