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Beschluss

5 L 788/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0913.5L788.12.0A
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Leitsätze
Begehrt ein Nachbar die Anordnung des Sofortvollzugs einer ihn begünstigenden Beseitigungsanordnung, muss er neben der Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass ihm ein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zusteht und dass der Sofortvollzug der auch objektiv rechtmäßigen Verfügung in seinem überwiegenden Interesse geboten ist.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begehrt ein Nachbar die Anordnung des Sofortvollzugs einer ihn begünstigenden Beseitigungsanordnung, muss er neben der Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass ihm ein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zusteht und dass der Sofortvollzug der auch objektiv rechtmäßigen Verfügung in seinem überwiegenden Interesse geboten ist.(Rn.28) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Antragsteller begehrt die Anordnung des Sofortvollzugs einer Beseitigungsanordnung für einen „Lagerplatz für Siloballen“ durch das Gericht nach § 80a VwGO. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des straßennah mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in A-Stadt, A-Straße, Gemarkung C-Stadt, Flur …, Flurstück 2188. Der Beigeladene zu 1. unterhält auf einem südlich der Grundstücke A-Straße 14 – 26 gelegenen größeren Areal unter der Adresse C-Straße einen landwirtschaftlichen Betrieb. Auf dem östlich des Grundstücks des Antragstellers gelegenen, im Eigentum der Beigeladenen zu 2. und 3. stehenden Grundstück, Flurstück 2189, hat der Beigeladene zu 1. im rückwärtigen Grundstücksbereich eine 437,72 qm große, 4,80 m hohe Folienhalle zur Strohlagerung errichtet. Die Folie besteht aus schwer entflammbarem Polyethylengewebe. Zum Grundstück des Antragstellers hat die Halle einen Abstand von 3,00 m und zur Straße von etwa 40 m. Östlich dieses Grundstücks führt ein parzellierter Weg von der A-Straße über einen kleinen Bach zum Hofgut des Beigeladenen zu 1. Mit Verfügung vom 01.10.2010 forderte der Antragsgegner den Beigeladenen 1. auf, die Folienhalle zur Strohlagerung binnen 3 Monaten nach Bestandskraft zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an, das er aufschiebend bedingt festsetzte. Die Beigeladenen zu 2. und 3. verpflichtete der Antragsgegner mit Verfügung vom 01.10.2010 zur Duldung der Beseitigung. Die Widersprüche der drei Beigeladenen wies der Kreisrechtsausschuss aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2012 zurück: Die Halle sei nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 LBO verfahrensfrei, entspreche aber nicht den Brandschutzanforderungen des § 32 Abs. 1 LBO, die eine sog. harte Bedachung gemäß DIN 4102-7 verlange. Die Dachhaut der Folienhalle erfülle diese Voraussetzungen nicht. Nach § 32 Abs. 2 LBO sei eine sog. weiche Bedachung bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 – 3 u.a. dann zulässig, wenn der Grenzabstand mindestens 12 m betrage. Auch das sei vorliegend nicht gegeben. Am 18.07.2012 haben die Beigeladenen gegen die Beseitigungs- bzw. die Duldungsanordnung in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Klage erhoben, die unter den Geschäftszeichen 5 K 658/12 und 5 K 659/12 anhängig sind. Auf den Antrag des Antragstellers hat das Gericht diesen im Klageverfahren 5 K 658/12 mit Beschluss vom 22.08.2012 beigeladen. Ende Juni 2012 wandte sich der Antragsteller u.a. an den Antragsgegner, weil der Beigeladene zu 1. im straßennahen Bereich seines Nachbargrundstücks etwa 100 frisch gepresste Siloballen in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze vierlagig versetzt gestapelt und geschätzt sechs Meter hoch lagere. Seit dem Jahre 2008 nutze der Beigeladene zu 1. das Grundstück für Rangierarbeiten und zur Lagerung von Siloballen, obwohl der Flächennutzungsplan das Grundstück als Wohnfläche ausweise und dem landwirtschaftlichen Betrieb nur Bestandsschutz gewähre. Von den Siloballen, die der Brandschutzklasse B3 angehörten, gehe eine erhebliche Brandgefahr aus. Mit Verfügung vom 19.07.2012 forderte der Antragsgegner den Beigeladenen zu 1. auf, binnen 1 Woche den auf dem Flurstück 2189 errichteten Lagerplatz für Siloballen (Länge ca. 20 m, Breite ca. 10 m) zu beseitigen. Für den Fall, dass der Verfügung nicht fristgerecht nachgekommen werde, drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an, das er zugleich aufschiebend bedingt festsetzte. Zur Begründung ist in der Verfügung ausgeführt, der Lagerplatz befinde sich innerhalb des bebauten Ortsteils C-Stadt der Gemeinde A-Stadt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB. Der Lagerplatz für Siloballen füge sich in diesem Verständnis nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein entsprechendes Vorbild gebe es nicht. Deshalb sei der Lagerplatz geeignet, bodenrechtliche Spannungen zu begründen, wobei Belästigungen oder Störungen für die benachbarten Wohnhäuser nicht auszuschließen seien. Mit der weiteren Verfügung vom 19.07.2012 verpflichtete der Antragsgegner die Beigeladenen zu 2. und 3. zur Duldung der Beseitigung. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. erhoben am 25.07.2012 beim Antragsgegner Widerspruch gegen die Bescheide. Mit Schriftsatz vom 07.08.2012 beantragte u.a. der Antragsteller unter Hinweis auf ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot und die Gefahr für Leib und Leben sowie das Eigentum beim Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen vom 19.07.2012: Der Beigeladene zu 1. habe mittlerweile den Lagerplatz ausgeweitet und zusätzliche Strohballen außerhalb der Halle abgelegt sowie Landmaschinen abgestellt. Das verstärke die Belästigungen mit Dieselabgasen und erhöhe die Brandlast. Die Folienhalle habe der Beigeladene unter unerträglichem Lärm wieder mit Strohrundballen fast voll beladen. Zur Beladung der Halle werde in weniger als einem Meter Abstand zu der sechs Meter hohen „Siloballenwand“, die nur drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stehe, so rangiert, dass die Wand jederzeit umgestoßen werden könnte und dann auf sein Grundstück fallen würde. Diese Gefahr betreffe auch und in besonderem Maße die Patienten der Naturheilpraxis, da sich der Praxiseingang direkt neben der Silowand befinde. Die Patienten säßen bei schönem Wetter auch im Außenbereich und könnten bei den Rangierarbeiten durch herabstürzende Ballen verletzt oder getötet werden. Hinzu komme die Geruchsbelästigung bei entsprechenden Temperaturen, die sich allerdings im Vergleich zu den Gefahren fast schon als Bagatelle darstelle. Die Rangierarbeiten und das Beladen der Halle hätten am letzten Wochenende am Samstag und am Sonntag jeweils von 09:00 bis 22:00 Uhr stattgefunden. Während dieser 26 Stunden sei ein Aufenthalt in seinem Haus und Garten wegen des Lärms und der Dieselabgase kaum möglich gewesen. Der Beigeladene zu 1. habe sie auch schon mehrfach beleidigt und zuletzt versucht handgreiflich zu werden. Allein der Anwesenheit der Polizei sei es zu verdanken gewesen, dass es nicht dazu gekommen sei. Das wäre nicht nötig, wenn es von behördlicher Seite klare Anordnungen gebe, die keinen Spielraum für Gefährdungen und Belästigungen zuließen. Der Antragsgegner lehnte mit Schriftsatz vom 17.08.2012 eine Anordnung des Sofortvollzugs ab: Dem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei mit der Beseitigungsanordnung begegnet worden, eine Gefahr für Leib und Leben habe die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nach einer Ortseinsicht ausgeschlossen. Auch gehe von den Siloballen keine Brandgefahr aus. Am 31.08.2012 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung des Sofortvollzugs der Beseitigungs- und der Duldungsverfügung beantragt. Zur Begründung macht er zusätzlich zum bisherigen Vorbringen geltend, das Gericht könne nach § 80 a Abs. 2 und 3 VwGO auf Antrag eines Dritten den Sofortvollzug eines Verwaltungsakts anordnen, wenn dies im überwiegenden Interesse des Antragstellers liege. Entscheidend seien dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Auf ein besonderes Dringlichkeitsinteresse des Antragstellers komme es nicht an.1Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80a Rdnr. 66Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80a Rdnr. 66 Eine Vorwegnahme der Hauptsache stehe vorliegend nicht im Raum, weil der zu beseitigende Lagerplatz ohne Substanzverlust beseitigt werden könne.2OVG Münster, Beschluss vom 28.08.1995 – 11 B 1997/96 -, NVwZ-RR 1996, 192OVG Münster, Beschluss vom 28.08.1995 – 11 B 1997/96 -, NVwZ-RR 1996, 192 Die Widersprüche der Beigeladenen seien nicht erfolgversprechend. Die Bebauung der A-Straße „rechts und links“ beider Nachbargrundstücke stelle sich als ein homogenes allgemeines Wohngebiet dar, in dem die Lagerung von Silo-Ballen als landwirtschaftliche Nutzung nicht zulässig sei. Aufgrund des Gebietserhaltungsanspruchs3BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 – 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 – 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 bestehe ein Anspruch des Nachbarn auf Unterlassung dieser Nutzung. Wenn es sich bei der näheren Umgebung um ein Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB handeln sollte, verstieße die Siloballen-Lagerung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Lagerplatz weise entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Länge von ca. 20 m und eine Breite von ca. 10 m auf. Die Strohrundballen seien in Plastikfolie verpackt vierlagig geschichtet. Das Verpacken und Schichten der Strohballen erfolge durch größere landwirtschaftliche Gerätschaften bzw. Traktoren, von denen Lärm und Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe (Dieselruß) sowie Gerüche auf sein Grundstück ausgingen. Die Strohballen würden auch nicht nur „verpackt“ und gestapelt, sondern ständig abgefahren und durch neue Strohballen ersetzt. Damit verbunden sei ein erneutes „Umwickeln“ und Stapeln der Silo-Ballenwand. Das erfolge auch an Wochenenden. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die aufgeschichteten Siloballen zu Bränden komme. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 02.07.2012 schließe das nicht völlig aus. Unter ungünstigen Bedingungen, wie großflächigen Lufteintritt, geringen Trockensubstanzgehalten und Fehlgärung (Temperaturen über 50° C) könne es danach auch bei Ballensilage zu einer Selbstentzündung kommen. Schließlich sei das Lager auch nicht standsicher. So sei auf einem Foto vom 31.08.2012 zu erkennen, dass ein Ballen aus der obersten Reihe ohne Fremdeinwirkung herabgestürzt sei. Mit weiteren derartigen „Abgängen“ müsse gerechnet werden. Der Antragsteller beantragt, die sofortige Vollziehung der gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Verfügung des Antragsgegners vom 19.07.2012 sowie der gegenüber den Beigeladenen zu 2. und 3. ergangenen Duldungsverfügung des Antragsgegners vom 19.07.2012 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Seiner Ansicht nach erfordert ein Anspruch auf Anordnung des Sofortvollzugs einer den Antragsteller begünstigenden Beseitigungsanordnung das Bestehen eines Anspruchs auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten und der Sofortvollzug der objektiv rechtmäßigen Verfügung müsse in seinem überwiegenden Interesse geboten sein.4VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2002 – 3 S 590/02 -, BRS 65 Nr. 196VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2002 – 3 S 590/02 -, BRS 65 Nr. 196 Letzteres sei nicht der Fall. Nach den übereinstimmenden Angaben des Saarländischen Bauernverbandes, der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Landwirtschaftskammer für das Saarland gehe von den Ballen keine erhöhte Brandgefahr aus. Die vom Antragsteller angeführten Lärmimmissionen begründeten kein besonderes Vollzugsinteresse. Dabei handele es sich nicht um ständige oder regelmäßig wiederkehrende Lärmimmissionen. Weitere Beschwerden aus der Nachbarschaft gebe es nicht. Die Lärmimmissionen am 1. Wochenende im August 2012 seien beim Beladenen der rückwärtigen Folienhalle und nicht durch Arbeiten an den im vorderen Grundstücksbereich gelagerten Siloballen entstanden. Die Beigeladenen beantragen (ebenfalls), den Antrag zurückzuweisen. Sie weisen darauf hin, dass ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung habe. Ihre Widersprüche hätten auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beigeladene zu 1. habe bereits keinen Lagerplatz errichtet. Er nutze das Grundstück sei Jahren im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes und lagere dort in gleichem Umfang derartige Siloballen. Der Antragsteller habe diese Grundstücksnutzung hinzunehmen. Insbesondere stehe dem Antragsteller kein Gebietserhaltungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB zu. Die nähere Umgebung sei kein homogenes allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO), sondern ein Dorfgebiet (§ 5 BauNVO). Er – der Beigeladene zu 1. – unterhalte dort einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dieser seit Ewigkeiten bestehende Bauernhof gebe der Ortschaft das typische Gepräge. Im Rahmen dieses landwirtschaftlichen Betriebs lagere er seit langem landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Siloballen auch auf dem Nachbargrundstück des Antragstellers. Dies sei im Dorfgebiet nach § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 BauNVO ausdrücklich zulässig. Demgegenüber stelle sich die Frage, ob die im Anwesen des Antragstellers betriebene Naturheilpraxis dort überhaupt bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die Siloballenlagerung sei dem Antragsteller gegenüber auch nicht rücksichtslos. Die erforderliche Abstandsfläche werde eingehalten. Von den Ballen gehe keine Geräusch- und auch keine Geruchsbelästigung aus. Die Ballen seien verpackt und versiegelt. Die Silage selbst rieche auch nicht unangenehm. Die Benutzung landwirtschaftlicher Geräte wie Traktoren gehöre zur Prägung eines Dorfgebietes. Die Beseitigungsanordnung, deren Sofortvollzug der Antragsteller begehre, untersage die Lagerung, nicht jedoch das Einpacken und Aufschichten der Strohballen. Auch vom Einwickeln der Siloballen gehe keine unzulässige Schadstoff- und Geruchsbeeinträchtigung aus, die mit dem Wohnen nicht vereinbar sei. Gefahren durch herabstürzende Siloballen bestünden für den Antragsteller aufgrund der verwendeten Technik des Aufschichtens mit der flachen Seite nicht. Die Lichtbilder des Antragstellers bestätigten die fachmännische Lagerung. Die Brandgefahr sei mit Sicherheit nicht größer als bei einem dort abgestellten Pkw und durch eine Selbstentzündung des Bewuchses auf dem Grundstück des Antragstellers. II. Der Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs der Beseitigungsanordnung für die Siloballen im vorderen Grundstücksbereich sowie für die Duldungsanordnung gegenüber den Beigeladenen zu 2. und 3. hat keinen Erfolg. Nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann die Behörde nach dem Einlegen eines Rechtsbehelfs durch einen Dritten gegen einen an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen. Nach § 80 a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen, wobei § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO dann entsprechend gilt. Damit kommt es für die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzugs entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen. Nach dieser Bestimmung entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Mit der Möglichkeit der Vollzugsanordnung im Interesse des Begünstigten wird die verfahrensrechtliche Waffengleichheit zwischen den materiell Beteiligten gesichert, da andernfalls – auch mit Rücksicht auf bestehende Grundrechte – die Interessen des anderen Beteiligten einseitig durch die aufschiebende Wirkung privilegiert würden. Entscheidendes und vorrangiges Kriterium ist das der vermutlichen Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs, weil die widerstreitenden Interessen jedenfalls im Ausgangspunkt gleichwertig sind und nicht immer quantitativ sinnvoll gewichtet werden können. Wenn die Erfolgsaussichten nicht abgeschätzt werden können und somit zumindest offen sind, kommt regelmäßig keine Vollzugsanordnung in Betracht, da auch im spiegelbildlichen Fall der Dritte die Aussetzung der Vollziehung beanspruchen kann. Eine andere, mit Rücksicht auf gewichtige private Vollziehungsinteressen und ggf. diese verstärkenden öffentlichen Interessen das Aufschubinteresse geringer bewertende Sichtweise kann dann gerechtfertigt sein, wenn – vom Zeitmoment abgesehen – die durch die Vollziehung geschaffenen Fakten ohne unüberwindliche Schwierigkeiten weitgehend rückgängig gemacht werden können.5Funke-Kaiser in: Bader, VwGO, 5. Aufl. § 80 a Rdnrn.8f.Funke-Kaiser in: Bader, VwGO, 5. Aufl. § 80 a Rdnrn.8f. Begehrt ein Nachbar die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer ihn begünstigenden Beseitigungsanordnung, muss er neben der Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass ihm ein Anspruch auf baubehördliches Einschreiten zusteht und dass der Sofortvollzug der auch objektiv rechtmäßigen Verfügung in seinem überwiegenden Interesse geboten ist.6VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2002 – 3 S 590/02 -, BRS 65 Nr. 196 (zur Nutzungsuntersagung)VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2002 – 3 S 590/02 -, BRS 65 Nr. 196 (zur Nutzungsuntersagung) Eine Verletzung von Nachbarrechten kann sich von vornherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben.7OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 B 95/10 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 B 95/10 - Welchen Vorschriften des Baurechts nachbarschützende Funktion zukommt, ist jeweils nach Inhalt, Zweck und Wirkung der einzelnen Vorschrift darauf zu untersuchen, ob die spezielle Norm zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezweckt. Dabei ist Zurückhaltung geboten und grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, um einer Ausuferung in Richtung auf eine verdeckte Popularklage zu begegnen sowie den verständlichen Bedürfnissen des Bauherrn nach Rechtssicherheit gerecht zu werden. Eine besondere subjektive Rechtsstellung des Nachbarn kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kreis der geschützten Personen durch die Norm hinreichend klar gestellt wurde, wobei zu fragen ist, ob die Vorschrift gerade darauf abzielt, Baumaßnahmen oder Nutzungen zu verhindern, welche typischerweise das Nachbargrundstück schädigen oder gefährden. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Anordnung des Sofortvollzugs durch das Gericht. Die Beseitigungsverfügung vom 19.07.2012 ist allein darauf gestützt, dass der Lagerplatz in der näheren Umgebung kein entsprechendes Vorbild habe, sich deshalb nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen, weil Belästigungen oder Störungen für die benachbarten Wohnhäuser nicht auszuschließen seien. Ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug ist darin nicht zu erkennen und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Ein überwiegendes (privates) Interesse des Antragstellers drängt sich ebenfalls nicht auf. Die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Beigeladenen erscheinen offen, so dass auch von objektiv rechtmäßigen Verfügungen gegenüber den Beigeladenen derzeit nicht ausgegangen werden kann. Soweit sich der Antragsteller auf den – Nachbarschutz vermittelnden - Gebietserhaltungsanspruch (§ 34 Abs. 2 BauGB) stützt und geltend macht, die nähere Umgebung stelle sich als Allgemeines Wohngebiet dar, in dem ein landwirtschaftlicher Lagerplatz nach § 4 BauNVO unzulässig sei, spricht derzeit wenig für eine fehlende Erfolgsaussicht des Widerspruchs des Beigeladenen zu 1.. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner seine Verfügung darauf gerade nicht gestützt hat, vertreten die Beigeladenen die Auffassung, dass sich die Eigenart der näheren Umgebung als Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) darstellt, das primär der landwirtschaftlichen Nutzung dient. Für die Einschätzung des Antragstellers spricht die isolierte Betrachtung der straßennahen Bebauung entlang der A-Straße, für die gegenläufige Einschätzung der Beigeladenen der Umstand, dass sich zwischen den Wohnbauungen entlang der A-Straße und der …straße der massive landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen zu 1. befindet, der von der A-Straße über die östlich neben dem streitigen Grundstück verlaufende Zuwegung erschlossen wird. Das spricht eher für die Einschätzung der Beigeladenen oder die Annahme, dass sich die nähere Umgebung allein nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt, wovon (wohl) der Antragsgegner ausgeht. Denn innerhalb eines Dorfgebietes wäre diese Art der landwirtschaftlichen Grundstücksnutzung nach § 5 BauNVO grundsätzlich zulässig. Ob der Lagerplatz „in der zu berücksichtigenden Umgebung“ kein entsprechendes Vorbild hat und deshalb geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen zu begründen, bestimmt sich voraussichtlich entscheidend danach, ob der Bauernhof „der näheren Umgebung“ des Flurstücks 2189 zuzurechnen ist, was letztlich nur durch eine Ortsbesichtigung abschließend beurteilt werden kann Eine Beweiserhebung durch Augenschein (Ortsbesichtigung) oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Auch wenn in dieser Verfahrensart der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhaltes mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens.8OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige RechtsprechungOVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung Soweit sich der Antragsteller auf Festsetzungen im Flächennutzungsplan beruft, hat das keinen Erfolg, weil der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan im Innenbereich nur für eine spätere Bauleitplanung durch einen Bebauungsplan von Bedeutung ist. Die vom Antragsteller geltend gemachte Brandgefahr rechtfertigt die Anordnung des Sofortvollzugs ebenso wenig wie die Gefahr des Herabstürzens von Siloballen. Dabei ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass nach der Mitteilung der Landwirtschaftskammer des Saarlandes vom 02.07.2012 eine Brandgefahr bei Silageballen aufgrund des Luftabschlusses fast auszuschließen ist. Soweit es im Folgenden heißt, unter ungünstigen Bedingungen wie großflächigem Lufteintritt, geringen Trockensubstanzgehalten und Fehlgärung (Temperaturen über 50°) könnte es auch bei Ballensilage zu Selbstentzündung kommen, wird die Möglichkeit des Eintritts dieser Gefahr mit der Ergänzung „Dieser Fall ist aber sehr unwahrscheinlich, da dafür sehr vieles falsch laufen müsste. Ordnungsgemäß hergestellte Ballensilage kann sich nicht selbst entzünden. Bei der normalen Gärung unter Luftverschluss bleibt die Maximaltemperatur im Sillageballen immer deutlich unter 40° (opt. 38°).“ als derart unwahrscheinlich eingestuft, dass sich daraus eine Brandgefahr für das Nachbargrundstück nicht herleiten lässt. Zutreffend weisen die Beigeladenen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dieses Brandrisiko nicht größer sei als bei einem (an der Grundstücksgrenze zulässigerweise) abgestellten Pkw oder durch eine Selbstentzündung des Bewuchses auf dem Grundstück des Antragstellers. Auch die theoretische Möglichkeit, dass die auf der Flachseite versetzt gestapelten Siloballen herunterfallen und auf dem Grundstück des Antragstellers Schaden an Gesundheit oder Eigentum hervorrufen könnten, begründet keinen Anspruch auf Anordnung des Sofortvollzugs. Vielmehr spricht die durch Lichtbilder dokumentierte Aufschichtung der Silageballen insbesondere aufgrund des Eigengewichts der Ballen gegen die Wahrscheinlichkeit eines Herabfallens. Auf dem zuletzt zu den Gerichtsakten gereichten Foto liegt zwar ein Ballen auf der Rundseite, indes nicht im Bereich zum Grundstück des Antragstellers. Da der von § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO geforderte Grenzabstand von 3 m eingehalten wird, erscheint die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass durch herab fallende Ballen Schaden auf dem Grundstück der Antragsteller entsteht. Ist es dem Antragsteller deshalb zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Antragsteller nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt haben und damit das Risiko eingegangen sind, im Falle des Unterliegens auf der Grundlage von § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten des Verfahrens beteiligt zu werden. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Antragsteller begehrt als drittbetroffener Nachbar einstweiligen Rechtsschutz. Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert dafür im Hauptsacheverfahren 7.500 €. Dieser Betrag ist zu verdoppeln, weil der Antragsteller die Anordnung des Sofortvollzugs sowohl gegenüber dem Beigeladenen zu 1. als auch gegenüber den Beigeladenen zu 2. und 3. begehrt und die Summe nach Nr. 1.5 zu halbieren, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt.