Urteil
6 K 283/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0929.6K283.19.00
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Leitsätze
1. Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. (Rn.21)
2. Subsidiär Schutzberechtigte unterfallen nicht der Genfer Flüchtlingskonvention, die von der Vorstellung ausgeht, dass durch eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Behandlung durch den Heimatstaat die Verbindung zwischen dem Staat der Staatsangehörigkeit und dem Flüchtling aufgehoben wird. (Rn.28)
3. Im Falle eines subsidiär Schutzberechtigten kommt den Ausländerbehörden für die Entscheidung über die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer kein Ermessen zu. (Rn.63)
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheids vom 02.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.02.2019 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. (Rn.21) 2. Subsidiär Schutzberechtigte unterfallen nicht der Genfer Flüchtlingskonvention, die von der Vorstellung ausgeht, dass durch eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Behandlung durch den Heimatstaat die Verbindung zwischen dem Staat der Staatsangehörigkeit und dem Flüchtling aufgehoben wird. (Rn.28) 3. Im Falle eines subsidiär Schutzberechtigten kommt den Ausländerbehörden für die Entscheidung über die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer kein Ermessen zu. (Rn.63) Unter Aufhebung des Bescheids vom 02.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.02.2019 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 02.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.02.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gem. §§ 5 Abs. 1, 6 AufenthV. Gem. § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Nach § 6 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthV darf ein Reiseausweis für Ausländer im Inland nach Maßgabe des § 5 AufenthV ausgestellt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zwar ist die Klägerin derzeit nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Nach ihrer Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte wurde ihr ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 23.09.2021. Die Beklagtenvertreterin hat jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass der Klägerin eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde und ihre Aufenthaltserlaubnis – nach entsprechender Terminsvereinbarung – unproblematisch verlängert werden wird. Darüber hinaus besitzt die Klägerin unstreitig keinen (gültigen) syrischen Pass oder Passersatz. Sie kann diesen auch nicht auf zumutbare Weise erlangen. Bei der Unzumutbarkeit von (weiteren) Bemühungen zum Erhalt eines nationalen Passpapieres handelt es sich um einen rechtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Seine Bejahung bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei es grundsätzlich mit Blick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates nicht zu beanstanden ist, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passpapiers durch den Herkunftsstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer erst vornimmt, wenn zumutbare Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind. Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen, kommt dementsprechend nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die den Ausnahmefall begründenden Umstände sind grundsätzlich von dem Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Dabei gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (wie die Klägerin), dass sie vorrangig – im Rahmen der Zumutbarkeit – auf die Ausstellung eines Passpapieres durch den Heimatstaat zu verweisen sind. Auch ihnen ist es im Ausgangspunkt grundsätzlich zuzumuten, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen; der Status als subsidiär Schutzberechtigter steht dem nicht per se entgegen. Bay. VGH, Beschluss vom 17.10.2018, 19 ZB 15.428, juris Rn. 6 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2016, 18 A 91/15, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.03.2021, 8 LB 97/20, juris Rn. 32; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 25.06.2021, 11 A 270/20, juris Rn. 24; VG Wiesbaden, Urteil vom 08.06.2020, 4 K 2002/19.WI, juris Rn. 19; VG Köln, Urteil vom 04.12.2019, 5 K 7317/18, juris Rn. 27 f.; VG Gießen, Urteil vom 28.07.2016, 6 K 3108/15.GI, juris Rn. 17; a. A. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 26.01.2015, W 7 K 14.1220, juris Rn. 25 Subsidiär Schutzberechtigte unterfallen nicht der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK), die von der Vorstellung ausgeht, dass durch eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Behandlung durch den Heimatstaat die Verbindung zwischen dem Staat der Staatsangehörigkeit und dem Flüchtling aufgehoben wird, weswegen sich der Flüchtling berechtigterweise einer neuen „Schutzmacht“ unterstellt. Dies zeigt sich exemplarisch an Artikel 1C GFK, dem § 72 Abs. 1 AsylG nachgebildet ist. Folgerichtig vermittelt Art. 28 Abs. 1 GFK nur dem anerkannten Flüchtling gegenüber dem Staat seines rechtmäßigen Aufenthalts einen unmittelbaren Anspruch darauf, ein Reisepapier in Gestalt eines Reiseausweises für Flüchtlinge zu erhalten. Diese Differenzierung wird auch von Art. 25 der Qualifikationsrichtlinie aufgegriffen, dessen Absatz 1 die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge – anders als der für subsidiär Schutzberechtigte geltende Absatz 2 – unabhängig davon anordnet, ob der betreffende Ausländer im Einzelfall auf zumutbare Weise einen nationalen Pass erhalten kann oder nicht. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach erlöschen allein die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich ein Ausländer freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt, nicht jedoch die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf subsidiär Schutzberechtigte scheidet in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts aus, auch wenn die Flüchtlingsanerkennung und die subsidiäre Schutzberechtigung nunmehr etwa in § 25 Abs. 2 AufenthG gleichbehandelt werden. Bay. VGH, Beschluss vom 17.10.2018, 19 ZB 15.428, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2016, 18 A 951/15, juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 25.06.2021, 11 A 270/20, juris Rn. 21; VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020, 12 A 2452/19, juris Rn. 27; VG Gießen, Urteil vom 28.07.2016, 6 K 3108/15, juris Rn. 18 Der Rechtsbegriff der Zumutbarkeit erfordert einen Rückgriff auf alle im konkreten Einzelfall bestehenden tatsächlichen Gegebenheiten. Auch wenn gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV die Beantragung eines Passpapieres und die diesbezügliche Vorsprache gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 7 PassG – nach der letztgenannten Vorschrift soll für die Beantragung eines Reisepasses prinzipiell eine persönliche Vorsprache erfolgen – bei den zuständigen nationalen Behörden im Grundsatz als zumutbar zu erachten sind, sind Fallkonstellationen denkbar, in denen bereits die Vorsprache in der Heimatsbotschaft zwecks Passbeantragung unzumutbar sein kann. Dies gilt etwa dann, wenn belastbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Ausländer im Rahmen der Beantragung eines Passes bereits in der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaat Gefahren drohen, oder wenn der Ausländer substantiiert Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er seine weiterhin im Herkunftsstaat ansässigen Familienangehörigen durch das Bemühen um die Ausstellung eines Nationalpasses unmittelbar in Gefahr bringen könnte. Daneben kann sich die Unzumutbarkeit der Passerlangung auch aus den Bedingungen ergeben, die der Herkunftsstaat an die Ausstellung eines Passes knüpft. Zu den unter dem Rechtsbegriff der Zumutbarkeit relevanten tatsächlichen Gegebenheiten gehören aber auch eventuelle Erlebnisse und Erfahrungen, die der Ausländer in Bezug auf seinen Heimatstaat gemacht hat. Dies gilt auch und gerade für Ausländer, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist. Die gegenläufige Auffassung des OVG Lüneburg, vgl. Urteil vom 18.03.2021,8 LB 97/20, juris Rn. 32, und des VG Wiesbaden, vgl. Urteil vom 08.06.2020, 4 K 2002/19.WI, juris Rn. 20 f., die aus dem Befund, dass die der Genfer Flüchtlingskonvention zu Grunde liegende Vorstellung des Zusammenbruchs des durch die Staatsangehörigkeit begründeten Rechtsverhältnisses zwischen Heimatstaat und Flüchtling nur bei einer die politische Verfolgung kennzeichnenden Ausgrenzung des Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung greift und bei subsidiär Schutzberechtigten gerade nicht zum Tragen kommt, folgern, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt haben, für die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV grundsätzlich keine Rolle spielen sollen, überzeugt nicht. Sie findet in dem in vorliegendem Zusammenhang allein maßgeblichen Rechtsbegriff der Zumutbarkeit, der notwendig einzelfallbezogen ist, keine Stütze. Außerdem erscheint es der Kammer für die Frage, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen zur Beantragung eines Nationalpasses im konkreten Einzelfall zumutbar sind, nicht bedeutungslos, welche Erlebnisse und Erfahrungen ein Ausländer mit seinem Heimatstaat verbindet. Soweit – umgekehrt – in diesem Zusammenhang vertreten wird, im Rahmen der Zumutbarkeit der Passbeschaffung i. S. d. § 5 AufenthV sei zu prüfen, ob die verfolgungsrechtliche Situation eines subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist, und eine Vergleichbarkeit angenommen wird, wenn der ernsthafte Schaden auf eine gezielte Bedrohung durch staatliche Behörden zurückgeht, vgl. VG Köln, Urteil vom 04.12.2019, 5 K 7317/18, juris Rn. 34; VG Aachen, Urteil vom 10.6.2020, 4 K 2580/18, juris Rn. 32; Bay. VGH, Beschluss vom 17.10.2018, 19 ZB 15.428, juris Rn. 12, unter Bezugnahme auf Bay. VGH, Urteil vom 18.01.2011, 19 B 10.2157, hält das Gericht auch diese Erwägungen im Regelfall für wenig zielführend. Zunächst geht es im Rahmen des § 5 Abs. 1 AufenthV primär darum, ob einem Ausländer die Vorsprache in der diplomatischen Vertretung seines Herkunftsstaates zum Erhalt eines Nationalpasses zumutbar ist, und nicht darum, welchen möglichen Gefahren der Ausländer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgesetzt wäre. Außerdem erschließt sich der besondere Nutzen einer solchen Vergleichsbetrachtung nicht, weil, wie dargelegt, die Erfahrungen und Erlebnisse des Ausländers mit seinem Heimatstaat ohnehin zu den im Rahmen des § 5 Abs. 1 AufenthV relevanten Umständen zählen. So bereits VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020, 12 A 2452/19, juris Rn. 28 Soweit in diesem Zusammenhang angeführt wird, einem Ausländer könne bei Inbesitznahme eines Nationalpasses im Falle einer Reise ins Ausland eine Abschiebung in das ihm ausweislich des Passes Schutz gewährende Land drohen, so Bay. VGH, Beschluss vom 17.10.2018, 19 ZB 15.428, juris Rn. 12, überzeugt dies schon deswegen nicht, weil eine Abschiebung durch einen Drittstaat, in den der subsidiär Schutzberechtigte gereist ist, in den Heimatstaat eher theoretischer Natur ist. Mit dem deutschen Aufenthaltstitel, den ein subsidiär Schutzberechtigter regelmäßig besitzt, kann er nach einer Auslandsreise unproblematisch nach Deutschland zurückkehren, auch wenn er einen Heimatpass besitzt. Einen deutschen Reiseausweis benötigt er dafür nicht. Abgesehen davon würde die Erteilung eines deutschen Reiseausweises für Ausländer auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 AufenthV nichts an der Staatsangehörigkeit des betreffenden Ausländers ändern. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2012, 4 Bf 207/11.Z, juris Rn. 23 Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Klägerin einen syrischen Pass nicht auf zumutbare Weise erlangen bzw. verlängern. In diesem Zusammenhang bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der Klägerin im Falle einer Vorsprache in der syrischen Botschaft in Berlin – etwa aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder Asylantragstellung – tatsächlich Gefahren drohen, vgl. hierzu VG Aachen, Urteil vom 05.08.2021, 1 K 2133/20.A, juris Rn. 46 ff., m. w. N., VG Ansbach, Urteil vom 13.07.2021, AN 15 K 19.30061, juris Rn. 51 ff., sowie OVG B-Stadt, Urteile vom 26.04.2018, 1 A 543/17, juris, und vom 02.08.2018, 2 A 694/17, juris, Rn. 22 ff., wonach derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der syrische Staat jedem Asylbewerber eine oppositionelle Haltung zuschreibt, ob eine solche Vorsprache zu Repressalien gegenüber ihren in Syrien lebenden Familienangehörigen – namentlich ihr Bruder mit seiner Ehefrau – führen könnte, auch dies scheint nach der aktuellen Erkenntnislage unbegründet, sofern nicht bereits die Klägerin – wie dargelegt – vom syrischen Regime als „feindlich“ angesehen werden würde, siehe hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020) vom 04.12.2020, Gz. 508-516.80/3 SYR, S. 20, und vgl. allgemein zu der Frage, inwiefern eine Gefährdung der weiterhin im Herkunftsstaat ansässigen Familienangehörigen im Rahmen der Unzumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen ist, VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020, 12 A 2452/19, juris Rn. 25 m. w. N., ob die Zahlung der Passgebühr als solche siehe zur derzeitigen Höhe syrischer Reisepassgebühren die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Omid Nouripour, Filiz Polat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 15.07.2021, BT-Drs. 19/31566, S. 3 zu einer Unzumutbarkeit der Beschaffung eines syrischen Nationalpasses führen könnte, vgl. zur Zahlung einer eritreischen sog. Aufbausteuer Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 25.06.2021, 11 A 270/20, juris Rn. 33, mit Verweis auf VG Wiesbaden, Urteil vom 08.06.2020, 4 K 2002/19.WI, juris Rn. 22 f., wonach die Passbeschaffung – unter Beachtung der Darlegungslast – etwa dann unzumutbar sein kann, wenn die Höhe der zu zahlenden Gebühren derartig ist, dass der Ausländer faktisch von der Erlangung des Passes ausgeschlossen wird, oder inwiefern der syrische Staat entsprechende Gebühren zur Finanzierung seines Sicherheitsapparats und des Militärs nutzt. Vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Omid Nouripour, Filiz Polat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 15.07.2021, BT-Drs. 19/31566, S. 9 Die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ergibt sich vorliegend jedenfalls aus den Erlebnissen und Erfahrungen der Klägerin mit dem derzeitigen syrischen Regime. Das Gericht bezweifelt nicht, dass sowohl die Mutter der Klägerin als auch ihre beiden Brüder und in Syrien gefoltert wurden, um ihren Bruder– einen erklärten Assad-Gegner – ausfindig zu machen, was die Klägerin bereits im Asyl- und Verwaltungsverfahren mitgeteilt und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal glaubhaft, emotional und eindrucksvoll geschildert hat. So hat sie unter Tränen angegeben, das syrische Regime habe ihrer Familie sehr geschadet. Ihr ältester Bruder sei dergestalt gefoltert worden, dass er bis heute keine Gefühle mehr in seinen Händen habe, ihre Mutter habe noch heute psychische Probleme. Schriftsätzlich hatte sie bereits erklärt, schon im Jahr 2011 habe ihr Bruder untertauchen müssen, in 2011 und 2012 sei dann ihr Bruder für jeweils zwei Monate in schwere Folterhaft genommen worden, in 2015 seien ihr Bruder und ihre Mutter einen Monat in Folterhaft genommen worden. Auch wenn die Klägerin nicht selbst Folterhandlungen des syrischen Staates ausgesetzt war, wurden doch ihre engsten Familienangehörigen massiv (und mehrfach) gefoltert – mit langjährigen Folgen – oder verfolgt. Für sich selbst hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, immer noch Angstgefühle zu entwickeln – sogar, wenn sie deutsche Polizisten oder Bundeswehrsoldaten auf der Straße sehe –, deren Ursache sie in den Geschehnissen in Syrien sieht. Aufgrund der dargestellten Familiengeschichte erscheinen die geschilderten Ängste nachvollziehbar, auch wenn die Klägerin diese nicht durch ein entsprechendes Attest belegt hat. Gleichermaßen glaubwürdig erscheint die in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll zum Ausdruck gebrachte – durch die vorbezeichneten Familiengeschichte objektiv untermauerte und deshalb nachvollziehbare – innere Haltung der Klägerin dem aktuellen syrischen Regime gegenüber, die durch Misstrauen und völlige Ablehnung gekennzeichnet ist. Würde man der Klägerin trotz der Ernsthaftigkeit dieser Haltung eine Vorsprache in der syrischen Botschaft auferlegen, um einen syrischen Pass zu beantragen oder zu verlängern, käme dies der Forderung zur Selbstverleugnung gleich. Die Ernsthaftigkeit der Klägerin in diesem Punkt wird im Übrigen auch dadurch belegt, dass sie ihre in der Türkei lebenden Eltern nach eigenen Angaben schon seit fünf Jahren nicht mehr gesehen hat: Sie war eher bereit, so lange auf einen Besuch zu verzichten, obwohl ihr Vater krebskrank ist – woran zu Zweifeln kein Anhalt besteht –, anstatt ihren (am 19.12.2018 abgelaufenen) syrischen Pass – unter Hintanstellung ihrer kritischen Haltung dem Regime gegenüber – verlängern zu lassen. Vor dem Hintergrund dieser persönlichen und ersichtlich prägenden Erfahrungen ist es der Klägerin daher – in diesem außergewöhnlich gelagerten Einzelfall – ausnahmsweise unzumutbar, zum Erhalt eines Nationalpasses bei der syrischen Botschaft, die das aktuelle syrische Regime, das sich massiver Menschenrechtsverletzungen gegenüber ihren engsten Verwandten schuldig gemacht hat, repräsentiert, vorzusprechen und dieses Unrechtsregime auch noch durch die Zahlung der Passgebühr finanziell zu unterstützen. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV mithin erfüllt sind, war eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung des beantragten Reiseausweises für Ausländer auszusprechen. Im Falle eines subsidiär Schutzberechtigten kommt den Ausländerbehörden entgegen dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 AufenthV für die Entscheidung über die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer kein Ermessen zu. Für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 AsylG gilt – wie dargelegt – ergänzend Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiet ausstellt, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Damit stellt das vorrangig anwendbare europäische Recht klar, dass subsidiär Schutzberechtigten vorbehaltlich zwingender entgegenstehender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ein gebundener Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises zukommt, wenn sie keinen nationalen Pass oder Passersatz – zumutbar – erhalten können. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17.10.2018, 19 ZB 15.428, juris Rn. 6 Danach bedarf es entgegen der Ansicht des Beklagten keiner weiteren Prüfung, ob die durch die Klägerin geltend gemachte Begründung, sie wolle mit dem beantragten Reiseausweis Verwandte in Norwegen oder in der Türkei besuchen, überzeugt. Es sind jedenfalls keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ersichtlich, die der Ausstellung eines solchen entgegenstehen könnten. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gem. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- € festgesetzt. Die Klägerin, eine am in geborene syrische Staatsangehörige, begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Sie reiste am 12.12.2015 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25.06.2018 stellte sie einen Asylantrag, beschränkt auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (in der Folge: Bundesamt) vom 24.08.2018, bestandskräftig sei dem 30.08.2018, wurde ihr der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Die Klägerin verfügte über eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 AufenthG, zuletzt gültig bis zum 23.09.2021, und einen syrischen Reisepass, der vom 20.12.2012 bis zum 19.12.2018 gültig war. Im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt am 31.07.2018 hatte sie angegeben, ihren syrischen Reisepass nicht verlängern lassen zu wollen, weil sie dem Regime, das zwei ihrer Brüder und ihre Mutter verhört habe, kein Geld zahlen wolle. Einer ihrer Brüder sei bei dem Verhör gefoltert worden und habe ein Loch im Trommelfell. Mit Schreiben des Beklagten vom 20.04.2018 wurde sie auf ihre Mitwirkungspflicht bei der Passverlängerung hingewiesen. In der Folge wurde sie mehrfach aufgefordert, einen gültigen syrischen Reisepass vorzulegen. Mit Schreiben vom 11.09.2018, eingegangen am 01.10.2018, beantragte sie die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer mit der Begründung, sie wolle Verwandte in Norwegen besuchen. Mit Schreiben vom 02.10.2018 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, dem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beklagte ging dabei davon aus, es sei der Klägerin zumutbar, bei der syrischen Botschaft in Berlin einen syrischen Reisepass zu erlangen, die Passbeschaffung stelle ein geringeres Übel im Verhältnis zum zu erreichenden legitimen Zweck dar, nämlich dem Nachkommen der Passpflicht. Nach Erfahrung des Beklagten sei die Passbeschaffung insofern möglich und erfolge auch in den meisten Fällen. Mit Schreiben vom 10.12.2018, eingegangen am 12.12.2018, legte die Klägerin Widerspruch hiergegen ein. Zur Begründung trug sie vor, dass ihr eine Passbeantragung in der syrischen Botschaft nicht zumutbar sei, da sie Mitglied einer vom syrischen Regime verfolgten Familie sei und im Falle eines Kontakts mit syrischen Staatsorganen unmittelbare körperliche und psychische Gewalt gegen sich erwarten müsse. Allein bei dem Gedanken an einen Kontakt bekäme sie Angstzustände und Panikattacken. Außerdem fürchte sie um die Sicherheit ihrer noch in Syrien lebenden Familienangehörigen. Die Verfolgung ihrer Familie habe im Jahr 2011 damit begonnen, dass einer ihrer Brüder, habe untertauchen müssen, da er erklärter Assad-Gegner gewesen sei. Bereits zuvor hätten Polizisten und Geheimdienstler angefangen, nahezu täglich das Restaurant ihres Vaters aufzusuchen und sich dort unverhohlen aggressiv umsonst verköstigen zu lassen. In 2011 und 2012 sei dann ihr Bruder für jeweils zwei Monate in schwere Folterhaft genommen worden, um den Verbleib des ersten Bruders aufzuklären bzw. dessen Auftauchen zu erpressen. Dabei habe er seinen Tastsinn verloren. Sie selbst habe zu dieser Zeit bereits mit ihrem Ehemann in einer anderen Wohnung gelebt. Als dieser verhaftet werden sollte, sei ihnen zum Jahreswechsel 2012/2013 die Flucht in die Türkei gelungen. Im Jahr 2015 seien dann ihr Bruder und ihre Mutter verhaftet und ebenfalls einen Monat in Folterhaft genommen worden – ihr Vater habe sich zu dieser Zeit bereits seit sechs Wochen in der Türkei befunden –, um den ersten Bruder zu finden. Im Foltergefängnis habe seinen Gehörsinn verloren. Ihr noch in Syrien lebender Bruder habe sie angerufen und sie gebeten, sich nicht an syrische Behörden zu wenden, weil er sonst getötet werde. Mithilfe des beantragten Reiseausweises könne sie mit ihrer Familie ihre Schwiegereltern in Norwegen besuchen, diese hätten ihren Enkel noch nicht gesehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2019, der Klägerin am 06.02.2019 zugestellt, wurde der Widerspruch im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheids zurückgewiesen. Nach dem anzuwendenden § 5 AufenthV werde der Vorrang der Beschaffung ausländischer Reisedokumente betont, die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer solle eine Ausnahme sein. Beantrage ein Ausländer die Ausstellung eines Reiseausweises, sei der Nichtbesitz des Passes ein für ihn günstiger Umstand, den er gem. § 82 Abs. 1 AufenthG vorzutragen und nachzuweisen habe. Zumutbar seien zumindest diejenigen Mitwirkungshandlungen des ausländischen Passrechts, die auch das deutsche Passgesetz vorschreibe. Davon abweichende Bestimmungen müssten bis zur Zumutbarkeitsgrenze ebenfalls befolgt werden. Auch in der Bundesrepublik Deutschland sei insofern eine persönliche Vorsprache bei der passausstellenden Behörde erforderlich, diese habe die Klägerin bislang nicht vorgenommen. Sie habe im Übrigen keine Nachweise dafür erbracht, dass sie sich selbst und ihre Familie durch eine solche Vorsprache in Gefahr bringen würde. Im Rahmen der asylrechtlichen Anhörung beim Bundesamt habe sie keine solch drastischen Schilderungen vorgetragen. Im Übrigen könne sie ihre Verwandten in Norwegen auch ohne Reiseausweis sehen. Im Falle subsidiär Schutzberechtigter – wie der Klägerin – folge die Unzumutbarkeit, bei der Vertretung des Herkunftsstaates vorstellig zu werden, auch nicht aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Dies ergäbe sich im Übrigen aus Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (Abl. EU vom 20.12.2011 L 337/9; im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie). Mit ihrer Klage vom 04.03.2019 führt die Klägerin ihr Begehren fort und macht im Wesentlichen geltend, im Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes sei es ihr nicht zumutbar, einen Reisepass bei der syrischen Auslandsvertretung zu beantragen oder verlängern zu lassen. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 AufenthV seien unter Beachtung des Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass subsidiär Schutzberechtigten in der Regel ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, sofern keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstünden. Mit der Änderung der Qualifikationsrichtlinie sei die Erteilung von Reiseausweisen für subsidiär Schutzberechtigte (Art. 25 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie) derjenigen für anerkannte Flüchtlinge (Art. 25 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie) angeglichen worden. Damit sei bezweckt worden, subsidiär Schutzberechtigten ebenso wie anerkannten Flüchtlingen auch ohne Vorliegen einer konkreten Notwendigkeit und generell Reiseausweise für Ausländer auszustellen. Darüber hinaus bestünden – wie im Verwaltungsverfahren bereits vorgetragen – individuelle Gründe, die vorliegend eine entsprechende Unzumutbarkeit begründen würden. Bereits im Asylverfahren habe sie Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal gemacht. Insbesondere ihre Mutter, aber auch ihre Brüder seien in Syrien politisch aktiv gewesen und daher ins Blickfeld der syrischen Sicherheitskräfte geraten. Ihre Mutter und ihr Bruder seien am 07.08.2015 aus dem Gefängnis entlassen worden, entsprechende Bescheinigungen lägen vor und würden nach Übersetzung zur Akte gereicht werden. Ihr Bruder habe z. B. an Protestkundgebungen in Idlib mit Megafon gesprochen. Hiervon existierten zwei Youtube-Videos, die wohl im Jahr 2013 aufgenommen worden seien und mit der Namenseingabe „A.“ per Suchfunktion aufgerufen werden könnten. sei inzwischen nach Österreich geflohen. Ihr Bruder sei in Haft an den Armen aufgehängt worden und habe in Folge der Folterungen den Tastsinn an den Findern verloren; er sei in die Türkei geflohen – wo auch ihre Mutter inzwischen lebe. Ihr Bruder lebe mit seiner Ehefrau immer noch in Idlib. Im Übrigen fielen für die Ausstellung oder Verlängerung des Reisepasses Kosten in Höhe von 300,- € bis 800,- € an. Diese könne sie schon nicht aufbringen, weshalb ihr die Passbeantragung aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sei. Es sei ihr auch nicht zumutbar, mit diesen Gebühren das syrische Verfolgerregime zu unterstützen, das diese bekanntermaßen als Einnahmequelle für seinen Sicherheitsapparat und das Militär nutze. Selbst wenn sie darauf verwiesen werden könnte, bei der Sozialbehörde einen Antrag auf Erstattung der Gebühren nach dem SGB II zu stellen, könne es nicht im Interesse deutscher Behörden und des deutschen Staates liegen, die syrische Diktatur mit entsprechenden Beträgen mitzufinanzieren. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 02.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.02.2019 einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen führt er aus, die Qualifikationsrichtlinie unterscheide gerade zwischen einer zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und dem subsidiären Schutzstatus. Bei Letzterem sei es gem. Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie aber grundsätzlich zumutbar, sich um die Beschaffung eines Heimatpasses zu bemühen. Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen seien, beurteile sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine offensichtliche Unzumutbarkeit komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, eine solche sei nicht dargelegt. Es seien keine substantiierten Umstände vorgetragen, aus denen sich tatsächlich ergäbe, dass der Klägerin oder ihrem noch in Syrien lebenden Bruder durch eine Vorsprache bei der Heimatvertretung konkrete und ernsthafte Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohten. Die Klägerin habe sich 2012 in Syrien einen Reisepass ausstellen lassen, obwohl sie angebe, ihre Familie sei bereits im Jahr 2011 im Heimatland verfolgt worden: Schon 2011 habe ihr Bruder untertauchen müssen und ihr Bruder habe zwei Monate Folterhaft erlitten. Eine individuelle Verfolgung der Klägerin könne gerade nicht angenommen werden – wie im Asylbescheid vom 24.08.2018 beschrieben. Im Rahmen der asylrechtlichen Anhörung habe die Klägerin auf die nunmehr geltend gemachte politische Verfolgung von Familienangehörigen gerade nicht hingewiesen. Die notwendige Zahlung von Gebühren bzw. wirtschaftliche Gründe könnten für sich genommen ebenfalls keine Unzumutbarkeit begründen. Im Übrigen genüge – zur Erfüllung der Passpflicht im Inland – bei fehlendem Dokument des Schutzberechtigten wie bisher die Ausstellung eines Ausweisersatzes. Ob im Einzelfall darüber hinaus die Notwendigkeit bestehe, auch einen Reiseausweis auszustellen und mit welcher Gültigkeit, bleibe eine Einzelfallentscheidung. Dass bei der Klägerin dringende persönliche oder humanitäre Gründe, die eine grenzüberschreitende Reisetätigkeit zwingend erforderlich machen würden, vorlägen, sei weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine eventuelle Ermessensreduzierung auf Null ausscheide. Mit Beschluss vom 10.03.2021 hat das Gericht der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägervertreters bewilligt. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.