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Urteil

6 K 140/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0426.6K140.20.00
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Leitsätze
Bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist die Ausländerbehörde bei ehemaligen Asylbewerbern nicht zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung von Abschiebungsverboten berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die (positive oder negative) Feststellung des BAMF hierzu gebunden.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist im Hauptantrag als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 75 VwGO zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO zulässig, wenn über den Antrag auf Vornahme des beantragten Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Liegt nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Monaten (§ 75 Satz 2 VwGO) ein zureichender Grund für die Verzögerung der Bescheidung vor, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf der von ihm gesetzten Frist aus. Ohne eine derartige Aussetzung bleibt eine nach § 75 Satz 1 VwGO erhobene Untätigkeitsklage zulässig und erfordert die Durchführung eines Vorverfahrens selbst dann nicht, wenn die Behörde den Kläger während des Rechtsstreits ablehnend bescheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1991, 1 C 42.88, NVwZ 1992, 180. Hier hat der Kläger nahezu zehn Monate nach Beantragung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose Klage erhoben. Selbst wenn der Beklagte einen zureichenden Grund für die verzögerte, letztlich erst nach Klageerhebung mit Bescheid vom 14. Mai 2021 erfolgte Sachentscheidung für sich reklamieren könnte, verbleibt es bei der Zulässigkeit der Klage auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens, nachdem das Gericht von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen hat. Die Klage hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der – hier einzig in Frage kommenden – Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Der den entsprechenden Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2021 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen kann. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist; die Aufenthaltserlaubnis soll nach Satz 2 der Vorschrift erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05 = NVwZ 2006, 1418. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05 = NVwZ 2006, 1418. Bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist die Ausländerbehörde aber bei ehemaligen Asylbewerbern nicht zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung von Abschiebungsverboten berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die (positive oder negative) Feststellung des BAMF hierzu gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05 = NVwZ 2006, 1418; außerdem st. Rspr. der erkennenden Kammer: Beschluss vom 25.01.2019 – 6 L 1744/18; Beschluss vom 2.3.2015 – 6 L 122/15 und vom 17.9.2018 – 6 L 807/18; Urteil vom 07.06.2017 – 6 K 801/15. Da das BAMF im Falle des Klägers mit Bescheid vom 21. Juli 2017 bestandskräftig entschieden hat, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und auch das angerufene Verwaltungsgericht Trier die Klage gegen den Bescheid des BAMF mit Urteil vom 27. Februar 2019 (Az. …) abgewiesen hat, ist auch im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen, dass derartige zielstaatsbezogene Gefahren nicht vorliegen und damit einer freiwilligen Ausreise des Klägers nicht entgegenstehen. Darüber hinaus ist dem Kläger eine freiwillige Ausreise insbesondere auch deshalb nicht unmöglich, weil er über einen von den palästinensischen Behörden ausgestellten Reisepass mit einer Gültigkeit bis 01. April 2023 verfügt. Ein solcher Pass wird von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen als legales Dokument der Identitätsfeststellung zu Reisezwecken akzeptiert, unabhängig davon, ob der jeweilige Mitgliedstaat einen Staat Palästina anerkennt oder nicht. Vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Zur Staatenlosigkeit von Palästinensern und zur Anerkennung Palästinas und zur Anerkennung Palästinas und der von seinen Behörden ausgegebenen Reisedokumente – Sachstand (07.05.2018), Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 057/18, S. 9. Mit dem palästinensischen Pass kann der Kläger jedenfalls über den Grenzübergang Rafah, zwischen Ägypten und dem Gazastreifen, in den Gazastreifen einreisen. Vgl. Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise zu den Palästinensischen Gebieten, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/palaestinensischegebietesicherheit/203674 (zuletzt abgerufen am 04.04.2022). Auch ergibt sich die Annahme eines dauerhaften Ausreisehindernisses im Verständnis von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht unter Berücksichtigung der Rechte des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK. Im Falle des Klägers kann weder von einer derartig schützenswerten familiären Einheit im Bundesgebiet noch von einer irreversiblen Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse ausgegangen werden, als dass daraus eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG resultieren würde. Im Bundesgebiet lebt lediglich ein schon lange hier ansässiger, erwachsener Bruder des Klägers. Die Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern ist nicht von einem Gewicht, dass hieraus eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 GG abzuleiten wäre. Außerdem lebt der Kläger erst knapp 6 Jahre im Bundesgebiet. Dieser Aufenthalt war zudem zu keinem Zeitpunkt legalisiert. Die ihm für die Dauer seines Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestattung hat lediglich ein verfahrensrechtliches Bleiberecht zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens bewirkt, welchem nach negativem Ausgang des Asylverfahrens keine aufenthaltsrechtlich legalisierende Wirkung beizumessen ist (§ 55 Abs. 3 AsylG). Angesichts der vergleichsweise kurzen Aufenthaltszeit und dem Fehlen von rechtlichen Anknüpfungspunkten für ein berechtigtes Vertrauen auf einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Kläger – worauf er in der mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen hat – nach seiner Ankunft in Deutschland zügig eine reguläre Arbeitstätigkeit aufgenommen hat, in Deutschland Steuern zahlt und von Beginn an von Sozialleistungen unabhängig war. Da dem Kläger nach dem Gesagten jedenfalls eine freiwillige Ausreise möglich ist, kommt es auf die Frage, ob eine Abschiebung des Klägers in den Gazastreifen praktisch umsetzbar ist, nicht mehr an. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG berufen, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Zwar ist die Abschiebung des Klägers inzwischen seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt. Die Regelung stellt aber keine in allen Fällen der sogenannten Kettenduldung anzuwendende selbstständige Anspruchsgrundlage dar. Vielmehr müssen auch nach Ablauf von 18 Monaten der Duldung zusätzlich die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfüllt sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05 = NVwZ 2006, 1418, was vorliegend – wie ausgeführt – nicht der Fall ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk. Nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Ein Anspruch nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk scheitert bereits daran, dass der Kläger sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält. Er verfügt lediglich über Duldungen nach § 60a AufenthG, die seine Abschiebung nur aussetzen, ihm aber kein Recht zum Aufenthalt gewähren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 3/97 = NVwZ 1998, 297 (298). Vorliegend wurden und werden dem Kläger die Duldungen auch nicht zum Zwecke langfristiger Aufenthaltsgewährung gleichsam als Vorstufe einer Aufenthaltserlaubnis erteilt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.10.1990, 1 C 15.88 – NVwZ 1991, 787 (788). Im Gegenteil, der Beklagte hat dem Kläger zu keinem Zeitpunkt einen legalen Aufenthalt in Aussicht gestellt, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er weiterhin eine freiwillige Ausreise des Klägers erwartet. Ein Anspruch aus Art. 28 Satz 2 StlÜbk ist ebenfalls nicht gegeben. Gemäß Art. 28 Satz 2 StlÜbk können die Vertragsstaaten auch jedem anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen solchen Reiseausweis ausstellen; sie werden insbesondere wohlwollend die Möglichkeit prüfen, solche Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen Reiseausweis erhalten können. Da nach dieser Bestimmung die Ausstellung eines Reiseausweises im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1990, 1 C 15.88 – NVwZ 1991, 787 (789), setzte ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises ungeachtet der Frage des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen voraus, dass das Ermessen auf Null reduziert und jede andere Entscheidung als die Erteilung eines Reiseausweises rechtswidrig wäre. Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil erweist sich vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Besitz eines gültigen palästinensischen Reisepasses ist, die Nichtausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose als ermessensgerecht. Über die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 gestellten Hilfsanträge ist in der Sache nicht zu entscheiden, denn diese sind unzulässig. Die Zulässigkeit derselben beurteilt sich nach § 91 Abs. 1 VwGO. Das Einbringen der Hilfsanträge stellt eine Klageänderung im Verständnis von § 91 Abs. 1 VwGO dar. Eine solche liegt vor, wenn ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird. Dies ist hier der Fall. Das bislang verfolgte Rechtsschutzziel und der sachliche Streitstoff werden wesentlich erweitert. Ursprünglich verfolgte der Kläger lediglich das Ziel, eine Aufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis für Staatenlose zu erlangen. Mit den nunmehr eingebrachten Hilfsanträgen verfolgt der Kläger demgegenüber das weitergehende Ziel, rückwirkend zumindest eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG zu erhalten. Die Beschäftigungsduldung wird indes zu einem grundlegend anderen Zweck erteilt und zieht andere Rechtsfolgen nach sich als eine Aufenthaltserlaubnis. Eine Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Beklagte hat der Klageänderung nicht zugestimmt. Auch Sachdienlichkeit besteht nicht. Die Annahme von Sachdienlichkeit setzt voraus, dass die geänderte Klage die endgültige Beilegung des Streites fördert und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Ein „völlig neuer Streitstoff“, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte, scheidet mithin aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 – 7 C 31/15, juris, Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2021 – OVG 11 B 9.18 = BeckRS 2021, 5821, Rn. 19. Sachdienlichkeit ist demnach nicht gegeben. Die Entscheidung über die vom Kläger nunmehr hilfsweise begehrte Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG ist unter gänzlich anderen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen als die Entscheidung über die zunächst allein begehrte Aufenthaltserlaubnis bzw. den von ihm begehrten Staatenlosenausweis. Nicht nur sind Nachweise über eine Beschäftigung über gewisse Zeiten in bestimmtem Umfang zu führen und eine prognostische Einschätzung der künftigen Lebensunterhaltssicherung erforderlich, sondern es sind vor Erteilung u. a. auch Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen. Das Vorliegen all dieser Voraussetzungen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung, ohne sie hinreichend zu substantiieren und zu belegen, lediglich behauptet. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs.2 GKG). Der Kläger, ein staatenloser Palästinenser aus dem Gazastreifen, begehrt die Ausstellung eines Staatenlosenausweises und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger reiste im Jahr 2016 von Ägypten per Flugzeug in die Bundesrepublik ein und stellte in der Folgezeit einen Asylantrag, wobei er begründend vortrug, den Gazastreifen aufgrund einer drohenden Blutrache verlassen zu haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 21. Juli 2017 ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zum Verlassen der Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen aufgefordert und für den Fall des Nichtbefolgens die Abschiebung nach Gaza oder Israel angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Klage gegen diesen Bescheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. Februar 2019 (Az. …) abgewiesen. Das Urteil ist seit 13. April 2019 rechtskräftig und die durch das BAMF ausgesprochene Abschiebungsandrohung seit 14. Mai 2019 vollziehbar. Ab Mai 2019 wurden dem Kläger Duldungen ausgestellt. Am 10. April 2019 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass ein Staatenlosenausweis lediglich staatenlosen Personen ausgestellt werden könne. Darunter sei eine Person zu verstehen, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansehe. Der Kläger habe keinen Nachweis für seine Behauptung erbracht, Palästinenser aus dem Gazastreifen zu sein. Er habe im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, zwar nicht mehr im Besitz seines Personalausweises und Reisepasses zu sein, aber über Familienangehörige solche Dokumente beantragen zu können. Es gebe jedoch keinen Nachweis über entsprechende Bemühungen des Klägers. Darüber hinaus sei unklar, auf welcher rechtlichen Grundlage der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis beantragen wolle. Sofern er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehre, seien nähere Darlegungen dazu erforderlich, ob Ausreisehindernisse bestünden und zu erklären, warum es für den Kläger unzumutbar sein solle, nach Palästina zurückzukehren. In der Folgezeit gab der Kläger seinen abgelaufenen palästinensischen Pass bei dem Beklagten ab. Dieser wies den Kläger darauf hin, dass er den Pass bei der palästinensischen Vertretung in Berlin verlängern lassen könne. Daraufhin legte der Kläger eine am 20. November 2019 ausgestellte Bescheinigung des palästinensischen Ministeriums für das Innere und nationale Sicherheit vor, wonach er keinen Reisepass von der palästinensischen Behörde bekommen könne. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seiner Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis und eines Staatenlosenausweises an. Am 04. Februar 2020 hat der Kläger (Untätigkeits-)Klage erhoben. Nachdem er mit Schreiben vom 27. November 2019 und 08. Januar 2020 um abschließende Entscheidung bzw. Mitteilung von Hinderungsgründen gebeten habe und noch keine Entscheidung ergangen sei, sei die Untätigkeitsklage zulässig. Er sei staatenloser Palästinenser. Eine Abschiebung sei faktisch unmöglich. Außerdem sei er unverschuldet an der Ausreise gehindert, da er keinen Reisepass habe bzw. erlangen könne. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Beschäftigungsduldung. Eine Entscheidung hierüber hat der Beklagte noch nicht getroffen. Unter dem 04. September 2020 übersandte der Kläger dem Beklagten die Kopie eines am 02. August 2018 ausgestellten und bis zum 01. April 2023 gültigen palästinensischen Reisepasses. Mit Bescheid vom 14. Mai 2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorlägen. Die Ausreise des Klägers sei weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Der Kläger sei im Besitz eines bis 01. April 2023 gültigen palästinensischen Reisepasses und habe daher die Möglichkeit auszureisen. Da die Registrierungsnummer/ID-Nummer seines Reisepasses mit der Nummer 9 beginne, sei er im palästinensischen Bevölkerungsregister eingetragen und rückkehrberechtigt in die palästinensischen Autonomiegebiete. Dies sei bei allen Inhabern palästinensischer Nationalpässe der Fall, deren Registrierungsnummer/ID-Nummer mit den Ziffern 4, 8 oder 9 beginne, was aus einem Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 09. Februar 2006 hervorgehe. Zudem könne dem Kläger auch kein Reiseausweis für Staatenlose ausgestellt werden. Als abgelehnter Asylbewerber sei der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig. Er besitze kein Aufenthaltsrecht, sondern werde lediglich geduldet. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sei daher im Sinne des Art. 28 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 (StlÜbK) als nicht gesichert anzusehen. Der Kläger halte sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik auf. Daraufhin hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2021 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sowie einen Staatenlosenausweis auszustellen. In der mündlichen Verhandlung am 26. April 2022 hat er diesen Antrag dahingehend erweitert, dass er nunmehr zusätzlich hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 25. Mai 2020 eine Beschäftigungsduldung zu erteilen, äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung vom 25. Mai 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei als Untätigkeitsklage unzulässig. Zudem hat er erklärt, dass er der mit der hilfsweise erfolgten Antragstellung verbundenen Klageänderung nicht zustimme. Im Übrigen nimmt er Bezug auf den ablehnenden Bescheid vom 14. Mai 2021. Mit Beschluss vom 06. April 2022 hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten seiner Klage abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.