Urteil
6 K 281/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach § 11 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der Fassung, die er durch Gesetz vom 27.07.2015 erhalten hat, ist das Gericht vom Grundsatz her nicht mehr berechtigt, selbst unter Abwägung aller wechselseitigen Interessen eine eigene Entscheidung über die angemessene Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu treffen.(Rn.46)
2. Die Zehnjahresfrist aus § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist auf den Zeitpunkt bezogen, zu dem die Ausländerbehörde die Entscheidung über die Befristung auf 10 Jahre aus dem Umstand ableitet, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, ist sie nicht als Obergrenze mit Schutzwirkung für den Ausländer anzusehen.(Rn.64)
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 4.10.2016 und des Widerspruchsbescheids vom 17.1.2017 verpflichtet, über die Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 11 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der Fassung, die er durch Gesetz vom 27.07.2015 erhalten hat, ist das Gericht vom Grundsatz her nicht mehr berechtigt, selbst unter Abwägung aller wechselseitigen Interessen eine eigene Entscheidung über die angemessene Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu treffen.(Rn.46) 2. Die Zehnjahresfrist aus § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist auf den Zeitpunkt bezogen, zu dem die Ausländerbehörde die Entscheidung über die Befristung auf 10 Jahre aus dem Umstand ableitet, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, ist sie nicht als Obergrenze mit Schutzwirkung für den Ausländer anzusehen.(Rn.64) Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 4.10.2016 und des Widerspruchsbescheids vom 17.1.2017 verpflichtet, über die Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nachdem beide Beteiligte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Klage ist nur in dem im Tenor zum Ausdruck kommenden Umfang begründet. Der Klageantrag zu 1 bleibt erfolglos, weil zum einen die Dauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht der gerichtlichen Entscheidungskompetenz unterfällt und sich zum anderen aus den einschlägigen gesetzlichen Regeln kein konkreter Fristlauf ableiten lässt, der der einzig ermessensgerechte wäre, so dass auch eine gerichtliche Festlegung des Fristendes unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensreduktion auf Null ausscheidet. Die Rechtsgrundlage für die Befristungsentscheidung findet sich in § 11 AufenthG in der Fassung, die er durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015 (BGBl. I, S. 1386 ff.) erhalten hat. Diese Regelung war im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Bescheids am 4.10.2016 schon in Kraft. Außerdem ist generell für die rechtliche Beurteilung der Befristungsentscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. 2. 2017, 1 C 27/16, Rz. 12, zitiert nach juris Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Die Regelung des § 11 Abs. 2 AufenthG bestimmt u.a., dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen ist und die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt (Sätze 1 und 2). In § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist zudem festgelegt, dass über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird. In Bezug auf die Dauer der Frist ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, dass sie fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. In diesem Fall soll die Frist 10 Jahre nicht überschreiten (Satz 3). Flankierend hierzu bestimmt § 11 Abs. 4 AufenthG, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers, oder soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben, die Frist verkürzt (Satz 2) oder umgekehrt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden kann (Satz 4). Diese Regeln erfassen den Fall des Klägers und zwar unabhängig davon, dass die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung bzw. die Durchführung der Abschiebung, deren Folgen für Einreise und Aufenthalt der streitgegenständliche Bescheid befristet, schon viele Jahre vor Inkrafttreten der vorbezeichneten Fassung des § 11 AufenthG erlassen worden sind bzw. stattgefunden haben. Dass die Ausweisung und Abschiebungsandrohung im Zeitpunkt des Erlasses des diesbezüglichen Bescheides am 18.12.2009 noch nicht mit einer Befristungsentscheidung versehen waren, entsprach der seinerzeit geltenden Gesetzeslage des § 11 Abs. 1 AufenthG in der Fassung 25.2.2008, nach der das mit einer Ausweisung bzw. einer Abschiebung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot zunächst unbefristet ausgestaltet war und dem betroffenen Ausländer lediglich die Möglichkeit eingeräumt wurde, in einem gesonderten Verfahren nachträglich eine Befristung der Sperrwirkung zu beantragen, ohne eine regelhafte Höchstfrist für die Dauer der Sperrwirkung vorzusehen. Von daher stellt sich die mit dem streitgegenständlichen Bescheid am 4.10.2016 vorgenommene Befristung als rechtlich notwendig gewordene Reaktion auf die letztlich auf den Erlass der Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (Abl. L 348, S. 98 f.; sog. Rückführungsrichtlinie) zurückgehende Änderung der einschlägigen Rechtslage dar, die seither in Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben grundsätzlich sowohl eine gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung zu treffende Befristung vorschreibt, als auch eine regelhafte Höchstfrist von fünf Jahren beinhaltet, die nur unter festgelegten Voraussetzungen überschritten werden darf. Ausgehend von § 11 AufenthG in der maßgeblichen Fassung, die sie durch Gesetz vom 27.7.2015 erhalten hat, ist das Gericht entgegen der Ansicht des Klägers schon vom Grundsatz her nicht berechtigt, unter Abwägung aller wechselseitigen Interessen selbst eine eigene Entscheidung über die angemessene Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG zu treffen. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthält im Gegensatz zu seiner Vorgängervorschrift ausdrücklich die Vorgabe, dass über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird. Hierdurch hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass es Aufgabe der zuständigen Behörde sein soll, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Dauer der Sperrfrist zu entscheiden. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f. Einer solchen gesetzlichen Einräumung eines behördlichen Ermessensspielraums hinsichtlich der Befristungsentscheidung stehen verfassungs-, unions- und menschenrechtliche Vorgaben nicht zwingend entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2017, 1 B 27/16, Rz. 20 ff., zitiert nach juris Dieser Rechtsprechung pflichtet das erkennende Gericht mit Blick auf die eindeutige Festlegung des gesetzgeberischen Willens durch die aktuelle Fassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bei. Durch die vorbezeichnete gesetzliche Änderung ist der zuvor vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung die Grundlage entzogen worden, nach der in der Gesamtschau der sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Unionsrecht ergebenden Argumente und der erstmals mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 eingeführten grundsätzlichen Höchstfrist von fünf Jahren die schützenswerten privaten Interessen des Betroffenen an der Befristung in einer Weise aufgewertet worden seien, dass ein behördlicher Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall nicht mehr angenommen werden könne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.2.2012, 1 C 7/11, Rz. 33 f., zitiert nach juris Sie war nämlich neben den grundrechtlichen, menschenrechtlichen und unionsrechtlichen Argumenten maßgeblich auch mit der insoweit offenen gesetzlichen Fassung der Vorgängervorschrift des § 11 AufenthG begründet worden, die gerade keine Regelung darüber enthielt, dass die Dauer der Frist im Einzelfall nach behördlichem Ermessen zu treffen wäre. Aus den vorbezeichneten Regeln des § 11 AufenthG lassen sich vorliegend auch keine Anhaltspunkte für eine Befristung entnehmen, die sich fallbezogen als einzige ermessensrichtige darstellen würde und auf deren Festlegung das behördliche Ermessen auf Null reduziert wäre. Vorab kann der Kläger keine Befristung auf den Tag der gerichtlichen Entscheidung beanspruchen. Das Begehren, dass das Gericht den Beklagten zum Erlass einer solchen Entscheidung verpflichtet, wird vom Klageantrag des Klägers zwar wohl ungeachtet dessen erfasst, dass dies nach der gesetzlichen Konzeption des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dogmatisch nicht (mehr) als Befristungsentscheidung („auf Null“), sondern als vollständige Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu qualifizieren wäre. Indessen scheidet ein derartiger Anspruch aus Sachgründen aus. Ein solcher Anspruch lässt sich zunächst nicht aus der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG enthaltenen regelhaften Höchstdauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von fünf Jahren herleiten. Zwar würde dies bezogen auf den Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebung am 29.8.2011, der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG den Beginn des Fristablaufs bezeichnen würde, bedeuten, dass die Frist schon am 29.8.2016 abgelaufen und die mit dem streitgegenständlichen Bescheid nachträglich festgelegte Frist unzulässig gewesen wäre, so dass das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot folgerichtig der Aufhebung unterläge. Indessen greift vorliegend die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG enthaltene Ausnahme von der regelhaften Fünfjahresfrist. Diese erlaubt es, von der Regelhöchstfrist nach oben abzuweichen, wenn der Ausländer, wie der Kläger, aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. Die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist vorliegend nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Rückführungsrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber bis zum 24.12.2010, dem Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Umsetzungsfrist (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie), noch nicht vollständig in das nationale Recht umgesetzt war und sowohl die grundsätzliche Regelhöchstfrist von fünf Jahren aus Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie als auch die gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 und Art. 2 Absatz 2b der Rückführungsrichtlinie optional zulässige nationale Ausnahme für Ausländer, die aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sind oder von denen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, erst mit Wirkung zum 26.11.2011 in das nationale Gesetz aufgenommen wurden (Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258 ff.)). Dies hat zwar dazu geführt, dass die Regeln der Rückführungsrichtlinie seit dem 24.12.2010 in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anwendbar waren, mit der Folge, dass die fünfjährige Höchstfrist „Altfälle“, wie den des Klägers, unmittelbar erfasst hat und dies, ohne dass zugleich auch die Ausnahme für Ausländer, die aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden waren oder von denen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging, unmittelbar galt. Für Letzteres war eine ausdrückliche Regelung im nationalen Recht zwingend erforderlich, weil sie in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 und Art. 2 Absatz 2b der Rückführungsrichtlinie lediglich als Option für die nationalen Gesetzgeber ausgestaltet war. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.9.2013, C-247/12, Rz. 38 f., zitiert nach juris Dennoch erfasst die vorbezeichnete Ausnahme den Fall des Klägers. Er hatte trotz der unmittelbaren Wirkung der in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Rückführungsrichtlinie enthaltenen fünfjährigen Höchstfrist für sein Einreise- und Aufenthaltsverbot seit dem 24.12.2010 im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nationalen Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG am 26.11.2011 noch keine schützenswerte Rechtsposition erlangt, die der Anwendung der erst nach der unmittelbaren Geltung der Rückführungsrichtlinie erlassenen, zu seinen Ungunsten wirkenden Ausnahme von der Fünfjahresfrist entgegenstehen würde. Denn zu diesem Zeitpunkt lief die für ihn geltende Fünfjahresfrist noch, die, wie dargelegt, erst am 29.8.2016 abgelaufen wäre. Ein Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Es ist weder erkennbar, dass die privaten Interessen des Klägers von so außergewöhnlich hohem Gewicht wären, dass sie einer Fortgeltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zwingend entgegenstünden, noch kann festgestellt werden, dass der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots in seinem Fall erfüllt wäre. Zweck eines Einreise- und Aufenthaltsverbots eines aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesenen Ausländers ist es, ihn vom Bundesgebiet fernzuhalten und auf diese Weise die Bevölkerung vor weiterer möglicher Straffälligkeit dieser Person zu schützen. Dass dieser Zweck sich vorliegend noch nicht erledigt hat, ergibt sich zunächst aus der Vorgeschichte des Klägers, der zuletzt wegen 15 bandenmäßig begangenen Einbruchsdiebstahlstaten, die mit einem hohen materiellen Schaden verbunden waren, verurteilt worden war und dass er hierdurch nicht nur das Schutzgut des Eigentums, sondern auch die Sicherheit und Unverletzlichkeit der Privatsphäre seiner Opfer verletzt hat. Insoweit spiegelt sich in dem bei der letzten Verurteilung, die Anlass für die Ausweisung war, verhängten hohen Strafmaß von insgesamt vier Jahren und zehn Monaten der hohe Grad der Schuld, den das Strafgericht beim Kläger gesehen hat, wider. Allerdings liegt diese Verurteilung inzwischen schon zwölf Jahre zurück. Diesem Umstand kommt aber kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Abgesehen davon, dass der Kläger auch zuvor in der Bundesrepublik Deutschland straffällig geworden war, steht der Annahme des Wegfalls des Zwecks der Sperrfrist entscheidend entgegen, dass der Kläger nach seiner Abschiebung im Jahr 2011 anonyme Botschaften an Mitarbeiter des Beklagten versandt hat, die geeignet waren, bei diesen Furcht auszulösen und er auch nach der Abschiebung zumindest einmal, nämlich im Februar 2013, illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufenthaltsam war. Beides steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Was zunächst die Urheberschaft der Nachrichten über das soziale Netzwerk „Wer kennt wen“ angeht, ist, was offenbar auch der Intention des Nachrichtenversenders entsprach, aus den dort enthaltenen Angaben zweifelsfrei ersichtlich, wer Verfasser der Nachrichten war. So spricht der Verfasser davon, am ... Geburtstag zu haben und von einem Rechtsanwalt D. vertreten worden zu sein. Beides trifft auch auf den Kläger zu. Angesichts dieser Indizien stellt sich das bloße Bestreiten, die Nachrichten verfasst zu haben, als nicht ansatzweise hinreichend substantiiert dar, um auf die Urheberschaft einer anderen Person schließen zu lassen. Vergleichbares gilt für die nach einem Wohnungseinbruchdiebstahl in B-Stadt am 6.2.2013 festgestellten Blutspuren, die mittels eines DNA-Tests dem Kläger zugeordnet wurden. Unabhängig davon, ob allein die Zuordnung der Blutspur mit Blick auf die naturgemäß bestehenden Unsicherheiten über den genauen Zeitpunkt, zu dem sie auf das zerbrochene Glas gekommen ist, und der theoretischen Möglichkeit eines Rücktritts gemäß § 24 StGB ausreichend wäre, den Kläger im Strafverfahren der Tat zu überführen, ist jedenfalls im gegebenen Zusammenhang davon auszugehen, dass sich der Kläger um den Tattag herum in B-Stadt aufgehalten haben muss. Die Annahme, dass die Blutspuren noch aus einer Zeit vor der Abschiebung des Klägers, also ca. anderthalb Jahre zuvor, an das zerbrochene Glas gekommen sind, erscheint lebensfremd. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der DNA-Test unsachgemäß durchgeführt wurde und ein falsches Ergebnis gezeitigt hat. Von daher ist auch insoweit das bloße Bestreiten des Klägers als zu unsubstantiiert zurückzuweisen. Darüber hinaus ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt einer Ermessenreduktion kein zwingender Anspruch darauf, dass das Gericht den Beklagten auf eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf den 29.8.2021, mithin auf zehn Jahre nach der Abschiebung, verpflichtet. Die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bietet hierfür keine tragfähige rechtliche Grundlage. Allerdings sieht § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG für den Fall, dass der Ausländer, wie vorliegend der Kläger, aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist, vor, dass die Befristung zehn Jahre nicht überschreiten soll. Abgesehen davon, dass die Regelung anders als die ansonsten einschlägige Höchstfrist von fünf Jahren lediglich eine Sollensvorschrift enthält, ist nach Auffassung des Gerichts die Zehnjahresfrist auf den Zeitpunkt bezogen, zu dem die Ausländerbehörde das Ausreise- und Einreiseverbot befristet. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Zehnjahresfrist des § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Dieser besteht namentlich darin, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Die regelmäßige Höchstdauer der Befristung von zehn Jahren leitet sich mithin aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, 1 C 14/12, Rz. 14, zitiert nach juris Dies bedeutet folgerichtig, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die prognostische Einschätzung erfolgt ist. Dies hat zur Folge, dass die Zehnjahresfrist des § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht als Obergrenze mit Schutzwirkung für den Ausländer anzusehen ist. Diese Einschätzung wird durch die Regelung des § 11 Abs. 4 AufenthG bestätigt, nach der es der Ausländerbehörde obliegt, eventuelle, mit Blick auf den Fortbestand der Sperrfrist relevante Veränderungen in der persönlichen Situation des betroffenen Ausländers im Blick zu behalten und die Frist gegebenenfalls zu verkürzen oder, nötigenfalls auch über die zehn Jahre hinaus, zu verlängern. Die Klage ist aber hinsichtlich des hilfsweise gestellten Klageantrags zu 2 begründet. Die Befristung des mit der Ausweisung bzw. der Abschiebung des Klägers verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum 28.8.2026 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Auch mit Blick auf die gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung ist der maßgebliche Zeitpunkt der der gerichtlichen Entscheidung. Die Ausländerbehörde hat auch im Hinblick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im gerichtlichen Verfahren eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung ihrer Erwägungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2017, 1 C 27/16, Rz. 23, zitiert nach juris Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist ein Ermessensfehler festzustellen, weil der Beklagte die als Beleg für die zwischenzeitliche Straflosigkeit des Klägers in Montenegro eingereichten Bestätigungen des montenegrinischen Justizministeriums nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt hat. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids hat der Beklagte zunächst die familiären Belange des Klägers, die den Kern seines Interesses, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten, bilden, verengt und deren Gewicht maßgeblich mit Überlegungen relativiert, die in erster Linie für die Frage eines dauerhaften Aufenthaltsrechts zum Zwecke des Familiennachzugs bzw. der Unzulässigkeit einer Ausweisung aus familiären Gründen von Bedeutung sind. Das in vorliegender Fallkonstellation auf der Hand liegende Interesse auch an bloßen Besuchsaufenthalten findet demgegenüber keine ausdrückliche Erwähnung. Ihm kommt aber angesichts des langen Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland und der nach Aktenlage in der Vergangenheit festzustellenden Bindung zu seinen vier deutschen Kindern durchaus Gewicht zu, auch wenn diese zwischenzeitlich volljährig sind. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte den Ablauf der seit der Abschiebung vergangenen Jahre in seine Abwägung einstellen. Zwar werden die seit der Abschiebung des Klägers vergangenen Jahre in ihrem Gewicht durch sein zwischenzeitliches Verhalten, insbesondere die vorbezeichneten E-Mails mit bedrohlichem Inhalt an Mitarbeiter des Beklagten und den illegalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Februar 2013, in der Tat geschmälert. Beide Umstände konnte der Beklagte daher auch prinzipiell zu Lasten des Klägers würdigen. Dies gilt nicht gleichermaßen für seine Annahme, dass sich der Kläger tatsächlich auch Ende September/Anfang Oktober 2011 in Deutschland aufgehalten hat. Obgleich der Inhalt der besagten Nachrichten in diese Richtung deutet, gibt es, anders als für den Aufenthalt im Februar 2013, keinen zweifelsfreien Nachweis für eine illegale Einreise zu dieser Zeit. Indessen sind die fraglichen E-Mails nach Würdigung der gesamten Umstände als konkrete Reaktion auf die Abschiebung einzustufen, nachdem sie allesamt Ende September/Anfang Oktober 2011 versandt wurden und sich Vergleichbares später nicht wiederholt hat. Außerdem liegen auch sie inzwischen nahezu sieben Jahre zurück. Ähnliches gilt für die Verhaltensweise des Klägers, die dieser gegenüber den die Abschiebung durchführenden Beamten an den Tag gelegt hat. Auch seit dem als erwiesen anzusehenden Aufenthalt in Deutschland im Februar 2013 sind inzwischen mehr als fünf Jahre vergangen, so dass auch er an Aktualität zwischenzeitlich verloren hat. In dieser Situation kann den vom Kläger, zuletzt mit Auszug des Justizministeriums Montenegros vom 24.7.2018 vorgelegten und in der Sache nicht widerlegten Bestätigungen, dass er in Montenegro nicht erneut straffällig geworden ist, nicht jede Bedeutung für die bei der Befristungsentscheidung erforderliche Ermessensausübung des Beklagten abgesprochen werden. Dies muss der Beklagte nachholen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1,162 Abs. 2 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist als notwendig zu erklären, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 2.500 € festgesetzt. Der inzwischen 49-jährige Kläger begehrt die Verkürzung der vom Beklagten vorgenommenen Befristung der Folgen der gegen ihn verfügten Ausweisung vom 4.12.2009 und der am 29.8.2011 durchgeführten Abschiebung auf den 28.8.2026. Der Kläger, der erstmals zu Beginn der 1990er Jahre in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, war von Februar 1993 bis März 1996 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser 4 Kinder, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind. Die Familie lebte auch nach der Scheidung der Eheleute zeitweilig in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen. Seine Kinder sind derzeit 18, 21, 24 und 26 Jahre alt. Sie leben allesamt in der Bundesrepublik Deutschland. Von März 1993 bis März 1996 und von September 2003 bis September 2007 war der Kläger im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen, die aus Gründen der Familienzusammenführung erteilt worden waren. Strafrechtlich fiel er während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach auf. Zuletzt wurde er am 8.8.2007 durch das Landgericht F. unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einem Jahr und fünf Monaten und wegen weiterer 13 Fälle von schweren Bandendiebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Von Dezember 2006 bis November 2009 war der Kläger in Haft. Am 11.11.2009 wurde die Reststrafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Ihm war als Erstverbüßer eine positive Bewährungsprognose zugebilligt worden. Der Kläger hielt auch aus der Haft heraus Kontakt zu seiner Familie und lebte auch nach der Haftentlassung zunächst mit der früheren Ehefrau und den Kindern zusammen. Mit Bescheid vom 18.12.2009 verfügte der Beklagte die Ausweisung des Klägers und drohte ihm die Abschiebung nach Montenegro an. Zur Begründung wurde auf die Straffälligkeit des Klägers, das hohe Strafmaß der letzten Verurteilung sowie die Gewichtigkeit des durch die Straftat verletzten Rechtsguts, nämlich der Unverletzlichkeit der Wohnung, abgestellt. Demgegenüber komme den familiären Bindungen des Klägers kein vorrangiges Gewicht zu. Diese Entscheidung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.3.2010 bestätigt. Ab April 2010 lebte der Kläger von der Familie getrennt. Mit Urteil vom 30.9.2010 wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes die gegen die Ausweisungsverfügung gerichtete Klage des Klägers ab. Dabei ging es nicht von relevanten Beistands- und Unterstützungsleistungen des Klägers gegenüber seinen Kindern aus. Aus Sicht des Gerichts bestünden auch unter Berücksichtigung der sonstigen Kontakte des Klägers zu seinen Kindern keine Anhaltspunkte, dass eine derart enge tatsächliche Verbundenheit bzw. derart intensive Beziehung bestehe, dass die Rückkehr des Klägers in sein Heimatland mit dem Wohl der Kinder nicht vereinbar wäre. Im Übrigen verwies das Gericht auf die Möglichkeit, die Ausweisungsfolgen nachträglich zu befristen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F.). Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2010 verworfen. Mit Schreiben vom 22.8.2011 wandte sich die frühere Ehefrau des Klägers an die Beklagte und bezeichnete den Aufenthalt des Klägers als sehr wichtig, insbesondere für das Wohl der Kinder. Im Nachgang zu dem erfolglosen Klageverfahren des Klägers selbst gegen die Ausweisungsverfügung vom 18.12.2009 legten seine drei damals noch minderjährigen Kinder unter Berufung auf ihre emotionale Bindung zum Vater ihrerseits Widerspruch gegen dessen Ausweisung ein und beantragten einstweiligen Rechtsschutz gegen dessen Abschiebung. Der Widerspruch und der Eilrechtsschutzantrag blieben erfolglos. Am 29.8.2011 wurde der Kläger in Sicherheitsbegleitung in sein Heimatland abgeschoben. Unter dem 30.9.2011 erhielten mehrere Mitarbeiter des Beklagten über das soziale Netzwerk „Wer kennt wen“ elektronische Nachrichten mit dem Absender „Balkan-Express“. Darin teilte der Nachrichtenversender mit, wieder in Deutschland zu sein. Die Nachrichten waren in bedrohlichen Worten gefasst. Unter anderem enthielten sie Wendung „Tod dem Nazismus“ und „du nazisstische Dreck“. Sie waren mit „ALLAHUEKBER“ gezeichnet. Aus dem sonstigen Inhalt der Schreiben war ersichtlich, dass der Absender am ... Geburtstag hat und von einem Rechtsanwalt D, vertreten worden war. Das in der Folge vom Beklagten eingeleitete Strafverfahren wegen Bedrohung wurde nach § 154f StPO eingestellt. Unter dem 1.10.2012 beantragte der Kläger die Befristung der Ausweisungs- und Abschiebungsfolgen. Am 22.1.2013 erging eine Aufforderung des Beklagten an den Kläger, die Abschiebungskosten in Höhe von 3498,27 € zu begleichen. Dem ist der Kläger bis heute nicht nachgekommen. Am 6.2.2013 stellte das Polizeirevier B-Stadt-K. im Rahmen von Ermittlungen nach einem Einbruchdiebstahl fest, dass eine am Tatort aufgefundene Blutspur dem Kläger zugeordnet werden könne. Das diesbezügliche Strafermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B-Stadt wurde später auf der Grundlage von § 154 StPO eingestellt. Mit Bescheid vom 16.10.2013 versagte der Beklagte eine Befristung der Ausweisungs- und Abschiebungsfolgen. Zur Begründung bezog er sich maßgeblich darauf, dass eine Fristsetzung entbehrlich sei, wenn ein atypischer Fall vorliege, in dem einerseits eine fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den antragstellenden Ausländer festzustellen und andererseits eine prognostische Einschätzung nicht möglich sei, ab welchem Zeitpunkt seine Fernhaltung aus dem Bundesgebiet nicht mehr nötig wäre. So liege der Fall des Klägers. Diese Entscheidung wurde durch Widerspruchsbescheid vom 5.2.2014 bestätigt. Im Rahmen des hiergegen eingeleiteten Klageverfahrens (...) wies das Gericht darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der seit 1.8.2015 gültigen Fassung das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Ausnahme der besonders bezeichneten Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, der vorliegend nicht einschlägig sei, in jedem Fall von Amts wegen zu befristen sei. Daraufhin erging am 4.10.2016 der streitgegenständliche Bescheid, mit dem das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG bis zum 28.8.2026 befristet wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass vom Kläger weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Dies ergebe sich maßgeblich daraus, dass er auch nach seiner Abschiebung Straftaten in Deutschland begangen habe. Es sei von einer unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland auszugehen. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der elektronischen Nachrichten, die der Kläger über das Netzwerk „Wer kennt wen“ an Mitarbeiter der Beklagten versandt habe und dem Umstand, dass in B-Stadt im Februar 2013 aufgefundene Tatortspurendem durch DNA-Abgleich dem Kläger hätten zugeordnet werden können. Zugleich habe der Kläger gegen das seinerzeit bestehende Einreiseverbot verstoßen. Eine Verhaltensänderung sei beim Kläger nicht festzustellen, obgleich dieser schon im Jahr 2007 verurteilt worden sei und auch Haft habe erleiden müssen. Diese Einschätzung werde durch den Inhalt der elektronischen Nachrichten bestätigt. Sie verdeutlichten die fehlende Einsichtswilligkeit bzw.-fähigkeit des Klägers. Zudem wiesen sie auf seine Gewaltbereitschaft hin. All dies rechtfertige eine Prognose, die im Ergebnis eine über die gesetzliche Regelobergrenze von zehn Jahren hinausgehende Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet gebiete. Der Aufenthalt der Kinder des Klägers im Bundesgebiet sei bei der Befristungsentscheidung berücksichtigt worden. Allerdings sei der aus Art. 6 GG entspringende Schutz des Familienlebens durch den Lauf der Zeit relativiert worden und falle mit zunehmendem Alter der Kinder immer weniger ins Gewicht. Die Kinder seien schon so groß, dass diese nicht mehr in einem besonderen Maße auf die Fürsorge und Unterstützung des Klägers angewiesen seien. Auch seien sie wegen der Inhaftierung des Klägers im Dezember 2006 und der im Jahr 2011 durchgeführten Abschiebung mittlerweile mit der Trennungssituation vertraut. Im Übrigen sei die Beziehung zu den Kindern sowohl bei der Ausweisungsentscheidung selbst als auch in dem daran anschließenden Rechtsmittelverfahren eingehend gewürdigt worden. Durch den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ist das Klageverfahren ... als erledigt angesehen und letztlich durch Gerichtsbeschluss nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet worden. Der vom Kläger gegen die nunmehr durch den Bescheid vom 4.10.2016 vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum 28.8.2026 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.1.2017 zurückgewiesen. Am 17.2.2017 hat der Kläger vorliegende Klage erhoben. Zunächst trägt er vor, dass hinsichtlich des geltend gemachten Begehrens auf Befristung der Wirkungen einer Ausweisung und/oder Abschiebung die Verpflichtungsklage auf Vornahme einer Befristung auf eine vom Gericht als angemessen angesehene Dauer die richtige Klageart sei. Seit Inkrafttreten des 2. Richtlinienumsetzungsgesetzes stehe die Bemessung der Dauer der Frist nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde, sondern sei es Aufgabe des Gerichts, über die konkrete Dauer der Befristung zu befinden. Eine konkrete Obergrenze müsse der Klageantrag dafür nicht enthalten. In der Sache bezieht er sich darauf, dass die Befristung unverhältnismäßig lang sei. Es spreche für sich, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid nahezu gleichlautend begründet habe, wie seinen zuvor erlassenen Bescheid, mit dem er eine Befristung in seinem Fall gänzlich ausgeschlossen habe. Er sei seit 2007 nicht mehr straffällig geworden. Auch in Montenegro sei keine Straftat gegen ihn vermerkt. Insoweit reicht er zum Beleg verschiedene, jeweils mit Apostille versehene Bestätigungen des Justizministeriums Montenegros, zuletzt vom 24.7.2018, zu den Akten, wonach für ihn im Vorstrafenregister Montenegros kein Eintrag enthalten sei. Er bestreite, dass er im Rahmen seiner Abschiebung bedrohliche Äußerungen gegenüber den Begleitbeamten getätigt hätte. Er sei wütend wegen der Abschiebung gewesen und missverstanden worden. Die Nachrichten über das Netzwerk „Wer kennt wen“ habe er nicht geschrieben. Auch bestreite er die unerlaubte Wiedereinreise nach seiner Abschiebung. Es werde bestritten, dass die am 6.2.2013 durch das Polizeirevier B-Stadt-K. im Rahmen von Ermittlungen nach einem Einbruchsdiebstahl festgestellte Blutspur eindeutig ihm zugeordnet werden könne. Zum einen sei nicht sicher, wie alt die Blutspuren auf den Glasbruchstücken wären. Des Weiteren sei auch nicht klar, ob die Blutspuren vor oder nach der Beschädigung der Isolierglasscheibe vorhanden gewesen seien. Im Übrigen sei von einem Rücktritt im Sinne von § 24 StGB auszugehen. Eine Länge der Sperrfrist von 15 Jahren sei im Gesetz nicht vorgesehen und deswegen rechtswidrig. Für den Fall der Überschreitung der Fünfjahresfrist enthalte § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG eine neue Obergrenze in Höhe von zehn Jahren. Er habe in Deutschland vier Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit, zu denen er noch Kontakt habe. Der Kläger beantragt, die Verfügung vom 4.10.2016 in Form des Widerspruchsbescheids vom 17.1.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wirkung der Ausweisung vom 4.12.2009 und der Abschiebung vom 29. 8. 2011 durch eine durch das Gericht bestimmte angemessene Dauer zu befristen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seiner insoweit entgegenstehenden Verfügung vom 4.10.2016 in Form des Widerspruchsbescheids vom 17.1.2017 zu verpflichten, über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Ferner beantragt er, die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide. Zudem bleibt er bei seiner Ansicht, dass die vom Kläger gegenüber den Begleitbeamten bei der Abschiebung geäußerte Bemerkung, er werde sich für die Abschiebung „bedanken“, als Drohung zu verstehen sei. Auch alle anderen bestrittenen Sachverhalte seien hinreichend dokumentiert. Die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft B-Stadt festgestellten Beweise seien objektiv vorhanden und hätten daher entscheidungserheblich verwendet werden können. Eine Veränderung der Einstellung des Klägers zu seinen Taten habe nach einer Gesamtsicht aller vorhandenen Tatsachen gar nicht erst eingesetzt, sodass eine Veränderung der Einstellung auch in nächster Zeit mutmaßlich nicht zu erwarten sei. Der Kläger habe sich vielmehr mittlerweile ein eigenes Weltbild „zurechtgezimmert“, nachdem an seiner Ausweisung und seiner Abschiebung alle Anderen Schuld trügen, nur nicht er selbst. Indiz für die nach wie vor unveränderte Einstellung sei auch die Tatsache, dass er pauschal alle in der streitgegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen bestreite, ohne sich mit dem Ziel von Ausweisung und Abschiebung und dem Unrechtsgehalt seiner Straftaten auseinanderzusetzen. Die Maximalfrist von 10 Jahren sei im Fall des Klägers nicht einschlägig. Sie finde keine Anwendung, wenn sich der Betroffene, wie der Kläger, standhaft weigere, die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen und auch dafür einzustehen. Lege man im Übrigen den Zeitpunkt der Befristungsentscheidung zugrunde und berechne das Einreiseverbot ab diesem Zeitpunkt, so ende es in weniger als 10 Jahren nach dem Entscheidungszeitpunkt. Insofern sei kein Verstoß gegen § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erkennbar. Beide Beteiligte haben mit Schriftsätzen vom 17.8.2017 und 14.9.2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakte ... sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen. Er war Grundlage der Entscheidung.