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Urteil

5 K 391/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:1010.5K391.10.0A
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Leitsätze
1. Eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung für einen übertägigen Abbau von Sand und Kies ist auf Klage der Gemeinde, auf dessen Gebiet sich der Abbau befindet, wegen Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit aufzuheben, wenn er im Widerspruch zu einem von der Gemeinde erlassenen Bebauungsplan steht, der das Abbaugebiet erfasst. § 38 Satz 1 BauGB steht dabei einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit nicht entgegen, da die auf der Grundlage des Bundesberggesetzes zugelassenen Rahmenbetriebspläne auch in der Form von Planfeststellungsbeschlüssen mit UVP nicht von § 38 Satz 1 BauGB erfasst werden.(Rn.64) 2. Eine überörtliche Bedeutung i.S. des § 38 Satz 1 BauGB ist nur dann zu bejahen, wenn der übertägige Abbau einen gemeindeübergreifenden Planungsbedarf auslöst. Hierfür reicht es nicht aus, dass das Unternehmen, das den genehmigten Abbau betreibt, über eine herausgehobene Marktstellung verfügt oder das Rohstoffvorkommen auf Grund seiner Wertigkeit eine besondere Bedeutung für die Versorgung des Marktes hat.(Rn.73) 3. Die Rechtsverletzung einer Gemeinde durch eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung ist zu bejahen, wenn die genehmigende Bergbehörde zu Unrecht auf den geplanten Abbau das Bergrecht angewendet hat. Dies ist bei einem Quarz- bzw. Quarzitvorkommen dann der Fall, wenn sich der zu gewinnende Rohstoff erst nach einer Aufbereitung zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet und bereits nach der Betriebsplanzulassung feststeht, dass eine entsprechende Verwendung nicht erfolgen wird. (Rn.77)
Tenor
Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 26.03.2010 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 60.000,-- Euro festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung für einen übertägigen Abbau von Sand und Kies ist auf Klage der Gemeinde, auf dessen Gebiet sich der Abbau befindet, wegen Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit aufzuheben, wenn er im Widerspruch zu einem von der Gemeinde erlassenen Bebauungsplan steht, der das Abbaugebiet erfasst. § 38 Satz 1 BauGB steht dabei einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit nicht entgegen, da die auf der Grundlage des Bundesberggesetzes zugelassenen Rahmenbetriebspläne auch in der Form von Planfeststellungsbeschlüssen mit UVP nicht von § 38 Satz 1 BauGB erfasst werden.(Rn.64) 2. Eine überörtliche Bedeutung i.S. des § 38 Satz 1 BauGB ist nur dann zu bejahen, wenn der übertägige Abbau einen gemeindeübergreifenden Planungsbedarf auslöst. Hierfür reicht es nicht aus, dass das Unternehmen, das den genehmigten Abbau betreibt, über eine herausgehobene Marktstellung verfügt oder das Rohstoffvorkommen auf Grund seiner Wertigkeit eine besondere Bedeutung für die Versorgung des Marktes hat.(Rn.73) 3. Die Rechtsverletzung einer Gemeinde durch eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung ist zu bejahen, wenn die genehmigende Bergbehörde zu Unrecht auf den geplanten Abbau das Bergrecht angewendet hat. Dies ist bei einem Quarz- bzw. Quarzitvorkommen dann der Fall, wenn sich der zu gewinnende Rohstoff erst nach einer Aufbereitung zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet und bereits nach der Betriebsplanzulassung feststeht, dass eine entsprechende Verwendung nicht erfolgen wird. (Rn.77) Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 26.03.2010 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 60.000,-- Euro festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin wird durch den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 26.03.2010 in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere liegt die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis vor. Insoweit ist zwar zu beachten, dass die Rechtsschutzverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Gewährleistung von Individualrechtsschutz abzielen und dem einzelnen Bürger nicht die Rolle des Sachwalters öffentlicher Interessen zuweisen (vgl. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO) und deshalb die Betriebsplanzulassung auf die Anfechtung eines von ihm betroffenen Dritten hin nicht umfassend darauf zu überprüfen, ob er mit der objektiven Rechtsordnung, das heißt auch mit ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehenden Normen, übereinstimmt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des das Rechtsmittel führenden Dritten gegen auch seinen Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und - wenn ja - ob dieser - was beispielsweise durch Verwirkung ausgeschlossen sein kann - diesen Rechtsverstoß erfolgreich geltend machen kann. Vgl. zur Maßgeblichkeit der sogenannten Schutznormtheorie im Bergrecht, BVerwG, "Moers-Kapellen-Urteil" vom 16.03.1989 - 4 C 36/85 -, BVerwGE 81, 329 = ZfB 1989, 199 = DVBl 1989, 663 = UPR 1989, 341 = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 2 = NVwZ 1989, 1157 = NuR 1990, 311. Dementsprechend ist für das Vorliegen einer Klagebefugnis bei einem Rechtsmittel eines Dritten die Behauptung entscheidend, die angegriffene Entscheidung verletze ihn, den anfechtenden Dritten, in eigenen Rechten. Es muss daher die Möglichkeit des Vorliegens der Verletzung von speziell seinem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die bergbehördliche Zulassungsentscheidung bestehen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.08.2001 -, 2 W 1/01 - ZfB 2001, 287, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.2000 - 4 B 11/00 -, Buchholz Nr. 310 § 121 VwGO Nr. 78 und vom 06.06.1997 - 4 B 167/96 -, NVwZ-RR 1998, 457, und Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, AS RP-SL 35, 232 = ZfB 2008, 270. Dies ergibt sich hier zum einen aus einer möglichen Verletzung der Planungshoheit der Klägerin, die durch die Zulassung des streitgegenständlichen Quarz- bzw. Quarzkiesabbaus auf ihrem Gemeindegebiet berührt sein kann und zum anderen aus dem Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen. Die den Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG genießende gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Position gegenüber der Ausführung von Vorhaben Dritter auf dem Gemeindegebiet dann, wenn hierdurch nachhaltig eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung gestört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen oder gemeindliche Einrichtungen, wie z. B. die gemeindliche Trinkwasserversorgung, erheblich beeinträchtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1998 - 4 B 94/98 -, ZfB 1998, 328 = NuR 1999, 318 = Buchholz 406.27 § 15 BBergG Nr. 1 = BRS 60 Nr. 204 und Urteil vom 12.08.1999 - 4 C 3/98 -, ZfBR 2000, 204 = DÖV 2000, 422 = DVBl 2000, 791 = NuR 2000, 320 = NVwZ 2000, 675 = Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18 = BRS 62 Nr. 68. Vorliegend ist die Klagebefugnis zu bejahen, da sich die Klägerin darauf beruft, dass die vom Beklagten erteilte Betriebsplanzulassung gegen ihre Planungshoheit verstößt, weil der von ihr erlassene Bebauungsplan im Widerspruch zu dem der Beigeladenen genehmigten Tagebau steht. Außerdem macht die Klägerin geltend das Abbauvorhaben der Beigeladenen führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung sowohl der Verbindungsstraße zwischen D. und P. als auch der geplanten Wasserschutzzone „H.“. Dies reicht für die Annahme der Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus. 2. Die Klage ist auch begründet. Die angegriffene Zulassung des Rahmenbetriebsplanes (RBPl) für die Gewinnung von Quarzsand und Quarzkies im Tagebau in den Abbauflächen "G." und „K." verletzt die Klägerin in ihrer Planungshoheit. Wie bereits ausgeführt, liegt eine Beeinträchtigung der den Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG genießenden gemeindlichen Planungshoheit, die der Gemeinde eine wehrfähige Position gegenüber der Ausführung von Vorhaben Dritter auf dem Gemeindegebiet vermitteln kann, dann vor, wenn durch das Vorhaben eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung gestört oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen werden. Dies ist gegeben, da die der Beigeladenen erteilte bergrechtliche Genehmigung solche Wirkungen auslöst. Eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit ergibt sich daraus, dass die vom Beklagten erteilte Betriebsplanzulassung im Widerspruch zu dem von der Klägerin erlassenen qualifizierten Bebauungsplan Nr. 69 „K./G.“ steht, der das streitgegenständliche Abbaugebiet erfasst. Das Gericht geht dabei in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, das in seinem Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 – den Normenkontrollantrag der Beigeladenen gegen den Bebauungsplan zurückgewiesen hat, von dessen Wirksamkeit aus. Die von der Beigeladenen vorgelegte Begründung ihres beim Bundesverwaltungsgericht gestellten Antrags auf Zulassung der Revision gibt für das Gericht keinen Anlass von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes abzuweichen. Insbesondere teilt die Kammer die Einschätzung, dass es sich bei diesem Bebauungsplan nicht um eine reine Verhinderungsplanung handelt, die nur den Abbau von Quarzsand verhindern soll ohne ausreichende eigene Planvorstellungen für das Gebiet zu haben. Es liegt auch, wie noch auszuführen ist, kein Widerspruch zu § 38 BauGB vor. Die der Beigeladenen erteilte Betriebsplanzulassung widerspricht denn Festsetzungen des von der Klägerin erlassenen Bebauungsplanes Nr. 69. Dieser setzt für den nordöstlichen Teil des geplanten Abbaus ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit der besonderen Zweckbestimmung „Naherholung“ und für den südwestlichen Teil unter anderem „Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ fest. Mit einer solchen Festsetzung ist jedoch ein Tagebau für Quarzsand bzw. Quarzkies unvereinbar. Der Einwand des Beklagten und der Beigeladenen, eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit sei schon deshalb nicht gegeben, weil die seitens der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 69 festgelegten Nutzungen ("Naherholung" (G.) bzw. "Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" (K.) nicht abschließend verhindert, sondern nur jeweils auf einer Teilfläche temporär verschoben würden, greift nicht durch. Denn auch wenn nur jeweils Teilflächen von ca. 2,6 ha für den Tagebau für einen Zeitraum von ca. 2 Jahren in Anspruch genommen werden, so dauert der gesamte Abbau jedoch ca. 10 Jahre (vgl. S. 48 des RBPl). Zwar können während des laufenden Abbaus bereits abgebaute Teilflächen wieder rekultiviert und damit möglicherweise den im Bebauungsplan festgesetzten Entwicklungsziele der Stadt, Flächen für „Naherholung" bzw. für "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" bereitzustellen, wieder zugeführt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass für einen Zeitraum von ca. 10 Jahren insbesondere das planerische Ziel der Klägerin „Naherholung“ nicht erreichbar ist. Denn es ist offensichtlich, dass im Bereich eines laufenden Tagebaus eine Naherholung nicht möglich ist, auch wenn nicht auf der gesamten Fläche der Abbaubetrieb stattfindet. Denn allein die durch den Abbau entstehenden Emissionen durch Lärm und Staub und die Zerstörung des in diesem Zusammenhang ein hohes Gewicht aufweisenden Landschaftsbildes verhindern in dem gesamten Abbaugebiet eine Wahrnehmung der Naherholungsfunktion. § 38 Satz 1 BauGB steht vorliegend einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit der Klägerin nicht entgegen. Danach sind auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, dass die auf der Grundlage des Bundesberggesetzes zugelassenen Rahmenbetriebspläne auch in der Form von Planfeststellungsbeschlüssen mit UVP nicht von § 38 Satz 1 BauGB erfasst werden. So bereits Urteil der Kammer vom 24.11.2004 – 5 K 4/04 – ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 27.03.2001 – 2 N 9/99 -, AS RP-SL 29, 164 = ZfB 2002, 171 = BRS 64 Nr. 4, wohl a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2008 - OVG 11 N 59.05 -, zit. nach juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, § 38 Rn. 158 ff.. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beklagten und der Beigeladenen fest. Zwar betraf das zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes einen fakultativen Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG und nicht - wie im vorliegenden Fall - einen obligatorischen Planfeststellungsbeschluss mit UVP gemäß § 52 Abs. 2a BBergG. Jedoch sind die in dem Urteil gemachten Erwägungen, warum § 38 Satz 1 BauGB nicht auf Betriebsplanzulassungen nach dem BBergG anwendbar ist, sowohl auf fakultative als auch auf obligatorische bergrechtliche Rahmenbetriebspläne übertragbar. In dieser Entscheidung ist nämlich ausgeführt, dass Zweifel an der Anwendbarkeit des § 38 BauGB für bergrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß den §§ 52 Abs. 2 a, 57 a und 57 b BBergG bestünden, weil dieses insofern atypisch ausgestaltet sei, als die Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes nicht wie sonst für Planfeststellungen kennzeichnend auf der Grundlage einer Abwägung der für und wider das Vorhaben streitenden Interessen innerhalb eines planerischen Gestaltungsspielraumes, sondern als gebundene Entscheidung ergehe. Dies bedeutet aber aus Sicht der Kammer, dass im Rahmen einer bergrechtlichen Planfeststellung die unter dem Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG stehende gemeindliche Planungshoheit nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt werden kann, wenn auch in diesem Fall § 38 BauGB angewendet wird. Daher muss § 38 BauGB im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG dahin ausgelegt werden, dass er nicht für Planfeststellungsverfahren gilt, in denen die Zulassung eines Betriebsplanes als gebundene Entscheidung ergeht und deshalb eine Abwägung mit den Planungsinteressen der Gemeinde nicht ausreichend möglich ist. Im vorliegenden Fall steht deshalb § 38 Satz 1 BauGB nicht der Verletzung der Planungshoheit der Klägerin entgegen. Daher verletzt die Rahmenbetriebsplanzulassung des Beklagten bereits wegen des entgegen stehenden Bebauungsplanes der Klägerin diese in ihren Rechten. Eine Rechtsverletzung der Klägerin ist aber auch dann zu bejahen, wenn man davon ausgeht, dass nach dem Bundesberggesetz zugelassene Rahmenbetriebspläne von § 38 Satz 1 BauGB erfasst werden. Denn die Voraussetzungen des § 38 Satz 1 BauGB sind hier nicht gegeben, weil dem der Beigeladenen genehmigten Quarzsand- bzw. Quarzkiesabbau die insoweit notwendige „überörtliche Bedeutung“ fehlt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung immer dann vorliegt, wenn das planfestzustellende Vorhaben das Gebiet von mindestens zwei Gemeinden tatsächlich berührt, da dies einen die Gemeindegrenzen überschreitenden Koordinierungsbedarf auslöst, der regelmäßig nicht durch Bauleitplanung, sondern nur durch überörtliche Planung erfüllt werden kann. So BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 – 4 C 22/87 –, BVerwGE 79, 318 = NJW 1989, 242 = DVBl. 1988, 960 = DÖV 1988, 835 = ZfBR 1988, 231 = UPR 1988, 392 = NuR 1989, 35 = BayVBl. 1989, 471. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht gegeben, da der genehmigte Abbau nur auf dem Gemeindegebiet der Klägerin durchgeführt wird. Allerdings ist der Rechtsprechung weitgehend geklärt, dass § 38 Satz 1 BauGB auch dann anzuwenden ist, wenn das Vorhaben zwar nur das Gebiet einer Gemeinde berührt, jedoch aufgrund seiner Auswirkungen einen planerischen Koordinationsbedarf hervorruft, der wegen der gebotenen Einbeziehung der Planungen mehrerer Gemeinden oder überörtlicher Planungen sachgerecht allein auf einer gemeindeübergreifenden, mithin überörtlichen Planungsebene zu bewältigen ist. Vgl. BVerwG Beschluss vom 30.06.2004 - 7 B 92/03 -, NVwZ 2004, 1240 = NuR 2004, 805 = ZfBR 2005, 69 = Buchholz 406.11 § 38 BauGB Nr. 14 = DÖV 2005, 78 = BauR 2005, 667 = BRS 67 Nr. 116; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.07.2003 - 20 A 4257/99 -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 -, jeweils zit. nach juris. Das trifft für das streitgegenständliche Vorhaben jedoch nicht zu. Zwar erstreckt sich das Quarzsand- bzw. Quarzkiesvorkommen, dessen Abbau die Beigeladene betreibt, sowohl über das Gebiet der Klägerin als auch der Gemeinde Nalbach. Gleichwohl löst der hier genehmigte Abbau schon deshalb keinen Koordinierungsbedarf gegenüber dem Gemeinde Nalbach aus, weil der Abbau der Beigeladenen auf dem dortigen Gemeindegebiet bereits abgeschlossen ist, so dass insoweit keine Auswirkungen des hier in Rede stehenden Abbaus auf dem Gebiet der Klägerin für die Gemeinde Nalbach zu erkennen sind. Im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG hält es die Kammer auch nicht für angezeigt, eine überörtliche Bedeutung i.S. des § 38 Satz 1 BauGB bereits dann zu bejahen, wenn das Unternehmen, das den genehmigten Abbau betreibt, über eine herausgehobene Marktstellung verfügt oder sich auf Grund der Wertigkeit des Rohstoffvorkommens für die Versorgung des Marktes eine besondere Bedeutung ergibt (vgl. zu diesen Kriterien OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011, a.a.O.). Denn dies sind unter Berücksichtigung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG alles keine Gründe, die es rechtfertigen würden, die Planungshoheit einer Gemeinde einzuschränken. Doch selbst wenn man davon ausginge, das Vorhaben der Beigeladenen erfülle die Voraussetzungen des § 38 Satz 1 BauGB, ist eine Rechtsverletzung der Klägerin gegeben, weil der Beklagte zu Unrecht die Zulassung des geplanten Abbaus der Beigeladenen auf der Grundlage des Bergrechts entschieden hat, was im Ergebnis dazu geführt, dass ein im Widerspruch zu den von der Klägerin erlassenen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen stehender rechtswidriger Rahmenbetriebsplan erlassen worden ist, den die Klägerin wegen der Verletzung ihrer Planungshoheit nicht hinnehmen muss. Vorliegend geht der Beklagte davon aus, dass der von der Beigeladenen beabsichtigte Abbau unter das Bundesberggesetz fällt, weil es sich bei dem zum Abbau vorgesehenen Quarzsand bzw. Quarzkies um einen grundeigenen Bodenschatz im Sinne des § 4 Abs. 4 BBergG handelt. Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 BBergG zählen zu den grundeigenen Bodenschätzen Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies nicht nur dann gegeben, wenn sich der Quarz und Quarzit in seinem natürlichen Zustand zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet, sondern auch dann, wenn sich die in dieser Bestimmung genannten Eignungsvoraussetzungen durch Aufbereitung schaffen lassen. So BVerwG, Beschluss vom 24.02.1997 - 4 B 260/96 -, NuR 1997, 354 = NVwZ-RR 1997, 605 = Buchholz 406.27 § 3 BBergG Nr. 1 = ZfB 1997, 134. Diese Voraussetzungen sind vorliegend wohl gegeben, da auch nach dem von der Klägerin eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros … vom 03.07.2007 davon auszugehen ist, dass durch eine Aufbereitung des Abbaumaterials – in dem Fall durch Trennung der verschiedenen Korngrößen – ein Quarzgehalt zu erreichen ist, der eine Verarbeitung zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium im Grundsatz ermöglicht. Allein das Bestehen dieser Möglichkeit ist jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht ausreichend, um eine Anwendung des Bergrechts zu rechtfertigen. Denn wie sich aus § 1 Nr. 1 BBergG ergibt, soll durch die Anwendung des Bergrechts die Sicherung der Rohstoffversorgung erreicht werden. Dies bedeutet aber, dass eine Privilegierung eines Abbaubetriebes durch die Anwendung des Bergrechts nur dann gerechtfertigt ist, wenn der abgebaute Rohstoff zumindest teilweise auch in der Weise genutzt wird, die das Bundesberggesetz vorsieht. Daraus folgt, dass der Abbau von Quarz und Quarzit nur dann dem Bergrecht unterfällt, wenn er sich nicht nur zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet, sondern zumindest teilweise auch hierzu genutzt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rohstoff in seiner natürlich vorkommenden Erscheinung nicht zur Verarbeitung i.S. des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG geeignet ist, sondern der Aufarbeitung bedarf. Denn wenn überhaupt nicht die Absicht besteht den Rohstoff aufzuarbeiten, um ihn zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium zu nutzen, so gibt es keinerlei Anlass den Abbau dem Sonder-Regime des Bergrechts zu unterstellen. Insofern ist es genau umgekehrt zur Konstellation, in der die Quarz- und Quarzitlagerstätte zwar ohne Aufbereitung nicht als geeignet i.S. des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG anzusehen ist, aber gleichwohl nachgewiesen werden kann, dass der eindeutig überwiegende Teil der Produktion tatsächlich in der Feuerfestindustrie Verwendung findet. Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 20.02.1995 - 5 K 3458/94.NW -, ZfB 1997, 208. Vorliegend ergibt sich aus dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss, dass die Beigeladene in keiner Weise beabsichtigt, den von ihr abgebauten Quarzsand und Quarzkies zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium nutzen oder nutzen zu lassen. Vielmehr heißt es in dem Beschluss eindeutig, der gewonnene Rohstoff werde nach Aufbereitung in der Bauindustrie hauptsächlich als mineralischer Zuschlag bei der Fertigbeton- und Asphaltherstellung benutzt; ein Großteil der Produktion werde ebenfalls im Hochofenprozess der Dillinger Hütte verwendet. Dies sind jedoch keine Verwendungszwecke, die das Bundesberggesetz erfasst und eine Privilegierung des Abbauvorhabens im Rahmen des Bergrechts rechtfertigen. Im übrigen wurden auch in der Vergangenheit die in der Lagerstätte ausgebeuteten Quarze nicht in der genannten besonderen Weise eingesetzt. Daher ist im Ergebnis auf jeden Fall festzustellen, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung des Beklagten gegen die Planungshoheit der Klägerin verstößt und sie deshalb in ihren Rechten verletzt. Offen kann deshalb bleiben, ob der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus auch deshalb im Verhältnis zur Klägerin rechtswidrig ist, weil darin die sogenannte „Variante 3“ festgestellt worden ist. Diese sieht vor, den Verbindungsweg zwischen D. und P. mittels einer Förderbandkonstruktion zu überqueren. Nach der Gewinnung im Abbaufeld „K." mittels Bagger oder Radlader soll der Quarzsand/Quarzkies über einen Aufgabetrichter auf ein Förderband aufgegeben und über die Förderbandkonstruktion in das Abbaufeld „G.“ gefördert und dort in ein Puffersilo überführt werden, von wo aus eine Verladung auf Lkw erfolgen soll. Der Transportweg aus dem Abbaufeld „G.“ soll über die bereits vom Tagebau „Ka.“ genutzten Wege erfolgen. Das Gleiche gelte für die zur Wiedernutzbarmachung benötigten Massen. Diese Art des Transportes ist aber nicht Gegenstand der Auslegung gewesen, so dass die Klägerin vor der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes keine Möglichkeit hatte, Einwendungen gegen diese Variante zu erheben. Ob dies allerdings bereits zur Rechtswidrigkeit der Planfeststellung und insbesondere auch zur Verletzung der Rechte der Klägerin führt, ist fraglich. Denn insoweit ist zu beachten, dass die Feststellung dieser Variante im Wesentlichen darauf beruhte, dass die Klägerin sich gegen eine Unterbrechung der Verbindungsstraße zwischen D. und der P. H. gewandt hatte, weil hierdurch eine wichtige innerstädtische Verkehrsverbindung unterbrochen würde. Auch die als Alternative vorgesehene Überquerung der Verbindungsstraße durch den Werksverkehr der Beigeladene hat die Klägerin als nicht vertretbare Beeinträchtigung des Individualverkehrs betrachtet. Zudem hat sie den Verbindungsweg als öffentlichen Weg gewidmet. Insofern stellt sich die Frage, ob eine Berufung der Klägerin darauf, dass die nunmehr festgestellte Transportvariante rechtswidrig sei, weil sie dazu keine Einwendungen habe geltend machen können, nicht im Hinblick darauf rechtsmissbräuchlich sein könnte, weil mit dieser Variante gerade den Bedenken der Klägerin gegen die beiden anderen Varianten Rechnung getragen worden ist. Zudem stellt sich die Frage, ob die Klägerin eine Rechtsverletzung allein aus der Nichtbeachtung formeller Regelungen, nämlich den Vorschriften über den Umfang der im Planfeststellungsverfahren offen zu legenden Umstände, herleiten kann. Ebenso kann offen bleiben, ob die angefochtene Planfeststellung rechtswidrig ist, weil sie abwägungsfehlerhaft ist. Denn der Beklagte ist, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 45 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, davon ausgegangen, dass die Klägerin den Bebauungsplan Nr. 69 nur erlassen habe, um den Tagebau der Beigeladenen zu verhindern. Wie sich jedoch aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.10.2011, a.a.O., ergibt, kann hiervon nicht ausgegangen werden. Daher stellt sich die Frage, inwieweit das vom Beklagten getroffenen Abwägungsergebnis, dass die Belange der Klägerin insbesondere im Hinblick auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an einer Fortführung seines Tagebaus nachrangig sei, von dieser fehlerhaften Annahme geprägt ist. Denn wenn die Abwägung maßgeblich von dem insoweit unzutreffenden Ausgangspunkt des Beklagten beeinflusst wäre, müsste von einem Abwägungsfehler ausgegangen werden. Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung über die Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss auch rechtswidrig ist, weil die Beigeladene noch nicht die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG erforderliche Berechtigung an der Gewinnung des Quarzsandes bzw. Quarzkieses nachgewiesen hat, da sie nach den vorliegenden Angaben derzeit lediglich für 26 % der Abbaufläche über Abbaurechte verfügt. Insoweit ist hinsichtlich einer Rechtsverletzung der Klägerin zu beachten, dass diese zum einen an einem Teil der Abbaufläche bereits Eigentümer ist und zum anderen auf Grund des Bebauungsplanes Nr. 69 über ein Vorkaufsrecht hinsichtlich weiterer zum Verkauf stehender Flächen verfügt. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, dass bereits zum Zeitpunkt der Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Unternehmer die erforderliche Berechtigung für das gesamte Abbaufeld nachweisen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass er den Nachweis zu gegebener Zeit erbringen kann. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist in diesen Fällen aber mit der einschränkenden Nebenbestimmung zu erteilen, dass die Gewinnungsberechtigung für die Zulassung des einschlägigen Hauptbetriebsplans nachzuweisen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.11.1995 - 4 C 14/94 -, BVerwGE 100, 1 = DVBl 1996, 253 = ZfB 136, 278 = NuR 1996, 288 = NVwZ 1996, 907-912 und vom 20.11.2008 - 7 C 10/08 -, BVerwGE 132, 261 = NuR 2009, 48 = DVBl 2009, 182 = NVwZ-RR 2009, 153 = ZfB 2009, 46 = Buchholz 406.27 § 35 BBergG Nr. 2. Vorliegend enthält der Rahmenbetriebsplan zwar unter Ziffer 4.1.2.2 eine entsprechende Nebenbestimmung. Jedoch hat die Beigeladene keine Planung für einen Erwerb der fehlenden Flächen dargelegt, so dass derzeit nicht erkennbar ist, wie sie Berechtigung für das gesamte Abbaufeld erlangen kann. Diese Fragen müssen aber letztlich nicht entschieden werden, da der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 26.03.2010 bereits aus anderen Gründen die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 und 3 Satz 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Tz 11.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanes zur Gewinnung von Quarzsand/Quarzkies. Die Beigeladene beabsichtigt auf dem Gemeindegebiet der Klägerin auf einer Fläche von 130.850 m² den Abbau von Quarzsand bzw. Quarzkies, dabei entfällt eine Teilfläche von 76.875 m² auf das Abbaufeld „G.“ und eine Teilfläche von 53.955 m² auf das Abbaufeld „K.“. Auf Grund des Antrags der Beigeladenen vom 30.05.2006 wurde vom Ministerium für Umwelt ein Raumordnungsverfahren für den Abbau von Quarzsand in den Bereichen "G.", „K." und „F." durchgeführt. Das Verfahren wurde mit der raumordnerischen Beurteilung des Ministeriums für Umwelt vom 11.12.2006 abgeschlossen. Danach ist das Vorhaben in den Abbaubereichen "G." und „K." bei Einhaltung der vom Ministerium für Umwelt aufgegebenen Maßgaben raumverträglich. Für den Bereich „F." wurde die Raumunverträglichkeit festgestellt. In dem Bescheid sind u.A. folgende Maßgaben enthalten: 5.1.1 Im bergrechtlichen Zulassungsverfahren sind für die Abbauteilbereiche "G.“ und „K." die Abbaufelder nach Größe, Abbaurichtung und zeitlicher Abbaufolge zu definieren und festzulegen. Die Größe der einzelnen Abbaufelder darf eine an dem jetzigen jährlichen Abbauvolumen orientierte durchschnittliche Flächengröße von 1,5 ha nicht überschreiten. Diese Abbaufelder sind nacheinander abzubauen und entsprechend der Abbaufolge sukzessive sofort zu rekultivieren. Dies bedeutet für die zeitliche Abfolge des Abbaus, dass der Abbau eines neuen Abbaufeldes erst dann begonnen werden kann, wenn die Rekultivierung des vorangegangenen Abbaufeldes, im Regelfall bereits abgeschlossen, im Ausnahmefall mindestens begonnen ist. 5.1.3 Der Abtransport der Rohstoffe zum öffentlichen Verkehrsnetz der L 346 ist über das bestehende bzw. für die genehmigten Abbaue ausgebaute, interne Erschließungssystem der Vorhabensträgerin zu realisieren. Am 24.02.2000 hatte der Stadtrat der Klägerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „D., Flur 2“ gefasst, dessen Zielsetzung es sein sollte, Kompensationsflächen für die Eingriffe in Natur und Landschaft, die bereits durch den unmittelbar angrenzenden früheren Abbau von Kies und Sand durch die Beigeladene erfolgt sind, auszuweisen, hochwertige Biotopflächen zu erweitern, beziehungsweise neu zu entwickeln sowie Oberflächengewässer und Grundwasser im Hinblick auf die Trinkwasserversorgung zu schützen. Am 28.02.2007 beschloss der Stadtrat der Klägerin, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69 „K./G.“ zu ändern und den Aufstellungsbeschluss neu zu fassen. Der Beschluss wurde in der Saarbrücker Zeitung am 17.03.2007 bekannt gemacht mit dem Hinweis, es sei durch bestehende Abbaugenehmigungen seitens eines privaten Kies-Abbaubetriebes erforderlich, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes in Teilen zu reduzieren; gleichzeitig erfolge die Neufassung des Aufstellungsbeschlusses, um insgesamt die Planung an die aktuellen Planungserfordernisse der Stadt anzupassen. Ebenfalls am 28.02.2007 beschloss der Stadtrat die 13. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „K./G.“, „F./Sch.“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. In der Sitzung vom 10.09.2008 beschloss der Stadtrat der Klägerin die Abwägung der im Anhörverfahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken aller relevanten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, billigte den Entwurf des Bebauungsplans einschließlich Begründung und Umweltbericht und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit paralleler Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Dabei wurden die Einwände sowohl des Ministeriums für Umwelt als auch des Beklagten zurückgewiesen. Nach ortsüblicher Veröffentlichung des Beschlusses am 13.09.2008 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 22.09.2008 bis einschließlich 24.10.2008 öffentlich ausgelegt. Der Beklagte wies am 24.10.2008 u.A. darauf hin, dass der geplante Rohstoffabbau der Beigeladenen in den Abbaubereichen „G.“ und „K.“, der jeweils nur kleinere Abschnitte für ca. 1 bis 2 Jahre unmittelbar dem Abbaugeschehen unterwerfen werde, die zeitnah einer Wiedernutzbarmachung zugeführt werden sollten, den Zielen der Bauleitplanung nur in einem begrenzten Zeitraum entgegenstehe. Daher stünden der Klägerin ortsrandnah die Naherholungsflächen zu einem Großteil weiterhin ständig zur Verfügung. Die langfristige Sicherstellung des Areals für ökologische Ausgleichszwecke der Klägerin sei dem Grunde nach durch den Abbau der Beigeladenen nicht behindert. Der Stadtrat der Klägerin beschloss am 02.04.2009 die 13. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „K./G.“, „F./Sch.“ in der Gemarkung D., die am 21.07.2009 vom Minister für Umwelt genehmigt wurde; die Genehmigung wurde am 27.07.2009 ortsüblich bekannt gemacht. Am 02.04.2009 entschied der Stadtrat ferner die Abwägung der im Anhörungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange und erließ den Bebauungsplan Nr. 69 „K./G.“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) als Satzung; die Planbegründung wurde gebilligt. Der Bebauungsplan wurde am 03.04.2009 als Satzung ausgefertigt und am 01.08.2009 ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt für seinen nordöstlichen Teil ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO – mit der besonderen Zweckbestimmung „Naherholung“ – und für den südwestlichen Teil unter anderem „Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ fest. Am 04.05.2007 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, dass sie beabsichtige, für den Abbau von Quarzsand auf den Flächen "G.", "K.", „Ka." und „F." einen Rahmenbetriebsplan aufzustellen. Aufgrund der damals geplanten Vorhabensfläche von 36,5 ha wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Nr. 1 b aa der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) durchgeführt. Am 03.09.2007 wurde der voraussichtliche Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung und die beizubringenden entscheidungserheblichen Unterlagen, mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange und den im Saarland anerkannten Naturschutzvereinen erörtert (Scoping). Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 31.08.2007 u.A. mit, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für ein bergrechtliches Genehmigungsverfahren nicht vorlägen und der geplante Abbau ihrer Bauleitplanung widerspreche. Mit Schreiben vom 06.11.2007 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, dass das Vorhaben auf der Teilfläche "F." und auf einer Teilfläche des Abbaufeldes „K." nicht weiter verfolgt werde. Für das damals noch ca. 22 ha umfassende Abbauvorhaben stellte der Beklagte nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fest, das erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht auszuschließen seien und gemäß § 1 Nr. 1 b dd UVP-V Bergbau eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Am 20.01.2009 wurde beim Beklagten der dem Planfeststellungsverfahren zugrunde liegende Rahmenbetriebsplan des Beigeladenen vom 12.01.2009 vorgelegt, der die Abbauflächen "G." und „K." mit einer Gesamtfläche von ca. 13,1 ha betrifft. In dem Rahmenbetriebsplan ist ausgeführt, dass die Beigeladene seit 1962 ein Quarzsandvorkommen in den Gemarkungen D. und N. abbaue. Der gewonnene Rohstoff werde nach Aufbereitung in der Bauindustrie hauptsächlich als mineralischer Zuschlag bei der Fertigbeton- und Asphaltherstellung benutzt; ein Großteil der Produktion werde ebenfalls im Hochofenprozess der … Hütte verwendet. Die Klägerin erhielt im Rahmen des Verfahrens der UVP den Antrag übersandt. Der Rahmenbetriebsplan wurde in der Zeit vom 16.03.2009 bis zum 15.04.2009 öffentlich ausgelegt. Die Auslegung wurde am 07.03.2009 bekannt gemacht. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 19.05.2009 beim Beklagten Einwendungen gegen die geplante Betriebsplanzulassung. Sie machte u.A. geltend, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG seien beim geplanten Quarzsandabbau nicht gegeben. Das Vorhaben widerspreche auch den am 23.05.2007 beschlossenen Veränderungssperren. Die Abbauflächen beanspruchten die Naherholungsflächen des Förderprojektes „ILEK“ und lägen in der künftigen Wasserschutzzone III des geplanten Wasserschutzgebietes „H.“. Zudem sei die Beigeladene nur die Eigentümerin von 22 % der für den Abbau benötigten Flächen. So sei sie – die Klägerin – nicht bereit, der Beigeladenen Flächen zu veräußern oder zu überlassen. Die ordnungsgemäße Erschließung des Abbaus sei durch ein Verkehrsgutachten nachzuweisen. Der Verbindungsweg zwischen Diefflen und Pachten sei als öffentlicher Weg gewidmet worden, so dass eine Inanspruchnahme für den Quarzkies- und Quarzsandabbau nicht möglich erscheine. Der geplante Abbaubereich „K.“ liege im Landschaftsschutzgebiet Nr. L… „…“, weshalb aus Sicht des Naturschutzes dem Vorhaben nicht zugestimmt werden könne. In Gutachten seien unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebszeiten die Lärm- und Staubbelastungen für die angrenzende Wohnbebauung sowie die vorhandenen Schrebergärten und Freizeitanlagen zu berücksichtigen. Am 24.08.2009 fand in dem Planfeststellungsverfahren ein Erörterungstermin statt, in dem die Klägerin ihre Einwendungen erläuterte. Mit Bescheid vom 26.03.2010 ließ der Beklagte den Rahmenbetriebsplan für den Quarzsandtagebau „G./K.“ zu und erteilte gleichzeitig eine Ausnahme nach § 7 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis vom 31.03.1977 sowie eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 WHG für die Einleitung von Niederschlagswässern in den H.... Die Zulassung enthält u.A. folgende Auflagen 4.1.2.2 Die Gewinnungsberechtigung im Sinne des § 4 Abs. 6 BBergG ist im jeweiligen Hauptbetriebsplan vollständig nachzuweisen. 4.1.2.3 Der Abbau der Abbaufelder G. und K. hat in jeweils fünf Abschnitten entsprechend Nr. 3.2 des Rahmenbetriebsplans zu erfolgen. Die Wiedernutzbarmachung ist zeitnah nach Beendigung des Abbaus in dem jeweiligen Abbauabschnitt nach Maßgabe der landespflegerischen Begleitplanung (LBP) und der dort vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (LBP, Abschnitt 6) vorzunehmen. 4.1.2.4 Der Transport des gewonnenen Quarzkieses/Quarzsandes, des Abraums und der zur Wiedernutzbarmachung benötigten Massen aus dem Abbaufeld K. und in das Abbaufeld K. hat ausschließlich über eine Bandbrücke (Variante 3) zu erfolgen. 4.1.2.13 Der Tagebau mit zugehörigen Anlagen darf nur an Werktagen tagsüber in der Zeit von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr betrieben werden. Der zulässige Lärmimmissionsrichtwert nach TA-Lärm vom 26.08.1998 für die nächstgelegene Wohnbebauung darf nicht überschritten werden: … 36 60 dB(A) … 34 55 dB(A) … 1 50 dB(A) … 99 50 dB(A) … 37 50 dB(A) … 39 50 dB(A) Im Bereich der Tennisanlage auf dem Flurstück … in Flur 2 der Gemarkung G. ist am Vereinsheim ein Lärmimmissionsrichtwert von 60 dB(A) einzuhalten. Die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte ist auf Verlangen des Bergamts Saarbrücken durch eine den Anforderungen der TA Lärm entsprechende Messungen einer nach § 26 BlmSchG bekannt gegebenen Stelle nachzuweisen. Desweiteren enthält der Bescheid umfangreiche Auflagen zum Wasser- und Naturschutz. Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin am 31.03.2010 zugestellt. Am 26.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG seien vorliegend nicht erfüllt. Es sei weder nachgewiesen, dass es um die Gewinnung von Bodenschätzen gehe, die dem Bundesberggesetz unterfielen, noch dass die Beigeladene die erforderliche Berechtigung habe. Gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG handele es sich bei Quarz und Quarzit nur dann um grundeigene Bodenschätze, wenn sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eigneten. Dies sei hier nicht der Fall. Von neun für das Vorkommen repräsentativen Bohrungen seien lediglich zwei als geeignet anzusehen gewesen. Der Gehalt an Quarz und Quarzit in dem Vorhaben sei zu gering für ein Vorkommen i.S. des § 3 Abs. 4 BBergG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es nicht allein auf die Eignung im naturreinen Zustand an, die nach den Ergebnissen des seitens der Klägerin eingeholten Gutachtens sowie der Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 11.12.2007 zu verneinen sei. Zwar könne sich die Eignung zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen auch nur für eine entsprechend aufbereitete Teilmenge des Quarzes- bzw. Quarzits ergeben, jedoch sei nicht, jedes noch so geringe, nach Aufbereitung als geeignet ansehbare Quarzvorkommen für die Anwendbarkeit des Bergrechts ausreichend. Es seien dem Regelungssystem des Bergrechts nicht alle Quarze und Quarzite zu unterwerfen, die hierfür als Ausgangsstoff taugten. Eine solche Tauglichkeit könne nur für solche Rohstoffe angenommen werden, die nicht nur für die Feuerfestindustrie grundsätzlich verwertbar seien, sondern auch entsprechend verwendet werden sollten. Vorliegend sei Ziel der Tätigkeit der Beigeladenen nicht die Gewinnung von hochwertigen Quarzen und Quarziten für die Feuerfestindustrie ist, sondern ganz allgemein die Gewinnung von Rohstoffen auch mittlerer und minderer Qualität, die auch in der Bau-, Fertigbeton und Asphaltherstellung Verwendung fänden. Der Hinweis auf eine Verwendung im Hochofenprozess der Dillinger Hütte sei insofern irreführend, da der hier eingesetzte Kies lediglich zur Verbesserung der Schlackenbildung diene, jedoch nicht als Feuerfestmaterial Verwendung finde. Bei der Gewinnung von Quarz handele es sich bestenfalls um ein als gleichwertig zu den anderen Verwendungen zu bezeichnendes Nebenziel. Alles andere wäre auch wirtschaftlich sinnlos, da der hochwertige Quarzsand nach den gutachterlichen Feststellungen allenfalls eine geringe Teilmenge des Gesamtvorkommens ausmache. Darüber hinaus stehe auf Grund der uneinheitlichen Bodenverhältnisse auch nicht fest, dass der gemessene Gewichtsanteil an hochwertigen Quarzen von mindestens 16,9 % überhaupt für das gesamte Abbaugebiet gelte. Die Anwendung des Bergrechts sei nur dann gerechtfertigt, wenn das Abbaugut zu einem überwiegenden Teil als geeignet i. S. d. § 3 Abs. 4 Nr. 3 BBergG anzusehen sei und auch entsprechend verwendet werde. Im vorliegenden Fall sei nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der in der Gemarkung Diefflen geförderte Sand und Kies als Feuerfestmaterial (überwiegend) aufbereitet oder gar verwendet werde. Dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die vorhandenen Rohstoffe doch gewonnen werden könnten, sei für die Privilegierung der Rohstoffgewinnung nach dem Bundesberggesetz nicht ausreichend. Rohstoffe, die wie hier - und im sonstigen Saarland zumeist auch - eben nicht diese besondere Qualität hätten, könnten auf der Grundlage des allgemeinen Bau(planungs-)rechts durchaus abgebaut werden. Zudem hätte die uneingeschränkte Zulassung des Rahmenbetriebsplans gemäß § 55 BBergG nicht erfolgen dürfen, ohne dass sichergestellt sei, dass der Gesetzeszweck der Sicherung der wirtschaftsrelevanten Rohstoffe gewahrt werde. Dies hätte beispielsweise durch die Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung geschehen können, die die Beigeladene verpflichten würde, die abgebauten Rohstoffe in dem Sinne aufzubereiten, dass derjenige Teil, der als geeignet i. S. d. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG anzusehen sei, ausgesondert und der entsprechenden wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werde. Gemäß § 3 Abs. 2 BBergG stehe zudem ein grundeigener Bodenschatz im Eigentum des jeweiligen Grundeigentümers. Bei Hauptbetriebsplänen, die die Aufsuchung und Gewinnung unmittelbar vorsähen und hierzu auch berechtigten, habe der Unternehmer den Nachweis privatrechtlicher Befugnisse durch Vorlage von Grundbuchauszügen oder Verträgen zu führen. Da es sich vorliegend jedoch um einen Rahmenbetriebsplan handele, von dem keine unmittelbar gestattende Wirkung ausgehe, habe der Beklagte den Betriebsplan mit der Nebenbestimmung zugelassen, den vollständigen Nachweis der Gewinnungsberechtigung im Rahmen des Hauptbetriebsplanverfahrens zu erbringen. Dies setze zwar noch nicht voraus, dass der Unternehmer die erforderliche Berechtigung für das gesamte Abbaufeld nachweisen könne, jedoch dürfe auch nicht ausgeschlossen sein, dass er diesen Nachweis zu gegebener Zeit erbringen könne. Vorliegend sei eine Erbringung des Nachweises ausgeschlossen, weil sich lediglich 26 % der Vorhabenfläche im Eigentum der Beigeladenen befinde und eine Reihe der Eigentümer erklärt hätten, dass sie ihre Grundstücke nicht an die Beigeladene verkauften oder ihr die Berechtigung zum Kiesabbau erteilen würden. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin im Falle einer tatsächlichen Verkaufsabsicht von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen könne und davon auch bereits in der Vergangenheit gemacht habe, um ihre gemeindliche Bauleitplanung zu sichern. Darüber hinaus sei sie bereits jetzt in Teilen des Gebietes Grundeigentümerin und weder jetzt noch in Zukunft bereit, der Beigeladenen die benötigten Flächen zu veräußern oder ihr auf sonstige Weise die notwendige Gewinnungsberechtigung zu verschaffen. Damit sei bereits mit Sicherheit abzusehen, dass die Beigeladene die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG erforderliche Gewinnungsberechtigung nicht erlangen werde. Es bestünden insofern grundlegende Zweifel daran, dass es überhaupt jemals zu einer Zulassung eines Hauptbetriebsplanes kommen könne. Folglich fehle es entgegen der Ansicht des Beklagten auch schon an einem Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG, weil nicht für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen sei. Die erst nach der Anhörung in das Verfahren eingebrachte Alternative für den Transport der Schüttgüter zwischen den Abbaugebieten K. und G. über eine sog. „Bandbrücke" (Variante 3) sei weder hinsichtlich der Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit noch in Bezug auf auftretende Lärm- und Staubimmissionen untersucht worden. Der Beklagte habe bisher nicht näher dargelegt, warum eine Verkapselung in der von ihm beschriebenen Art als zwingender Stand der Technik im Sinne der Nebenbestimmung I.4.1.12 anzusehen sei, so dass davon auszugehen sei, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss eine solche Kapselung der Bandanlage nicht vorschreibe. Es sei auch zu bemängeln, dass diese sog. "Variante 3" erst nach der Auslegung entwickelt und trotz ihrer Wesentlichkeit für das Projekt einer Bewertung durch die Öffentlichkeit vorenthalten worden sei. Hierin liege ein ausnahmsweise beachtlicher Verstoß gegen § 73 Abs. 8 SVwVfG. Der geplante Überbau des Verbindungswegs zwischen D. und P.H. mit einer „Bandbrücke" stelle eine völlig andere und im Ergebnis stärkere Beeinträchtigung im Vergleich zur bloßen Inanspruchnahme der Straße dar. Dass die Variante 3 andererseits auch gewisse Vorteile gegenüber den Varianten 1 und 2 habe, da es nicht zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen durch Transportfahrzeuge auf der Verbindungsstraße komme, stehe dem nicht entgegen. Für die Annahme einer Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG sei kein Raum, da hierfür eine Nachholung der Anhörung und eine Würdigung der etwaig vorgebrachten Einwände vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hätte erfolgen müssen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss lege nicht fest, wo und wie die Be- und Entladung bei Förderung über die Bandbrücke erfolgen müsse. Deshalb sei von einer "worst-case-Betrachtung" auszugehen. Außerdem bestehe ein Abwägungsdefizit, da eine solche Brückenkonstruktion auch in vom Bergbau geprägten Regionen als ungewöhnlich zu bezeichnen sei, so dass nicht unerhebliche Gefahren auf Grund einer möglichen Überforderung der Verkehrsteilnehmer auf der überbrückten Verbindungsstraße zu erwarten seien. Der Beklagte hätte gerade im Hinblick auf die Staub- und Lärmemissionen, die bei der Verladung nach der Variante 3 nun zusätzlich und konzentriert an einem völlig anderen Ort auftreten würden, ein Gutachten zu dieser Frage erstellen lassen müssen, sich darauf aufbauend in der Sache mit der Problematik auseinandersetzen und die Variante 3 bei Überwiegen der Bedenken verwerfen oder gegebenenfalls durch entsprechende Auflagen Abhilfe schaffen müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Variante 3 verstoße auch gegen die aus der raumordnerischen Entscheidung vom 25.08.2003 folgenden Maßgabe Nr. 3, wonach der Abtransport der Rohstoffe zum öffentlichen Verkehrsnetz der L … über das bestehende bzw. für die genehmigten Abbaue ausgebaute, interne Erschließungssystem der Beigeladenen zu realisieren sei. Keinerlei Beachtung habe ferner die Frage gefunden, inwieweit die zwangsläufig am neuen Befüllungsstandort auftretenden Staub- und Lärmemissionen Auswirkungen für und auf die angrenzende Wohnbebauung im Gebiet der Klägerin hätten. Auf Grund der ihr als Gemeinde obliegenden Straßenbaulast und der daneben bestehenden Verkehrssicherungsverpflichtung sei sie für die Sicherheit auf der Verkehrsstraße verantwortlich und insoweit auch subjektiv betroffen. Im Planfeststellungsbeschluss fehle eine Prüfung, wieso die im Rahmen der Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen anfallenden Abfälle nicht dem KrW-/AbfG, sondern dem Regelungsregime des Bergrechts unterfielen. Darüber hinaus sei die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG nicht erfüllt. Bei der Beurteilung möglicher Gefährdungen seien die kumulierenden Einflüsse vorhandener Altlasten, der Verlust der Filterschichten durch den Kiesabbau, die Folgen der bereits erfolgten Rekultivierung mit belasteten Erdmassen und die unverändert fehlenden Schutzmaßnahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt worden. Zudem liege das in Anspruch genommene Abbaugebiet in der künftigen Wasserschutzzone III "H.". Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss setze nicht einmal alle der im hydrogeologischen Gutachten vom 28.02.2009 lediglich exemplarisch angesprochenen Punkte zur Vermeidung eines Schadenseintritts um. So werde etwa explizit darauf hingewiesen, dass eine Betankung der Arbeitsgeräte außerhalb der Tagebaugruben erfolgen müsse. Die Nebenbestimmung Nr. 4.2.2.4 lasse hingegen die Betankung im Tagebau ausdrücklich zu. Auch die empfohlene ausreichend dichte Eigen- und Fremdüberwachung sowie die Ausarbeitung eines Alarmplanes würden nicht vorgeschrieben. Ihre Klagebefugnis ergebe sich insoweit aus der dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnenden Aufgabe der Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung. Auch die Problematik der kartierten Altlastenverdachtsfläche DIL 20758 werde nur unzureichend verarbeitet. Die maßgeblichen Beurteilungswerte der TA Luft für Beurteilungsorte der nächstgelegenen Wohnbebauung sowie der Tennisanlage würden nicht eingehalten. Das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Fachgutachten „Lufthygiene" des Ingenieurbüros … GmbH & Co. KG vom Januar 2009 beziehe sich nicht auf das zugelassene Abbauvorhaben, da es die "Variante 3" für den Transport der abgebauten Rohstoffe nicht erfasse. Außerdem werde verkannt, dass es im Gemeindegebiet zu einer Kumulation mit Staubemissionen komme, die von der … Hütte ausgingen. Das planfestgestellte Vorhaben stehe insbesondere im Bereich der Vorhabenflächen "G." und „K." dem durch die Bebauungspläne Nr. 69 und Nr. 70 konkretisierten Planungsvorhaben entgegen und verstoße deshalb gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Sie habe am 27.07.2009 durch den Aufstellungsbeschluss vom 28.02.2007 die 13. Teiländerung des für den Bereich maßgeblichen Flächennutzungsplans bekannt gemacht. In dem neuen Flächennutzungsplan seien die geplanten Abbauflächen als Sondergebiet, Zweckbestimmung "Naherholung" (G.) bzw. als "Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" (K.) gekennzeichnet. Die ursprünglich vorgesehene Zwischennutzung „Kiesabbau" sei entfallen. Darüber hinaus sei der für das Vorhabengebiet maßgebliche Bebauungsplan Nr. 69, der die Nutzungen des Flächennutzungsplans übernehme, am 01.08.2009 bekannt gemacht worden. Für den an das Vorhabengebiet G. östlich anschließenden Bereich "Sch./A." sehe der Flächennutzungsplan ein Wohngebiet und Sondernutzung Naherholung vor. Der entsprechende Bebauungsplan Nr. 70 sei am 26.11.2009 als Satzung beschlossen und am 12.12.2009 bekannt gemacht worden. Zur Sicherung der klägerischen Planungsvorhaben habe der Stadtrat am 23.05.2007 die Satzung über die Veränderungssperren im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 69 und Nr. 70 beschlossen. Die Veränderungssperren seien am 06.03.2007 in Kraft getreten. Die Geltungsdauer der Veränderungssperren für die beiden Bebauungspläne seien mit Satzungen vom 17.02.2009 um jeweils ein Jahr verlängert, d. h. bis zum 05.03.2010 worden. Von der Gültigkeit dieses Bebauungsplanes sei auszugehen, da die von der Beigeladenen erhobene Normenkontrollklage beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 29.05.2008 abgewiesen worden sei. Schließlich sei der Belang der Rohstoffsicherung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung einer von vielen, gleichwertigen Belangen und anders als im Rahmen des Bundesberggesetzes nicht von besonderem Gewicht. Sie habe die Belange der Rohstoffgewinnung, insbesondere auch im Hinblick auf den - insoweit nicht bindenden - Landesentwicklungsplan beachtet. Ziel ihrer Bauleitplanung sei nicht die Verhinderung des Tagebaus, sondern für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 70 „F./Sch." im Stadtteil … zusätzliche Wohnbauflächen zur Verfügung zu stellen, die der kurz- bis mittelfristigen Deckung des Wohnbaulandbedarfs in der Stadt B-Stadt dienten. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans grenze an die bestehenden Wohnbauflächen östlich der „H…straße/I." an und setze damit die vorherige Bebauung konsequent fort. Der Bebauungsplan stehe in einem engen funktionalen Zusammenhang mit dem ebenfalls durch eine Veränderungssperre gesicherten Bebauungsplan Nr. 69 „K./G.", der im Westen an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 70 angrenze. Ziel des Bebauungsplans Nr. 69 sei es, ortsrandnahe Erholungsflächen sicher zu stellen. Darüber hinaus verfolge sie mit ihrer Planung die Gemeinwohlbelange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie des Umweltschutzes, denen der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ebenfalls entgegenstehe. Der Belang der Rohstoffsicherung könne diese Gemeinwohlbelange nicht zu überwiegen. Denn die standortnahe Versorgung der heimischen Industrie mit Rohstoffen könne auch über das Jahr 2012 hinaus und unabhängig von einer weiteren Abbautätigkeit der Beigeladenen durch Lagerstätten im Saarland, beispielsweise im benachbarten Püttlingen, Saarwellingen oder Niederlosheim als auch durch solche im benachbarten und als sand- und kiesreich geltenden Rheinland-Pfalz erfolgen. Der öffentliche Belang der „Rohstoffsicherung" diene nicht den wirtschaftlichen Interessen einzelner Unternehmen, sondern der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen. In die Bewertung seien daher auch die umliegenden Abbaumöglichkeiten einzubeziehen. Da der Beklagte dies nicht getan habe, liege ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 und 2 SVwVfG vor, der auch nicht nach § 46 SVwVfG unbeachtlich sei. Es liege auch ein Verstoß gegen das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor, da dieses zu keiner Zeit erteilt worden sei. § 36 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. erkläre das Einvernehmen der Gemeinde lediglich für Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB, die der Bergaufsicht unterlägen, für entbehrlich. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, hätte das Einverständnis beantragt und erteilt werden müssen. Zudem sei das zugelassene Vorhaben bauplanungsrechtlich mit den Bebauungsplänen Nr. 69 und 70 unvereinbar. Zunächst seien die auf Grundlage des Bundesberggesetzes erlassenen Rahmenbetriebspläne auch in der Form von Planfeststellungsbeschlüssen mit UVP nicht von § 38 Satz 1 BauGB erfasst. Auch lasse sich kein automatischer und eindeutiger Vorrang der Fachplanung nach dem Bundesberggesetz gegenüber der örtlichen Bauleitplanung feststellen. Unabhängig davon sei die vom Beklagten angenommene „überörtliche Bedeutung“ des Vorhabens nicht gegeben. Da sich die Zwecke des Baugesetzbuchs und des Bundesberggesetzes durchaus unterschieden, sei im Rahmen des § 38 Abs. 1 S. 1 BauGB auch zu berücksichtigen, inwieweit die Rohstoffe auch an anderer Stelle (ohne Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit) gewonnen werden könnten. Es sei auch nicht zu erkennen, wieso ein Vorhaben, das sich lediglich auf ihr Gebiet beziehe und das im Hinblick auf die mit ihm verbundenen planungsrechtlichen Komplexitätsanforderungen als allenfalls mittelschwer zu bezeichnen sei, sie überfordern könnte. Ein planerischer überörtlicher Gesamtzusammenhang sei nicht zu erkennen und aus der (angeblichen) wirtschaftlichen Bedeutung ohnehin noch nicht abzuleiten. Die überörtliche Bedeutung könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sich die Quarzkieslagerstätte in der Gemarkung zweier Gemeinden befinde. Das Vorkommen im Bereich „P. Wald" sei bereits vollständig abgebaut und die zugelassene Verlängerung des Hauptbetriebsplans diene lediglich dazu, die Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung des Tagebaus abzuschließen. Auch im Hinblick auf das weiterhin angrenzende Abbaugebiet „.Ka." sei die Planung abgeschlossen; das Gebiet befindet sich bereits im Abbau. Im Übrigen handele es sich bei den genannten Vorhaben um eigenständige und separat zu beurteilende Rahmenbetriebspläne. Folglich seien keine nennenswerten Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Der Rahmenbetriebsplan widerspreche auch den öffentlichen Interessen an der Wassergewinnung und verletze ihr Eigentum an der Verbindungsstraße, da der Beigeladenen mit der Auflage 4.1.2.3 das Recht eingeräumt werde, den gewonnenen Quarzkies/Quarzsand, den Abraum und die zur Wiedernutzbarmachung benötigten Massen aus dem Abbaufeld K. und in das Abbaufeld K. über die Bandbrücke zu transportieren (Variante 3). Für eine derartige Inanspruchnahme des Grundstücks sei bereits keine Ermächtigungsgrundlage vorhanden. Darüber hinaus sei die Frage möglicher Nutzungseinschränkungen von Privatgrundstücken rein formal unter völliger Außerachtlassung der einschlägigen Feststellungen aus früheren Abbaufeldern und ohne angemessene Würdigung der Individualrechte der Eigentümer behandelt worden. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 26.03.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss und führt ergänzend aus, bei den für die Gewinnung vorgesehenen Sanden handele es sich um einen Bodenschatz i.S.d. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG. Der ausgewiesene Anteil von Kies sei in den zur Gewinnung vorgesehenen Schichten überwiegend. Die Tauglichkeit des Kieses zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen und Ferrosilizium liege vor. Die tatsächliche Verwendung des Materials sei unerheblich. Die Qualität der Lagerstätte sei auch ausreichend festgestellt worden. Es sei trotz der ablehnenden Erklärung von Grundeigentümern nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass zu einem späteren Zeitpunkt weiteres Grundeigentum erworben bzw. Nutzungsvereinbarungen getroffen werden könnten. Da sich die Mehrzahl der Einwendungen im Verfahren auf die ursprünglich geplante Unterbrechung der Verbindungsstraße D. - P. H., und damit auf rein verkehrliche Belange bezogen hätten, könne nicht von einem massiven Protest einer Vielzahl von Bürgern im Zusammenhang mit der Gewinnungsberechtigung gesprochen werden. Soweit die Klägerin Rechtsverletzungen bezüglich der von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke anführe, sei anzumerken, dass es sich bei dem Flurstück … um die Verbindungsstraße D. - P. H. handele, die von dem Abbauvorhaben gar nicht direkt beansprucht werde, sondern lediglich durch die geplante Bandkonstruktion überbaut werden solle. Von einer objektiven Realisierungsunfähigkeit des Abbauvorhabens könne nicht ausgegangen werden. Die geplante Überbauung des Verbindungsweges zwischen D. und P. H. mit einer Bandbrücke sei keine völlig andere und im Ergebnis stärkere Beeinträchtigung im Vergleich zur bloßen Inanspruchnahme der Straße. Durch eine Kapselung der geplanten Brückenkonstruktion nach dem Stand der Technik ließen sich sowohl Staub- als auch Lärmemissionen in einem Maß vermindern, dass eine Beeinträchtigung oder Belästigung Dritter, insbesondere der angeführten Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Auch unterstellte Irritationen durch ein sich bewegendes Förderband würden durch die vorgenannte Kapselung vermieden. Verglichen mit den Varianten 1 und 2, bei denen das gesamte im Feldteil K. gewonnene Material mittels LKW abtransportiert werden sollte, sei davon auszugehen, dass bei Einhaltung des Standes der Technik bei dem in Variante 3 vorgesehenen Stetigfördermittel weniger Staub- und Lärmimmissionen hervorgerufen würden. Im Übrigen seien auch bei der Realisierung von Variante 3 die gemäß Nebenbestimmung I.4.1.2.13 festgelegten Lärmimmissionsrichtwerte einzuhalten. Die Ausführungen der Klägerin im Hinblick auf Staub- und Lärmimmissionen gingen zudem auch deshalb fehl, da sie eine Betroffenheit in eigener Angelegenheit nicht darlege. Die Querung von Verkehrswegen mit einem Stetigfördermittel stelle eine durchaus übliche technische Lösung dar. Die Raumverträglichkeit der Variante 3 sei von der zuständigen Raumordnungsbehörde nicht in Frage gestellt worden. Die von der Klägerin aufgeführten Staub- und Lärmimmissionen und deren Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung seien nicht Gegenstand einer Betrachtung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG. Außerdem fehle der Klägerin insoweit die notwendige Klagebefugnis. Dies gelte auch hinsichtlich der Belange des Grundwasserschutzes und der von der Klägerin befürchteten Gefährdung der Trinkwassergewinnung. Außerdem liege insoweit auch keine gemeinschädliche Auswirkung des Abbaus vor. Der Rahmenbetriebsplan gebe der Beigeladenen eine konkrete Abbau- und Rekultivierungsplanung vor. Die Betankung sei in Nebenbestimmung I.4.2.2.4 geregelt. Die Altlastenverdachtsfläche DIL_20758 sei bereits im Planfeststellungsbeschluss gewürdigt worden. Tatsache sei, dass die Altlastenverdachtsfläche im Abbaufeld Ka. liege und dieser Abbau dem streitgegenständlichen Abbauvorhaben zeitlich vorgelagert sei. Hinsichtlich der Immissionssituation betreffend Staub würden die Grenzwerte der 22. BlmSchV bzw. TA Luft an sämtlichen Immissionsorten sicher eingehalten. Es sei auch geprüft worden, inwieweit die Variante 3 eine Neubewertung der Immissionssituation erforderlich mache. Bereits mittels einer Grobabschätzung habe das Erfordernis einer erneuten detaillierten Begutachtung verneint werden können, da aus den vorliegenden Daten sowie aus den technischen Kenntnissen und Erfahrungswerten des Beklagten als Immissionsschutzbehörde davon auszugehen sei, dass durch die Variante 3 keine höheren, sondern im Gegenteil geringere Emissionen zu erwarten seien. Es sei auch eine Beurteilung der Staubvorbelastung vorgenommen worden. Eine mögliche Beeinträchtigung des Entwicklungskonzeptes ILEK durch das Abbauvorhaben sei im Planfeststellungsbeschluss erfolgt. Dies gelte auch für die Frage der Rohstoffversorgung und das Vorhandensein anderer Lagerstätten im Saarland und im benachbarten Rheinland-Pfalz. Es sei auch nicht nötig gewesen in die Bewertung auch die umliegenden Abbaumöglichkeiten einzubeziehen. Die bauplanungsrechtliche Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit den Festsetzungen des Bebauungsplans sei geprüft worden, wobei die Fläche des Bebauungsplans Nr. 70 .F./Sch." nicht direkt von dem Abbauvorhaben betroffen sei. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, sie sei das zweitgrößte Kies- und Sandabbauunternehmen im Saarland. Bei der streitgegenständlichen Lagerstätte handele es sich um ihr einziges Abbauvorhaben. Diese decke ca. 20 bis 25% des jährlichen saarländischen Rohstoffbedarfs an Quarzsand- und -kies. Durch das Abbauvorhaben würden insgesamt 30 Arbeitsplätze in ihrem Unternehmen langfristig gesichert. Zusätzlich seien in ihrem weiterverarbeitenden Betonwerk weitere fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Der gesamte Abbau erstrecke sich auf zwei unterschiedliche Gemarkungen, zum einen auf die Gemarkung B-Stadt-D., zum anderen auf die Gemarkung N. Das gesamte bisherige Abbauvorhaben fasse ca. 65 ha. Das Erweiterungsvorhaben, welches Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sei, habe eine Größe von etwa 12,9 ha. Ursprünglich habe die streitgegenständliche Erweiterung auch den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans der Klägerin Nr. 70 „F./Sch." mit umfassen sollen. Um nicht in Kollision mit diesem Bebauungsplan zu kommen, habe sie diesen Flächenbereich aus ihrem ursprünglichen Genehmigungsantrag herausgenommen und sich auf den Flächenbereich des Bebauungsplans Nr. 69 „K./G." beschränkt, wobei die nördliche Fläche des Teilbereichs „K." ebenfalls aus dem ursprünglichen Genehmigungsantrag ausgeklammert worden sei, sodass der genehmigte Abbaubereich hinter dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69 zurückbleibe. Die Klägerin werde durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in eigenen Rechten verletzt. Eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit liege nicht vor. In Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 70 sei dies schon deswegen der Fall, weil in dessen Flächenbereich das Abbauvorhaben nicht hineinrage und auch ansonsten eine nachhaltige Beeinträchtigung von vornherein ausscheide. Der Bebauungsplan Nr. 69 sei rechtswidrig, sodass sich schon deswegen die Klägerin nicht auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit berufen könne. Außerdem greife hier der Fachplanungsvorbehalt des § 38 Satz 1 BauGB durch, sodass selbst bei unterstellter Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans die Belange an der Rohstoffgewinnung überwögen und deswegen der angefochtene Planfeststellungsbeschluss habe erlassen werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe zwar in seiner Entscheidung vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 - den Bebauungsplan Nr. 69 als rechtmäßig angesehen. Diese Entscheidung sei jedoch falsch und das Revisionszulassungsverfahren sei eingeleitet worden. Unabhängig von der Frage, ob der Bebauungsplan Nr. 69 rechtmäßig sei, habe sich der Beklagte nach Abwägung der widerstreitenden Interessen über die Festsetzungen dieses Bebauungsplans hinwegsetzen können. Es sei ein obligatorisches bergrechtliches Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahren durchgeführt worden, welches dem Fachplanungsvorbehalt des § 38 Satz 1 BauGB unterfalle. Infolge des Charakters des obligatorischen bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahrens als echtes Planfeststellungsverfahren mit Konzentrationswirkung i.S. des § 75 VwVfG müsse auch der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss dem Fachplanungsprivileg unterfallen. Zudem handele es sich bei ihrem Vorhaben unzweifelhaft um ein überörtliches Vorhaben, sodass hier sämtliche Voraussetzungen des § 38 Satz 1 BauGB erfüllt seien. Das Abbauvorhaben sei für die Versorgungssicherheit der gesamten Region von Bedeutung und bediene einen Absatzmarkt von überörtlicher Bedeutung. Unabhängig davon ergebe sich die Überörtlichkeit des Abbauvorhabens auch schon deshalb, weil es sich über mehrere Gemarkungen erstrecke und hieraus ein überörtlicher Koordinierungsbedarf folge. Selbst wenn man die Regelung des § 38 Satz 1 BauGB nicht als einschlägig erachte, überwögen trotzdem die Belange der Rohstoffgewinnung. Es sei zwar anerkannt, dass die Bergbehörde im einfachen Betriebsplanzulassungsverfahren bei der Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bergbauvorhabens nach § 48 Abs. 2 BBergG die §§ 30 bis 37 BauGB anzuwenden, diese jedoch entsprechend den bergbaurechtlichen Vorgaben auszulegen habe. Aus der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG sei zu entnehmen, dass dem Bergbau ein weitergehender Vorrang eingeräumt werden solle. Die Bergbehörde dürfe auch in Anwendung bauplanungsrechtlicher Vorschriften gemäß § 48 Abs. 2 BBergG die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nur dann beschränken oder untersagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Daher habe die Bergbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung auch bei Nichteingreifen des Fachplanungsprivilegs die Belange an der Rohstoffsicherung hier zutreffend höher gewichtet und die gegenläufigen städtebaulichen Vorstellungen der Klägerin dem untergeordnet. Zugleich habe der Beklagte richtig festgestellt, dass die von der Klägerin festgesetzten Nutzungen ganz überwiegend nur "temporär beeinträchtigt" würden. Eine Eigentumsverletzung mit hinreichendem Gewicht auf Seiten der Klägerin scheide von vorne herein aus. Ohnehin könne sich die Klägerin nicht auf das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG berufen, da anerkannt sei, dass öffentliche Körperschaften allenfalls einen einfach-gesetzlichen Eigentumsschutz gemäß § 903 BGB hätten. Demgemäß sei der Beklagte rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass bei Realisierung der Querung des Verbindungsweges zwischen Diefflen und Pachtener Heide mittels Förderbandkonstruktion kein hinreichend qualifizierter Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin zu befürchten sei. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.