Urteil
5 K 618/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0609.5K618.09.0A
5mal zitiert
13Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall der Unzulässigkeit eines von der Gemeinde betriebenen Multifunktionsportsfeldes, das auf Grund seiner Konstruktion sowie seiner Nähe zur Wohnbebauung (10 m vom Wohnhaus der Kläger) und der daraus resultierenden Lärmimmissionen gegenüber den Klägern gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.(Rn.39)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, das auf der Parzelle Nr. 766, Flur 06, Gemarkung A-Stadt befindliche Multifunktionsfeld "…" vollständig zu beseitigen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Unzulässigkeit eines von der Gemeinde betriebenen Multifunktionsportsfeldes, das auf Grund seiner Konstruktion sowie seiner Nähe zur Wohnbebauung (10 m vom Wohnhaus der Kläger) und der daraus resultierenden Lärmimmissionen gegenüber den Klägern gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.(Rn.39) 1. Die Beklagte wird verurteilt, das auf der Parzelle Nr. 766, Flur 06, Gemarkung A-Stadt befindliche Multifunktionsfeld "…" vollständig zu beseitigen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. 4. Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung des auf der Parzelle Nr. …, Flur …, in der Gemarkung A-Stadt gelegenen Multifunktionsfeldes "…" ist zulässig und begründet. 1. Die Klage gegen die Beklagte auf Beseitigung des Multifunktionsfeldes ist zulässig. a) Es handelt sich bei der vorliegenden allgemeinen Leistungsklage um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da die Natur des von der Antragstellung und seiner Begründung bestimmten Sachverhaltes öffentlich-rechtlicher Art ist. Die Kläger leiten aus einem Verwaltungshandeln der Beklagten, nämlich der Bestimmung des Standortes für die Errichtung eines Multifunktionsfeldes und der Gestattung des Betriebes der Anlage auf dem gemeindeeigenen Grundstück eine (Mit-)Verantwortlichkeit der Beklagten für die durch den Betrieb der Anlage entstehenden Immissionen her. Dieses Handeln der beklagten Gemeinde, aus dem der Beseitigungsanspruch abgeleitet wird, ist öffentlich-rechtlicher Natur, weil die Beklagte in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktionen eine Spielstätte errichtet hat und diese auch unterhält. Die Spielanlage wird der Allgemeinheit als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellt. Die Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger rühren aus der Nutzung einer öffentlichen Fläche für soziale und sportliche Zwecke her, welche die Beklagte in Wahrnehmung ihres Auftrags zur Daseinsvorsorge geschaffen hat. Das Tätigwerden der Beklagten ist damit als schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln zu bewerten, also öffentlich-rechtlicher Natur. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2004 - 4 K 3384/02 -; Hessischer VGH, Urteil vom 30.11.1999 - 2 UE 263/97 -, jew. zit. nach juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.1991 - 2 R 480/88 -, AS RP-SL 24, 159 = BRS 52 Nr. 232. b) Der Antrag auf Beseitigung ist zutreffend gegen die Beklagte gerichtet worden. Die Kammer ist insoweit nicht der Ansicht, dass die Kläger gezwungen sind, ihren Beseitigungsanspruch gegen den Regionalverband B-Stadt als Untere Bauaufsichtsbehörde zu richten, weil nur der Antrag auf Einschreiten an die Untere Bauaufsichtsbehörde zur Unterbindung der Benutzung einer baulichen Anlage der statthafte Rechtsbehelf wäre. Offen gelassen im Beschluss des OVG des Saarlandes vom 12.10.2009 – 2 B 440/09 -, NVwZ-RR 2010, 49 (Leitsatz). Zwar lässt die gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 LBO bestehende generelle Genehmigungsfreistellung für nicht den Gebäudebegriff nach § 2 Abs. 2 LBO erfüllende Anlagen im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne nicht die Beachtlichkeit des materiellen Baurechts entfallen (§ 60 Abs. 2 LBO) und auch für den Bereich des Bauverfahrensrechts unterliegen die Kommunen – anders als der Bund und das Land (§ 62 LBO) – im Grundsatz keinen anderen Regelungen als private Bauherrn, so dass ein Einschreiten der Unteren Bauaufsichtsbehörde gegen eine Kommune wegen einer baurechtswidrigen baulichen Anlage auf Antrag eines Bürger grundsätzlich möglich ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Bürger, der sich gegen eine solche Anlage wendet, immer nur die Möglichkeit hat, ein bauaufsichtliches Einschreiten der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu verlangen. Diese Möglichkeit besteht zwar, so auch Beschluss der Kammer vom 20.02.2009 – 5 L 51/09 – NVwZ-RR 2009, 554 (Leitsatz) jedoch kann sich der Bürger auch direkt gegen die Kommune wenden, die eine solche Anlage errichtet hat und als öffentliche Einrichtung betreibt. Daher hat die Kammer auch im Beschluss vom 06.08.2009 - 5 L 597/09 - den gegen die Beklagte gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für zulässig gehalten. Vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.1991, a.a.O.. Auf diese Art und Weise ist der Nachbar auch nicht gezwungen sich frühzeitig festzulegen, auf welche Anspruchsgrundlage er sich hinsichtlich seines Anspruchs auf Beseitigung beruft. So kann er gegenüber der Unteren Bauaufsichtsbehörde nur ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten unter Anwendung des § 82 Abs. 1 oder 2 LBO wegen der Verletzung nachbarschützender baurechtlicher Vorschriften geltend machen, während er sich gegenüber der Gemeinde insbesondere auch auf einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch wegen sonstiger Eingriffe in seine Rechte stützen kann. 2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Beseitigung des streitgegenständlichen Multifunktionsfeldes. Die Kammer lässt offen, welches die Grundlage eines nachbarlichen Abwehranspruches gegen Immissionen einer hoheitlich betriebenen Anlage ist: der grundrechtliche Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder die §§ 1004, 906 BGB analog oder ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch. Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit des Lärms bleibt jeweils - unabhängig von der Ableitung seines Anspruchs - der gleiche. Er ergibt sich für die von der Benutzung des Multifunktionsfeldes ausgehenden Geräusche aus § 22 Abs. 1 BImSchG, denn das Feld ist eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage gemäß dieser Vorschrift. Als Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gelten Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG). So auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.1994 - 1 S 1081/93 - UPR 1994, 278 = BauR 1994, 497 = NVwZ 1994, 920 = NuR 1995, 81 = BRS 56 Nr. 197. Vorliegend ist davon auszugehen, dass das von der Beklagten errichtete und unterhaltene Multifunktionsfeld im Verhältnis zu den Klägern auf Grund der Gegebenheiten des Einzelfalles unter Beachtung des § 22 Abs. 1 BImSchG zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führt und deshalb gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Bauplanungsrechtlich gilt, dass in festgesetzten allgemeinen Wohngebiet Anlagen für sportliche Zwecke nach der aktuellen Fassung der Baunutzungsverordnung ohne Einschränkungen hinsichtlich des Bedarfs im konkreten Gebiet grundsätzlich (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) und nach den früheren Fassungen, hier der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (bis zum 30.9.1977) geltenden Version, jedenfalls ausnahmsweise zulässig sind (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1968, § 31 Abs. 1 BauGB). Ob darüber hinaus im konkreten Fall die Festsetzung „Spielplatz“ beziehungsweise die entsprechende Zweckbestimmung einer festgesetzten, nicht in den Katalogen der Baugebietsvorschriften aufgeführten (öffentlichen) Grünfläche den Klägern einen von Fragen der Zumutbarkeit tatsächlicher Beeinträchtigungen unabhängigen Abwehranspruch gegen die Anlage vermittelt, erscheint zweifelhaft. Dies würde die Feststellung eines darauf gerichteten positiven Willens des Normgebers, hier des Gemeinderats der Beklagten voraussetzen, der jedoch nicht aus dem Bebauungsplan erkennbar ist. Vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.10.2009, a.a.O.. Allerdings ist im vorliegenden Fall wegen der sehr engen räumlichen Zuordnung des Multifunktionsfeldes zum Nachbargrundstück der Kläger und mit Blick auf die gesamte Konstruktion des Multifunktionsfeldes ein Verstoß gegen das sich im beplanten Bereich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende und auch für ansonsten plankonforme Vorgaben beachtliche Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme zu bejahen. Dies ist das Ergebnis einer Zumutbarkeitsbetrachtung, in die bei einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall neben immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (§ 22 BImSchG) auch der Gesichtspunkt sozialadäquater Ergänzung der Wohnnutzung durch Spiel- und Sporteinrichtungen für Kinder und Jugendliche Berücksichtigung gefunden hat. Nach den bei der Besichtigung der Örtlichkeiten gewonnenen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass das Multifunktionsfeld für die Kläger unzumutbare Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Lärmimmissionen hat. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sowohl Bolzplätze (vgl. Beschluss vom 03.03.1992 – 4 B 70.91 - NVwZ 1992, 884 = ZfBR 1992, 143 = BauR 1992, 340 = DÖV 1992, 709 = Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8 = BRS 54 Nr. 43 = BayVBl 1992, 411) als auch Spielplätze (vgl. Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5/88 - NJW 1992, 1779 = UPR 1992, 184 = ZfBR 1992, 144 = BauR 1992, 338 = Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 7 = BRS 52 Nr. 47= BayVBl 1992, 410) als Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke in reinen Wohngebieten ausnahmsweise und in allgemeinen Wohngebieten prinzipiell zulässig sind. Dies gilt jedoch vorbehaltlich einer sich im konkreten Einzelfall aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden möglichen Unzulässigkeit, weil von der Anlage Belästigungen und Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. Vorliegend setzt der Bebauungsplan an der Stelle, an der das Multifunktionsfeld errichtet worden ist, einen "Spielplatz" fest. Die Kammer lässt offen, ob bereits diese bauleitplanerischen Festsetzungen eine Nutzung als Multifunktionsfeld in der von der Beklagten eingerichteten Art ausschließt. Dabei bestehen allerdings erhebliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Multifunktionsfeldes mit dem Festsetzungen des Bebauungsplanes. Bolz- und Spielplätze dienen als sozialadäquate Ergänzung eines Wohngebietes den Spiel- und Freizeitbedürfnissen der dort lebenden Kinder und Jugendlichen. Bereits § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in der hier für den Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl I, 1237) hat solche Anlagen im allgemeinen Wohngebiet vorgesehen. Selbst wenn Bolzplätze allgemein als Spielplätze im weiteren Sinn, die vornehmlich von Kindern und Jugendlichen benutzt werden, angesehen werden, lässt die allgemeine Festsetzung eines Spielplatzes auf einer solchen Fläche in einem Bebauungsplan nicht automatisch ohne Rücksicht auf benachbarte Wohnbebauung immer auch eine andere Form von Sport- und Spielflächen zu. Dabei wird in der Rechtsprechung durchaus vertreten, dass sogar Bolzplätze, die ausschließlich dem Fußballspiel von Kindern und nicht auch von Jugendlichen und Erwachsenen dienen, nicht mit einer Bebauungsplanfestsetzung „Spielplatz“ in Einklang stehen, weil auch ein nur von Kindern bespielter Bolzplatz im Hinblick auf seine Lärmauswirkung eine andere Beurteilung erfordert als ein Kinderspielplatz. So VG München, Urteil vom 05.08.2008 - M 1 K 08.210 -, zit. nach juris. Im vorliegenden Fall ist das streitgegenständliche Multifunktionsfeld aber offensichtlich nicht nur für den Spielbetrieb von Kindern vorgesehen, sondern auch von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Aufgrund seiner Beschaffenheit und der Möglichkeiten zum Spielen von Fußball, Handball, Basketball, usw. stellt das Spielfeld einen besonderen Anreiz für Heranwachsende und Erwachsene dar und ist für diese Nutzung auch bestimmt. Doch unabhängig von seiner Vereinbarkeit mit der Bebauungsplanfestsetzung widerspricht es dem Gebot der Rücksichtnahme. Sein Betrieb verursacht auf Grund seiner konstruktiven Besonderheiten einen so erheblichen Lärm, der für die Bewohner der angrenzenden Wohngebäude, zu denen die Kläger gehören, unzumutbar ist. Hiervon ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der Besichtigung der Örtlichkeiten auszugehen. Die Unzumutbarkeit des Multifunktionsfeldes im Verhältnis zu den Klägern beruht wesentlich darauf, dass sich dieses Feld nur ca. 10 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt befindet und der dazwischen befindliche ca. 2 m hohe Erdwall nicht geeignet ist, die davon ausgehenden Lärmemissionen zu dämpfen. Das von der Beklagten errichtete Multifunktionsfeld ist auf Grund seiner Konstruktion, soweit es die davon ausgehenden Lärmemissionen betrifft, nicht mit einem Spielplatz oder einem „normalen“ Bolzplatz, wie er von den Klägern in der Vergangenheit auf der streitgegenständlichen Fläche hingenommen worden war, vergleichbar. Ein wesentlicher Unterschied besteht in der Umrandung des Multifunktionsfeldes, die dazu führt, dass beim Fußballspielen in der Anlage nicht nur Geräusche beim Treten gegen den Ball entstehen, sondern zusätzlich durch das Auftreffen des Balles auf die Umrandung. So laden insbesondere die seitlichen Wände gerade dazu ein, dass beim Fußballspielen „über die Bande“ gespielt wird, so dass der Ball während des Spieles auch häufig gegen die Seitenwand geschossen wird. Auch Bälle, die das Tor verfehlen, treffen mit erheblicher Wucht auf die seitlich und über den Toren befindlichen Holzwände und erzeugen dort beim Aufprall heftige Prallgeräusche. Auch wenn dieses Prallgeräusch, wie bei Schussversuchen des Gerichts bei der Ortsbesichtigung mit einem Lederball festgestellt werden konnte, nicht lauter ist als das eigentliche Schussgeräusch, so führt die Bande gleichwohl dazu, dass es zu ein Vervielfachung der Lärmbelastung gegenüber einem Bolzplatz kommt, der keine Umrandung aufweist. Denn bei einem Bolzplatz werden nur im Einzelfall heftige Schüsse abgegeben, weil die Gefahr besteht, dass der Ball das Spielfeld verlässt und erst wieder von weit her geholt werden muss. Außerdem entstehen auch keine Prallgeräusche durch das Auftreffen des Balles auf eine Bande. Bei dem Multifunktionsfeld ist das Spielen über Bande jedoch gerade immanent. Das führt zum Einen dazu, dass in erheblich größerem Umfang als bei einem Bolzplatz harte Schüsse abgegeben werden, die entweder direkt auf das Tor gehen oder über die Bande zurückprallen und dann weitergespielt werden. Die Gefahr, dass der Ball bei einem heftigen Schuss das Spielfeld verlässt, ist auf Grund der Bande erheblich geringer, so dass heftige Schussgeräusche wesentlich häufiger auftreten als auf einem Bolzplatz. Zu diesen Schussgeräuschen kommen dann noch die Prallgeräusche beim Zurückspringen des Balles von der Bande hinzu. Keine entscheidende Rolle spielt es in diesem Zusammenhang aus welchem Material die Bande hergestellt ist. Denn an dem Spielablauf, der maßgeblich für die gegenüber einem Bolzplatz deutlich höhere Lärmemission ist, ändert sich dadurch wenig. Außerdem konnten bei den vor Ort durchgeführten Schussversuchen keine signifikanten Unterschiede hinsichtlich der Geräuschemissionen beim Auftreffen des Balles auf die Fichtenbretter gegenüber dem in der Seitenwand eingebauten Metallgitterelement festgestellt werden. Bei beiden Materialien entstehen erhebliche Aufprallgeräusche. Die Bande führt dazu, dass insbesondere auch bei einzelnen Spielern der Rückpralleffekt der Wände neben den Toren dazu genutzt wird, um sich den Ball sozusagen selbst zuzuspielen. Dieser Spielablauf, der beim Fußballspielen in dem Multifunktionsfeld konstruktionsimmanent ist, führt zum Auftreten von ständigen Aufprallgeräuschen, die auf Grund ihrer Impulshaltigkeit und des unregelmäßigen Auftretens für die Anwohner in besonderer Weise störend sind. Hinzu kommen dann noch die Lärmimmissionen durch die Zurufe sowie sonstige Lautäußerungen der Spieler. Es hätte im Hinblick auf die unmittelbar benachbarte Wohnbebauung dem Gesichtspunkt der Lärmvermeidung mehr Augenmerk geschenkt werden müssen, als dies geschehen ist. So befindet sich Multifunktionsfeld nicht nur lediglich ca. 10 m vom Wohnhaus der Kläger befindet, sondern verfügt zudem auch über keine Vorkehrungen um den entstehenden Lärm zu dämpfen, wobei allerdings insbesondere der Erfolg der Errichtung von Lärmschutzwänden auf Grund der topografischen Gegebenheiten fraglich erscheint. Die Beklagte hat allerdings in dieser Richtung auch keine entsprechenden Versuche gemacht. Vorliegend ist weiter zu beachten, dass das Multifunktionsfeld nicht nur als Spielstätte für die Bewohner des angrenzenden Wohngebietes dienen soll, sondern allen Kindern und Jugendlichen aus dem Ortsteil A-Stadt. Denn die Beklagte hat in dem gesamten Ortsteil nur dieses eine Feld errichtet, das nunmehr eine entsprechende Anziehungskraft für alle Jugendlichen aus diesem Ortsteil besitzt. Ob das Feld außerdem auch für die Benutzung durch Jugendliche aus der Gemeinde Petite Rosselle gedacht ist, wie sich aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten vom 30.05.2008 und dem von den Klägern vorgelegten Artikel der „Saarbrücker Zeitung“ vom 27.05.2009 ergibt – von der Beklagten jedoch im Eilrechtsschutzverfahren als persönliche Meinung eines Redakteurs dargestellt worden ist –, kann letztlich dahin gestellt bleiben. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass das Multifunktionsfeld mit der Festsetzung „Spielplatz“ vereinbar ist, obwohl ein in einem Bebauungsplan festgesetzter Spielplatz in erster Linie den Spiel- und Freizeitbedürfnissen des zu versorgenden angrenzenden Wohngebietes und der dort lebenden Kinder und Jugendlichen dienen soll, vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 26.02.1993 - 2 B 90.1684 - BayVBl 1993, 433 = NVwZ-RR 1994, 246 = BRS 55 Nr. 57. so ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu bejahen, da die davon ausgehenden Lärmimmissionen für die Kläger unzumutbar sind. Es war dabei auch keine Durchführung von Lärmmessungen erforderlich, da sich die Rücksichtslosigkeit der Lärmimmissionen nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck und der Lage der Anlage im Verhältnis zum Grundstück der Kläger geradezu aufdrängt. Dabei ist zu beachten, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit der von der bestimmungsgemäßen Benutzung einer solchen Einrichtungen ausgehenden Geräusche unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots weitgehend tatrichterlicher Würdigung im Einzelfall vorbehalten ist, in deren Rahmen Immissionsrichtwerte nicht unmittelbar anwendbar sind und es auf die individuelle Empfindlichkeit der jeweiligen Nachbarschaft nicht ankommt. Vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.09.2008 - 2 C 186/08 -, AS RP-SL 36, 309 = LKRZ 2008, 462 = ZfBR 2009, 366 = BRS 73 Nr. 14. Zudem sind auch die für die Anlage zugelassenen Spielzeiten zu berücksichtigen. So ist ein Betrieb der Anlage werktags durchgehend von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr und auch sonn- und feiertags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt. Bereits diese Spielzeiten, insbesondere der Betrieb auch an Sonn- und Feiertagen, lässt eine Lärmexposition der Kläger erwarten, die über das zulässige Maß weit hinausgeht. Zudem spricht nach der Lebenserfahrung Erhebliches dafür, dass, namentlich im Sommer, diese Zeiten nicht eingehalten werden, sondern bis zum Einbruch der Dunkelheit gespielt wird. Außerdem sind die von der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen als so erheblich einzustufen, dass ihre Zumutbarkeit auch außerhalb der Ruhezeiten zu verneinen ist. Der zwischen der streitgegenständlichen Anlage und dem Grundstück der Kläger vorhandene Erdwall ist kaum geeignet, die entstehenden Lärmemissionen auf ein zumutbares Maß zu verringern, da dieser nur eine Höhe von maximal 2 m hat. Zudem sind auch die Maßnahmen der Beklagten zur Einhaltung der Spielzeiten nur unzureichend geeignet einen Betrieb der Anlage insbesondere nach 20.00 Uhr auszuschließen. So gibt es keine Möglichkeit das Multifunktionsfeld abzuschließen, um zu verhindern, dass außerhalb der zugelassenen Spielzeiten ein Spielbetrieb stattfindet. Der von der Beklagten beauftragte Wachdienst kann nach den vorliegenden Protokollen den Ausschluss eines Spielbetriebes außerhalb der zugelassenen Nutzungszeiten ebenfalls nicht hinreichend gewährleisten. Denn nach den in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen enthaltenden Tätigkeitsberichten finden die Streifengängen zum einen nicht jeden Tag statt und zum anderen häufig zu Uhrzeiten, zu denen entweder ein Spielbetrieb noch zulässig ist (z.B. 03.07.09: 19.24 Uhr, 14.07.09: 18.23 Uhr, 21.08.09: 18.19 Uhr) oder das Feld wegen Dunkelheit nicht mehr genutzt werden kann (z.B. 30.06.09: 23.35 Uhr, 03.07.09: 23.20 Uhr, 04.07.09: 0.55, 10.07.09: 0.03 Uhr, 11.07.09: 01.23 Uhr, 17.07.09: 0.56 Uhr). Da das Feld außerhalb der Spielzeiten nicht verschlossen ist, ist nach der Lebenserfahrung zu erwarten, dass es insbesondere während der Sommerzeit bei entsprechender Witterung auch nach 20.00 Uhr zum Spielen genutzt wird. Den Klägern kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie den zuvor auf der Fläche bestehenden Bolzplatz hingenommen hätten. Denn es erscheint im Hinblick darauf, dass der vorher bestehende Bolzplatz nach den vorliegenden Erkenntnissen lediglich aus einer Wiesen- bzw. Sandfläche mit einem Tor bestanden hat, nachvollziehbar, dass dieser zum Einen einen wesentlich kleineren Personenkreis angesprochen hat, nämlich überwiegend die Kinder und Jugendlichen aus dem angrenzenden Wohngebiet, und zum Anderen, was hier entscheidend ist, ein deutlich geringeres Lärmpotenzial hatte, da insbesondere das als Lärmursache in besonderer Weise herauszuhebende Fußballspielen über Bande nicht möglich war. Auch unter Berücksichtigung der beachtenswerten Interessen der Kinder und Jugendlichen an Bewegung und Spielen im Freien ist im vorliegenden Fall die Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen für die Kläger zu bejahen. Grundsätzlich gilt, dass Spielplätze und auch Bolzplätze durchaus wohngebietsverträglich sein können – vgl. die o.a. Rechtsprechung – und sie auf Grund ihrer sozialen Adäquanz in Wohngebieten als Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig und deswegen von der Nachbarschaft auch hinzunehmen sind. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.09.2008, a.a.O.. Allerdings ist insoweit auch die Lärmträchtigkeit einer solchen Anlage hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit für die Nachbarschaft mit in die Betrachtung einzubeziehen und welche Alternativen als Spiel- und Sportangebot für Kinder und Jugendliche bestehen. So wären im vorliegenden Fall sowohl ein Spielplatz als auch ein Bolzplatz, wie er vorher bestanden hat, auf dem betreffenden Gelände ohne weiteres auch unter dem Gesichtpunkt der Nachbarbelästigungen zulässig, wobei ein Bolzplatz von den Anwohnern – auch den Klägern – in den Vergangenheit hingenommen worden war. Mit solchen Anlagen ist jedoch das Multifunktionsfeld auf Grund seiner konstruktionsbedingten Lärmträchtigkeit und seiner Attraktivität für einen Kreis von Spielern nicht nur aus dem angrenzenden Wohngebiet, sondern aus dem gesamten Ortsteil A-Stadt und auch, hiervon muss zumindest auf Grund der vorgelegten Lichtbilder ausgegangen werden, aus dem angrenzenden Frankreich. Eine solche Anlage ist jedoch auch bei Beachtung der Interessen der Kinder und Jugendlichen an altersgerechten Spiel- und Sportanlagen mit einer in einer geringen Entfernung angrenzenden Wohnnutzung nicht vereinbar. Eine Abhilfe für die Kläger kann auch nicht in anderer Weise als durch eine Beseitigung des Multifunktionsfeldes geschaffen werden. Denn die konstruktionsbedingte Hauptursache für die unzumutbaren Lärmbelästigungen, nämlich die Umrandung des Spielfeldes mit einer Bande, egal ob aus Holz oder aus Metall, lassen nur eine vollständige Beseitigung zu. Die Beklagte hat auch keine anderen Abhilfemöglichkeiten – seien es ausreichende Lärmschutzmaßnahmen, Beseitigung der Banden oder ähnliches – in Aussicht gestellt. Daher ist die Beklagte zu verurteilen, das streitgegenständliche Multifunktionsfeld vollständig zu beseitigen. Die Klage ist daher mit Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht dabei unter Anwendung von Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) von einem Betrag von 7.500,-- Euro als Wert der Sache aus (so auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.10.2009, a.a.O.). Die Kläger wenden sich gegen das von der Beklagten auf der Parzelle Nr. …, Flur …, Gemarkung A-Stadt errichtete Multifunktionsfeld. Sie sind Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks „…“, das aus den Parzellen Nrn. … und … besteht. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des am 20.09.1977 in Kraft gesetzten Bebauungsplanes "…", der das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Für das Grundstück der Beklagten ist eine Ausweisung als "Spielplatz" erfolgt. Die Legende des Bebauungsplanes erklärt außerdem das Zeichen für „Ballspielplatz“, wobei keine entsprechende Fläche festgesetzt worden ist. Auf dem Grundstück der Beklagten befand sich vor der Errichtung des Multifunktionsfeldes ein mit Sand befestigter Bolzplatz mit einem auf der südlichen Seite befindlichen Tor. Die Anlage hat einen Abstand von ca. 5 Metern zum Grundstück der Kläger, auf dem sich in einem Abstand von ca. 5 m von der Grenze ihr Wohnhaus befindet. Zwischen dem Multifunktionsfeld und dem Grundstück der Kläger befindet sich ein ca. 2 m hoher Erdwall. Die Beklagte erhielt im Jahr 2008 im Rahmen des europäischen LEADER-Programmes Mittel für die Errichtung eines Multifunktionsfeldes zugewiesen. Nach Beratung innerhalb der gemeindlichen Gremien wurde beschlossen dieses Feld auf der Fläche des Bolzplatzes „…“ zu errichten. Mit Schreiben vom 26.06.2009 teilte der Regionalverband B-Stadt - Untere Bauaufsichtsbehörde - der Beklagten mit, dass ihr Vorhaben gemäß § 63 LBO baugenehmigungsfrei sei. Am 25.05.2009 wurde das Multifunktionsfeld eröffnet. Bereits mit Schreiben vom 29.05.2009 wandte sich der Kläger zu 2. erstmals an die Beklagte und wies darauf hin, dass es nach der Inbetriebnahme des Multifunktionsfeldes zu einer deutlichen Verschlechterung der Situation gegenüber dem früheren Bolzplatz gekommen sei. So kämen mehrmals täglich Kinder zu ihm, um ihre Bälle wieder zu holen, die von dem Feld auf sein Grundstück geflogen seien. Außerdem entstehe zunehmender Kraftverkehr, weil viele Besucher mit ihren Fahrzeugen bis zum Feld führen. Mit Schreiben vom 05.06.2009 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger an die Beklagte und beklagte außer dem ständigen Fallen von Bällen auf das Grundstück der Kläger die unerträgliche Lärmbelästigung durch den Spielbetrieb und das Anfahren mit Kraftfahrzeugen, was vom frühen Morgen bis in die Nacht dauere. Er forderte daher den Spielbetrieb bis zum 12.06.2009 einzustellen. Nach einer vor Ort mit den Beteiligten durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten am 17.06.2009 forderten die Kläger die Durchführung einer Lärmmessung, die nachfolgend nicht durchgeführt wurde. Die Beklagte gab außerdem die Anbringung eines 5 m hohen Ballfangnetzes zum Grundstück der Kläger hin in Auftrag. Dieses wurde zwischenzeitlich angebracht. Gemäß einer an dem Multifunktionsfeld angebrachten Tafel betragen die Öffnungszeiten der Anlage: "Montag bis Samstag: 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Sonn- und Feiertag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr". Mit Schreiben vom 24.06.2009 stellten Anwohner des Multifunktionsfeldes einschließlich der Kläger beim Regionalverband B-Stadt - Untere Bauaufsichtsbehörde - eine „Anzeige“ gegen die Beklagte wegen des Feldes, weil dieses dem Bebauungsplan von 1977 widerspreche und deshalb illegal errichtet sei. Der Regionalverband B-Stadt lehnte mit Schreiben vom 10.11.2009 in Hinblick auf das vorliegende Gerichtsverfahren ein Tätigwerden ab. Mit Eingang vom 07.07.2009 beantragten die Kläger bei Gericht, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Multifunktionsfeld zu sperren und seine Benutzung zu unterbinden. Mit Beschluss vom 06.08.2009 (- 5 L 597/09 -, BauR 2010, 117, Leitsatz) verpflichtete die Kammer die Beklagte, bis zum Abschluss des anhängigen Klageverfahrens 5 K 618/09 den Betrieb des Multifunktionsfeldes „…“ vorläufig einzustellen. Auf die Beschwerde der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 12.10.2009 (- 2 B 440/09 -, BauR 2009, 1938 = NVwZ-RR 2010, 49, jew. Leitsatz) unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Anordnungsantrag der Kläger zurück. Am 14.07.2009 erhoben die Kläger die vorliegende Klage. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, entgegen der festgelegten Öffnungszeiten werde die Anlage teilweise auch sonntags bis 22.45 Uhr genutzt. Es werde regelmäßig immer wieder gegen die Holzbande und die Stahlgittertore geschossen, was zu permanenten, monotonen und impulshaltigen Lärmbelästigungen führe. Immer wieder landeten Bälle in ihrem Garten, was dazu führe, dass sie, wenn man sich im Garten aufhalte und nach einem hörbaren Treten gegen den Ball kein weiteres Aufprallgeräusch entstehe, automatisch den Kopf einzöge. Es sei passiert, dass letztmals um 21.50 Uhr an ihrer Haustür geklingelt worden sei, um einen Ball zurück zu erhalten. An einem Tag seien mehr als 30 Bälle auf ihr Grundstück gefallen. Auf dem zwischen dem Feld und ihrem Hausanwesen aufgeschütteten Erdwall liefen ständig Kinder und Jugendliche herum und könnten von dort aus bis in den letzten Winkel ihres Gartens blicken. Der Kläger zu 2. sei freiberuflich tätig und in Ausübung seines Berufs auf höchste Konzentration angewiesen. Eine solche Konzentration sei angesichts der Lärmbelästigung nicht möglich. Auch ihre Kinder seien in erheblichem Maße in ihrer Konzentration bei der Fertigung der Hausaufgaben eingeschränkt. Die unerträgliche Lärmbelästigung sei vom frühen Morgen bis weit in die Nacht ununterbrochen zu beklagen. Häufig verhalte es sich so, dass ca. 20 Jugendliche nahezu ständig am Grölen seien und bewusst und permanent die Bälle mit Wucht an die Holzbande und an die Stahlgittertore donnerten. Die meisten Jugendlichen, insbesondere diejenigen aus dem Partnerort. …, begäben sich mit knatternden Mofas und ähnlichem zu dem Feld und benutzten hierfür den unmittelbar an seinem Grundstück angrenzenden Spazierweg. Ihr Anspruch auf Beseitigung ergebe sich als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch. Die Anlage widerspreche dem einschlägigen Bebauungsplan, in dem die in Rede stehende Fläche lediglich als "Spielplatz" ausgewiesen sei. Das streitgegenständliche Multifunktionsfeld könne nicht als "Spielplatz" angesehen werden, da es sich um einen so genannten Bolzplatz handele, der vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher diene und sich wegen der von ihm ausgehenden stärkeren Auswirkung auf ihre Umgebung von reinen Kinderspielplätzen unterscheide und daher eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung erforderten. Zielsetzung beim Bau des Multifunktionsfeldes sei es gewesen, dass sich Kinder und Jugendliche, die sich nicht vereinsmäßig organisieren wollten, dort sportlich betätigen und möglicherweise vorhandene Aggressionen "herausschwitzen" könnten. Vorliegend komme hinzu, dass der Lärm gekennzeichnet sei durch eine "Impulshaltigkeit", nämlich das Treten der Bälle und ihr Aufschlagen auf die Holzplanken oder Stahltore. Die nicht eingehaltene Festsetzung sei zu ihren Gunsten nachbarschützend. Der Betrieb des Multifunktionsfeldes sei auch keine ortsübliche Benutzung mehr gemäß der Vorschrift des § 906 Abs. 2 BGB. Für die Anlage habe die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagen Lärmschutzverordnung – 18. BImSchV) keine Geltung. Außerdem seien die Grenzwerte, die die TA Lärm vorgebe, zu beachten. Sie hätten bei eigenen Messungen weit höhere Richtwerte festgestellt. Abgesehen davon, dass das Multifunktionsfeld auf einer im allgemeinen Wohngebiet als Spielplatz ausgewiesenen Fläche unzulässig sei, folge die Unzulässigkeit auch daraus, dass effektiver Lärmschutz für sie nicht gewährleistet sei. Das Feld entspreche hinsichtlich seiner Lage auch nicht den Anforderungen der entsprechenden Vorgaben der Landesregierung an ein Multifunktionsfeld. Der früher im oberen Bereich des Platzes befindliche "Bolzplatz" habe nicht zu einer Vorbelastung geführt. Dieser "Bolzplatz" sei ebenfalls illegal gewesen, weil die Fläche nicht als "Ballspielplatz" sondern als "Spielplatz" ausgewiesen sei. Sämtliche Anlieger hätten aber den Betrieb dieses "Bolzplatzes" geduldet, weil von dieser Fläche keine gesteigerte Lärmbelästigung ausgegangen sei und der Platz aus einem einzigen Tor bestanden habe und dieses – aus ihrer Sicht - an der weit entferntesten Stelle gestanden habe. Dies Tor habe kein Netz gehabt und Bälle, die darüber geschossen worden seien, hätten im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten keine Anlieger stören können. Auch sei nur in Richtung Tor gespielt worden und nicht in die umgekehrte Richtung auf ihr Grundstück zu. Dieser "Bolzplatz" sei auch alleine und ausschließlich von Kindern aus der unmittelbaren Umgebung genutzt worden. Der Platz habe keine Umgrenzungsanlagen gehabt, die zu den jetzt gerügten Lärm-Schall-Effekten hätten führen können. Im Oktober 2009 sei zwar eine Reduzierung der Benutzung der Anlage eingetreten. Im Jahr 2010 hätten sich aber wieder dieselben Zustände eingependelt und es sei bereits mehrfach die Polizei herbeigerufen worden. Kraftfahrzeuge, auch solche mit französischem Kennzeichen, hätten unmittelbar am Rand des Multifunktionsfeldes gestanden. Meistens seien die Radios dieser Pkws in hoher Lautstärke eingeschaltet, so dass Musik im gesamten Scheidwald zu hören sei. Sämtliche so bezeichneten "flankierenden Maßnahmen" hätten somit nicht verhindern können, dass sich Pkws in die unmittelbare Nähe des Multifunktionsfeldes bewegten. Die wenigen Benutzer des früheren "Bolzplatzes" seien Kinder aus der unmittelbaren Umgebung gewesen, die sich selbstverständlich zu Fuß zu dieser Stelle begeben hätten. Es sei jetzt aber die Zielsetzung der Beklagten gewesen, Jugendliche aus der Gemeinde und dem Partnerort Petite Rosselle anzulocken. Außerdem würden an Ort und Stelle alkoholische Getränke mit den bekannten Folgeerscheinungen konsumiert. Die Beklagte beabsichtige schon seit längerer Zeit die volksfestähnliche Atmosphäre rund um das Feld noch dadurch weiter anzuheizen, in dem Bänke und Stühle rund um das Feld fest installiert werden sollten. Die sogenannten "flankierenden Maßnahmen" der Beklagten, wie die Einrichtung eines privaten Wachdienstes zur Einhaltung der Öffnungszeiten, die Anbringen von Verkehrszeichen und das Einbringen von Metallgitter-Elementen in die Bande seien nicht tauglich gewesen, um die Beeinträchtigungen zu reduzieren. Aus den vorgelegten Tätigkeitsberichten des privaten Wachdienstes ergebe sich, dass der Wachdienst an Sonn- und Feiertagen gar nicht tätig gewesen sei. Es sei auch nicht verwunderlich, dass am 25.07.2009 um 1.36 Uhr "niemand anwesend" notiert worden sei, weil bei Dunkelheit selbstverständlich nicht "gebolzt" werde. Die aufgestellten Verkehrszeichen seien wirkungslos. Von den Metallgitter-Elementen seien nur jeweils eins auf jeder Seite etwa auf Höhe der Mittellinie angebracht worden. Außerdem seien beim Aufprall des Balles auf die Holzbande und auf das Metallelement keine wesentlichen Unterschiede in der Lautstärke feststellbar. Nach dem Anbringen der Schilder mit den zugelassenen Öffnungszeiten habe sich an den Beeinträchtigungen und Belastungen nicht das Geringste geändert. Die Schilder seien von aggressiven Jugendlichen schlicht abgerissen worden und hätten sodann von der Beklagten neu angebracht werden müssen. Das Multifunktionsfeld sei unter keinem Gesichtspunkt vergleichbar mit dem ursprünglich dort befindlichen "Bolzplatz". Der frühere "Bolzplatz" habe ungeachtet aller sonstigen Unterschiede keine Bande aufgewiesen. Gerade diese Umrandung sei es aber, die beim Auftreffen des Balles heftige und knallartige Prallgeräusche entstehen lasse, wobei insbesondere die seitlichen Wände geradezu dazu einlüden, "über die Bande" zu spielen. Sie seien somit während des Betriebes des Multifunktionsfeldes mit ständigen Aufprallgeräuschen konfrontiert, die auf Grund ihrer Impulshaltigkeit und des unregelmäßigen Auftretens in besonderer Weise störend seien. Es sei unzulässig, das einzeln auftretende Geräusch beim Aufprall eines Balles an die Bande zu würdigen und auch noch mit demjenigen Geräusch zu vergleichen, welches beim Tritt mit dem Fuß an den Ball entstehe. Das gesamte Zusammenwirken dieser Geräusche sei zu würdigen, insbesondere auch die Häufigkeit des Auftretens dieser Geräusche. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, das auf der Parzelle Nr. 766, Flur 06, in der Gemarkung A-Stadt gelegene Multifunktionsfeld "..." vollständig zu beseitigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen im Verfahren 5 L 597/09, in dem sie im Wesentlichen ausgeführt hatte, entsprechend einer mit den Klägern getroffenen Absprache habe sie bereits vor der Stellung des Antrags die Anbringung eines zusätzlichen Ballfangnetzes in Auftrag gegeben, das inzwischen montiert sei. Eine Nutzung des Feldes außerhalb der in Anlehnung an gesetzliche Vorgaben festgelegten Zeiten werde von ihr nicht toleriert. Sie unterhalte einen eigenen Wachdienst, der das Feld regelmäßig kontrolliere. Aufgrund des verlegten Kunstrasens seien Geräusche fast nicht wahrnehmbar. Der Anprall von Bällen an die Bande und die Tore entspreche typischem Spielplatzlärm. Mit der Zeit werde die Nutzungsfrequenz erfahrungsgemäß abnehmen. Benutzer kämen auch aus der unmittelbaren Umgebung und Anwohner mit Kindern seien froh über die Anlage. Private Lärmmessungen der Kläger besäßen keine Aussagekraft. Die Anlage entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor, zumal sich die Kläger die Lärmvorbelastung durch einen bisher vorhandenen Bolzplatz entgegenhalten lassen müssten. Weiter führt die Beklagte aus, sie habe entsprechende Maßnahmen getroffen, um auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Insbesondere seien Schilder mit den zugelassenen Öffnungszeiten angebracht und ein privater Wachdienst mit der Kontrolle des Geländes beauftragt worden. Während der Ortsbesichtigung durch das Gericht habe sich zudem herausgestellt, dass das Aufprallgeräusch des Balls gegen die Bande in etwa genauso laut sei wie das Geräusch, das beim Treten gegen den Ball entstehe. Derartige Beeinträchtigungen seien jedoch bereits bei dem zuvor an dieser Stelle befindlichen "Bolzplatz" vorhanden gewesen und durch die Kläger beanstandungslos hingenommen worden. Das in der seitlichen Bande angebrachte Metallelement sei lediglich installiert worden, um zu testen, ob hierdurch eine Geräuschminderung erzielt werden könne. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 02.03.2010 die Beiladung des Regionalverbandes B-Stadt - Untere Bauaufsichtsbehörde - beantragt und den Hilfsantrag angekündigt, diesen zur Unterbindung der Nutzung des Multifunktionsfeldes zu verurteilen. Zur Begründung führen sie aus, vorliegend sei für das Multifunktionsfeld das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen gewesen, so dass sie ihren Unterbindungsantrag gegen die nicht genehmigende Behörde richten könnten. Diesen Antrag hat der Berichterstatter mit Beschluss vom 01.06.2010 zurückgewiesen. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 24. März 2010 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahren sowie der beigezogenen Verfahren 5 L 597/09 (VG) und 2 B 440/09 (OVG) sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.