Urteil
1 A 148/08
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beihilfe kann versagt werden, wenn das verordnete homöopathische Mittel für die konkrete Indikation nicht wissenschaftlich anerkannt und dessen therapeutischer Nutzen nicht nachweisbar ist.
• Bei der Prüfung der Beihilfefähigkeit kommt es nicht auf die bloße Arzneimitteleigenschaft (z. B. Apothekenpflicht) an, sondern auf die Anerkennung der Wirksamkeit für die behandelte Krankheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO; Nr. 4.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 2a BhVO).
• Vereinzelte frühere Bewilligungen begründen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand für künftige Anträge; jede Folgeentscheidung ist gesondert zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Beihilfeablehnung für homöopathische Rezeptur bei Hyperhidrose wegen fehlender Wirksamkeit • Eine Beihilfe kann versagt werden, wenn das verordnete homöopathische Mittel für die konkrete Indikation nicht wissenschaftlich anerkannt und dessen therapeutischer Nutzen nicht nachweisbar ist. • Bei der Prüfung der Beihilfefähigkeit kommt es nicht auf die bloße Arzneimitteleigenschaft (z. B. Apothekenpflicht) an, sondern auf die Anerkennung der Wirksamkeit für die behandelte Krankheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO; Nr. 4.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 2a BhVO). • Vereinzelte frühere Bewilligungen begründen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand für künftige Anträge; jede Folgeentscheidung ist gesondert zu prüfen. Der Kläger, dienstlich zuvor als Polizeibeamter tätig, litt an Hyperhidrose der Achseln. Er ließ sich in einer naturheilkundlichen Praxis zweimal die homöopathische Rezeptur "Avena sat." verordnen; die Kosten beliefen sich auf 81,94 EUR. Die Beihilfestelle lehnte Beihilfe mit der Begründung ab, es handele sich nicht um ein beihilfefähiges Heilmittel für die vorliegende Indikation. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Dienstherrn zunächst zur Beihilfegewährung. Der Beklagte legte Berufung ein und ließ ein dermatologisches Gutachten zur Frage der therapeutischen Wirksamkeit einholen. Der Kläger berief sich auf Arzneimitteleigenschaft, Richtlinien und Vertrauensschutz; der Beklagte hielt an der Ablehnung fest. • Rechtsgrundlagen: § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO (Beihilfefähigkeit ärztlich verordneter Arzneimittel) und Nr. 4.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 2a BhVO (Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel). • Krankheitsfall: Die Hyperhidrose des Klägers stellt einen krankheitsbezogenen Beihilfefall dar, sodass Beihilfe grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO in Betracht kommt. • Erforderliche Wirksamkeit: Entscheidend ist, ob das Mittel für die konkrete Indikation wissenschaftlich allgemein anerkannt und seine Wirksamkeit nachweisbar ist; die bloße Einstufung als Arzneimittel oder Apothekenpflicht genügt nicht. • Sachverständigengutachten: Das eingeholte Gutachten ergab, dass für die verordnete Rezeptur mit Avena sativa, Passiflora und Zincum keine direkte therapeutische Wirksamkeit gegen primäre Hyperhidrose belegt ist; in Leitlinien und medizinischer Literatur fanden sich keine Hinweise für Wirksamkeit einer oralen homöopathischen Therapie zur Behandlung der primären Hyperhidrose. • Indikationsbereich homöopathischer Literatur: Homöopathische Quellen nennen Avena sativa vorrangig bei Erschöpfung, Schlafstörungen und nervösen Zuständen; Hyperhidrose wird dort nicht als typische Indikation der Rezeptur genannt. • Folgen für Beihilfebewilligung: Mangels wissenschaftlich belegter Wirksamkeit für die vorgesehene Indikation erfüllt die Verordnung nicht die Voraussetzungen der Nr. 4.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 2a BhVO, sodass die Beihilfe rechtsmäßig versagt werden darf. • Vertrauensschutz: Frühere, kommentarlos ergangene Bewilligungen begründen keinen durchgehenden Anspruch; eine einmalige oder vergangene Erstattung begründet keine Selbstbindung für zukünftige Entscheidungen. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Beihilfe zu den Kosten der homöopathischen Rezeptur "Avena sat." wurde zu Recht versagt, weil für die Behandlung der beim Kläger diagnostizierten Hyperhidrose keine wissenschaftlich anerkannte Wirksamkeit der verordneten Rezeptur nachgewiesen ist. Die frühere Gewährung der Beihilfe begründet keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz für künftige Anträge. Der Kläger trägt die Prozesskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.