Urteil
5 K 658/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0424.5K658.12.0A
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Leitsätze
1. Ist eine mit einem Grenzabstand von nur 3 m errichtete landwirtschaftliche Folienstrohlagerhalle wegen fehlender Widerstandskraft gegen Flugfeuer und strahlender Wärme mit der bauordnungsrechtlichen Bestimmung des § 32 LBO nicht vereinbar, so kann sich der Eigentümer gegen ein Beseitigungsverlangen nicht auf einen Bestandsschutz berufen.(Rn.47)
(Rn.48)
(Rn.49)
(Rn.50)
2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung von Ermessen auf der Grundlage von § 82 Abs. 1 LBO vor, setzt die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung im Normalfall nicht mehr als die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betreffenden Anlage voraus. Der Hinweis hierauf genügt dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 SVwVfG.(Rn.55)
3. Bildet ein mit einem Polyethylengewebe bespanntes Stahlrohrgerüst eine bauliche Einheit, so ist die Bauaufsichtsbehörde von Rechts wegen nicht berechtigt, (nur) die Entfernung der Folie zu verlangen, vielmehr ist die Beseitigung der Halle insgesamt anzuordnen.(Rn.60)
(Rn.61)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 38.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine mit einem Grenzabstand von nur 3 m errichtete landwirtschaftliche Folienstrohlagerhalle wegen fehlender Widerstandskraft gegen Flugfeuer und strahlender Wärme mit der bauordnungsrechtlichen Bestimmung des § 32 LBO nicht vereinbar, so kann sich der Eigentümer gegen ein Beseitigungsverlangen nicht auf einen Bestandsschutz berufen.(Rn.47) (Rn.48) (Rn.49) (Rn.50) 2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung von Ermessen auf der Grundlage von § 82 Abs. 1 LBO vor, setzt die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung im Normalfall nicht mehr als die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betreffenden Anlage voraus. Der Hinweis hierauf genügt dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 SVwVfG.(Rn.55) 3. Bildet ein mit einem Polyethylengewebe bespanntes Stahlrohrgerüst eine bauliche Einheit, so ist die Bauaufsichtsbehörde von Rechts wegen nicht berechtigt, (nur) die Entfernung der Folie zu verlangen, vielmehr ist die Beseitigung der Halle insgesamt anzuordnen.(Rn.60) (Rn.61) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 38.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beseitigungsanordnung ist in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 82 Abs. 1 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung solcher baulichen Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Einschätzung des Beklagten und des Rechtsausschusses, dass die aufgegriffene Folienhalle im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht und zu beseitigen ist, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Soweit der Beigeladene geltend macht, die landwirtschaftliche Folienhalle sei mit dem Gebietscharakter der näheren Umgebung nicht zu vereinbaren und verletze seinen sich aus § 34 Abs. 2 BauGB ergebenden Gebietserhaltungsanspruch, die Halle diene auch nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, ist das vorliegend rechtlich nicht von Bedeutung, weil Gegenstand der Klage der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und letzterer eine allein auf die Unvereinbarkeit der Folienhalle mit § 32 LBO gestützte Ermessensentscheidung (§ 40 SVwVfG) ist. Im Falle der Anfechtung einer Ermessensentscheidung prüft das Gericht allein, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung von Ermessen vorliegen und anschließend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung von Ermessen auf der Grundlage von § 82 Abs. 1 LBO liegen vor, weil die Foliehalle nicht mit der bauordnungsrechtlichen Bestimmung des § 32 LBO vereinbar ist. Nach § 32 Abs. 1 LBO müssen Dächer gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bedachungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (nur) zulässig, wenn die Gebäude einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m einhalten. Bei der aus einem Stahlrohrgerüst und einem darüber gespannten Polyethylengewebe bestehenden Foliehalle handelt es sich im Verständnis von § 32 LBO um ein „Dach“, genauer gesagt um ein „Nurdachgebäude“. Die Begriffe, Anforderungen und Prüfung im Bezug auf das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen von Bedachungen sind in der DIN 4102 – Teil 7 geregelt. Zwar verweist § 32 LBO nicht auf diese Norm, sie ist jedoch als Technische Baubestimmung gleichwohl das Maß aller Dinge. Denn die Begriffe in § 32 LBO orientieren sich ohne Zweifel an dieser DIN.1Vgl. etwa auch Simon/Busse, BayBO, Art. 30 Rdnr. 13 ff.Vgl. etwa auch Simon/Busse, BayBO, Art. 30 Rdnr. 13 ff. Nach Abschnitt 3 Satz 2 der DIN 4102 – Teil 7 sollen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachungen die Ausbreitung des Feuers auf dem Dach und eine Brandübertragung vom Dach in das Innere des Gebäudes verhindern. Als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme gelten nach DIN 4102 Teil 7 Abschnitt 4.2 in Verbindung DIN 4102 Teil 4 Abschnitt 5.5 ohne besonderen Nachweis und ohne Rücksicht auf die Dachneigung: - Dacheindeckungen und Dachabdichtungen aus natürlichen und künstlichen Steinen der Baustoffklasse A, Beton, Ziegel; - Stahl und sonstige Metalldächer ohne Dämm- und Deckschichten aus Baustoffen der Klasse B oder mit unterseitig angeordneten Dämmschichten aus Baustoffen der Klasse B 1; - Fachgerecht nach der Zusammenstellung in DIN 4102 Teil 4 Ausgabe März 1994 Abschnitt 5.4 und 8.7 verlegte Bedachungen mit Bitumendachbahnen sowie Bitumenschweißbahnen und Glasvliesbitumendachbahnen; - Beliebige Bedachungen mit vollständig bedeckter mindestens 5 cm dicker Schüttung aus Kies 16/32. Diese Voraussetzungen erfüllt die aus beidseitig mit Polyethylen beschichtetem Polyethylengewebe bestehende Dachhaut der Halle des Klägers nicht. Für andere Dacheindeckungen ist die Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme durch eine Prüfung nachzuweisen. Einen solchen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Der von ihm vorgelegte Prüfbericht attestiert der Folie aufgrund der Überwachungsprüfung (nur) eine Schwerentflammbarkeit (Baustoffklasse B 1 nach DIN 4102-1). Das beinhaltet nicht die Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme. Da die Folienhalle des Klägers den somit nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO erforderlichen Mindestabstand von 12 m zur Grenze nicht einhält und angesichts der Breite der Halle von mindestens 12 m und der Grundstücksbreite von knapp 24 m auch auf dem Grundstück nicht einhalten kann, ist sie brandschutzrechtlich unzulässig. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen irgendwie gearteten Bestandsschutz für die Halle berufen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass derjenige, der sich auf das Bestehen eines Gegenrechts gegen ein Beseitigungsverlangen beruft, mit der Folge dafür beweispflichtig ist, dass die Unaufklärbarkeit der behaupteten Tatsache zu seinen Lasten geht.2BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 4 C 86.76 -, Buchholz 406.16 Eigentumschutz Nr. 13 = NJW 1980, 252; Beschlüsse vom 19.02.1988 - 4 B 33.88 - (unveröffentlicht) und vom 05.08.1991 - 4 B 130.91 -, Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 4 C 86.76 -, Buchholz 406.16 Eigentumschutz Nr. 13 = NJW 1980, 252; Beschlüsse vom 19.02.1988 - 4 B 33.88 - (unveröffentlicht) und vom 05.08.1991 - 4 B 130.91 -, Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35 Ein Bestandsschutz als Ausfluss der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG kommt nur dann in Betracht, wenn der Baubestand zu einem namhaften Zeitpunkt formell und materiell rechtmäßig war.3vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.03.2011 – 2 A 190/10 -, NJW-Spezial 2011, 269vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.03.2011 – 2 A 190/10 -, NJW-Spezial 2011, 269 Das ist hier nicht der Fall. Die materiell-rechtliche Zulässigkeit des Vordachs kann auch nicht im Wege der Abweichung4früher: Befreiung (§ 75 Abs. 3 LBO 1996)früher: Befreiung (§ 75 Abs. 3 LBO 1996) erreicht werden, weil die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 LBO 2004 nicht vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde von bauaufsichtlichen Anforderungen der LBO oder aufgrund der LBO Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zweck der Brandschutzbestimmungen ist der Brandschutz. Mit diesem Zweck ist die nur mit einem Grenzabstand von 3 m errichtete Halle nicht zu vereinbaren. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Beseitigungsanordnung vor. Auch die gemäß § 82 Abs. 1 LBO 2004 erforderliche Ermessensausübung begegnet – entgegen der Einschätzung des Klägers - keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ausgangs- wie die Widerspruchsbehörde haben sich bei ihrer Ermessensbetätigung davon leiten lassen, dass die zu beseitigende bauliche Anlage materiell baurechtswidrig und deshalb zu beseitigen ist, weil die Einwendungen des Klägers keinen Anlass für eine andere Entscheidung geboten haben. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes setzt die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung in den Fällen der §§ 82 Abs. 1 LBO 2004, 88 Abs. 1 LBO 1996 bzw. 104 Abs. 1 Satz 1 LBO 1974 im Normalfall nicht mehr als die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betreffenden Anlage voraus. Der Hinweis hierauf genügt dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 SVwVfG. Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden soll, stehen sich nämlich nicht in dem Sinne ein "Für und Wider" gegenüber, dass es der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Vorgabe freigestellt wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Vielmehr geht es lediglich darum, die Bauaufsicht in die Lage zu versetzen, "von dem an sich aus der Natur der Sache gerechtfertigten, ja gebotenen Einschreiten (ausnahmsweise) absehen zu dürfen, wenn sie dies für nach den konkreten Umständen opportun hält". Sie braucht daher im Regelfall bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen oder zu verlautbaren; etwas anderes gilt demgemäß nur dann, wenn besondere Umstände des jeweiligen konkreten Sachverhaltes gegeben sind, die es rechtfertigen könnten, ganz ausnahmsweise auf ein Vorgehen zu verzichten. Nur dann besteht auch eine Notwendigkeit, zusätzliche Erwägungen des "Für und Wider" eines Einschreitens oder hinsichtlich des Zeitpunktes des Tätigwerdens anzustellen und in der behördlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.5BVerwG, Beschluss vom 20.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 11 ff.; Beschluss vom 27.08.1999 - 2 Q 17/99 -, S. 6 ff. unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1992 - 2 R 78/89 -, BRS 54 Nr. 207, und vom 09.08.1985 - 2 R 91/84 -, SKZ 1986, 116 Ls. Nr. 22; Urteil vom 18.06.2002 - 2 R 9/01 -, S. 14BVerwG, Beschluss vom 20.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 11 ff.; Beschluss vom 27.08.1999 - 2 Q 17/99 -, S. 6 ff. unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1992 - 2 R 78/89 -, BRS 54 Nr. 207, und vom 09.08.1985 - 2 R 91/84 -, SKZ 1986, 116 Ls. Nr. 22; Urteil vom 18.06.2002 - 2 R 9/01 -, S. 14 Einen Ausnahmefall vermag die Kammer nicht zu erkennen. Keine Bedeutung für die Ermessensausübung hat grundsätzlich der Umstand, dass ein baurechtswidriger Zustand von der Bauaufsichtsbehörde nicht sofort aufgegriffen wurde. Nach gesicherter Rechtsprechung des OVG des Saarlandes unterliegt die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Wahrung und Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände nicht der Verwirkung. Eine gegenüber dem Beseitigungsverlangen der Behörde schutzwürdige Vertrauensposition wird für den Bauherrn erst dadurch erlangt, dass ihm in dem hierfür vorgesehenen bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsverfahren eine (im Ablehnungsfalle ggf. auch gerichtlich zu erstreitende) positive Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit seines Vorhabens in der gesetzlich vorgeschriebenen (Schrift-)Form erteilt wird.6OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.05.2001 - 2 Q 18-20/01 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 28.04.1989 - 2 R 390/86 -, das Urteil vom 29.08.2000 - 2 R 7/99 - und den Beschluss vom 14.07.2000 - 2 R 6/00 -OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.05.2001 - 2 Q 18-20/01 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 28.04.1989 - 2 R 390/86 -, das Urteil vom 29.08.2000 - 2 R 7/99 - und den Beschluss vom 14.07.2000 - 2 R 6/00 - Eine solche Baugenehmigung ist für die Halle nicht erteilt worden. Ebenfalls keinen Erfolg hat der Einwand des Klägers, er sei französischer Staatsbürger, nur im Nebenerwerb Landwirt und davon ausgegangen, dass seine Anfrage bei der Bauaufsichtsbehörde im Vorfeld der Errichtung der Halle und die Erklärungen der zuständigen Bediensteten einer Genehmigung gleichkämen. Abgesehen davon, dass auch ein saarländischer Vollerwerbslandwirt über keine größeren Kenntnisse in Bezug auf die Förmlichkeiten und die Anforderungen an die Zulässigkeit baulicher Anlagen verfügt, sind mündliche Auskünfte von Behördenvertretern niemals in dem Sinne verbindlich, dass damit spätere Verlangen der Behörde auf Herstellung rechtmäßiger Zustände abgewehrt werden könnten. Abgesehen davon, dass Mängel beim Brandschutz auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen auf der Grundlage von § 57 Abs. 3 LBO abzustellen sind, sieht die Gesamtkonzeption der Landesbauordnung bei freigestellten bzw. verfahrensfreien Vorhaben vor deren Errichtung grundsätzlich keine Prüfungs- oder Beratungspflichten der Bauaufsichtsbehörde vor. Vielmehr weist das Gesetz dem Bauherrn in diesen Fällen ein Bauen „auf eigenes Risiko“ und der Bauaufsichtsbehörde die allein „nachträgliche“ Prüfung des materiellen Baurechts zu.7Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., III Rdnr. 16 (S. 120f.)Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., III Rdnr. 16 (S. 120f.) Die angegriffene Beseitigungsanordnung verletzt auch nicht den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) sich ergebenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt im Falle der Anordnung der Beseitigung baurechtswidriger Zustände allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, weil es gerade von Rechts wegen geboten ist rechtmäßige Zustände herzustellen. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht ernsthaft erkennbar. Soweit der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren und auch bei Gericht geltend gemacht hat, die Anordnung der Beseitigung der gesamten Halle und damit auch des Stahlrohrgerüstes, von dem erkennbar keine Brandgefahr ausgehen kann, sei unverhältnismäßig, weil es ausgereicht hätte, die Entfernung der Polyethylenfolie zu verlangen, verkennt er die rechtlichen Möglichkeiten der Bauaufsichtsbehörde für den (möglichen) Inhalt einer Beseitigungsanordnung. Darauf hat ihn – wenn auch offenbar ohne durchgreifenden Erfolg - bereits die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid hingewiesen. Ziel der Beseitigungsanordnung ist die Schaffung baurechtsmäßiger Zustände. Dabei sind den Anordnungsmöglichkeiten der Behörde auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO insofern inhaltlich Grenzen gesetzt, als das Baurecht, bis auf besondere städtebauliche Ausnahmen (§ 176 BauGB 2004), grundsätzlich keine Befugnis zum Erlass eines Baugebots kennt. Dem Bauherrn kann also grundsätzlich nicht die Errichtung einer bestimmten baulichen Anlage und damit auch nicht die Änderung bestehender Anlagen in einer bestimmten Weise aufgegeben werden. Von daher ist es von vornherein nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, von sich aus im Einzelfall zu untersuchen, „wie“ rechtmäßig gebaut oder umgebaut werden könnte, oder sich gegebenenfalls zur Zulässigkeit eines modifizierten Bauvorhabens zu äußern oder gar im Rahmen des Einschreitens dem Betroffenen entsprechende „Bebauungsvorschläge“ zu unterbreiten. Vor diesem Hintergrund werden Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde, etwa „den genehmigten Zustand herzustellen“, regelmäßig im Wege der Auslegung so interpretiert, dass dem Betroffenen damit die Beseitigung der Gesamtanlage aufgegeben wurde, ihm indes im Rahmen der Befolgung die (ohnehin stets bestehende) Möglichkeit eingeräumt wird, zulässige Teile des Bestandes zur Herstellung eines zulässigen Vorhabens zu verwenden, wenn er das noch will. Liegt einer erteilten Baugenehmigung ein Nachbarverzicht (auf Abwehrrechte) zugrunde, bieten weder § 82 Abs. 1 LBO noch die allgemeine bauordnungsrechtliche Einschreitensermächtigung des § 57 Abs. 2 LBO eine Grundlage, um die zwischen dem Bauherrn und dem Nachbarn vereinbarte Ausgestaltung des Vorhabens durchzusetzen, und zwar auch dann nicht, wenn der Nachbar seine Zustimmung zu dem Vorhaben ausdrücklich von der geforderten Ausführungsmodalität abhängig gemacht hat und diese Vereinbarung in den genehmigten Bauvorlagen wiedergegeben ist. Die Bauaufsichtsbehörde ist auch nicht befugt, einen Teilabbruch hinsichtlich von ihr als nicht gesetzeskonform bewerteter Teile eines Gesamtvorhabens zu verlangen, die bei Befolgung einen „Geländetorso“ zur Folge hätte; auch hier ist die die Beseitigung der Anlage insgesamt anzuordnen. Es ist in diesen Fällen vielmehr Sache des Bauherrn die Durchsetzung der Beseitigungsanordnung für die Gesamtanlage dadurch abzuwenden, dass er von sich aus die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände und gegebenenfalls erforderlicher nachträglicher Genehmigung notwendigen Modifikationen und Pläne vorlegt, damit die Behörde eine rechtliche Überprüfung der Zulässigkeit eines entsprechend zu verändernden Bestandes vornehmen kann. Beseitigungsanordnungen für Teile eines Gesamtvorhabens, dessen Zusammengehörigkeit zu bestimmen grundsätzlich Sache des Bauherrn ist, kommen grundsätzlich nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es sich um rechtlich und zudem tatsächlich selbständige Teile handelt. Umgekehrt ist eine Beseitigungsanordnung dann als befolgt anzusehen, wenn der von der Behörde beanstandete Rechtsverstoß, der Grund für ihren Erlass war, durch die Beseitigung oder Umgestaltung der Anlage ausgeräumt wurde.8Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., IX Rdnr. 59 (S. 462) mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG des SaarlandesBitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., IX Rdnr. 59 (S. 462) mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, da es sich bei dem mit dem Polyethylengewebe bespannten Stahlrohrgerüst um eine bauliche Einheit handelt, dass der Beklagte einerseits von Rechts wegen nicht berechtigt war, (nur) die Entfernung der Folie zu verlangen, und dass der Kläger andererseits die Beseitigungsanordnung befolgt hat, wenn er die Folie entfernt hat oder aber in Absprache mit dem Beklagte eine andere Lösung durchführt, um einen entsprechenden Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme zu gewährleisten. Die Anordnung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Inhalt der Halle ohne das Foliendach aus schwerentflammbaren Polyethylen einen geringeren Brandschutz hätte als mit der Folie. Diese Argumentation ist untauglich, weil es vorliegend allein um die materiellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Halle und nicht um die Zulässigkeit der Lagerung des Halleninhalts an dieser Stelle geht. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch bei jedem Wohnhaus der aus Möbeln bestehende Inhalt entflammbar ist. Das reduziert indes (auch) nicht die brandschutztechnischen Anforderungen an Dächer von Wohnhäusern. Damit steht fest, dass rechtmäßige Zustände anders als durch die Beseitigung des aufgegriffenen Bauwerkes nicht herbeigeführt werden können. Die Zwangsmittelandrohung und (aufschiebend bedingte) Festsetzung entspricht den Vorgaben des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Damit ist die Beseitigungsanordnung nebst Zwangsmittelandrohung und -festsetzung insgesamt rechtmäßig. Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Bei dieser Kostengrundentscheidung bedarf es keiner Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene einen förmlichen Antrag gestellt hat und damit seinerseits das Risiko eingegangen ist, im Falle seines Unterliegens auf der Grundlage von § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten des Verfahrens beteiligt zu werden. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Kläger wendet sich gegen einen bauaufsichtlichen Bescheid, mit dem ihm die Beseitigung einer Folienhalle zur Strohlagerung aufgegeben wurde. Der Kläger ist Landwirt und betreibt auf einem gepachteten Hof in A-Stadt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Hof befindet sich südlich des M…bachs und nördlich der Bebauung der M…straße. Letztere beruht auf dem Bebauungsplan „…“, der von der Gemeinde C-Stadt am 29.09.1979 beschlossen wurde und als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Unmittelbar an den Hofbereich grenzen die Grundstücke M…straße 7 – 14. Erschlossen wird der Hof über einen Steg über den M…bach und eine Zuwegung von der B. Straße, die nördlich des Plangebietes in einem Abstand von etwa 200 m parallel zur M…straße verläuft. Dieser Weg mündet zwischen den Anwesen C-Straße 18 und 24 in die hier beidseitig mit Wohnhäusern bebaute Straße. Am 06.03.2008 zeigte der Kläger bei der Gemeinde M. an, dass er die Errichtung einer 12,00 m breiten und 6,00 m hohen Rundbogenfolienhalle zur Strohlagerung auf dem Flurstück 2189 beabsichtige. Der Beigeladene wandte sich im März 2010 an den Beklagten mit der Sorge um Gefährdung seines benachbarten Anwesens im Falle eines Brandes. Daraufhin besichtigte der Beklagte die Örtlichkeit am 19.04.2010 und stellte dabei eine Größe der Halle von 36,0 m Länge, 12,16 m Breite und Höhe von 6,80 m fest; das Vorhaben sei (nur) nach § 61 Abs. 2 LBO anzeige- und nicht genehmigungspflichtig. Die Halle entspreche von den Ausmaßen her nicht den Angaben in den am 06.03.2008 bei der Gemeinde eingereichten Plänen. Nach § 32 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LBO müssten Bedachungen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung), es sei denn das Gebäude halte einen Grenzabstand von 12,00 m ein. Die Bespannung der Halle mit PVC-Folie erfülle nicht die Voraussetzungen der DIN 4102 T 4. Der Grenzabstand zum Flurstück 2188 betrage den Unterlagen zufolge 5,75 m. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 30.04.2010 auf, bis zum 05.06.2010 nachzuweisen, dass die Bespannung der Halle DIN 4102 T 4 Nr. 8.7 entspreche. Ausweislich eines Prüfberichtes des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2008 handelt es sich bei dem Material der Bespannung „NOVA-Shield FRZ 88X-6“ um beidseitig mit Polyurethylen beschichtetes Polyethylengewebe mit einem Flächengesamtgewicht von 410 g/m2 im Mittel, das die Überwachungsprüfung auf Schwerentflammbarkeit (Baustoffklasse B 1 nach DIN 4102-1) bestanden habe. Der Bauernverband Saar e.V. beantragte unter dem 31.05.2010 für den Kläger unter Hinweis auf die Schwerentflammbarkeit der Folie die Befreiung von den nach § 32 LBO vorgeschriebenen Grenzabständen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte am 11.06.2010 ab und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Beseitigungsanordnung. Mit der vorliegend im Streit stehenden Verfügung vom 01.10.2010 forderte der Beklagte den Kläger auf, die 437,72 qm große Folienhalle zur Strohlagerung auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks zwischen den Anwesen C-Straße 18 und 24 binnen 3 Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu beseitigen: Die Folie widerspreche § 32 Abs. 1 LBO, der nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 LBO erforderliche Grenzabstand von 12 m werde nicht eingehalten. Für den Fall, dass der Verfügung nicht fristgerecht nachgekommen werde, drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an, das zugleich (aufschiebend bedingt) festgesetzt wurde. Die Grundstückseigentümer verpflichtete der Beklagte mit Verfügung vom 01.10.2010 zur Duldung der Beseitigung. Deren nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Anfechtungsklage ist unter Geschäftsnummer 5 K 659/12 bei Gericht anhängig. Gegen die am 02.10.2010 zugestellte Verfügung erhob der Kläger am 02.11.2010 Widerspruch, der am 23.12.2010 begründet wurde. Der Kreisrechtsausschuss wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2012 zurück: Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung sei § 82 Abs. 1 LBO. Danach könne die Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise die Beseitigung von Anlagen verlangen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Aus dieser Vorschrift, deren Voraussetzungen vorlägen, könne keine Verpflichtung zu positiven Maßnahmen zur Herstellung rechtmäßiger Zustände hergeleitet werden. Die Halle sei nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 LBO verfahrensfrei, entspreche aber nicht den Brandschutzanforderungen des § 32 Abs. 1 LBO, die eine sog. harte Bedachung gemäß DIN 4102-7 verlange. Die Dachhaut der Folienhalle erfülle diese Voraussetzungen nicht. Nach § 32 Abs. 2 LBO sei eine sog. weiche Bedachung bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 – 3 u.a. dann zulässig, wenn der Grenzabstand mindestens 12 m betrage. Auch das sei vorliegend nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Anordnung lägen insbesondere deshalb nicht vor, weil der Nachbar im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften wie vorliegend § 32 LBO einen Rechtsanspruch auf Einschreiten habe. Am 18.07.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Beseitigungsanordnung und den ihm am 18.06.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, er sei französischer Staatsbürger und nur im Nebenerwerb Landwirt. Ihm sei zu keiner Zeit erläutert worden, dass es bei verfahrensfreien Vorhaben bauordnungsrechtliche Überprüfungen geben könne. Die Folientunnelhalle habe er im Jahre 2008 errichtet. Sie bestehe aus einer nicht brennbaren Stahlträgerkonstruktion und einer schwer entflammbaren Folienaußenhülle. Vor der Errichtung der Halle habe er bei einem Ortstermin mit Herrn F., Frau ES. und Herrn E., alle von der Unteren Bauaufsichtsbehörde, gesprochen. Diese hätten ihm erklärt, er müsse mit der Halle einen Grenzabstand von 3 m einhalten. Nach Fertigstellung der Halle sei sie vermessen worden. Dabei habe Frau ES. erklärt, dass sich die Halle im Rahmen der Abmessungen bewegen würde. Zwei Jahre später sei die Beseitigungsanordnung ergangen. Bereits im Widerspruchsverfahren sei gerügt worden, dass nicht nur die Beseitigung der Folie, sondern zu Unrecht der gesamten Halle verlangt werde. Denn von der Stahlkonstruktion gehe erkennbar keine Brandgefahr aus. § 32 LBO, der grundsätzlich harte Bedachungen verlange, verweise nicht auf die DIN 4102 und auch nicht auf die Einteilung in die Baustoffklassen A und B. Die DIN bezeichne nicht brennbare Baustoffe als solche der Klasse A und brennbare als solche der Klasse B. Die Folie gehöre zur Baustoffklasse B 1, die Stahlkonstruktion zu A 1, beides zusammen im Verbund zu Baustoffklasse A 2 und erfülle damit die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 LBO. Die Kombination aus Stahlgerippe und Folie stelle sich zudem nicht einmal als „Dach“ im Sinne des § 32 LBO dar. Die Einhaltung eines Grenzabstandes von mindestens 12 m sei nicht möglich. Auch wenn es bei verfahrensfreien Vorhaben keine präventive Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde gebe, sei diese zur Prüfung der Zulässigkeit verpflichtet, wenn sie mit deren Prüfung befasst werde. Deshalb könne eine vorgeschaltete Bauüberwachung im Ergebnis zu einer präventiven Prüfung führen. Diese hätte vorliegend zu dem Ergebnis führen müssen, dass das Bauvorhaben nicht hätte freigegeben werden dürfen. Deshalb habe sich die Bauaufsicht entweder einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht oder aber ihren Beseitigungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes verwirkt. Die Vorschriften über den Brandschutz dienten zwar auch dem Nachbarschutz, allerdings nur dann, wenn die Brandgefahr so hoch sei, dass man Gefahr für Leib und Leben zu befürchten habe. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden, weil die Folieneindeckung schwer entflammbar sei. Die Halle sei entgegen den Ausführungen des Beklagten auch der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Skizze entsprechend errichtet worden. Vorsorglich werde in Abrede gestellt, dass die GPS-Messung des Beklagten, die einen Grenzabstand von 3,00 m ergeben hat, zutreffend sei, zumal der Grenzverlauf nicht sicher festgestellt sei. Der Mindestabstand gemäß § 32 Abs. 1 LBO sei jedoch in jedem Fall eingehalten. Bauplanungsrechtlich sei die Halle zulässig, weil sich die nähere Umgebung als Dorfgebiet darstelle und von dem sich hier seit Jahrhunderten befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb geprägt werde. Das Stroh der Silo-Ballen stamme von seinem landwirtschaftlichen Betrieb und diene als Futtermittel für sein Vieh. Er halte 110 Tiere. In geringem Umfang verkaufe er im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes auch Silo-Ballen. Soweit der Beigeladene Ausführungen zum Abstand eines landwirtschaftlichen Lagerplatzes mache, gehe das an der Sache vorbei, weil die Beseitigung der Halle verlangt werde. Ebenso unbedeutend seien Hinweisblätter aus Brandenburg oder Niedersachsen oder Versicherungsbedingungen. Die Beseitigungsanordnung sei auch unverhältnismäßig. Würden die Strohballen nämlich nicht in der Halle, sondern einfach so auf dem Grundstück gelagert, gehe von ihnen, da sie grundsätzlich brennbar seien, eine größere Brandgefahr aus, als wenn sie in der Folienhalle lagerten. Damit erhöhe die Halle den Brandschutz und ihre Beseitigung verschlechterte die Situation. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 01.10.2010 und den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2012 aufzuheben und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und ferner darauf hin, dass die Sachbearbeiterin, Frau ES., in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2010 erklärt hat, sie habe seinerzeit mit Herrn F. die Örtlichkeit besichtigt und dabei erklärt, dass bauplanungsrechtlich gegen den Standort der Halle nichts einzuwenden sei und die Halle nach § 61 Abs. 2 LBO verfahrensfrei sei, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlägen; bauordnungsrechtliche Aussagen seien nicht erfolgt, weil bei Verfahren nach den §§ 61, 64 LBO keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde vorgesehen sei. Der Beigeladene beantragt (ebenfalls), die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass die bauaufsichtlichen Einschreitensbefugnisse keine subjektiven Rechte seien und deshalb nicht der Verwirkung unterlägen. Die Folienhalle sei auch bereits bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sich die Eigenart der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet darstelle, in der eine landwirtschaftliche Lagerhalle nicht zulässig sei. Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers befinde sich nicht an der A-Straße, sei von dieser aus nicht wahrnehmbar und präge deshalb die nähere Umgebung nicht. Die Halle habe kein entsprechendes Vorbild und sei deshalb geeignet, bodenrechtliche Spannungen zu begründen. Aufgrund des sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den §§ 3, 4 BauNVO ergebenden Gebietserhaltungsanspruchs stehe ihm – dem Beigeladenen – ein eigener Anspruch auf Beseitigung der Halle zu. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sei durch Wohnbebauung geprägt. Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers falle vom Erscheinungsbild und der Nutzung her so aus dem Rahmen, dass er als Fremdkörper einzustufen sei, der die nähere Umgebung nicht präge. Deshalb könne auch nicht von einem faktischen Dorfgebiet ausgegangen werden. Ein singulärer landwirtschaftlicher Betrieb könne aus einem ansonsten nur aus Wohnhäusern bestehenden Bereich kein faktisches Dorfgebiet machen. Deshalb sei die aufgegriffene Lagerhalle bauplanungsrechtlich unzulässig. In jedem Falle verletze sie im Hinblick auf die Anordnung und Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme. Das habe die Ortsbesichtigung bestätigt. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der Lagerplatz auch nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers diene. Dieser betreibe auf dem Grundstück nämlich einen gewerblichen Handel mit Silo-Ballen; er nutze die Silo-Ballen nur zu einem Teil für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Der größere Teil werde verkauft. Der Lagerplatz und die Halle dienten insoweit allein als „Umschlagplatz“ und fielen damit nicht unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die erforderlichen Mindestabstände würden bei Weitem nicht eingehalten. So führe das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) des Landes Brandenburg in seinen Hinweisen „Brandschutz in der Landwirtschaft“ vom Mai 2012 aus, dass der Sicherheitsabstand bei einem Lagerplatz zu Wohn-, Geschäfts- und Gewerbegebäuden sowie zu Scheunen, Stall und Mülldeponien mindestens 100 m (besser 150 m) zu betragen habe. Im Merkblatt „Vorbeugender Brandschutz bei der Heu- und Strohlagerung“ des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen heiße es, dass bei der Lagerung von Ernteerzeugnissen zu Grundstücksgrenzen bei bebauten Grundstücken 25 m Abstand einzuhalten seien. Beiden Vorgaben werde die Halle des Klägers nicht gerecht. Diese sei etwa ausweislich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die landwirtschaftliche Haftpflichtversicherung (AHB 2007 GVO) und der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude und deren Inhalt sowie Wohngebäude (ABL 2010 GDV) auch nicht versicherbar. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der IHK des Saarlandes, Dipl.-Ing. M., sei in einer beigefügten, nicht unterschriebenen gutachtlichen Stellungnahme vom 05.03.2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass der „Lagerbetrieb“ des Klägers eine konkrete Gefahr für das Anwesen des Beigeladenen darstelle. Aufgrund der Anordnung von Lagerzelt und Freifläche sei davon auszugehen, dass diese nicht genehmigungsfähig und wegen der von ihnen ausgehenden konkreten Gefahr zu beseitigen seien. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 24.04.2012 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung verwiesen. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akten der vorläufigen Rechtsschutzverfahren 5 L 788/12 (VG), 2 B 299/12 (OVG), 5 L 1863/12 und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.