Urteil
13 S 165/14
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2015:0401.13S165.14.0A
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Leitsätze
Das Parkverbot des Zeichens 325.1 Nr. 4 StVO (Parken im verkehrsberuhigten Bereich) dient nicht der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Kraftfahrzeugverkehr (im Anschluss an Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. September 1996, 5 A 1746/94, VRS 94, 159).(Rn.17)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 15.07.2014 - 4 C 526/13 (55) - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Parkverbot des Zeichens 325.1 Nr. 4 StVO (Parken im verkehrsberuhigten Bereich) dient nicht der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Kraftfahrzeugverkehr (im Anschluss an Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. September 1996, 5 A 1746/94, VRS 94, 159).(Rn.17) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 15.07.2014 - 4 C 526/13 (55) - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 20.02.2013 in ... ereignet hat. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug in Höhe des Anwesens „...“ hinter einer Verkehrsinsel geparkt. Die Straße ist als verkehrsberuhigter Bereich ausgestaltet. Der Erstbeklagte befuhr die Straße mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Sattelschlepper und stieß nach Umfahren des klägerischen Fahrzeugs beim Einscheren nach rechts mit dem Anhänger des Lkw gegen das klägerische Fahrzeug. Zu diesem Zeitpunkt war schräg gegenüber dem klägerischen Fahrzeug ein weiteres Fahrzeug geparkt. Die Zweitbeklagte hat außergerichtlich auf den von der Klägerin geltend gemachten Schaden von 9.109,44 € insgesamt 6.622,73 € gezahlt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Differenzbetrag von 2.486,71 € beansprucht und hierzu vorgetragen, als sie ihr Fahrzeug abgestellt habe, habe das andere Fahrzeug noch nicht dort gestanden. Die Beklagten haben - soweit in der Berufung noch von Belang - eingewandt, die Klägerin habe gegen ein Halte- bzw. Parkverbot verstoßen, was deren Mithaftung begründe. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben und der Klage in Höhe eines Betrages von 2.486,15 € stattgegeben. Zur Begründung hat die Erstrichterin, auf deren tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, ausgeführt, ein Verstoß gegen ein Halteverbot liege nicht vor, da die Klägerin ihr Fahrzeug länger als 3 Minuten abgestellt habe. Im Übrigen habe die Klägerin zwar gegen das Gebot, in verkehrsberuhigten Bereichen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen zu parken, verstoßen. Das Zeichen 325.1 diene aber nicht dem fließenden Verkehr. Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie meinen, das Erstgericht habe die Voraussetzungen und den Normzweck der Halte- und Parkverbote des § 12 Abs. 1 StVO und des Verkehrszeichens 325.1 verkannt. Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das angegriffene Urteil hält im Ergebnis berufungsgerichtlicher Überprüfung stand. 1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch die Klägerin grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben. Denn die Unfallschäden sind jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, der Unfall ist nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen, stellte für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar und der Erstbeklagte konnte sich nicht nach § 18 Abs. 1 StVG entlasten. Dies wird auch in der Berufung nicht in Frage gestellt. 2. Im Rahmen der danach gebotenen Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG hat die Erstrichterin einen Verkehrsverstoß der Klägerin gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO (Halteverbot an engen und unübersichtlichen Straßenstellen) mit der Begründung verneint, die Klägerin habe nicht gehalten, sondern geparkt, da sie ihr Fahrzeug nicht nur 3 Minuten abgestellt habe. Dagegen wendet sich die Berufung zu Recht. Denn es ist anerkannt, dass die Halteverbote des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StVO zugleich bewirken, dass in diesen Bereichen nicht geparkt werden darf (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2000, 414; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 1186; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 12 StVO Rn. 44). Allerdings erweist sich die Annahme des Erstgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. a) Das Halten an engen Straßenstellen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO setzt voraus, dass der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite - diese beträgt nach § 32 Abs. 1 StVZO 2,55 m - zuzüglich eines Seitenabstandes von 50 cm bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde (vgl. BayObLG, NJW 1960, 1484; OLG Nürnberg, VersR 2007, 1137; Hentschel aaO § 12 StVO Rn. 22; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 12 StVO Rn. 6, jeweils m.w.N.). Enge Straßenstellen sind danach solche, die eine Fahrbahnbreite unter 3,05 m aufweisen (VG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20.01.2014 - 6 K 1768/12, juris m.w.N.). Dabei ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Fahrzeug abgestellt wird. Es liegt mithin kein Verkehrsverstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO vor, wenn eine enge Straßenstelle erst durch nachfolgendes Halten bzw. Parken anderer Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Straßenseite entstanden ist (vgl. BayObLG, VRS 11, 66; OLG Köln, VRS 34, 312, 313; OLG Düsseldorf, VerkMitt. 1965, Nr. 73, S. 48; Hentschel aaO § 12 StVO Rn. 22 m.w.N.). b) Hiervon ausgehend lässt sich ein Verstoß der Klägerin gegen das Verbot des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO nicht feststellen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts, die mit der Berufung nicht angegriffen werden, lässt sich nicht mehr beweissicher klären, ob die Klägerin ihr Fahrzeug vor oder nach dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkten Fahrzeug abgestellt hat. Verbleibt danach aber die Möglichkeit, dass die Klägerin ihren Pkw zeitlich vor dem anderen Fahrzeug abgestellt hat, ist ein Verkehrsverstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO nicht nachgewiesen. Denn unter Berücksichtigung des abgestellten klägerischen Fahrzeugs verblieb - was auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wird - zur Durchfahrt noch ein Raum in der Breite von jedenfalls mehr als 3,05 m. c) Auch ein Verstoß gegen das Halteverbot an unübersichtlichen Stellen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StVO) oder im Bereich von scharfen Kurven (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO) liegt nicht vor. Unstreitig hat sich der Verkehrsunfall in Höhe des Anwesens „...“ ereignet. In diesem Bereich ist aber - wovon sich die Kammer anhand des zur Akte gelangten Lichtbildes und mit Hilfe einer Luftbildkarte (google.maps) überzeugt hat - weder eine scharfe Kurve erkennbar, noch liegt eine Stelle vor, die einen genügenden Überblick hindern könnte (zur Unübersichtlichkeit und zum Begriff der scharfen Kurve vgl. nur Hentschel aaO § 12 StVO Rn. 23, 24 m.w.N.). 3. Die Beklagten können sich auch nicht auf einen Verstoß gegen § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Zeichen 325.1 Nr. 4 berufen, wonach in einem verkehrsberuhigten Bereich - wie hier - grundsätzlich nicht außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen geparkt werden darf. Die Klägerin hat zwar gegen dieses Parkverbot verstoßen. Der Fahrzeugverkehr, zu dem der Beklagten-Lkw gehörte, wird durch das Parkverbot nach Zeichen 325.1 Nr. 4 indes nicht geschützt. Verkehrsberuhigte Bereiche erfüllen neben Erschließungsaufgaben vor allem eine Aufenthaltsfunktion. So dürfen in verkehrsberuhigten Bereichen die Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten, Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden; Fahrzeugführer müssen, wenn nötig, warten. Fußgänger dürfen ihrerseits den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern. Der Fahrzeugverkehr wird mithin im Interesse des Fußgängerverkehrs und zugunsten spielender Kinder zurückgedrängt und die gesamte Straße als Bewegungs- und Kommunikationsraum zur Verfügung gestellt. Der Verwirklichung und Unterstützung dieser Funktion dient das generelle Parkverbot in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb gekennzeichneter Flächen. Es schafft die notwendigen Freiflächen, um den verkehrsberuhigten Bereich als Spiel-, Kommunikations-, Verweil- und Bewegungsraum nutzen zu können. Rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigen und behindern diesen Zweck. Darüber hinaus führt die Nutzungskonkurrenz von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr auf einer durch verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge reduzierten Fläche zu zusätzlichen Gefahren für Fußgänger und spielende Kinder. Solche Gefahren sind umso größer, je beengter die Freiflächen sind; parkende Autos verdecken zudem die Sicht von Fahrzeugführern auf spielende Kinder ebenso wie die Sicht von Kindern auf herannahende Fahrzeuge (zu allem OVG Münster, ZfS 1998, 76; VG Saarland aaO). Das Parkverbot des Zeichens 325.1 Nr. 4 dient mithin - anders als etwa das Halteverbot an engen Straßenstellen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO (vgl. hierzu Hentschel aaO § 12 StVO Rn. 22 m.w.N.) - nicht der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Kraftfahrzeugverkehr. 4. Dass das Erstgericht im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile die Betriebsgefahr auf Klägerseite unter den gegebenen Umständen hinter den - unstreitigen - Verkehrsverstoß des Erstbeklagten nach § 1 Abs. 2 StVO hat zurücktreten lassen, ist danach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn es ist anerkannt, dass Verkehrsverstöße beim Abstellen eines Fahrzeugs für die Haftungsquote keine Rolle spielen, wenn der Schutz von vorbeifahrenden Fahrzeugen nicht zum Schutzbereich der verletzten Normen gehört (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2012, 1186; LG Nürnberg-Fürth, DAR 2007, 709; Kammer, Hinweisbeschluss vom 06.05.2014 - 13 S 52/14). Die Schädigung ist in diesem Fall nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. BGHZ 115, 84; BGH, Urteil vom 01.12.1981 - VI ZR 111/80, VersR 1982, 243; BGHZ 79, 259, 263). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).