Gerichtsbescheid
6 K 1768/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0120.6K1768.12.0A
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Leitsätze
Abschleppen eines verbotswidrig im verkehrsberuhigten Bereich geparkten Pkw(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abschleppen eines verbotswidrig im verkehrsberuhigten Bereich geparkten Pkw(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nach § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Kammerbeschluss vom 25.11.2013 war über den Rechtsstreit durch den Einzelrichter zu entscheiden. Gemäß § 84 Abs. 1 VwGO konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 74 VwGO erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 11.01.2012 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2012 rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für seine Aufhebung mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kein Raum ist. Die Geltendmachung der für den Abschleppdienst verauslagten Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 90 SPolG. Nach diesen Vorschriften kann für die Kosten einer polizeilich verfügten Ersatzvornahme, wie sie beim Abschleppen eines Fahrzeugs in Rede steht, Ersatz verlangt werden. Nach § 3 Abs. 3 der Polizeikostenverordnung vom 10.10.2006 (Amtsbl. S. 1809) – PolKostVO – werden neben der Gebühr für die polizeiliche Maßnahme selbst auch die besonderen Auslagen geltend gemacht. Nach § 3 Satz 2 PolKostVO handelt es sich bei den besonderen Auslagen um Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind. Die von dem Abschleppunternehmen der Beklagten in Rechnung gestellten und von ihr beglichenen Kosten für den Abschleppdienst fallen hierunter (s. bspw. Urteil der Kammer vom 28.12.2011 – 6 K 553/11). Voraussetzung der Kostenerhebung ist zunächst, dass das polizeiliche Vorgehen, das zur Entstehung dieser Kosten geführt hat, rechtmäßig war. Dies ist vorliegend der Fall. Insoweit wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 17.10.2012, denen sich das erkennende Gericht anschließt, Bezug genommen. Was der Kläger hiergegen im Klageverfahren vorbringt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens ging von dem Fahrzeug, das der Kläger geführt hatte, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 SPolG aus. Der Kläger hat gegen die Regelung des § 1 Abs. 2 i.V.m. § 42 und Anlage 3, Ziffer 12, Zeichen 325.1, der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen, indem er sein Fahrzeug im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen geparkt hat. Dies wird durch die bei den Verwaltungsunterlagen befindlichen Fotografien (Bl. 11, 12 und 80) belegt und ist im Übrigen unstreitig. Angesicht der in diesem Verstoß liegenden Störung der öffentlichen Sicherheit waren die Polizeibeamten zum Einschreiten berechtigt. Das beabsichtigte und in die Wege geleitete Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers war geeignet, die Störung zu beseitigen. Es war auch erforderlich, da eine gleichermaßen effektive Maßnahme zur Beseitigung der Störung der Polizei nicht zur Verfügung stand. Im Anordnungszeitpunkt war ein Wegfahren des Fahrzeugs durch eine Inanspruchnahme des Klägers als Handlungsverantwortlichem unstreitig nicht möglich. Erhöhte Ermittlungspflichten der Polizei bestanden insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002 - 3 B 67/02 -, zitiert nach JURIS). Die Maßnahme war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar rechtfertigt der bloße Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung das Abschleppen eines Fahrzeugs nicht ohne weiteres. Keinem Zweifel unterliegt es jedoch, dass ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002 - 3 B 67/02 -, zitiert nach JURIS). Eine solche Behinderung war vorliegend gegeben. Zwar befand sich das Fahrzeug des Klägers nicht an einer engen Straßenstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, wo das Halten ohne Hinzutreten weiterer Umstände verboten und ein Abschleppen verbotswidrig geparkter Fahrzeuge regelmäßig zulässig ist, ohne dass es auf eine konkrete Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer ankommt (VG Halle, Urteil vom 30.08.2012 – 3 A 20/11 –, zitiert nach JURIS, unter Hinweis auf VG Berlin, Urteil vom 18.11.1997 – 11 A 1542.96 –). Eng im Sinne dieser Vorschrift ist eine Straßenstelle dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchst zulässiger Breite – diese beträgt laut § 32 Abs. 1 StVZO 2,55 m – zuzüglich eines Seitenabstands von 50 cm bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Enge Straßenstellen sind mithin solche, die eine Fahrbahnbreite unter 3,05 m aufweisen (vgl. VG Halle, Urteil vom 30.08.2012 – 3 A 20/11 –, zitiert nach JURIS; VG Bremen, Urteil v. 12.11.2009 – Az.: 5 K 252/09 – zitiert nach JURIS; VG Münster, Beschluss vom 07.02.2006 – 1 L 1054/05 –, zitiert nach JURIS). Dies war hier nicht der Fall, denn nach den Messergebnissen des Beklagten verblieb trotz des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs des Klägers noch eine Fahrbahnbreite von 3,25 Metern. Dass gleichwohl eine Gefährdungslage bestand, die ein Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers als verhältnismäßig erscheinen ließ, beruht auf dem Umstand, dass das Fahrzeug im Bereich einer doppelten Verschwenkung abgestellt war, wo – wie im Widerspruchsbescheid überzeugend ausgeführt ist – das Passieren mit einem etwa 12 Meter langen Bus ohnehin schwieriger als bei gerader Streckenführung ist und das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers ein zusätzliches Hindernis darstellte. Dies ist auf den von den Beamten des Beklagten am Unfallort gefertigten Lichtbildern (Behördenakte, insbesondere Bl. 11 und 12) eindeutig zu erkennen. In dieser Situation bestand eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die sich in dem Unfallgeschehen vom 29.11.2011 auch tatsächlich realisierte. Darauf, ob es anderen Busfahrern gelungen ist, die Stelle unbeschadet zu passieren, kommt es demgegenüber nicht an. Eine das Abschleppen rechtfertigende Behinderung ist nicht erst gegeben, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung der Fahrbahn unmöglich ist, sie liegt vielmehr schon dann vor, wenn der Verkehrsfluss erschwert wird und sich hieraus – wie im vorliegenden Fall – eine erhöhte Unfallgefahr ergibt. Im Übrigen war eine die getroffene polizeiliche Maßnahme rechtfertigende Behinderung schon allein deshalb anzunehmen, weil das Fahrzeug des Klägers unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 i.V.m. § 42 und Anlage 3, Ziffer 12, Zeichen 325.1, der Straßenverkehrsordnung in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb gekennzeichneter Parkflächen abgestellt war. Das Abschleppen des Fahrzeugs war geeignet, den Verstoß gegen Verkehrsvorschriften zu beseitigen und hierzu auch notwendig. Die Maßnahme war auch sonst verhältnismäßig und hat zu keinen Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sowohl die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages als auch die den Kläger darüber hinaus treffenden Ungelegenheiten standen zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis. In dem verbotswidrigen Parken in einem verkehrsberuhigten Bereich lag vielmehr eine Beeinträchtigung vor, die ein Einschreiten im Wege des Sofortvollzuges rechtfertigt. Dies ergibt sich aus der besonderen Funktion von verkehrsberuhigten Bereichen (OVG Münster, Urteil vom 26.09.1996 – 5 A 1746/94 –, zitiert nach JURIS). Das OVG Münster (a.a.O.) hat hierzu überzeugend ausgeführt, die Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen beruhe nicht allein auf straßenverkehrsrechtlichen Erwägungen wie der Sicherheit und Leichtigkeit oder der Ordnung des Verkehrs. Mit ihr würden vielmehr auch städtebauliche und -planerische Ziele verfolgt, die insbesondere auf eine Verbesserung des Wohnumfeldes durch Umgestaltung des Straßenraumes gerichtet sind. So dürften in verkehrsberuhigten Bereichen die Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele seien überall erlaubt. Der Fahrzeugverkehr müsse Schrittgeschwindigkeit einhalten, Fußgänger dürften weder gefährdet noch behindert werden; Fahrzeugführer müssten, wenn nötig, warten. Fußgänger dürften ihrerseits den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern. Der Fahrzeugverkehr werde mithin im Interesse des Fußgängerverkehrs und zugunsten spielender Kinder zurückgedrängt und die gesamte Straße als Bewegungs- und Kommunikationsraum zur Verfügung gestellt. Verkehrsberuhigte Bereiche erfüllten dementsprechend neben Erschließungsaufgaben vor allem eine Aufenthaltsfunktion. Der Verwirklichung und Unterstützung dieser Funktion diene das generelle Parkverbot in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb gekennzeichneter Flächen. Es schaffe die notwendigen Freiflächen, um den verkehrsberuhigten Bereich als Spiel-, Kommunikations-, Verweil- und Bewegungsraum nutzen zu können. Rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigten und behinderten diesen Zweck. Darüber hinaus führe die Nutzungskonkurrenz von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr auf einer durch verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge reduzierten Fläche zu zusätzlichen Gefahren für Fußgänger und spielende Kinder. Solche Gefahren seien umso größer, je beengter die Freiflächen sind; parkende Autos verdeckten zudem die Sicht von Fahrzeugführern auf spielende Kinder ebenso wie die Sicht von Kindern auf herannahende Fahrzeuge. Die mit der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen verbundene Zielsetzung rechtfertige daher - ähnlich wie in Fußgängerzonen - Maßnahmen zur Freihaltung und Beseitigung von Störfaktoren um zu gewährleisten, dass der Bereich entsprechend seiner Funktion von den Bürgern angenommen und genutzt wird. Insoweit komme es weder auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung noch darauf an, ob im Einzelfall Belästigungen feststellbar sind und Personen daran Anstoß nehmen (OVG Münster, Urteil vom 26.09.1996 – 5 A 1746/94 –, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 18.07.2013 – 5 A 30/13 –, zitiert nach JURIS; VG Koblenz, Urteil vom 18.01.2010 – 4 K 536/09.KO –; zitiert nach JURIS). Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Hiervon ausgehend begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Polizisten vor Ort die Ersatzvornahme gemäß § 44 Abs. 2 SPolG im Wege der unmittelbaren Ausführung ohne vorhergehenden Verwaltungsakt und gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 SPolG ohne Zwangsmittelandrohung in die Wege geleitet haben. Die Erhebung der Abschleppkosten gegenüber dem Kläger ist nach alledem rechtmäßig. Ebenso begegnet die Auferlegung einer Gebühr für die polizeiliche Amtshandlung keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 90 SPolG i.V.m. § 1 Nr. 4 PolKostVO. Nach dieser Vorschrift beläuft sich die Gebühr für die Ausführung der Ersatzvornahme auf 15,00 bis 1.023 Euro. Angesichts dieses Gebührenrahmens ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für den Einsatz seiner Beamten 60,00 Euro veranschlagt hat. Die Gebühr bewegt sich damit am unteren Rand des Gebührenrahmens. Die Klage war nach alldem abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 155,20 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die ihm auferlegte Erstattung von Anfahrtskosten eines Abschleppunternehmers und der Kosten der auf das Abschleppen des Kraftfahrzeugs des Klägers gerichteten polizeilichen Maßnahme. Am 29.11.2011 wurde die Polizei gegen 18.45 Uhr darüber informiert, dass es in der …. Straße in B-Stadt auf Höhe des Anwesens Nr. ... zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Vor Ort wurde festgestellt, dass ein Linienbus den Pkw des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... beim Vorbeifahren gestreift hatte. Das Fahrzeug des Klägers war im verkehrsberuhigten Bereich, gekennzeichnet durch das Zeichen 325.1 (Anlage 3 zur StVO, Abschnitt 4 Nr. 12), außerhalb der markierten Parkflächen abgestellt und ragte mit dem Heck etwa einen Meter in die Fahrbahn hinein. Die Durchfahrt der Linienbusse war in der …. Straße, einer Einbahnstraße, an der Position des Fahrzeugs des Klägers zudem dadurch erschwert, dass diese sich im Bereich einer Rechts-Links-Verschwenkung befand. Zudem ist die Fahrbahn an besagter Stelle dadurch verengt, dass die gegenüberliegende Häuserzeile in einer Höhe unterhalb der Höhe eines Linienbusses überdacht ist. Die Überdachung ragt etwa 2,65 m in die insgesamt 6,90 m breite Fahrbahn. Nachdem die Polizeibeamten den als Fahrzeughalter festgestellten Kläger nicht hatten erreichen können, beauftragten sie ein Abschleppunternehmen mit der Umsetzung des Fahrzeugs. Kurz vor Eintreffen des herbeigerufenen Abschleppwagens traf der Kläger an der Örtlichkeit ein und entfernte selbständig sein Fahrzeug. Das Abschleppunternehmen stellte für die Anfahrt zu der Örtlichkeit einen Betrag von 95,20 Euro in Rechnung. Mit angefochtenem Gebührenbescheid vom 11.01.2012 wurde der Kläger zur Zahlung der Kosten der Anfahrtskosten sowie zu einer Gebühr für die Anordnung der Ersatzvornahme in Höhe von 60,00 Euro, insgesamt also eines Betrages von 155,20 Euro, herangezogen. Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, er habe nicht verkehrsbehindernd geparkt und das Fahrzeugheck habe auch nicht in die Fahrbahn geragt. Einer Vielzahl anderer Linienbusse sei es in der über eine Stunde andauernden Parkzeit möglich gewesen, die Stelle ohne Anstoß zu passieren. Für den Unfall seien demnach entweder mangelnde Fahrkünste des Busfahrers oder Fußgänger verantwortlich, derentwegen nicht die ganze Fahrbahnbreite zur Verfügung gestanden habe. Im letztgenannten Fall hätte der Busfahrer warten müssen, bis die Fußgänger die Engstelle passiert hätten. Es habe jedenfalls keine Veranlassung bestanden, sein – des Klägers – Auto abzuschleppen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Einwand des Klägers, er habe sein Fahrzeug nicht verkehrsbehindernd geparkt, sei durch die Feststellungen der Beamten vor Ort sowie insbesondere durch die gefertigten Lichtbilder eindeutig widerlegt. Diese zeigten, dass das außerhalb der markierten Parkflächen abgestellte Fahrzeug des Klägers etwa 1 m mit dem Heck in die Fahrbahn geragt und dadurch eine Engstelle für größere Fahrzeuge verursacht habe, da es sich bei der …. Straße um eine schmale Einbahnstraße handele. Auf der linken Fahrbahnseite befänden sich einige markierte Parkflächen, auf der gegenüberliegenden Seite befänden sich Geschäfte mit Überdachung. Für höhere Fahrzeuge verbleibe eine effektive Fahrbahnbreite von ca. 4,25 m. Durch das etwa 1 m in die Fahrspur reichende Heck des Fahrzeugs des Klägers sei die Fahrbahnbreite auf etwa 3,25 m verengt worden. Berücksichtige man die Busbreite von 2,55 m, so hätten auf beiden Seiten des Busses lediglich 35 cm zur Verfügung gestanden, um einen Anstoß entweder mit dem Fahrzeug des Klägers oder mit der rechtsseitigen Überdachung zu vermeiden. Erschwerend komme hinzu, dass die Fahrbahn an der Unfallstelle bzw. der Abstellörtlichkeit des Pkw verschwenkt sei, sodass ein Bus nicht geradeaus geführt werden könne, sondern zunächst einen Schwenk nach rechts und dann nach links ausführen müsse. Bei einer Buslänge von 12 m sei nachvollziehbar, dass durch das notwendige Lenkmanöver mehr Platz gebraucht werde als dies bei gerader Straßenführung der Fall wäre. Das Vorbringen des Klägers, der erfolgte Anstoß des Linienbusses mit seinem Fahrzeug sei ausschließlich auf mangelnde Fahrkünste oder fehlende Aufmerksamkeit des Busfahrers zurückzuführen, sei spekulativ und nicht geeignet, sein verbotswidriges Parkverhalten zu relativieren oder die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme in Zweifel zu ziehen. Der Kläger habe gegen die § 1 Abs. 2 i.V.m. § 42 und Anlage 3, Ziffer 12, Zeichen 325.1, der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Da in jedem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Normen gleichzeitig eine Störung der öffentlichen Sicherheit i. S. des § 8 Abs. 1 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) liege, seien die Beamten zum Einschreiten berechtigt gewesen. Das Entfernen des Fahrzeugs des Klägers sei die einzig geeignete, aber auch erforderliche und angemessene Maßnahme gewesen, um der konkret vorliegenden Gefahr - gefährliche Engstelle für Busse oder ähnlich große Fahrzeuge - wirksam zu begegnen. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beamten im Wege der Ersatzvornahme ein Abschleppunternehmen mit der Umsetzung des Fahrzeugs des Klägers beauftragt hätten. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen, da ein den Kläger weniger belastendes Mittel nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Versuch, den Kläger telefonisch zu erreichen, um ihn möglicherweise selbst mit dem Entfernen des Fahrzeugs beauftragen zu können, sei erfolglos geblieben. Eine weitergehende Nachforschungspflicht nach dem Aufenthaltsort des Klägers habe für die Polizeibeamten vor Ort nicht bestanden. Nach der Rechtsprechung u. a. des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bestehe nämlich eine solche Pflicht nur dann, wenn besondere Umstände deutliche Hinweise darauf gäben, dass sich der Fahrer in der Nähe befinde und kurzfristig aufgefunden werden könne. Solche Umstände hätten nicht vorgelegen. Zwar rechtfertige ein bloßer Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften das Abschleppen eines Fahrzeugs nicht ohne weiteres, andererseits sei ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle einer konkreten Gefahr zweifellos geboten. Genau dies treffe im gegebenen Fall zu. Durch das abgestellte Fahrzeug des Klägers sei es zu einer gefährlichen Engstelle für Busse oder ähnlich große Fahrzeuge gekommen, die bereits zu einem Verkehrsunfall geführt habe, so dass an der Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme keinerlei Zweifel bestünden. Eine Androhung der Ersatzvornahme, wie sie § 50 Abs. 1 SPolG grundsätzlich vorschreibe, sei nicht erforderlich gewesen, da die Voraussetzungen des Sofortvollzugs nach § 44 Abs. 2 SPolG vorgelegen und die Umstände eine vorherige Androhung nicht zugelassen hätten. Die besondere Dringlichkeit habe sich daraus ergeben, dass noch weiterer Busverkehr durch die … Straße zu erwarten gewesen sei, es insoweit zu weiteren kritischen Situationen hätte kommen können und der Kläger als Fahrzeugverantwortlicher nicht kurzfristig erreichbar gewesen sei. Kurz bevor der bestellte Abschleppdienst die Örtlichkeit erreicht habe, sei der Kläger zwar erschienen und so in der Lage gewesen, seinen Pkw selbst zu entfernen und die Ihm zuzurechnende Störung zu beseitigen. Der Abschleppauftrag als solcher habe aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rückgängig gemacht werden können, so dass der Kläger die Kosten der Anfahrt des Abschleppdienstes zu tragen habe. Die Vergütung der Abschleppunternehmer beruhe nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nämlich auf einer mit der Polizei abgeschlossenen Vereinbarung, die für das Abschleppen einen bestimmten Pauschalpreis pro Einsatz vorsehe, der unabhängig von der Fahrstrecke mit Beginn der Anfahrt zum Bergungsort anfalle. Hierin sei insgesamt gesehen ein an Gerechtigkeitsgesichtspunkten, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie Praktikabilitätserwägungen orientiertes System zu erblicken, das rechtlich nicht beanstandet werden könne. Es sei daher nicht unbillig, wenn der Kläger zur Zahlung der Anfahrtskosten des Abschleppunternehmens herangezogen werde. Die Kostenhöhe von 95,20 Euro bewege sich im üblichen Rahmen. Die Kostenpflicht ergebe aus § 90 i.V.m. § 46 Abs. 1 SPolG. Demnach habe der Pflichtige die Kosten für die unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Handlung zu tragen, die diese an Stelle des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen habe. Der Kläger sei als Verhaltens- und Zustandsverantwortlicher i.S. der §§ 4 Abs. 1, 5 SPolG Pflichtiger und insoweit als Gebührenschuldner anzusehen. Die Rechnung des Abschleppdienstes sei sachlich und rechnerisch richtig, bewege sich bezüglich der Kostenhöhe im Rahmen des Üblichen und entspreche der mit der Polizei vereinbarten Anfahrtspauschale. Rechtsgrundlage für die in dem angefochtenen Bescheid zugleich geforderte Gebühr in Höhe von 60,00 Euro für die Ausführung der Ersatzvornahme seien die §§ 90 Abs. 1 und 2 SPolG in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Polizeikostenverordnung. Der Gebührenrahmen liege zwischen 15,00 Euro und 1.023,00 Euro. Lege man den Stundensatz von 57,53 Euro für den Einsatz eines Beamten des gehobenen Dienstes zugrunde, liege die geforderte Regelgebühr in Höhe von 60,00 Euro am unteren Rand des haushaltsrechtlich Vertretbaren und sei unter dem Aspekt der Belastung des Gebührenschuldners ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsbescheid ging ausweislich Empfangsbekenntnis am 22.10.2012 bei den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ein. Mit am 21.11.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren ergänzend und vertiefend trägt er vor, es könne dahinstehen, ob er verbotswidrig geparkt hätte. Jedenfalls habe er nicht verkehrsbehindernd geparkt. Im Bereich der Unfallstelle befänden sich zwei Parkplätze. In Fahrtrichtung des Busses hinter diesen beiden Parkplätzen befinde sich eine Straßenlaterne, dann folgten ein Baum und ein Abfallbehälter. Zwischen Straßenlaterne und Baum sei bei geschicktem Einparken Platz zum Parken. Er, der Kläger, habe neben den beiden als Parkplätze ausgewiesenen Stellflächen zwischen Laterne und Baum geparkt. Sein Fahrzeug habe nicht weiter in die Straße hineingeragt als die auf den Parkplätzen ordnungsgemäß geparkten Fahrzeuge. Eine Behinderung sei von seinem Fahrzeug ebenso wenig wie von den daneben geparkten Fahrzeugen ausgegangen. Die Straßenbreite beträgt dort fast 7 m. Berücksichtige man, dass auf der gegenüberliegenden Seite die Fahrbahn überdacht ist, betrage die Fahrbahnbreite immer noch 4,5 m. Wenn bei dieser Situation der Busfahrer, obwohl ausreichend Platz zur Verfügung gestanden habe, gegen die Anhängerkupplung seines – des Klägers – Kraftfahrzeugs gestoßen sei, könne dies nicht auf ein behinderndes Parken im verkehrsberuhigten Bereich zurückgeführt werden. Es habe auch keine Gefährdung bestanden, die ein Abschleppen gerechtfertigt hätte, da alle anderen Linienbusse und Fahrzeuge, die die Poststraße zwischen dem Parken und dem Unfallzeitpunkt passiert hätten, ohne Beanstandungen hätten fahren können. Die polizeiliche Maßnahme sei unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 11.01.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 17.10.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an den angefochtenen Bescheiden fest und nimmt darauf Bezug. Mit Beschluss vom 25.11.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten sind zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen. Dieser Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.