Beschluss
3 L 1001/22
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0906.3L1001.22.00
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Leitsätze
Einzelfall eines erfolglosen Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines tadschikischen Staatsangehörigen (Rn.2)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines erfolglosen Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines tadschikischen Staatsangehörigen (Rn.2) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der am 31.08.2022 bei Gericht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 26.08.2022 erhobenen Klage 3 K 986/22 gegen die auf §§ 34, 36 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 04.08.2022 ist unter Wahrung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylG gestellt worden und auch ansonsten zulässig. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei bleiben nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asylbegehren des Antragstellers offensichtlich unbegründet sind, offensichtlich kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Bescheid vom 04.08.2022 vollinhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland des Antragstellers – Tadschikistan –, bezogen auf die Erkenntnislage und die Rechtsprechung der Kammer1vgl. nur die Urteile vom 21.05.2021 -3 K 315/21-, 3 K 543/20- und -3 K 759/20- sowie vom 12.07.2021 -3 K 2034/19-vgl. nur die Urteile vom 21.05.2021 -3 K 315/21-, 3 K 543/20- und -3 K 759/20- sowie vom 12.07.2021 -3 K 2034/19- zutreffend da, wenn dort ausgeführt wird: „Begründung: Der Antragsteller, ordnungsgemäß ausgewiesener tadschikischer Staatsbürger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens, reiste von der Ukraine kommend am 12.04.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29.04.2022 einen Asylantrag. Mit dem Asylantrag wird § 13 Abs. 2 Asylgesetz sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 06.05.2022. Der Antragsteller trug im Wesentlichen vor, dass er sich nicht in der Ukraine aufhalten könne. Dort herrsche Krieg. Er sei gekommen, um vorläufig Schutz zu suchen. Wenn der Krieg in der Ukraine vorbei sei, würde er dorthin zurückkehren. Er habe Tadschikistan verlassen, weil er etwas verdienen. wolle, um seine Mutter zu unterstützen. Er habe sich ein besseres Leben in der Ukraine aufbauen wollen. Man habe ihm versichert, dass er in Deutschland Schutz bekommen würde und er hier Geld verdienen könne. Hier gäbe es ein besseres Leben, als in Tadschikistan. Auf Nachfrage des Unterzeichners, ob er nach der Rückübersetzung seines Sachvortrages noch etwas ergänzen möchte, verneint er. Auf Nachfrage, ob er Tadschikistan aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, bejaht er dies. Auf Nachfragen, ob er Probleme mit staatlichen Stellen, Behörden, dritten Personen oder Personengruppen hatte, verneint er jeweils die Frage. Auch laufen gegen ihn keine Ermittlungen oder sonstige Verfahren. Er sei auch nicht politisch tätig gewesen. Danach befragt, was er bei einer Rückkehr nach Tadschikistan befürchte, gibt er an, dass er einfach dort nicht hinmöchte. Man sei dort arm. Nachdem konkreten Anlass des Verlassens seines Heimatlandes befragt, gibt er die Armut an. Er habe in der Ukraine auch keinen Asylantrag stellen wollen. Bei der Rückübersetzung seiner Asylgründe nach Abschluss der Befragung gibt der Antragsteller nun an, dass er sich vor dem Wehrdienst fürchte. Danach befragt, warum er dies nicht bei den vorhergehenden Fragen nach Problemen in Tadschikistan erwähnt habe, führt er aus, dass dies nicht die wichtigste Ursache sei. Er habe 2 Jahre arbeiten und das Geld der Mutter schicken wollen. Auf Nachfrage, wann er denn den Wehrdienst habe antreten sollen, gibt er an, dass er dies mit der Volljährigkeit habe tun sollen. Ein Einberufungsbescheid habe nicht vorgelegen. Als Beweismittel wird eine Mitteilung über die Meldung, dass der Antragsteller beim Kreiswehrersatzamt gemeldet wurde, vorgelegt. Das Schriftstück weist kein Ausstellungsdatum aus. Ferner liegt dem Bundesamt ein Reisepass gültig bis 27.08.2029 vor. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde dem Antragsteller im Rahmen der persönlichen Anhörung am 06.05.2022 gewährt. Der Antragsteller gibt an, dass er die im der Anhörung erläuterten Einreise- und Aufenthaltsverbote verstanden hat und dass er keine schutzwürdigen Belange besitzt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1. bis 3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter liegen offensichtlich nicht vor. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist gerechtfertigt, wenn, nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter. Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschlüsse vom 25.02.1981, BVerfGE 56, 216, 1 BvR 413/80 u.a., und vom 02.05.1984, BVerfG § 67, 43, 2 BvR 1413/83). Gemäß § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Der Antragsteller ist offensichtlich Flüchtling im Sinne dieser Definition. Die begründete Furcht muss sich auf Handlungen beziehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen Art. 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11. 1950 (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Zunächst ist festzustellen, dass vom Antragsteller eine Vorverfolgung im eigen Sachvortrag, als auch auf mehrfaches Nachfragen durch den Unterzeichner nicht geltend gemacht worden ist. Vielmehr gibt der Antragsteller an, aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein. Dies bestätigt er auch auf Nachfrage des Unterzeichners. Hinsichtlich der nach der Rückübersetzung vorgetragenen Angst vor der Einziehung zum Wehrdienst dies vorgeschobener Grund zu bewerten, einen vermeintlichen Asylgrund zu haben. Gegen eine politische Verfolgung des Antragstellers, auch mit Blick auf die von ihm behauptete drohende Einberufung zum Wehrdienst, spricht, dass er nach eigener Darstellung Tadschikistan problemlos -mit einem gültigen Reisepass- über einen offiziellen Grenzübergang verlassen konnte. Da an den Außengrenzen Tadschikistans die Reisedokumente kontrolliert werden (Gültigkeit, Visum für den Zielstaat), zudem überprüft wird, ob der Betreffende auf der tadschikischen Fahndungsliste steht und die tadschikischen Sicherheitsapparate mit Abstand die leistungsfähigsten staatlichen Entitäten sind, ist die problemfreien Ausreise des Antragstellers ein deutliches Indiz dafür, dass die tadschikischen Grenz- und Sicherheitsbehörden an seiner Person keinerlei Interesse hatten. Ein Staat, der die Verfolgung einer ihm politisch missliebigen Person beabsichtigt oder eine Ableistung des Wehrdienstes durchsetzen will, wird in aller Regel geeignete Maßnahmen ergreifen, um dieser Person auch habhaft zu werden. Der Verfolgerstaat wird deshalb insbesondere alles unternehmen, um ein Verlassen seines Staatsgebiets und damit seines Zugriffsbereichs durch diese Person zu unterbinden. Behördliche Maßnahmen, die es dem angeblich Verfolgten dagegen erst ermöglichen, sich dem Zugriff des Staates zu entziehen, wie beispielsweise die Ausstellung eines Reisepasses sowie die Gewährung der legalen Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang, sind daher regelmäßig als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass eine staatliche Verfolgungsabsicht tatsächlich nicht besteht. Denn durch die Ausstellung des Reisepasses ist auch dem angeblichen staatlichen Verfolger bewusst, dass der Antragsteller beabsichtigt zu reisen. Durch die Abwesenheit des Antragstellers ist eine Teilnahme am Wehrdienst nur unter erschwerten Bedingungen durchführbar. Somit ist es nicht im Interesse eines Staates, jemandem einen langjährigen Reisepass auszustellen, obwohl diese Person zum Wehrdienst eingezogen. werden soll. Auch die Vorlage einer Mitteilung einer allgemeinen Registrierung beim zuständigen Kreiswehrersatzamt in Tadschikistan ändern nichts an der Tatsache, dass der Antragsteller sein Heimatland legal aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hatte. Somit ist — wie bereits eingangs dargelegt — der einzige Ausreisegrund der Wunsch Geld zu verdienen, damit er die Mutter unterstützen kann und der Armut entgeht. Einen Asylantrag wegen einer Verfolgung aufgrund des vermeintlich drohenden Wehrdienstes in Tadschikistan hat er auch nicht in Polen stellen wollen. Ein entsprechendes Schutzverlangen oder Schutzbedürfnis ist im bisherigen Verhalten des Antragstellers nicht erkennbar. Vielmehr standen ausschließlich die wirtschaftlichen Gründe im Fokus und nicht das Schutzbedürfnis. Folglich ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet gem. § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG abzulehnen. Subsidiären Schutz erhält ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dem Antragsteller droht im Sinne dieser Definition ebenfalls offensichtlich kein ernsthafter Schaden. Die Feststellung, eines subsidiären Schutzes wegen Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG) oder wegen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG) scheidet ebenfalls aus. Wie bereits beim Flüchtlingsschutz festgestellt, liegt keine Verfolgung vor und es ist zudem nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG drohen könnte. Der Antragsteller hat sein Heimatland aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen dies auch auf Nachfrage bestätigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und der Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des internationalen Schutzes weiter gefasst ist. Somit liegen nach Ablehnung des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vor. 4. Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, droht dem Antragsteller in Tadschikistan keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in kommen, der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15.12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, U. 24.07.2013, A 11 S 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Tadschikistan führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Der Antragsteller verfügt im Heimatland über ein familiäres Netzwerk. So leben in Tadschikistan noch seine Mutter, 2 Brüder, 1 Onkel und eine Tante väterlicherseits. Der Antragsteller ist ledig und hat keine dauerhaften Unterhaltslasten zu tragen. Auch hat er nach eigenen Angaben keine Schulden in Tadschikistan. Er hat die Mittelschule abgeschlossen und eine Ausbildung als Telekommunikationstechniker absolviert. Es wurden keine Gründe vorgetragen, weswegen er nicht eine Arbeit in seinem erlernten Beruf oder artverwandten Berufen finden kann und sich somit Leben oberhalb des Existenzminimums erwirtschaften kann. Auch besteht Wohnraum in Form eines Hauses im Besitz der Familie. Es wurden weder glaubhafte Gründe vorgetragen, noch sind Gründe anderweitig aus der Akte ersichtlich, weswegen der Antragsteller nicht in seinen Familienverband zurückkehren könnte. Auch kann ihn der Familienverband nach Rückkehr unterstützen. Die Mutterverfügt über ein eigenständiges Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in einem Schönheitssalon. Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen der Corona-Pandemie in Tadschikistan ist nicht festzustellen, dass die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich der Person des Antragstellers vorliegen. Im Allgemeinen führt die Corona-Pandemie in vielen Staaten zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Hotels, Restaurants, Schulen, Sportstätten und ähnliche Einrichtungen werden teilweise geschlossen, insbesondere in größeren Städten werden Ausgangssperren verhängt, Geschäfte geschlossen und Verkehrsverbindungen unterbrochen, größere Ansammlungen von Personen verboten und es bestehen Maskenpflicht und Abstandsregelungen. Die aus Grenzbeschränkungen folgenden Einschränkungen der Handels- und Transportwege können zu einer Erhöhung der Lebensmittelpreise führen, die sich bei einer Lockerung aber wieder— wenn auch nicht sogleich auf dem Niveau vor der Pandemie — normalisieren. Vielerorts gehen diese Einschränkungen auch mit einer Verschlechterung der Einkommensmöglichkeiten, insbesondere im Bereich der eher informellen Wirtschaft und des Kleinhandels, einher. Die Situation vieler Menschen hat sich dadurch verschlechtert. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass im Falle des Antragstellers die strengen Anforderungen an die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllt sind. Es kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass sich aus dem Zusammenwirken der beeinträchtigten wirtschaftlichen und sozialen Gesamtsituation (und damit der geschmälerten humanitären Bedingungen) und der besonderen persönlichen Umstände des Antragstellers ein sehr außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ergibt. Im Grundsatz stellen nach der Rechtsprechung des EGMR schlechte humanitäre Verhältnisse, Armut und Hunger, Arbeitslosigkeit und schlechte medizinische Versorgung keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (EGMR, Urteil v. 27.5.2008 — 26565/05 N. v. United Kingdom; so auch BVerwG, Urteil v. 31.01.2013, 10 C 15/12, NVwZ 2013, 1167 ff.). Es liegt nicht bereits eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor, wenn Rückkehrern Versorgungsleistungen, die ihnen im abschiebenden Staat gewährt wurden, im Zielstaat der Abschiebung nicht zur Verfügung stehen und sich ihr Lebensstandard deswegen deutlich verschlechtert (EGMR, Urteil v. 29.01.2013 — 60367/10 S.H.H. v. United Kingdom, Urteil v. 27.05.2008 — 26565/05 N. v. United Kingdom). Zu schlechten humanitären Verhältnissen müssen ganz außerordentliche Umstände hinzutreten, um diese als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können (BVerwG, Urteil v. 31.01.2013 — 10 C 15.12, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen (very exceptional cases") sprechen humanitäre Gründe hinsichtlich Art. 3 EMRK gegen eine Abschiebung (EGMR, Urteil v. 29.01.2013 — 60367/10 S.H.H. v. United Kingdom). Diese Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Lebensbedingungen des Antragstellers nicht vor. Mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit lässt sich keine dahingehende Prognose stellen, dass er unter Berücksichtigung aller Umstände seiner persönlichen Situation in eine derart prekäre Lebenssituation geriete, die einer Rückführung zwingend entgegenstünde. Vielmehr ist anzunehmen, dass es auch weiterhin möglich sein wird, ein Leben (jedenfalls) am Rande des Existenzminimums führen. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Gefahrerhöhende Umstände sind in der Person des Antragstellers nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat weder einem Kern regimekritischer Personen angehört oder sich selbst regimekritisch nach außen betätigt oder politisch betätigt, noch nimmt er sonst eine exponierte Position in der tadschikischen Gesellschaft, dem Militär oder der Opposition ein, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der Antragsteller einer realen Gefahr einer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr beachtlich wahrscheinlich ausgesetzt ist. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 241 Nr. 19; vom 30.1 0.1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87,52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95). Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, dass zur Verhängung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte und es sind auch keine weiteren Gefahren nach Erkenntnissen des Bundesamtes anderweitig ersichtlich. Auch vor dem Hintergrund pandemischen Lage droht dem Antragsteller in Tadschikistan keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Es besteht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers aus individuellen Gründen. Eine solche Gefahr liegt nur bei einer bereits bestehenden schwerwiegenden Erkrankung vor, wenn bei einer Rückkehr eine lebensbedrohliche Verschlimmerung drohen würde, die auf der unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat oder anderen zielstaatsbezogenen Umständen beruht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 und vom 22.03.2012 - 1 C 3.11). Von einer Verschlimmerung in diesem Sinne ist aber nicht bereits bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes auszugehen. Es bedarf vielmehr einer wesentlichen Verschlechterung im Sinne von außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Es muss zu erwarten sein, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einen Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. es muss eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung Gesundheitszustandes drohen; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96). Dies gilt beispielsweise, weil das Gesundheitssystem nicht nur in einem Teil des Zielstaats durch die Pandemie und nicht nur kurzfristig in einer Weise überlastet ist, die das Minimum an zur Verhinderung der Verschlimmerung erforderlicher Behandlung ausschließt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lässt sich auch nicht dem allgemeinen Risiko begründen, bei einer Rückkehr nach Tadschikistan möglicherweise alsbald an COVID-19 zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten daran zu sterben. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit an COVID-19 erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen — auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten — mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnte. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sind die Krankheitsverläufe bei mit COVID-19 infizierten Personen unspezifisch, vielfältig variieren stark. Schwere Verläufe sind jedoch eher selten. Risikogruppen lassen sich nicht eindeutig bestimmen: Aufgrund der Vielfalt verschiedener potentiell prädisponierender Vorerkrankungen und ihrer Schweregrade (z. B. bereits bestehende Organschäden) sowie die Vielzahl anderer Einflussfaktoren (z. B. Alter, Geschlecht, Gewicht, bestimmte Verhaltensweisen, adäquate medikamentöse/therapeutische Einstellung) und deren individuelle Kombinationsmöglichkeiten ist die Komplexität einer Risiko-Einschätzung außerordentlich hoch und eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe nicht möglich. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse zu dem neuartigen Corona-Virus besteht auch in Anbetracht dessen, dass die Falle eines schweren Krankheitsverlaufs erforderliche medizinische Behandlung (insbesondere künstliche Beatmung) im Zielstaat nur sehr eingeschränktem Maße zur Verfügung steht und auch die allgemeine humanitäre Situation (Zugang zu Wasser, Nahrung, Medikamenten) den Krankheitsverlauf erschweren könnte, nicht die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller von einem schweren Krankheitsverlauf betroffen sein und infolgedessen mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit sterben oder doch zumindest schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen erleiden könnte VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 08.09.2020 — A 8 K 10988117). Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein betreffen, ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1997, 9 C 58.96, EZAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung schließende Schutzlücke besteht nicht mehr; wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG andererseits identisch ist. …“ An dieser rechtlichen Wertung wird auch in Ansehung der Begründung des vorliegenden Antrages (vgl. Bl. 3 der Gerichtsakte: „Der Antragsteller hat sein Heimatland verlassen und ist zunächst in die Ukraine geflüchtet. Auf Grund des Krieges kann er nun weder dorthin noch in sein Heimatland zurückkehren. Dort wird er zum Wehrdienst eingezogen bei einer Rückkehr und dies widerstrebt seiner Einstellung zu Militär und Krieg. Die Interessen des Antragstellers überwiegen hier an einem öffentlichen am sofortigen Vollzug der Verfügung.“) festgehalten. Diesbezüglich merkt die Kammer teils wiederholend, teils ergänzend an: Gegen eine politische Verfolgung des Antragstellers, auch mit Blick auf die von ihm behauptete Wehrdienstentziehung bzw. Wehrdiensteinziehung, spricht, dass er nach eigener Darstellung Tadschikistan problemlos mit einem gültigen Reisepass über den Flughafen Duschnabe, also einem offiziellen Grenzübergang verlassen konnte2Vgl. dazu nur S. 5 des AnhörungsprotokollsVgl. dazu nur S. 5 des Anhörungsprotokolls. Da an den Außengrenzen Tadschikistans die Reisedokumente kontrolliert werden (Gültigkeit, Visum für den Zielstaat), zudem überprüft wird, ob der Betreffende auf der tadschikischen Fahndungsliste steht3Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte Tadschikistan vom 20.10.2017, vom 3.8.2018, vom 26.07.2019 und vom 17.08.2020 i.d.F. vom 11.03.2021, jew. V 4.Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte Tadschikistan vom 20.10.2017, vom 3.8.2018, vom 26.07.2019 und vom 17.08.2020 i.d.F. vom 11.03.2021, jew. V 4. und die tadschikischen Sicherheitsapparate mit Abstand die leistungsfähigsten staatlichen Entitäten sind4Vgl. AA, Auskunft an das Bundesamt vom 27.2.2018, zu Frage 1,Vgl. AA, Auskunft an das Bundesamt vom 27.2.2018, zu Frage 1,, spricht die problemfreie Ausreise des Antragstellers mit Gewicht dafür, dass die tadschikischen Grenzbehörden an seiner Person kein Interesse hatten. Ein Staat, der die Verfolgung einer ihm politisch missliebigen Person beabsichtigt (oder eine Ableistung des Wehrdienstes durchsetzen will), wird in aller Regel geeignete Maßnahmen ergreifen, um dieser Person auch habhaft zu werden. Der Verfolgerstaat wird deshalb insbesondere alles unternehmen, um ein Verlassen seines Staatsgebiets und damit seines Zugriffsbereichs durch diese Person zu unterbinden. Behördliche Maßnahmen, die es dem angeblich Verfolgten dagegen erst ermöglichen, sich dem Zugriff des Staates zu entziehen, wie beispielsweise die Ausstellung eines Reisepasses sowie die Gewährung der legalen Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang, sind daher regelmäßig als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass eine staatliche Verfolgungsabsicht tatsächlich nicht besteht5std. Rspr. der Kammer Tadschikistan betreffend, vgl. Urteile vom 21.05.2021 -3 K 315/21-, 3 K 543/20- und -3 K 759/20-sowie vom 12.07.2021 -3 K 2034/19-std. Rspr. der Kammer Tadschikistan betreffend, vgl. Urteile vom 21.05.2021 -3 K 315/21-, 3 K 543/20- und -3 K 759/20-sowie vom 12.07.2021 -3 K 2034/19-. Im Übrigen wird ein Ausländer wegen einer politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies geschieht, weil er eine bestimmte Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, und zwar in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG), wobei gemäß § 3b Abs. 2 AsylG genügt, dass dem Ausländer diese Überzeugung von seinem Verfolger zugeschrieben wird6Vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 -1 C 29.17-, juris Rn. 21Vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 -1 C 29.17-, juris Rn. 21. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt7Vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 -1 C 29.17-, juris Rn. 21; Urt. v. 19.05.1987 -9 C 184.86-, BVerwGE 77, 258, juris Rn. 19, m.w.N.Vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 -1 C 29.17-, juris Rn. 21; Urt. v. 19.05.1987 -9 C 184.86-, BVerwGE 77, 258, juris Rn. 19, m.w.N.. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher – nichtpolitischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“8Vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 -1 C 29.17-, juris Rn. 22, mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 -2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80, 315, juris Rn. 53; Kammerbeschl. v. 4.12.2012 -2 BvR 2954/09-, juris Rn. 24Vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 -1 C 29.17-, juris Rn. 22, mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 -2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80, 315, juris Rn. 53; Kammerbeschl. v. 4.12.2012 -2 BvR 2954/09-, juris Rn. 24). Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. So liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, nicht schon für sich allein politische Verfolgung, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden9siehe BVerwG, Urt. v. 19.08.1986 - 9 C 322.85-, DVBl 1987, 47, juris Rn. 11; Urt. v. 06.12.1988 -9 C 22.88-, juris Rn. 8siehe BVerwG, Urt. v. 19.08.1986 - 9 C 322.85-, DVBl 1987, 47, juris Rn. 11; Urt. v. 06.12.1988 -9 C 22.88-, juris Rn. 8. Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung treffen sollen, wofür Indizien ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein können10Vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 -1 C 29.17-, juris Rn. 22, m.w.N.).Vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 -1 C 29.17-, juris Rn. 22, m.w.N.).. Hierfür ist nach der Erkenntnislage nichts ersichtlich11Vgl. nur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rep. Österreich, Staatendokumentation Tadschikistan vom 17.03.2020, S. 23-25, m.w.N.Vgl. nur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rep. Österreich, Staatendokumentation Tadschikistan vom 17.03.2020, S. 23-25, m.w.N. oder fallbezogen vom Antragsteller vorgetragen12Vgl. nur den Vortrag des Antragstellers, S. 8, 9 des Anhörungsprotokolls („Tadschikistan habe ich verlassen, weil ich was verdienen und meiner Mutter finanziell helfen wollte. In der Ukraine wollte ich mir ein besseres Leben einreichten. Ich wollte auch lernen. Es war nicht möglich. Das hat nicht geklappt. Der Krieg ist mir in die Quere gekommen. Ich konnte nicht vernünftig Geld verdienen. Als der Krieg anfing, bin ich nach Deutschland gekommen. Mir wurde versichert, dass ich hier Schutz bekommen werde. Wir können hier Geld verdienen und arbeiten und auch lernen. Hier ist es besseres Leben als in Tadschikistan. Das wars.Vermerk: Dem Antragsteller werden die Asylgründe rückübersetzt. Es gibt keine Einwände.Frage: Sind dies alle Ihre Asylgründe oder möchten Sie Ihrem Asylantrag noch etwas Wichtiges hinzufügen, bevor ich mit meinen Fragen beginne? Antwort: Nein.Frage: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie Tadschikistan nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben? Antwort: Ja. Das haben Sie richtig verstanden.Frage: Hatten Sie in Tadschikistan Probleme mit staatlichen Stellen oder Behörden? Antwort: Nein.Frage: Hatten Sie in Tadschikistan Probleme mit dritten Personen oder Personengruppen? Antwort: Nein.Frage: Waren Sie politisch Tätig? Antwort: Nein.Frage: Laufen derzeit in Tadschikistan Ermittlungen gegen Sie oder gibt es anhängige Gerichtsverfahren? Antwort: Nein.Frage: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Tadschikistan? Antwort: Ich will einfach nicht dorthin. Wir sind dort arm. ….. Frage: Was war der konkrete Anlass, weswegen Sie Tadschikistan 2019 verlassen haben? Antwort: Die Armut.“)Vgl. nur den Vortrag des Antragstellers, S. 8, 9 des Anhörungsprotokolls („Tadschikistan habe ich verlassen, weil ich was verdienen und meiner Mutter finanziell helfen wollte. In der Ukraine wollte ich mir ein besseres Leben einreichten. Ich wollte auch lernen. Es war nicht möglich. Das hat nicht geklappt. Der Krieg ist mir in die Quere gekommen. Ich konnte nicht vernünftig Geld verdienen. Als der Krieg anfing, bin ich nach Deutschland gekommen. Mir wurde versichert, dass ich hier Schutz bekommen werde. Wir können hier Geld verdienen und arbeiten und auch lernen. Hier ist es besseres Leben als in Tadschikistan. Das wars.Vermerk: Dem Antragsteller werden die Asylgründe rückübersetzt. Es gibt keine Einwände.Frage: Sind dies alle Ihre Asylgründe oder möchten Sie Ihrem Asylantrag noch etwas Wichtiges hinzufügen, bevor ich mit meinen Fragen beginne? Antwort: Nein.Frage: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie Tadschikistan nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben? Antwort: Ja. Das haben Sie richtig verstanden.Frage: Hatten Sie in Tadschikistan Probleme mit staatlichen Stellen oder Behörden? Antwort: Nein.Frage: Hatten Sie in Tadschikistan Probleme mit dritten Personen oder Personengruppen? Antwort: Nein.Frage: Waren Sie politisch Tätig? Antwort: Nein.Frage: Laufen derzeit in Tadschikistan Ermittlungen gegen Sie oder gibt es anhängige Gerichtsverfahren? Antwort: Nein.Frage: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Tadschikistan? Antwort: Ich will einfach nicht dorthin. Wir sind dort arm. ….. Frage: Was war der konkrete Anlass, weswegen Sie Tadschikistan 2019 verlassen haben? Antwort: Die Armut.“). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Tadschikistan allein wegen seiner Asylantragstellung strafrechtliche Verfolgung oder sonstige Repressalien zu befürchten hätte13 Lagebericht des AA Tadschikistan vom 3.8.2018, IV 2 und zuletzt auch vom 11.03.2021 IV 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rep. Österreich, Staatendokumentation Tadschikistan vom 17.03.2020, S. 53 (Ziffer 22); std. Rspr. der Kammer, vgl. Urteile vom 21.05.2021 -3 K 315/21-, 3 K 543/20- und -3 K 759/20-sowie vom 12.07.2021 -3 K 2034/19-Lagebericht des AA Tadschikistan vom 3.8.2018, IV 2 und zuletzt auch vom 11.03.2021 IV 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rep. Österreich, Staatendokumentation Tadschikistan vom 17.03.2020, S. 53 (Ziffer 22); std. Rspr. der Kammer, vgl. Urteile vom 21.05.2021 -3 K 315/21-, 3 K 543/20- und -3 K 759/20-sowie vom 12.07.2021 -3 K 2034/19-. Die weltweite COVID-19-Pandemie lässt, auch dies sei angemerkt, keine andere Sichtweise in Bezug auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten als die vom Bundesamt im Bescheid vom 04.08.2022 gemachte zu. Eine konkrete außergewöhnliche Gefahrenlage für den Antragsteller ist vorliegend im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auch vor dem Hintergrund des erforderlich hohen Wahrscheinlichkeitsgrades für das Gericht nicht erkennbar oder gar vorgetragen. Zudem hat es der Antragsteller derzeit in der Hand, durch eine in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Impfung für einen ausreichenden Schutz vor einem schweren Verlauf einer Covid Erkrankung zu sorgen. Dass ihm ein Impfangebot nicht zusteht, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Antragsteller muss sich im Übrigen – genauso wie bei etwaigen anderen Erkrankungen14vgl. etwa zu Malaria OVG NRW, Urteil v. 24.3.2020 -19 A 4470/19.A- jurisvgl. etwa zu Malaria OVG NRW, Urteil v. 24.3.2020 -19 A 4470/19.A- juris – gegebenenfalls mit den Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland behelfen15std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 09.08.2021 -3 L 859/21- und Urteil vom 24.09.2021 -3 K 326/20-)std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 09.08.2021 -3 L 859/21- und Urteil vom 24.09.2021 -3 K 326/20-). Darüber hinaus bestehen – wie auch in anderen Staaten, wie etwa in Deutschland – individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, wie das Tragen einer Gesichtsmaske, das Händewaschen oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Folglich ist dem Antragsteller eine Rückkehr nach Tadschikistan zumutbar. Das Gericht verkennt – auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie – nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Tadschikistan. Diese betreffen jedoch tadschikische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage in gleicher Weise. Soweit aufgrund der mit der Pandemie verbundenen Umstände eine Ausreise derzeit nicht möglich ist, so betrifft dies die generelle Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat. Die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung stellt jedoch ein inlandsbezogenes rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis dar, welches jedoch nicht durch das Bundesamt, sondern durch die Ausländerbehörde entsprechend § 60a AufenthG zu prüfen ist. Eine Verpflichtung des Bundesamtes deswegen ein Abschiebungsverbot festzustellen, ist daher nicht gegeben16Vgl. zu alldem auch Urteil der Kammer vom 22.01.2021 -3 K 1209/19-Vgl. zu alldem auch Urteil der Kammer vom 22.01.2021 -3 K 1209/19-. Schließlich begegnet auch die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 7 AufenthG und die ausgesprochenen Befristungen keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat keine Umstände benannt, nach denen kürzere Befristungen in Betracht kämen. Der Antrag ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylG zurückzuweisen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war wegen der nach alldem fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§ 166 VwGO, § 114 S. 1 ZPO).