Urteil
5 K 1886/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:1021.5K1886.19.00
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Leitsätze
1. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Verpflichtungsklage auf Bestätigung einer bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfiktion ohne ausdrücklichen vorgängigen Bestätigungsantrag bei der Behörde.(Rn.19)
2. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf schriftliche Bestätigung einer bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfiktion.(Rn.30)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21.06.2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu bescheinigen, dass die beantragte Genehmigung als erteilt gilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Verpflichtungsklage auf Bestätigung einer bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfiktion ohne ausdrücklichen vorgängigen Bestätigungsantrag bei der Behörde.(Rn.19) 2. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf schriftliche Bestätigung einer bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfiktion.(Rn.30) Der Bescheid der Beklagten vom 21.06.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu bescheinigen, dass die beantragte Genehmigung als erteilt gilt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin ursprünglich (lediglich) die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt hat, ist ihr Klagebegehren mit Blick auf die von ihr mit Schriftsatz vom 19.08.2020 angeregte Umdeutung in einen Antrag auf Erteilung einer schriftlichen Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion bei verständiger Würdigung im Sinne des § 88 VwGO dahingehend umzudeuten, dass sie, entsprechend dem gerichtlichen Hinweis im Ortstermin, nunmehr im Hauptantrag begehrt, die Beklagte unter Aufhebung deren Bescheids vom 21.06.2019 zu verpflichten, ihr schriftlich zu bestätigen, dass die Genehmigung als erteilt gilt. Soweit sie mit Schriftsatz vom 19.08.2020 weiterhin begehrt, andernfalls die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen, versteht dies die Kammer gemäß § 88 VwGO als Hilfsantrag mit dem Inhalt, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung deren Bescheids vom 21.06.2019 zu verpflichten, ihr die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen. Das so verstandene Klagebegehren ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Der Zulässigkeit des beschriebenen Hauptantrags steht im vorliegenden Einzelfall auch nicht entgegen, dass die Klägerin bei der Beklagten keinen ausdrücklichen vorherigen Antrag auf Bestätigung der Genehmigungsfiktion gestellt hat. Das insoweit angesprochene allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine klageweise Geltendmachung eines Anspruchs ist zwar zu verneinen, wenn der Rechtsschutzsuchende sein Ziel auf einfachere, schnellere und effektivere Weise erreichen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dies auch ohne gerichtliche Geltendmachung möglich erscheint. Daher fehlt für eine Verpflichtungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger zuvor keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat, wie sich sowohl aus §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO als auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergibt.3vgl. v. Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, Vor §§ 40 ff, Rz. 24 ff., m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 42 Rz. 6, m.w.N.vgl. v. Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, Vor §§ 40 ff, Rz. 24 ff., m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 42 Rz. 6, m.w.N. Dem Erfordernis eines vorgängigen Antrags ist hier aber nach Auffassung der Kammer (noch) dadurch genüge getan, dass die Klägerin mit E-Mail vom 13.06.2019 die Beklagte ausdrücklich darum gebeten hat, ihr einen rechtskräftigen Bescheid zukommen zu lassen. Das beinhaltet bei verständiger Auslegung nicht nur die Erteilung einer Baugenehmigung, sondern entsprechend den erkennbaren Interessen der Bauherrin auch die Bestätigung einer eingetretenen Genehmigungsfiktion; denn der Klägerin kam es offenkundig darauf an, ihr Bauvorhaben auf der Grundlage einer schriftlichen Genehmigung umsetzen zu dürfen, und zwar unabhängig davon, in welchem rechtlichen Gewand diesem Ziel von der Beklagten entsprochen wird. Hinzu kommt, dass die Beklagte im vorliegenden Klageverfahren die Auffassung vertreten hat, dass aus ihrer Sicht eine Genehmigungsfiktion nicht „zwingend“ eingetreten sei, des Weiteren ein schutzwürdiges Interesse an einer schriftlichen Bestätigung einer etwaigen gerichtlich angenommenen fiktiven Baugenehmigung verneint und darüber hinaus sogar angekündigt hat, hinsichtlich einer etwaigen gerichtlich angenommenen fiktiven Baugenehmigung einen Rücknahmebescheid zu erwägen.4Schriftsatz vom 13.08.2020, Bl. 57 ff. der GerichtsakteSchriftsatz vom 13.08.2020, Bl. 57 ff. der Gerichtsakte Im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende dezidierte Weigerungshaltung der Beklagten erschiene es aber fallbezogen aus prozessökonomischen Gründen wenig sinnvoll, der Klägerin zunächst noch das Durchlaufen eines angesichts der Grundposition der Beklagten offensichtlich von vornherein aussichtslosen vorgängigen Antragsverfahrens zuzumuten, um ihr Bestätigungsbegehren sodann in einem weiteren Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren zu erstreiten. Das Insistieren auf der regelmäßigen Sachurteilsvoraussetzung der vorgängigen Antragstellung würde sich unter diesen besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls nach dem Dafürhalten der Kammer vielmehr als bloße Förmelei darstellen. Dementsprechend erkennt auch die höchstrichterliche Rechtsprechung an, dass die mit einer Verweisung auf ein erneutes Antragsverfahren unter Umständen verbundene erhebliche Verzögerung sich ausnahmsweise dort nicht rechtfertigen lässt, wo die Möglichkeit einer vom ursprünglichen Genehmigungsantrag abweichenden Lösung in einer Weise naheliegt, die die Zurücksetzung der entgegenstehenden legitimen Behördeninteressen gebietet.5vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschluss vom 14.01.1971 - IV B 101.70 -, Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 9; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rz. 6vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschluss vom 14.01.1971 - IV B 101.70 -, Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 9; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rz. 6 Ein vergleichbarer Sonderfall ist vorliegend nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die unmissverständliche Haltung der Beklagten anzunehmen. Der weitere Verlauf des vorliegenden Klageverfahrens bestärkt diese Einschätzung. Denn die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren mit ihrem Schriftsatz vom 19.08.2020 geltend gemacht, dass ihr Klageantrag dahingehend umzudeuten sei, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 21.06.2019 – anstelle der Baugenehmigung – die schriftliche Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion zu erteilen. Auf dieses explizite Verlangen der Klägerin hat die Beklagte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung indes nicht mehr reagiert. Sie hat also von der ihr gleichermaßen zukommenden wie obliegenden Möglichkeit und Aufgabe, alle für eine Entscheidung wesentlichen Umstände in dem dafür vorgesehenen Antragsverfahren zu prüfen, keinen Gebrauch gemacht. Es ist nach dem Hergang des Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahrens erkennbar, dass sie eine Genehmigungsfiktion auch weiterhin (ohne entsprechende gerichtliche Verpflichtungsentscheidung) nicht zu bescheinigen beabsichtigt. Dass die Klägerin bei der Beklagten keinen ausdrücklichen vorherigen Antrag auf Bestätigung der Genehmigungsfiktion gestellt hat, steht mithin einem Sachurteil unter diesen konkreten Umständen des Falls ausnahmsweise nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin auch nicht etwa daran, dass sie im Falle der Annahme einer Genehmigungsfiktion bereits in Händen hielte, was sie mit der Klage zu erreichen suche. Denn § 64 Abs. 3 Satz 6 LBO statuiert für den Fall einer Genehmigungsfiktion eine ausdrückliche Pflicht der Bauaufsichtsbehörde, diese Fiktion der Bauherrin auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Dass die Beklagte hier nicht nur eine Genehmigungsfiktion, sondern auch, für den angenommenen Fall ihres Eintritts, eine Verpflichtung zu deren schriftlicher Bestätigung in Abrede stellt, erstaunt angesichts des entgegenstehenden ausdrücklichen gesetzlichen Wortlauts nicht nur, sondern macht umso mehr deutlich, dass der Klägerin ggf. ein schutzwürdiges Interesse an einer – klarstellenden und beurkundenden – schriftlichen Bestätigung zur Seite steht und sie deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verfügt. Die Klage durfte des Weiteren ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als sog. Untätigkeitsklage erhoben werden. Zwar sind vor Erhebung der Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des (hier: genehmigungsversagenden) Verwaltungsakts grundsätzlich in einem Vorverfahren nachzuprüfen, § 68 Abs. 1 und 2 VwGO. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage jedoch abweichend von § 68 VwGO und damit ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, wenn über einen Antrag oder einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden wurde. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn über den Widerspruch der Klägerin vom 04.07.2019 ist bis heute nicht entschieden worden. Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht (mehr) gegeben. Insofern muss gesehen werden, dass weder eine gesetzliche Pflicht zur Begründung des Widerspruchs besteht noch eine Verpflichtung, die Möglichkeit einer Rechtsverletzung substantiiert geltend zu machen. Die Widerspruchsbehörde hat vielmehr von Amts wegen zu ermitteln (§ 24 SVwVfG). Allerdings trifft den Widerspruchsführer eine Mitwirkungslast (§ 26 Abs. 2 SVwVfG), die von ihm verlangt, auf tatsächliche Gesichtspunkte, die sich der Behörde nicht aufdrängen müssen, von sich aus hinzuweisen. Auch kann eine fehlende Begründung zumindest dann einen zureichenden Grund nach § 75 VwGO abgeben, wenn eine Begründung angekündigt war.6vgl. zum Ganzen nur Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 69 Rz. 5vgl. zum Ganzen nur Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 69 Rz. 5 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ein zureichender Grund für das Ausbleiben der Widerspruchsentscheidung möglicherweise ursprünglich darin bestand, dass der Widerspruch zunächst nicht begründet und eine (von der Klägerin hier ausdrücklich vorbehaltene, allerdings nicht angekündigte) Begründung trotz entsprechender Hinweise und Erinnerungen auch nicht nachgeholt wurde. Jedenfalls nachdem inzwischen aber seit der Widerspruchserhebung mehr als ein Jahr und damit mehr als das Vierfache der in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Regelfrist von drei Monaten vergangen ist, kann von einem zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr die Rede sein. Das gilt fallbezogen umso mehr, als die Klägerin hier nicht nur durch ihr Gesamtverhalten deutlich gemacht hat, dass sie eine Begründung ihres Widerspruchs nicht (mehr) beabsichtigt, sondern auch bereits mit der Widerspruchseinlegung explizit darauf hingewiesen hat, dass sie eine Bescheidung des Widerspruchs unabhängig von einer Begründung innerhalb der Frist des § 75 VwGO erwartet. Im Übrigen hat der Vorsitzende des Rechtsausschusses für den Regionalverband ... dem Berichterstatter auf entsprechende telefonische Anfrage am 29.06.2020 mitgeteilt, dass dort mit einem Termin kurzfristig nicht zu rechnen sei.7siehe Vermerk vom 29.06.2020, Bl. 41R der Gerichtsaktesiehe Vermerk vom 29.06.2020, Bl. 41R der Gerichtsakte Auch wenn es darauf nach dem Vorstehenden nicht mehr ankommt, macht dies gleichermaßen deutlich, dass eine Widerspruchsbescheidung innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne des § 75 VwGO vorliegend nicht zu erwarten ist. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch eine hohe Arbeitsbelastung der Widerspruchsbehörde eine längere Zeitdauer nur rechtfertigt, wenn es sich um eine vorübergehende Erscheinung handelt, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht ohne weiteres reagiert werden konnte;8vgl. nur Funke-Kaiser, a.a.O., § 75 Rz. 13a, m.w.N.vgl. nur Funke-Kaiser, a.a.O., § 75 Rz. 13a, m.w.N. für einen derartigen Sonderfall liegen hier indes keine Anhaltspunkte vor. Unter diesen Umständen ist aber davon auszugehen, dass über den Widerspruch der Klägerin vom 04.07.2019 jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden wurde, so dass die Klage hier nach § 75 Satz 1 VwGO und abweichend von § 68 VwGO ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig ist. 2. Die Klage hat auch in der Sache und bereits im Hauptantrag Erfolg. Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 21.06.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie hinsichtlich ihres Antrags vom 06.12.2018 einen Anspruch auf Bescheinigung der Genehmigungsfiktion hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 64 Abs. 3 Satz 6 LBO,9Landesbauordnung vom 18.02.2004, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.12.2019 (ABl. I S. 211)Landesbauordnung vom 18.02.2004, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.12.2019 (ABl. I S. 211) wonach im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen der Bauherrin die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen hat. Nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO gilt die Genehmigung als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der (dreimonatigen) Frist (nach Satz 1 der Vorschrift) entschieden worden ist. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist genehmigungspflichtig und fällt (unstreitig) unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 und 2 LBO). Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden (§ 64 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 LBO). Hinsichtlich der Vollständigkeit des Bauantrags der Klägerin vom 06.12.2018 im Sinne der §§ 15 Abs. 1 bis 5 i.V.m. 1 Abs. 5 bis 8 BauVorlVO10Bauvorlagenverordnung vom 15.06.2011, geändert durch Verordnung vom 12.11.2015 (ABl. I S. 288)Bauvorlagenverordnung vom 15.06.2011, geändert durch Verordnung vom 12.11.2015 (ABl. I S. 288) sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich; auch die Beklagte hat die Vollständigkeit anerkannt.11Schriftsatz vom 13.08.2020 (Bl. 57 der Gerichtsakten): „… obwohl die am 06.12.2018 eingereichten Bauantragunterlagen vollständig waren …“Schriftsatz vom 13.08.2020 (Bl. 57 der Gerichtsakten): „… obwohl die am 06.12.2018 eingereichten Bauantragunterlagen vollständig waren …“ Von der Möglichkeit des § 64 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2, Satz 2 LBO, die Dreimonatsfrist aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat zu verlängern, hat die Beklagte hier keinen Gebrauch gemacht. Zusätzliche Unterlagen oder Angaben hat sie ebenso nicht angefordert (§ 64 Abs. 3 Satz 3 LBO). Die Klägerin hat auch keinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme, Befreiung oder Abweichung im Sinne des § 64 Abs. 3 Satz 4 LBO nachgereicht. Die Voraussetzungen der die Anwendung des § 64 Abs. 3 Sätze 1 bis 6 LBO ausschließenden Vorschrift des § 64 Abs. 3 Satz 7 LBO liegen gleichfalls nicht vor. Auch eine allenfalls noch in Betracht kommende förmliche Aussetzung der Behandlung des Bauantrags auf der Grundlage von § 10 SVwVfG ist nicht erfolgt.12vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.01.2002 - 2 Q 25/01 -, SKZ 2002, 296 f. (Ls.)vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.01.2002 - 2 Q 25/01 -, SKZ 2002, 296 f. (Ls.) Mangels einer eingetretenen Fristverlängerung oder Unterbrechung oder eines sonstigen einschlägigen Umstands war die dreimonatige Entscheidungsfrist über den am 06.12.2018 bei der Beklagten eingegangenen vollständigen Bauantrag der Klägerin mithin am 06.03.2019 abgelaufen. Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO gilt aber die Genehmigung als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist. Nachdem über den Bauantrag der Klägerin vom 06.12.2018 nicht bis zum 06.03.2019, sondern erst mit Versagungsbescheid der Beklagten vom 21.06.2019 – also mehr als drei Monate nach Fristablauf – entschieden worden ist, ist diese sog. Genehmigungsfiktion hier eingetreten. Folglich hat nach § 64 Abs. 3 Satz 6 LBO die Beklagte als Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen der Klägerin als Bauherrin die (fiktive) Genehmigung nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO schriftlich zu bestätigen.13vgl. dazu auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. VI Rz. 61 (S. 167)vgl. dazu auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. VI Rz. 61 (S. 167) Ein derartiges Verlangen ergibt sich, wie ausgeführt, bei verständiger Auslegung bereits aus der E-Mail der Klägerin vom 13.06.2019. Es folgt, wie ebenfalls dargelegt, zudem aus ihrem Schriftsatz vom 19.08.2020, mit dem sie geltend macht, dass ihr Klageantrag dahingehend umzudeuten sei, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 21.06.2019 – anstelle der Baugenehmigung – die schriftliche Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion zu erteilen. Den damit von Gesetzes wegen gegebenen Anspruch der Klägerin auf schriftliche Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion hindert entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Umstand, dass der am 06.12.2018 eingegangene Bauantrag bereits am 28.12.2018 abschließend und entscheidungsreif bearbeitet war.14Anm.: Eine in § 70 Abs. 1 Satz b5 LBO vorgeschriebene unverzügliche Mitteilung über die Bearbeitungsfähigkeit des Antrags unter Angabe der voraussichtlichen Verfahrensdauer ist nach Aktenlage allerdings nicht erfolgt.Anm.: Eine in § 70 Abs. 1 Satz b5 LBO vorgeschriebene unverzügliche Mitteilung über die Bearbeitungsfähigkeit des Antrags unter Angabe der voraussichtlichen Verfahrensdauer ist nach Aktenlage allerdings nicht erfolgt. Denn die bloße Entscheidungsreife ersetzt selbstredend nicht die gebotene fristgerechte Entscheidung selbst; vielmehr macht dieser Umstand umso mehr deutlich, dass über den Bauantrag der Klägerin hier dann auch innerhalb der Dreimonatsfrist des § 64 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 LBO zu entscheiden war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 03.01.2019 dazu angehört hat, dass ihres Erachtens dem Vorhaben bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Gründe entgegenstünden, und die Klägerin von der ihr hierzu eröffneten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Monatsfrist keinen Gebrauch gemacht hat. Abgesehen davon, dass die Beklagte auch nach Ablauf dieser Monatsfrist (und dann noch innerhalb der Dreimonatsfrist des § 64 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 LBO) nicht unverzüglich über den Bauantrag der Klägerin entschieden hat (sondern erst auf ausdrückliche Erinnerung der Klägerin und nach dann insgesamt mehr als sechs Monaten), ist die bloße Anhörung nicht geeignet, die Dreimonatsfrist des § 64 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 LBO zu verlängern oder zu unterbrechen oder auszuschließen. Eine derartige Wirkung kann vielmehr allein in den vom Gesetzgeber in § 64 Abs. 3 LBO aufgeführten Fällen eintreten. Dass ein solcher gesetzlicher Fall hier nicht vorliegt, wurde bereits dargelegt und wird auch von der Beklagten nicht (substantiiert) bestritten. Im Übrigen deuten die vorliegenden Verwaltungsunterlagen darauf hin, dass Hintergrund der verzögerten Entscheidung der Beklagten über den Bauantrag der Klägerin hier nicht etwa deren in der Tat eingeschränktes Mitwirkungsverhalten im Verwaltungsverfahren, sondern vielmehr die personelle Situation bei der Beklagten gewesen sein dürfte (wie z.B. die E-Mail der Beklagten vom 13.06.201915Bl. 29 der BauakteBl. 29 der Bauakte nahelegt); darauf nimmt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 64 Abs. 3 LBO indes keine Rücksicht (sondern macht umgekehrt in § 58 Abs. 2 LBO die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde an eine Gemeinde u.a. vom Nachweis ihrer – naturgemäß auch eine angemessene und im Sinne des § 58 Abs. 3 LBO qualifizierte Personalausstattung der UBA erfordernden – Leistungsfähigkeit abhängig). Die Ausführungen der Beklagten verkennen demgegenüber Inhalt und Gegenstand der bei Einschlägigkeit des vereinfachten Verfahrens (§ 64 Abs. 1 LBO) allein an die nicht fristgemäße Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über den ordnungsgemäßen Bauantrag anknüpfenden Fiktionsregelung in § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO. Einzige die befristete Entscheidungspflicht der Unteren Bauaufsicht auslösende Voraussetzung ist, dass der Bauwerber mit dem Bauantrag alles vorgelegt hat, was nach den einschlägigen Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung zur Beurteilung seines Bauvorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist. Fingiert wird die beantragte Baugenehmigung mit dem materiellen Entscheidungsrahmen des § 64 Abs. 2 LBO.16vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.2006 -2 R 8/05 -, juris, Rz. 28, 31vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.2006 -2 R 8/05 -, juris, Rz. 28, 31 Somit hat die Klägerin Anspruch auf schriftliche Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion hinsichtlich ihres Bauantrags vom 06.12.2018. 3. Auf den Hilfsantrag kommt es unter diesen Umständen nicht mehr entscheidungserheblich an. Gleichwohl sei hier zur Vermeidung weiterer entbehrlicher Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Klage auch im Hilfsantrag der Klägerin erfolgreich gewesen wäre. Sie hätte, sofern ihr nicht bereits der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bestätigen wäre, Anspruch auf Genehmigung ihres Bauantrags vom 06.12.2018; der Versagungsbescheid der Beklagten vom 21.06.2019 wäre auch dann rechtswidrig und würde die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das ergibt sich aus Folgendem: Rechtsgrundlage für die von der Klägerin im Hilfsantrag begehrte Baugenehmigung sind §§ 60 und 73 LBO. Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist. Die Baugenehmigung ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vorliegend war für die begehrte Baugenehmigung nach den obigen Ausführungen das vereinfachte Verfahren einschlägig, so dass nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO von der Baugenehmigungsbehörde die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und der Energieeinsparverordnung, zu prüfen ist. Bei Werbeanlagen ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO zusätzlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der §§ 4, 7, 8, 12, 14 und 17 Abs. 2 sowie mit den Örtlichen Bauvorschriften zu prüfen. Einschlägige Örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 85 LBO hat die Beklagte nicht angeführt und sind für ihr Stadtgebiet auch nicht ersichtlich;17siehe https://www.voelklingen.de/rathaus/ortsrecht-satzungen/siehe https://www.voelklingen.de/rathaus/ortsrecht-satzungen/ sie hat von der ihr unter den entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen18zu den Anforderungen an die Wirksamkeit Örtlicher Bauvorschriften vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.07.2020 - 2 A 272/19 -, juris, m.w.N. (Kreisstadt Merzig-Wadern); vgl. auch Urteil der Kammer vom 24.06.2020 - 5 K 823/19 -, m.w.N. (Gemeinde Beckingen)zu den Anforderungen an die Wirksamkeit Örtlicher Bauvorschriften vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.07.2020 - 2 A 272/19 -, juris, m.w.N. (Kreisstadt Merzig-Wadern); vgl. auch Urteil der Kammer vom 24.06.2020 - 5 K 823/19 -, m.w.N. (Gemeinde Beckingen) zustehenden Möglichkeit, durch Satzung namentlich besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie das Verbot von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen zu erlassen (§ 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO), offensichtlich bislang keinen Gebrauch gemacht (mit Ausnahme einer hier nicht einschlägigen Satzung über die Werbung im Bereich städtischer Sportanlagen in der Mittelstadt Völklingen vom 14.09.2004). Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 LBO sind Werbeanlagen in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig. Das führte zur Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin, wenn sich der Standort der zu errichtenden Werbeanlage – wie von der Beklagten angenommen – in einem allgemeinen Wohngebiet im Verständnis von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO befände. Das ist jedoch nicht der Fall. Aufgrund der Lage des Vorhabengrundstücks innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets der Beklagten ist das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die so ermittelte Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so bestimmt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den Maßstäben der Baunutzungsverordnung. Der relevante räumliche Bereich, die nähere Umgebung, bestimmt sich dabei danach, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugebiet prägt. Es kommt daher nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks, insoweit als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt. Daraus folgt, dass in der Regel bei der Beurteilung der vorhandenen Bebauung nicht allein auf das Baugrundstück abgestellt werden kann; anders kann dies bei einem großen Grundstück sein, das z.B. von einem vorhandenen Unternehmen industriell genutzt wird.19BVerwG, Urteile vom 22.09.1967 - IV C 109.65 -, BVerwGE 27, 341, vom 13.06.1969 - IV C 81.68 -, BRS 22 Nr. 186, und vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369BVerwG, Urteile vom 22.09.1967 - IV C 109.65 -, BVerwGE 27, 341, vom 13.06.1969 - IV C 81.68 -, BRS 22 Nr. 186, und vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 In die Betrachtung sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, wann die Bebauung der Umgebung und unter welchen, auch baurechtlichen, Voraussetzungen sie entstanden ist. Die tatsächlich vorhandenen Bebauungen sind unabhängig davon maßgeblich, ob sie in Übereinstimmung mit den baulichen Vorschriften errichtet worden sind. Genießen sie Bestandsschutz, sind sie in jedem Fall zu berücksichtigen.20BVerwG, Beschluss vom 24.05.1988 - 4 CB 12.88 -, BRS 48 Nr. 137BVerwG, Beschluss vom 24.05.1988 - 4 CB 12.88 -, BRS 48 Nr. 137 Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben.21ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rz. 35; Dürr, in: Kohlhammer-Kommentar, § 34 BauGB Rz. 19; Hofherr, in: Berliner Kommentar, § 34 BauGB Rz. 13ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rz. 35; Dürr, in: Kohlhammer-Kommentar, § 34 BauGB Rz. 19; Hofherr, in: Berliner Kommentar, § 34 BauGB Rz. 13 Auf dieser Grundlage geht die Kammer aufgrund des bei der Ortsbesichtigung gewonnen Eindrucks der Örtlichkeit und entgegen der Einschätzung der Beklagten davon aus, dass die „nähere Umgebung“ allein von den Baulichkeiten der Anwesen ... ... bis ... bestimmt wird. Die ... hat, wie im Übrigen auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, als Bundesstraße ... und aufgrund ihres Verkehrsaufkommens eine gebietstrennende Wirkung, so dass es hier auf die Bebauung der gegenüberliegenden Straßenseite nicht ankommt. Die Grundstücke ... ... bis ... bilden sodann gewissermaßen eine (Nutzungs-)Insel zwischen der (nordwestlich) angrenzenden Wohnbebauung ... 184 ff. und der (in südöstlicher Richtung) angrenzenden Wohnbebauung der ... (ab der Hausnr. ...). Das gewerblich genutzte Vorhabengrundstück stellt gemeinsam mit dem rückwärtig an das Vorhabengrundstück angrenzenden Anwesen ... ... mit der Ausstellungshalle der Firma Kfz-Technik ... eine eigenständige Struktur dar, die auch das Wohngebäude ... ... und das Gebäude ... ... mit der dortigen Gaststätten- und Wohnnutzung umklammert und mitprägt. Diese Nutzungsinsel erscheint aufgrund ihrer Größe und Struktur auch nicht als Fremdkörper „in“ dem Wohngebiet an der ..., sondern bildet gewissermaßen eine Zäsur und einen eigenständigen Bereich innerhalb der dortigen Wohnbebauung. Sie stellt ein – wenn auch kleines – eigenes Gebiet dar, das sich keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung zuordnen lässt. Damit ist davon auszugehen, dass sich die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Gebiet eigener Prägung darstellt, die nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Auf Grund der gewerblichen Prägung der maßgeblichen Umgebung durch die gewerbliche Nutzung auf dem Vorhabengrundstück und auf den Grundstücken ... ... (Kfz-Technik ...) und ... ... (Gaststätte ...) ist die Anbringung der Werbeanlage als nichtstörendes Gewerbe mit der vorhandenen Nutzung aber ohne weiteres vereinbar und fügt sich diese daher im Verständnis von § 34 Abs. 1 BauGB ein. Handelt es sich aber bei der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht um ein (allgemeines) Wohngebiet, steht auch § 12 Abs. 4 Satz 1 LBO der Zulässigkeit des Vorhabens der Wechselwerbung nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund würde sich im Übrigen auch eine von der Beklagten erwogene Rücknahme der der Klägerin zukommenden fiktiven Baugenehmigung22siehe Schriftsatz vom 13.08.2020, Bl. 58 der Gerichtsaktesiehe Schriftsatz vom 13.08.2020, Bl. 58 der Gerichtsakte als von vornherein rechtswidrig darstellen und besteht entgegen der Annahme der Beklagten für die Klägerin keine Veranlassung, von der ihr zukommenden fiktiven Baugenehmigung keinen Gebrauch zu machen. Letztlich ist dies jedoch, wie bereits dargestellt, im vorliegenden Klageverfahren mit Blick auf die eingetretene Genehmigungsfiktion nicht mehr entscheidungserheblich. Nach allem ist der Klage bereits im Hauptantrag und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Berufung wird nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen Werbetafel auf Monofuß. Mit am 06.12.2018 bei der Beklagten eingegangenem Bauantrag beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO) für das Vorhaben „Errichtung einer beleuchteten Großflächentafel (City Star) auf Monofuß gemäß beiliegender Produktbeschreibung (zur doppelseitigen Nutzung)“ auf dem Grundstück ... ... in ... (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...). Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und grenzt an die ... ... Die nach den beigefügten Antragsunterlagen 2,79 m hohe und 3,76 m breite Werbetafel soll auf einem 2,50 m hohen Standfuß (Monofuß) querstehend zur ... errichtet werden. Mit Stellungnahme ihres Stadtplanungsamtes vom 17.12.2018 versagte die Beklagte ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben (§ 36 BauGB); diesem werde aus städtebaulicher Sicht nicht zugestimmt. Die Untere Bauaufsichtsbehörde der Beklagten teilte der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 03.01.2019 mit, das beabsichtigte Vorhaben könne nicht genehmigt werden, und gab ihr Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern: Das Grundstück befinde sich in einem Allgemeinen Wohngebiet mit überwiegender Wohnnutzung, so dass sich das Vorhaben ebenso wie sein Standort negativ auf das Stadtbild auswirkten. Die Klägerin bat mit E-Mail vom 13.06.2019 um einen „rechtskräftigen“ (wohl: rechtsbehelfsfähigen) Bescheid. Mit Bescheid vom 21.06.2019 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin vom 06.12.2018 ab. In den Gründen heißt es u.a, das Grundstück befinde sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und werde als Allgemeines Wohngebiet eingestuft (§ 4 BauNVO). Auch wenn die gegenüberliegende Straßenseite als Mischgebiet einzuordnen sei, überwiege eine Wohnnutzung; vereinzelte gewerbliche Nutzungen stellten den Charakter als Allgemeines Wohngebiet noch nicht in Frage. Mit Anlagen der „Fremdwirkung“ (wohl: Fremdwerbung) gingen regelmäßig Beeinträchtigungen einher, die sich negativ auf das Stadtbild auswirkten. Der Standort der geplanten Werbeanlage habe ebenfalls eine negative optische Ausstrahlung auf Dritte. Aus diesen Gründen könne die Werbeanlage an diesem Standort nicht errichtet werden. Nach § 12 Abs. 4 LBO seien Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Gegen den am 24.06.2019 als Einwurfeinschreiben zur Post gegebenen und der Klägerin nach ihren Angaben am 25.06.2019 zugegangenen Versagungsbescheid legte die Klägerin am 04.07.2019 Widerspruch ein. Dabei machte sie geltend, sie behalte sich eine Begründung des Widerspruchs vor; unabhängig von einer Begründung erwarte sie eine Bescheidung des Widerspruchs innerhalb der Frist des § 75 VwGO. Die Klägerin hat am 27.11.2019 (sog. Untätigkeits-)Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, die nach entsprechendem ausdrücklichem Hinweis gemäß § 75 VwGO zulässige Klage sei begründet, weil sich der geplante Anlagenstandort jedenfalls nicht in einem Allgemeinen Wohngebiet befinde. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt (Klageschrift), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21.06.2019 zu verpflichten, ihr die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei bereits unzulässig, da über den Widerspruch nicht ohne zureichenden Grund (nicht) entschieden worden sei. Obwohl die Klägerin darauf hingewiesen worden sei, dass eine Bearbeitung des Widerspruchs ohne Begründung nicht möglich sei, sei keine Begründung eingegangen. Die Klage sei auch unbegründet. Die geplante Werbeanlage befinde sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der als allgemeines Wohngebiet anzusehen sei; gemäß § 12 Abs. 4 LBO seien Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 01.07.2020 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung verwiesen. Auf entsprechenden Hinweis des Berichterstatters hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, eine Genehmigungsfiktion (§ 64 Abs. 3 LBO) sei nicht „zwingend“ eingetreten, obwohl die am 06.12.2018 eingereichten Bauantragsunterlagen vollständig gewesen seien und der ablehnende Bescheid erst unter dem 21.06.2019 und damit mehr als drei Monate nach Antragseingang ergangen sei. Sinn und Zweck der verwaltungsverfahrensrechtlichen Genehmigungsfiktion sei es, dem Antragsteller, hier im Baugenehmigungsverfahren, über seinem Einflussbereich entzogene Verfahrenshemmnisse hinwegzuhelfen, die aus einer verzögerten Bearbeitung seines Antrags durch die Genehmigungsbehörde resultierten.1vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 05.04.2016 - 4 K 900/15 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2014 - 1 K 1747/12 - (beide zu § 15 PBefG)vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 05.04.2016 - 4 K 900/15 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2014 - 1 K 1747/12 - (beide zu § 15 PBefG) Vorliegend könne es sowohl an einer verzögerten Bearbeitung wie auch an einem dem Einflussbereich der Klägerin entzogenen Verfahrenshemmnis fehlen. Der am 06.12.2018 bei ihr eingegangene Bauantrag der Klägerin sei ausweislich der Akten am 28.12.2018 (dem Datum des Eingangs des versagten gemeindlichen Einvernehmens bei ihr) abschließend und entscheidungsreif bearbeitet gewesen. Mit der an die Klägerin unter dem 03.01.2019 gerichteten schriftlichen Anhörung sei dieser mitgeteilt worden, dass dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben nichtausräumbare bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Hindernisse2vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2006 - 10 A 4924/05 -vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2006 - 10 A 4924/05 - entgegenstünden, verbunden mit der Eröffnung der Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Gleichwohl sei die Klägerin in der Folgezeit bis zum 13.06.2019 untätig geblieben, habe also keinen Einfluss auf den weiteren Fortgang des Verfahrens genommen, obwohl sie dies hätte tun können. Ob unter diesen besonderen Umständen bereits die schriftliche Anhörung des Antragstellers durch die Baugenehmigungsbehörde die fiktionsausschließende Wirkung einer abschließenden Entscheidung im Sinne von § 64 Abs. 3 LBO oder zumindest fristlaufhemmende Wirkung entfalten könne, möge das Gericht entscheiden. Falls eine Genehmigungsfiktion angenommen werde, sei die Klage aber mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Klägerin diesenfalls bereits in Händen hielte, was sie mit der Klage zu erreichen suche. Die vorliegende Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung könne auch nicht in eine Klage auf Erteilung einer schriftlichen Bestätigung einer fiktiven Baugenehmigung umgedeutet werden, da es insoweit an dem erforderlichen vorgängigen Verwaltungsverfahren mangele. Ebenfalls für den Fall, dass das Gericht die aufgeworfene Frage der Genehmigungsfiktion im Sinne der Klägerin entscheide, kündige sie, die Beklagte, schon jetzt an, mit Blick auf die dann existierende fiktive Baugenehmigung den Erlass eines Rücknahmebescheides nach § 48 SVwVfG zu erwägen. Insoweit werde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie, die Beklagte, davon ausgehe, dass die Klägerin von einer etwaigen fiktiven Baugenehmigung nicht vor Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung in vorliegendem Verfahren Gebrauch machen werde. Die Klägerin hat darauf mit Schriftsatz vom 19.08.2020 erwidert, angesichts der Haltung der Beklagten erscheine ihr ein Antrag auf schriftliche Bestätigung der fiktiven Baugenehmigung nicht zielführend. Für den Fall der Genehmigungsfiktion sei der Klageantrag dahingehend umzudeuten, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 21.06.2019 – anstelle der Baugenehmigung – die schriftliche Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion zu erteilen; andernfalls sei die Beklagte aufgrund des Ergebnisses des Ortstermins antragsgemäß zu verurteilen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Widerspruchsakten verwiesen, der Gegenstand der Beratung war.