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Beschluss

7 K 107/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0326.7K107.19.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer gerichtlichen Fristsetzung nach § 62 SDG(Rn.4)
Tenor
I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer gerichtlichen Fristsetzung nach § 62 SDG(Rn.4) I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der am 29.01.2019 bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner eine Frist zum Abschluss des gegen den Antragsteller eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahrens zu setzen, über den gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 3, 53 Abs. 2 Satz 4 SDG durch Beschluss zu entscheiden ist, wobei gemäß §§ 3 SDG, 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 SDG ohne Mitwirkung der Beamtenbeisitzer entschieden werden kann, ist gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 SDG zulässig - das behördliche Disziplinarverfahren ist bereits seit dem 11.01.2018 und damit bei Antragseingang seit knapp über einem Jahr und damit seit mehr als sechs Monaten eingeleitet - aber unbegründet, weil zur Überzeugung des Disziplinargerichts zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens (noch) vorliegt, so dass eine gerichtliche Fristsetzung nicht geboten ist. Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 SDG). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist1Vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 04.09.2018 -15 B 20/18-, juris m.w.N. zum inhaltsgleichen § § 62 BDGVgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 04.09.2018 -15 B 20/18-, juris m.w.N. zum inhaltsgleichen § § 62 BDG. Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 62 SDG zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des mit den Ermittlungen betrauten Beamten ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der mit den Ermittlungen betraute Beamte zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann2Vgl. BVerwG, Beschluss v. 23.05.1977, I DB 4.77; juris; Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Anm. 4 zu § 62 SDGVgl. BVerwG, Beschluss v. 23.05.1977, I DB 4.77; juris; Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Anm. 4 zu § 62 SDG. Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein3Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3/09, jurisVgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3/09, juris. Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§§ 21 ff. SDG) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 SDG). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzen4BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3/09; jurisBVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3/09; juris. Gemessen an diesen Voraussetzungen kann vorliegend von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung nicht ausgegangen werden. Der Antragsgegner hat einen zureichenden Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten i.S.d. § 62 Abs. 2 Satz 1 SDG dargelegt. Die Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens liegt nach Aktenlage darin begründet, dass, entgegen der Auffassung des Antragstellers auch in der Zeit vom 25.04.2018 bis zum 26.09.2018, laufend Ermittlungen durchgeführt wurden5Vgl. hierzu S. 2 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 13.02.2019, Bl. 36 der Gerichtsakte (dort Ziffer 4., 10., 11.), sowie S, 3, Bl. 37 der Gerichtsakte (dort jeweils Ziffern 3., 4.,), S. 4 („Persönlichkeitsbeschreibung“; Eingang am 18.05.2018); die letzte Ermittlungstätigkeit datiert auf den 17.08.2018, vgl. auch Bl. 123, 124 Aktenordner Ermittlungen/Vernehmungen/AnlagenVgl. hierzu S. 2 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 13.02.2019, Bl. 36 der Gerichtsakte (dort Ziffer 4., 10., 11.), sowie S, 3, Bl. 37 der Gerichtsakte (dort jeweils Ziffern 3., 4.,), S. 4 („Persönlichkeitsbeschreibung“; Eingang am 18.05.2018); die letzte Ermittlungstätigkeit datiert auf den 17.08.2018, vgl. auch Bl. 123, 124 Aktenordner Ermittlungen/Vernehmungen/Anlagen, die zunächst zu einem auf den 26.09.2018 datierten Ermittlungsbericht führten. Der Antragsteller gab hierzu durch seine Prozessbevollmächtigen am 15.11.2018 eine umfangreiche Stellungnahme ab, die den Antragsgegner zu weiteren Ermittlungstätigkeiten am 04. und 10.01.2019 veranlassten. Der Abschluss dieser Ermittlungen führte dann zu dem auf den 17.01.2019 datierten „Nachtrag zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen“, der am gleichen Tag den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unter Fristsetzung von einem Monat zur Stellungnahme übersandt wurde. Die vorgelegten Akten geben daher keine Veranlassung dazu anzunehmen, dass der Verfahrensablauf - auch mit Blick auf den Umfang der aufzuklärenden Vorwürfe und deren Schwierigkeitsgrad - seitens des Dienstherrn schuldhaft unangemessen verzögert oder verschleppt worden ist. Die Aktenlage ergibt ein kontinuierliches Arbeiten am Vorgang; ein „Brachliegen der Ermittlungen“ im Sinne einer vorwerfbaren behördlichen Untätigkeit ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 4 SDG, 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 3, 53 Abs. 2 Satz 5 SDG unanfechtbar.