Urteil
4 K 1153/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0219.4K1153.19.00
1mal zitiert
20Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gegen Absatz 2 der Einstellungsverfügung vom 09.09.2016 gerichtete Klage ist gemäß §§ 45 Satz 1, 41 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 2 BDG, 42, 68 Abs. 1 S. 1, 74 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil in der Einstellungsverfügung in Absatz 2 zu Recht festgestellt ist, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BDG zu tragen hat. 1. Im insoweit ausdrücklich nicht angefochtenen Absatz 1 der Einstellungsverfügung vom 09.09.2016 wurde festgestellt: „das gegen Sie mit Verfügung vom 23.01.15 nach § 17 BDG eingeleitete und mit Verfügung vom 13.06.16 fortgesetzte Disziplinarverfahren stelle ich hiermit gemäß §§ 13 Abs. 1, 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG ein, weil eine Disziplinarmaßnahme nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG sowie § 15 Abs. 2 BDG nicht verhängt werden darf.“ Der hier in Anwendung gebrachte § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG sieht die Einstellung eines Disziplinarverfahrens vor, wenn nach § 14 oder § 15 BDG eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Gemäß § 14 Abs. 1 BDG darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts u. a. dann nicht ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren -wie hier- gemäß § 153 a Abs. 2 Satz 2 StPO eingestellt worden ist. Die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. BDG beinhaltet als solche keine Feststellung, dass kein Dienstvergehen vorliegt. Dies ergibt sich schon aus der gesetzlichen Differenzierung innerhalb des Absatzes 1 des § 32 BDG, der von der Einstellung nach Nr. 3 u. a. den Fall unterscheidet, in dem ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist (Nr. 1). Auch bei einer Einstellung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. BDG kann ein Dienstvergehen begangen worden sein, was lediglich nicht mehr geahndet werden darf. Gleiches gilt für die Regelung des § 15 Abs. 2 BDG, wenn -wie hier- eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden kann, wenn seit der Vollendung des Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind. Ob der Dienstherr in einem solchen Fall vom Vorliegen eines Dienstvergehens ausgeht, ergibt sich aus der Einstellungsverfügung, die nach § 32 Abs. 3 BDG zu begründen ist. Bei einer Einstellung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. BDG i. V. m. § 153 a Abs. 2 StPO ist zunächst zu prüfen, ob der bereits im Strafverfahren verfolgte Sachverhalt zugleich auch den Tatbestand eines (fiktiven) Dienstvergehens erfüllt. Ist dies der Fall, ist der tatidentische Sachverhalt unter Anwendung der Bemessungsregeln des § 13 BDG und Beachtung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze hypothetisch daraufhin zu prüfen, welche Disziplinarmaßnahme zu erwarten wäre. Denn von der Art der Maßnahme hängt ab, ob § 14 Abs. 1 BDG als Schutzvorschrift jedenfalls greift (Nr. 1), sie auch anwendbar ist, weil eine zusätzliche Pflichtenmahnung nicht erforderlich ist (Nr. 2), oder sie - bei in Betracht kommender Höchstmaßnahme oder Zurückstufung - überhaupt unanwendbar ist. Dürfte als hypothetische Disziplinarmaßnahme nur ein Verweis, eine Geldstrafe oder eine Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen werden, ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG einzustellen1Vgl. statt vieler: OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 -1 B 976/11-, juris und Urban/Wittkowski, BDG, 2017, § 14 Rn. 20.Vgl. statt vieler: OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 -1 B 976/11-, juris und Urban/Wittkowski, BDG, 2017, § 14 Rn. 20.. Gegen eine solche beschwerende Einstellungsverfügung ist Rechtsschutz möglich, sowohl hinsichtlich der belastenden Begründung der Annahme eines Dienstvergehens als auch hinsichtlich einer u.U. ausgesprochenen Missbilligung2Vgl. Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: 2018, BDG, M § 14, Rn. 105, M § 32 Rn. 103 ff; ob mit einer solchen Einstellungsverfügung, wie vorliegend geschehen, eine Missbilligung des Verhaltens des Beamten i. S. v. § 6 Satz 2 BDG verbunden werden kann, so Urban/Wittkowski, a.a.O., § 6 Rn. 8; a. A. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2013 -5 LB 227/11-, juris und Bay. VGH, Beschluss vom 27.01.2015 -6 ZB 14.2121-, juris, kann hier dahinstehen, da die ausgesprochene Missbilligung jedenfalls keine Disziplinarmaßnahme ist; ihre Rechtsgrundlage ist vielmehr die sich aus dem allgemeinen Beamtenrecht ergebende Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn, vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 18.2.2014 -2 A 448.12- juris Rn. 26. Im Übrigen ist diese Missbilligung, die nicht Bestandteil der Einstellungsverfügung ist (vgl. Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: 2018, BDG, M § 32 Rn. 93 a..E., 105), seitens des Klägers nicht angegriffen worden.Vgl. Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: 2018, BDG, M § 14, Rn. 105, M § 32 Rn. 103 ff; ob mit einer solchen Einstellungsverfügung, wie vorliegend geschehen, eine Missbilligung des Verhaltens des Beamten i. S. v. § 6 Satz 2 BDG verbunden werden kann, so Urban/Wittkowski, a.a.O., § 6 Rn. 8; a. A. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2013 -5 LB 227/11-, juris und Bay. VGH, Beschluss vom 27.01.2015 -6 ZB 14.2121-, juris, kann hier dahinstehen, da die ausgesprochene Missbilligung jedenfalls keine Disziplinarmaßnahme ist; ihre Rechtsgrundlage ist vielmehr die sich aus dem allgemeinen Beamtenrecht ergebende Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn, vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 18.2.2014 -2 A 448.12- juris Rn. 26. Im Übrigen ist diese Missbilligung, die nicht Bestandteil der Einstellungsverfügung ist (vgl. Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: 2018, BDG, M § 32 Rn. 93 a..E., 105), seitens des Klägers nicht angegriffen worden.. Es ist weder zur Gewährung von Rechtsschutz erforderlich noch gesetzlich vorgesehen, auch im Tenor der Einstellungsverfügung ausdrücklich ein Dienstvergehen festzustellen. Ist dies in der Begründung erfolgt und wird eine Rechtsbehelfsbelehrung gegeben, muss dem betroffenen Beamten klar sein, dass es sich um eine belastende Verfügung handelt, gegen die er sich gegebenenfalls wenden kann, um zu erreichen, dass die Feststellung eines Dienstvergehens aufgehoben wird3Vgl. statt vieler: OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 -1 B 976/11-, jurisVgl. statt vieler: OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 -1 B 976/11-, juris. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist vorliegend bestandskräftig festgestellt, dass der Kläger ein Dienstvergehen begangen hat. Mit der Heranziehung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG in Absatz 1 der Einstellungsverfügung vom 09.09.2016 wird deutlich, dass vom Vorliegen eines Dienstvergehens des Klägers ausgegangen wird. In der Begründung der Einstellungsverfügung wird der Sachverhalt sodann auch unter Anwendung der Bemessungsregeln des § 13 BDG und Beachtung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze hypothetisch daraufhin überprüft, welche Disziplinarmaßnahme zu erwarten wäre (hier: Kürzung des Ruhegehalts). Dann wird dargelegt, dass die Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme mit Blick auf die im Strafverfahren erfolgte Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 StPO aufgrund der Regelung des § 14 BDG nicht verhängt werden kann sowie auch die Regelung des § 15 Abs. 2 BDG der Verhängung dieser in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahme entgegensteht. Damit musste dem Kläger klar sein, dass es sich (auch insoweit) um eine belastende Verfügung handelt. Dies und die Systematik der §§ 32 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BDG - ein Disziplinarverfahren wird nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 BDG eingestellt, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, nach Nr. 3 jedoch, wenn eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 14 oder 15 BDG nicht ausgesprochen werden darf - sowie § 37 Abs. 2 Satz 2 BDG („Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegen eines Dienstvergehens...“) in den Blick nehmend erhellt sich fallbezogen, dass der Kläger, wenn er, was er im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, (eigentlich) die in der Verfügung vom 09.09.2016 enthaltene Feststellung, ein Dienstvergehen begangen zu haben, angreifen wollte, einen Rechtsbehelf gegen Absatz 1 der Verfügung hätte einlegen müssen. Es geht mit ihm anheim, dass er dies nicht getan hat. Wie der Kläger zutreffend darlegt, können sowohl die verbindliche Annahme eines Dienstvergehens in der Einstellungsverfügung als auch eine dem Beamten nachteilige Kostenentscheidung angefochten werden. Der anwaltlich vertretene Kläger hat gegen die in Absatz 1 der Einstellungsverfügung vom 09.09.2016 enthaltene Feststellung eines Dienstvergehens allerdings in Kenntnis dieser Wahlmöglichkeit kein Rechtsbehelf eingelegt; er hat ausdrücklich nur einen „Teilwiderspruch“ gegen die in Absatz 2 enthaltene Kostenentscheidung eingelegt, mit der Folge, dass die in der Einstellungsverfügung in Absatz 1 mit dem Verweis auf § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG enthaltene Feststellung eines Dienstvergehens in Bestandskraft erwachsen ist4Aus Sicht des Gerichts hätte der Kläger auch gegen Absatz 1 der Einstellungsverfügung vom 09.09.2016 Widerspruch (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 BDG) einlegen können und müssen, mit dem er die Aufhebung der ihn belastenden Feststellung des Dienstvergehens begehrt sowie evtl. anschließend Klage nach § 52 Abs. 2 BDG erheben müssen, vgl. statt vieler: Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: 2018, BDG, M § 32 Rn. 103 ff.; hinsichtlich des Absatzes 1 der Einstellungsverfügung vom 09.09.2016 fehlt es einer Klage insoweit an der Sachurteilsvoraussetzung eines erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahrens und von daher vermag auch die Formulierung des Klageantrags („der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2016 in Gestalt des Teilwiderspruchsbescheides vom 22.05.2017 wird insoweit aufgehoben, als diese die Feststellung eines Dienstvergehens enthält...“) an der eingetretenen Bestandskraft nichts zu ändern.Aus Sicht des Gerichts hätte der Kläger auch gegen Absatz 1 der Einstellungsverfügung vom 09.09.2016 Widerspruch (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 BDG) einlegen können und müssen, mit dem er die Aufhebung der ihn belastenden Feststellung des Dienstvergehens begehrt sowie evtl. anschließend Klage nach § 52 Abs. 2 BDG erheben müssen, vgl. statt vieler: Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: 2018, BDG, M § 32 Rn. 103 ff.; hinsichtlich des Absatzes 1 der Einstellungsverfügung vom 09.09.2016 fehlt es einer Klage insoweit an der Sachurteilsvoraussetzung eines erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahrens und von daher vermag auch die Formulierung des Klageantrags („der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2016 in Gestalt des Teilwiderspruchsbescheides vom 22.05.2017 wird insoweit aufgehoben, als diese die Feststellung eines Dienstvergehens enthält...“) an der eingetretenen Bestandskraft nichts zu ändern.. Dies wiederum hat unmittelbar auch Auswirkungen auf die von dem Kläger angegriffene Kostenentscheidung. Die Kostentragungspflicht bei der Einstellung eines Disziplinarverfahrens ist in § 37 Abs. 2 BDG geregelt, wo es heißt: Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden. Da die Feststellung eines Dienstvergehens in Bestandskraft erwachsen ist, also vom Vorliegen eines Dienstvergehens auszugehen ist, hat die Beklagte zu Recht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 BDG abgestellt. Dabei hat sie von der ihr in § 37 Abs. 2 Satz 2 BDG eingeräumten Möglichkeit der Ermessensausübung Gebrauch gemacht und das diesbezügliche Ermessen in ihrer Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Zu sehen ist, dass, wenn, wie hier, ein Dienstvergehen vorliegt, keine überhöhten Anforderungen an die Ermessensbetätigung mehr zu stellen sind5Vgl. Urban/Wittkowski, a.a.O., § 37 Rn. 4, S. 322; dies ist sachgerecht, da die Gründe dann ausschließlich der Sphäre des Beamten zuzurechnen sind.Vgl. Urban/Wittkowski, a.a.O., § 37 Rn. 4, S. 322; dies ist sachgerecht, da die Gründe dann ausschließlich der Sphäre des Beamten zuzurechnen sind., sondern nur noch erforderlich ist, dass sich der Dienstherr der Handlungsalternative, auf die Auferlegung der Auslagen auch verzichten oder im Verhältnis teilen zu können, bewusst ist und dies in der Entscheidung auch zum Ausdruck kommt. Diese Anforderungen sind hier mit dem Hinweis der Beklagten auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 BBG erfüllt. 2. Der Kläger hat, dies sei unabhängig von den obigen Ausführungen angemerkt, jedenfalls durch den in der Einstellungsverfügung vom 09.09.2016 unter 1.2., 1.2.1 wiedergegebenen Sachverhalt „1.2 Nach Auswertung der Strafakte der Staatsanwaltschaft B-Stadt gehe ich davon aus, dass die in der Anklageschrift benannten Behandlungen (zumindest teilweise) nicht durchgeführt worden sind, was zu einem Abrechnungsbetrug gegenüber der Beihilfestelle und Ihrer privaten Krankenversicherung geführt hat. 1.2.1 Im Hinblick auf die angeblichen Behandlungen vom 25. und 27.03.08, 17., 18. und 22.09.08. 20, 22.und 23.04.09, 08., 10 und 17.02.10 14.07.10 sowie 13., 16. und 17.09.10 ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass Sie sich an diesen Tagen nicht in Deutschland, sondern nachweislich im Ausland aufgehalten haben. Dass es sich hierbei um (fahrlässig verursachte) Abrechnungsfehler handeln soll, ist offenkundig – schon aufgrund der Häufigkeit (15 Behandlungstage) - als Schutzbehauptung zu bewerten.“ ein teilweise innerdienstliches, teilweise außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Es steht für die Kammer fest, dass die in Rede stehenden Behandlungen so nicht erbracht wurden, da diese während Auslandaufenthalten des Klägers erfolgten6So schon die Feststellungen des OVG des Saarlandes im Beschluss vom 22.10.2015 -7 B 140/15-, S. 9, 10 des amtl. UmdrucksSo schon die Feststellungen des OVG des Saarlandes im Beschluss vom 22.10.2015 -7 B 140/15-, S. 9, 10 des amtl. Umdrucks. Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht so ist, sind weder nach der Aktenlage noch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ersichtlich. Soweit der Kläger diese Rechnungen bei der Beihilfestelle eingereicht hat, hat er sich einer vorsätzlich und schuldhaft7Gründe, die seine Schuld mindern oder ausschließen würden sind, ebenso wie Rechtfertigungsgründe, weder der Aktenlage zu entnehmen, noch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ersichtlich.Gründe, die seine Schuld mindern oder ausschließen würden sind, ebenso wie Rechtfertigungsgründe, weder der Aktenlage zu entnehmen, noch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ersichtlich. begangenen innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung in Gestalt eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung und zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes (innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht) schuldig gemacht (§§ 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 77 Abs. 1 BBG). Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber der Beihilfestelle hat der Kläger im Beamtenrecht begründete Zahlungen seines Dienstherrn erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Das begangene Dienstvergehen ist insoweit als innerdienstlich zu qualifizieren. Für die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten kommt es maßgeblich auf die materielle Dienstbezogenheit an8Vgl. dazu zuletzt nur Urteil der 7. Kammer -Disziplinarkammer Land- des VG des Saarlandes vom 17.06.2019 -7 K 1197/18- m.w.N.Vgl. dazu zuletzt nur Urteil der 7. Kammer -Disziplinarkammer Land- des VG des Saarlandes vom 17.06.2019 -7 K 1197/18- m.w.N., also darauf, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt sind. Das ist bei den hier in Rede stehenden Handlungen zu Lasten der Beihilfestelle des Dienstherrn, also nicht eines außenstehenden Dritten, der Fall9Vgl. dazu nur Urteil der 7. Kammer -Disziplinarkammer Land- des VG des Saarlandes vom 06.12.2013 -7 K 480/13-Vgl. dazu nur Urteil der 7. Kammer -Disziplinarkammer Land- des VG des Saarlandes vom 06.12.2013 -7 K 480/13-. Soweit der Kläger die Rechnungen bei seiner privaten Krankenversicherung eingereicht hat, hat er sich einer - ebenfalls vorsätzlich und schuldhaft begangenen10Auch insoweit sind Gründe, die seine Schuld mindern oder ausschließen würden, ebenso wie Rechtfertigungsgründe, weder der Aktenlage zu entnehmen, noch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ersichtlich.Auch insoweit sind Gründe, die seine Schuld mindern oder ausschließen würden, ebenso wie Rechtfertigungsgründe, weder der Aktenlage zu entnehmen, noch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ersichtlich. - außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG schuldig gemacht; denn betrügerisches Verhalten eines Polizeibeamten gegenüber seiner privaten Krankenversicherung stellt mit Sicherheit ein Verhalten dar, das in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ist dabei erheblich. Denn die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese dienstrechtliche Ansprüche geltend machen. Die öffentliche Verwaltung kann, besonders in personalintensiven Dienstzweigen, nicht jeden ihrer Bediensteten sorgfältig überwachen und ist aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsprinzip gehalten, auch bei der Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Deshalb lässt sie sich auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Ein Beamter, der trotz dieser Versicherung seine Sorgfaltspflicht vorsätzlich verletzt und seinen Dienstherrn hintergeht, offenbart damit ein ganz erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltungen unerlässliche Vertrauensverhältnis nachhaltig11Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2005 -1 D 30/03-, juris. sowie Urteil der der 7. Kammer -Disziplinarkammer Land- des VG des Saarlandes vom 06.12.2103 -7 K 480/13-Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2005 -1 D 30/03-, juris. sowie Urteil der der 7. Kammer -Disziplinarkammer Land- des VG des Saarlandes vom 06.12.2103 -7 K 480/13-. Dies, das Vorliegen eines Dienstvergehens, hat zur Folge, dass Absatz 2 der Einstellungsverfügung vom 09.09.2016 rechtlich nicht zu beanstanden ist, da die Beklagte (auch dann) ihre Kostenentscheidung ermessensfehlerfrei auf § 37 Abs. 2 Satz 2 BDG gestützt hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 BDG, 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist durch diese Entscheidung gegenstandslos geworden12Zur grds. Anwendung der Norm: BVerwG, Beschluss vom 28.04.2011 -2 A 5/09-, jurisZur grds. Anwendung der Norm: BVerwG, Beschluss vom 28.04.2011 -2 A 5/09-, juris. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Der 1956 geborene Kläger war bis Ende Dezember 2008 als Polizeivollzugsbeamter tätig und wurde gemäß § 44 BBG Ende Januar 2009 wegen einer chronischen Erkrankung des Muskel-Skelett-Systems in den Ruhestand versetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt war er zu 50 % beihilfeberechtigt, seine Tochter S. zu 80 % (Beihilfestelle: A); nach seiner Ruhestandsversetzung war er zu 70 % beihilfeberechtigt (Beihilfestelle: B). Im Rahmen eines gegen seinen Hausarzt Dr. R. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Betruges in mehreren Fällen wurde der Kläger in die Ermittlungstätigkeiten einbezogen. Er stand im Verdacht eines Betrugs zu Lasten seiner Beihilfestelle und seiner privaten Krankenversicherung. Die polizeilichen Ermittlungen waren im September 2012 abgeschlossen. Der Kläger schloss mit seiner Krankenversicherung, gegen deren außerordentliche Kündigung des Krankenversicherungsvertrags er klagte, vor dem zuständigen Landgericht am 24.11.2014 einen Vergleich, bei dem diese auf die rückgeforderte Summe verzichtete und die Wirksamkeit der Kündigung anerkannt wurde. Am 22.12.2014 hat die Staatsanwaltschaft B-Stadt Anklage erhoben. Dem Kläger wird in der Anklageschrift vorgeworfen, im Zeitraum vom 20.02.2008 bis 19.07.2011 in 21 Fällen allein sowie in 19 Fällen gemeinsam mit seiner Ehefrau sich des Betrugs schuldig gemacht zu haben. Zum einen habe er im Jahr 2008 eine fingierte Behandlungsrechnung seines Hausarztes betreffend seine Tochter bei der Beihilfestelle und bei der privaten Krankenversicherung eingereicht, obwohl er gewusst habe, dass dieser keine erbrachten Leistungen zugrunde gelegen habe, und er auch keine Zahlung auf die Rechnung geleistet habe; den Erstattungsbetrag habe er erhalten. Zum anderen soll er Behandlungsrechnungen der Physiotherapiepraxis seiner Ehefrau seine Tochter und ihn selbst betreffend bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung eingereicht und den Erstattungsbetrag bekommen haben, wobei er gewusst habe, dass keine Leistungen erbracht worden seien und er auf die Rechnungen auch keine Zahlungen geleistet habe. Dabei soll er absichtlich verschwiegen haben, dass Inhaberin der Praxis seine Ehefrau sei. Dadurch soll ein möglicher Gesamtschaden von etwa 9.000 € entstanden sein. Mit Schreiben vom 09.02.2015 leitete die Beklagte gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gemäß § 17 Abs. 1 BDG i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG ein, das sie mit Blick auf das anhängige sachverhaltsgleiche Strafverfahren gemäß § 22 Abs. 3 bzw. Abs. 1 BDG aussetzte. Außerdem teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das mögliche Fehlverhalten ein so hohes Eigengewicht aufweise und zugleich einen so engen Bezug zu den ehemaligen Dienstpflichten als Polizeivollzugsbeamter aufzeige, dass hierdurch das Vertrauensverhältnis zwischen Kläger und Beklagter endgültig zerstört worden sein könnte. Daher beabsichtige sie, gemäß § 38 Abs. 3 BDG einen noch zu bestimmenden Teil der Dienstbezüge des Klägers einzubehalten. In seiner Stellungnahme hierzu erklärte der Kläger, dass die Vorwürfe gegen ihn in der Anklageschrift hinsichtlich eines angeblich begangenen Abrechnungsbetruges schon mangels Verwirklichung des Straftatbestandes nicht haltbar seien. Insbesondere trat er dem Vorwurf entgegen, dass die Behandlungen sowohl der Tochter als auch seiner eigenen Person bei dem Hausarzt und die Physiotherapiebehandlungen in der Praxis seiner Ehefrau nicht stattgefunden hätten. Die durchgeführten Behandlungen habe er stets bar bezahlt. Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft stützten sich hauptsächlich auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen der Angestellten seiner Ehefrau, die jedoch tatsächlich nicht bestünden. Unter dem 13.04.2015 hat die Beklagte gemäß § 38 Abs. 3 BDG die Einbehaltung von 30 % des monatlichen Ruhegehalts angeordnet. Mit Beschluss vom 14.07.2015 -4 L 711/15- hat die Kammer dem Aussetzungsantrag des Klägers entsprochen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Einbehaltungsentscheidung im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG bereits deshalb bestünden, weil dem Bescheid nicht ansatzweise zu entnehmen sei, von welchem konkreten Sachverhalt die Beklagte ausgegangen sei, und der Bescheid auch keinerlei Ermessenserwägungen enthalte, so dass die getroffene Entscheidung an einem so genannten Ermessensausfall leide, der auch durch ein Nachschieben von Gründen gemäß §§ 3 BDG, 114 Satz 2 VwGO nicht geheilt werden könne, da die Vorschrift lediglich die Ergänzung bereits betätigten Ermessens, nicht aber die Nachholung einer gänzlich fehlenden Ermessensausübung zulasse. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 22.10.2015 -7 B 140/15- zurückgewiesen. Das Strafverfahren wurde vom Amtsgericht B-Stadt am 04.01.2016 gegen Zahlung einer Auflage von 2.500 € nach § 153a StPO eingestellt. Am 09.09.2016, zugestellt am 16.09.2016, erging folgende Verfügung: „das gegen Sie mit Verfügung vom 23.01.15 nach § 17 BDG eingeleitete und mit Verfügung vom 13.06.16 fortgesetzte Disziplinarverfahren stelle ich hiermit gemäß §§ 13 Abs. 1, 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG ein, weil eine Disziplinarmaßnahme nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG sowie § 15 Abs. 2 BDG nicht verhängt werden darf. Da ich nach Auswertung der Strafakte des Amtsgerichts B-Stadt gleichwohl vom Vorliegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ausgehe, erlege ich Ihnen die im Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen auf (§ 37 Abs. 2 BDG). Gründe 1. Sachverhalt 1.1 Mit Schreiben vom 22.12.14 sind Sie von der Staatsanwaltschaft B-Stadt angeklagt worden, in dem Zeitraum vom 20.02.08 bis 19.07.11 zahlreiche fingierte Behandlungsrechnungen eines Bekannten, der eine Praxis für Allgemeinmedizin betreibt, sowie Ihrer Ehefrau, die eine Physiotherapiepraxis betreibt, bei der Beihilfestelle sowie bei Ihrer privaten Krankenversicherung eingereicht und auch erstattet bekommen zu haben. Vor diesem Hintergrund ist mit Verfügung vom 09.02.15 ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 BDG eingeleitet und im Hinblick auf das sachverhaltsgleiche Strafverfahren gemäß § 22 Abs. 3 BDG ausgesetzt worden. Das Strafverfahren gegen Sie ist mit Verfügung des Amtsgerichts B-Stadt vom 04.01.16 gegen Zahlung einer Auflage von 2.500,00 € gemäß § 153a Strafprozessordnung endgültig eingestellt worden. Eine weitergehende Begründung enthält die entsprechende Einstellungsverfügung nicht. 1.2 Nach Auswertung der Strafakte der Staatsanwaltschaft B-Stadt gehe ich davon aus, dass die in der Anklageschrift benannten Behandlungen (zumindest teilweise) nicht durchgeführt worden sind, was zu einem Abrechnungsbetrug gegenüber der Beihilfestelle und Ihrer privaten Krankenversicherung geführt hat. 1.2.1 Im Hinblick auf die angeblichen Behandlungen vom 25. und 27.03.08, 17., 18. und 22.09.08. 20, 22.und 23.04.09, 08., 10 und 17.02.10 14.07.10 sowie 13., 16. und 17.09.10 ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass Sie sich an diesen Tagen nicht in Deutschland, sondern nachweislich im Ausland aufgehalten haben. Dass es sich hierbei um (fahrlässig verursachte) Abrechnungsfehler handeln soll, ist offenkundig – schon aufgrund der Häufigkeit (15 Behandlungstage) - als Schutzbehauptung zu bewerten. 1.2.2 Wie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 01.12.14 ebenfalls entnommen werden kann, wurden im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens auch die Abrechnungen aller Privatpatienten des Zeugen Dr. R. überprüft; darunter auch Ihre und die Abrechnungen Ihrer Tochter. Neben der Tatsache, dass die Abrechnungen zumindest z.T. schon ihrer Höhe nach nicht plausibel waren, wurde hier bei festgestellt, dass angebliche Behandlungen von Ihnen an Behandlungstagen abgerechnet wurden, an denen die Praxis des Zeugen Dr. R. nachweislich geschlossen war. Die Tatsache, dass es die in der Anklageschrift benannten (in Rechnung gestellten) Behandlungen Ihrer Tochter nicht gegeben hat, wird hierbei nicht nur durch die Aussage der Zeugin M., sondern auch durch das Fehlen entsprechend korrespondierender Eintragungen in der sichergestellten Arztdokumentation bestätigt. Insofern lässt sich aus dem Fehlen der entsprechenden Eintragungen in dem Laborbuch bzw. den sonstigen Unterlagen - auch wenn die diesbezügliche Buchführung im Verantwortungsbereich der Praxis und nicht in Ihrer Verantwortung liegt - hiesigen Erachtens darauf schließen, dass die entsprechenden Behandlungstermine nicht statt gefunden haben. In diesem Zusammenhang ist Ihr Einwand, dass Sie nicht beurteilen könnten, ob eine bestimmte in den Rechnungen aufgeführte Behandlung Ihrer Tochter durchgeführt worden sei (oder nicht) und Sie keine dahingehende Pflicht zur Nachforschung treffe, als nicht geeignet anzusehen, Sie von den erhobenen Vorwürfen zu entlasten. Ihnen wird insoweit nämlich nicht vorgeworfen, eine entsprechende Nachforschungspflicht o.ä. missachtet zu haben. Aufgrund der bestehenden Verdachtslage ist vielmehr davon auszugehen, dass auch diese Behandlungstermine sowie die hierzu korrespondierenden Rechnungen in wissentlichem Zusammenwirken der Akteure fingiert und bei der Beihilfe bzw. der privaten Krankenversicherung eingereicht wurden. 1.3 Es ist ferner davon auszugehen, dass Sie die Frage nach ,,Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen" bewusst verneint haben. Ihre dahingehenden Ausführungen, insbesondere im Hinblick auf die komplizierte Rechtslage in Bezug auf die sog. ,,Verwandtenklausel", sind hiesigen Erachtens im Ergebnis unbeachtlich. Die Tatsache, dass Sie in der Praxis Ihrer Ehefrau behandelt wurden, wird Ihnen für sich genommen weder seitens der Staatsanwaltschaft noch seitens der Dienststelle zum Vorwurf (im Sinne der Begehung einer tatbestandsmäßigen Handlung [Vorspiegelung falscher Tatsachen) gemacht. Allerdings wirft auch dieser Aspekt ein negatives Licht auf die Angelegenheit und ist hiesigen Erachtens als weiteres Indiz dafür zu werten, dass Sie hier bewusst Ihr eheliches Verhältnis zu der (strafrechtlich) Mitbeschuldigten verschleiern wollten, um Probleme hinsichtlich der Erstattung der Rechnungen zu vermeiden. Auch vor dem Hintergrund der diesbezüglich nicht uneingeschränkt eindeutigen Rechtslage hätten Sie hier die entsprechende Frage nicht einfach verneinen dürfen, sondern hätten sich zumindest veranlasst sehen müssen, eine entsprechende Klärung herbeizuführen. 2. Rechtliche Wertung Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 haben Beamtinnen und Beamte das Ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die Ihr Beruf erfordert. 2.2 Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, begeht er ein Dienstvergehen i.S. des § 77 Abs. 1 BBG. Unter Berücksichtigung der oben unter 1. gemachten Ausführungen haben Sie die vorstehenden Regelungen nach §§ 61 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BBG verletzt. Hierbei handelten Sie - ohne dass Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe erkennbar wären - mit Vorsatz. Damit ist es als erwiesen anzusehen, dass Sie ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen haben. 2.3 Welche Disziplinarmaßnahme zur Sanktionierung eines Dienstvergehens im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 BDG nach der Schwere dieses Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Danach müssen die sich aus § 13 Abs. 1 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss demnach unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.02.14, 2 B 37/12). 2.3.1 Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst also die Schwere des Dienstvergehens Richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Im vorliegenden Fall sehe ich die Schwere des festgestellten Dienstvergehens -ausgehend von der Intensität der Pflichtverletzung - als im oberen Bereich liegend an. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend ein Dienstbezug gegeben ist. Dieser ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Sie durch die beschriebenen Taten u.a. Ihren Dienstherrn finanziell geschädigt haben. Des Weiteren wird der festgestellte Dienstbezug auch noch durch die Umstände verstärkt, dass es sich bei Ihnen um einen ehemaligen Polizeivollzugsbeamten handelt. So beeinträchtigt ein Polizeibeamter, der eine schwere Straftat begeht, das Vertrauen des Dienstherrn regelmäßig in hohem Maße, denn der Dienstherr muss uneingeschränkt darauf vertrauen können, dass Polizeibeamte, deren berufliche Aufgaben vornehmlich darin bestehen, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, ihr Leben im Einklang mit den Strafgesetzen führen; ebenso ist auch das Vertrauen der Allgemeinheit in besonderem Maße verletzt, wenn ein Polizeibeamter selbst Straftaten begeht. Die Tatsache, dass es sich bei Ihnen (inzwischen) um einen Ruhestandsbeamten handelt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Hierzu bekommt, dass die Verwaltung bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit Bediensteten angewiesen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese fiskalische Ansprüche geltend machen. Die öffentliche Verwaltung kann, besonders in personalintensiven Dienstzweigen, nicht jeden ihrer Bediensteten sorgfältig überwachen und ist aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsprinzip gehalten, auch bei der Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Deshalb lässt sie sich auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Ein Beamter, der trotz dieser Versicherung seine Sorgfaltspflicht vorsätzlich verletzt und seinen Dienstherrn betrügt, offenbart damit ein ganz erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltungen unerlässliche Vertrauensverhältnis nachhaltig (BVerwG, Urteil vom 22.02.05 - 1 D 30/03 -, juris). Das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ist mithin ganz erheblich. Allerdings stellt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehaltes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle des Betrugs eines Beamten zu Lasten seines Dienstherrn nicht die disziplinarrechtliche Regelmaßnahme dar (vgl. u.a. Urteile vom 05.05.93 - 1 D 59/92 -, BVerwGE 93, 365, vom 17.01.95 - 1 D 59/94 -, DÖD 1995, 196 = RiA 1996, 41 und vom 22.02.05 - 1 D 30/03 -, a.a.0. sowie Beschluss vom 20.12.11 - 2 B 64/11 -, juris). Dazu sind die Fallgestaltungen beim innerdienstlichen Betrug zu unterschiedlich und im Vergleich zu Unterschlagung und Veruntreuung hat der innerdienstliche Betrug deswegen ein geringeres disziplinares Gewicht, weil das Fehlverhalten ausschließlich oder doch schwerpunktmäßig das dienstrechtliche Verhalten des Beamten zu seinem Dienstherrn, nicht aber entscheidend auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Recht- und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und in die Zuverlässigkeit der Beamtenschaft bei ihrer Amtsführung betrifft. Beim innerdienstlichen Betrug ist der Beamte regelmäßig darin aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichen disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschung, steht (vgl. Urteil des BVerwG vom 28.11.00 - 1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23, vom 26.09.01- 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 und vom 22.02.05 – 1 D 30.03 - a.a.O.; Beschluss vom 14.06.05 - 2 B 108.04 - und vom 10.09.2010 - 2 B 97.09 - juris). Der Rechtsprechung des BVerwG lässt sich dabei der Grundsatz entnehmen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Gesamtschaden von über 5.000 € ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann, wobei dieser Bemessungsgrundsatz für inner- wie außerdienstliche Betrugshandlungen gleichermaßen gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.09.10 - 2 B 97/09 -, juris). Vorliegend kann zur Höhe des eingetreten Schadens keine Angabe gemacht werden, da die genaue Anzahl der von Ihnen bei der Beihilfestelle eingereichten Scheinrechnungen nicht ermittelbar ist. Dementsprechend lässt sich auch die exakte Dauer und Häufigkeit Ihres Fehlverhaltens nicht feststellen. Beachtlich ist allerdings, dass Ihre entsprechenden Taten im Zusammenhängen mit einem größeren Ermittlungsverfahren der saarländischen Strafverfolgungsbehörden mit einer Vielzahl von weiteren Beschuldigten stehen, denen vergleichbare Taten vorgeworfen werden. In den diesbezüglichen Strafverfahren sind bereits vereinzelt rechtskräftige Entscheidungen ergangen, in denen Geldstrafen in erheblicher Höhe verhängt wurden. Darüber hinaus ist mir bekannt, dass es im Falle zumindest eines weiteren betroffenen Ruhestandsbeamten (einem ehemaligen Finanzbeamten des Saarlandes) bereits zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. einer Aberkennung des Ruhegehalts gekommen ist. 2.3.2 Anhaltspunkte für das Eingreifen eines klassischen Milderungsgrundes - wie bspw. eine unverschuldete, unausweichliche wirtschaftliche Notlage, das Vorliegen einer einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, eine psychische Ausnahmesituation oder eine Wiedergutmachung oder zumindest freiwillige Offenbarung vor Entdeckung der Tat - liegen nicht vor und wurden von Ihnen auch nicht vorgetragen. 2.3.3 Schließlich soll bei der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG auch berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Da das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Integrität des Beamten unabdingbar Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sind, ist eine Berücksichtigung der Kriterien des § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme regelmäßig angezeigt, so dass sich das ,,Soll" zu einem ,,Muss" verdichtet, wenn nicht in besonderen Ausnahmefällen die Entscheidung aufgrund des besonderen Eigengewichts des Dienstvergehens und seiner Schwere aus sich heraus bestimmbar ist. Mangels Kenntnis vom genauen Umfang Ihres Fehlverhaltens können im vorliegenden Fall allerdings auch zum Maß der Vertrauensbeeinträchtigung keine belastbaren Angaben gemacht werden. Die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Dienstherr als (endgültig) zerstört anzusehen ist, muss mithin unbeantwortet bleiben. 3. Zusammengefasst lässt sich nach alledem feststellen, dass Sie ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen haben, welches schwer wiegt, nicht jedoch den alleinigen Schluss zulässt, dass als Disziplinarmaßnahme einzig und allein eine Aberkennung Ihres Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme in Betracht gekommen wäre. 3.1 Das Gewicht des als nachgewiesen anzusehenden Dienstvergehens hätte allerdings zumindest die Verhängung einer Kürzung Ihres Ruhegehalts erfordert. 3.1.1 Diese Maßnahme kann jedoch aufgrund der Regelung des § 14 BDG nicht verhängt werden. Nach dieser Bestimmung darf u.a. eine Kürzung des Ruhegehaltes dann nicht verhängt werden, wenn - wie hier - in einem Strafverfahren, welches denselben Sachverhalt betrifft, die dem Beamten vorgeworfene Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach der Erfüllung einer Auflage nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann (sog. Doppelbestrafungsverbot). 3.1.2 Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Verhängung einer Kürzung Ihres Ruhegehalts auch die Regelung des § 15 Abs. 2 BDG entgegensteht. So war das von Ihnen begangene Dienstvergehen spätestens im September 2011 beendet. Gemäß § 15 Abs. 2 BDG darf u.a. eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden, wenn - wie hier - seit der Vollendung des Dienstvergehens mehr als drei Jahre verstrichen sind. 4. Das Disziplinarverfahren war also gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG einzustellen, weil ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nach § 14 und § 15 BDG jedoch nicht ausgesprochen werden darf. Trotz der erfolgten Einstellung sehe ich es als erforderlich an, Ihr festgestelltes Fehlverhalten gemäß § 6 Satz 2 BDG ausdrücklich zu missbilligen. Das von Ihnen begangene Dienstvergehen ist nicht tolerierbar und konnte nur aufgrund der unter Ziff. 3.1.1 sowie 3.1.2 aufgeführten Aspekte nicht durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden. Neben der für sich genommen schon erheblichen Tat, ist in Ihrem Fall besonders zu berücksichtigen, dass durch Ihr Verhalten das Ansehen des BKA zumindest gegenüber den ermittelnden Landesbehörden sowie gegenüber der Justiz in B-Stadt erheblich beschädigt wurde.“ Hiergegen legte der Kläger am 14.10.2016 mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten „Teilwiderspruch“ ein und führte aus: “Der Widerspruch umfasst nicht die in Absatz 1 der Einstellungsverfügung vom 09.09.2016 enthaltene Einstellung des Disziplinarverfahrens. Der Widerspruch richtet sich gegen die in Absatz 2 der Einstellungsverfügung enthaltene Kostenentscheidung, mit welcher dem Widerspruchsführer die im Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen vollumfänglich auferlegt werden, samt Begründung der Kostentragungspflicht.“ Der trotz Ankündigung und entsprechender Nachfrage seitens der Beklagten nicht begründete Teilwiderspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2017, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.05.2017 zugestellt, zurückgewiesen. Am 29.06.2017 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden die vorliegende Klage erhoben, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26.08.2019 an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen wurde. Der Kläger ist der Auffassung, dass er durch die Auferlegung der vollständigen Kostentragungspflicht beschwert sei. Dies ergebe sich aus der Zusammenschau der Kostenentscheidung, des von der Beklagten zugrunde gelegten Sachverhaltes und der rechtlichen Bewertung, die ein Werturteil enthalte. Die Begründung der Kostenentscheidung sei unzutreffend. Die Begründung basiere auf einem Sachverhalt, der bereits Gegenstand eines zivilrechtlichen Verfahrens vor dem Landgericht B-Stadt, eines strafrechtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht B-Stadt und weiterer Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gewesen sei. Die Beklagte stütze ihre Rechtsauffassung vorwiegend auf Mutmaßungen und mache von dem ihr durch § 37 Abs. 2 BDG zugewiesen Ermessen nicht im gesetzlich geforderten Rahmen Gebrauch. Er wehre sich gegen die ihm zur Last gelegten Vorwürfe seit nunmehr mehr als vier Jahren. Es bleibe dabei, dass ein Dienstvergehen nicht in dem hier dargelegten Umfang als erwiesen angesehen werden könne. Sowohl die Sachverhaltsdarstellung als auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts basierten beinahe ausnahmslos auf Mutmaßungen. Ihn entlastende Tatsachen fänden in dem angegriffenen Bescheid keine Berücksichtigung. Insoweit seien sowohl die Kostenentscheidung als auch die rechtliche Wertung rechtswidrig, wozu er mit Schriftsatz vom 31.01.2020 weiter ausführt. Der Kläger beantragt, der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2016 in Gestalt des Teilwiderspruchsbescheides vom 22.05.2017 wird insoweit aufgehoben, als diese die Feststellung eines Dienstvergehens enthält und ihm die Kosten auferlegt werden; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte, die dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten ist, beantragt, die Klage abzuweisen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (4 K 1153/19 und 4 L 711/15, 7 B 140/15) und der Disziplinarakten Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.