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Beschluss

5 L 1057/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
In der Slowakei bestehen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens. Auch eine ausreichende medizinische Versorgung für dorthin zurückgebrachte Asylbewerber ist gewährleistet.(Rn.25) (Rn.32)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Slowakei bestehen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens. Auch eine ausreichende medizinische Versorgung für dorthin zurückgebrachte Asylbewerber ist gewährleistet.(Rn.25) (Rn.32) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 5 K 1056/18 – gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 13.07.2018 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antrag richtet sich gegen den in § 75 AsylG gesetzlich anordneten Sofortvollzug der Anordnung der Abschiebung in die Slowakei. Der Antrag ist daher statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt. Der Antrag der Antragsteller hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil ihr Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG in der Fassung der Änderung auf Grund des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I 2016, 1939) unzulässig ist und deshalb die Anordnung ihrer Abschiebung in die Slowakei nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßig ist. Denn im vorliegenden Fall sollen die Antragsteller in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, nachdem feststeht, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. Die Slowakei ist der gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständige Staat. Die Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.) - im Folgenden: Dublin III-VO -. Danach ist der Mitgliedstaat zuständig, der dem jeweiligen Antragsteller ein gültiges Visum erteilt hat. Dies gilt auch dann, wenn das Visum weniger als sechs Monate abgelaufen ist, solange der betreffende Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Bei der Bestimmung ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt des ersten Antrags auf internationalen Schutz gegeben ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, so dass die Slowakei für die Bearbeitung des Asylantrags der Antragsteller zuständig gewesen ist. Wie sich aus der vorliegenden Auskunft aus der VIS-Datenbank ergeben hat, hat die slowakische Vertretung in Tbilisi den Antragstellern am 21.03.2018 ein Kurzaufenthaltsvisum mit Gültigkeit vom 24.03.2018 bis zum 19.04.2018 ausgestellt. Dieses war bei der Asylantragstellung am 25.04.2018 noch nicht länger als sechs Monate abgelaufen. Dem entsprechend haben die slowakischen Behörden dem Übernahmeersuchen durch die Antragsgegnerin für die Antragsteller mit Schreiben vom 12.07.2018 zugestimmt und sich auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Aufnahme der Antragsteller bereit erklärt. Der Zuständigkeit der Slowakei steht auch nicht Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO entgegen. Nach dieser Vorschrift kann eine Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unmöglich sein, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Nach dieser Vorschrift kann eine Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unmöglich sein, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen. Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund empirisch feststellbarer Defizite bei der praktischen Umsetzung ganz oder in weiten Teilen funktionslos werden lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, InfAuslR 2014, 352 = NVwZ 2014, 1677 = Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2. Dabei ist nach dem dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem innewohnenden Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zunächst grundsätzlich zu vermuten, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 behandelt wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, InfAuslR 2012, 108 = NVwZ 2012, 417; BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 und vom 06.06.2014, a.a.O.. Nur wenn es den Mitgliedstaaten nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in dem ursprünglich nach den Kriterien der Dublin III-VO als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden, ist die oben bezeichnete Vermutung als widerlegt anzusehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129 = InfAuslR 2014, 68. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bestimmt in Anlehnung an und in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen die vorbezeichneten Gewährleistungen ist, dass die in Rede stehende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreicht, deren Ausmaß sich nach den Umständen des Einzelfalls bemisst. Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 = InfAuslR 2011, 221. Solange dieses Mindestmaß an Schwere nicht erreicht ist, reicht allein der Umstand, dass der nach der Dublin III-VO zuständige Staat womöglich gegen verschiedene Regeln verstößt, die nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013, S. 96 ff., im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) für die Aufnahme von Asylsuchenden gelten, nicht aus, einen Verstoß gegen die Gewährleistungen aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK anzunehmen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre. So OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 – u.A. 2 A 86/16 –, und vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, jew. juris;. Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK durch die Bedingungen, die einen Asylbewerber im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in dem zuständigen Mitgliedstaat treffen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte folgende Maßstäbe aufgestellt: Zunächst kann sich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aus den allgemeinen Lebensbedingungen ergeben, denen ein Asylbewerber in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unterworfen ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O.. Dies gilt vor dem Hintergrund der Regeln der Aufnahmerichtlinie, die die Mitglied-staaten zur Gewährung von Unterkunft und angemessenen materiellen Lebensbedingungen für bedürftige Asylbewerber verpflichten, ungeachtet dessen, dass Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten ansonsten grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Flüchtlingen Obdach und finanzielle Unterstützung zu bieten. Vgl. EGMR, Urteile vom 27.05.2008 - Az. 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334 und vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 -, InfAuslR 2012, 121 = NVwZ 2012, S. 681 ff. Die allgemeinen Lebensbedingungen eines Asylbewerbers in einem Land der Europäischen Union sind dann in rechtserheblicher Weise defizitär und unter Art. 3 EMRK beachtlich, wenn der Betroffene in einer Situation äußerster materieller Armut vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und sich behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersieht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Im entschiedenen Fall hatte der Asylsuchende in extremer Armut gelebt und seine elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen können. Er war ohne Aussicht auf Verbesserung der Lage monatelang obdachlos, konnte sich nicht ernähren und waschen und musste zudem in ständiger Furcht sein, angegriffen oder bestohlen zu werden. Im Rahmen von Art. 3 EMRK relevante systemische Mängel können auch im Asylverfahren des betreffenden Mitgliedstaates begründet liegen. Dies ist dann der Fall, wenn es die Gefahr in sich birgt, dass ein Asylsuchender direkt oder indirekt in sein Herkunftsland zurückgeschoben wird, ohne dass ernsthaft geprüft worden ist, ob sein Asylantrag begründet ist, und ohne dass er einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte. Schließlich kann sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den einem Asylbewerber eventuell drohenden Haftbedingungen ergeben, nämlich dann, wenn sie sich nach Lage des Einzelfalles als unakzeptabel darstellen und gravierend genug sind, die Menschenwürde des Betroffenen zu verletzen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O.. Ausgehend von diesen Maßstäben weisen die Verhältnisse in der Slowakei keine Mängel auf, die als systemische Schwachstellen im oben beschriebenen Sinne die Gefahr einer Verletzung der Gewährleistungen aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK in sich bergen würden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das slowakische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 – leidet. So ist dem Bericht von ACCORD vom 07.03.2014 (Informationen zur Lage in Flüchtlingslagern; Allgemeine Informationen zum Asylverfahren in der Slowakei) zu entnehmen, dass Ausländern, die innerhalb des Dublin-Verfahrens überstellt werden, in der Slowakei Unterkunft, Nahrungsmittel und notwendige medizinische Dienste in den Einrichtungen des Migrationsamtes oder in den Hafteinrichtungen zugestanden werden. Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage zuungunsten von Asylsuchenden liegen nicht vor und werden auch von den Antragstellern nicht geltend gemacht. Es bestehen auch an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, das Selbsteintrittsrecht nicht wahrzunehmen, keine durchgreifenden Zweifel. Die vorgenannte Verordnung enthält selbst keine Konkretisierungen, unter welchen Umständen das Selbsteintrittsrecht von den Mitgliedstaaten angewandt werden soll. Das Selbsteintrittsrecht wird an keine tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft und in das Ermessen des Mitgliedsstaates gestellt. Den Mitgliedsstaaten ist ein weiter Spielraum eingeräumt, der es ihnen ermöglicht, möglicherweise noch bestehenden nationalen (materiell-rechtlichen oder auch verfahrensrechtlichen) Vorgaben oder Besonderheiten Rechnung zu tragen bzw. eine Vielzahl denkbarer politischer Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Der Mitgliedsstaat verfügt über ein weites Ermessen, ob er von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht oder nicht, wobei den Betroffenen aus der Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO allein kein subjektives Recht auf ermessenfreie Entscheidung ableiten können. Ein subjektives Recht kann sich immer nur im Zusammenhang mit einer subjektive Rechte schützenden Rechtsnorm ergeben, wie etwa Art. 7 EU-Grundrechtecharta oder Art. 8 EMRK. Vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 27a Rdnr. 174, 182. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die an die Person der Antragstellerin anknüpfen und Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts geben könnten, sind nicht erkennbar. Zwar ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG auch für die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zuständig ist. Denn Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer solchen Anordnung ist, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, also tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Daher hat das Bundesamt im Rahmen des § 34a AsylG nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG umfassend zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn der Duldungsgrund erst nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden ist. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, m.w.N., juris. Allerdings sind im vorliegenden Fall weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass die beim Antragsteller bestehende Diabetes-Erkrankung nicht dazu führen wird, dass es im Rahmen einer Abschiebung in die Slowakei zu einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen könnte. Denn wie sich aus den Verwaltungsunterlagen ergibt, ist die beim Antragsteller zu 1. bestehende Diabetes-Erkrankung durch die Einnahme von Insulin gut behandelbar, so dass keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung bei einer Abschiebung in die Slowakei bestehen. Denn auch dort ist Insulin, wie innerhalb der gesamten EU problemlos erhältlich. Im Übrigen ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Gerichts vgl. Beschlüsse vom 21.06.2016 – 6 L 1944/15 – und vom 29.03.2017 – 5 L 396/17 – davon auszugehen, dass die Abschiebungsmaßnahme, die vom Landesverwaltungsamt – Zentrale Ausländerbehörde – durchgeführt wird, wie es in entsprechenden Fällen Standard ist, von Beginn an bis zur Ankunft am Zielflughafen – wenn erforderlich – ärztlich und durch Polizeibeamte begleitet wird, um jegliche Gefährdungen während des Fluges auszuschließen. Zudem kann ohne weiteres angenommen werden, dass sichergestellt ist, dass der Antragsteller zu 1. bei der Ankunft am Flughafen ärztlich in Empfang genommen wird, und ihm, soweit erforderlich, ein ausreichender Vorrat von ggf. ärztlich verordneten Medikamenten mitgegeben wird. Angesichts dieser vom Landesverwaltungsamt regelhaft ergriffenen Schutzmaßnahmen, besteht keine Veranlassung, die Abschiebungsanordnung zu beanstanden. Auch im Übrigen ist von den Antragstellern in keiner Weise glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller zu 1. in der Slowakei keine seiner Erkrankung entsprechende Behandlung erhalten sollte. Vielmehr besteht in der Slowakei auch für Asylsuchende ein hinreichender Zugang zur Gesundheitsversorgung. Vgl. ACCORD, Bericht vom 07.03.2014, a.a.O.. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der gesundheitliche Zustand des Antragstellers zu 1. einer Rückführung in die Slowakei entgegenstehen könnte. Insofern bestehen gegen den Bescheid der Antragsgegnerin keine Bedenken. Daher ist der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG zurückzuweisen.