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Beschluss

7 L 1749/13.DA

VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2014:0131.7L1749.13.DA.0A
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Leitsätze
Zu den Kriterien der Prüfung eines Eilantrags eines anerkannten Naturschutzverbandes, mit dem sich dieser gegen die Anordnung des Sofortvollzugs eines Planfeststellungsbeschlusses für die Erweiterung eines Quarzsand und Kiestagebaus wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Kriterien der Prüfung eines Eilantrags eines anerkannten Naturschutzverbandes, mit dem sich dieser gegen die Anordnung des Sofortvollzugs eines Planfeststellungsbeschlusses für die Erweiterung eines Quarzsand und Kiestagebaus wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein in Hessen zugelassener anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 15.08.2013 und die Anordnung des Sofortvollzugs vom 09.12.2013, mit dem der Beigeladenen die Erweiterung ihres Kiesabbaubetriebes am L Waldsee gestattet worden ist. Die Beigeladene baut im L Stadtwald seit 1927 Sand und Kies ab. Aus dieser Abbautätigkeit und der nachfolgenden Wiedernutzbarmachung ist der L Waldsee entstanden. Im Jahre 1993 wurde der Betrieb der Beigeladenen nach einer Lagerstättenuntersuchung durch das Bergamt Weilburg wegen des hohen Quarzgehalts der abgebauten Sande und Kiese der Aufsicht der Bergbehörde unterstellt. Die sogenannte Ostgrube –der historisch älteste Teil des Betriebs- befindet sich in der Wiedernutzbarmachung. Insgesamt beträgt die Rekultivierungsverpflichtung für die Ostgrube knapp 49 Hektar, wovon 36 Hektar aufzuforsten sind. Obwohl die Rekultivierung der Ostgrube eigentlich bis zum Jahre 2005 hätte erfolgen müssen, ist sie bislang noch nicht vollständig abgeschlossen. Sand- und Kiesgewinnung findet derzeit in den Flächen der mit einem Rahmenbetriebsplan aus dem Jahre 2008 genehmigten Nassauskiesung der Waldabteilung X am Südufer des L Waldsees statt (sogenannte Westgrube). Im Jahresschnitt werden am L Waldsee zwischen 800 000 und 1 000 000 Tonnen Quarzsand gewonnen und rund 400 000 Tonnen Erdaushub verfüllt. Ausweislich der von dem Beigeladenen vorgelegten Reichweitenberechnung werden die Vorräte in der genehmigten Fläche im Frühjahr 2014 aufgebraucht sein. Die gewonnenen Sande und Kiese werden zur Herstellung von Beton und Betonverbundsteinen, Estrich, als Spiel- und Freizeitsande und als besonders aufbereitete Spezialsande und -kiese, als Filterkiese, Gießereisande, in der Farb- und Lackherstellung, der keramischen Industrie und als Zuschlagstoff für die Trinkwasserrohrproduktion verwendet. Etwa 25% der Produktion werden von der regionalen Bauwirtschaft zu Estrich weiterverarbeitet. Mehr als 30% gehen an die S Betonwerke mit den Standorten F und A-Stadt sowie an andere regionale Betonwerke. Ein hoher Anteil wird auch an das Pflaster und Platten herstellende Steinwerk am Standort A-Stadt abgegeben. In der Sandgewinnung und -aufbereitung werden derzeit 33 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt, davon neun für den Transport des gewonnenen Materials; zusätzlich sind 14 Mitarbeiter in der Verwaltung und dem Vertrieb beschäftigt. Im Oktober 1996 wurde die Waldfläche zwischen A-Stadt und M mit einer Ausdehnung von fast 1500 Hektar zu Bannwald erklärt (Staatsanzeiger 45/1996, S. 3633). Darunter befanden sich auch alle Waldflächen rund um den L Waldsee. In den Jahren 2003 bis 2008 prüfte die Beigeladene eine Anzahl von Alternativen zur Fortsetzung ihres Unternehmens. Abseits des jetzigen Standorts wurden dabei ein Bereich oberflächennaher Lagerstätten östlich der Bahnlinie Frankfurt-Darmstadt zwischen B und A-Stadt, eine Rohstofflagerfläche westlich Mörfelden sowie eine Sandlagerstätte in W in der Wetterau sondiert. Außerdem wurden am Standort L Waldsee noch folgende Alternativen betrachtet: Innerhalb der Grenzen der bestehenden Genehmigungen die Tieferauskiesung der Westgrube bis aufs Liegende (Alternative A), die Absenkung der K und Trockenauskiesung (Alternative B), die Weiterauskiesung am Nordufer der Ostgrube (Alternative C); ferner außerhalb der genehmigten Fläche und damit innerhalb des Bannwaldes: Die Süderweiterung der Westgrube und zwischen S-Steinschneise, östlich A Straße, Bschneise und M Allee (Alternative D), die Erweiterung des E Sees inklusive der amerikanischen Funkstation (Alternative E) und die Südosterweiterung (Alternative F). Im Ergebnis favorisierte die Beigeladene die Südost-Erweiterung. Im Februar des Jahres 2009 beschloss die Regionalversammlung Südhessen die Vorhabenfläche im Regionalplan Südhessen 2010 als „Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, geplant“ darzustellen und nicht mehr als regionalen Grünzug. In dieser Fassung wurde der Regionalplan auch von der Landesregierung genehmigt und trat am 17.10.2011 in Kraft. Im Folgenden wurde jedoch von der Regionalversammlung bezüglich dieser Fläche ein Änderungsverfahren eingeleitet. Im Übrigen klagt die Stadt M gegen diese Zielfestlegung im Regionalplan Südhessen 2010 vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Bereits im März 2009 hatte die Beigeladene den Antrag zur Änderung des Rahmenbetriebsplans gestellt. Das beantragte Vorhaben umfasste eine Fläche von 82,7 Hektar im L Stadtwald, in den WA 24, 25, 26, 27 und 34, 35, 36 und 37 der Gemarkung A-Stadt, sämtlich im Bannwald gelegen. Die ursprüngliche Vorhabenfläche lag vollständig im Landschaftsschutzgebiet Landkreis O sowie im Trinkwasserschutzgebiet Z und in der WA 37 auch im Trinkwasserschutzgebiet M. Die Auskiesung sollte in sieben Abbauabschnitten mit sukzessiver Wiederverfüllung und Wiedernutzbarmachung erfolgen. Es war eine Abbautiefe von rund 30 Meter unter dem aktuellen Oberflächenniveau vorgesehen, das Gewässer sollte maximal rund 20 Meter tief sein. Das geplante Auskiesungsvolumen betrug rund 30 Millionen Tonnen Quarzsand und Kies. Die schon vorhandenen Gewinnungs-, Aufbereitungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie die sonstigen Betriebseinrichtungen sollten weiterhin genutzt werden. Nach Auskiesung und teilweiser Wiederverfüllung des Gebiets war auf einer Teilfläche eine Aufforstung geplant. Im Übrigen sollten Offenland und einzelne Kleingewässer geschaffen werden. Die Wiederverfüllung mit rund 11,4 Millionen Tonnen Verfüllmaterial sollte auf einem rund 10 Meter niedrigerem Niveau erfolgen. Der Antragsteller war an dem von dem Antragsgegner durchgeführten bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren beteiligt. Er nahm am Erörterungstermin vom 04.08.2012 teil und trug dort sowie in verschiedenen Schriftsätzen Einwendungen gegen das hier streitgegenständliche Vorhaben vor. Der Antragsgegner lehnte mit Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 das beantragte Vorhaben zur Südost-Erweiterung des Sand- und Kiestagebaus „L Waldsee“ aus wasser-, forst- und naturschutzfachlichen Gründen ab soweit es die WA 37 und die Altholzinsel der südlichen WA 24 betraf. Im Übrigen, d.h. für eine Fläche von 63,7 ha wurde der Plan wie beantragt festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss wurde vom 09.09.2013 bis 23.09.2013 mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob am 15.10.2013 hiergegen Klage (7 K 1452/13.DA) zum erkennenden Gericht, über die bislang noch nicht entschieden ist. Daraufhin beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 23.10.2013 die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013. Zur Begründung führte sie aus, dass die eingereichte Klage wahrscheinlich erfolglos bleiben werde; auch seien die Vorräte in der genehmigten Lagerstätte im Frühjahr 2014 erschöpft, sodass der Abbaubetrieb ohne den Sofortvollzug über mehrere Jahre stillliegen würde, mit gravierenden Folgen für die finanzielle Situation der Firma, die Arbeitsplätze, den Kundenstamm und die Rohstoffversorgung des Rhein-Main-Gebietes. Zugleich beantragte sie die Zulassung der entsprechenden Ergänzung des geltenden Hauptbetriebsplans um das nunmehr genehmigte Vorhaben. Unter dem 09.12.2013 ließ der Antragsgegner die von der Beigeladenen vorgelegte Ergänzung des Hauptbetriebsplans zu und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung an. Mit ebenfalls vom 09.12.2013 datierenden Bescheid ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013 hinsichtlich des rund 7,5 Hektar großen Abbauabschnitts 1a der Hauptbetriebsplanergänzung vom 23.10. 2013 an. Dabei ging er davon aus, dass das Rechtsmittel des Antragstellers in der Hauptsache, die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013, voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes gem. § 4a Abs. 3 UmwRG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht erkennbar seien, der zu Grunde liegende Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 vielmehr offensichtlich rechtmäßig sei. Ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen an der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehe aber nicht in Bezug auf die gesamte planfestgestellte Fläche von 63,7 Hektar, sondern lediglich hinsichtlich des zunächst in Angriff zu nehmenden Bauabschnitts 1a. Dieser sei groß genug um mit der verbliebenen Restauskiesung der WA 22 des bestehenden Tagebaus insgesamt für zwei Jahre Rohstoff zu fördern. Es sei realistischerweise davon auszugehen, dass das Hauptsacheverfahren in erster Instanz binnen dieses Zeitraums abgeschlossen werden könne. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Rodung, Abräumung und Sandentnahme nicht kurzfristig rückgängig gemacht werden könnten, falls der Antragsteller mit seiner Klage Erfolg habe, andererseits sei jedoch zu sehen, dass nur eine vergleichsweise kleine Teilfläche des insgesamt planfestgestellten Bereichs von der Anordnung des Sofortvollzugs betroffen sei. Dem gegengenüber stünden nachvollziehbare und hochwertige private Interessen der Beigeladenen, die glaubhaft gemacht habe, dass die Abbaureserven im Altbestand im Frühjahr 2014 erschöpft seien und ihr dann ein Betriebsstillstand drohe mit der Folge der Abwanderung von Kunden und Mitarbeitern sowie erheblichen Belastungen für das Unternehmen durch die weiterlaufenden fixen Kosten. Die Beigeladene habe die Situation auch nicht zu verantworten, da sie sich bereits frühzeitig um die Herstellung von Bergrecht für einen neuen Abbauabschnitt bemüht habe und ihr die Verzögerungen im Verfahrensablauf nicht zuzurechnen seien. Schließlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auch im besonderen öffentlichen Interesse; zum Einen wegen der Sicherung der Rohstoffgewinnung in der Region, zum Anderen wegen der Folgewirkungen auf den kommunalen Haushalt der Stadt A-Stadt. Der Antragsteller hat ebenfalls am 09.12.2013 um vorläufigen Rechtsschutz vor dem beschließenden Gericht nachgesucht. Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller vor, die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels in der Hauptsache seien jedenfalls offen, weshalb kein überwiegendes Vollzugsinteresse zu Gunsten der Beigeladenen bestehe; deshalb verbleibe es bei der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Der Antragsteller bestreitet, dass der Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013 eilbedürftig ist. Er behauptet, es bestehe keine Erforderlichkeit für einen Neuaufschluss zum jetzigen Zeitpunkt, da die alte Lagerstätte noch nicht vollständig erschöpft sei. Vielmehr sei eine Weiterauskiesung am Nordufer der Ostgrube noch möglich und werde auch vorgenommen. Auch im Falle eines Betriebsstillstandes des Werks der Beigeladenen sei kein Zusammenbruch der Rohstoffversorgung im Rhein-Main-Gebiet zu erwarten, da der Bedarf von anderen Lagerstätten aus gedeckt werden könne. Im Übrigen stritten auch keine überwiegenden Interessen für den Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses. Der Eingriff in den Bannwald und die Lebensräume geschützter Arten wiege hier besonders schwer. Dem stehe kein gleichgewichtiges öffentliches Interesse an der Rohstoffsicherung entgegen, da der entsprechende Bedarf an Baustoffen auch anderweitig sichergestellt werden könne. Zudem finde hier auch keine höherwertige Verwendung des Rohstoffs statt, sondern er werde lediglich als Massenprodukt in der Bauwirtschaft eingesetzt. Weder könnten die privaten Interessen des Unternehmens hier die Bannwaldaufhebung rechtfertigen, noch seien diese gewichtig zu berücksichtigen, da sie unterhalb der Schwelle der Existenzbedrohung der Beigeladenen verblieben. Auch das Argument der Arbeitsplatzsicherung könne nicht zu Gunsten des Sofortvollzugs des Vorhabens ins Feld geführt werden, da zum einen wegfallende Arbeitsplätze in der Forstwirtschaft entgegengehalten werden müssten und zum anderen davon auszugehen sei, dass am L Waldsee betroffene Mitarbeiter der Beigeladenen an anderen Stellen des Konzerns weiterbeschäftigt werden könnten. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss auch rechtsfehlerhaft ergangen: Eine Zuständigkeit des Bergrechtsregimes sei nicht gegeben. Der Antragsteller bestreitet, dass der geförderte Quarzsand die erforderliche Qualität für einen grundeigenen Bodenschatz im Sinne des § 3 BBergG aufweist; ferner werde der Rohstoff nicht höherwertig zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium verwendet, weshalb eine bergrechtliche Privilegierung der Lagerstätte ausscheide. Das Verfahren hätte daher vielmehr nach Wasserrecht durchgeführt werden müssen. Ferner sei der angegriffene Planfeststellungsbeschluss von einer fehlerhaften Bedarfsprognose ausgegangen, die sich nicht an objektiven Kriterien, sondern lediglich an den Angaben der Beigeladenen orientiert habe. Auch seien in dem Planfeststellungsbeschluss Alternativen außerhalb des Bannwaldes sowohl am Standort L Waldsee als auch an anderen Standorten in Südhessen nicht hinreichend geprüft worden. Desweiteren verkenne der Planfeststellungsbeschluss, dass kein öffentliches Interesse an der Aufhebung des Bannwaldes rund um den L Waldsee vorliege. Die Ausweisung der Vorrangfläche oberflächennahe Lagerstätten für das Gebiet der Südosterweiterung im Regionalplan Südhessen sei fachlich unzutreffend und hätte deshalb vom Antragsgegner nicht zu Gunsten des Vorhabens berücksichtigt werden dürfen; vielmehr hätte der Änderungsbeschluss der Regionalversammlung als in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung Berücksichtigung finden müssen. Der Planfeststellungsbeschluss mit seinen Nebenbestimmungen sei in sich und im Verhältnis zur bestehenden Genehmigungslage unbestimmt und widersprüchlich. So komme ein Neuaufschluss der Südostgrube erst in Betracht, nachdem die Verfüllung der Westgrube abgeschlossen worden sei. Auch sei nach der Teilablehnung des Antrags der Beigeladenen ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren erforderlich gewesen, welches nicht durchgeführt worden sei. Die Beigeladene könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da für sie seit langem absehbar gewesen sei, dass sich die Rohstoffvorräte am L Waldsee erschöpfen würden. Schließlich behauptet der Antragsteller, es stünden auch Gründe des Artenschutzes dem Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses zwingend entgegen. So seien die potenziellen Fledermaushöhlen im Rodungsabschnitt 1a nicht ordentlich ermittelt worden, weshalb Vermeidungsmaßnahmen nicht sachgerecht durchgeführt werden könnten. Es sei daher von Verstößen gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG auszugehen. Im Übrigen müsse ein mehrjähriger zeitlicher Vorlauf gegeben sein, damit die festgestellten Vermeidungsmaßnahmen zu Gunsten der Fledermäuse Erfolg haben könnten. Auch hinsichtlich der geschützten Arten der Zauneidechse, der Breitblättrigen Stendelwurz und des Echten Tausendgüldenkrautes könnten bis zum beabsichtigten Rodungszeitpunkt vor Einsetzen der Brut- und Setzzeiten im März die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14.10.2013 gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Südosterweiterung des Quarzsand- und Kiestagebaus „L Waldsee“ der Beigeladenen vom 15.08.2013 soweit mit Bescheid des Beklagten vom 09.12.2013 die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08. 2013 hinsichtlich der 7,5176 Hektar großen Fläche des Abbauabschnitts 1 a der Hauptbetriebsplanergänzung vom 23.10.2013 angeordnet worden ist, wieder herzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen . Er vertritt die Auffassung, dass hier zurecht Bergrecht angewandt worden sei, da es für die Qualifikation als grundeigener Bodenschatz im Sinne des § 3 BBergG nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur auf die Eignung des zu fördernden Quarzes zur höherwertigen Verwendung ankomme und diese Qualität hier eindeutig nachgewiesen sei. Der Antrag des Antragstellers müsse ohne Erfolg bleiben, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bestünden. Aus den in der Anordnung des Sofortvollzugs dargelegten Gründen bestehe hier ein überwiegendes öffentliches Interesse bzw. Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung und die Sache sei auch eilbedürftig. Der Schutz des Bannwaldes nach dem Hessischen Waldgesetz sei nur ein relativer; die Voraussetzungen für eine Bannwaldaufhebung seien hier erfüllt. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Sicherung der Rohstoffversorgung im Rhein-Main-Gebiet. Die von dem Beigeladenen in diesem Zusammenhang gegebene Bedarfsprognose sei schlüssig und nachvollziehbar und im Übrigen auch von neutraler Stelle durch eine Behörde, nämlich das HLUG, im Jahre 2009 überprüft worden. Es sei ersichtlich, dass ein Ausfall der Kiesgrube am L Waldsee zu einer deutlichen Zunahme der Zulieferung von Sand und Kies für die Bauwirtschaft in die Rhein-Main-Region auf über 50 % führen würden, da allein die Kiesgrube Sehring 10 % des gesamthessischen Bedarfs abdecke. Auch die hohe wirtschaftliche Bedeutung für den Beigeladenen sei als Gemeinwohlinteresse zu berücksichtigen. Das zugelassene Vorhaben befinde sich im Einklang mit den festgelegten Zielen der Raumordnung, die für das Vorhabengebiet eine Vorrangfläche für den geplanten Abbau oberflächennaher Lagerstätten auswiesen. Die zwischenzeitlich eingeleitete Änderung des Plans sei kein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung im Sinne von §§ 3 und 4 ROG, da das Verfahren zum einen nach wie vor in seiner Rechtmäßigkeit umstritten sei, es zum anderen wegen der Bedenken der obersten Landesplanungsbehörde an der Möglichkeit der Verwirklichung des geänderten Ziels fehle. Die Bindungswirkung des verabschiedeten Regionalplans Südhessen 2010/Regionalen Flächennutzungsplans entfalle nicht bereits durch das Änderungsverfahren. Auch das Normenkontrollverfahren der Stadt M gegen den Regionalplan Südhessen 2010 ändere an diesem Befund nichts. Das Vorhaben entspreche auch den wasserrechtlichen Vorgaben. Hinsichtlich der Durchführung der Erweiterung im Wasserschutzgebiet Z sei eine Befreiung nach § 68 WHG wegen der beabsichtigten Stilllegung des Wasserwerks Z gerechtfertigt gewesen. Die Aufhebung des Wasserschutzgebiets Z sei aus wirtschaftlichen und technischen Gründen sowie wegen der vorhandenen Altlastenproblematik zu erwarten. Auch Artenschutzrecht stehe dem Vorhaben, bzw. der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Ergebnis nicht entgegen. Hinsichtlich des Fledermausschutzes sei kein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot aus § 44 BNatSchG zu erwarten, da die Beigeladene entsprechende Kontrollen des Gebiets durchgeführt habe. Zudem sei zu sehen, dass im Jahre 2008 nur für eine Art ein Sommerquartier im Plangebiet nachgewiesen worden sei. Das aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan ersichtliche Maßnahmenkonzept sichere die ökologische Funktionalität des Lebensraums. Auch die mit der Rodung des Abschnitts 1 a einhergehende Zerstörung von potenziellen Winterquartieren geschützter Fledermausarten sei im Ergebnis unschädlich, da die ökologische Funktion aufrechterhalten bleibe. In diesem Zusammenhang sei auch die CEF-Maßnahme Nr. 18 zum Schutz der Fledermäuse zu beachten. Der Schutz der Zauneidechse stehe der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses in dem angeordneten Umfang ebenfalls nicht entgegen. Eine vorlaufende Umsiedlung sei im Teilabschnitt 1a nicht erforderlich, da es sich bei den Waldbeständen nicht um typische Zauneidechsenhabitate handele. In der Ergänzung zum Hauptbetriebsplan sei dargestellt worden, dass die erneute Überprüfung des Teilabschnitts 1a im August 2013 nicht zu einem Nachweis von Zauneidechsen geführt habe. Für den Erdwall entlang der Betriebsstraße zwischen der West- und der geplanten Südostgrube sei durch die Umwelt-baubegleitung am 04.12.2013 bestätigt worden, dass er sich nicht zur Überwinterung von Zauneidechsen eigne. Im Übrigen seien weitere Vermeidungsmaßnahmen entsprechend Maßnahmenblatt M 20 vorgesehen, wie etwa der Abtrag des Oberbodens während der Aktivitätszeit der Eidechsen. Die Vermeidungsmaßnahmen seien hinreichend um eine Tötung von Exemplaren weitestgehend auszuschließen. Daher habe im Übrigen die Ausnahme nach § 45 BNatSchG erteilt werden dürfen. Hinsichtlich der Breitblättrigen Stendelwurz sei nicht von einem Vorkommen der Art in dem Gebiet auszugehen, potenzielle Standorte würden jedoch gesichert. Beim Echten Tausendgüldenkraut sei eine Gewinnung der Samen und gegebenenfalls eine Aussaat in der WA 18 durch die Nebenbestimmungen vorgesehen. Insgesamt ergäbe eine Interessenabwägung dass das Vollzugsinteresse überwiege, da gangbare Alternativen für das Unternehmen und die Rohstoffversorgung nicht vorhanden seien und ein hohes Interesse an der Aufrechterhaltung der Versorgungsicherheit bestehe, andererseits derzeit auch nur eine geringe Teilfläche des gesamten Vorhabengebiets in Anspruch genommen werde und es für den weitaus größten Teil des Gebietes dabei verbleibe, dass eine Durchführung des Vorhabens erst nach Abschluss des Klageverfahren in Betracht komme. Dementsprechend sei der Sofortvollzugsantrag der Beigeladenen auch nur im erforderlichen Umfang bewilligt und überwiegend abgelehnt worden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Sie vertritt die Auffassung, die Anordnung des Sofortvollzugs im gegebenen Umfang sei rechtmäßig erfolgt; der Rahmenbetriebsplan selbst sei zwar nicht vollziehbar aber wegen seiner Konzentrationswirkung die Voraussetzung für die Ergänzung des Hauptbetriebsplans, der wiederum die Beigeladene zur Umsetzung des Vorhabens ermächtige. Es bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Beigeladenen daran die Rodung für den ersten Abschnitt der Erweiterung der Südostgrube bis zum Ende Februar vornehmen zu können, da nach der vorliegenden Reichweitenberechnung, die auch Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens geworden sei, die Kiesvorräte in der Westgrube im Frühjahr 2014 zu Ende gingen und ein Betriebsstillstand mit gravierenden wirtschaftlichen Folgen für die Beigeladene, deren Mitarbeiter, wie auch die Kunden der Beigeladenen drohe. Angesichts der Einschränkungen, die sich aus den naturschutzrechtlichen Brut- und Setzzeiten sowie den Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss ergäben, könne die Fläche von 7,5 ha nur noch bis zum 28. Februar und auch dann nur an maximal 10 Tagen im Kalenderjahr in der Zeit von Montags bis Freitags 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr gerodet werden. Die Beigeladene tritt der Auffassung des Antragstellers entgegen, dass das Bergrecht nicht anwendbar sei und bestreitet im Übrigen, dass ein anerkannter Naturschutzverband diese Frage rügen könne, zumal auch nicht ersichtlich sei, dass die Anwendung eines anderen Verfahrensrechts hier zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Das Rechtsmittel des Antragstellers habe in der Hauptsache keinerlei Erfolgsaussichten, da der Planfeststellungsbeschluss offensichtlich rechtmäßig sei. Das Vorhaben der Beigeladenen entspreche den Zielen der Raumordnung gemäß dem Regionalplan Südhessen 2010 vom 17.10.2011 und dem Regionalen Flächennutzungsplan 2010. Das Planänderungsverfahren sei als reine Verhinderungsplanung nicht zu berücksichtigen; in der Sache berücksichtige es zudem nicht die Belange der Rohstoffsicherung und setze sich in Widerspruch zur Planungshoheit der Stadt A-Stadt. Im Übrigen verstoße das Verfahren gegen den Letztentscheidungscharakter des Regionalplans. Dem gegenüber sei der Schutz des Bannwaldes nicht absolut. Dessen Aufhebung werde vorliegend vielmehr vom öffentlichen Interesse erfordert. Dabei sei zum einen zu sehen, dass die Bannwaldaufhebung hier aus Gemeinwohlinteressen erfolge, dass die Flächen rekultiviert werden sollten und Ersatzaufforstungen an anderer Stelle vorgenommen würden. Auch handele es sich deshalb letztlich nur um eine zeitweise Inanspruchnahme des Waldgebiets. Die besonders wertvollen Bannwaldbestandteile wie die Buchenaltholzinsel in der WA 24 seien aus der Erweiterungsfläche durch den Planfeststellungsbeschluss ausgeklammert worden. Soweit der Antragsteller argumentiere, es fehle an der Erforderlichkeit des Vorhabens zur Rohstoffsicherung, sei dies zu pauschal. Auch sei er hierzu nicht aktiv legitimiert. In der Sache verkenne er sowohl den Gehalt der Rohstoffsicherungsklausel nach § 48 Abs. 1 BBergG als auch den Grundsatz der vollständigen Nutzung einer Lagerstätte als Grundsatz der Raumordnung. Bannwaldschonende Alternativen seien für die Beigeladene nicht verfügbar gewesen. Insbesondere die sogenannte Alternative C sei ausgeschieden, da die Rekultivierung der Ostgrube bereits weit vorangeschritten sei, dort nur eine geringe Rohstoffmenge abbauwürdig gewesen wäre, mit dem Abbau ein erheblicher Eingriff ins Landschaftsbild vorgenommen worden und unwirtschaftliche Aufwendungen hierfür erforderlich gewesen wären. Der Antragsteller verkenne auch den Gehalt des festgestellten Plans, wenn er behaupte, die fortlaufende Verfüllungsverpflichtung beziehe sich auch auf die Westgrube. Hierfür sei vielmehr der Sonderbetriebsplan vom 24.06.2013 einschlägig. Auch führe der Sofortvollzug im Abschnitt 1 a zu keiner Verletzung des Artenschutzes. Entsprechend der Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss sei seit August 2013 eine Umweltbaubegleitung bei dem Vorhaben aktiv. Hinsichtlich des Fledermausschutzes seien im Zeitraum zwischen 27.11. und dem 04.12.2013 drei Begehungen vorgenommen worden, bei denen insgesamt zehn Höhlen und zwei Nistkästen aufgefunden worden seien, die aber entweder leer, oder ungeeignet für Fledermäuse gewesen seien. Damit seien alle relevanten Höhlen in dem Abbauabschnitt 1 a ermittelt und untersucht worden, mit negativem Ergebnis. Schließlich handele es sich hier um einen auch für Fledermäuse relativ unattraktiven Standort gegenüber der Altholzinsel in WA 24, die wie andere hochwertige Habitate aus dem Planfeststellungsbeschluss ausgeklammert worden sei. Ein vorsorgliches Verschließen der Höhlen und Brutgelegenheiten in Abschnitt 1 a sei aufgrund der fortgeschrittenen Jahreszeit nicht mehr erforderlich gewesen und deshalb auch nicht erfolgt. Die Zauneidechse sei im Gebiet 1 a nicht nachgewiesen worden, ihr Vorkommen sei wegen des Wildschweinbesatzes dort auch äußerst unwahrscheinlich. Hinsichtlich der besonders geschützten Pflanzenarten handele es sich um zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft gem. § 15 BNatSchG. Der Erhaltungszustand der Arten sei gut. Hinsichtlich der Breitblättrigen Stendelwurz werde der potenzielle Standort noch untersucht und Individuen gegebenenfalls gerettet. Es seien keine weiteren Abbaureserven vorhanden. Die Fläche nördlich der Ostgrube sei bereits im Sommer 2013 im Zuge der Rekultivierung gemäß dem Hauptbetriebsplan vom 31.10.2012 vollständig ausgekiest worden. Dies wird durch eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers B glaubhaft gemacht. Eine Interessenabwägung falle zu Gunsten der Beigeladenen aus, da die existentielle Gefährdung durch den Betriebsstillstand ab Frühjahr 2014 einzubeziehen sei und darüber hinaus der Umstand, dass der zeitliche Engpass von der Beigeladenen, die sich seit 2003 um Alternativen bemühe, nicht verschuldet worden sei. Auch würden hier lediglich sieben von insgesamt rund 1.500 Hektar Bannwald im Gemeindegebiet von A-Stadt in Anspruch genommen. Ein entsprechender Rohstoffbedarf bestehe und die Stadt A-Stadt sei auch fiskalisch auf die Förderabgabe der Beigeladenen angewiesen. Desweiteren gebe es keine Alternativen für die betroffenen Arbeitsplätze bei der Beigeladenen und die angeblichen Arbeitsplatzverluste im Forst seien nicht substantiiert. Gegenstand der Beratung sind auch gewesen: Ein Ordner einschlägiger Behördenunterlagen des Antragsgegners und die Gerichtsakten in dem Hauptsacheverfahren 7 K 1452/13. DA, nebst zwölf dort beigezogenen Ordnern Planfeststellungsunterlagen des Antragsgegners, ferner die Gerichtsakte in dem Eilverfahren betreffend die Anordnung des Sofortvollzugs der Zulassungen der Hauptbetriebsplanergänzungen vom 09.12.2013, 7 L 1760/13.DA nebst einem Ordner dort beigezogener Behördenunterlagen des Antragsgegners sowie ein Ordner Unterlagen der Beigeladenen, ferner die Gerichtsakten in dem Hauptsacheverfahren betreffend die Hauptbetriebsplanergänzung, 7 K 1761/13.DA mit einem dort beigezogen Ordner Behördenunterlagen des Antragsgegners. II. Der Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 gem. § 80 Abs. 5 VwGO wieder herzustellen soweit der Antragsgegner mit Bescheid vom 09.12.2013 dessen sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Da die formellen Anforderungen an die Anordnungen der sofortigen Vollziehung gewahrt sind, insbesondere die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung genügende Begründung enthält, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach den §§ 80 Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begründet, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers, eines anerkannten Naturschutzverbands, gegenüber dem Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dabei ist grundsätzlich von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Antragsteller mit seinem Rechtsbehelf gegen den der Beigeladenen erteilten Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich durchzudringen vermag und in diesem Zusammenhang die Verletzung von Vorschriften geltend machen kann, auf die er sich kraft Gesetzes berufen kann. Sind solche Vorschriften offensichtlich verletzt, überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen, da grundsätzlich kein Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht. Scheidet dagegen ein Verstoß gegen solche Vorschriften offensichtlich aus, hat regelmäßig das Interesse des von der Genehmigung begünstigten Adressaten an der Durchführung seines Vorhabens Vorrang. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist aufgrund einer Abwägung der Interessen der Beteiligten die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dann wieder herzustellen, wenn das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Suspensivinteresse des Antragstellers nicht übersteigt. Dabei ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im umweltrechtlichen Verfahren nach § 4a Abs. 3 UmwRG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise angeordnet werden kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Wie der ausdrückliche Hinweis im Gesetzestext auf die vorzunehmende Gesamtabwägung klarstellt, bleibt von der Modifizierung des Prüfungsmaßstabs bei der Rechtmäßigkeitskontrolle die Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte in die Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unberührt (BVerwG, Beschluss vom 15.04. 2013, 9 VR 1.13, in juris). Hiervon ausgehend überwiegen die Interessen der Beigeladenen an der unverzögerten Durchführung ihres Vorhabens. Die auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013 gerichtete Klage des Antragstellers wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 gegen solche Rechtsvorschriften verstößt, deren Verletzung der Antragsteller als nach § 3 UmwRG anerkannter Naturschutzverband nach Maßgabe der den Umfang seines Klagerechts beschränkenden Vorschriften des § 2 Abs. 1 UmwRG geltend machen kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist nach § 2 Abs. 5 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind, wenn der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Gemessen an diesen Maßstäben kann der Antragsteller mit seinen Rügen nicht durchdringen. Der angegriffene Beschluss ist zunächst formell nicht zu beanstanden. Nach § 52 Abs. 2c, 2a Satz 1 BBergG ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen, wenn ein planfeststellungsbedürftiges bergbauliches Vorhaben wesentlich geändert wird und die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei ist mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass das Vorhaben gem. § 2 Abs. 1 BBergG in den Anwendungsbereich des Bergrechts fällt, weil es die Gewinnung und Aufbereitung eines grundeigenen Bodenschatzes zum Gegenstand hat. Bei dem von der Beigeladenen geförderten Quarzsand handelt es sich um einen grundeigenen Bodenschatz im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG, da er nach Aufbereitung aus reinem Quarz besteht und sich damit zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet. Hiervon durfte der Antragsgegner aufgrund der Lagerstättenuntersuchung durch das Bergamt Weilburg aus dem Jahre 1993 ausgehen. Auch die Fortsetzung der Lagerstätte in den Erweiterungsbereich Südost wurde durch Bescheid vom 28.05.2008 belegt. Aufgrund der fachkundigen Stellungnahmen der zuständigen Behörden ist mithin von der entsprechenden Eignung des Bodenschatzes im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG auszugehen. Soweit der Antragsteller im Hauptsacheverfahren bezweifelt, dass die im Bereich der Südosterweiterung des L Waldsees zu fördernden Sande die entsprechende Qualität aufweisen und hier ein Ermittlungsdefizit des Antragsgegners behauptet, kann dem im vorliegenden Eilverfahren nicht gefolgt werden. Die Einwendungen des Antragstellers erscheinen nicht substantiiert genug um die von dem Antragsgegner im Hauptsacheverfahren eingehend erläuterte fachbehördliche Expertise zu erschüttern. Angesichts dieser Sachlage musste sich dem Antragsgegner eine weitere Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen auch nicht aufdrängen. Gegen die Eignung des in dem Vorhaben der Beigeladenen zu fördernden Rohstoffs als grundeigener Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG spricht auch nicht der Umstand, dass reines Quarz aus dem Rohstoff erst durch Bearbeitung geschaffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.1997 - 4 B 260.96 NVwZ-RR 1997 S. 605). Soweit der Antragsteller unter Berufung auf das Urteil des VG Saarlouis vom 10.10.2012 (5 K 391/10, in juris) die Auffassung vertritt, das Vorhaben des Beigeladenen falle deshalb nicht unter Bergrecht, da hier keine entsprechende Verwendung des Rohstoffs zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium erfolge, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen überspannt diese Voraussetzung die Grenze der zulässigen Auslegung, da der Wortlaut des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG im Zusammenhang mit Quarz und Quarzit eindeutig nur von „eignen“ spricht, nicht aber von „verwenden“ (so auch Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz 2. Aufl. 2013, § 3 Rdnr. 64; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.12. 1985 - 7 A 2/85 juris; vgl. auch HessVGH, Urteil vom 12.09.2000 - 2 UE 924/99 in ESVGH 51, 33). Zum anderen findet vorliegend durch die Beigeladene bzw. deren Abnehmer – wenn auch in mengenmäßig geringem Umfang – gerade eine Verwendung des gewonnenen Rohstoffs für feuerfeste Erzeugnisse statt. Wollte man darüber hinaus – wie offenbar der Antragsteller – noch fordern, dass eine Anlage nur dann dem Bergrecht unterstehen solle, solange und soweit die dort ausgebeuteten Quarz- und Quarzitvorkommen auch ausschließlich oder überwiegend für die Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium verwendet werden, könnte dies dazu führen, dass, abhängig von der Marktentwicklung, ein Abbaubetrieb ständig unter einem wechselnden Rechtsregime betrieben werden müsste. Dieses Ergebnis erscheint weder unter dem Gesichtspunkt der volkswirtschaftlichen Rohstoffsicherung noch gemessen an den Interessen des Betreibers und der Öffentlichkeit an einem praktikablen und transparenten Genehmigungsverfahren erklärbar. Das bestehende Abbauvorhaben L Waldsee ist nach heutiger Rechtslage ein planfeststellungbedürftiges bergbauliches Vorhaben im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG weil es aufgrund seiner Größe im Falle eines heutigen Genehmigungsverfahrens gem. § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfte, wie der Antragsgegner im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zutreffend dargelegt hat. Daher war für die Erweiterung ein Rahmenbetriebsplan zu verlangen und ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Auch soweit der Antragsteller die Genehmigungssituation als „unübersichtlich verzahnt und vor allem widersprüchlich und rechtswidrig“ empfindet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zuzugeben ist dem Antragsteller allerdings, dass aufgrund der zeitlichen und räumlichen Ausdehnung des Abbauvorhabens der Beigeladenen nunmehr eine komplexe Genehmigungslage vorliegt. Der Antragsteller hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, warum die nach seiner Auffassung unübersichtliche und widersprüchliche Entwicklung des Planfeststellungsbeschlusses vom 07.06.1991 vorliegend zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013 führen soll. Ebensowenig ist nachvollziehbar, inwieweit die Regelungen des jetzigen Planfeststellungsbeschlusses die Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses bezüglich der Westgrube aus dem Jahre 1991 berühren, da es sich um räumlich getrennte Vorhaben handelt. Auch fehlt es an einem nachvollziehbaren Vortrag, inwieweit sich die Weiternutzung der bereits im Jahre 1999 planfestgestellten Aufbereitungs- und Betriebsflächen nachteilig auf die von dem Antragsteller vertretenen Belange auswirken soll. Ein vorheriges Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG war hier nicht erforderlich, da die Erweiterungsfläche im Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 als „Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, geplant“ festgelegt ist. Auch der Einwand des Antragstellers hinsichtlich einer fehlenden Bestimmtheit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses greift nicht durch. Soweit der Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 den Antrag der Beigeladenen hinsichtlich einer Teilfläche zurückgewiesen und den Plan nur im Übrigen festgestellt hat, ergibt sich aus den im Tenor bzw. unter Ziffer 1.2 mitgeteilten Daten eindeutig, was genehmigt worden ist. Auch soweit durch die Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss qualitative Änderungen an dem von der Beigeladenen beantragten Vorhaben vorgenommen worden sind, sieht die Kammer hierin auf der Ebene der Rahmenbetriebsplanzulassung keine Probleme der Bestimmtheit. Die von dem Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 vorgenommenen Änderungen des Antrags der Beigeladenen hat diese durch entsprechend abgeänderte Antragsunterlagen im Verfahren zur Ergänzung des Hauptbetriebsplans bereits vor Ergehen der Anordnung des Sofortvollzugs nachvollzogen. Da dem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren nur eine verfahrensrechtliche Konzentrationswirkung zukommt, ist über die eingeschlossenen Entscheidungen, hier des Forstrechts, des Wasserrechts und des Naturschutzrechts, nach Maßgabe der hierfür geltenden materiell-rechtlichen Regelungen zu entscheiden (§ 57a Abs. 4 Satz 1 BBergG). Auch materiell-rechtlich ist der angegriffene Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst im Blick auf die erteilten forstrechtlichen Genehmigungen. Die teilweise Aufhebung der Bannwalderklärung vom 15.10.1996 (Staatsanzeiger 45/96, S. 3633) beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 HWaldG. Der zur Rodung anstehende Wald ist Bannwald im Sinne des § 13 HWaldG. Die Obere Forstbehörde kann nach § 13 Abs. 3 Satz 1 HWaldG Wald zu Bannwald erklären, soweit dieser von seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in den Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen in seiner Flächensubstanz in besonderem Maße schützenswert ist. Die teilweise Aufhebung einer Bannwalderklärung ist nach § 13 Abs. 5 Satz 1 HWaldG erforderlich, wenn eine Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart beantragt ist. Die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung zum Bannwald ist nach § 13 Abs. 2 Satz 3 HWaldG möglich, sofern überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. Die Erklärung der Waldflächen im Bereich des L Waldsees zu Bannwald im Jahre 1996 erfolgte vor dem Hintergrund, dass die dortigen Waldflächen in den vergangenen Jahrzehnten durch Inanspruchnahme für Kiesabbau, Deponien, Siedlungen und Verkehrswege so stark reduziert worden seien, dass weiterer Waldverlust vor dem Hintergrund der Bedeutung dieser Waldflächen für das Allgemeinwohl nicht mehr hingenommen werden könne. Durch ihre besondere Lage inmitten des Ballungsraums erfüllten die Waldflächen eine Vielzahl wichtiger Waldfunktionen wie Wasserschutz, Sicht-, Lärm- und Immissionsschutz, Klimaschutz, Luftreinhaltung, Erosionsschutz, Biotop- und Artenschutz sowie Erholung. Der Antragsgegner hat in seiner Entscheidung diese Funktionen des Bannwaldes erkannt und als gegen die Aufhebung des Bannwaldstatus sprechende Gründe berücksichtigt. Desweiteren hat er erwogen, dass die Regionalversammlung Südhessen ein Planänderungsverfahren mit dem Ziel der Festschreibung der Waldflächen begonnen hat, ferner die bei der geplanten Vergrößerung der Wasserfläche am L Waldsee eintretende Erhöhung des Vogelschlagrisikos, Fragen der Rohstoffreservehaltung sowie den Umstand, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Fläche mit der Rodung enden wird. Diesen Belangen hat der Antragsgegner den Bedarf der Region nach einer gesicherten Rohstoffversorgung im Bereich von Sand und Kies, insbesondere von hochwertigen Quarzsanden, gegenüber gestellt, ferner das Interesse an der vollständigen Nutzung einer Lagerstätte vor dem Neuaufschluss bislang unverritzter Flächen, die fehlende Möglichkeit alternativ andere Lagerstätten (stärker) zu erschließen, die fiskalischen Interessen der Stadt A-Stadt und das öffentliche Interesse am Erhalt der vorhandenen Arbeitsplätze. Unter Berücksichtigung dieser Interessen ist der Antragsgegner zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eingriffe in das Schutzgut Bannwald durch den geplanten Abbau zwar erheblich, aber insgesamt noch verkraftbar seien, da eine hinreichend große zusammenhängende Waldfläche übrig bleibe, die die Schutz- und Erholungsfunktionen des Bannwaldes noch erfülle. Bei Umsetzung aller Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erscheine die Durchführung des Vorhabens in Anbetracht der damit verbundenen Vorteile sinnvollerweise geboten und rechtfertige es, die damit einhergehenden Nachteile in Kauf zu nehmen. Dies gelte jedenfalls insoweit, als durch die Aufhebung des Bannwalds keine Konflikte mit vorhandenen Wasserschutzgebieten ausgelöst würden. Von daher war nach Auffassung des Antragsgegners eine Bannwaldaufhebung betreffend die Waldabteilung 37 und 24 teilweise zu versagen. Die von dem Antragsgegner vorgenommene Abwägung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für die Fortführung der Auskiesung am L Waldsee streitet ein erhebliches öffentliches Interesse, denn hierdurch wird ein wesentlicher Beitrag zur Rohstoffversorgung des Rhein-Main-Gebietes geleistet. Die Versorgung mit Baustoffen ist wiederum unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung von Infrastruktur-, Wohn- und Gewerbebauprojekten. Entsprechende Mengen an Rohstoffen, bis zu einer Million Tonnen im Jahr, von außerhalb in die Region einzuführen, wäre mit erheblichen Umweltbelastungen und Kostenaufwand für den Transport verbunden, dazu gegebenenfalls noch mit Aufwendungen für die Schaffung einer Infrastruktur, die am L Waldsee bereits besteht. Ebenfalls für das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sand- und Kiesförderung am L Waldsee sprechen die hiermit verbundenen Arbeitsplätze. Gegen das öffentliche Interesse spricht insoweit auch nicht der Umstand, dass gegebenenfalls durch die Inanspruchnahme des Bannwaldes im Bereich der Südosterweiterung Arbeitsplätze im forstwirtschaftlichen Bereich wegfallen werden. Zum einen lassen sich die Arbeitsplätze im forstwirtschaftlichen Bereich nicht linear zur Größe der zu bewirtschaftenden Fläche darstellen, zum anderen ist auch dann, wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass durch den Wegfall des Bannwaldes am L Waldsee etwa sechs Arbeitsplätze im Forst gefährdet sind, der Arbeitsplatzeffekt des Vorhabens der Beigeladenen wesentlich größer. Die Planfeststellungsbehörde geht auch ohne Rechtsfehler davon aus, dass die mit dem Projekt verfolgten Gemeinwohlgründe diejenigen Belange überwiegen, die für die Erhaltung des Bannwalds streiten. Auch hier wird zum einen dargelegt, dass die abschnittsweise und durch Rekultivierungsmaßnahmen begleitete Gestaltung des Eingriffs geeignet ist, den erheblichen naturschutzrechtlichen Eingriff auszugleichen. Zum anderen hat sich die Behörde in nicht zu beanstandender Weise auf die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 BBergG bezogen. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass es für die Bannwaldaufhebung einer Atypik bedürfe, wie sie einigen gesetzlich geregelten Befreiungstatbeständen innewohnt, und ein atypischer Fall hier bereits deshalb ausscheide, weil die seinerzeitige Bannwalderklärung im Jahre 1996 eben auch den Zweck verfolgt habe, das Waldgebiet vor weiterem großflächigem Abbau von Sand und Kies zu schützen, kann dem nicht gefolgt werden. Weder im Wortlaut noch in der Systematik des HWaldG finden sich Anhaltspunkte, die die Auffassung des Antragstellers stützen könnten, dass hier ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Atypik zu berücksichtigen wäre. Dies ist im Übrigen auch nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG nicht erforderlich (vgl. HessVGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 8/05 in ESVGH 56, 58 = NVwZ 2006, 230 ). Entgegen der Argumentation des Antragstellers konnte der Verordnungsgeber im Jahre 1996 hier auch den Fall einer Aufhebung des Bannwaldschutzes gar nicht in seine Überlegungen einbeziehen, weil der Gesetzgeber diese Möglichkeit erst später geschaffen hat. Auch soweit der Antragsteller darauf abhebt, dass der Kiesabbau am L Waldsee nur im privaten Interesse des Unternehmens am Abbau des Rohstoffs erfolge, verkennt diese Sichtweise, dass die standortnahe Rohstoffsicherung ein öffentliches Interesse bleibt, unabhängig davon ob sie zugleich den unternehmerischen Belangen des Kiesgrubenbetreibers entspricht oder nicht (vgl. HessVGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 8/05- m. w. N.). Auch soweit der Antragsteller einwendet, es fehle hier deshalb am öffentlichen Interesse, weil der entsprechende Rohstoffbedarf nicht objektiv nachgewiesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Antragsgegner sich hier im Ergebnis durchaus auf die von der Beigeladenen aufgestellte Bedarfsprognose, die von der HLUG bestätigt worden ist, stützen durfte. Selbst wenn man dem Antragsteller zubilligt, dass die tatsächliche Nachfrage in Zukunft spürbar hinter dem dort prognostizierten Bedarf zurückbleiben könnte, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Situation, dass langfristig ein kontinuierlich hoher Bedarf an Sand und Kies für Bauvorhaben im Rhein-Main-Gebiet zu erwarten ist, und dass die Bedarfsdeckung bereits mit dem Vorhaben der Beigeladenen in der Region nur bei etwa 50 Prozent liegt, d. h. auf jeden Fall erhebliche Mengen an Rohstoffen in die Region eingeführt werden müssen. Folglich kann sicher davon ausgegangen werden, dass für die am L Waldsee zu fördernden Sande und Kiese ein - wenn auch zeitlich möglicherweise etwas gestreckter - Bedarf am Markt besteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das planfestgestellte Vorhaben der Beigeladenen auch nur eine abschnittsweise Rodung der Bannwaldflächen vorsieht und so in dem Fall, in dem wider alle Prognosen der Baustoffbedarf im Rhein-Main-Gebiet zusammenbrechen sollte, eine weitere Inanspruchnahme der hier genannten Waldflächen auch nicht erfolgen würde. Auch die der Beigeladenen erteilte Rodungsgenehmigung ist offensichtlich rechtmäßig. Nach § 13 Abs. 5 HWaldG bedürfen Waldrodungen und -umwandlungen im Bannwald –außer der Aufhebung des Bannwaldschutzes nach Abs. 5 Satz 2 der Vorschrift - der Genehmigung nach § 12 Abs. 2 HWaldG. Die Genehmigung soll gem. § 12 Abs. 3 HWaldG versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Aus den Ausführungen zur Aufhebung der Bannwalderklärung ergibt sich zwangsläufig, dass wegen der mit der Fortführung der Nassauskiesung verfolgten öffentlichen Interessen kein Versagungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 3 HWaldG vorliegt. § 13 Abs. 5 Satz 3 HWaldG schreibt weiter vor, dass für die Rodung und Umwandlung von Bannwald eine flächengleiche Ersatzaufforstung zu leisten ist. Vorliegend stehen den zur Rodung genehmigten 63,7 ha Bannwaldfläche im Planfeststellungsbeschluss Ersatzaufforstungsflächen von über 64 ha entgegen. Rechtlich unschädlich ist, dass diese nicht in räumlichem Zusammenhang mit dem betroffenen Waldgebiet stehen. Denn § 13 Abs. 5 HWaldG lässt sich kein Erfordernis entnehmen, dass Ersatzaufforstungsmaßnahmen bei Bannwald unmittelbar im Anschluss an das betroffene Waldgebiet erfolgen müssen. Es ist vielmehr in das Ermessen der Behörde gestellt, ob Ersatzaufforstungsmaßnahmen auch in einem anderen Naturraum nachgewiesen werden können. Die Entscheidung des Antragsgegners die Ersatzaufforstung auch fernab des L Waldsees zuzulassen, da entsprechende Ersatzaufforstungsflächen im Nahbereich in einer Größenordnung von mehr als 60 ha nicht zur Verfügung stehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. HessVGH. Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 a. a. O.; Beschluss vom 02.01.2009 - 11 B 368/08.T in NuR 2009 255). Auch die wasserrechtliche Planfeststellung nach § 68 WHG für den Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG zum Abbau des Rohstoffs und zur Wiederverfüllung des entstehenden Abgrabungsgewässers erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 68 Abs. 3 WHG darf der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und auch alle anderen Anforderungen nach dem WHG oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Der Antragsgegner hat hier nachvollziehbar dargelegt, dass die genannten Voraussetzungen im planfestgestellten Bereich erfüllt sind. Unter Berücksichtigung der umfassenden Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen entsprechend den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses aber auch angesichts der bisherigen Erfahrungen aus der Kiesgewinnung im bereits bestehenden L Waldsee sei mit einer wesentlich nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu rechnen. Dem ist auch der Antragsteller nicht entgegengetreten. Dasselbe gilt im Ergebnis für die Befreiung von den Festlegungen im Wasserschutzgebiet Z. Gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. o der Wasserschutzgebietsverordnung Z sind Erdaufschlüsse verboten, durch die Deckschichten wesentlich vermindert werden. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG kann die zuständige Behörde von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten in Wasserschutzgebietsverordnungen eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit es erfordern. Sie hat nach Satz 3 eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Zutreffend und nachvollziehbar hat der Antragsgegner dargelegt, dass hier eine Ausnahme von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung Z zu erteilen war, weil es der Beigeladenen nicht zumutbar gewesen wäre, ihr eine Fortsetzung des Betriebs auf der planfestgestellten Fläche aus Gründen des Trinkwasserschutzes trotz der von ihr vorgelegten und sichergestellten Alternativlösung für die Wasserversorgung in Z zu versagen. Auch hier ist der Antragsteller den Ausführungen des Antragsgegners nicht entgegengetreten. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass die während des Verfahrens geäußerten Bedenken der Oberen Wasserbehörde gegen das Vorhaben in seiner ursprünglichen Form auch zu einer materiellen Rechtswidrigkeit der derzeitigen Auskiesung der Westgrube des L Waldsees führten, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Erteilung einer landschaftschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 4 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung Landkreis O begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung kann eine solche Genehmigung erteilt werde, sofern überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Erteilung der Genehmigung erfordern. Der Antragsgegner hat hier nachvollziehbar auf die Gemeinwohlerwägungen im Zusammenhang mit der Bannwaldaufhebung verwiesen, da der Schutzzweck der Bannwalderklärung und der Landschaftsschutzgebietsverordnung in Bezug auf den Wald identisch seien. Auch dies ist vom Antragsteller nicht angegriffen worden. Ebenso begegnet die Zulassung des naturschutzrechtlichen Eingriffs gem. § 15 BNatSchG nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage keinen durchgreifenden Bedenken. Das Vorhaben stellt aufgrund der in § 14 Abs. 1 BNatSchG genannten Merkmale einen Eingriff dar. Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG sind vermeidbare Eingriffe zu unterlassen. Dabei sind Beeinträchtigungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen gegeben sind. Der Antragsgegner hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des naturschutzrechtlichen Vermeidungsverbots hier nicht gegeben sind, weil es für das der regionalen Rohstoffsicherung dienende Vorhaben der Erweiterung des Kiesabbaus am L Waldsee keine zumutbare Alternative gibt. Unvermeidbare Beeinträchtigungen hat der Verursacher nach § 15 Abs. 2 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Mit dem von der Beigeladenen vorgelegten landschaftpflegerischen Begleitplan, der Reduzierung des Umfangs des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss und den hierzu ergangenen Nebenbestimmungen naturschutzrechtlicher Art, sind hinreichende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das Vorhaben getroffen worden. Hinsichtlich der zu beachtenden artenschutzrechtlichen Vorgaben geht der Antragsgegner davon aus, dass durch die geplante Erweiterung des Abbaus in die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Braunem Langohr, Kleinem und Großem Abendsegler, Mückenfledermaus sowie Wasserfledermaus eingegriffen wird. Es würden mit einer Rodung der älteren Waldbestände Quartiere der Arten zerstört. Auch die Lebensräume diverser Holzkäfer und Laufkäferarten seien durch das Vorhaben betroffen. Ferner würden Brutreviere verschiedener Vogelarten beschädigt oder zerstört. Es würden Laichhabitate und mit dem Landlebensraum auch Ruhestätten des Springfroschs beansprucht. Außerdem könnten in den Randbereichen zum bestehenden Abbau bzw. an besonnten Wegrändern auch Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Zauneidechse durch den weiteren Abbau in Mitleidenschaft gezogen werden. Zwar werde durch die abschnittsweise Rodung der Wälder der Lebensraum im Erweiterungsgebiet schrittweise vollständig zerstört. Andererseits seien jedoch durch die Beigeladene in anderen Waldabteilungen Maßnahmen wie die Förderung des Alt- und Totholzanteils und das Aufhängen von Fledermauskästen geplant, aufgrund derer die betroffenen Tierarten in den angrenzenden Waldabteilungen neue Lebensräume finden könnten, sodass insgesamt mit einer Verringerung der Biodiversität auch laut dem landschaftspflegerischen Begleitplan nicht zu rechnen sei. Für den Springfrosch und die Zauneidechse sehe der landschaftspflegerische Begleitplan eine vorausgehende Umsiedlung vor. Sofern es durch die Rodung und den Abbau zur Tötung einzelner Individuen der im Abbaubereich vorhandenen Arten kommen könne, sei diese Wirkung nicht so gravierend, dass sich die betroffenen Populationen verkleinern würden. Negative Auswirkungen auf die bereits ansässigen Tiere in den benachbarten Gebieten, zum Beispiel in der Ostgrube, würden nicht erwartet. Für die genannten Arten nach Anhang IV der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) werde der Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zunächst erfüllt. Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG liege jedoch ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit unvermeidbare Beeinträchtigung des Lebens der Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Hinsichtlich der betroffenen Tierarten mit Ausnahme des Springfroschs und der Zauneidechse hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass infolge der im Artenschutzbeitrag dargestellten CEF-Maßnahmen M 15 (Förderung des Alt- und Totholzanteils sowie Unterlassung der Waldbewirtschaftung zur Schaffung von Naturwaldzellen im Umfeld des Vorhabengebiets), M 18 (Bestandssichernde Maßnahmen für Fledermäuse), M 19 (Sicherung des Vogelartenbestandes), M 20 (Schutz der Zauneidechsen), M 21 (Vorgehaltene Artenschutzmaßnahmen für den Springfrosch) und M 22 (Artenschutzmaßnahmen für xylobionte Käfer) gewährleistet wird, dass die ökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der oben genannten Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. Für die genannten Arten würden durch diese Maßnahmen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgeschlossen. Durch die Maßnahme M 18.3 (Rodungsmaßnahmen außerhalb der Winter- und Sommerquartierzeit), M 18.4 (Baumhöhlenüberprüfung) und M 14 (Rodung und Abräumung des Baufeldes außerhalb der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten) könnten auch Verstöße gegen Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Tötungsverbot und Nr. 2 Störungsverbot weitgehend vermieden werden. Demgegenüber geht der Antragsteller davon aus, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, weil durch die Fällung von Höhlenbäumen, die als Winterquartiere geeignet seien, Fledermäuse getötet werden könnten sowie deren Ruhestätten zerstört würden und keine artenschutzrechtlichen Ausnahme erteilt worden sei. Für den Großen Abendsegler (Nyctalus noctula) und den Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri) sei aufgrund der vorangegangenen Untersuchungen des Beigeladenen eine Wahrscheinlichkeit vorhanden, dass es in dem Bereich Winterquartiere der Arten geben könnte. Diese potenziellen Quartiere seien von dem Beigeladenen auch bislang nicht sachgemäß ermittelt worden. Mitglieder des Antragstellers selbst hätten im Zuge einer Begehung dreißig Baumhöhlen in dem Bereich 1 a entdeckt. Hierdurch bestehe ein vermeidbares Risiko der Tötung von Individuen der genannten Arten und mithin ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist hier bei summarischer Prüfung der Sachlage nicht von einem Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die genannten Fledermausarten auszugehen. Vielmehr ist durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan enthaltenen CEF-Maßnahmen Nr. 18 und die entsprechenden Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise sichergestellt, dass vor der Rodung des Abschnitts mittels einer Baumhöhlenkontrolle der Bereich nach potenziellen Winterquartieren abgesucht wird (vgl. zur Wirksamkeit von Baumhöhlenkotrollen als Schutzmaßnahmen für Fledermäuse, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. Januar 2009 - 11 E 368/08 T, a. a. O.). Soweit der Antragsteller einwendet, die Beigeladene habe die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses unzureichend umgesetzt, betrifft dieser Einwand nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Es liegen aber auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene den Vorgaben nicht gerecht wird und damit gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot verstößt. Zwischen dem 27. 11. und dem 04.12.2013 hat der Dipl. Biologe Andreas M im Auftrag der Beigeladenen den Abbauabschnitt 1 a begangen und dabei zehn geeignete Baumhöhlen festgestellt, in denen sich jedoch keine Fledermäuse befanden bzw. keine Spuren von ihnen zu finden waren, sowie zwei Nistkästen, ebenfalls mit negativem Ergebnis. Gegen die Richtigkeit der Ausführungen des von der Beigeladenen beauftragten Sachverständigen spricht nicht, dass der Antragsteller wesentlich mehr Baumhöhlen in dem betroffenen Bereich gefunden hat. Die schriftliche Stellungnahme des Dipl. Biologen M vom 11.12. 2013 löst diesen scheinbaren Widerspruch nachvollziehbar dahin auf, dass als Baumquartiere für Fledermäuse nur solche Baumhöhlen mit einer Wandstärke von mehr als 10 cm infrage kämen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang anders lautende Auffassungen zitiert, erschüttert dies nicht die Glaubhaftigkeit der Ausführungen in dem Gutachten Malten. Es ist dabei nicht Aufgabe der Kammer im Eilverfahren letzte zoologische Streitfragen durch Beweiserhebung zu klären. Die als potenzielle Winterquartiere infrage kommenden aufgefundenen Baumhöhlen wurden fachkundig mit negativem Ergebnis kontrolliert. Auch dass hier – entgegen der planfestgestellten CEF-Maßnahme Nr. 18 – auf ein Verschließen dieser Baumhöhlen verzichtet wurde, erscheint angesichts des nachvollziehbar dargelegten Umstandes dass Fledermäuse ihr Winterquartier Anfang Dezember bereits bezogen haben, nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller dagegenhält, dass Fledermäuse ihre Winterquartiere wechseln würden, steht dies in einem gewissen Widerspruch zu seiner Behauptung, dass diese wegen der Winterruhe im Falle des Auffindens nicht an einen anderen Ort verbracht werden könnten. Im Übrigen gibt es auch sonst keine Hinweise auf ein Winterquartier von Fledermäusen im Teilabschnitt 1 a. Soweit der Antragsteller davon ausgeht, dass die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die übrigen im Gebiet lebenden Fledermausarten einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG darstelle, weil die in der Maßnahme M 18 festgelegten Einzelmaßnahmen jedenfalls noch nicht in der Lage seien die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG zu sichern, kann er hiermit nicht durchdringen. Dabei mag dahinstehen, ob hier tatsächlich ein Vorlauf von mindestens zwei Jahren eingerechnet werden muss, bis Fledermauskästen von den Fledermäusen angenommen werden. Denn unterstellt, dass Fledermäuse von sich aus quartiertreu sind, müssten sie eines Tages in jedem Fall ein Ersatzquartier aufsuchen. Im Übrigen ist aber auch zu sehen, dass es relativ attraktivere Standorte für Fledermausquartiere in der unmittelbaren Nähe des künftig wegfallenden Rodungsabschnitts 1 a gibt, etwa in der Altholzinsel in WA 24. Dementsprechend ist auch bei der Untersuchung im Jahre 2008 nur für eine Art ein Sommerquartier im Gebiet nachgewiesen worden. Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die planfestgestellten Maßnahmen die ökologische Funktionalität hinsichtlich der geschützten Fledermausarten zu sichern in der Lage sind, mithin kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vorliegt. Auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Ausnahme betreffend die Zauneidechse ist der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 15.08.2013 nicht zu beanstanden. Dabei ist er zutreffend von der Überlegung ausgegangen, dass durch die Vermeidungsmaßnahme M 20, Absammeln von im Vorhabengebiet befindlichen Zauneidechsen, nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass einzelne Tiere im Zuge der Bauarbeiten zu Tode kämen. Er hat deshalb mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.07.2011, 9 A 12.10, BVerwGE 14, 149) den Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als erfüllt angesehen. Hierfür hat er nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG rechtsfehlerfrei eine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt. Hiernach darf eine Ausnahme aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher wirtschaftlicher Art nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population der Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Der Antragsgegner hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass aufgrund des Artenschutzbeitrages in den Planfeststellungsunterlagen davon ausgegangen werden könne, dass sich der Erhaltungszustand der Zauneidechse aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen nicht verschlechtern werde, zumutbare Alternativen für die Beigeladene nicht gegeben seien und dass Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG keine weitergehenden Anforderungen enthalte. Desweiteren hat der Antragsgegner zutreffend dargelegt, dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Ausnahme stritten. Diese lägen bereits dann vor, wenn sie einem durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleiteten staatlichen Handeln entsprächen. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, es sei nicht auszuschließen, dass sich im Abbaugebiet 1 a der Südosterweiterung am Nordrand der Wildäsungsfläche Zauneidechsen lebten, deren Absammeln aus naturschutzfachlichen Gründen frühestens im April möglich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus diesem Vortrag gerade nicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ergibt. Als Argument gegen die Anordnung des Sofortvollzugs für den Abschnitt 1 a zum jetzigen Zeitpunkt trägt es im Ergebnis ebenfalls nicht; denn im Bauabschnitt 1 a konnte im Zuge der vorlaufenden Untersuchung kein Nachweis zum Vorkommen der Zauneidechse geführt werden. Nachvollziehbar leiten die Beigeladene und der Antragsgegner her, dass auch im Übrigen nicht mit einem Vorkommen der Zauneidechse zu rechnen sei. Dies erschließt sich zum einen aus der faunistischen Bestanderhebung aus dem Jahre 2008 zum anderen aus der nochmaligen Überprüfung auf ein Vorkommen relevanter europarechtlich geschützter Arten, wie sie sich aus der Dokumentation zur Umweltbaubegleitung ergibt. Hieraus geht hervor, dass das Vorkommen der Zauneidechse auch auf dem zwischen Südostgrube und Westgrube gelegenen Wall als sehr unwahrscheinlich gelten muss. Im Übrigen wurden auch im Bereich der Wildäsungsfläche, die als jagdliche Einrichtung anzusehen ist, bislang keine Zauneidechsen nachgewiesen. Die Vorkommen beschränken sich im Wald auf sehr gut strukturierte lichte Waldbereiche, wie die Altholzbestände der Waldabteilungen 24 und 37 und die besonnten Schneisenränder der Mitteldicker Allee und der Steingrundschneise. Die Wildäsungsfläche ist als Lebensraum für die Zauneidechse deshalb nicht geeignet, da die Vegetation durch das angefütterte Wild, insbesondere Wildschweine, intensiv zertreten und kurz gehalten wird. Da das dort auftretende Wildschein als Fressfeind der Zauneidechse gilt und zusätzlich durch seine Wühltätigkeit Gelege und Winterquartiere der Zauneidechse zerstört, spricht dies stark gegen ein potenzielles Vorkommen der Zauneidechse dort. Eine vorlaufende Umsiedelung der Zauneidechse ist deshalb im Teilabschnitt 1 a nicht erforderlich, da es sich bei den Waldbeständen nicht um typische Zauneidechsenhabitate handelt. In der Ergänzung zum Hauptbetriebsplan wurde dargestellt, dass der Teilabschnitt 1 a im August 2013 überprüft wurde und dort keine Zauneidechsen nachgewiesen wurden. Für den Erdwall entlang der Betriebsstraße zwischen der West- und der geplanten Südostgrube wurde durch die Umweltbaubegleitung am 4. Dezember 2013 bestätigt, dass dort nicht mit einer Überwinterung der Zauneidechse zu rechnen ist. Im Übrigen sind auch weitere Vermeidungsmaßnahmen wie der Abtrag des Oberbodens während der Aktivitätszeit der Eidechsen vorgesehen für den Fall, dass wider Erwarten doch einzelne Zauneidechsen vorkommen sollten. Diese Vermeidungsmaßnahmen sind hinreichend, um eine Tötung von Exemplaren soweit wie möglich zu vermeiden. Die eingeschlossene Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG konnte somit erfolgen. Auch soweit der Antragsteller hier eine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses des Antragsgegners vom 15.08.2013 bzw. der Anordnung des Sofortvollzugs vom 09.12.2013 mit dem unzureichenden Schutz des Breitblättrigen Stendelwurzes (Epipactis helleborine) begründen will, vermag er damit hier nicht durchzudringen. Zutreffend stellt der Antragsteller zwar fest, dass das Vorkommen dieser nach § 7 Abs. 2 Nr. 13a BNatSchG besonders geschützten Art in der floristischen Bestanderfassung zum landschaftpflegerischen Begleitplan des festgestellten Rahmenbetriebsplans der Südosterweiterung nachgewiesen worden ist. Der Antragsteller hält die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Minimierungsmaßnahme, die vorkommenden Exemplare vor Beginn der Rodung auszugraben und an einen Standort südlich des Vorhabengebiets zu verpflanzen für wahrscheinlich nicht erfolgversprechend, da zum einen die Pflanze und eine große Menge an Symbiosepilzen erhalten bleiben müssten, zum anderen ein Umsiedlungserfolg nur unmittelbar nach der Blüte und kurz vor Samenreife denkbar sei. Insgesamt liege wegen der unwirksamen Minimierungsmaßnahme deshalb ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG vor, weil im Ergebnis die Pflanze beschädigt bzw. zerstört würde. Dem ist der Antragsgegner jedoch überzeugend entgegengetreten, indem er zum einen ausgeführt hat, dass, obwohl die Pflanze aktuell im Herbst 2013 nicht mehr im Vorhabengebiet nachgewiesen werden konnte, als Minimierungsmaßnahme entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 3.2 des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehen wurde, dass der potenzielle Standort des Breitblättrigen Stendelwurzes während der Rodung im Winter gesichert werden und im Frühjahr bei einer Nachschau gegebenfalls eine Umpflanzung mit der Baggerschaufel erfolgen solle. Entsprechend der Dokumentation der Umweltbaubegleitung zum Teilabschnitt 1 a ist dafür Sorge zu tragen, dass der Bereich, in dem die Breitblättrige Stendelwurz ursprünglich nachgewiesen wurde, nicht mit Reisig und Schnittholz überdeckt und mit Forstgeräten überfahren wird. Im Mai soll dann nach der Blattrosette gesucht, bei positivem Nachweis die Pflanze ausgegraben und in die Naturwaldzelle in den WA 17 bis 19 umgesiedelt werden. Die Gesamtschau dieser Maßnahmen lässt für die Kammer keinen ernstlichen Zweifel, dass die ökologische Funktion des Standorts hier weiter erfüllt werden kann. Auch soweit der Antragsteller hinsichtlich des Echten Tausendgüldenkrautes (Centaurium Erythraea) rügt, dass die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene Verpflanzung nach südlich des Vorhabengebiets nicht möglich sei, da es sich um eine einjährige Art handele, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn beim Echten Tausendgülden-kraut ist ausweislich der Umweltbaubegleitung vorgesehen, den Samen dieser besonders geschützten Art an geeigneten Beständen zu gewinnen und in die offenen Bereiche der WA 18 einzubringen. Dies ist auch ausreichend, da ausweislich der Dokumentation der Umweltbaubegleitung der Erhaltungszustand der Art im funktionalen Zusammenhang nicht beeinträchtigt wird. Das Echte Tausendgüldenkraut ist vielmehr an mehreren Standorten der Nachbarschaft des Vorhabengebiets bereits zahlreich zu finden und insgesamt in der Region durchaus häufig. Auch gegen die Rahmenbetriebsplanzulassung nach den §§ 51 Abs. 1 bis 52a BBergG bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken. Nach § 52 Abs. 2c, 2a Satz 1 BBergG ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen, wenn ein planfeststellungsbedürftiges bergbauliches Vorhaben wesentlich geändert wird und die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Diese Voraussetzungen liegen hier, wie vom Antragsgegner im Einzelnen im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, bei der Erweiterung des Kiesabbauvorhabens am L Waldsees vor. Die Zulassung des Betriebsplans ist nach § 55 Abs. 1 BBergG unter den Voraussetzungen der Ziffern 1 sowie 3 bis 13 zu erteilen. Diese Voraussetzungen liegen, wie vom Antragsgegner im Einzelnen im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss darlegt und im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, hier ersichtlich vor. Nach § 48 Abs. 2 BbergG kann die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen jedoch beschränkt oder untersagt werden, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen. Da die wasserrechtlichen, landschafts- und naturschutzrechtlichen sowie forstrechtlichen Interessen in den eingeschlossenen Entscheidungen bereits abschließend geprüft worden sind, ist insbesondere noch an Raumordnungsinteressen zu denken. Aspekte der Raumordnung stehen dem Planfeststellungsbeschluss jedoch nicht entgegen. Zwar ist richtig, dass die Vorhabenfläche im Regionalplan Südhessen 2010/Regionalen Flächennutzungsplan als „Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, geplant“ ausgewiesen ist, andererseits die Regionalversammlung aber ein Verfahren zur Änderung dieser Zielfestlegung des Regionalplans für das Vorhabensgebiet in Vorranggebiet Forstwirtschaft und Regionaler Grünzug eingeleitet hat. Zutreffend ist auch, dass in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 ROG als sonstige Erfordernisse bei der Entscheidung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Bestehende Festsetzungen in Raumordnungsplänen müssen jedoch als (festgelegte) Ziele der Raumordnung gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 4 Abs. 1 ROG beachtet werden. Dies bedeutet im Zusammenspiel der genannten Vorschriften, dass das in Aufstellung befindliche Ziel nicht das Gewicht des bereits wirksam festgesetzten Ziels der Raumordnung haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003.-. 4 C 3.03 zu § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BuGB in BRS 66 Nr. 11 = NVwZ 2003 1261). Nichts anderes ergibt die Überlegung, dass die von der Regionalversammlung Südhessen eingeleitete Änderung des Regionalplans gleichsam die jüngere planungsrechtliche Äußerung der Regionalversammlung darstellt. Weder ist vorliegend ersichtlich, dass das von der Regionalversammlung angestoßene Verfahren angesichts der ablehnenden Haltung der Landesregierung zur diesbezüglichen Änderung der Regionalplans in absehbarer Zeit zu einem veränderten Ziel der Raumordnung im Sinne des Raumordnungsgesetzes führen könnte, noch ist erkennbar, dass sich hier eine unter raumordnerischen Gesichtspunkten notwendig werdende veränderte Konzeption entwickelt. Vielmehr ist es so, dass die zugrunde liegenden Gegebenheiten der Planungsversammlung bereits bei ihrer ursprünglichen Beschlussfassung vorgelegen haben und von dieser in Richtung auf die Ausweisung einer oberflächennahen Lagerstätte hin abgewogen worden sind. Diese Entscheidung soll nunmehr von einer veränderten politischen Mehrheit in der Planungsversammlung revidiert werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dabei nicht offenkundig, dass die Planungsversammlung bei ihrer ursprünglichen Beschlussfassung unter Missachtung des Abwägungsgebotes nach § 7 Abs. 2 ROG eine einzig und allein politischer Einflussnahme geschuldete Entscheidung getroffen hätte. Es ist nicht Aufgabe der Kammer im vorliegenden Eilverfahren inzident etwaige Abwägungsfehler im Aufstellungsverfahren des Regionalplans zu prüfen. Dies muss dem Normenkontrollverfahren vorbehalten bleiben. Zwar ist derzeit ein Normenkontrollverfahren der Stadt M gegen die diesbezügliche die Festlegung im Regionalplan Südhessen 2010 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig, dies ändert jedoch nichts an der Vollziehbarkeit des Regionalplans insoweit. Es verbleibt daher bei dem Letztentscheidungscharakter des Regionalplans (HessVGH, Urteil vom 10.05.2012 - 4 C 841/11.N, in DVBl 2012 , 981). Es würde dem abschließenden Charakter eines verbindlichen Raumordnungsziels, das während des in § 10 Abs. 7 HLPG aufgeführten Zeitraums der regelmäßigen Geltungsdauer des Regionalplans von acht Jahren bis zur nächsten Anpassung an geänderte Verhältnisse auch Planungssicherheit für alle von der Zielfestlegung Betroffenen gewährleisten soll, widersprechen, wenn demgegenüber das bloß in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung vorrangig berücksichtigt würde. Vorliegend sind auch keine sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG ersichtlich, die der Zulassung des Rahmenbetriebsplans hier entgegenstehen würden. Vielmehr ist auf Seiten des Beigeladenen als besonderes Vollziehungsinteresse zu berücksichtigen, dass dem Unternehmen ein Umsatzverlust in Höhe von bis zu 17 Millionen EUR jährlich droht, wenn es zu einem Betriebsstillstand der Auskiesung am L Waldsee kommt. Unter Berücksichtigung der Rohstoff-Sicherungsklausel aus § 48 Abs. 1 BBergG ist hier deshalb von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem angeordneten Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013 in dem vom Antragsgegner verfügten Umfang auszugehen. Der Antrag des Antragstellers war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit, den Antragsteller hier auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese sich durch Stellung eines Sachantrags ebenfalls einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3. 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei bewertet die Kammer entsprechend Ziff. 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 das maßgebliche Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses des Antragsgegners vom 15.08.2013 in einem Hauptsacheverfahren mit 20.000 EUR. Es erscheint der Kammer nicht angemessen, angesichts des Umfangs und der Bedeutung des streitgegenständlichen Vorhabens hier den untersten Rand des zwischen 15.000 und 30.000 € liegenden Streitwertrahmen anzusetzen. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren war der genannte Wert um die Hälfte zu reduzieren.