OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 90/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2013:0416.6K90.12.0A
12Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Akupunktmassage nach Penzel ist nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt.(Rn.20) 2. Die Verbreitung einer Behandlungsmethode besagt ebenso wie ihre angebliche empirische Wirksamkeit nicht darüber, ob die begründete Aussicht einer wissenschaftlichen Anerkennung besteht.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 12.600 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Akupunktmassage nach Penzel ist nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt.(Rn.20) 2. Die Verbreitung einer Behandlungsmethode besagt ebenso wie ihre angebliche empirische Wirksamkeit nicht darüber, ob die begründete Aussicht einer wissenschaftlichen Anerkennung besteht.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 12.600 € festgesetzt. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des Antrags zu 2) ist die Klage bereits unzulässig. Der eine Beihilfegewährung für Akupunktmassagen nach Penzel ablehnende Bescheid vom 18.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.1Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 - VI C 130.67 -, BVerwGE 32, 352Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 - VI C 130.67 -, BVerwGE 32, 352 Nach den maßgeblichen Beihilfevorschriften steht dem Kläger die begehrte Beihilfe nicht zu. Abzustellen ist insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird.2Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, ZBR 2006, 195; VG Saarlouis, Urteil vom 01.06.2010 - 3 K 185/10 -Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, ZBR 2006, 195; VG Saarlouis, Urteil vom 01.06.2010 - 3 K 185/10 - Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) sind beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Die Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen sind grundsätzlich nur dann notwendig, wenn diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV). Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Akupunktmassage nach Penzel nicht um eine Methode, die zur Behandlung der Erkrankung „progressive Muskeldystrophie“ wissenschaftlich anerkannt ist. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.3Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 37, sowie VG Saarlouis, Urteile vom 01.06.2010 - 3 K 185/10 - und vom 20.04.2010 - 3 K 2/09 -Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 37, sowie VG Saarlouis, Urteile vom 01.06.2010 - 3 K 185/10 - und vom 20.04.2010 - 3 K 2/09 - Ausgehend von diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die vorliegend in Rede stehende Akupunktmassage nach Penzel nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt ist. Nach der Stellungnahme des Verbandes Physikalische Therapie Rheinland-Pfalz-Saar vom 31.10.2012 ist die Akupunktmassage nach Penzel nicht in der vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Heilmittelrichtlinie gelistet. Von einer wissenschaftlichen Anerkennung ist - so der Verband - nicht auszugehen. Sogar der „Internationale Therapeutenverband APM nach Penzel und energetische Medizin e.V.“ hat in seiner Stellungnahme vom 22.10.2012 eingeräumt, dass die Akupunktmassage nach Penzel nicht zu den wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden zählt. In der Stellungnahme des Instituts für Physiotherapie beim Universitätsklinikum Jena vom 12.12.2012 ist hierzu ausgeführt: „Zusammenfassend ist zu betonen, dass in den uns zur Verfügung stehenden und derzeit wissenschaftlich relevanten Datenbanken keine ausreichend validierten Studien existieren, die die Wirksamkeit der APM nach Penzel bei der Diagnose progressive Muskeldystrophie erfüllen. Es gibt lediglich einzelne Publikationen, die sich direkt oder indirekt zum Einsatz bei anderen Indikationen mit der APM nach Penzel beschäftigen. Die einzige Publikation, die eine wissenschaftlich methodische Qualität hat, ist beim chronischen Rückenschmerz vorhanden.“ Die Anwendung der Beihilfevorschriften hält sich auch innerhalb der Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens und ist insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von Sonderfällen abgesehen - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert werden, vereinbar. Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber bzw. Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang.4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989 - 2 NB 1.88 -, Buchholz 271 Nr. 6; OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996 - 1 R 19/93 -Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989 - 2 NB 1.88 -, Buchholz 271 Nr. 6; OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996 - 1 R 19/93 - Insbesondere ist die Fürsorgepflicht nicht durch die Begrenzung der Beihilfe auf Aufwendungen verletzt, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Zwar wird bei der Prüfung der Notwendigkeit regelmäßig der Beurteilung des Arztes zu folgen sein. Eine Ausnahme hierfür gilt jedoch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet nämlich auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgversprechende Behandlungen zulässt, ist schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden.5Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -, Buchholz 238.91 Nr. 2Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -, Buchholz 238.91 Nr. 2 Allerdings kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot, eine Beihilfe zu dem Grunde nach notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z.B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z.B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Stehen wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für sogenannte Außenseitermethoden notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.6Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10; OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996 - 1 R 19/93 -Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10; OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996 - 1 R 19/93 - In derartigen Ausnahmefällen ist es einerseits unerheblich, ob die angewandte Behandlungsmethode - für den Regelfall zu Recht - durch allgemeine ministerielle Bestimmungen als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen worden ist. Andererseits kommt es aber auch nicht darauf an, ob die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im konkreten Einzelfall - wie angeblich auch hier - zu einem therapeutischen Erfolg geführt hat; eine solche Erfolgsabhängigkeit ist dem Beihilferecht fremd.7Vgl. VG Saarlouis, Urteile vom 20.04.2010 - 3 K 2/09 - und vom 28.04.1999 - 3 K 125/94 - (letzteres ebenfalls zur Akupunktmassage nach Penzel)Vgl. VG Saarlouis, Urteile vom 20.04.2010 - 3 K 2/09 - und vom 28.04.1999 - 3 K 125/94 - (letzteres ebenfalls zur Akupunktmassage nach Penzel) Auch bei Anwendung dieser Grundsätze steht dem Kläger kein Beihilfeanspruch zu den Aufwendungen für die Akupunktmassagen nach Penzel zu. Zwar mag es sein, dass die Akupunktmassage nach Penzel, wie in der erwähnten Stellungnahme des Internationalen Therapeutenverbandes APM nach Penzel und energetische Medizin e.V. behauptet wird, in zahlreichen Krankenhäusern, Universitätskliniken und Kurhäusern durchgeführt wird. Die Verbreitung dieser Behandlungsmethode besagt jedoch ebenso wie ihre angebliche empirische Wirksamkeit nichts darüber, ob die begründete Aussicht besteht, dass die Behandlungsmethode nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren unerheblich, ob Beihilfestellen, Krankenversicherungen und gesetzliche Krankenkassen in der Vergangenheit auf freiwilliger Basis einen gewissen Teil der Kosten erstattet haben. Auch der Umstand, dass eine im Jahr 2004 veröffentlichte Nachbeobachtungsstudie allgemein eine deutliche Verbesserung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität zum Beispiel bei chronischen Schmerzen und bei Schmerzen am Bewegungsapparat ergeben hat, ändert nichts daran, dass mangels wissenschaftlicher Erkenntnisse keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Akupunktmassage nach Penzel zur Behandlung von Erkrankungen mit der Diagnose „progressive Muskeldystrophie“ in absehbarer Zeit allgemeine wissenschaftliche Anerkennung finden wird. Des Weiteren kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe ihm die Mittel zu früheren Zeiten stets ersetzt. Selbst wenn der jeweilige Sachbearbeiter der Beklagten bei früheren Beihilfeanträgen die Erstattungsfähigkeit anerkannt haben sollte, liegt darin noch keine Selbstbindung für spätere Beihilfeanträge des Klägers. Aus der einfachen, kommentarlosen Gewährung von Beihilfe lässt sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Fortsetzung der Anerkennungspraxis ableiten. Die Bewilligung der Beihilfe gilt nur für die beantragten und nicht für künftige Aufwendungen. Bei jedem neuen Beihilfeantrag muss die Festsetzungsstelle auf der Grundlage der dann geltenden Beihilfevorschriften erneut prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung gegeben sind. Hat sie das Vorliegen dieser Voraussetzungen zuvor fehlerhaft bejaht, kann sich innerhalb der gesetzlichen Frist allenfalls die Frage einer Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide stellen.8Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 9.3.2009 - 1 A 148/08 -, bei Juris, sowie Beschluss vom 13.10.2010 - 1 A 213/10 -, m.w.N.Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 9.3.2009 - 1 A 148/08 -, bei Juris, sowie Beschluss vom 13.10.2010 - 1 A 213/10 -, m.w.N. Hinsichtlich des Antrags zu 2), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für verordnete Akupunktmassagen nach Penzel weiterhin zu erstatten, ist die Klage bereits unzulässig. Die Unzulässigkeit dieses Feststellungsantrags ergibt sich aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann eine Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (sog. Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage). Wie oben ausgeführt muss die Beihilfestelle stets auf Neue prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung gegeben sind. Dem Kläger ist es auch ohne weiteres möglich und zuzumuten, im Falle des Entstehens entsprechender Aufwendungen erneut Beihilfe zu beantragen und gegebenenfalls gegen einen ablehnenden Beihilfebescheid mit Widerspruch und Verpflichtungsklage vorzugehen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) ergibt sich die Höhe des Streitwerts aus den mit dem Beihilfeantrag vom 10.10.2011 geltend gemachten Aufwendungen (4 x 450 € x 0,70 = 1.260 €). Bezüglich des Klageantrags zu 2) ist gemäß § 42 Abs. 2 GKG der dreifache Jahresbetrag (450 € x 36 x 0,70 = 11.340 €) zugrunde zu legen. Dies ergibt zusammen einen Streitwert von 12.600 €. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Der Kläger beantragte am 10.10.2011 die Gewährung von Beihilfe zu vier Rechnungen seiner Ehefrau vom 01.06.2011, 06.07.2011, 10.08.2011 und 14.09.2011 über jeweils zehn Akupunktmassagen nach Penzel, die aufgrund der Diagnose „progressive Muskeldystrophie“ ärztlich verordnet wurden. Mit Bescheid vom 18.10.2011 lehnte die Beklagte eine Beihilfegewährung für die Akupunktmassagen nach Penzel, die auf den Rechnungen mit 45,00 € pro Behandlung in Ansatz gebracht wurden, ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Akupunktmassage nach Penzel könne nicht als beihilfefähig anerkannt werden, da diese an die chinesische Tuina-Massage angelehnt sei und ein wissenschaftlicher Nachweis über die Wirksamkeit nicht habe erbracht werden können. In seinem Widerspruch vom 14.11.2011 wendete sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Akupunktmassagen nach Penzel. Zur Begründung machte er geltend, die Aufwendungen seien in den vergangenen zehn Jahren erstattet worden, wenn auch nicht in voller Höhe. Zumindest der verminderte Satz in Höhe von 13,80 € für die Ganzkörpermassage stehe ihm auch weiterhin zu. Durch die Behandlung sei zwar keine Heilung, aber immerhin eine Verlangsamung des Krankheitsverlaufs seiner Ehefrau eingetreten. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, maßgebliche Rechtsgrundlage für die hier zu treffende Entscheidung sei die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV). Gemäß § 23 Abs. 1 BBhV seien Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe beihilfefähig, wenn sie in Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 BBhV aufgeführt seien und von Angehörigen der Gesundheits- und Medizinalfachberufe nach Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 BBhV angewandt würden. Die beihilfefähigen Aufwendungen seien auf die in Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 BBhV genannte Höchstbeträge beschränkt. Nach Ziff. 23.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 23 BBhV gehörten Aufwendungen, die der traditionellen chinesischen Medizin zuzuordnen seien, nicht zu den Heilmitteln der Anlage 4 zu § 23 BBhV. Die Akupunktmassage nach Penzel sei in der Vergangenheit irrtümlich immer als Massage eingestuft worden, obwohl dies in Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 BBhV nicht vorgesehen sei. Die Aufwendungen seien daher fälschlicherweise bis zur Höhe des für Massagen geltenden Höchstbetrages als beihilfefähig anerkannt worden. Stattdessen handele es sich bei der Akupunktmassage nach Penzel um eine Behandlungsmethode, die nach dem Grundgedanken der chinesischen Akupunkturlehre durchgeführt werde. Sie sei an die chinesische Tuina angelehnt und müsse somit der traditionellen chinesischen Medizin zugeordnet werden. Die Behandlungsmethode könne daher nicht zu den Heilmitteln der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 BBhV gezählt werden. Aus diesen Gründen hätte bereits in der Vergangenheit keine Beihilfe zu den Aufwendungen gewährt werden dürfen. Dass seit zehn Jahren irrtümlich dennoch eine Beihilfe gewährt wurde, könne nicht zu einem dauerhaften Anspruch auf Erstattung verhelfen, da die Beihilfe stets anhand der bei Entstehen der Aufwendungen geltenden Rechtslage festzusetzen sei. Hiergegen richtet sich die am 02.02.2012 bei Gericht eingegangene Klage. Der Kläger trägt vor, die ärztlich verordneten Akupunktmassagen nach Penzel würden sehr wohl in ihrer Wirksamkeit anderen anerkannten Behandlungsmethoden entsprechen. Sie seien gerade nicht mit der chinesischen Tuina-Massage gleichzusetzen bzw. an diese angelehnt. Die Tatsache, dass seine Ehefrau schon seit über zehn Jahren erfolgreich nach dieser Methode behandelt werde und die Krankheit nachweislich zumindest verlangsamt werden konnte, sei von der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Dies spreche für einen Ermessensausfall. Des Weiteren sei gemäß § 4 BBhV sowie § 6 BBhV vorliegend zumindest aufgrund der Härtefallregelung eine anderweitige Entscheidung zu treffen. Nach § 6 Abs. 1 BBhV seien beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen seien ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsehe oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG eine besondere Härte darstellen würde. Die Akupunktmassagen nach Penzel seien wissenschaftlich anerkannt. Des Weiteren spreche der Umstand, dass zehn Jahre lang die Behandlung bezahlt worden sei, für einen Vertrauenstatbestand. Er habe darauf vertrauen können, dass diese Heilbehandlung beihilfefähig sei und auch in Zukunft sein werde. Die Entscheidung der Beklagten, dass diese Behandlung trotz der behördlichen Übung nunmehr nicht mehr beihilfefähig sein soll, sei willkürlich. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2011 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 10.10.2011 Beihilfe für die Akupunktmassagen nach Penzel zu gewähren. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für verordnete Akupunktmassagen nach Penzel weiterhin zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für Akupunktmassagen nach Penzel, da es sich dabei nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handele. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV seien beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV setze die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen würden. Eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode liege nur vor, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet erachtet werde. Dies sei bei der Akupunktmassage nach Penzel nicht der Fall. Dieser Einschätzung komme darin zum Ausdruck, dass die Akupunktmassage nach Penzel nicht in der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 BBhV als grundsätzlich beihilfefähiges Heilmittel aufgeführt sei. Hinzu komme, auch wenn dies für den Bereich der Beihilfegewährung nach § 80 BBG keine unmittelbare Rolle spiele, dass im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Akupunktmassage nach Penzel nach § 32 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V i.V.m. der Heilmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sei. Ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe ergebe sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV. Danach seien andere als notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, soweit die Bundesbeihilfeverordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG eine besondere Härte darstellen würde. Stünden wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, könnten auch Aufwendungen für sogenannte Außenseitermethode notwendig und angemessen sein, wenn die Aussicht bestehe, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann. Dafür sei erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. In derartigen Ausnahmefällen sei es unerheblich, ob die angewandte Behandlungsmethode durch allgemeine ministerielle Bestimmung als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen worden ist. Andererseits komme es nicht darauf an, ob die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im konkreten Einzelfall zu einem therapeutischen Erfolg geführt hat; eine solche Erfolgsabhängigkeit sei dem Beihilferecht fremd. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es daher unerheblich, dass im Widerspruchsbescheid ausgeführt sei, dass bisher erfolgreich mit der Akupunktmassage nach Penzel behandelt wurde. Bei Anlegung dieser Maßstäbe stehe dem Kläger kein Beihilfeanspruch zu den Aufwendungen für die Akupunktmassage zu, weil es bereits an einem Ausnahmefall fehle und auch nicht absehbar sei, dass die Behandlungsmethode in absehbarer Zeit wissenschaftliche Anerkennung findet. Dass früher anders entschieden wurde, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Versagung der Beihilfegewährung sei auch kein willkürlicher Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da Art. 3 GG keine Gleichheit im Unrecht fordere. Ein Ermessensfehler liege ebenfalls nicht vor, da § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV keine Ermessensvorschrift darstelle. Die Gewährung von Beihilfe stehe grundsätzlich nicht im Ermessen des Dienstherrn. Vielmehr handele es sich um einen Fall der gebundenen Verwaltung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sei Beihilfe zu gewähren. Der Kläger macht demgegenüber geltend, dass die Beihilfestelle sich nicht auf die Grundsätze für gesetzlich Versicherte berufen könne. Sie habe eine gesteigerte Fürsorge- und Obhutspflicht. Die Akupunktmassage nach Penzel werde seit vielen Jahren in der physiotherapeutischen Praxis in Berufen und als Fortbildung gelehrt und in der Praxis angewandt. Sie sei also bei Patienten und Therapeuten anerkannt. Der internationale Therapeutenverband habe in seinem Schreiben vom 22.10.2010 festgestellt, dass die Methode in mehr als 120 Krankenhäusern, Universitätskliniken und Kurhäusern durchgeführt werde, dies im Rahmen von stationären Aufenthalten und dort als Bestandteil der Pflegesätze. Auch das Schreiben der Universitätsklinik Jena vom 12.12.2012 stütze die Auffassung, dass die Akupunktmassage als beihilfefähig anzuerkennen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.