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Urteil

3 K 429/23

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2023:0508.3K429.23.00
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Leitsätze
1. Flüchtlingen, denen in Griechenland der internationale Schutzstatus zuerkannt worden war, bevor sie in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist sind, steht in der gegenwärtigen Situation ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu, weil sie nach einer Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht werden befriedigen können und voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Für sie besteht mangels staatlicher und sonstiger Hilfen nach der aktuellen Auskunftslage das ernsthafte Risiko, obdachlos zu werden und in eine Situation extremer materieller Not zu geraten. Gegenwärtig würde eine Abschiebung der Betroffenen nach Griechenland daher das Verbot des Art. 3 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK (juris: MRK)) beziehungsweise gegen den § 4 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh (juris: EUGrdRCh)) verletzen.(Rn.51) 2. Das gilt im Grundsatz unabhängig von den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls. Insbesondere für die Annahme, von der für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland bestehenden Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten und obdachlos zu werden, seien generell alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige männliche Personen ausgenommen, gibt es derzeit keine hinreichende tatsächliche Grundlage.(Rn.68)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2023 verpflichtet festzustellen, dass bezüglich Griechenlands ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Flüchtlingen, denen in Griechenland der internationale Schutzstatus zuerkannt worden war, bevor sie in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist sind, steht in der gegenwärtigen Situation ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu, weil sie nach einer Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht werden befriedigen können und voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Für sie besteht mangels staatlicher und sonstiger Hilfen nach der aktuellen Auskunftslage das ernsthafte Risiko, obdachlos zu werden und in eine Situation extremer materieller Not zu geraten. Gegenwärtig würde eine Abschiebung der Betroffenen nach Griechenland daher das Verbot des Art. 3 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK (juris: MRK)) beziehungsweise gegen den § 4 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh (juris: EUGrdRCh)) verletzen.(Rn.51) 2. Das gilt im Grundsatz unabhängig von den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls. Insbesondere für die Annahme, von der für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland bestehenden Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten und obdachlos zu werden, seien generell alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige männliche Personen ausgenommen, gibt es derzeit keine hinreichende tatsächliche Grundlage.(Rn.68) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2023 verpflichtet festzustellen, dass bezüglich Griechenlands ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Verpflichtungsklage auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands, über die nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.03.2023, in dem unter anderem das Vorliegen eines solchen Abschiebungsverbotes verneint wurde (dort Ziffer 2), ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) insoweit rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG, wonach ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, liegen hier vor. Zu Art. 3 EMRK ist in der Rechtsprechung geklärt, dass mangelhafte Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmung darstellen können, wenn die Missstände ein bestimmtes Mindestmaß an Schwere erreichen, das von allen Umständen des Falles abhängt und das erreicht sein kann, wenn die betroffenen Personen ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen2vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.11.2022 -2 A 81/22-, m.w.N., jurisvgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.11.2022 -2 A 81/22-, m.w.N., juris. Im Hinblick auf den fundamentalen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, kommt die Feststellung eines mit den Lebensbedingungen in einem anderen Mitgliedstaat begründeten Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, die der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu der mit Art. 3 EMRK wortgleichen und gleichbedeutenden Schutzgewährung des Art. 4 GRCh konkretisiert hat.3vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O.vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O. Danach fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht ist, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen noch nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ob in dem Mitgliedstaat der Schutzgewährung systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die die schutzberechtigte Person einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden, ist auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen.4vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O., m.w.N.vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O., m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zugunsten der Klägerinnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen, denn ihnen droht im Falle der Rückkehr nach Griechenland zur Überzeugung des Gerichts die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh. Nach Griechenland zurückkehrende Personen mit internationalem Schutzstatus werden dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht befriedigen können. Sie werden voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften, und für sie besteht mangels staatlicher und sonstiger Hilfen das ernsthafte Risiko, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten und insbesondere keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft zu erhalten. Hierzu hat das OVG des Saarlandes in seiner Grundsatzentscheidung vom 15.11.2022 -2 A 81/22- (juris) ausgeführt5vgl. ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 – 5 A 492/21 A –, SächsVBl 2022, 281, OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 – 11 A 1564/20.A –, Asylmagazin 2021, 92, und Beschluss vom 5.4.2022 – 11 A 314/22.A –, AuAS 2022, 107, VGH Mannheim, Urteil vom 27.1.2022 – A 4 S 2443/21 –, NVwZ 2022, 1576, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 – OVG 3 B 54.19 –, bei juris, OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 – 1 LB 371/21 –, InfAuslR 2022, 78, sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 19.4.2021 – 10 LB 244/20 –, Asylmagazin 2021, 228vgl. ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 – 5 A 492/21 A –, SächsVBl 2022, 281, OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 – 11 A 1564/20.A –, Asylmagazin 2021, 92, und Beschluss vom 5.4.2022 – 11 A 314/22.A –, AuAS 2022, 107, VGH Mannheim, Urteil vom 27.1.2022 – A 4 S 2443/21 –, NVwZ 2022, 1576, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 – OVG 3 B 54.19 –, bei juris, OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 – 1 LB 371/21 –, InfAuslR 2022, 78, sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 19.4.2021 – 10 LB 244/20 –, Asylmagazin 2021, 228: „1. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnissen ist es grundsätzlich auch für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte, die – wie der Kläger – alleinstehend, gesund und arbeitsfähig sind, hinreichend wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhalten und über einen absehbaren Zeitraum obdachlos sein werden. Abschiebungen bzw. Überstellungen nach Griechenland erfolgen in aller Regel nach Athen.6vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, Seite 2vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, Seite 2 Nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte finden sich deshalb hauptsächlich in Athen wieder oder in der Region Attika um Athen.7vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, Seiten 4 f.; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seite 5vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, Seiten 4 f.; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seite 5 Die Rolle des griechischen Staates bei der Umsetzung einer Rückführung beschränkt sich darauf, dass der Rückführung zugestimmt und am Flughafen in Athen die Ankunft der betreffenden Person bestätigt wird. Für die aus dem Ausland zurückkehrenden Personen werden meist keinerlei Informationen bereitgestellt. In gewissen Fällen wird ihnen ein Informationsblatt in griechischer Sprache übergeben, in dem darauf hingewiesen wird, die Asylbehörden zu kontaktieren, falls die betreffende Person nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist.8vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, Seite 6vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, Seite 6 Im Übrigen erhalten die abgeschobenen international Schutzberechtigten von den griechischen Behörden bei der Ankunft am Flughaften von Athen keine Informationen, wohin sie sich wenden können und welche Rechte ihnen als international Schutzberechtigte zustehen; sie werden nicht an andere Behörden verwiesen, sondern sich selbst überlassen.9vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, Seiten 4 f.)vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, Seiten 4 f.) Insbesondere sind sie für ihre Unterkunft selbst verantwortlich und müssen sich Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt verschaffen. In Griechenland wird für international Schutzberechtigte von staatlicher Seite kein Wohnraum bereitgestellt und es existiert auch keine staatliche Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum.10vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, Seiten 3 f.vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, Seiten 3 f. Es gibt auch keine staatlichen Sozialwohnungen.11vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 36; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, Seite 3vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 36; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, Seite 3 Zurückgeführte international Schutzberechtigte können in Griechenland grundsätzlich nicht in einer Flüchtlingseinrichtung unterkommen. Sie können keine Unterkunft über das von der EU finanzierte Unterkunftsprogramm ESTIA (Emergency Support to Integration and Accommodation) erhalten. Dieses Programm ist nur für Asylbewerber vorgesehen. International Schutzberechtigte wie der Kläger werden in das Programm nicht aufgenommen.12vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Potsdam vom 23.8.2019, Seite 2vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Potsdam vom 23.8.2019, Seite 2 Verlassen Personen nach Zuerkennung ihres Schutzstatus die im Rahmen des ESTIA-Programms zur Verfügung gestellte Wohnung, um einen Zweitantrag in einem anderen EU-Staat zu stellen, verzichten sie in eigener Verantwortung auf diesen Sozialvorteil. Aus einem anderen europäischen Land zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte können im Rahmen des ESTIA-Programms keine Unterkunft erhalten.13vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 – 5 A 492/21 A –, SächsVBl 2022, 281vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 – 5 A 492/21 A –, SächsVBl 2022, 281 Zurückgeführte anerkannte Schutzberechtigte haben keinen Zugang zum Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte „Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection“ (HELIOS II). HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte.14vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seite 31vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seite 31 Das Programm beinhaltet neben Integrationskursen und einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum und Mietzuschüsse. Allerdings haben Zugang zu den HELIOS-Fördermaßnahmen nur international Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde und die zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager (Open Accomodation Center), einem der Hotspot-Lager auf den ostägäischen Inseln (Reception and Identification Center [RIC]), einer Wohnung des ESTIA-Programms oder einem Hotel im Rahmen des sog. FILOXENIA-Programms15vgl. PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, Seite 6: Vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl von Personen, die obdachlos auf den Straßen von Athen landeten, startete die internationale Organisation für Migration (IOM) im September 2020 ein – inzwischen ausgelaufenes – Pilotprojekt im Rahmen ihres FILOXENIA-Programms, um Schutzberechtigte von den Inseln für einen Zeitraum von zwei Monaten notdürftig in Hotels unterzubringen.vgl. PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, Seite 6: Vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl von Personen, die obdachlos auf den Straßen von Athen landeten, startete die internationale Organisation für Migration (IOM) im September 2020 ein – inzwischen ausgelaufenes – Pilotprojekt im Rahmen ihres FILOXENIA-Programms, um Schutzberechtigte von den Inseln für einen Zeitraum von zwei Monaten notdürftig in Hotels unterzubringen. registriert waren und dort tatsächlich gelebt haben. Die Anmeldung für das HELIOS-Programm muss nach überwiegender Ansicht innerhalb eines Jahres, nach anderer Ansicht sogar spätestens 30 Tage nach Zustellung des Anerkennungsbescheids erfolgen.16vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, Seiten 7 f.; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seiten 14 ff.; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, Seite 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Magdeburg vom 26.11.2020, Seite 3vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, Seiten 7 f.; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seiten 14 ff.; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, Seite 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Magdeburg vom 26.11.2020, Seite 3 Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die – wie der Kläger – entweder vor dem 1.1.2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem 1.1.2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht fristgerecht für HELIOS registriert haben. Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, sind vor diesem Hintergrund schon deshalb in aller Regel vom HELIOS-Programm ausgeschlossen, weil ihre Rückkehr aus dem Ausland selten innerhalb eines Jahres nach Erlangen des griechischen Anerkennungsbescheids erfolgt.17vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seite 32; Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, Seite 7; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seite 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Leipzig vom 28.1.2020, Seite 2vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seite 32; Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, Seite 7; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seite 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Leipzig vom 28.1.2020, Seite 2 HELIOS bot daher in der Vergangenheit keine realistische Unterstützungsmöglichkeit für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückgeschickt wurden. Das HELIOS-Programm lief im Juni 2022 aus. Über den Start von möglichen Folgeprogrammen ist nichts bekannt.18vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, Seite 7vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, Seite 7 Die Anmietung von Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt ist für nach Griechenland zurückkehrende anerkannte Flüchtlinge faktisch aussichtslos. Die meisten Schutzberechtigten können aufgrund des Mangels an erschwinglichen Immobilien und der hohen Nachfrage, insbesondere in Attika, keine Mietwohnungen finden. Zuletzt sind die Mietpreise innerhalb eines Zweijahreszeitraums im Zentrum Athens um 20 bis 30 % gestiegen, in den Vororten von Attika um 10 bis 15 %.19vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, Seite 9vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, Seite 9 Unabhängig von der Frage der Finanzierbarkeit, die eine Integration auf dem griechischen Arbeitsmarkt voraussetzt, wird das private Anmieten von Wohnraum für beziehungsweise durch anerkannte Schutzberechtigte durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten sowie gelegentlich zusätzlich durch Vorurteile erschwert.20vgl. das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19.3.2020, Seite 30vgl. das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19.3.2020, Seite 30 Hinzu kommt teilweise eine Diskriminierung seitens der staatlichen Behörden.21vgl. PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, Seite 9 Fn 22, wonach der stellvertretende Gouverneur von Chios Vermieter dazu aufrief, nicht an Flüchtlinge zu vermieten.vgl. PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, Seite 9 Fn 22, wonach der stellvertretende Gouverneur von Chios Vermieter dazu aufrief, nicht an Flüchtlinge zu vermieten. International Schutzberechtigte haben zwar Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose. Diese sind aber nur begrenzt vorhanden. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. In Athen gibt es vier Asyle für Obdachlose, die für griechische Staatsbürger und sich legal aufhaltende Drittstaatsangehörige zugänglich sind. Es gilt als äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen. Der Zugang zu den Obdachlosenunterkünften ist zudem durch eine Reihe weiterer Kriterien eingeschränkt. Die meisten Unterkünfte nehmen aufgrund des Mangels an Dolmetschern nur griechisch- oder englischsprachige Personen auf. Die staatlichen Unterkünfte verlangen aktuell die Vorlage einer Steueridentifikationsnummer (AFM), eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie medizinische Gutachten, einschließlich eines negativen COVID-19-Tests. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom und/oder Wasser oder werden obdachlos.22vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 – 11 A 314/22.A –, juris (m.w.N.)vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 – 11 A 314/22.A –, juris (m.w.N.) Da es für zurückkehrende anerkannte Flüchtlinge auch nicht wahrscheinlich ist, über oder bei einer Nichtregierungsorganisation eine Unterkunft erhalten,23vgl. dazu ausführlich dazu OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 – 5 A 492/21 A –, aaO.vgl. dazu ausführlich dazu OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 – 5 A 492/21 A –, aaO. sind in Griechenland zahlreiche international Schutzberechtigte obdachlos. Zwar stellt Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen und Migranten nach Ansicht des Auswärtigen Amtes kein augenscheinliches Massenphänomen dar. Dies sei auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Landsmannschaften zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden könne.24vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade vom 6.12.2018, Seite 3vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade vom 6.12.2018, Seite 3 Die Gesamtzahl der anerkannten Schutzberechtigten, die in Griechenland leben und derzeit auf Wohnungssuche sind, lässt sich kaum feststellen. Auch verändert sich diese Zahl fortwährend durch die derzeit hohe Zahl von griechischen Asylentscheidungen. Aber auch Abwanderung und Sekundärmigration aus Griechenland verändern die Zahl der anerkannten Schutzberechtigten. Diesem Personenkreis werden in zunehmender Zahl Aufenthaltstitel beziehungsweise Flüchtlingspässe ausgestellt, die eine zeitlich begrenzte Weiterreise innerhalb des Schengenraums visumfrei ermöglichen.25vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, Seite 1vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, Seite 1 Bereits im Sommer 2020 haben hunderte anerkannte Flüchtlinge in Athen auf der Straße gelebt. Nach dem ab dem 1.1.2020 in Kraft getretenen griechischen Asylgesetz müssen alle anerkannten Schutzberechtigten unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Schutzberechtigung, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen, die Unterkünfte für Asylbewerber (etwa die des Hilfsprogramms „ESTIA“) verlassen. Die griechische Regierung setzte die Änderung seit Juni 2020 durch. Trotz zahlreicher Warnungen der griechischen Zivilgesellschaft und des UNHCR sind infolge der Änderung des Asylgesetzes 11.237 Menschen aufgefordert worden, ihre Unterkünfte am 1.6.2020 zu verlassen.26vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 – 11 A 1564/20.A –, aaO und bei jurisvgl. OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 – 11 A 1564/20.A –, aaO und bei juris Es gab vereinzelt, insbesondere bei Personen ohne besonderen Schutzbedarf, zum Beispiel bei allein reisenden Männern, auch Räumungen durch die Polizei. Letztlich verließen die meisten Betroffenen ihre Wohnungen nach nachdrücklicher Aufforderung. Im Juli 2021 wurde von anerkannten Flüchtlingen berichtet, die, nachdem sie die Unterkünfte verlassen mussten, auf der Straße gelebt hatten.27vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seite 18vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seite 18 Daneben ist davon auszugehen, dass es auch nicht sichtbare Obdachlosigkeit gibt, wenn Obdachlose in ihren prekären Unterkünften bleiben, von einem Ort zum anderen ziehen, in besetzten oder überfüllten Häusern leben28vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seite 36vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seite 36 oder bei extremer Kälte in Metrostationen in der Athener Innenstadt oder in verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Wasser und Strom schlafen. Insbesondere bei einer Überstellung aus dem EU-Ausland bleibt Schutzberechtigten oft keine andere Möglichkeit als auf der Straße zu leben. Eine Studie über Personen mit internationalem Schutzstatus hat viele Fälle von Menschen festgestellt, die keine andere Wahl hatten, als auf der Straße zu schlafen, nachdem sie aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Griechenland zurückgebracht worden waren. Auch in Bezug auf Wasser, Nahrung und sanitäre Einrichtungen waren sie auf sich allein gestellt. Bei der Wiedereinreise nach Griechenland erhielten sie keine Informationen oder Unterstützung.29vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 – 11 A 314/22.A –, AuAS 2022, 107, unter Hinweis auf die Stiftung PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, Seite 5vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 – 11 A 314/22.A –, AuAS 2022, 107, unter Hinweis auf die Stiftung PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, Seite 5 Zwar ist nicht verlässlich feststellbar, wie viele anerkannte Schutzberechtigte, deren Anzahl auch infolge von Abwanderung bzw. Sekundärmigration variiert, sich derzeit in Griechenland auf Wohnungssuche befinden.30vgl. den Bericht der Deutschen Botschaft Athen zur Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland vom Juni 2021 Seite 1vgl. den Bericht der Deutschen Botschaft Athen zur Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland vom Juni 2021 Seite 1 Jedoch ist die Anzahl international Schutzberechtigter aufgrund von beschleunigten Asylverfahren im Jahr 2020 sprunghaft gestiegen: Insgesamt wurde in jenem Jahr 35.372 Menschen internationaler Schutz zuerkannt. Das sind doppelt so viele Menschen wie im Jahr 2019.31vgl. PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, Seite 6vgl. PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, Seite 6 Angesichts der weiterhin hohen Zahl monatlich neu anerkannter Schutzberechtigter besteht auch künftig eine erhebliche ungedeckte Nachfrage dieser Personengruppe nach Wohnraum; mit einer Entspannung der Situation auf dem Wohnungsmarkt ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Bei Annahme einer Rückführungsmöglichkeit würde die Situation durch eine hohe Zahl zurückkehrender Sekundärmigranten weiter verschärft. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann nicht angenommen werden, dass sich die Situation in Griechenland grundlegend verbessert hat. Vielmehr besteht das hohe Risiko von Obdachlosigkeit für Personen mit internationalem Schutz weiterhin fort.32vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für Personen mit internationalem Schutzstatus, 20.1.2022, Seiten 9 ff.vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für Personen mit internationalem Schutzstatus, 20.1.2022, Seiten 9 ff. Selbst Personen, die das HELIOS-Programm durchlaufen haben, sind nach dem Auslaufen ihrer Mietzuschüsse oftmals nicht in der Lage, weiterhin eine Wohnung zu mieten und werden obdachlos oder kehren als nicht registrierte Besucher in die Lager zurück.33vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seite 36vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seite 36 Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland eine menschenwürdige Unterkunft bekommen kann. Ihm wird es dort nicht möglich sein, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden noch zu finanzieren. In Wohnungen oder Unterkünften des für Asylbewerber vorgesehenen Hilfsprogramms „ESTIA“ kann er als bereits anerkannter Schutzberechtigter nicht unterkommen. Da der Kläger weder aus einer Unterkunft des „ESTIA“-Hilfsprogramms noch aus einem Aufnahmelager heraus eine Wohnung oder Unterkunft sucht, zählt er von vornherein nicht zu der Personengruppe, die eine Unterstützung durch das „Helios-II“-Programm erfahren könnte. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass er in einer durch NGOs zur Verfügung gestellten Wohnung oder Unterkunft oder einer Unterkunft für Obdachlose unterkommen kann. Der Kläger kann auch nicht auf „informelle Möglichkeiten“ der Unterkunft in verlassenen oder besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre zum einen illegal und zum anderen wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände unzumutbar. 2. Der Kläger wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Griechenlang auch nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und sich mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. Besondere staatliche Hilfsangebote für Rückkehrer, die diesen zumindest für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr den Zugang zu Nahrungsmitteln gewährleisten, sind nicht bekannt. Vielmehr gilt für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich die Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen und EU-Bürgern mit Aufenthaltsrecht in Griechenland, das heißt sie müssen nach der Anerkennung weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen.34vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, Seite 1vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, Seite 1 Zwar haben international Schutzberechtigte in Griechenland Zugang zum Arbeitsmarkt. De facto ist es für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte jedoch unwahrscheinlich, eine Arbeit zu finden. Eine legale Beschäftigung aufzunehmen, ist bereits insoweit erschwert, als Voraussetzung dafür das Vorliegen einer Steuernummer, einer Sozialversicherungsnummer und die Eröffnung eines Bankkontos ist, was sehr viele Schutzberechtigte faktisch vom Arbeitsmarkt ausschließt.35vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seite 39; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als sicherer Drittstaat, 27.8.2021, Seiten 6 f.vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seite 39; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als sicherer Drittstaat, 27.8.2021, Seiten 6 f. Auch im Übrigen sind die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt. Staatlicherseits geplant sind ein Berufsausbildungsprogramm für 8.000 anerkannte Flüchtlinge in Attika und Zentral-Makedonien sowie ein Beschäftigungsprogramm in der Landwirtschaft für 8.000 Flüchtlinge. Diese Maßnahmen sind jedoch noch nicht umgesetzt.36vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 – 5 A 492/21.A –, aaO.; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, Seite 8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seite 40vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 – 5 A 492/21.A –, aaO.; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, Seite 8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seite 40 Initiativen zur Arbeitsvermittlung bestehen vor allem durch Nichtregierungsorganisationen. Diese sind jedoch nicht flächendeckend verfügbar und nur zum Teil erfolgreich. Die Angebote der Zivilgesellschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen genügen bei weitem nicht, um international Schutzberechtigte adäquat in den griechischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland generell sehr schwierig ist, weil Griechenland bereits vor der COVID-19-Pandemie die höchste Arbeitslosenquote in der EU hatte.37vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seite 25vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seite 25 Griechenland weist mit einer für das Jahr 2022 prognostizierten Arbeitslosenquote von 14,65 % noch immer eine der höchsten Arbeitslosenquoten in der EU auf. Aufgrund der Konkurrenzlage auf dem griechischen Arbeitsmarkt gestaltet sich die Arbeitssuche für anerkannte Schutzberechtigte äußerst schwierig.38vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 – 11 A 314/22.A –, AuAS 2022, 107vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 – 11 A 314/22.A –, AuAS 2022, 107 Angesichts der Arbeitsmarktlage und ohne griechische Sprachkenntnisse ist es nur schwer möglich beziehungsweise beinahe aussichtslos, Arbeit zu finden, um den Lebensunterhalt oder die Kosten für die Anmietung von Wohnraum aus eigener Kraft bezahlen zu können.39vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, Seite 7vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, Seite 7 Drittstaatsangehörige sind in den statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor klar überrepräsentiert.40vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seite 25vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seite 25 Zusätzlich verschlechterte die COVID-19-Pandemie die marginalen Möglichkeiten von anerkannten Schutzberechtigten, einer Tätigkeit in Griechenland nachzugehen, erheblich.41vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, Seite 6vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, Seite 6 Die Versorgungssituation der griechischen Bevölkerung gestaltet sich infolge der COVID-19-Pandemie und der insgesamt angespannten Wirtschaftslage schwierig. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Griechenland sowie Sprachbarrieren haben auch allein Reisende männliche Schutzberechtigte derzeit nur geringe Chancen, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden. Faktische Zugangschancen bieten sich in Einzelfällen und bei guten Sprachkenntnissen bei Nichtregierungsorganisationen als Dolmetscher, kultureller Mediator oder Team-Mitarbeiter.42vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Greifswald vom 26.9.2018, S. 2, an VG Berlin vom 11.10.2017, S. 3, und an VG Hamburg vom 21.8.2017, Seite 8vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Greifswald vom 26.9.2018, S. 2, an VG Berlin vom 11.10.2017, S. 3, und an VG Hamburg vom 21.8.2017, Seite 8 Im Fall des Klägers, der kein griechisch spricht, kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er eine solche ohnehin nur in Einzelfällen verfügbare Beschäftigung erhalten kann. Erreichbar sein können allenfalls Hilfsarbeiterjobs, insbesondere in der Landwirtschaft. In diesem Zusammenhang wird allerdings von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen berichtet.43vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seiten 25 f.vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seiten 25 f. Ungeachtet der Frage, in welchem Umfang die Arbeitsbedingungen in einem solchen Hilfsarbeiterjob in der Landwirtschaft einem anerkannten Schutzberechtigten zumutbar sind, ergibt sich aus den vorhandenen Erkenntnissen jedoch bereits nicht, dass die erforderliche Wahrscheinlichkeit besteht, einen solchen Job zu bekommen. In der Regel sind diejenigen, die es schaffen, einen Arbeitsplatz zu finden, in der Schattenwirtschaft, nicht selten zu illegalen Arbeitsbedingungen vor allem in den Bereichen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen beschäftigt. Unabhängig davon, welche Maßstäbe für die Verweisung eines anerkannten Schutzberechtigten auf die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft im Einzelnen bestehen,44vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2022 – 1 B 66.21 –, bei juris, zu OVG Münster, Urteil vom 20.7.2021 – 11 A 1689/20.A –, aaO.vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2022 – 1 B 66.21 –, bei juris, zu OVG Münster, Urteil vom 20.7.2021 – 11 A 1689/20.A –, aaO. bietet für nach Griechenland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte aus den dargelegten Gründen grundsätzlich auch die Schattenwirtschaft nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit, eine Tätigkeit zu finden, mit der sie das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige verdienen können. Dies gilt insbesondere auch für den Kläger, der weder über spezifische berufliche Qualifikationen noch über ausreichende Kenntnisse der griechischen Sprache oder private Netzwerke verfügt. Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte. Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich Anspruch auf Sozialleistungen wie etwa die soziale Grundsicherung, die Arbeitslosenversicherung, das Wohngeld oder die Elternprämie.45vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 – 11 A 1564/29.A –, bei juris m.w.N.vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 – 11 A 1564/29.A –, bei juris m.w.N. In der Praxis haben sie jedoch erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu diesen Rechten, die sie faktisch von der Inanspruchnahme ausschließen. In Griechenland ist der Zugang zu Sozialleistungen sowie zur öffentlichen Gesundheitsversorgung von der Vorlage zahlreicher behördlicher Dokumente und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig. Dies stellt international Schutzberechtigte in der Praxis vor enorme Hürden. Sie sind oftmals nicht in der Lage, die erforderlichen Dokumente beizubringen, wozu neben Steuernummer, Sozialversicherungsnummer, Bankkonto und Mietvertrag auch Familienstandsurkunden und Geburtsurkunden gehören.46vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seite 37vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seite 37 Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht.47vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seite 37vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seite 37 Bei der Ausstellung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) für Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, kommt es zu erheblichen Verzögerungen, die mehrere Monate und in einigen Fällen sogar ein Jahr betragen können. Aufgrund des erheblichen Rückstaus der Fälle bei der Fremdenpolizeidirektion Attika müssen Personen mit internationalem Schutzstatus, die bei ihrer Rückkehr nach Griechenland nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind, mit besonders langen Wartezeiten für die Ausstellung oder Verlängerung ihrer ADET rechnen; ohne diese haben sie keinen Zugang zu Sozialleistungen,48vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, Seite 7vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, Seite 7 zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt.49vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Integrationsmaßnahmen, 17.2.2022, Seite 8vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Integrationsmaßnahmen, 17.2.2022, Seite 8 Vor allem aber hängt die Gewährung von Sozialleistungen von einem mehrjährigen legalen Aufenthalt ab, der wiederum durch entsprechende Dokumente, etwa eine Steuererklärung, nachzuweisen ist.50vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, Seite 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Versorgungslage von alleinstehender Schutzberechtigter mit Kind, 10.8.2021, Seite 3, Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, Seite 11vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, Seite 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Versorgungslage von alleinstehender Schutzberechtigter mit Kind, 10.8.2021, Seite 3, Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, Seite 11 So erhalten etwa Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung nur Personen mit entsprechenden Vorversicherungszeiten für eine Dauer von maximal einem Jahr. Eine vorausgehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Griechenland können zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in der Regel – so auch der Kläger – nicht vorweisen.51vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, Seiten 5 f.vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, Seiten 5 f. Sie erfüllen des Weiteren in der Regel nicht die Voraussetzungen für das garantierte Mindesteinkommen.52vgl. dazu OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 – 5 A 492/21.A –, aa0. und bei jurisvgl. dazu OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 – 5 A 492/21.A –, aa0. und bei juris Für den Bezug der sozialen Grundsicherung ist ein zweijähriger ununterbrochener und legaler Aufenthalt in Griechenland in Form der Steuererklärung der Vorjahre nachzuweisen.53vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, Seite 5; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, Seite 5vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, Seite 5; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, Seite 5 Aus dem Ausland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte wie der Kläger sind daher zunächst von einem Bezug ausgeschlossen. Auch andere Sozialleistungen wie eine Familienförderung (monatlich ca. 10,- € je Kind) oder der 2019 eingeführte Wohngeldzuschuss (70,- € für eine Einzelperson, höchstens 210,- € für einen Haushalt) verlangen den Nachweis eines – im Fall des Klägers nicht gegebenen – legalen Aufenthalts von 10 beziehungsweise 5 Jahren Dauer. Die Sozialrente für Personen, die keine oder keine ausreichende Altersversorgung haben, erfordert einen legalen Aufenthalt von mindestens 15 Jahren in Griechenland.54vgl. dazu die Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, Seiten 5 f., Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Köln vom 7.2.2018, Seite 4; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seite 13vgl. dazu die Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, Seiten 5 f., Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Köln vom 7.2.2018, Seite 4; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seite 13 Zwar stellt die griechische Arbeitsagentur seit Juni 2018 für alle anerkannt Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Diese berechtigt zu mehreren Leistungen: Kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, kostenloser Eintritt in Museen, Ermäßigung für Gas-, Wasser- und Stromrechnungen, Rabatte in einigen Fast-Food-Restaurants, einige Mobilfunkangebote, einige ermäßigte berufliche Fortbildungsmaßnahmen.55vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Chemnitz vom 1.2.2019, S. 4, sowie Auskunft an VG Stade vom 6.12.2018, Seite 5 f.vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Chemnitz vom 1.2.2019, S. 4, sowie Auskunft an VG Stade vom 6.12.2018, Seite 5 f. Allein mit Hilfe der Arbeitslosenkarte kann ein ansonsten mittelloser anerkannter Schutzberechtigter sein Existenzminimum aber nicht sichern.56vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 – 11 A 1564/20.A –, OVG Lüneburg, Urteil vom 19.4.2021 – 10 LB 244/20 – sowie OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 – 1 LB 371/21 –, jeweils aaO. und bei jurisvgl. OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 – 11 A 1564/20.A –, OVG Lüneburg, Urteil vom 19.4.2021 – 10 LB 244/20 – sowie OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 – 1 LB 371/21 –, jeweils aaO. und bei juris Auch die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wird den Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland voraussichtlich nicht in die Lage versetzen, dort seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Die Unterstützung der Nichtregierungsorganisationen ist zwar von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten. Nichtregierungsorganisationen können diese aber nicht flächen- und bedarfsdeckend unterstützen, sondern nur ein „elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrungen“ bieten.57vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 – 11 A 314/22.A –, bei juris, m.w.N.vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 – 11 A 314/22.A –, bei juris, m.w.N. So gibt es etwa in Athen Angebote von Nichtregierungsorganisationen für Obdachlose (Suppenküchen), die eine elementare Versorgung mit Lebensmitteln anbieten.58vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Greifswald vom 26.9.2018, Seite 6; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme/Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 30.8.2018, Seite 9vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Greifswald vom 26.9.2018, Seite 6; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme/Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 30.8.2018, Seite 9 Der Zugang zu Lebensmitteln, die von den wenigen in Betrieb befindlichen Suppenküchen der Obdachlosenunterkünfte ausgegeben werden, ist in der Praxis jedoch eingeschränkt. Von den fünf Suppenküchen in der Region Attika nehmen manche für einige Monate keine neuen Personen auf, andere fordern eine Anmeldung und verfügen über keine Übersetzungsdienste, andere fordern eine Steuererklärung, eine registrierte Adresse oder eine Bescheinigung über die Obdachlosigkeit sowie eine Sozialversicherungsnummer.59vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seiten 19 f.vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seiten 19 f. Unabhängig davon reicht das zur Verfügung gestellte Essen bei weitem nicht aus, um alle Bedürftigen zu versorgen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Flüchtlingen auf freiwilliger Basis beziehungsweise aufgrund eines Abkommens mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an. Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von Residence Permit Card (RPC), Sozialversicherungsnummer (AMKA), Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und dies ist mit großem Zeitaufwand verbunden. Deshalb kommen nur wenige Berechtigte in den Genuss solcher Unterstützungshandlungen.60vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seiten 36 f.vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seiten 36 f. Insgesamt stellt die tägliche Lebenshaltung viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Neben der Versorgung mit Lebensmitteln gestaltet sich zum Beispiel auch die Bereitstellung von Hygiene- und Toilettenartikel sehr schwierig; hierfür gibt es nur wenige Anlaufstellen.61vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seite 36vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, Seite 36 Nach Griechenland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte sind daher regelmäßig nicht in der Lage, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln oder durch staatliche oder sonstige Unterstützungsleistungen ihr Existenzminimum zu sichern. 3. Ausgehend von den erwähnten Erkenntnissen ist es beachtlich wahrscheinlich, dass den nach Griechenland zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten für einen unbestimmten, nicht lediglich kurzen Zeitraum eine Situation extremer materieller Not droht, weil sie weder eine angemessene Unterkunft finden noch aus eigener Erwerbstätigkeit oder zumindest mithilfe staatlicher oder sonstiger Unterstützung die notwendigen Mittel aufbringen können, um ihre Existenz zu sichern. Der griechische Staat hat an dieser Situation einen nicht unerheblichen Anteil. Angesichts seiner Überforderung mit der insbesondere seit 2015/16 zuströmenden hohen Zahl an Schutzsuchenden hat er – wohl auch zur Verhinderung von Migrationsanreizen – im Umgang mit anerkannten Schutzberechtigten zuletzt eher auf eine restriktive, „harte“ Linie gesetzt, mit der Folge, dass die Betroffenen im Wesentlichen sich selbst überlassen sind und nicht oder kaum auf staatliche Hilfe hoffen können. Auch wenn es zumindest punktuell auch gegenläufige Tendenzen gab (etwa durch ein befristetes Pilotprogram zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit im Winter 2020/2021), kommt die Haltung des griechischen Staates für die Betroffenen einer Gleichgültigkeit zumindest sehr nahe. Offenbar ist er bislang weder willens noch in der Lage gewesen, Politik, Gesetzgebung und Verwaltung darauf auszurichten, dafür Sorge zu tragen, dass zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten das erforderliche Mindestmaß an Fürsorge und Unterstützung zuteilwird, um sie vor einer Situation extremer materieller Not zu bewahren. Stattdessen unterstützt er die Schutzberechtigten bei der Ausstellung von Reisedokumenten, wozu nach Presseberichten mehrere Stellen eingerichtet wurden.62vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seite 3; sowie den Bericht der Deutschen Botschaft Athen zur Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland vom Juni 2021, Seite 1vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, Seite 3; sowie den Bericht der Deutschen Botschaft Athen zur Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland vom Juni 2021, Seite 1 Die Initiative mehrerer europäischer Mitgliedstaaten, die die EU-Kommission angesichts der Sekundärmigration aus Griechenland in einem Schreiben vom 1.6.2021 aufgefordert haben, dafür zu sorgen, dass die Aufnahmebedingungen in Griechenland europäischen Mindeststandards entsprechen, hat bisher nicht zu einer greifbaren Verbesserung der Lage geführt.63vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 – OVG 3 B 54.19 –, bei jurisvgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 – OVG 3 B 54.19 –, bei juris Für die Annahme, von der für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland bestehenden Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten und obdachlos zu werden, seien alleinstehende gesunde und arbeitsfähige Personen ausgenommen, besteht keine hinreichende tatsächliche Grundlage. Maßgeblich ist insoweit, dass auch diese Personen angesichts der Arbeitsmarktlage sowie der geschilderten verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme einer angestellten Beschäftigung regelmäßig nicht imstande sein werden, alsbald ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und deshalb ebenfalls in vollem Umfang von Hilfeleistungen abhängig sein werden. Mit ausreichenden Hilfen, insbesondere zur Sicherstellung einer hinreichenden Unterbringung, können sie nach dem zuvor Gesagten weder von staatlicher Seite noch durch die in Griechenland tätigen nichtstaatlichen Hilfsorganisationen rechnen.64vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 – OVG 3 B 54.19 –, bei jurisvgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 – OVG 3 B 54.19 –, bei juris Besondere Umstände, die im Fall des Klägers eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Kläger substanzielle finanzielle Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie in Syrien oder Verwandte in Deutschland dauerhaft erwarten kann. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über Vermögen oder über Freunde und Bekannte in Griechenland, mithin über ein soziales Netzwerk dort, verfügt. Der Kläger spricht zudem kein Griechisch. Auch unter Berücksichtigung seiner bisherigen beruflichen Erfahrungen kommt er in Griechenland nur für Hilfsarbeitertätigkeiten in Betracht, die es jedoch wie dargelegt nicht in ausreichender Zahl gibt. Es liegt auch keine Zusicherung der griechischen Behörden vor, die geeignet wäre, die Annahme einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Griechenland auszuschließen. Soweit sich die Beklagte auf die Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8.1.2018 beruft, enthält dieses Schreiben weder eine auf den Fall des Klägers bezogene Einzelfallregelung noch ist ihm eine hinreichend konkrete Zusicherung zu entnehmen, dass für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte wie den Kläger entgegen der oben dargestellten Auskunftslage wenigstens in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wäre.65vgl. VGH München, Beschluss vom 25.6.2019 – 20 ZB 19.31553 –, und OVG Münster, Beschluss vom 30.1.2020 – 11 A 4558/19.A –, jeweils bei jurisvgl. VGH München, Beschluss vom 25.6.2019 – 20 ZB 19.31553 –, und OVG Münster, Beschluss vom 30.1.2020 – 11 A 4558/19.A –, jeweils bei juris Die Erklärung beschränkt sich vielmehr auf die Aussage, dass die EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU in das griechische Recht umgesetzt sei und den Schutzberechtigten die nach der Richtlinie zustehenden Rechte in Übereinstimmung mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschrechtskonvention gewährt würden. Auf die Versorgung zurückkehrender Schutzberechtigter geht das Schreiben dagegen nicht konkret ein.“ An diesen Ausführungen, die so schon Grundlage der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3 L 430/23 gewesen sind, haben sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Änderungen ergeben.66Die Beklagte ist den genannten Ausführungen im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht entgegengetreten; sie entsprechen auch nach wie vor der ständigen Rspr. der Kammer zum „Drittstaat Griechenland“, vgl. nur Beschluss der Kammer vom 27.04.2023 -3 L 599/23-Die Beklagte ist den genannten Ausführungen im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht entgegengetreten; sie entsprechen auch nach wie vor der ständigen Rspr. der Kammer zum „Drittstaat Griechenland“, vgl. nur Beschluss der Kammer vom 27.04.2023 -3 L 599/23- Besondere Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden, liegen fallbezogen nicht vor, wie sich aus den Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 24.03.2023 -3 L 430/23- ergibt, wo ausgeführt wird: „ Zwar dürfte es sich vor dem Hintergrund der Eheschließung der Antragstellerin zu 1) mit einem griechischen Staatsangehörigen, mit dem sie und ihre Tochter (unterbrochen von dessen Arbeitsaufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland und anderen EU-Mitgliedsstaaten) zusammen mit den Schwiegereltern ab dem 29.11.2019 bis zur Ausreise im September 2022 in einer Wohnung gelebt haben, um eine besondere Fallkonstellation handeln. Welche Behandlung die Antragstellerinnen bei diesem vorangegangenen zurückliegenden Aufenthalt in Griechenland erfahren haben ist aber, da auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), letztlich nicht entscheidungserheblich67vgl. hierzu EuGH, Beschluss vom 13.11.2019, C-540 und 541/17 (Hamed), juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 81 bis 97, und vom 19.03.2019, C-297/17 u. a. (Ibrahim), juris, Rn 83 bis 94; dem folgend die std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 30.11.2022 -3 K 1450/22-(den Drittstaat Bulgarien betreffend)vgl. hierzu EuGH, Beschluss vom 13.11.2019, C-540 und 541/17 (Hamed), juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 81 bis 97, und vom 19.03.2019, C-297/17 u. a. (Ibrahim), juris, Rn 83 bis 94; dem folgend die std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 30.11.2022 -3 K 1450/22-(den Drittstaat Bulgarien betreffend). Mit Blick auf den danach entscheidungserheblichen Zeitraum haben die Antragstellerinnen im gerichtlichen Verfahren glaubhaft vorgetragen, dass der Schwiegervater verstorben ist, die Schwiegermutter nunmehr bei ihrer Tochter in Deutschland lebt und ihr Ehemann aufgrund eines im Februar 2023 im Bundesgebiet erlittenen Herzinfarktes erkrankt ist und nicht nach Griechenland zurückkehren kann. Aufgrund dieser Umstände stünden die Wohnung in Griechenland nicht mehr zur Verfügung und auch keine ausreichenden finanziellen Mittel für den sonstigen Lebensunterhalt. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten, mit der Folge, dass die Antragstellerinnen nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Griechenland haben dürften.“ Da sich an dieser Gesamtwürdigung ebenfalls keine Änderungen ergeben haben ist daher davon auszugehen, dass die Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Griechenland voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften, und für sie mangels staatlicher und sonstiger Hilfen das ernsthafte Risiko besteht, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 ZPO. Die Klägerinnen sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin zu 1) ist seit dem 13.03.2019 mit einem griechischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie und ihre Tochter, die Klägerin zu 2), reisten am 11.11.2019 nach Griechenland und erhielten dort im Juli 2021 internationalen Schutz. Sie reisten nach eigenen Angaben am 09.09.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 30.09.2022 einen Asylantrag. Die Klägerin zu 1) wurde vor dem Bundesamt am 13.10.2022 persönlich angehört. Mit Bescheid vom 07.03.2023 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Klägerinnen als unzulässig ab (Ziff. 1 des Bescheides) und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (Ziff. 2 des Bescheides). Gleichzeitig wurden die Klägerinnen zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Griechenland angedroht (Ziff. 3 des Bescheides). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. In der Begründung heißt es zum Vorliegen von Abschiebungsverboten u.a., dass Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu den sicheren Herkunftsstaaten zähle. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hohen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Durch die eingeholte Zusicherung des griechischen Migrationsministeriums vom 08.01.2018, den Schutzberechtigten alle Rechte gemäß der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) zu gewähren, sei die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Vergewisserung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen nach einer Rückkehr erfüllt. Die Klägerinnen hätten nicht glaubhaft vorgetragen, dass ihnen in Griechenland eine Gefahr, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Soweit die Klägerin zu 1) angegeben habe, es gebe in Griechenland keine Unterstützung, sei festzuhalten, dass sich hieraus kein systemischer Mangel ableiten lasse. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK würde vorliegen, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden würden. Die besondere Verletzbarkeit sei hierbei durch die Klägerinnen nachzuweisen. Wie den Ausführungen der Klägerin zu 1) zu entnehmen sei, erhielten die Klägerinnen in Griechenland Schutz, hätten bis zu ihrer Ausreise bei den Schwiegereltern der Klägerin zu 1) gewohnt, seien von in Europa lebenden Verwandten finanziell unterstützt worden und der Ehemann der Klägerin zu 1) habe in europäischen Ländern gearbeitet. Es werde von der Klägerin zu 1) nicht nachvollziehbar und hinreichend dargelegt, dass sich die Klägerin zu 1) erfolglos um die oben genannten Versorgungs- und Hilfeleistungen bemüht hätte. Insbesondere habe die Klägerin zu 1) nicht angegeben, dass sie die oben genannte Grundsicherung beantragt hätte. Es wäre der Klägerin zu 1) jedoch zuzumuten gewesen, sich über die Leistungen und Integrationsangebote nach der erfolgten Schutzzuerkennung bei den entsprechenden Stellen zu informieren und sich gegebenenfalls um diese zu bemühen, auch wenn dies mit Anstrengungen verbunden gewesen wäre. Darüber hinaus müsse davon ausgegangen werden, dass vielleicht keine Leistungsbedürftigkeit aufgrund des Erwerbseinkommens des Ehemanns gegeben sei. Zu dem Vortrag der Klägerin zu 1), sie könne auch nicht wieder bei den Schwiegereltern leben und müsse sich eine eigene Wohnung suchen, sei zunächst festzuhalten, dass die Klägerin zu 1) keine Gründe genannt habe, warum sie nicht wieder bei den Schwiegereltern leben könne. Es sei als hinreichend wahrscheinlich zu bewerten, dass der Ehemann und auch die Schwiegereltern die Klägerinnen vor Obdachlosigkeit bewahren würden. Aus dem Vortrag der Klägerin zu 1) sei nicht zu entnehmen, dass es den Klägerinnen in Griechenland an Existenziellem gefehlt habe. Diesseits könne somit nicht schlüssig erkannt werden, dass den Klägerinnen im Falle der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzkritische Situation drohen würde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerinnen nach der Rückkehr nach Griechenland durch das bestehende familiäre und verwandtschaftliche Netzwerk unterstützt würden. Daher lägen die Voraussetzungen für eine im Sinne des Art. 3 EMRK verursachte Verletzung durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur nicht vor. Zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes führte die Beklagte aus, die Klägerinnen verfügten nach eigenen Angaben im Bundesgebiet über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Die Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) sich berufsbedingt in Deutschland und in anderen europäischen Ländern aufhalte, könne nicht dazu führen, eine kürzere Frist festzusetzen. Der Ehemann der Klägerin zu 1) genieße als griechischer Staatsbürger Freizügigkeit. Die berufliche Tätigkeit des Ehemannes habe schon in der Vergangenheit zu einer zeitweisen Trennung der Eheleute geführt. Die familiäre Einheit kann dadurch gewährt werden, dass der Ehemann jederzeit zu den Klägerinnen nach Griechenland reisen könne. Der Bescheid wurde den Klägerinnen am 10.03.2023 zugestellt. Am 17.03.2023 haben sie die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 3 L 430/23) gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt: „Es liegen Abschiebungsverbote vor. Deswegen ist der angegriffene Bescheid rechtwidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger sind im November 2019 aus der Türkei nach Griechenland geflüchtet. In Griechenland wurde den Klägern Schutz gewährt. Nach ihrer Ankunft in Griechenland mussten die Kläger 11 Tage in einem Flüchtlingslager bleiben. Danach wurden ihnen Unterlagen ausgehändigt und sie mussten das Flüchtlingslager verlassen. Es wurde Ihnen weder eine Unterkunft angeboten, noch wurde eine finanzielle Unterstützung gewährt, damit die Kläger sich eine Unterkunft suchen können. Die Kläger sind vorübergehend bei den Schwiegereltern der Klägerin zu 1) untergekommen, bis sie Sozialleistungen bekommen und eine Unterkunft finden. Bei den Schwiegereltern der Klägerin zu 1) waren sie nach kurzer Zeit nicht mehr willkommen und sollten die Wohnung verlassen, was aber nicht möglich war. Der Ehemann der Klägerin fand keine Arbeit in Griechenland und ist dann immer für kurze Zeiten nach Deutschland, um hier zu arbeiten und Geld zu verdienen. Sein Arbeitseinkommen hat aber nur für ihn gereicht, so dass die Kläger keine Unterstützung von ihm erhalten haben. Deswegen mussten sie Geld von Bekannten und Verwandten leihen bzw. haben diese Personen ihnen Geld geschenkt. Sofort nach ihrer Ankunft in Griechenland haben die Kläger Sozialleistungen beantragt. Bis zur Ausreise wurden den Klägern Leistungen weder bewilligt noch ausgezahlt. Der Schwiegervater der Klägerin zu 1) ist im Juni 2020 verstorben. Ihre Schwiegermutter wollte die Kläger nicht mehr in ihrer Wohnung haben. Sie konnten aus finanziellen Gründen weder ausreisen, noch sich eine andere Unterkunft suchen. Der Kläger zu 2) konnte erst nach einem Jahr die Schule in Griechenland besuchen. Ohne staatliche Hilfe gestaltete sich der Schulbesuch sehr schwierig. Die Kläger sind dann mit Unterstützung der Freunde und Verwandten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Schwiegermutter ist kurze Zeit später ebenfalls in die Bunderepublik Deutschland und wohnt bei ihrer Tochter. Der Ehemann der Klägerin zu 1), Herr I. A., hat am 17.02.2023 einen Herzinfarkt erlitten und ist derzeit arbeitsunfähig. B e w e i s: Arztbericht vom 22.02.2023 Die Anhörung der Klägerin zu 1) am 13.10.2022 ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Dolmetscher hat den Vortrag der Klägerin zu 1) nicht ordnungsgemäß übersetzt. Oft sagte er, dass das, was die Klägerin zu 1) gesagt hat, unwichtig wäre. Der Klägerin ist sogar aufgefallen, dass eine ordnungsgemäße Übersetzung nicht erfolgt ist. Beispielsweise hat die Klägerin gesagt, dass „die Türkei derzeit von einem Diktator regiert" wird. In der Übersetzung konnte sie das Wort „Diktator" nicht hören. Nach Ansicht der Klägerin tangieren solche Aussagen die politische Ansicht des Dolmetschers, weswegen eine ordnungsgemäße Übersetzung nicht erfolgt ist. Auch aus anderen Verfahren ist bekannt, dass der Dolmetscher mit der Nummer 28127 nicht richtig übersetzt hat. Es ist kein Zufall, dass viele Antragsteller berichten, dass eine ordnungsgemäße Übersetzung nicht erfolgt ist. Die Klägerin zu 1) hat in der Anhörung mehr vorgetragen als es in der Niederschrift wiedergegeben wird. Nur war der Dolmetscher der Auffassung, dass der Vortrag überwiegend unwichtig sei und hat offensichtlich nur teilweise übersetzt. Sogar die Screenshots, die diesem Schriftsatz beigefügt sind, konnte die Klägerin zu 1) nicht zur Akte reichen. Die Kläger konnten sich aus den vorgenannten Gründen nicht mehr in Griechenland aufhalten. Eine weitere Finanzierung durch die Verwandten war nicht mehr möglich. Der Aufenthalt in der Wohnung der Schwiegermutter der Klägerin zu 1) war ebenfalls nicht mehr möglich, da diese selbst in die Bunderepublik Deutschland ausgereist ist. Die Kläger hätten in dieser Wohnung nicht weiter wohnen können, da eine Erbengemeinschaft bestehend aus vier Parteien Eigentümer der Wohnung geworden ist. Die Erbengemeinschaft wollte nicht, dass die Kläger in dieser Wohnung wohnen. Aus den vorgenannten Gründen liegt ein Abschiebungsverbot vor. Der angegriffene Bescheid der Beklagten verstößt gegen Artikel 3 EMRK. … Die Kläger konnten keine Unterkunft finden und mussten bei den Schwiegereltern der Klägerin zu 1) unterkommen, wo sie nach kurzer Zeit nicht mehr willkommen waren. Es gab ständig Streit, weswegen die Kläger psychisch und physisch erschöpft waren. Sie wollten nicht mehr bei den Schwiegereltern der Klägerin zu 1) wohnen, hatten aber keine sonstige Unterkunft zur Verfügung. Der Ehemann der Klägerin zu 1) versuchte ständig Streitigkeiten zu schlichten, was aber keine Dauerlösung war. Er hielt sich überwiegend in Deutschland auf. Die Kläger hätten auf der Straße leben müssen, wenn sie nicht nach Deutschland ausgereist wären. Obwohl vor ca. zwei Jahren Sozialleistungen beantragt wurden, wurden diese nicht gewährt. Die Leistungen werden über eine Internetseite namens „IRC" beantragt. Die Klägerin zu 1) hat am 23.01.2020, nachdem sie hiervon Kenntnis hatte, die Leistungen über IRC beantragt. B e w e i s: Chatverlauf IRC Wie dem Chatverlauf zu entnehmen ist, ist es ihr nicht gelungen, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Kläger sind finanziell nicht in der Lage, den Chatverlauf, der in türkischer Sprache erfolgt ist, übersetzen zu lassen. Da Gericht wird um eine Übersetzung gebeten. Auch konnten der Ehemann der Klägerin zu 1) noch seine Eltern den Klägern behilflich sein. Trotz deren Hilfe wurden weder Leistungen gewährt, noch ausgezahlt. B e w e i s: Zeugnis des Herrn I. A., A-Straße, A-Stadt Wenn die Kläger unter den oben geschilderten Umständen keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen konnten, werden sie diese im Falle einer Rückkehr in jedem Falle nicht in Anspruch nehmen können. Die Klägerin zu 1) konnte trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit finden, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie wollte nicht mehr die Hilfe der Freunde und Verwandten in Anspruch nehmen bzw. sich von diesen Personen Geld leihen. Deswegen hat sie sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht. Es war aber nicht möglich, eine Arbeit zu finden. Der Ehemann der Klägerin zu 1), der griechischer Staatsbürger ist, war ebenfalls nicht in der Lage eine Arbeit zu finden, weswegen er zeitweise in Deutschland gearbeitet hat, um seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Wenn er in Griechenland keine Arbeit finden kann, kann die Klägerin zu 1) erst recht nicht. Die Klägerin zu 1) konnte in Griechenland weder eine Arbeit noch eine Unterkunft finden. Im Falle einer Rückkehr müssen die Kläger auf der Straße leben und würden keine Sozialleistungen bekommen. … Die Beklagte geht in den angegriffenen Bescheid davon aus, dass die Kläger weiterhin in der Wohnung der Schwiegereltern der Klägerin zu 1) wohnen können und Verwandte und Bekannte sie weiterhin finanziell unterstützen werden. Wie oben geschildert, ist diese Annahme nicht richtig. Die Klägerin zu 1) kann anhand des Chatverlaufs beweisen, dass sie sich um staatliche Hilfen bemüht hat. Deswegen ist die Behauptung der Beklagten, die Kläger hätten nicht hinreichend und nachvollziehbar dargelegt, dass sie keine staatlichen Hilfen erhalten haben, nicht richtig. In der Anhörung wurde Ihnen, wie bereits oben geschildert, nicht die Möglichkeit gegeben, diese Beweise zur Akte zu reichen. Aus den vorgenannten Gründen konnte die Klägerin zu 1) in der Anhörung nicht detailliert schildern, aus welchen Gründen sie sich nicht mehr bei den Schwiegereltern aufhalten konnte. Laut dem Dolmetscher war eine detaillierte Schilderung nicht erforderlich. Die Klägerin zu 1) konnte nicht Mal mitteilen, dass der Schwiegervater im Jahre 2020 verstorben ist und die Schwiegermutter zu ihrer Tochter nach Deutschland kommen will. Es gibt keinen Grund, weswegen die Klägerin zu 1) diesen Sachverhalt nicht detailliert geschildert hätte. … Der angegriffene Bescheid geht von einem komplett falschen Sachverhalt aus. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot darf nicht angeordnet werden, da der Ehemann der Klägerin zu 1) in der Bunderepublik Deutschland lebt.“ Die Klägerinnen haben schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.03.2023 aufzuheben und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat ihren angefochtenen Bescheid verteidigt und schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Beschluss der Kammer vom 24.03.2023 (3 L 430/23) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Beklagten vom 07.03.2023 unter Ziff. 3 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet. Die Beteiligten haben sodann einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter zugestimmt1vgl. Schriftsatz der Klägerinnen vom 26.03.2023 und Schriftsätze der Beklagten vom 21.03.2023 und 27.03.2023vgl. Schriftsatz der Klägerinnen vom 26.03.2023 und Schriftsätze der Beklagten vom 21.03.2023 und 27.03.2023. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen. Dieser waren ebenso wie die Dokumentation „Drittstaat Griechenland“ Gegenstand der Entscheidungsfindung.