Urteil
3 K 759/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0521.3K759.20.00
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Leitsätze
Einzelfall eines tadschikischen Staatsangehörigen, dessen Asylantrag und Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurden.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines tadschikischen Staatsangehörigen, dessen Asylantrag und Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurden.(Rn.19) Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage vom 30.07.2020 ist hinsichtlich der begehrten Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der -hilfsweise begehrten- Gewährung subsidiären Schutzes offensichtlich unbegründet1Vgl. zu den, hier gegebenen, Anforderungen an eine Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet nur Urteil der Kammer vom 14.05.2019 -3 K 358/19-Vgl. zu den, hier gegebenen, Anforderungen an eine Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet nur Urteil der Kammer vom 14.05.2019 -3 K 358/19-, im Übrigen, hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5, 7 S.1 AufenthG vorliegen, unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.07.2020, der dem Kläger am 27.07.2020 ausgehändigt wurde und gegen den kein vorläufiges Rechtsschutzverfahren anhängig gemacht wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung offensichtlich weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 23.07.2020 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Klägervorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland des Klägers – Tadschikistan – bezogen auf die Erkenntnislage zutreffend dar, wenn dort ausgeführt wird: „1. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 3. Der Antrag auf subsidiären Schutz wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Tadschikistan abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist werden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. 6. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Begründung: Der Antragsteller, nicht ordnungsgemäß ausgewiesener tadschikischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitisch-muslimischen Glaubens, reiste am 16.06.2020 von Polen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26.06.2020 einen Asylantrag. Mit dem Asylantrag wird gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 07.07.2020. Der Antragsteller trug im Wesentlichen vor, dass er vor der Einreise ca. 1,8 Jahre in Polen illegal gearbeitet habe. Er habe einen Studienabschluss in Bankwesen und habe nach seinem Abschluss in Tadschikistan keinen Beruf gefunden. Er habe auch seinen Master machen wollen. Jedoch habe er nicht genug Geld gehabt. Er gab ferner an, dass er Angst vor der Einziehung zum Wehrdienst habe. Er habe eine Aufforderung zum Wehrdienst im September 2017 erhalten. Er sei jedoch zu diesem Zeitpunkt 4 Monate in Russland gewesen. Er habe dort im Bauwesen gearbeitet. Er sei dann im Dezember 2017 nach Tadschikistan zurückgekehrt. Er habe bis zu seiner letzten Ausreise am 20.10.2018 unbehelligt in Tadschikistan gelebt. Er habe auch keine weitere Einberufung erhalten und es habe keinerlei Folgen für ihn gehabt. Er habe nach der Rückkehr aus Russland insgesamt 8 Bewerbungen geschrieben. Er sei zu 4 Vorstellungsgesprächen eingeladen worden. Er habe sich dann entschlossen, sein Land zu verlassen und nach Deutschland zu gehen. Er sei dann mit einem estnischen Visum, ausgestellt in Kasachstan, nach Polen geflogen und habe dort illegal in Bauwirtschaft gearbeitet. Sein Ziel sei Deutschland gewesen und er habe jedoch zunächst in Polen bleiben wollen, da man dort gut Geld verdienen könne. Auf die Nachfrage des Unterzeichners, warum er nicht sein Masterstudium in Russland aufgenommen habe, da er dort Arbeit und Einkommen gefunden habe, gab er an, dass es dort zu teuer sei. Auf Nachfrage, warum er nicht in Polen mit seinem Studium während der 1,8 Jahre Aufenthalt begonnen habe, gab er an, dass sein Ziel Deutschland war. Auf mehrfache Nachfrage gab er an, dass er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Sein in Tadschikistan lebender älterer Bruder habe nicht zum Wehrdienst müssen. Weiterhin gab er an, dass sein Onkel während des Bürgerkrieges bei einer oppositionellen Partei gewesen sei. Dadurch sehe der tadschikische Staat seine Familie als Feinde an. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde dem Antragsteller im Rahmen der persönlichen Anhörung am 07.07.2020 gewährt. Der Antragsteller gibt an, dass er die im Rahmen der Anhörung erläuterten Einreise- und Aufenthaltsverbote verstanden hat und dass er keine schutzwürdigen Belange besitzt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1. bis 3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter liegen offensichtlich nicht vor. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist gerechtfertigt, wenn nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschlüsse vom 25.02.1981, BVerfGE 56, 216, I BvR 413/80 u.a., und vom 02.05.1984, BVerfGE 67, 43, 2 BvR 1413/83). Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Der Antragsteller ist offensichtlich kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ist zunächst erkennbar, dass er seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Dies ist zum einen aus seinen eigenen Angaben erkennbar, dass er keinen Beruf gefunden hat und dass er selbst angibt, dass er nicht den gleichen Fehler machen möchte, wie sein Bruder, der nach seinem Studium in Tadschikistan geblieben ist. Der Antragsteller hat auch auf mehrfache auf Nachfragen des Unterzeichners bestätigt, dass er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Auf Nachfrage des Unterzeichners gab er an, dass Deutschland sein Ziel gewesen ist. Er ist danach mit einem estnischen Visum nach Polen geflogen, mit dem Ziel, in Deutschland sein Magisterstudium aufzunehmen. Er hat in Polen längerfristig illegal im Baugewerbe gearbeitet und ist erst nachdem er nach 20-monatigem Aufenthalt keine weitere illegale Anstellung mehr gefunden hat, nach Deutschland eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. Einen Asylantrag wegen einer Verfolgung in Tadschikistan hat er in Polen nicht stellen wollen. Ein entsprechendes Schutzverlangen oder Schutzbedürfnis ist im bisherigen Verhalten des Antragstellers nicht erkennbar. Vielmehr standen ausschließlich die wirtschaftlichen Gründe im Fokus und nicht das das Schutzbedürfnis. Er gab ferner an, dass er Angst vor dem Wehrdienst in Tadschikistan habe und er und seine Familie vom Staat als „Feinde" betrachtet werde, weil sein Onkel im tadschikischen Bürgerkrieg von 1992 bis 1997 sich in einer oppositionellen Partei engagiert habe. Hieraus könnte sich ein Anknüpfungsmerkmal i. S. d. § 3 AsylG - politische Überzeugung - ergeben. So gab der Antragsteller an, dass er nach dem Studium zum Wehrdienst eingezogen werden sollte. Er hat sein Studium im Mai 2017 mit der Prüfung abgeschlossen. Er habe dann im September 2017 eine Einberufung erhalten. Es erfolgten danach mehrere legale Ein- und Ausreisen von und nach Tadschikistan. Auch konnte er nach seiner Rückkehr nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Russland am 18. Dezember 2017 unbehelligt bis zur letzten Ausreise am 20.10.2018 in Tadschikistan leben. Er lebte bis zur Ausreise nach Kasachstan 10 Monate im elterlichen Haus und somit an seiner offiziell bekannten Meldeadresse. Er ging auch einer Arbeit in der Landwirtschaff nach und hat aktiv Bewerbungen geschrieben. Beweismittel für seine Behauptungen konnte der Antragsteller auf Nachfrage dem Bundesamt nicht vorlegen. Hierin ist erkennbar, dass dem Antragsteller keinerlei Verfolgung drohte oder bei einer Rückkehr drohen wird. Es gab keinerlei Verfolgungshandlung gegen den Antragsteller. Er konnte trotz vorgetragener drohender bzw. bereits erfolgter Einberufung zum Wehrdienst mehrfach legal ein- und ausreisen. Ein Verfolgungsinteresse der Behörden ist nicht erkennbar. Auch der Umstand, dass er einen Reisepass mit einer 10-jährigen Gültigkeit besitzt spricht gegen ein Verfolgungsinteresse des tadschikischen Staates. Sollte der Staat ein ernsthaftes Interesse an der Ableistung des Wehrdienstes des Antragstellers nach seinem Studienabschluss gehabt haben, wäre dem Antragsteller sicherlich nicht ein Reisepass gültig bis 2026 ausgestellt worden. Auch wurde sein älterer Bruder - für den die Wehrpflicht gleichermaßen gilt - nicht einberufen. Der Bruder sei einfach nicht hingegangen und es habe keinerlei Konsequenzen gegeben. Der Bruder lebt unbehelligt bei seinen Eltern unter der offiziellen Meldeadresse in Tadschikistan, wo auch der Antragsteller bisher lebte. Auch zeugt das bisherige Leben des Antragstellers nicht davon, dass der tadschikische Staat den Antragsteller als „Feind" betrachtet, weil sein Onkel sich oppositionell betätigt hatte. Er konnte sein Abitur machen, ein Studium an einer tadschikischen Universität erfolgreich beenden und in der heimischen Landwirtschaft arbeiten. Es wurden ihm auch gültige Ausweispapiere ausgestellt. Wie bereits erwähnt, konnte er auch mehrfach legal ein-und ausreisen. Hierin ist keinerlei Verfolgung oder auch nur ein Verfolgungsinteresse des tadschikischen Staates erkennbar. Abschließend ist zu sagen, dass die Ausreisemotivation offensichtlich wirtschaftlich begründet ist und keinerlei Verfolgung vorgelegen hat oder bei einer Rückkehr vorliegen wird. Folglich ist der Flüchtlingsschutz i.S.d. § 3 AsylG als offensichtlich unbegründet gem. § 30 Abs. 1 AsylG abzulehnen, weil sich die Ablehnung des Asylantrages aufgrund des Vorbringens des Antragstellers geradezu aufdrängt. Subsidiären Schutz erhält ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dem Antragsteller droht im Sinne dieser Definition ebenfalls offensichtlich kein ernsthafter Schaden. Die Feststellung eines subsidiären Schutzes wegen Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG) oder wegen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG) scheidet ebenfalls aus. Wie bereits beim Flüchtlingsschutz festgestellt, liegt keine Verfolgung vor und es droht dem Antragsteller auch keinerlei Verfolgung bei einer Rückkehr. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und der Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des internationalen Schutzes weiter gefasst ist. Somit liegen nach Ablehnung des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vor. 4. Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, droht dem Antragsteller in Tadschikistan keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15.12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, IJ. v. 24.07.2013, A 11 S 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Tadschikistan führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Der Antragsteller lebte bis zur Ausreise im elterlichen Haushalt und hat ein entsprechendes familiäres Netzwerk im Heimatland. Er lebte im Umfeld der Hauptstadt Duschanbe mit eine entsprechend großen Infrastruktur. Er verfügt über ein abgeschlossenes Studium und mehrjährige Erfahrungen in der Landwirtschaft und im Bauwesen. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, dass er sich entsprechend seiner Fähigkeiten einen Beruf sucht und sich ein eigenständiges Leben oberhalb des Existenzminimums sichern kann. Das Verhältnis zu den Eltern ist gut. Somit sind keine Gründe erkennbar, dass der Antragsteller bei Rückkehr in sein Heimatland von der - wenn auch nur temporären - Unterstützung der Eltern ausgeschlossen ist. Sein Vater arbeite in der Landwirtschaft und verfügt somit über ein dauerhaftes Einkommen. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Wie bereits vorhergehend dargestellt sind in der Person des Antragstellers keine individuell gefahrerhöhenden Umstände erkennbar. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich Übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11 .1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95). Der Antragsteller gab selbst an, dass er gesund ist. Es sind auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, die ein Abschiebeverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG begründen würde. Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1997, 9 C 58.96, EZAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegurig des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG andererseits identisch ist. 5. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. .... 6. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Im Fall einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen. Kommt ein Drittstaatsangehöriger seiner Ausreisepflicht nicht nach und ist er ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden, darf er weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG). Die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG tritt mit der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ein. Die Dauer dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und darf grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten. Ist der Drittstaatsangehörige aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden oder geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihm aus, darf die Frist fünf Jahre überschreiten, aber soll zehn Jahre nicht überschreiten. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 36 Monate ist im vorliegenden Fall angemessen. Die Frist beginnt mit der Abschiebung. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, wurden weder vorgetragen noch liegen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Der Antragsteller verfügt im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären....“ Der Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren im Schriftsatz vom 12.01.2021, in dem allein auf eine mögliche Heranziehung zum Wehrdienst hingewiesen und sich mit der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht auseinandergesetzt wird, und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung -der Kläger hat sich auf seinen bisherigen Vortrag berufen- geben keine Veranlassung zu einer Änderung dieser rechtlichen Bewertung. Teils wiederholend, teils ergänzend sei angemerkt: Gegen eine politische Verfolgung des Klägers, auch mit Blick auf die von ihm behauptete Wehrdienstentziehung, spricht, dass er nach eigener Darstellung Tadschikistan problemlos mehrmals in den Jahren 2017 und 2018, zuletzt am 20.10.2018, mit einem gültigen Reisepass über offizielle Grenzübergänge verlassen konnte2Vgl. dazu nur S. 12 des Anhörungsprotokolls („Hatten Sie bei der Aus- oder Einreise aus Tadschikistan Probleme? Nein. Ich hatte keine Probleme.“) und S. 13 des AnhörungsprotokollsVgl. dazu nur S. 12 des Anhörungsprotokolls („Hatten Sie bei der Aus- oder Einreise aus Tadschikistan Probleme? Nein. Ich hatte keine Probleme.“) und S. 13 des Anhörungsprotokolls. Da an den Außengrenzen Tadschikistans die Reisedokumente kontrolliert werden (Gültigkeit, Visum für den Zielstaat), zudem überprüft wird, ob der Betreffende auf der tadschikischen Fahndungsliste steht3Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte Tadschikistan vom 20.10.2017, vom 3.8.2018, vom 26.07.2019 und vom 17.08.2020 i.d.F. vom 11.03.2021, jew. V 4.Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte Tadschikistan vom 20.10.2017, vom 3.8.2018, vom 26.07.2019 und vom 17.08.2020 i.d.F. vom 11.03.2021, jew. V 4. und die tadschikischen Sicherheitsapparate mit Abstand die leistungsfähigsten staatlichen Entitäten sind4Vgl. AA, Auskunft an das Bundesamt vom 27.2.2018, zu Frage 1,Vgl. AA, Auskunft an das Bundesamt vom 27.2.2018, zu Frage 1,, sind die problemfreien Ausreisen des Klägers ein deutliches Indiz dafür, dass die tadschikischen Grenzbehörden an seiner Person kein Interesse hatten. Ein Staat, der die Verfolgung einer ihm politisch missliebigen Person beabsichtigt (oder eine Ableistung des Wehrdienstes durchsetzen will), wird in aller Regel geeignete Maßnahmen ergreifen, um dieser Person auch habhaft zu werden. Der Verfolgerstaat wird deshalb insbesondere alles unternehmen, um ein Verlassen seines Staatsgebiets und damit seines Zugriffsbereichs durch diese Person zu unterbinden. Behördliche Maßnahmen, die es dem angeblich Verfolgten dagegen erst ermöglichen, sich dem Zugriff des Staates zu entziehen, wie beispielsweise die Ausstellung eines Reisepasses sowie die Gewährung der legalen Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang, sind daher regelmäßig als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass eine staatliche Verfolgungsabsicht tatsächlich nicht besteht5Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 20.3.2013 - RN 8 K 11.30575 -, juris (Rdnr. 146); VG Minden, z.B. Urteile vom 8.12.2017 - 6 K 6049/16.A - und vom 10.5.2019 - 6 K 6957/17.A – sowie vom 07.06.2019 -6 K 5071/17.A- Tadschikistan betreffend.Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 20.3.2013 - RN 8 K 11.30575 -, juris (Rdnr. 146); VG Minden, z.B. Urteile vom 8.12.2017 - 6 K 6049/16.A - und vom 10.5.2019 - 6 K 6957/17.A – sowie vom 07.06.2019 -6 K 5071/17.A- Tadschikistan betreffend.. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18.02.2021 verwiesen. Wenn dort ausgeführt wird6Vgl. Bl. der GerichtsakteVgl. Bl. der Gerichtsakte: „in Bezug auf den klägerischen Schriftsatz vom 12.01.2021 nimmt die Beklagte wie folgt Stellung: Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 AufenthG liegen nicht vor. Im Rahmen des o. a. klägerischen Schriftsatzes führt der Kläger auf, dass er in Tadschikistan politisch verfolgt werden würde, da er den Wehrdienst nicht angetreten habe. In diesem Fall würde man vom Militär „schlecht behandelt“. Dies sei auch vom französischen Auslandsfernsehen France 24 berichtet worden. Des Weiteren trägt der Kläger vor, dass den illegalen Wehrdienstverweigerern, welche den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern, zu dreieinhalb Jahre Gefängnis verurteilt werden würden. Dies ergäbe sich aus der Verurteilung von Herrn Rustamjo Norov. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. 1. Keine glaubhaften Angaben über die Einbeziehung zum Wehrdienst vor seiner Ausreise Wie im streitgegenständigen Bescheid schon erwähnt wurde, ist die angebliche Verfolgung wegen der Wehrdienstentziehung nicht nachvollziehbar. Der Staat hat kein Interesse den Kläger zum Wehrdienst zu zwingen. Dies ergibt sich insbesondere durch die Verlängerung seines Reisepasses (Gültigkeit von 07.06.2016 bis 06.06.2026). Denn durch die mehrjährige Verlängerung des Reisepasses ist auch dem angeblichen staatlichen Verfolger bewusst, dass der Kläger beabsichtigt zu reisen. Durch die Abwesenheit des Klägers ist eine Teilnahme am Wehrdienst nur unter erschwerten Bedingungen durchführbar. Somit ist es nicht im Interesse eines Staates, jemandem einen langjährigen Reisepass auszustellen, obwohl diese Person zum Wehrdienst eingezogen werden soll. Der Sachbearbeiter des Bundesamtes fragte den Kläger im Rahmen seiner Anhörung, ob er es richtig verstehe, dass er aus wirtschaftlichen Gründen Tadschikistan verlassen habe. Worauf der Kläger mit „ja“ antwortete (Anhörungsprotokoll Seite 10).7Anmerkung der Kammer: Der Kläger hat beim Bundesamt darüber hinaus angegeben, dass er keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt habe, nicht politisch tätig gewesen sei, und es keine Verfahren oder Ermittlungen gegen ihn gebe, vgl. S. 15 des Anhörungsprotokolls; die Richtigkeit dieser Angaben hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt.Anmerkung der Kammer: Der Kläger hat beim Bundesamt darüber hinaus angegeben, dass er keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt habe, nicht politisch tätig gewesen sei, und es keine Verfahren oder Ermittlungen gegen ihn gebe, vgl. S. 15 des Anhörungsprotokolls; die Richtigkeit dieser Angaben hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Wäre der Kläger wegen seiner angeblichen Wehrdienstentziehung staatlich verfolgt gewesen, dann hätte er dies auch mitteilen müssen. Der angebliche Brief zur Einziehung zum Wehrdienst konnte vom Kläger nicht vorgelegt werden. Somit wird die Einziehung zum Wehrdienst bestritten. Folglich ist nicht von einer staatlichen Verfolgung auszugehen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf den streitgegenständigen Bescheid verwiesen. ...“ ist damit das auch aus der Sicht des Gerichts Erforderliche dargelegt. Dass der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung in der Lage war, eine Kopie einer Einberufung vom 02.07.2020 vorzulegen, nach der er sich am 03.07.2020 um 09.00 Uhr zum Militärdienst melden muss, vermag daran nichts zu ändern. Dieses Schreiben hat als Kopie gerade vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrensablaufs und des Vortrags des Klägers keinen durchschlagenden Beweiswert. Im Übrigen merkt das Gericht mit Blick auf den Vortrag des Klägers bezüglich einer ihm bei einer Rückkehr drohenden Ableistung des Wehrdienstes an: Ein Ausländer wird wegen einer politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies geschieht, weil er eine bestimmte Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, und zwar in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG), wobei gemäß § 3b Abs. 2 AsylG genügt, dass dem Ausländer diese Überzeugung von seinem Verfolger zugeschrieben wird8Vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 – 1 C 29.17, juris Rn. 21Vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 – 1 C 29.17, juris Rn. 21. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt9Vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 – 1 C 29.17, juris Rn. 21; Urt. v. 19.05.1987 – 9 C 184.86, BVerwGE 77, 258, juris Rn. 19, m.w.N.Vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 – 1 C 29.17, juris Rn. 21; Urt. v. 19.05.1987 – 9 C 184.86, BVerwGE 77, 258, juris Rn. 19, m.w.N.. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher – nichtpolitischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“10Vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29.17, juris Rn. 22, mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86 u.a., BVerfGE 80, 315, juris Rn. 53; Kammerbeschl. v. 4.12.2012 – 2 BvR 2954/09, juris Rn. 24Vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29.17, juris Rn. 22, mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86 u.a., BVerfGE 80, 315, juris Rn. 53; Kammerbeschl. v. 4.12.2012 – 2 BvR 2954/09, juris Rn. 24). Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. So liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, nicht schon für sich allein politische Verfolgung, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden11siehe BVerwG, Urt. v. 19.08.1986 – 9 C 322.85, DVBl 1987, 47, juris Rn. 11; Urt. v. 06.12.1988 – 9 C 22.88, juris Rn. 8siehe BVerwG, Urt. v. 19.08.1986 – 9 C 322.85, DVBl 1987, 47, juris Rn. 11; Urt. v. 06.12.1988 – 9 C 22.88, juris Rn. 8. Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung treffen sollen, wofür Indizien ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein können12Vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29.17, juris Rn. 22, m.w.N.).Vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29.17, juris Rn. 22, m.w.N.).. Hierfür ist nichts ersichtlich13Vgl. nur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rep. Österreich, Staatendokumentation Tadschikistan vom 17.03.2020, S. 23-25, m.w.N.Vgl. nur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rep. Österreich, Staatendokumentation Tadschikistan vom 17.03.2020, S. 23-25, m.w.N. oder fallbezogen vom Kläger vorgetragen14Vgl. nur den Vortrag des Klägers, FN 7Vgl. nur den Vortrag des Klägers, FN 7. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Tadschikistan allein wegen seiner Asylantragstellung strafrechtliche Verfolgung oder sonstige Repressalien zu befürchten hätte15Lagebericht des AA Tadschikistan vom 3.8.2018, IV 2 und zuletzt auch vom 11.03.2021 IV 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rep. Österreich, Staatendokumentation Tadschikistan vom 17.03.2020, S. 53 (Ziffer 22).Lagebericht des AA Tadschikistan vom 3.8.2018, IV 2 und zuletzt auch vom 11.03.2021 IV 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rep. Österreich, Staatendokumentation Tadschikistan vom 17.03.2020, S. 53 (Ziffer 22).. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.