Urteil
3 K 132/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0909.3K132.18.00
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Leitsätze
1. Nach § 5 Abs. 4 Ziffer 3 KAG (juris: KAG SL) richten sich die Gebührensätze für die Verwaltungsgebühren bei festen Gebühren und Rahmengebühren allein nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand.(Rn.14)
2. Das Äquivalenzprinzip findet seine Grundlage in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten und Verfassungsrang einnehmenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 5 Abs. 4 Ziffer 3 KAG (juris: KAG SL) richten sich die Gebührensätze für die Verwaltungsgebühren bei festen Gebühren und Rahmengebühren allein nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand.(Rn.14) 2. Das Äquivalenzprinzip findet seine Grundlage in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten und Verfassungsrang einnehmenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gem. §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann1Vgl. Bl. 61, 67 der GerichtsakteVgl. Bl. 61, 67 der Gerichtsakte, ist unbegründet. Die im Bescheid des Beklagten vom 23.03.2017 erfolgte Festsetzung und Anforderung einer „Grundgebühr Abwasserzwischenzähler“ für die Absetzung von nicht dem Kanal zugeleiteten Wassers in Höhe von 17,27 € für die Zeit vom 17.06.2016 bis zum 31.12.2016 und 31,92 € für das Jahr 2017 (insgesamt 49,19 €) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Gebühr sind § 3 Abs. 2, Abs. 5, § 5 der Satzung des ... Zweckverbandes über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Entwässerungsanlagen und die Abwälzung der Abwasserabgabe aufgrund der Satzung des x über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die Abwasseranlage des Zweckverbandes vom 20.01.1999 i.d.F.vom 01.01.2016 (Abwassergebührensatzung - im Folgenden AGS -), § 1 Abs. 4 der Satzung des ... Zweckverbandes zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren für das Jahr 2016 sowie der Jahre 2017-2019 (Abwassergebührenhöhesatzung) i.V.m. §§ 2, 4, 5 KAG. Nach diesen Vorschriften war der Beklagte berechtigt, eine jährliche Grundgebühr in der festgesetzten Höhe zu erheben. Trotz der Bezeichnung „Grundgebühr“ handelt es sich ausweislich der vorgelegten Gebührenkalkulation2Vgl. Bl. 24, 25 der vorgelegten VerwaltungsakteVgl. Bl. 24, 25 der vorgelegten Verwaltungsakte um eine Bearbeitungsgebühr für den durch die Absetzungen von der Schmutzwassergebühr entstehenden Verwaltungsaufwand. Bei diesem Verwaltungsaufwand handelt es sich um eine allein auf Veranlassung (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2, 3 AGS: "Der Abzug der ... der Abwasseranlage nicht zugeführten Wassermenge ist vom Gebührenpflichtigen zu beantragen und nachzuweisen. Der Nachweis wird nur anerkannt, wenn diese mit einer Messeinrichtung nach § 5 Abs. 2 ermittelt wurde“) und im Interesse des Klägers - nämlich zur Reduzierung der von ihm zu zahlenden Abwassergebühren - erfolgte Leistung des Beklagten und somit um eine Verwaltungsgebühr nach § 5 Abs. 1 KAG; auf diese Verwaltungsgebühr finden die Vorschriften der §§ 6 Abs. 1, 6 Abs. 2 und Abs. 3 KAG, die nur für Benutzungsgebühren gelten, keine Anwendung. Nach § 5 Abs. 4 Ziffer 3 KAG i.V.m. § 6 Abs. 3 SaarlGebG richten sich die Gebührensätze für die Verwaltungsgebühren bei festen Gebühren und Rahmengebühren allein nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Nach Satz 3 der letztgenannten Vorschrift ist bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren zudem der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass bei der Bestimmung der Gebührenhöhe das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip zu beachten und miteinander in Einklang zu bringen sind. Die Bedeutung des Kostendeckungsprinzip im Bereich der Verwaltungsgebühren erschöpft sich jedoch in einer „Veranschlagungsmaxime“, die lediglich besagt, dass die Gemeinde sich bei der Veranschlagung der Gebühreneinnahmen von dem Bestreben leiten lassen muss, einen Überschuss über die sorgfältig veranschlagten Ausgaben zu vermeiden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Verwaltungsaufwand genau errechnet wird; es genügt, dass er sachgerecht geschätzt und der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt wird3So die Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Urteil der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 31.10.2008 -11 K 86/08-, juris, m.w.N.; Urteil der 5. Kammer des VG des Saarlandes vom 19.01.2011 -5 K 897/09- unter Hinweis auf die Grundsatzentscheidung des OVG des Saarlandes zu § 6 SaarlGebG vom 25.10.1968 -II R 13/68-, AS 11, 7 (20ff.); vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 -2 BvL 9/98 u.a.-, wo ausgeführt wird „Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf daher nicht überspannt werden. Gebühren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen jede einzelne Gebühr nicht nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann (vgl. P. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: HStR Bd. IV, 2. Aufl., 1999, § 88 Rn. 206). Maßgebliche Bestimmungsgrößen der Gebührenbemessung, wie die speziellen Kosten der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen, der Vorteil der Leistungen für den Gebührenschuldner oder die verhaltenslenkende Wirkung einer finanziellen Belastung, werden sich häufig nicht exakt und im voraus ermitteln und quantifizieren lassen. Bei der Ordnung der Gebührenerhebung und Gebührenbemessung ist der Gesetzgeber daher berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen. Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können.“So die Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Urteil der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 31.10.2008 -11 K 86/08-, juris, m.w.N.; Urteil der 5. Kammer des VG des Saarlandes vom 19.01.2011 -5 K 897/09- unter Hinweis auf die Grundsatzentscheidung des OVG des Saarlandes zu § 6 SaarlGebG vom 25.10.1968 -II R 13/68-, AS 11, 7 (20ff.); vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 -2 BvL 9/98 u.a.-, wo ausgeführt wird „Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf daher nicht überspannt werden. Gebühren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen jede einzelne Gebühr nicht nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann (vgl. P. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: HStR Bd. IV, 2. Aufl., 1999, § 88 Rn. 206). Maßgebliche Bestimmungsgrößen der Gebührenbemessung, wie die speziellen Kosten der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen, der Vorteil der Leistungen für den Gebührenschuldner oder die verhaltenslenkende Wirkung einer finanziellen Belastung, werden sich häufig nicht exakt und im voraus ermitteln und quantifizieren lassen. Bei der Ordnung der Gebührenerhebung und Gebührenbemessung ist der Gesetzgeber daher berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen. Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können.“. Hiervon ausgehend hat der Beklagte anhand der von ihm vorgelegten Gebührenkalkulation4Vgl. Bl. 24, 25 der vorgelegten VerwaltungsakteVgl. Bl. 24, 25 der vorgelegten Verwaltungsakte sowie in seinen Schriftsätzen vom 05.11.20185Bl. 43 ff. der GerichtsakteBl. 43 ff. der Gerichtsakte und 09.04.20196insbesondere Bl. 59 der Gerichtsakte (Ziffer II. des Schriftsatzes)insbesondere Bl. 59 der Gerichtsakte (Ziffer II. des Schriftsatzes) nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die in Rede stehenden Gebührensätze sachgerecht kalkuliert sind nicht zu einer Überdeckungen führen. Ausweislich der Gebührenkalkulation steht fest, dass die Bearbeitungsgebühr ausschließlich für den Aufwand erhoben wird, der beim Beklagten dadurch anfällt, dass der Kläger von der ihm durch § 3 Abs. 2, Abs. 5, § 5 der AGS ermöglichten Abwassergebührenbefreiung Gebrauch macht. Diese Abwassergebührenbefreiung liegt allein in seinem Interesse und allein er (und die übrigen von der Absetzungsmöglichkeit Gebrauch machenden Kanalbenutzungsgebührenpflichtigen, derzeit insgesamt 587Vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 05.11.2018, Bö. 43 ff. der GerichtsakteVgl. Schriftsatz des Beklagten vom 05.11.2018, Bö. 43 ff. der Gerichtsakte) müssen für diese von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Leistung zahlen. Die Verwaltungsgebühr ist daher so zu kalkulieren, dass jeweils die konkreten Arbeitsleistungen, die für die Ablesung und Berechnung der abzusetzenden Schmutzwassermengen erforderlich sind, anzusetzen sind. Das er sich dabei der W-GmbH als Dritten zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben bedient ist fallbezogen nicht zu bestanden8Vgl. zu einem vergleichbaren Fall der Einschaltung eines Dritten nur Urteil der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 31.10.2008 -11 K 86/08-, juris, m.w.N.Vgl. zu einem vergleichbaren Fall der Einschaltung eines Dritten nur Urteil der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 31.10.2008 -11 K 86/08-, juris, m.w.N.. Des Weiteren ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte gegen das - insbesondere bei der Bemessung der jeweiligen Einzelgebühr - zu beachtende Äquivalenzprinzip verstoßen hat. Dies findet seine Grundlage in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten und daher Verfassungsrang einnehmenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Daraus folgt, dass bei der Bemessung der Gebühr ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der dem Gebührenschuldner erbrachten Leistung einerseits und der von ihm als Gegenleistung geforderten Gebühr andererseits bestehen muss. Wesentliche Merkmale, auf die dabei abzustellen ist, sind der Verwaltungsaufwand, das wirtschaftliche oder sonstige Interesse des Gebührenschuldners und der Nutzen, den dieser von der erbrachten Verwaltungsleistung hat. Davon ausgehend ist die Gebührenfestsetzung nach § 1 Abs. 4 der Abwassergebührenhöhensatzung rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstandes, dass nach den obigen Ausführungen der Beklagte den Verwaltungsaufwand in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und kostenmäßig festgesetzt hat sowie im Hinblick darauf, dass mit der Absetzung der nicht in die Kanalisation eingeleiteten Schmutzwassermenge eine Ersparnis im Interesse des Gebührenpflichtigen erfolgt9Im Verfahren 3 K 1408/12 machte der Kläger insoweit eine Absetzung von 38 m³ geltend, was einer jährlichen Einsparung von 134,90 € entspräche.Im Verfahren 3 K 1408/12 machte der Kläger insoweit eine Absetzung von 38 m³ geltend, was einer jährlichen Einsparung von 134,90 € entspräche., erweist sich die festgesetzte Gebührenhöhe von 31,92 € nicht als unverhältnismäßig. Die Entscheidung über die Kosten zu Lasten des Klägers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist durch diese Entscheidung gegenstandslos geworden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Eigentümer eines in der Stadt L. gelegenen, insgesamt 14,63 a großen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, dessen circa 13 a große Garten- und Grünfläche aus einem Nutzgarten, einem Ziergarten und Rasenflächen besteht; bepflanzt ist es unter anderem mit hohen Nadelbäumen. Auf dem Grundstück befindet sich darüber hinaus ein Swimmingpool mit einem Fassungsvermögen von 28 m³. Der Kläger wendet sich nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 19.12.2017, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.12.2017 zugestellt) mit seiner am 29.01.2018, einem Montag, bei Gericht erhobenen Klage gegen die im Kanalgebührenbescheid des Beklagten vom 23.03.2017 festgesetzte und angeforderte „Grundgebühr Abwasserzwischenzähler“ für die Absetzung von nicht dem Kanal zugeleiteten Wassers in Höhe von 17,27 € für die Zeit vom 17.06.2016 bis zum 31.12.2016 und 31,92 € für das Jahr 2017. Der Kläger, der vorträgt, er habe aufgrund des obsiegenden Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlands vom 24.10.2013 (3 K 1408/12), bestätigt durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 07.10.2014 (1 A 481/13), einen separaten Zwischenzähler setzen lassen, welcher die Verbrauchserfassung desjenigen Wassers erfasse, das nicht dem Kanal zugeleitet werde (hier insbesondere vor allem des Wassers aus dem Pool, das in den Garten abgelassen werde), meint, die erstmals für das Jahr 2016 eingeführte Satzungsbestimmung des § 1 Abs. 4 der Abwassergebührenhöhesatzung, der die Erhebung der Grundgebühr Abwasserzwischenzähler regele, verstoße - auch wenn § 5 KAG lediglich die sog. Veranschlagungsmaxime festlege - gegen das für jede Verwaltungsgebühr - als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung - geltende Kostenüberschreitungsverbot. Die seitens der Beklagten übersandte „Kalkulation Zwischenzählergebühr“ beinhalte Kostenpositionen, die selbst unter Berücksichtigung eines Schätzungsermessens nicht nachvollziehbar seien. Soweit etwa für die Prüfung, Verplombung und die Ablösung des Zählers vor Ort generell 2 Arbeitsstunden zu je 52,96 €, insgesamt also 105,92 €, zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 1,50 €/km, angesetzt seien, entspreche dies nicht den dafür erforderlichen konkreten Arbeitsleistungen. Inklusive der Fahrzeit könne man höchstens 30 Minuten ansetzen. Außerdem seien 1,50 € /km als Kilometerpauschale weit überhöht. Auch sei dies nicht damit zu begründen, dass eine Besichtigung der örtlichen Messeinrichtung erfolgen müsse oder es einer entsprechenden Einordnung des Zählers bedürfe. Auch seien zur Installierung keine zwei Personen notwendig. Dies sei in der Realität auch nur durch eine Person erfolgt. Weiterhin könne die Position 1 nicht in Rechnung gestellt werden, da es sich hierbei um reine Werbungs- und Akquisitionskosten handele. Außerdem seien diese Kosten aufgrund des vorherigen gerichtlichen Verfahrens bei ihm gerade nicht entstanden. Auch die im Bereich des Beklagten selbst angesetzten Kosten seien nicht nachvollziehbar. Unverständlich sei vor allem die Position „Festlegung Zählerwesen in Satzung“ mit 17 Minuten. Es sei kaum vorstellbar, dass eine Entgegennahme der Meldung und eine Archivierung 17 Minuten dauere. All diese Kriterien würden dafür sprechen, dass es sich bei den Kosten in Höhe von 31,92 € pro Jahr nicht um den sogenannten durchschnittlichen Aufwand handele. Auch könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass er dasjenige Entgelt zu zahlen habe, welches der Wasserversorger für diese Leistung verlange. Dies könne er erst recht nicht, sofern diese Leistungen völlig überhöht abgerechnet würden. Auch der Hinweis auf die DIN 1988 sei nicht nachvollziehbar, da sich diese allein mit der Trinkwasserinstallation befasse, um die es hier nicht gehe. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 1. den Kanalgebührenbescheid des Beklagten vom 23.03.2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19.12.2017 in Höhe von 49,19 € aufzuheben; 2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass die vom Kläger gerügte Gebühr rechtmäßig auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen, die tatsächlichen Kosten abbildenden Kalkulation, zustande gekommen sei. Die Einwände des Klägers seien unberechtigt. Es komme nicht darauf an, dass sich die Mitarbeiter der Beklagten bei der Durchführung der Verplombung, Prüfung und Ablesung des Zählers vor Ort tatsächlich kürzer aufgehalten hätten, da bei der Ermittlung des Gebührenmaßstabes eine typisierende Betrachtung erfolge. Die Zeiten würden auf Erfahrungswerten beruhen. Auch seien regelmäßig zwei Monteure erforderlich, weil die nach der DIN 1988 vorgeschriebenen Arbeitsschritte zwingend eine zweite Person erfordern würden. Außerdem würde die Arbeitszeit nicht nur vor Ort, sondern auch in den Geschäftsräumen der Beklagten stattfinden. Dies gelte insbesondere für die Dokumentation. Weiterhin seien die Kosten von 105,92 € lediglich zu 1/6 in Ansatz gebracht worden, weil das Setzen und Verplomben des Zählers aufgrund der Eichfristen nur alle sechs Jahre erforderlich sei und entsprechend umgelegt werde. Außerdem seien keinerlei Werbe- und Akquisitionskosten umgelegt worden, es sei nur der Zeitaufwand der W. GmbH berücksichtigt worden. Auch seien unter dem Punkt „Festlegung Zählerwesen Satzung“ lediglich 10 Minuten in Ansatz gebracht worden, wobei sich dieser Ansatz über die gesamte Eichfrist von sechs Jahren erstrecke und nicht einmal jährlich geltend gemacht werde. Insgesamt lägen der Kalkulation eine Arbeitszeit von 9,86 Stunden innerhalb des sechs Jahreszeitraumes zugrunde. Jährlich seien das 1,64 Stunden, also eine Stunde und 38 Minuten. Dieser Wert werde auf alle 58 Messeinrichtungen im Stadtgebiet umgelegt, sodass sich ein jährlicher Wert von 0,17 Stunden, also 10 Minuten ergebe. Dies entspräche einem Betrag in Höhe von 5,60 €. Zuletzt könne es jedoch auf diese Kalkulation schon gar nicht ankommen. Denn bei dem Abwasserzwischenzähler handele es sich um eine Leistung, die zwingend durch einen Dritten, hier die Wasserversorgung x, beschafft werden müsse. Deswegen könne der Beklagte lediglich das an den Dritten zu entrichtende Entgelt als Gebühr erheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 3 K 1408/12 und 1 A 481/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Kreisrechtsausschusses verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.