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Urteil

5 K 2326/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:1127.5K2326.17.00
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Leitsätze
1. Zur Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen auf Grund seiner Abwendung vom Islam und seiner Annahme des christlichen Glaubens.(Rn.29) 2. Nach der vorliegenden Auskunftslage ist davon auszugehen, dass Muslime, die sich glaubhaft vom Islam abwenden und dem Christentum zuwenden, in Afghanistan einer Verfolgung sowohl durch staatliche als auch durch nichtstaatliche Organe unterliegen.(Rn.29) 3. Nach der gesetzlichen Wertung der Absätze 1a und 2 des § 28 AsylG erfolgt hinsichtlich Nachfluchtgründen zwar eine Differenzierung zwischen Erst- und Folgeverfahren, nicht jedoch auch innerhalb des Erstverfahrens zwischen dem Zeitpunkt vor und nach der Asylbescheidung.(Rn.36) 4. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden.(Rn.63) 5. Zur Frage eines dauerhaften internen Schutzes in Kabul.(Rn.72)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen auf Grund seiner Abwendung vom Islam und seiner Annahme des christlichen Glaubens.(Rn.29) 2. Nach der vorliegenden Auskunftslage ist davon auszugehen, dass Muslime, die sich glaubhaft vom Islam abwenden und dem Christentum zuwenden, in Afghanistan einer Verfolgung sowohl durch staatliche als auch durch nichtstaatliche Organe unterliegen.(Rn.29) 3. Nach der gesetzlichen Wertung der Absätze 1a und 2 des § 28 AsylG erfolgt hinsichtlich Nachfluchtgründen zwar eine Differenzierung zwischen Erst- und Folgeverfahren, nicht jedoch auch innerhalb des Erstverfahrens zwischen dem Zeitpunkt vor und nach der Asylbescheidung.(Rn.36) 4. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden.(Rn.63) 5. Zur Frage eines dauerhaften internen Schutzes in Kabul.(Rn.72) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und bereits im Hauptantrag begründet. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten die vom Kläger begehrte Flüchtlingsanerkennung abgelehnt wird, ist dies rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr nach § 3 Abs. 1 AsylG - aufgrund der im vorliegenden Einzelfall gegebenen individuellen Nachfluchtgründe - Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK),8BGBl. 1953 II S. 559, 560BGBl. 1953 II S. 559, 560 wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dabei regelt § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 3 AsylG, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß Nr. 1 des § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK9Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention), BGBl. 1952 II S. 685, 953Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention), BGBl. 1952 II S. 685, 953 keine Abweichung zulässig ist; gleiches gilt gemäß Nr. 2 der Vorschrift für Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung der Begründetheit der Verfolgungsfurcht reicht es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG aus, wenn diese Merkmale dem Ausländer von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden. Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (ebenso die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden) auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit hinsichtlich einer Flüchtlingsanerkennung keine Einschränkung (anders hinsichtlich eines Folgeverfahrens, § 28 Abs. 2 AsylG). Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese – anders gemäß § 28 Abs. 1 AsylG bei der Asylanerkennung – auch nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen.10vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, BVerwGE 133, 31vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, BVerwGE 133, 31 Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Ausländer von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden. Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.11vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20 Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d Anerkennungsrichtlinie - ARL -).12Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden SchutzesRichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu Grunde zu legen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.13vgl. zur Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk) im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK etwa BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, jurisvgl. zur Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk) im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK etwa BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, juris Dabei sind alle für eine Verfolgung sprechenden Gründe in ihrer gegenseitigen Einflussnahme und Abhängigkeit einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.14vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106 Auch für einen nicht verfolgt Ausgereisten liegt eine Verfolgungsgefahr und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung nur dann vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.15vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12, und vom 08.09.2011 - 10 C 14/10 -, BVerwGE 140, 319vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12, und vom 08.09.2011 - 10 C 14/10 -, BVerwGE 140, 319 Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Betrachtung ist weder auf einen quantitativ zu ermittelnden überwiegenden Wahrscheinlichkeitseintritt reduziert, noch ist der quantitative Aspekt ausgeschlossen. Auch bei quantitativ nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr, d.h. einem mathematischen Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 %, kann eine politische Verfolgung gegeben sein, wenngleich die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht, da ein vernünftig denkender Mensch sie außer Betracht lässt. Wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer Verfolgung ergibt, riskiert kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter neben dem Alter des potentiellen Rückkehrers auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein. Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob die Gefahr z.B. eines Verhörs ohne Folter, einer Inhaftierung über Stunden, Tage, Monate, Jahre, der Folter oder aber des „Verschwindenlassens“ oder der Todesstrafe droht.16vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O. Des Weiteren ist nach Art. 4 Abs. 4 ARL17a.a.O.a.a.O. die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.18vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht hinsichtlich dieser Umstände mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können. Es genügt insoweit in der Regel Glaubhaftmachung, während für Vorgänge innerhalb des Zufluchtlandes prinzipiell der volle Nachweis zu fordern ist. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Kläger indes nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden.19vgl. BVerwG, Entscheidungen vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Entscheidungen vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach juris II. In Anwendung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger bereits aus begründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland verlassen hat. Denn jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt muss er auf Grund seiner Abwendung vom Islam und seiner Annahme des christlichen Glaubens bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG rechnen. Nach der vorliegenden Auskunftslage ist davon auszugehen, dass Muslime, die sich vom Islam abwenden, in Afghanistan einer Verfolgung sowohl durch staatliche als auch durch nichtstaatliche Organe unterliegen. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht, dass er zum Christentum konvertiert ist, dies auf seiner freien inneren Überzeugung beruht und er seinen christlichen Glauben auch über einen längeren Zeitraum und regelmäßig praktiziert. Zunächst hat er bei der Beklagten ein Schreiben der evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt-Schmelz vom .. vorgelegt. In dem von der Psychologin MA .. unterzeichneten Schreiben heißt es:20Bl. 48 d.A.Bl. 48 d.A. „Hiermit bestätigen wir, dass Herr A., …, seit November 2017 regelmäßig an den Bibelstunden und den Gottesdiensten unserer Kirchengemeinde teilnimmt. Ab Sommer 2018 wird er den Glaubenskurs besuchen, mit dessen Teilnahme er sich auf die Taufe vorbereitet.“ Außerdem hat der Kläger bei der Beklagten eine Taufurkunde der evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt-Schmelz eingereicht, wonach er am .. getauft worden ist.21Bl. 55 f. d.A.Bl. 55 f. d.A. Des Weiteren hat er ein pfarramtliches Zeugnis der evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt-Schmelz vom .. vorgelegt, das von der Pfarrerin .. unterzeichnet ist. Darin ist u.a. ausgeführt, sie habe den Kläger getauft, weil sie von der Ernsthaftigkeit seines Wunsches, Christ zu werden, überzeugt sei; die Taufe bedeute für ihn den Beginn eines neuen Lebens, obwohl seine afghanische Familie und seine Mutter den Kontakt zu ihm abgebrochen hätten, weil er Christ geworden sei.22Bl. 57 f. d.A.Bl. 57 f. d.A. Darüber hinaus hat der Kläger ein Schreiben der evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt-Schmelz vom .. vorgelegt. In dem von der Psychologin MA .. vorgelegten Schreiben heißt es u.a.: „Herr A. kommt weiterhin in die Gottesdienste und zu anderen Festen unserer Kirchengemeinde. Er ist jeden Sonntag da. Immer wieder bringt er Landsleute mit, um ihnen seinen neuen Glauben näher zu bringen. Die Feindschaft, die ihm seine Familie entgegenbringt, macht ihm zu schaffen, trotzdem spricht er offen über seine neue Religion und versucht auch, andere Menschen in der Landesaufnahmesiedlung vom Christentum zu überzeugen. Wenn es seine Zeit erlaubt, kommt er donnerstags in die Marktkirche, um mit anderen ins Gespräch zu kommen und an der „stillen Mahlzeit" teilzunehmen. Er lebt seinen Glauben offen und ist engagiertes Gemeindemitglied.“ Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Hinwendung zum christlichen überzeugend vermitteln können. So hat er auf entsprechende Befragung dargelegt, dass er seinen christlichen Glauben praktiziert, indem er sonntags in die Kirche geht und auch an Veranstaltungen, z.B. zum Martin Luther-Jahr, teilnimmt. Er sei zum Christentum übergetreten, weil er „die Nase voll habe“ von Krieg, Hass und Anschlägen und weil er Nächstenliebe habe erfahren wollen. Zu seiner Konversion sei es gekommen, weil ihn, nachdem er bereits in Griechenland Kontakt zu Christen gehabt habe, in Deutschland ein iranischer Freund zur Kirche eingeladen habe. Entgegen den Einwendungen der Beklagten ist eine innere und auf einer tiefen persönlichen Überzeugung beruhende Hinwendung des Klägers vor dem Hintergrund der von ihm geschilderten Biographie – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des von ihm vorgetragenen Verfolgungsschicksals im Einzelnen – auch nachvollziehbar. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass er im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung vom .. eine Konversion nicht ausdrücklich geltend gemacht hat und tatsächliche Schritte des Klägers im Hinblick auf eine Konversion erst nach dem ablehnenden Bundesamtsbescheid erfolgt sind. Allerdings ist sein förmlicher Asylantrag vom .. bereits am .. beschieden worden, so dass es durchaus plausibel erscheint, dass entsprechende Schritte des zudem bei seiner Einreise erst ca. 18 Jahre alten Klägers, der sich in einem ihm völlig unbekannten neuen Land zurechtfinden musste, kaum früher erfolgen konnten. Im Übrigen muss gesehen werden, dass nach der gesetzlichen Wertung der Absätze 1a und 2 des § 28 AsylG hinsichtlich Nachfluchtgründen zwar eine Differenzierung zwischen Erst- und Folgeverfahren, nicht jedoch auch eine solche innerhalb des Erstverfahrens zwischen dem Zeitpunkt vor und nach der Asylbescheidung erfolgt. Vor allem aber hat der am .. nach Deutschland eingereiste Kläger fallbezogen bereits bei seiner Asylantragstellung am .. und dem an diesem Tage erfolgten persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats bei der Beklagten darauf hingewiesen, dass er konfessionslos bzw. religionslos sei, weshalb seine Landsleute in Griechenland ihn hätten töten wollen. Dieser Vortrag kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Kläger sich nicht nur bereits vor seiner Asylbescheidung, sondern sogar schon vor seiner Einreise nach Deutschland vom Islam abgewandt hat; auch sein nachträglicher Vortrag, bereits in Griechenland Kontakt mit Christen gehabt zu haben, fügt sich ohne weiteres in dieses Bild ein. Dass der Kläger nach Aktenlage zunächst falsche Angaben hinsichtlich seiner Personalien gemacht haben dürfte, stellt sich vor diesem Hintergrund als asyltaktisches Verhalten dar, das seine Glaubhaftigkeit nicht von vornherein grundlegend in Frage stellt, zumal er hierzu in der mündlichen Verhandlung seine Motive offen dargelegt hat. Das gilt umso mehr, als der Kläger bereits bei seiner Bundesamtsanhörung am .. ausdrücklich angegeben hat, zwar gläubig, aber ohne Religionszugehörigkeit zu sein: „Im Moment bin ich weder Sunnit noch Schiit, meine Familie ist sunnitisch, geboren bin ich sunnitisch. Zurzeit bin ich ohne Religionszugehörigkeit, ich glaube nur an Gott.“ Diesem keineswegs alltäglichen und wenn nicht bereits eine Konversion, so doch jedenfalls eine Apostasie nahelegenden Vortrag ist das Bundesamt bei der Anhörung am .. im Übrigen nicht weiter nachgegangen, so dass es wenig überzeugend erscheint, wenn die Beklagte sich nunmehr darauf beruft, der Kläger habe seine Konversion nicht bereits frühzeitig explizit und ungefragt vorgetragen. Hinzu kommt, dass die evangelische Kirchengemeinde A-Stadt-Schmelz und deren Pfarrerin .. die Taufe des Klägers offensichtlich keineswegs leichtfertig, sondern erst nach einer längeren Vorbereitungszeit (Bibelstunden, Gottesdienste, Glaubenskurs) und in der ausdrücklichen Überzeugung von der Ernsthaftigkeit seines Wunsches, Christ zu werden, vorgenommen haben. Der Kläger ist diesen Weg bis zu seiner Taufe mitgegangen, obwohl er glaubhaft von Repressalien und Drohungen durch in Deutschland lebende Landsleute islamischen Glaubens berichtet hat und er nach seinen Angaben nunmehr ernstlich den Bruch mit seiner im Iran lebenden Mutter befürchten muss, wenn sein Glaubenswechsel – was keineswegs ausgeschlossen erscheint – in seiner Familie bekannt werden sollte. Darüber hinaus praktiziert er sein Christentum auch nach seiner Taufe offen und regelmäßig, wie seine Kirchengemeinde und auch der Kläger selbst überzeugend dargetan haben, und bringt Sonntags sogar immer wieder Landsleute mit, um ihnen seinen neuen Glauben näher zu bringen. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass sich der Kläger ernsthaft und aufgrund einer entsprechenden freien inneren Überzeugung vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt hat. Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan droht ihm deshalb eine Verfolgung aus religiösen Gründen. Nach der Rechtsprechung der Kammer kann dies im Einzelfall bereits bei einer lediglich (glaubhaft) beabsichtigten Konversion gelten, auch wenn die Taufe selbst noch nicht vollzogen ist.23vgl. Urteil der Kammer vom 18.07.2018 - 5 K 770/17 -vgl. Urteil der Kammer vom 18.07.2018 - 5 K 770/17 - Umso mehr muss dies aber für den vorliegenden Fall angenommen werden, in dem eine Konversion bereits bis hin zur Taufe vollzogen wurde und das Christentum nachhaltig praktiziert wird. Dieser Befund stimmt namentlich mit der angeführten aktuellen Auskunftslage und damit auch mit den insoweit gemäß § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG in den Blick zu nehmenden „relevanten Quellen“ überein. So heißt es bereits im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012: „Artikel 2 der Verfassung Afghanistans bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die „Anhänger anderer Religionen als dem Islam“ (Artikel 2, Absatz 2) ... Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsfreiheit beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist ... Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf die die Todesstrafe steht … Eine Sendung des Privatsenders „Noorin-TV“ provozierte landesweit anti-christliche Reaktionen und Studentendemonstrationen (in Herat, Kabul, aber auch Taloqan), nachdem am 31.05.2010 ein Beitrag über angeblich zum Christentum konvertierte afghanische Staatsbürger ausgestrahlt worden war. Die Sendung war Gegenstand einer Debatte des Parlaments, in der die Ausstrahlung des Beitrags insgesamt und auch der Duktus scharf kritisiert wurden. So forderte der stellvertretende Generalsekretär des Parlaments, Adbul Sattar Khawasi, eine öffentliche Hinrichtung der Konvertiten.“ Im Lagebericht vom 19.10.2016 ist ausgeführt: „Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen …“ Im Lagebericht vom 31.05.2018 ist weiter dargelegt:24ebenso der aktuelle Lagebericht vom 02.09.2019ebenso der aktuelle Lagebericht vom 02.09.2019 „Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der Italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen.“ Dass es bisher, soweit ersichtlich, noch nicht zu entsprechenden Verurteilungen gekommen ist, ist dabei unerheblich, da es im Hinblick auf die im Raum stehende Strafdrohung ausreicht, dass die Gesetzeslage in Afghanistan offensichtlich entsprechende Strafverfahren zulässt. Immerhin hat die Anwendung der Scharia auf Konversion in der Vergangenheit bereits zu Prozessen geführt, in denen Muslime wegen des Übertritts zum Christentum die Todesstrafe gedroht hat.25Stern vom 22.03.2006; Focus vom 22.03.2006; ai, „Rundbrief gegen die Todesstrafe“ vom Juni 2006; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2011Stern vom 22.03.2006; Focus vom 22.03.2006; ai, „Rundbrief gegen die Todesstrafe“ vom Juni 2006; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2011 Das US Department of State berichtet aktuell ebenfalls, dass eine Konversion vom Islam zu einer anderer Religion als Apostasie angesehen wird, die nach dem islamischen Recht mit dem Tod, Gefängnis oder Konfiszierung des Eigentums bestraft werden kann. Konvertiten befürchten danach weiterhin sowohl Bestrafungen seitens der Regierung als auch Repressionen der Familie und der Gesellschaft.26USDOS vom 21.06.2019, 2018 Report on International Religious Freedom: AfghanistanUSDOS vom 21.06.2019, 2018 Report on International Religious Freedom: Afghanistan Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihren Berichten „Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage“ vom 13.09.2015 und 30.09.2016 aus, dass Konversion im Islam als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft werde. Konvertiten würden von der Familie und der Gemeinschaft zurückgestoßen und müssten mit gewaltsamen Übergriffen, dem Verlust des Arbeitsplatzes, mit Enteignung, mit der Annullierung der Ehe und mit Todesdrohungen rechnen. Rechtsvertreter, welche Konvertiten verträten, würden selbst mit dem Tode bedroht. Weiter berichtet die Organisation über Konvertitinnen und Konvertiten und Personen, die der Blasphemie bezichtigt werden, Folgendes:27SFH vom 12.09.2018, Afghanistan: Gefährdungsprofile (Update)SFH vom 12.09.2018, Afghanistan: Gefährdungsprofile (Update) „Personen, die vom islamischen Glauben zu einer anderen Religion konvertiert sind oder die der Gotteslästerung bezichtigt werden, können mit dem Tode oder mit bis zu 20 Jahren Gefängnis bestraft werden. Dazu gehören auch Atheist_innen und säkulare Personen. Die afghanische Gesellschaft ist diesen Personen gegenüber äusserst feindlich gesinnt, und sie müssen mit Übergriffen seitens der Familie, der Gesellschaft und regierungsfeindlicher Gruppierungen rechnen. Der IS/Daesh betrachtet alle Menschen islamischen Glaubens, die nicht der Sunna angehören, als «Ungläubige». Die afghanische Regierung versucht, konvertierte Personen zur Widerrufung zu bewegen, und verweist sie bei Weigerung des Landes.“ Das Bundesamt für Asylwesen der Republik Österreich bestätigt die Verfolgungssituation für christliche Konvertiten in Afghanistan eindrucksvoll:28BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, Stand 04.06.2019 (S. 314)BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, Stand 04.06.2019 (S. 314) „Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei (USDOS 15.8.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.8.2017). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018). Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.8.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.8.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018).“ Hinzu kommt, dass nach der Auskunftslage nicht nur vom Islam zum Christentum konvertierte Afghanen, sondern auch Atheisten einer Verfolgung unterliegen, wobei ihnen nicht nur staatliche bzw. nichtstaatliche Diskriminierungen begegnen, sondern auch Bedrohungen durch die eigene Familie oder ihr Wohnumfeld bis hin zur Todesstrafe, falls ihr „Abfall vom Glauben“ in Afghanistan bekannt wird. Auch von staatlicher Seite muss mit Nachstellungen gerechnet werden. Der einflussreiche islamische Rat in Kabul hat im Jahr 2012 eine Erklärung herausgegeben, nach der in Afghanistan das islamische Recht herrsche. Apostasie wurde hierbei noch einmal ausdrücklich als Todsünde bezeichnet. Die afghanische Regierung übernahm diese Erklärung und veröffentlichte sie auf ihrer offiziellen Website. Der damalige Präsident Karzai bezeichnete die Erklärung des Rates in einer Rede ausdrücklich als richtig. Bereits der Umstand, dass eine Person vom Islam abgefallen ist, kann Grund für Bedrohungen mit dem Tod sein.29Dr. Danesch vom 03.07.2012, Anfragebeantwortung zur Situation von Atheisten in Afghanistan, (S. 3); ACCORD vom 09.11.2017: Informationen zur Lage von AtheistInnen vom 16.10.2014 und Situation von muslimischen Familienangehörigen von vom Islam abgefallen Personen (Apostaten), christlichen Konvertiten und Personen, die sich kritisch gegenüber dem Islam äußertenDr. Danesch vom 03.07.2012, Anfragebeantwortung zur Situation von Atheisten in Afghanistan, (S. 3); ACCORD vom 09.11.2017: Informationen zur Lage von AtheistInnen vom 16.10.2014 und Situation von muslimischen Familienangehörigen von vom Islam abgefallen Personen (Apostaten), christlichen Konvertiten und Personen, die sich kritisch gegenüber dem Islam äußerten Auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 02.09.201930dort Abschn. II Ziff. 1.4 (S. 11)dort Abschn. II Ziff. 1.4 (S. 11) wird (nicht nur die Konversion, sondern bereits) die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht; der Erklärung der Taliban vom 08.07.2019 zu den (nicht näher spezifizierten) „Rechten von religiösen Minderheiten“ kommt danach kein rechtsverbindlicher Charakter zu. Selbst eine Konversion vom Sunnitentum zum Schiitentum kann nach der aktuellen Auskunftslage die reale Gefahr einer Verfolgung auslösen, und zwar nicht nur in ländlichen, sondern auch in städtischen Gebieten.31ACCORD vom 19.04.2019 (a-10968): Konversion eines Vaters und dessen Sohnes (aus einer Ehe mit einer Schiitin) vom Sunnitentum zum SchiitentumACCORD vom 19.04.2019 (a-10968): Konversion eines Vaters und dessen Sohnes (aus einer Ehe mit einer Schiitin) vom Sunnitentum zum Schiitentum Sogar Familienangehörige können nach der Auskunftslage im Falle einer Konversion Gefährdungen ausgesetzt sein (so dass hier auch die berichtete Reaktion der Mutter des Klägers plausibel erscheint):32ACCORD vom 09.11.2017 (a-10384): Situation von muslimischen Familienangehörigen von vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), christlichen Konvertiten und Personen, die sich kritisch gegenüber dem Islam äußertenACCORD vom 09.11.2017 (a-10384): Situation von muslimischen Familienangehörigen von vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), christlichen Konvertiten und Personen, die sich kritisch gegenüber dem Islam äußerten „Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo erwähnt in einem im September 2013 veröffentlichten Themenbericht zu Christen und Konvertiten in Afghanistan, dass der Abfall eines Familienmitglieds vom Islam zu einer anderen Religion einen Ansehensverlust für die Familie bedeute. Der Islam sei in die traditionellen Familienstrukturen verwoben und die Haltung, die einzelne Familienmitglieder gegenüber dem Islam einnähmen, sei von fundamentaler Bedeutung für das Ansehen der gesamten Familie. Weiters schreibt Landinfo …, dass die meisten christlichen Konvertiten im Land ihre religiöse Neuorientierung auch vor ihren nächsten Verwandten verbergen würden. In dem Fall, dass die engere Familie Kenntnis über den Glaubensübertritt erlange und diesen auch akzeptiere, sei es für die von grundlegendem Interesse, dass die Konversion nicht in der Öffentlichkeit bekannt werde. Da das konvertierte Familienmitglied stets als Repräsentant der Ehre und Prinzipien der Familie, des Stammes und des Klans betrachtet werde, sei Landinfo der Auffassung, dass die Familie ein klares gemeinsames Interesse daran habe, dass ein Abfall vom Islam nicht öffentlich bekannt werde … Al Arabiya … schreibt in einem Artikel vom März 2011, dass Musa Sayed, ein zuvor wegen Übertritts zum Christentum neun Monate lang in Afghanistan inhaftierter ehemaliger Mitarbeiter des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), nach seiner Freilassung, die Ende Februar stattgefunden habe, nach Europa ausgereist sei … Die US-amerikanische Tageszeitung New York Times (NYT) berichtet im März 2015 über den Fall einer Frau, die von einem Mob erschlagen worden sei, nachdem man sie fälschlicherweise beschuldigt habe, Seiten eines Korans verbrannt zu haben. Der Vater habe BBC News gegenüber angegeben, dass die Frau nicht, wie anfänglich von der Familie behauptet, psychisch krank gewesen sei. Die Polizei habe ihn gebeten, das zu sagen, um die Gefahr, dass die Familie der Frau weiter angegriffen werde, zu vermindern … UNHCR erwähnt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, dass „Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, […] Berichten zufolge selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden“ könnten (UNHCR, 19. April 2016, S. 61) …“. Es kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat oder eine sonstige Institution in der Lage wäre, den Kläger vor einer religiös motivierten Verfolgung zu schützen. Abgesehen davon, dass der afghanische Staat insoweit, wie dargelegt, selbst als Verfolger auftritt, ist Afghanistan nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 02.09.201933Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2019, Gz. 508-516.80/3 AFGBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2019, Gz. 508-516.80/3 AFG (dort unter Abschn. I) durch eine anhaltend komplexe Sicherheitslage geprägt, die Elemente terroristischer Gewalt ebenso einschließt wie organisierte Kriminalität. Das Bundesverfassungsgericht spricht in Bezug auf Afghanistan gleichfalls von einem Land, das „aufgrund der Dynamik des dort herrschenden Konflikts von einer äußerst volatilen und zudem regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage geprägt ist und in dem wegen einer stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten zwei Jahren die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG überschritten sein könnte“.34Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34 Nach der Auskunftslage kann in Afghanistan von bewaffneten Gruppierungen eine nichtstaatliche Verfolgung im Verständnis von § 3c Nr. 3 AsylG ausgehen, der gegenüber der afghanische Staat nicht zur entsprechenden Schutzgewährung in der Lage ist. So sind etwa die Taliban eine Organisation, die einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets, insbesondere Teile von Süd- und Ostafghanistan, gewissermaßen beherrscht;35vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; UNHCR vom 11.11.2011, S. 2vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; UNHCR vom 11.11.2011, S. 2 in mehreren Provinzen übt zudem der IS (ISKP) die Kontrolle aus (bzw. wird diese von sich zum IS bekennenden Gruppen ausgeübt).36Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Jedenfalls sind diese bewaffneten Gruppierungen als nichtstaatliche Akteure im Sinne von Art. 6 Anerkennungsrichtlinie zu qualifizieren, gegen die derzeit weder der afghanische Staat noch internationale Organisationen in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten. Insbesondere muss Schutz vor Verfolgung wirksam und darf dieser nicht nur vorübergehender Art sein, wie sich aus § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG und Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Anerkennungsrichtlinie ergibt. Demgegenüber lässt sich die gegenwärtige militärische Lage nach Einschätzung der NATO als Patt bezeichnen.37Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Der afghanische Staat ist unter diesen Umständen hier nicht zur entsprechenden Schutzgewährung in der Lage. Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden heißt es etwa allgemein im „Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 (Seite 15): „Die schwache Regierungsführung, verbreitete Korruption sowie die Tatsache, dass diejenigen Akteure, welche den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten sollen, selber immer wieder Menschenrechtsverletzungen begehen und dafür mit Straffreiheit ausgehen, unterminieren die Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung. Zudem kann die Polizei in weiten Teilen des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Weiter wird die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, etwa von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende „Strafen“ strafrechtlich zu verfolgen.“ Auch das Auswärtige Amt bestätigt in einer Auskunft an das Bundesamt der Beklagten vom 08.11.2016,38Az. 508-516.80/48924Az. 508-516.80/48924 dass der Zugriff der afghanischen Sicherheitsbehörden „nur sehr begrenzt“ ist. Näher ist in einem umfangreichen Gutachten von F. Stahlmann an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018,39zu Az. 7 K 1757/16.WI.Azu Az. 7 K 1757/16.WI.A in dem von einem „kriminalitäts- und kriegsbedingt hohen Gewaltniveau“ (dort S. 136) berichtet sowie eine „mangelnde Kapazität und Kompetenz der Polizei zum Schutz der öffentlichen Ordnung“ (dort S. 139) konstatiert wird, ausgeführt (dort S. 134): „So müssen auch Polizeikräfte als aktive Kriegspartei selbst einen immensen Aufwand zur Eigensicherung betreiben, was ihre Fähigkeit zu klassischer Polizeiarbeit meist deutlich einschränkt. Sie erhalten aufgrund der vielen Gefahren, welche die staatlichen Sicherheitskräfte für die Zivilbevölkerung bergen, und der spezifischen Reputation der Polizei oft jedoch auch keine Unterstützung aus der Bevölkerung. Viele haben zudem keinerlei Ausbildung, die sie zu einer rechtsstaatlich gedeckten Wahrung der öffentlichen Ordnung qualifizieren würden. Die Kombination aus mangelnder Akzeptanz, fehlender Qualifikation und Korruption macht die Polizei zu einem unzuverlässigen bis unbrauchbaren Partner in der Durchsetzung gerichtlicher Autorität …“. Weiter heißt es dort (S. 139 f. und S. 141): „Aufklärung von Verbrechen oder Unterstützung bei der Aufklärung von Rechtsbrüchen scheitert von staatlicher Seite jedoch auch an der mangelnden Unterstützung von Seiten der Polizei. Das liegt zum einen daran, dass Polizei und Staatsanwaltschaften die nötige Aufklärungsarbeit aus Befangenheit, Angst oder Kapazitätsgrenzen nicht leisten wollen oder können … Die begrenzte Bedeutung der Polizei hat jedoch auch damit zu tun, dass sie primär zur Verteidigung von Gemeinschaften gegen Feinde von außen eingesetzt wird, was weitere Ressourcen von Strafverfolgung oder der Aufrechterhaltung von Ordnung im Inneren abzieht. Nicht zuletzt entspricht diese Rolle in vielen Gegenden auch dem Selbstverständnis und den Erwartungen an die Polizei. Denn während in den Städten angesichts der immensen Kriminalität der Ruf nach Polizei im Alltag lauter wird …, ist für große Teile der Bevölkerung das Konzept einer Polizei, die sich für Sicherheit im Alltag zuständig fühlen würde, eine sehr fremde Vorstellung – inklusive der betroffenen Polizisten … Wenn man Opfer von Übergriffen wird, ein Überfall passiert oder man sonst Bedarf an Schutz hat, ist der erste und einzig realistische Schritt, Solidargruppen zur Verteidigung oder Abschreckung zu mobilisieren. Nicht zuletzt versuchen sich inzwischen auch Nachbarschaftsverbände in Kabul gegen die zunehmende Kriminalität zu schützen, indem sie nachts in ihren Wohngebieten patroullieren … “.40 Ein Polizeikommandant wird in dem genannten Gutachten im Übrigen wie folgt zitiert (dort S. 140 f.): „.. you have to understand – it is only recently that Afghanistan has had a police force. People still haven’t got used to the idea of going to the police – they will go to village elders. They still do what they have traditionally done … Most people don’t have police they can go to! Even in the most modern Afghan towns, most people won’t go to the police about crimes – they will try to solve things their own way or the traditional way … and are pretty far from most people’s experience in Afghanistan – it’s not like Britain or the US!”Ein Polizeikommandant wird in dem genannten Gutachten im Übrigen wie folgt zitiert (dort S. 140 f.): „.. you have to understand – it is only recently that Afghanistan has had a police force. People still haven’t got used to the idea of going to the police – they will go to village elders. They still do what they have traditionally done … Most people don’t have police they can go to! Even in the most modern Afghan towns, most people won’t go to the police about crimes – they will try to solve things their own way or the traditional way … and are pretty far from most people’s experience in Afghanistan – it’s not like Britain or the US!” Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bietet - in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls - ggf. auch die Hauptstadt Kabul keinen dauerhaften internen Schutz im Verständnis von § 3e AsylG bzw. Art. 8 ARL.41vgl. nur Urteile vom 01.03.2019 - 5 K 267/17 und 357/17 -, 03.08.2018 - 5 K 1377/16 -, 12.07.2018 - 5 K 1339/16 -, 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 - sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch Urteile der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 -, 06.05.2015 - 5 K 2100/14 -, 03.09.2014 - 5 K 391/14 - und 20.08.2014 - 5 K 60/14 -vgl. nur Urteile vom 01.03.2019 - 5 K 267/17 und 357/17 -, 03.08.2018 - 5 K 1377/16 -, 12.07.2018 - 5 K 1339/16 -, 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 - sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch Urteile der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 -, 06.05.2015 - 5 K 2100/14 -, 03.09.2014 - 5 K 391/14 - und 20.08.2014 - 5 K 60/14 - Dies gilt zur Überzeugung des Gerichts fallbezogen auch für den Kläger. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgungsgefährdung aus religiösen Gründen sowohl seitens staatlicher als auch nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt wäre, ist davon auszugehen, dass er früher oder später auch in Kabul entdeckt und bedroht würde. Dies ist hier auch für die anderen größeren Städte wie Herat oder Mazar-e Sharif sowie die afghanischen Provinzen anzunehmen. Dabei kommt es im Übrigen auf die Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, nicht mehr an; denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung kann - anders als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG - eine Verfolgung nicht allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden, sofern diese nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert fortbesteht.42vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1 Unabhängig von der nach der Rechtsprechung der Kammer weiterhin zu verneinenden Frage einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen Gefährdung43vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 -vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 - ist im Übrigen hinsichtlich der Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul durch Kampfhandlungen und Anschläge bewaffneter Gruppierungen darauf hinzuweisen, dass - gerade auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 (Abschn. II.2.2) -44siehe auch den Lagebericht vom 02.09.2019siehe auch den Lagebericht vom 02.09.2019 die Provinz Kabul in 2017 die höchste absolute Opferzahl unter den afghanischen Provinzen aufwies; obwohl sie zugleich die bevölkerungsreichste Provinz darstellt, lag danach auch relativ die Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul im Jahr 2017 leicht über dem landesweiten Durchschnitt. Auch nach den Angaben der UNAMA in ihrem Halbjahresbericht von Juli 201745Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017 ist für die Provinz Kabul weiterhin die höchste Zahl an zivilen Opfern belegt, und zwar vorwiegend in Kabul City. Die Opferzahlen übersteigen diejenigen der Vorjahre; die Anschlagswahrscheinlichkeit in der Stadt Kabul im Jahr 2017 hat sich gegenüber den Vorjahren erhöht.46EASO, „Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72EASO, „Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72 Die Vereinten Nationen erklärten im Februar 2018 die Sicherheitslage wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen („high-profile“) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Gruppen ausgeführt wurden, für „sehr instabil“; diese Angriffe machten außerdem die Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte deutlich.47zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46 In der Hauptstadt Kabul sollen Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal („terrorists to hire“) existieren, die von Taliban- und anderen Gruppierungen verwendet werden.48BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N.BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N. Zugleich wird Afghanistan durch die Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern, vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, sowie von Binnenvertriebenen vor große Herausforderungen gestellt, wie sich aus der Zusammenfassung des angeführten Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 ergibt. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer bereits stark in Anspruch genommen.49Abschn. II.3 des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018Abschn. II.3 des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 Auch der UNHCR50Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 berichtet, dass die Aufnahmekapazität Kabuls aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, der Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringungsmöglichkeiten sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen sowie im Dienstleistungsbereich, „äußerst eingeschränkt“ ist. Bereits in den Jahren 2013 und 2014 sollen nahezu drei Viertel (73,8 %) der städtischen Bevölkerung in Slums gelebt haben.51vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N.vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N. In der Provinz Nangarhar, die die meisten Rückkehrer zu verzeichnen hat - doppelt so viel wie Kabul -, sind 69 % der Bewohner von sog. informellen Siedlungen Rückkehrer; die Zustände dort gelten besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse als „besorgniserregend“.52BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N.BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N. Die Grundversorgung ist in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer in besonderem Maße gilt; hinzu kommt, dass dürrebedingte Ernteausfälle in der Landwirtschaft mit erheblichen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung prognostiziert wurden.53Abschn. IV.1.1 des Lageberichts vom 31.05.2018Abschn. IV.1.1 des Lageberichts vom 31.05.2018 Damit ist vielfach belegt, dass der Kläger wegen seiner Abwendung vom Islam und seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung befürchten müsste. Im vorliegenden Einzelfall kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat oder eine sonstige Organisation zu einer wirksamen und dauerhaften Schutzgewährung im Sinne der §§ 3d Abs. 1 und Abs. 2 AsylG in der Lage war und ist. Vielmehr besteht für den Kläger, wie ausgeführt, eine beachtlich wahrscheinliche konkrete Gefahr in Gestalt unmenschlicher Maßnahmen. Dies entspricht überdies ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung.54vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24.06.2010 - 8 A 290/09.A -; VG Meiningen, Urteil vom 24.03.2011 - 8 K 20215/10 Me -; VG Trier, Urteil vom 26.10.2011 - 5 K 493/11 TR -; VG Würzburg, Urteil vom 16.02.2012 - W 2 K 11.30264 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.07.2014 - 5a K 5864/13.A -; VG Hannover, Urteil vom 09.06.2015 - 7 A 7278/13 -; VG Würzburg, Urteil vom 30.09.2016 - W 1 K 16.31087 -; VG Aachen, Urteil vom 24.03.2017 - 7 K 2021/16.A -; VG Magdeburg, Urteil vom 14.08.2017 - 4 A 305/17 -; VG Augsburg, Urteil vom 25.09.2017 - Au 5 K 17.31653 -; VG Würzburg, Urteile vom 31.01.2018 - W 1 K 16.32648 - und vom 23.04.2018 - W 1 K 18.30052 -; VG Potsdam, Urteil vom 03.04.2018 - VG 7 K 2679/16.A -; VG Berlin, Urteil vom 13.04.2018 - VG 10 K 529.17 A -; VG des Saarlandes, Urteil vom 18.07.2018 - 5 K 770/17 -, alle zit. nach jurisvgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24.06.2010 - 8 A 290/09.A -; VG Meiningen, Urteil vom 24.03.2011 - 8 K 20215/10 Me -; VG Trier, Urteil vom 26.10.2011 - 5 K 493/11 TR -; VG Würzburg, Urteil vom 16.02.2012 - W 2 K 11.30264 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.07.2014 - 5a K 5864/13.A -; VG Hannover, Urteil vom 09.06.2015 - 7 A 7278/13 -; VG Würzburg, Urteil vom 30.09.2016 - W 1 K 16.31087 -; VG Aachen, Urteil vom 24.03.2017 - 7 K 2021/16.A -; VG Magdeburg, Urteil vom 14.08.2017 - 4 A 305/17 -; VG Augsburg, Urteil vom 25.09.2017 - Au 5 K 17.31653 -; VG Würzburg, Urteile vom 31.01.2018 - W 1 K 16.32648 - und vom 23.04.2018 - W 1 K 18.30052 -; VG Potsdam, Urteil vom 03.04.2018 - VG 7 K 2679/16.A -; VG Berlin, Urteil vom 13.04.2018 - VG 10 K 529.17 A -; VG des Saarlandes, Urteil vom 18.07.2018 - 5 K 770/17 -, alle zit. nach juris Die Beklagte ist daher unter entsprechender Aufhebung ihres angefochtenen Bescheids zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; auf die Begründetheit der hilfsweise gestellten weiteren Anträge kommt es sonach auch im Hinblick auf § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Nach seinen Angaben ist der Kläger am ..1In der Aufgriffsmeldung der Bundespolizeiinspektion Bexbach vom 29.06.2017 ist als Geburtsdatum der 07.02.2001 angegeben (Bl. 38 Bundesamtsakte); in Griechenland war er unter den Personalien Q. S. R., geb. 00-00-1999, registriert worden (Bl. 74 Bundesamtsakte).In der Aufgriffsmeldung der Bundespolizeiinspektion Bexbach vom 29.06.2017 ist als Geburtsdatum der 07.02.2001 angegeben (Bl. 38 Bundesamtsakte); in Griechenland war er unter den Personalien Q. S. R., geb. 00-00-1999, registriert worden (Bl. 74 Bundesamtsakte). in der Stadt Herat geboren, afghanischer Staatsangehöriger, ledig, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, spricht als Muttersprache Dari und reiste am .. auf dem Landweg von Frankreich nach Deutschland ein. Bei einer sog. Eurodac-Abfrage am .. stellte die Beklagte fest, dass dem Kläger in Griechenland am .. (..) und am .. (..) Fingerabdrücke abgenommen worden waren und er dort jeweils einen Asylantrag gestellt hatte. Der Kläger stellte am .. einen förmlichen Asylantrag; dabei gab er u.a. an, er sei konfessionslos. In einem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Beklagten am .. gab der Kläger u.a. an, er habe Afghanistan im Februar/März 2015 verlassen. Er sei über den Iran, die Türkei, Griechenland (wo er im April 2016 eingereist sei und sich ca. 14 Monate lang in Flüchtlingscamps in Lesbos und Athen aufgehalten sowie internationalen Schutz beantragt habe), Italien und Frankreich nach ca. zwei Jahren und vier Monaten am .. nach Deutschland gekommen. Außerdem gab er an, er habe in Afghanistan Probleme mit seinem Vater gehabt. Dieser habe seine Ehefrau und seinen älteren Bruder umgebracht. Er habe fliehen müssen, weil er auch ihn habe umbringen wollen. In Griechenland gebe es weder Sicherheit noch Bildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten. Er sei religionslos und deshalb hätten seine Landsleute in Griechenland ihn töten wollen. Sie hätten seinen Zimmernachbarn getötet und die griechische Polizei habe nichts unternommen. Er habe Angst, dort getötet zu werden.2Bl. 42 bzw. 55 BundesamtsakteBl. 42 bzw. 55 Bundesamtsakte Bei seiner Bundesamtsanhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags am 10.07.2017 gab der Kläger weiter u.a. an, er wolle nicht nach Griechenland überstellt werden. Griechenland sei wie Afghanistan; keiner kümmere sich um Dich, es gebe nur Kriminalität und Messerstecherei und keine Sicherheit. Ein Zimmergenosse habe eine Narbe von einer Messerstecherei erhalten. In seiner Aufnahmeeinrichtung habe es drei Messerstechereien pro Woche gegeben, aber die Polizei sei nicht gekommen. Hinsichtlich einer Befristung eines etwaigen Einreise- und Aufenthaltsverbots verneinte der Kläger schutzwürdige Belange. Seinen Asylantrag in Griechenland habe er gezwungenermaßen gestellt. Bei seiner anschließenden Bundesamtsanhörung am .. (§ 25 AsylG) führte der Kläger u.a. aus, er besitze nur die afghanische Staatsangehörigkeit und sei Paschtune. Im Moment sei er weder Sunnit noch Schiit, seine Familie sei sunnitisch und er sei sunnitisch geboren. Zur Zeit sei er ohne Religionszugehörigkeit, er glaube nur an Gott. Seine Tazkira habe er in der Türkei im Wasser verloren; weitere Personaldokumente habe er nie besessen. Bis zu seiner Ausreise habe er in Herat gewohnt (Straße ..); die letzten sechs Monate vor seiner Ausreise hätten sie in der „Straße ..“ gewohnt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater namens .. lebe in Afghanistan, seine Mutter namens .. im Iran. Seinen Nachnamen A. habe er sich selbst gegeben; der Name bedeute „tapfer“. Er habe drei Schwestern (.., 24 Jahre, Herat; .., 19 Jahre, Iran; .., 8 Jahre, Iran) und einen Bruder (.., 22 Jahre, Iran). Außerdem habe er in Afghanistan noch einen Onkel und drei Tanten väterlicherseits sowie zwei Onkel und Tanten mütterlicherseits. Er habe acht Jahre die staatliche Schule in Afghanistan besucht. Er habe in Afghanistan außerdem seit Juni/Juli 2014 sechs bis acht Monate lang in einem Großhandel für Lebensmittel in Herat (..) gearbeitet, der seinem etwa im Februar 2015 getöteten Bruder gehört habe. Militärdienst habe er nicht geleistet. In Deutschland lebe nur die Frau seines Onkels mütterlicherseits mit ihren Kindern; sie wolle ihren Ehemann, der in Griechenland sei, nachholen. Er habe sein Heimatland im .. 2015 verlassen und sei am .. nach Deutschland eingereist. Er sei über den Iran, die Türkei (25 Tage Aufenthalt), Griechenland (14 Monate Aufenthalt), Italien (3 Wochen Aufenthalt) und Frankreich (4 Tage Aufenthalt) gereist. In Griechenland habe er von Anfang an nicht bleiben wollen. Es sei ihm die ganze Zeit nicht gelungen, von Griechenland zu fliehen, er habe Pech gehabt. Er habe keine Gründe gehabt, in Griechenland zu bleiben. Er habe im Internet viele Nachforschungen über Deutschland gemacht, das habe ihm gefallen und deshalb sei er nach Deutschland. Seiner Meinung nach sei Deutschland das beste Land. Die Produktion habe die höchste Qualität, hier gebe es auch Meinungsfreiheit. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er im Wesentlichen an, sie hätten das Land wegen ihrer Probleme mit seinem Vater verlassen. Sein Vater habe seinen älteren Bruder umgebracht. Er habe ihn und seine Mutter geschlagen und auch Lustknaben bei sich gehalten. Sie hätten sich von ihm getrennt, als er noch eine Frau geheiratet habe. Weil er Macht und Geld gehabt habe, sei er immer wieder zu ihnen gekommen, habe sie geschlagen und gezwungen, zu ihm zurückzukehren. Er sei so ein schlechter Mann gewesen, der in der Gegend als verrückter böser Mensch bekannt gewesen sei. Als sie noch bei ihm gewohnt hätten, habe er mit allen so ein schlechtes Verhältnis gehabt, dass noch nicht mal ihre Tanten sie hätten besuchen dürfen. Seine Schwester sei wegen etwas Geld zwangsverheiratet worden. Sein ältester Bruder sei Familienoberhaupt gewesen und sein Vater habe diesen geschlagen. Sein Bruder sei eine Woche nach Kabul zur Behandlung einer Krankheit gefahren. Er sei dann in einem Auto mit zwei anderen Personen zurückgefahren. Das Auto sei angehalten und nur sein Bruder erschossen worden. Die anderen beiden lebten. Er gehe davon aus, dass sein Vater für den Mord an seinem Bruder verantwortlich sei. Nach der Tötung seines Bruders seien sie noch zwei Wochen in Herat geblieben, sein Vater sei immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen. Sein jüngerer Bruder, der im Iran lebe, habe nervliche Probleme, da sein Vater dessen Kopf immer gegen die Wand geschlagen habe. Sie hätten dann einem Mann 250.000.- Afghani gegeben, der habe für sie afghanische Pässe mit Visum für den Iran besorgt, mit denen sie in den Iran eingereist seien. Im Iran sei das Leben auch nicht gut, seine Schwester werde dort in keine Schule aufgenommen. Im Iran seien die Leute rassistisch, sie akzeptierten nur Schiiten als Muslime. Auch sein Vater habe sie im Iran nicht in Ruhe gelassen, sie hätten dort zweimal umziehen müssen. Das Leben sei im Iran auch schwer gewesen. Sein Vater habe dort einen Freund namens Abu Bakr. Er habe eine Woche im Iran gearbeitet, aber keinen Lohn erhalten. Er habe gesagt “Du schmutziger Afghane, ich lasse Dich abschieben“. Das Leben sei die Hölle gewesen, daher habe er sich gezwungen gesehen, von dort wegzugehen. Hier erhalte er Hilfe vom deutschen Staat und hoffe, dass Deutschland ihn als Asylberechtigten anerkenne. Es treffe zu, dass er nur wegen seines Vaters aus Afghanistan geflohen sei. Sein Vater mache nur Illegales, mit Waffen und Drogen. Ein Freund seines Vaters namens Kairo, bei dem er einmal gewesen sei, habe ein großes Zimmer voller Waffen. Er habe Opium zu ihnen nach Hause gebracht und im Hof in der Sonne getrocknet. Es habe immer Waffen bei ihnen im Haus gegeben. Sein Vater habe Waffen gekauft und verkauft, er wisse nicht, bei wem und an wen. Er habe das mit mehreren Leuten gemacht; ob diese seine Helfer oder seine Partner gewesen seien, wisse er nicht. Er habe nicht mit Waffen für seinen Vater gearbeitet, dieser habe ihn aber gezwungen, als Kurier zu arbeiten. Mit Drogen und Waffen habe sein Vater gehandelt, seit er sich erinnern könne. Wegen Waffen- und Drogenhandels sei er nicht von der Polizei festgenommen worden, aber wegen Mordes an seiner zweiten Frau sei er 50 Tage in Haft gewesen. Er sei nicht länger in Haft gewesen, weil er doch Einfluss gehabt habe; er habe Macht und Geld gehabt und dann sei er freigekommen, Afghanistan sei nicht wie Deutschland. Weshalb sein Vater seine zweite Frau getötet habe, wisse er nicht. Er habe seinen Bruder getötet und seine zweite Frau auch. Seine zweite Frau habe er etwa im März/April 2015 getötet. Sie hätten das eineinhalb Monate nach ihrer Ausreise in den Iran über seinen Onkel und seine Tante mütterlicherseits erfahren. Sein Bruder sei im Februar 2015 getötet worden. Er gehe davon aus, dass sein Vater seinen Bruder getötet habe, weil er ihnen immer gedroht habe zu töten, wenn sie nicht zu ihm zurückkämen. In dem Auto seien noch zwei andere Personen gewesen. Eine Person lebe jetzt in Deutschland und könne dies bezeugen.3S. T, geb. am 00.00.1984 in H., 0000 L., M. Straße 00, Aufenthaltstitel Y0CX..., Bundesamtsaz. 6309136-423S. T, geb. am 00.00.1984 in H., 0000 L., M. Straße 00, Aufenthaltstitel Y0CX..., Bundesamtsaz. 6309136-423 Sein Vater sei nicht von der Polizei verhört worden. Dass sein Vater seinen Bruder getötet habe, wisse er durch die Aussage des genannten Zeugen und weil sein Vater auch gesagt habe, dass er es gewesen sei. Anzeige bei der Polizei hätten sie aus Angst um ihr Leben nicht erstattet. Grund für die Ermordung seines Bruders sei gewesen, dass sie als Familie seinen Vater verlassen hätten, was für diesen eine Schande gewesen sei; sein älterer Bruder sei das Familienoberhaupt gewesen. Bevor sie sich getrennt hätten, habe es keine Todesdrohungen gegeben, aber sie seien immer wieder geschlagen worden. Eines Tages sei er von der Schule mit einem Freund heimgefahren, er habe auf dem Motorrad hinter ihm gesessen. Sein Vater habe es als Schande empfunden, da es für ihn homosexuell ausgesehen habe. Er habe ihn dann im Haus gefesselt und ihn schlachten wollen. Aber seine Tanten und seine Mutter hätten ihn davon abgehalten. Das sei ungefähr vor vier Jahren gewesen, er sei in der siebten Klasse gewesen. Grund für den Umzug für die letzten sechs Wochen in einen anderen Stadtteil von Herat sei gewesen, dass dies in der Nähe seiner Onkel mütterlicherseits gewesen sei. Sein Vater habe überall in Afghanistan seine Verbindungsleute, daher hätten sie sich auch nicht in einem anderen Teil Afghanistans verstecken können. Nach dem Tod seines Bruders habe sein Vater ihn auch persönlich mit dem Tod bedroht; nachdem sein älterer Bruder getötet worden sei, sei er nun der älteste Sohn gewesen. Er habe ihn mehrmals bedroht. Zwei Wochen nach der Tötung seines Bruders sei sein Vater jeden Tag zu ihm und der ganzen Familie gekommen. Nach dem Tod seines Bruders habe er noch zwei Wochen in Afghanistan gelebt, damit die Pässe ausgefertigt würden. In diesen zwei Wochen sei sein Vater ein paarmal zu ihnen gekommen und habe ihn ein paarmal geschlagen und gedroht, aber sonst sei nichts passiert. Auch seine Geschwister seien von seinem Vater bedroht und geschlagen worden, aber er mehr, da er der älteste Sohn gewesen sei. Auf Frage, weshalb sie im März 2015 ausgereist seien, antwortete er, es sei nichts Besonderes passiert, sie hätten Geld gegeben und Pässe erhalten. Die Pässe hätten sie in den zwei Wochen nach der Tötung seines Bruders beantragt, sie seien auch die zwei Wochen in Afghanistan geblieben und hätten auf die Pässe gewartet. Nachdem sein Bruder getötet worden sei, hätten sie sich nicht mehr sicher gefühlt und seien dann weg. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, sei er 100 % sicher, dass sein Vater ihn egal wo in Afghanistan ausfindig mache. Auf Frage, weshalb er den Iran verlassen habe, antwortete er, es sei Erniedrigung gewesen, schlechte Behandlung, seine jüngste Schwester habe nicht in die Schule gekonnt, er sei auch nicht bezahlt worden. Schutzwürdige Belange hinsichtlich einer Befristung eines etwaigen Einreise- und Aufenthaltsverbots verneinte der Kläger. Mit Verfügung vom .. wurde das Verfahren zur Entscheidung an die zuständige Außenstelle abgegeben.4Bl. 69 BundesamtsakteBl. 69 Bundesamtsakte Auf ein Informationsersuchen gaben die griechischen Behörden mit Schreiben vom .. die registrierten Personalien des Klägers wie folgt an: A., ..1999, Afghan.5Bl. 74 BundesamtsakteBl. 74 Bundesamtsakte Mit Bescheid vom 30.10.2017 lehnte die Beklagte (1.) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, (2.) den Antrag auf Asylanerkennung und (3.) die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (4.). Zugleich forderte sie (5.) den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und befristete (6.) das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. In der Begründung heißt es u.a., die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Er habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Er schildere, dass seine Mutter mit den Kindern den Vater verlassen habe, nachdem dieser eine zweite Frau geheiratet habe. Afghanistan sei ein konservativ und patriarchalisch geprägtes Land. Es erschließe sich nicht, wie seine Mutter mit ihren Kindern ihren Mann habe verlassen können. Der Kläger trage weiter vor, der Vater sei ständig zu ihnen gekommen und habe sie geschlagen, er habe sie auf diese Weise zwingen wollen, zu ihm zurückzukehren. Auch diese Darstellung sei vor dem genannten Hintergrund nicht plausibel. Hinsichtlich der Schilderung, dass der Vater seinen älteren Bruder getötet habe, ergäben sich auch auf Nachfrage lediglich Mutmaßungen des Klägers; dieser sei selbst Oberhaupt „einer“ Familie gewesen. Der Kläger mache keine Angaben dazu, weshalb der Vater den älteren Bruder geschlagen und getötet haben solle. Er steigere seinen Vortrag dahingehend, dass der Vater auch die zweite Frau getötet habe. Sein Vater habe mit Waffen und Drogen gehandelt, er habe für ihn als Kurier gearbeitet. Auf Nachfragen antworte er nur kurz. So mache er keine Angaben zu Personen, mit denen sein Vater gehandelt haben solle. Nach Auffassung des Unterzeichners habe es die vorgetragenen Probleme mit dem Vater in der geschilderten Weise nicht gegeben. Selbst bei Wahrunterstellung sei hierin keine asylrelevante Verfolgung ersichtlich; die Voraussetzungen des § 3 AsylG lägen nicht vor. Die engeren Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG für eine Asylanerkennung seien somit gleichfalls nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenso nicht vor. Dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden. Zwar sei davon auszugehen, dass in Afghanistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne und der Kläger als Zivilperson sich daran nicht aktiv beteiligt habe. Es drohten ihm jedoch bei einer Rückkehr keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Der Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau. Der Kläger habe auch keine persönlichen Umstände vorgetragen, die die Gefahr für ihn so erhöhten, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könne. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. In Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und individuell durch einen konkret handelnden Täter drohende Gefahren sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar; auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sei die Wahrscheinlichkeit hierfür nicht beachtlich. Der Kläger sei ein junger und arbeitsfähiger Mann. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, den erforderlichen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zudem sei ihm in Afghanistan die Rückkehr in den Verbund der Großfamilie möglich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Ihm drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Es müsse eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteige. Solche Gründe habe er weder geltend gemacht noch seien sie ersichtlich. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der er angehöre, allgemein beträfen, sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt und blieben Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gemäß § 60a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei vorliegend mangels Anhaltspunkten für schutzwürdige Belange angemessen. Gegen den ihm am .. ausgehändigten Bescheid hat der Kläger am .. Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, entgegen den Ausführungen des Bundesamts zur Glaubhaftigkeit seines Vortrags ergebe sich aus seinem Vortrag bei seiner Anhörung,6Seite 4 der NiederschriftSeite 4 der Niederschrift dass sein ältester Bruder „Familienoberhaupt“ gewesen sei und sein Vater diesen für den Wegzug der Familie verantwortlich gemacht habe, was offenbar auch der Grund gewesen sei, weshalb der Vater den ältesten Sohn getötet habe. Die Tötung des Bruders, die dem Vater zuzurechnen sei, könne durch Zeugnis des .. unter Beweis gestellt werden. Der Vater habe ihm gegenüber auch erklärt, seinen Bruder getötet zu haben. Seine Angaben zu der Tätigkeit und den Charaktereigenschaften des Vaters seien nicht unglaubhaft, sondern eher plausibel. Dass er von der Tötung der zweiten Ehefrau seines Vaters vom Hörensagen erfahren habe, mache seine Angaben nicht unglaubhaft. Die Tatsache, dass die Familie in den Iran ausgereist sei, sei ein Indiz für seine vorgetragene Angst vor dem Vater – wie auch seine Einschätzung, in Afghanistan selbst vor diesem keinen Schutz finden zu können. Weiter hat der Kläger mehrere Unterlagen der evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt-Schmelz über seine Hinwendung zum christlichen Glauben und seine erfolgte Taufe vorgelegt (Schreiben vom .., Taufurkunde vom .., pfarramtliches Zeugnis vom .., Schreiben vom ..). Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung zunächst auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend hat sie vorgetragen, auch wenn nunmehr die Taufe erfolgt sei, sei die formale Zugehörigkeit zur neuen Religion nicht allein entscheidend. Zu berücksichtigen sei auch, wie sich die Ernsthaftigkeit des Engagements des Klägers für die neue Religion nach der erfolgten Taufe darstelle; hierzu fehlten weitere Angaben. Die pfarramtliche Bescheinigung vom .. dokumentiere nur den Besuch des Glaubenskurses; die weiteren Ausführungen reichten nicht aus, um auf die Art und den Umfang der Glaubensausübung durch den Kläger schließen zu können. Auch hinsichtlich der pfarramtlichen Bescheinigung vom .. ergäben sich für sie offene Fragen. Soweit tatsächlich bereits in Griechenland ein Kontakt mit dem Christentum stattgefunden habe, welcher den Kläger tief beeindruckt haben solle, sei nicht nachvollziehbar, weshalb hierzu nicht einmal im Ansatz Angaben im Rahmen der Anhörungen erfolgt seien. Darin habe er sich auf Ausführungen beschränkt, wie schlecht es in Griechenland gewesen sei, er nunmehr ohne Religionszugehörigkeit sei und nur noch an Gott glaube. Sofern tatsächlich bereits zu diesem Zeitpunkt ein so positiver Kontakt stattgefunden haben solle, sei davon auszugehen, dass dieser von sich aus erwähnt und angesprochen werde. Weiterhin sei nicht erklärbar, wieso in den Bescheinigungen vom .. und .. von einem Gemeindebesuch seit Dezember 2017 berichtet und in der Bescheinigung vom .. hierfür der November 2017 aufgeführt werde. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass alle tatsächlichen Schritte im Hinblick auf eine mögliche Konversion erst nach dem streitgegenständlichen Bescheid vom .. erfolgt seien. Mit Beschluss der Kammer vom .. wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Dem Kläger wurde im .. 2018 erstmals eine Arbeitsgenehmigung erteilt (Gastronomie). Er erreichte im .. 2019 den Hauptschulabschluss und besucht seit dem Schuljahr 2019/2020 das dualisierte Berufsgrundbildungsjahr (Fachrichtung Metall).7Stellungnahme des Berufsbildungszentrums Lebach vom 01.10.2019 (Anlage zur Sitzungsniederschrift)Stellungnahme des Berufsbildungszentrums Lebach vom 01.10.2019 (Anlage zur Sitzungsniederschrift) Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Ausländerakten der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes Bezug genommen; dieser war ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Afghanistan Gegenstand der mündlichen Verhandlung.