Urteil
5 K 1602/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund Verfolgung durch Kriminelle (tadschikischer Volkszugehöriger aus Kabul).(Rn.26)
(Rn.31)
2. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden.(Rn.34)
3. Zur Frage eines dauerhaften internen Schutzes in Kabul.(Rn.44)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 02.06.2016 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund Verfolgung durch Kriminelle (tadschikischer Volkszugehöriger aus Kabul).(Rn.26) (Rn.31) 2. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden.(Rn.34) 3. Zur Frage eines dauerhaften internen Schutzes in Kabul.(Rn.44) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 02.06.2016 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Sie ist aber begründet, soweit der Kläger mit dem ersten Hilfsantrag subsidiären Schutz begehrt. Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Insofern ist der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten auch der vom Kläger begehrte subsidiäre Schutz abgelehnt wird, ist dies indes rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr nach § 4 Abs. 1 AsylG - aufgrund der im vorliegenden Einzelfall individuell erlittenen nichtstaatlichen Vorverfolgung - Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK),1BGBl. 1953 II S. 559, 560BGBl. 1953 II S. 559, 560 wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer be-stimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dabei regelt § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 3 AsylG, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß Nr. 1 des § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK2Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention), BGBl. 1952 II S. 685, 953Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention), BGBl. 1952 II S. 685, 953 keine Abweichung zulässig ist; gleiches gilt gemäß Nr. 2 der Vorschrift für Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung der Begründetheit der Verfolgungsfurcht reicht es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG aus, wenn diese Merkmale dem Ausländer von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden. 1. Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.3vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20 Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d Anerkennungsrichtlinie - ARL -).4Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden SchutzesRichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu Grunde zu legen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.5vgl. zur Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk) im Sinne der Rechtsprech-ung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK etwa BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, jurisvgl. zur Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk) im Sinne der Rechtsprech-ung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK etwa BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, juris Dabei sind alle für eine Verfolgung sprechenden Gründe in ihrer gegenseitigen Einflussnahme und Abhängigkeit einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.6vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106 Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Betrachtung ist weder auf einen quantitativ zu ermittelnden überwiegenden Wahrscheinlichkeitseintritt reduziert, noch ist der quantitative Aspekt ausgeschlossen. Auch bei quantitativ nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr, also einem mathematischen Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 %, kann eine politische Verfolgung gegeben sein, wenngleich die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht, da ein vernünftig denkender Mensch sie außer Betracht lässt. Wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer Verfolgung ergibt, riskiert kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter neben dem Alter des potentiellen Rückkehrers auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein. Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob die Gefahr z.B. eines Verhörs ohne Folter, einer Inhaftierung über Stunden, Tage, Monate, Jahre, der Folter oder aber des „Verschwindenlassens“ oder der Todesstrafe droht.7vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O. Des Weiteren ist nach Art. 4 Abs. 4 ARL8a.a.O.a.a.O. die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.9vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N. Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Anders als gemäß § 28 Abs. 1 AsylG bei der Asylanerkennung müssen diese subjektiven Nachfluchttatbestände für die Flüchtlingsanerkennung nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen.10vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, BVerwGE 133, 31vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, BVerwGE 133, 31 Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden. Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung liegt allerdings nur dann vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.11vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12, und vom 08.09.2011 - 10 C 14/10 -, BVerwGE 140, 319vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12, und vom 08.09.2011 - 10 C 14/10 -, BVerwGE 140, 319 Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht hinsichtlich dieser Umstände mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können. Es genügt insoweit in der Regel Glaubhaftmachung, während für Vorgänge innerhalb des Zufluchtlandes prinzipiell der volle Nachweis zu fordern ist. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag indes kann dem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden. 2. Hiervon ausgehend dürfte vorliegend, wenn man den Vortrag des Klägers, wie auch die Beklagte im angefochtenen Bescheid, als wahr unterstellt, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG abweichend von den Ausführungen im angefochtenen Bescheid noch zu bejahen sein. Hinsichtlich der hier vom Kläger vorgetragenen Bedrohung durch offensichtlich kriminelle Personen, die nach seinen Angaben seinen Vater als vermeintlich vermögenden Geschäftsmann erpresst und ihn selbst zu entführen versucht und seinem Vater mit erneuter Entführung seiner Person gedroht haben, stellt sich aber bereits die Frage, ob es sich um eine Verfolgung durch einen Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelt. Zwar kann insofern eine Einstufung als nichtstaatlicher Akteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG zumindest in Betracht kommen. Ob indes auch im Sinne dieser Vorschrift der (hier: afghanische) Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) bzw. Parteien oder Organisationen, die diesen oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, (§ 3c Nr. 2 AsylG) erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung - hier: durch kriminelle Erpresser und Entführer - zu bieten, erscheint hingegen bereits zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es an einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG geforderten Verfolgungsgründe. Der Kläger war nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. einem der in § 3b Abs. 1 AsylG benannten weiteren Gründe, sondern wegen des vermeintlichen Vermögens seines Vaters von einer Entführung durch Kriminelle bedroht. Mangels eines anerkannten Verfolgungsgrunds fehlt es sodann auch an der von § 3a Abs. 3 AsylG vorausgesetzten Verknüpfung zwischen einem solchen und den vorgetragenen Verfolgungshandlungen. Damit scheidet, im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bundesamtsbescheid, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG vorliegend aus. II. Der Kläger hat aber zur Überzeugung des Gerichts wegen der von ihm vorgetragenen Bedrohung seiner Person Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. 1. § 4 AsylG regelt in Umsetzung der sog. Anerkennungsrichtlinie12a.a.O.a.a.O. die Gewährung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß Abs. 1 Satz 2 der Regelung (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung muss nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein; generell ist danach ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG die Zuerkennung des subsidiären Schutzes dann aus, wenn der Ausländer in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Ob ein solcher Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3e Abs. 2 AsylG zu prüfen. 2. Hiervon ausgehend sind Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Kläger in Afghanistan die Todesstrafe, eine konkrete Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen Bestrafung droht, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zur Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger in seinem Heimatland aber eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bis hin zur Tötung durch nichtstaatliche Akteure im Verständnis von § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG. Er hat stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht, dass er in seinem Herkunftsland einen ernsthaften Schaden befürchten muss. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers jedenfalls im Kern der Wahrheit entspricht und ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gedroht hat und er hiervon im Falle seiner Rückkehr erneut bedroht wäre. Der Kläger hat durchgängig und im Wesentlichen widerspruchsfrei vorgetragen, dass er wenige Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan einem Entführungsversuch durch kriminelle Personen zwecks Erpressung einer Geldzahlung von seinem wegen seiner Tätigkeit als Geschäftsmann als vermögend angesehenen Vater ausgesetzt war, seinem Vater von diesen eine erneute Entführungsaktion angedroht wurde und eine frühere Anzeige seines Vaters bei der Polizei trotz Ermittlungsversuchen nicht nur erfolglos geblieben, sondern kontraproduktiv war, so dass er, der Kläger, sich dem nur durch Verstecken bei einer Tante und letztlich seine gemeinsam mit seinem Vater erfolgte Ausreise entziehen konnte. Das Gericht glaubt dem Kläger aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und trotz gewisser verbleibender Unklarheiten im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung jedenfalls diesen Kernbereich des von ihm geschilderten Geschehens. Sein Vortrag stellt sich als ganz überwiegend plausibel und in zentralen Bereichen als detailreich dar. Er vermochte in der mündlichen Verhandlung eine Vielzahl von kritischen Fragen und Vorhalten gerade auch der Beklagtenseite im Wesentlichen überzeugend, nachvollziehbar und konsistent zu beantworten, so dass Zweifel zwar nicht völlig, aber doch weitgehend und mit einem hinreichenden Grad an Gewissheit ausgeschlossen werden können. Der in seiner konkreten Gestalt auch nicht standardisiert erscheinende Vortrag des Klägers steht überdies in Übereinstimmung mit der Auskunftslage. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.201813Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFGBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFG (dort unter Abschn. I) ist Afghanistan durch eine anhaltend komplexe Sicherheitslage geprägt, die Elemente terroristischer Gewalt ebenso einschließt wie organisierte Kriminalität und lokale Stammeskonflikte; weiter heißt es darin (Abschn. II.1), dass die Bedrohung des Einzelnen nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls wie Ethnie, Stamm, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft beurteilt werden kann. Auch das Bundesverfassungsgericht spricht in Bezug auf Afghanistan von einem Land, das „aufgrund der Dynamik des dort herrschenden Konflikts von einer äußerst volatilen und zudem regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage geprägt ist und in dem wegen einer stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten zwei Jahren die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG überschritten sein könnte“.14Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34 Es kann im vorliegenden Einzelfall auch nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat oder eine sonstige Organisation zu einer wirksamen und dauerhaften Schutzgewährung im Sinne der §§ 4 Abs. 3, 3d Abs. 1 und Abs. 2 AsylG gegenüber dem Kläger in der Lage war und ist. Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden heißt es etwa im „Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 (Seite 15): „Die schwache Regierungsführung, verbreitete Korruption sowie die Tatsache, dass diejenigen Akteure, welche den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten sollen, selber immer wieder Menschenrechtsverletzungen begehen und dafür mit Straffreiheit ausgehen, unterminieren die Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung. Zudem kann die Polizei in weiten Teilen des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Weiter wird die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, etwa von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende „Strafen“ strafrechtlich zu verfolgen.“ Auch das Auswärtige Amt bestätigt in einer Auskunft an das Bundesamt der Beklagten vom 08.11.2016,15Az. 508-516.80/48924Az. 508-516.80/48924 dass der Zugriff der afghanischen Sicherheitsbehörden „nur sehr begrenzt“ ist. Näher ist in einem umfangreichen Gutachten von F. Stahlmann an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018,16zu Az. 7 K 1757/16.WI.Azu Az. 7 K 1757/16.WI.A in dem von einem „kriminalitäts- und kriegsbedingt hohen Gewaltniveau“ (dort S. 136) berichtet sowie eine „mangelnde Kapazität und Kompetenz der Polizei zum Schutz der öffentlichen Ordnung“ (dort S. 139) konstatiert wird, ausgeführt (dort S. 134): „So müssen auch Polizeikräfte als aktive Kriegspartei selbst einen immensen Aufwand zur Eigensicherung betreiben, was ihre Fähigkeit zu klassischer Polizeiarbeit meist deutlich einschränkt. Sie erhalten aufgrund der vielen Gefahren, welche die staatlichen Sicherheitskräfte für die Zivilbevölkerung bergen, und der spezifischen Reputation der Polizei oft jedoch auch keine Unterstützung aus der Bevölkerung. Viele haben zudem keinerlei Ausbildung, die sie zu einer rechtsstaatlich gedeckten Wahrung der öffentlichen Ordnung qualifizieren würden. Die Kombination aus mangelnder Akzeptanz, fehlender Qualifikation und Korruption macht die Polizei zu einem unzuverlässigen bis unbrauchbaren Partner in der Durchsetzung gerichtlicher Autorität ...“. Weiter heißt es dort (S. 139 f. und S. 141): „Aufklärung von Verbrechen oder Unterstützung bei der Aufklärung von Rechtsbrüchen scheitert von staatlicher Seite jedoch auch an der mangelnden Unterstützung von Seiten der Polizei. Das liegt zum einen daran, dass Polizei und Staatsanwaltschaften die nötige Aufklärungsarbeit aus Befangenheit, Angst oder Kapazitätsgrenzen nicht leisten wollen oder können ... Die begrenzte Bedeutung der Polizei hat jedoch auch damit zu tun, dass sie primär zur Verteidigung von Gemeinschaften gegen Feinde von außen eingesetzt wird, was weitere Ressourcen von Strafverfolgung oder der Aufrechterhaltung von Ordnung im Inneren abzieht. Nicht zuletzt entspricht diese Rolle in vielen Gegenden auch dem Selbstverständnis und den Erwartungen an die Polizei. Denn während in den Städten angesichts der immensen Kriminalität der Ruf nach Polizei im Alltag lauter wird ..., ist für große Teile der Bevölkerung das Konzept einer Polizei, die sich für Sicherheit im Alltag zuständig fühlen würde, eine sehr fremde Vorstellung – inklusive der betroffenen Polizisten ... Wenn man Opfer von Übergriffen wird, ein Überfall passiert oder man sonst Bedarf an Schutz hat, ist der erste und einzig realistische Schritt, Solidargruppen zur Verteidigung oder Abschreckung zu mobilisieren. Nicht zuletzt versuchen sich inzwischen auch Nachbarschaftsverbände in Kabul gegen die zunehmende Kriminalität zu schützen, indem sie nachts in ihren Wohngebieten patroullieren ... “.17 Ein Polizeikommandant wird in dem genannten Gutachten im Übrigen wie folgt zitiert (dort S. 140 f.): „.. you have to understand – it is only recently that Afghanistan has had a police force. People still haven’t got used to the idea of going to the police – they will go to village elders. They still do what they have traditionally done … Most people don’t have police they can go to! Even in the most modern Afghan towns, most people won’t go to the police about crimes – they will try to solve things their own way or the traditional way … and are pretty far from most people’s experience in Afghanistan – it’s not like Britain or the US!”Ein Polizeikommandant wird in dem genannten Gutachten im Übrigen wie folgt zitiert (dort S. 140 f.): „.. you have to understand – it is only recently that Afghanistan has had a police force. People still haven’t got used to the idea of going to the police – they will go to village elders. They still do what they have traditionally done … Most people don’t have police they can go to! Even in the most modern Afghan towns, most people won’t go to the police about crimes – they will try to solve things their own way or the traditional way … and are pretty far from most people’s experience in Afghanistan – it’s not like Britain or the US!” In Anbetracht dessen konnte der Kläger weder im Zeitpunkt seiner Ausreise effektiven Schutz hinreichend zuverlässig erlangen, noch wäre ihm dies im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung möglich.18vgl. dazu allgemein Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3c Rn. 6vgl. dazu allgemein Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3c Rn. 6 Vielmehr lässt es die Auskunftslage plausibel erscheinen, dass der Kläger bei der afghanischen Polizei keinen effektiven Schutz vor den kriminellen Erpressern und Entführen finden konnte und eine frühere Anzeige seines Vaters bei dieser ebenso wie deren Ermittlungsversuche nicht nur ohne Erfolg geblieben sind, sondern die Gefährdung sogar erhöht haben. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bietet - in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls - ggf. auch die Hauptstadt Kabul, aus der der Kläger hier stammt, keinen dauerhaften internen Schutz im Verständnis von §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG bzw. Art. 8 ARL.19vgl. nur Urteile vom 12.07.2018 - 5 K 1339/16 -, 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 -, sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch Urteile der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 -, 06.05.2015 - 5 K 2100/14 -, 03.09.2014 - 5 K 391/14 - und 20.08.2014 - 5 K 60/14 -vgl. nur Urteile vom 12.07.2018 - 5 K 1339/16 -, 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 -, sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch Urteile der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 -, 06.05.2015 - 5 K 2100/14 -, 03.09.2014 - 5 K 391/14 - und 20.08.2014 - 5 K 60/14 - Dies gilt zur Überzeugung des Gerichts fallbezogen auch für den Kläger. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger eine ernsthafte Gefährdung seitens krimineller Personen gerade in seiner Heimatstadt Kabul glaubhaft dargetan hat, ist davon auszugehen, dass dieser wegen der von ihm geschilderten Probleme dort früher oder später entdeckt und bedroht wird. Dies ist hier auch für die anderen größeren Städte wie Herat oder Mazar-e Sharif sowie die afghanischen Provinzen anzunehmen. Unabhängig von der nach der Rechtsprechung der Kammer weiterhin zu verneinenden Frage einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen Gefährdung20vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 -vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 - ist im Übrigen hinsichtlich der Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul durch Kampfhandlungen und Anschläge bewaffneter Gruppierungen darauf hinzuweisen, dass - gerade auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 (Abschn. II.2.2) - die Provinz Kabul in 2017 die höchste absolute Opferzahl unter den afghanischen Provinzen aufwies; obwohl sie zugleich die bevölkerungsreichste Provinz darstellt, lag danach auch relativ die Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul im Jahr 2017 leicht über dem landesweiten Durchschnitt. Auch nach den Angaben der UNAMA in ihrem Halbjahresbericht von Juli 201721Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017 ist für die Provinz Kabul weiterhin die höchste Zahl an zivilen Opfern belegt, und zwar vorwiegend in Kabul City. Die Opferzahlen übersteigen diejenigen der Vorjahre; die Anschlagswahrscheinlichkeit in der Stadt Kabul im Jahr 2017 hat sich gegenüber den Vorjahren erhöht.22EASO, „Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72EASO, „Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72 Die Vereinten Nationen erklärten im Februar 2018 die Sicherheitslage wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen („high-profile“) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Gruppen ausgeführt wurden, für „sehr instabil“; diese Angriffe machten außerdem die Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte deutlich.23zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46 In der Hauptstadt Kabul sollen Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal („terrorists to hire“) existieren, die von Taliban- und anderen Gruppierungen verwendet werden.24BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N.BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N. Zugleich wird Afghanistan durch die Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern, vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, sowie von Binnenvertriebenen vor große Herausforderungen gestellt, wie sich aus der Zusammenfassung des angeführten Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 ergibt. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer bereits stark in Anspruch genommen (Abschn. II.3 des Lageberichts vom 31.05.2018). Auch der UNHCR25Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 berichtet, dass die Aufnahmekapazität Kabuls aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, der Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringungsmöglichkeiten sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen sowie im Dienstleistungsbereich, „äußerst eingeschränkt“ ist. Bereits in den Jahren 2013 und 2014 sollen nahezu drei Viertel (73,8 %) der städtischen Bevölkerung in Slums gelebt haben.26vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N.vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N. In der Provinz Nangarhar, die die meisten Rückkehrer zu verzeichnen hat - doppelt so viel wie Kabul -, sind 69 % der Bewohner von sog. informellen Siedlungen Rückkehrer; die Zustände dort gelten besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse als „besorgniserregend“.27BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N.BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N. Die Grundversorgung ist in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer in besonderem Maße gilt; hinzu kommt, dass für 2018 eine Dürre mit erheblichen Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Versorgung der Bevölkerung vorhergesagt wird (Abschn. IV.1.1 des Lageberichts vom 31.05.2018). Jedenfalls ist unabhängig hiervon bereits bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände davon auszugehen, dass der Kläger im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG „stichhaltige Gründe“ für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist daher unter entsprechender Aufhebung ihres angefochtenen Bescheids zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen; auf die Begründetheit des hilfsweise gestellten weiteren Antrags kommt es sonach auch im Hinblick auf § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Im Hinblick darauf, dass der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 30 Abs. 1 RVG in der seit dem 25.08.2015 geltenden Fassung nunmehr einheitlich 5.000.- € beträgt, ist das Unterliegen des Klägers im Verständnis von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO als geringfügig zu werten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Der im Januar 1997 in Kabul geborene Kläger ist nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und spricht als Muttersprache Dari. Am 10.07.2015 erschien er in B-Stadt auf einer Polizeidienststelle und stellte am gleichen Tag bei der Bundespolizei einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Beklagten im August 2015 führte der Kläger unter anderem aus, einen afghanischen Reisepass habe er nie besessen. Seine Tazkira habe er auf dem Weg hierher verloren, möglicherweise irgendwo im Wald. In Afghanistan habe er sich zuletzt in der Stadt Kabul (Stadtteil, Straße) aufgehalten, wo er sechs Jahre bis zu seiner Ausreise am 17.05.2015 gelebt habe. Er sei ledig. Sein Vater habe ihn zunächst auf der Flucht begleitet, sei aber aus gesundheitlichen Gründen in der Türkei geblieben. Seine Mutter sei mit seiner Schwester und seinem Bruder in Pakistan. Zuerst habe sein Vater zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Land verlassen, sie seien nach Pakistan. Er sei noch in Afghanistan bei seiner Tante mütterlicherseits gewesen. Sein Vater sei zurückgekommen und habe auch ihn mitgenommen. Das sei am 17.05.2015 gewesen. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und noch nicht gearbeitet. Sein Vater habe einen Laden betrieben, in dem dieser Mobiltelefone und Computer verkauft habe, und den dieser etwa zwei Wochen vor ihrer Ausreise verkauft habe. Er habe keinen Wehrdienst geleistet. Bei seiner Ausreise am 17.05.2015 mit seinem Vater seien sie von Schleppern zunächst in den Iran gebracht worden; sie seien teilweise mit dem Auto und teilweise zu Fuß bis zur iranischen Grenze gelangt, die sie zu Fuß überquert hätten. Weiter sei er dann über die Türkei nach Ungarn gelangt, von wo er mit einem Lkw nach Deutschland gekommen sei. Am Tag seiner Ankunft habe er sich bei der Bundespolizei gemeldet. Die Bezahlung der Schlepper habe sein Vater geregelt. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er nach Deutschland gehen solle. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er im Wesentlichen an, sein Vater habe Anrufe kommen, in welchen man ihn aufgefordert habe, Geld zu bezahlen, andernfalls würde seiner Familie etwas passieren. Dieser habe das zunächst vor der Familie verheimlicht, weil er ihnen keine Angst habe machen wollen. Es sei ihm nicht gut gegangen, so dass sie gemerkt hätten, dass etwas nicht in Ordnung sei. Eines Tages habe ein Auto vor ihrer Tür gestanden, als er, der Kläger, von der Schule nach Hause gekommen sei. Man habe ihn entführen wollen. Er habe laut geschrieen und die Leute von der Straße seien ihm zu Hilfe kommen. Da seien die Männer weggerannt. Erst dann habe sein Vater zugegeben, dass er bedroht werde. Seine Mutter sei natürlich sehr besorgt und ängstlich gewesen. Sein Vater habe ihnen dann auch erzählt, dass er seit längerem schon solche Drohungen per Telefon erhalte. Dann habe sein Vater wieder einen Anruf bekommen. Die Anrufer hätten ihm mitgeteilt, dass es diesmal gut gegangen sei, es gebe aber kein nächstes Mal. Sie hätten damit gedroht, ihn umzubringen. Nach diesem Anruf seien sie alle zu seiner Tante gegangen. Er sei zunächst alleine dort geblieben und sein Vater habe seine Mutter und seine Geschwister nach Pakistan gebracht. Sein Vater sei zurückgekommen und dann mit ihm zusammen ausgereist. Schwierigkeiten mit staatlichen Sicherheitskräften oder anderen Gruppen habe er in Afghanistan nicht gehabt. Nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr gefragt, gab er an, er habe große Angst vor diesen Leuten, dass sie ihre Drohungen wahr machen könnten und ihm etwas passieren würde. Vor diesen Ereignissen hätten sie ein ruhiges, friedliches Leben gehabt und seien glücklich und zufrieden gewesen. Seither lebten sie alle in Angst. Er wisse nicht genau, wie lange sie schon bedroht worden seien. Sein Vater habe gesagt, dass das schon sehr lange der Fall sei. Dieser habe auch nicht gewusst, wer das gewesen sei, es seien Unbekannte gewesen. Wie viel Geld die Leute von seinem Vater hätten haben wollen, wisse er nicht, das habe ihm sein Vater nicht genau gesagt, er wisse nur, dass es sehr viel Geld gewesen sei. Sein Vater habe ihm erzählt, dass er deswegen einmal bei der Polizei gewesen sei. Das hätten aber die Leute irgendwie mitbekommen. Sie seien sehr sauer gewesen und hätten ihn wieder bedroht. Sein Vater habe ihm weiter erzählt, dass die Polizei sogar versucht habe, die Anrufer zu ermitteln, dass dies aber nicht gelungen sei. Der Entführungsversuch sei etwa zehn Tage, bevor sie zu seiner Tante gegangen seien, gewesen. Bei der Rückübersetzung korrigierte der Kläger, sie seien schon an dem Tag, an dem sie ihn hätten entführen wollen, zu seiner Tante gegangen, zehn Tage später sei sein Vater mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Pakistan gegangen. Bei dem Entführungsversuch habe ein Auto am Straßenrand gehalten und zwei Männer seien ausgestiegen, als er habe vorbeigehen wollen. Die hätten ihn dann mit Gewalt ins Auto ziehen wollen. Er habe sehr laut geschrieen und die Leute, die auf der Straße unterwegs gewesen seien, seien aufmerksam geworden und hätten sich versammelt. Als diese Männer das mitbekommen hätten, hätten sie von ihm abgelassen und seien weggefahren. Nach dem Entführungsversuch habe sein Vater sich nicht nochmals an die Sicherheitskräfte gewandt. Dieser habe Angst gehabt, weil diese Leute ja mitbekommen gehabt hätten, dass er bei der Polizei gewesen sei, und sich dann nicht mehr getraut, nochmal hinzugehen. Die Tante, zu der sie gegangen seien, wohne auch in Kabul (Stadtteil Kartenau Sarak II). In Pakistan lebe die beste Freundin seiner Mutter. Sie seien nicht innerhalb Afghanistans an einen anderen Ort gezogen, weil sie dort überall Angst gehabt hätten, es sei dort an keinem Ort sicher. Sein Vater und er seien nicht bei der Familie in Pakistan geblieben, weil seine Mutter und seine Geschwister sich ja in der Regel zu Hause aufhielten und nicht nach draußen gingen. Seine Geschwister seien auch noch sehr klein. Für sie als Männer wäre es aber nicht einfach gewesen, dort zu leben, weil die pakistanische Polizei große Schwierigkeiten mache. Als gesamte Familie seien sie nicht weiter nach Europa gereist, weil sie dafür nicht genug Geld gehabt hätten. Wie es mit seinem Vater weitergehe, wisse er nicht. Es sei ihm gesundheitlich nicht gut gegangen. Sie hätten ja auf der Reise sehr viel laufen müssen und das habe dieser einfach nicht mehr geschafft. Sein Vater habe befürchtet, dass das bei der Weiterreise so weiter gehe und er das dann einfach gesundheitlich nicht schaffe und sei deshalb in der Türkei geblieben. In telefonischem Kontakt zu seinem Vater stehe er nicht. Er habe zunächst mehrfach versucht, in Pakistan die Freundin seiner Mutter telefonisch zu erreichen, was ihm aber nicht gelungen sei. Schließlich sei sie dann doch einmal ans Telefon gegangen und er habe mit seiner Mutter telefonieren können. Von seinem Vater habe sie nichts gehört, sie habe sogar ihn gefragt, was mit diesem los sei. Er selbst habe eigentlich keine gesundheitlichen Probleme, aufgrund der jetzigen Situation und der Umstände sei er öfters depressiv und habe Kopfschmerzen. Er habe viel durchgemacht und wolle keinesfalls nach Ungarn oder irgendwo anders hin, er wolle hier bleiben. Mit Bescheid vom 02.06.2016 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Zugleich forderte sie den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an; das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG; er habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Allein der Verweis auf Diskriminierungen im Herkunftsland sei nicht ausreichend, um einen Schutzbedarf zu belegen. Soweit der Kläger sich auf seine Furcht vor Verfolgung durch die unbekannten Erpresser berufe, sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich, da sich seine Furcht vor Verfolgung weder auf seine Rasse, Religion, Nationalität, seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf seine politische Überzeugung beziehe. Sei daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzulehnen, so lägen die strengeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter ebenso nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien gleichfalls nicht gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan die Todesstrafe oder ein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Selbst bei Wahrunterstellung des geschilderten Sachverhalts müsse er sich auf interne Schutzmöglichkeiten verweisen lassen. Bei befürchteten Bedrohungen sei es ihm zumutbar gewesen, seinen Wohnsitz in andere Teile Afghanistans zu verlegen. Hierbei müsse er sich auf das in der afghanischen Verfassung festgeschriebene Prinzip der Freizügigkeit verweisen lassen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass interne Schutzmöglichkeiten zumindest in afghanischen Städten wie z.B. Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sowie in den Provinzen Bamiyan und Panjshir bestünden. Auf Nachfrage habe der Kläger keine substantiierten Angaben machen können, welche eine Verfolgung im gesamten Heimatland begründen könnten. Darüber hinaus gehöre er zur Gruppe der gesunden und arbeitsfähigen jungen Männer, bei denen grundsätzlich davon auszugehen sei, dass sie dort das erforderliche Existenzminimum finden könnten; das gelte auch, wenn sie bei einer Rückkehr nicht auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könnten. Afghanistan sei durch viele Jahre der kriegerischen Auseinandersetzungen geprägt und befinde sich in einer langwierigen Wiederaufbauphase, wie näher ausgeführt wird. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 (Satz 2) Nr. 3 AsylVfG scheide ebenfalls aus. Der Kläger sei als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen. Ihm drohten bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. In allen Teilen Afghanistans herrsche ein unterschiedlich stark ausgeprägter innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban sowie anderen oppositionellen Kräften; für keine der afghanischen Provinzen könne jedoch generell ein Gefährdungsgrad für zivile Personen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet und der Anwesenheit dort rechtfertige, wie näher dargelegt wird. Schließlich habe der Kläger auch keine persönlichen Umstände vorgetragen, die die Gefahr so erhöhten, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könne. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers nicht zu der Annahme, dass seine Abschiebung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig sei. Die hohen Anforderungen des EGMR an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt, wie näher ausgeführt wird. Der Kläger habe keine individuellen Gefahren geltend gemacht und sei jung, gesund und arbeitsfähig; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht imstande sein werde, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine existenzsichernde Grundlage z.B. durch Gelegenheitsarbeiten zu schaffen. Ihm drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Gegen den ihm am 17.09.2016 durch Niederlegung zugestellten Bescheid hat der Kläger am 20.09.2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat er zunächst auf seinen bisherigen Vortrag Bezug genommen. Außerdem hat er Behandlungsberichte der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, St. N.-Hospital W., vom 19.12.2017 und 30.04.2018 sowie eine Psychologische Stellungnahme des Dipl.-Psych. S., Psychosoziales Beratungszentrum des DRK Lebach, vom 30.07.2018 vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 02.06.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise, zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, des Weiteren, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinem Verfolgungsschicksal befragt und ihm Gelegenheit zur Sachäußerung gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes Bezug genommen; dieser war ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Erkenntnisse der Dokumentation Afghanistan Gegenstand der mündlichen Verhandlung.