Beschluss
2 B 162/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0728.2B162.21.00
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Leitsätze
1. Ein Kostenerstattungsanspruch eines Stadtratsmitglieds im Kommunalverfassungsstreitverfahren besteht nicht unbeschränkt, sondern ist im Einzelfall zu verneinen, wenn der konkret in Rede stehende Rechtsstreit aus Sicht eines verständigen Betroffenen durch das damit verfolgte Anliegen erkennbar nicht veranlasst gewesen ist.(Rn.12)
2. Das Kommunalverfassungsstreitverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient alleine dazu, organschaftliche Rechte durchzusetzen. Weder einem Ratsmitglied noch einer Fraktion steht ein allgemeines Recht zur Kontrolle von Ratsbeschlüssen auf ihre objektive Rechtmäßigkeit zu.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2021 – 3 L 520/21 – wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kostenerstattungsanspruch eines Stadtratsmitglieds im Kommunalverfassungsstreitverfahren besteht nicht unbeschränkt, sondern ist im Einzelfall zu verneinen, wenn der konkret in Rede stehende Rechtsstreit aus Sicht eines verständigen Betroffenen durch das damit verfolgte Anliegen erkennbar nicht veranlasst gewesen ist.(Rn.12) 2. Das Kommunalverfassungsstreitverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient alleine dazu, organschaftliche Rechte durchzusetzen. Weder einem Ratsmitglied noch einer Fraktion steht ein allgemeines Recht zur Kontrolle von Ratsbeschlüssen auf ihre objektive Rechtmäßigkeit zu.(Rn.13) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2021 – 3 L 520/21 – wird abgelehnt. I. Der Antragsteller ist fraktionsloses Mitglied im Stadtrat der Kreisstadt A-Stadt. Er begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Verfahrenskosten für einen „Kommunalverfassungsstreit“ im Zusammenhang mit einer Einwohnerbefragung. Am 1.10.2020 beschloss der Stadtrat die „Satzung der Kreisstadt A-Stadt über die Durchführung von Einwohnerbefragungen“. § 4 der Satzung lautet: (1) Vor Durchführung der Einwohnerbefragung sind den Einwohnerinnen und Einwohnern die von den Gemeindeorganen (Stadtrat und Oberbürgermeister/in) vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung im Sinne der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der jeweils geltenden Fassung darzulegen. (2) Neben der aus der Abstimmung hervorgegangenen Mehrheitsmeinung des Stadtrates sind auch die Auffassungen der im Stadtrat vertretenen Fraktionen öffentlich bekannt zu machen, sofern die Fraktionen ihre jeweiligen Auffassungen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Beschluss des Stadtrates über die Durchführung der Einwohnerbefragung bei der Stadtverwaltung vorlegen. Zu einer im April 2021 durchgeführten Einwohnerbefragung über die Erweiterung eines Industrie- und Gewerbegebietes beschloss der Stadtrat in seiner Sitzung am 5.11.2020 unter TOP 5 ÖS die Veröffentlichung einer „Auffassung“ („Mehrheitsmeinung“) des Organs (§ 20b Abs. 2 KSVG), in der es heißt, die Stadtratsfraktionen verträten zu dem Thema der Befragung unterschiedliche Auffassungen, so dass im Einzelnen auf die Stellungnahmen der Fraktionen verwiesen werde. Im April 2021 hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben (3 K 434/21) und beantragt, festzustellen, dass „die am 1.10.2020 beschlossene Satzung der Kreisstadt A-Stadt [… und] der Beschluss des Stadtrates vom 5.11.2020 – TOP 5 ÖS – [… seine] Mitwirkungsrechte“ als Stadtratsmitglied verletzen. Zur Begründung heißt es unter anderem, die am 1.10.2020 beschlossene Satzung hebe seine in der Kommunalverfassung verbrieften „Grundrechte“ auf und sei politisch motiviert. Für ihn als fraktionsloses Ratsmitglied bewirke § 4 Abs. 2 der Satzung eine politische Ausgrenzung, weil ausschließlich den Fraktionen ein „Meinungsäußerungsrecht“ zugestanden werde. Die Rechte des einzelnen Stadtverordneten dürften zwar zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Stadtrats eingeschränkt, nicht aber entzogen werden. Bei einer Einwohnerbefragung gehe es schon nicht um die Funktionstüchtigkeit des Rates, so dass die Mitwirkungsrechte der Mitglieder – hier: die Bekanntgabe der Auffassung des Antragstellers im Rahmen der Einwohnerbefragung – nicht außer Kraft gesetzt werden dürften. Auch der Beschluss vom 5.11.2020 verletze seine Rechte. Ein Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Stadtratsbeschluss vom 5.11.2020 blieb ebenso ohne Erfolg1VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2021 – 3 L 435/21 – sowie Beschluss des Senats vom 16.4.2021 – 2 B 108/21 –VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2021 – 3 L 435/21 – sowie Beschluss des Senats vom 16.4.2021 – 2 B 108/21 – wie ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Vorgehen nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die am 1.10.2020 beschlossene Satzung.2Beschluss des Senats vom 16.4.2021 – 2 B 107/21 –Beschluss des Senats vom 16.4.2021 – 2 B 107/21 – Im April 2021 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtschutz ersucht (3 L 520/21) und sinngemäß beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Kosten des Klageverfahrens 3 K 434/21 vorläufig zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25.5.2021 – 3 L 520/21 – zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten seiner Rechtsverfolgung. Zwar sei bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten grundsätzlich von einer Kostentragungspflicht der Gemeinde auszugehen, und zwar auch dann, wenn ein einzelner Organwalter den Rechtsstreit führe. Das gelte aber nicht, wenn die Einleitung des Verfahrens nicht geboten sei, was etwa der Fall sei, wenn eine verständige Partei von einem Prozess absehen würde oder wenn auf eine Vorklärung der Streitfrage im Kommunalbereich, beispielsweise durch Einschaltung der Kommunalaufsicht, grundlos verzichtet worden sei. Hiernach bestehe der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht, da die Klage 3 K 434/21 offensichtlich unbegründet sei. Hinsichtlich des Beschlusses des Stadtrates vom 1.10.2020 lasse sich eine Verletzung eigener organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Antragstellers insbesondere durch die in § 4 Abs. 2 der Satzung vorgesehene Veröffentlichung der Auffassungen der Fraktionen zu dem Thema der Einwohnerbefragung nicht feststellen. Der Antragsteller habe seine Mitwirkungsrechte mit Blick auf die Satzung ausüben können. Dass seine Auffassung zu der in Rede stehenden Einwohnerbefragung wegen § 4 Abs. 2 der Satzung nicht veröffentlicht worden sei, könne seiner Klage offensichtlich nicht zum Erfolg verhelfen. Werde eine Einwohnerbefragung durchgeführt, bestimme § 20b Abs. 2 Satz 1 KSVG, dass den Einwohnerinnen und Einwohnern zuvor die von den Gemeindeorganen vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden müssten. Gemeindeorgane seien nach § 29 Abs. 1 KSVG der Gemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Ein Ratsmitglied sei demgegenüber nach § 30 KSVG Organträger, also allein Teil des Organs „Gemeinderat“. Daher habe ein einzelnes Ratsmitglied keinen Anspruch auf Veröffentlichung gegenüber der Mehrheitsmeinung des Rates abweichender Meinungen. Dass auch die Fraktionen des Gemeinderates kein „Gemeindeorgan“ i.S.d. § 20b Abs. 2 Satz 1 KSVG seien, begründe keine Verletzung eigener Mitwirkungsrechte des Antragstellers. Zudem habe der Antragsteller darauf verzichtet, eine fallbezogen gebotene Vorklärung der Streitfrage im Kommunalbereich, etwa durch Einschaltung der Kommunalaufsicht, herbeizuführen. Auch hinsichtlich des Beschlusses des Stadtrates vom 5.11.2020 – TOP 5 ÖS – lasse sich eine Verletzung eigener organschaftlicher Rechte nicht feststellen. Wenn der Antragsteller rüge, ein Stadtratsmitglied dürfe nicht ohne gewichtige Gründe von der Mitarbeit ausgeschlossen werden, verkenne er, dass der Gesetzgeber die Mitwirkungsrechte des einzelnen Ratsmitglieds mit § 20b Abs. 2 Satz 1 und § 29 Abs. 1 KSVG beschränkt habe. Gegen den ihm am 11.6.2021 per Postzustellungsurkunde zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23.6.2021 „Sofortige Beschwerde“ erhoben sowie Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt. II. Der Senat versteht das Begehren des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers zu seinen Gunsten dahingehend, dass er alleine Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.5.2021 – 3 L 520/21 – beantragt. Dem so verstandenen Begehren kann mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) nicht entsprochen werden.3Vgl. zum insofern anzulegenden Maßstab etwa den Beschluss des Senats vom 16.4.2021 – 2 B 108/21 –, der den Beteiligten vorliegt.Vgl. zum insofern anzulegenden Maßstab etwa den Beschluss des Senats vom 16.4.2021 – 2 B 108/21 –, der den Beteiligten vorliegt. Das Verwaltungsgericht ist aller Voraussicht nach zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen einstweilen zu sichernden Anspruch auf Übernahme der Kosten seiner Rechtsverfolgung in Gestalt der Klage 3 K 434/21 nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Kostenerstattungsanspruch eines Stadtratsmitglieds im „Kommunalverfassungsstreitverfahren“ nicht unbeschränkt besteht, sondern im Einzelfall zu verneinen ist, wenn der konkret in Rede stehende Rechtsstreit aus Sicht eines verständigen Betroffenen durch das damit verfolgte Anliegen erkennbar nicht veranlasst gewesen ist.4Grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.12.1978 – III R 123/78 –, SKZ 1979, 44; nachfolgend etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.10.1981 – 3 R 87/80 –, vom 26.5.2008 – 3 A 12/08 – und vom 17.9.2018 – 2 A 516/17 –, alle jurisGrundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.12.1978 – III R 123/78 –, SKZ 1979, 44; nachfolgend etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.10.1981 – 3 R 87/80 –, vom 26.5.2008 – 3 A 12/08 – und vom 17.9.2018 – 2 A 516/17 –, alle juris Es bestehen unter Berücksichtigung des Vorbringens im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens auch keine Bedenken an der weiteren Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch bestehe nach diesem Maßstab nicht, da die Klage 3 K 434/21 offensichtlich unbegründet und vom Standpunkt einer verständigen Partei nicht geboten sei. Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller sich mit seiner Klage gegen die Satzung der Kreisstadt A-Stadt über die Durchführung von Einwohnerbefragungen vom 1.10.2020 wendet. Abgesehen davon, dass die Feststellungsklage insofern schon unstatthaft sein dürfte, nachdem die Satzung alleine im Wege eines Antrags nach § 47 VwGO, § 18 AGVwGO gerichtlicher Kontrolle zuführbar ist, hat das Rechtsschutzbegehren des Antragsstellers auch in der Sache erkennbar keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung eigener organschaftlicher Rechte durch die Satzung ist, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 16.4.2021 – 2 B 107/21 – entschieden hat, voraussichtlich nicht feststellbar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller insofern seine Anwesenheits-, Rede- und Stimmrechte ausüben konnte, ferner das Recht, Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen wie auch das Recht, an der Beschlussfassung im Rahmen der Abstimmung über die Satzung teilzunehmen. Soweit der Antragsteller dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 25.5.2021 nunmehr entgegenhält, es gehe „im Kern […] um die Frage, ob die kommunale Selbstverwaltung so weit geht, dass offensichtlich rechtswidrige Beschlüsse des Gemeinderates der gerichtlichen Prüfung entzogen sind“ und geltend macht, die „brutale Durch- und Umsetzung rechtswidriger Gemeinderatsbeschlüsse“ diene alleine der „persönlichen Bereicherung von Parteifunktionären“, folgt daraus keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Das Kommunalverfassungsstreitverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient alleine dazu, organschaftliche Rechte durchzusetzen. Daraus ergibt sich, dass – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – der Antragsteller lediglich die Feststellung erstreiten kann, durch bestimmte Handlungen eines Kommunalen Organs in eigenen Rechtspositionen verletzt zu sein, aber keinen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung hat, eine Organhandlung (etwa der Stadtratsbeschluss über die Satzung vom 1.10.2020) sei objektiv rechtswidrig. Weder einem Ratsmitglied noch einer Fraktion steht ein allgemeines Recht zur Kontrolle von Ratsbeschlüssen auf ihre objektive Rechtmäßigkeit zu.5Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.3.2007 – 3 Q 146/06 –, juris Rn. 27Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.3.2007 – 3 Q 146/06 –, juris Rn. 27 Etwas anderes folgt insbesondere auch nicht aus dem in der Antragsbegründung angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2020 – XIII ZB 135/19 –, der vergaberechtliche Fragestellungen zum Gegenstand hat. Eine Verletzung eigener Rechtspositionen als Stadtratsmitglied ist auch mit Blick auf den weiter angefochtenen Stadtratsbeschluss vom 5.11.2020 – TOP 5 ÖS – nicht erkennbar. Das Vorbringen des Antragstellers, ihm sei „eine Mitwirkung an der Meinungsbildung des Stadtrates zum L B nicht möglich [gewesen], weil die Mehrheitsfraktionen unter Missachtung des Rechts sowohl die Beratung als auch die Beschlussfassung hierüber verhindert haben“ ist nicht nachvollziehbar. Ausweislich S. 23 ff. der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats am 5.11.20206Bl. 21 ff. d.A.Bl. 21 ff. d.A. hat der Antragsteller insofern insbesondere von seinem Recht Gebrauch gemacht, Erklärungen abzugeben und an der Beschlussfassung im Rahmen der Abstimmung teilzunehmen. Auch das weitere Vorbringen trägt nicht die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten einer zu erhebenden Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.5.2021. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller zunächst, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, ihm sei die in Streit stehende Regelung schon Monate vor Klageerhebung bekannt gewesen und er habe es versäumt, die Kommunalaufsicht einzuschalten. Vielmehr habe er erst mit Erhalt der Wahlbenachrichtigung zu seiner Überraschung feststellen müssen, dass der Antragsgegner die Meinungen der Fraktionen veröffentlicht habe. Die Frage der Beteiligung der Kommunalaufsicht kann fallbezogen jedoch dahinstehen. Denn der geltend gemachte Anspruch auf Kostenübernahme besteht schon deswegen nicht, da das Rechtsschutzbegehren, wie eben dargestellt, mangels Verletzung eigener organschaftlicher Rechte erkennbar keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Vorwurf des Antragstellers, die Richter der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hätten gegen das Willkürverbot verstoßen, bauten Trugbilder auf, um sich der Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu entziehen und seien deshalb abzulehnen, entbehrt ersichtlich jeder Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht ausführlich und nach Maßgabe der verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorgaben zutreffend bewertet. Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, der Beschluss verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die Frage, ob ein Ratsmitglied einen Stadtratsbeschluss nur bei Betroffenheit organschaftlicher Rechte angreife könne, noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) das Gericht lediglich dazu verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung ernstlich in Erwägung zu ziehen.7Etwa BVerfG, Beschluss vom 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 –, jurisEtwa BVerfG, Beschluss vom 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris Das rechtliche Gehör wird hingegen nicht schon dadurch verletzt, dass das Gericht dem Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht folgt. Ebenso wenig ist es gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.8OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2021 – 2 B 120/21 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2021 – 2 B 120/21 –, juris Diesen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht Genüge getan. Es hat das Vorbringen des Antragstellers hinlänglich gewürdigt. Davon, dass das Gericht sich nicht „auch nur mit seiner Silbe mit der Klagebegründung“ auseinandergesetzt habe, kann erkennbar keine Rede sein. Auch Anhaltspunkte für die gerügte Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.