Leitsatz: Wird eine Bestandsspielhalle ohne die nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betrieben, kann der weitere Betrieb der Spielhalle auf Grundlage des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO untersagt werden. Die Aufsichtsbehörde übt das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft aus, wenn sie ein Tätigwerden zugunsten des Spielhallenbetreibers davon abhängig macht, dass der Betrieb der Spielhalle offensichtlich erlaubnisfähig ist (Ermessensunterschreitung). Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens ist die Aufsichtsbehörde regelmäßig gehalten, dem berechtigten Interesse der Betreiber von Bestandsspielhallen Rechnung zu tragen, gegen von Ihnen beanstandete Auswahlentscheidungen effektiven Rechtschutz zu erlangen. Auch nachdem gerichtlich bestätigt wurde, dass eine Erlaubnis zum weiteren Betrieb der Spielhalle zu Recht verweigert wurde, ist dem Spielhallenbetreiber in der Regel eine weitere Frist für eine geordnete Aufgabe des Betriebs zuzubilligen. 1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 1480/18 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen das in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. März 2018 enthaltene Einstellungs- und Schließungsgebot wird wiederhergestellt und hinsichtlich der in der dortigen Ziffer 2 enthaltenen Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe: 1. Der - sinngemäß gestellte - einstweilige Rechtsschutzantrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 1480/18 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen das in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. März 2018 enthaltene Einstellungs- und Schließungsgebot wiederherzustellen und hinsichtlich der in der dortigen Ziffer 2 enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Einstellungs- und Schließungsverfügung hinreichend schriftlich begründet hat, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Rahmen der in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Gebots, den Betrieb der auf dem Grundstück T.----weg 60 in 00000 T2. betriebene Spielhalle einzustellen und die Spielhalle zu schließen und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von dessen Vollziehung bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin, zugestellt am 16. März 2018, erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolgreich sein. Die streitige Aufforderung an die Antragstellerin ist an § 15 Abs. 2 S. 1 der Gewerbeordnung (GewO) zu messen. Danach kann die zuständige Behörde die Fortsetzung eines Betriebes verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. § 15 Abs. 2 S. 1 GewO ist vorliegend anwendbar. Die Bestimmung setzt voraus, dass ein grundsätzlich nach Gewerberecht oder gewerberechtlichem Nebenrecht zulassungsbedürftiges Gewerbe betrieben wird, eine derartige Zulassung aber fehlt. Das auf das in Rede stehende Gewerbe bezogene Zulassungserfordernis kann sich auch aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 - juris, Rn. 5 f. unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - juris, Rn. 39. Das Erfordernis einer Erlaubnis nach §§ 24 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -), 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz Glücksspielstaatsvertrag NRW - AG GlüStV NRW -), deren Fehlen die Antragsgegnerin der Antragstellerin vorhält, gehört zum Gewerberecht oder zum gewerberechtlichen Nebenrecht, auf das § 15 Abs. 2 GewO abstellt, obwohl es landesrechtlich begründet ist, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 - juris, Rn. 7. Weder GlüStV noch AG GlüStV NRW enthalten zudem spezielle Ermächtigungsgrundlagen, die die allgemeine gewerberechtliche Ermächtigungsgrundlage verdrängen. § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 GlüStV gelten gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV für Spielhallen nicht. § 20 Abs. 1 AG GlüStV NRW i. V. m. § 9 GlüStV ist eine reine Zuständigkeitsnorm, die keine Eingriffsbefugnisse verleiht, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 - juris, Rn. 11 ff. und - 4 A 2921/17 - juris, Rn. 7 ff. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. März 2018 ist von § 15 Abs. 2 S. 1 GewO nicht gedeckt. Sie wird den Anforderungen, die an Einstellungs- und Schließungsverfügungen im Zusammenhang mit Spielhallen zu stellen sind, deren Betrieb bis zum Ablauf des 30. November 2017 zu dulden war, nicht gerecht. Zwar dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach dieser Rechtsgrundlage vorliegen (a). Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung aber jedenfalls nicht nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen (b). a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten sind gegeben. Die Antragstellerin betreibt die Spielhalle „G. D. “ im Erdgeschoss des Gebäudes T.----weg 60 in 00000 T2. , ohne im Besitz der dazu erforderlichen Erlaubnis zu sein. Zwar betrieb sie die Spielhalle zunächst auf Grundlage einer unbefristeten Erlaubnis der Antragsgegnerin nach § 33i Abs. 1 GewO vom 24. Juni 2008. Seit Inkrafttreten des GlüStV bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle jedoch einer Erlaubnis nach dem GlüStV, vgl. § 24 Abs. 1 GlüStV, § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW. Eine entsprechende Erlaubnis wurde der Antragstellerin bislang nicht erteilt. Die Antragsgegnerin lehnte den Erlaubnisantrag der Antragstellerin vom 26. Juni 2017 mit Bescheid vom 13. November 2017 ab und verwies im Wesentlichen darauf, die Antragstellerin habe kein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Sozialkonzept vorgelegt. Sie wies zudem darauf hin, dass auch die anderen Bewerber im Bereich der L. T1. einen ablehnenden Bescheid erhalten hätten. Die gegen die Ablehnung erhobene Klage (3 K 5765/17) ist weiterhin anhängig. Am 16. November 2017 erhob die Antragstellerin gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 13. November 2017 eine Anhörungsrüge und beantragte, das Genehmigungsverfahren unter Aufhebung der Entscheidung fortzusetzen. Weiter rügte sie Verstöße gegen das Vergaberecht und legte „alle zulässigen und möglichen Rechtsmittel“ ein. Schließlich stellte sie hilfsweise einen erneuten Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und ergänzte ihre Antragsunterlagen. Diese Anträge und insbesondere auch den erneuten Erlaubnisantrag der Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Dezember 2017 ab. Zur Begründung verwies sie insbesondere darauf, im Rahmen der Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und dem Betreiber der Spielhalle „T.----weg 16“, habe der Konkurrent den Vorzug erhalten. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage (3 K 132/18) ist weiterhin anhängig. Der Betrieb der Spielhalle gilt auch nicht ohne eine entsprechende Erlaubnis nach dem GlüStV als erlaubt. Unerheblich ist zunächst, dass die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Erlaubnisantrages noch um Rechtschutz nachsucht. Erst die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, nicht jedoch ein hierauf gerichteter Antrag oder eine entsprechende Klage schließt ein Einschreiten nach dieser Vorschrift aus, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 - juris, Rn. 18. Die Antragstellerin kann sich auch nicht (mehr) auf die Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 4 S. 1, 2 GlüStV berufen. Nach S. 1 dieser Vorschrift finden die Regelungen des Siebten Abschnitts („Spielhallen“) ab dem Inkrafttreten des GlüStV Anwendung. Nach S. 2 gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV bestanden (sog. Bestandsspielhallen) und für die - wie im Fall der Antragstellerin - bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV endete, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar. Da der GlüStV am 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist, vgl. Art. 1 § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, sowie: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 - juris, Rn. 71, verbleibt für diese Vorschrift jedoch kein Anwendungsbereich mehr. b) Die Entscheidung der Antragsgegnerin erweist sich gleichwohl als rechtswidrig, da sie ihre Entscheidung nicht nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen hat. Nach § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Diese Gesichtspunkte unterliegen auch der gerichtlichen Kontrolle, § 114 S. 2 VwGO. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen im Wesentlichen wie folgt ausgeübt: Sie habe sich zum Eingreifen entschlossen, um dem Willen des Gesetzgebers nunmehr - nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfristen für die Bestandsspielhallen - Geltung zu verschaffen. Die Anordnung, den weiteren Betrieb der Spielhalle einzustellen und diese zu schließen, stelle ein geeignetes Mittel dar, um den angestrebten Zweck - die Unterbindung der Fortsetzung des formell illegalen Betriebes - zu erreichen. Sie sei das erforderliche und notwendige Mittel, um zu verhindern, dass durch die Fortsetzung des unerlaubten Betriebes Fakten geschaffen würden. Es sei auch verhältnismäßig, wenn der Weiterbetrieb für die Dauer des gegen die Versagung der Erlaubnis betriebenen Klageverfahrens nicht geduldet werde. Eine solche sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot rechtfertigende Duldung könne sich nach der Rechtsprechung nur ergeben, wenn der Spielhallenbetreiber die materiellen Erlaubnis-voraussetzungen erfülle und dies offensichtlich sei. Es müsse eine Sachlage vorliegen, bei der nach Auffassung der Antragsgegnerin als zuständiger Ordnungsbehörde eine offensichtliche Erlaubnisfähigkeit bejaht werden könne und der Erteilung der Erlaubnis auch sonst keine Hindernisse entgegenstünden. Von diesem Maßstab ausgehend, bestehe kein Anlass die Fortsetzung des Spielhallenbetriebes zu dulden. Für die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle bestünde nach Auffassung der Antragsgegnerin schon deshalb keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit, weil eine förmliche Versagung der Erlaubnis vorliege. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Betrieb materiell-rechtlich erlaubnisfähig sei. Den durch die Antragstellerin im Anhörungsverfahren erhobenen Rügen verfahrens- und materiell-rechtlicher Art sei nicht zu folgen. Bei der Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin sei im Rahmen eines Verfahrens, welches die Schließung einer Spielhalle zum Gegenstand habe, nach der Rechtsprechung auf den Maßstab der offensichtlichen Erlaubnisfähigkeit abzustellen. Von daher konzentriere die Antragsgegnerin die Ausführungen auf solche von der Antragstellerin erhobenen Vorhalte, die für den Fall, dass sie als rechtlich durchgreifend bewertet werden müssten, für die von der Antragstellerin derzeit weiterhin betriebene Spielhalle den Grad einer offensichtlichen Erlaubnisfähigkeit zu begründen geeignet seien. Gegenüber einem entsprechenden Einwand der Antragstellerin führte die Antragsgegnerin aus, es habe kein Anlass bestanden, nach Versagung der Erlaubnis noch eine Übergangsfrist zu gewähren. Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages habe sich jeder Spielhallenbetreiber, dessen Betrieb sich in räumlicher Nähe zu einem anderen befand, darauf einstellen müssen, nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfristen möglicherweise keine Erlaubnis zu erhalten. Mit Blick auf die Länge der gesetzlichen Übergangsfrist sei daher nach der Versagung der Erlaubnis keine weitere Frist für die Abwicklung des Betriebes einzuräumen gewesen. Das Vorgehen der Antragsgegnerin sei auch mit den Grundrechten und den EU-Grundfreiheiten vereinbar. Ihr sei bewusst, dass mit dieser Verfügung in erheblichem Maße in diese Positionen eingegriffen werde. Sie verkenne auch nicht die Folgewirkung etwa für die in der Spielhalle Beschäftigten. Die einen gewerblichen Betrieb schützenden Rechtspositionen unterlägen aber den gesetzlichen Einschränkungen, wie sie durch die glücksspielrechtlichen Regelungen durch den Gesetzgeber vorgenommen worden seien. Da es in der Rechtsprechung keine Anzeichen dafür gebe, dass diese Regelung gegen höherrangiges Recht verstoßen, sei dem darin zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen. Damit vertrage es sich dann nicht, weiter Spielhallen hinzunehmen, die ohne die notwendigen Erlaubnisse betrieben werden. Dieses öffentliche Interesse bewerte die Antragsgegnerin als höherwertig. Diese Erwägungen erweisen sich unter Beachtung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs (§ 114 S. 1 VwGO) aus mehreren Gründen als unzureichend: Zwar hat die Antragsgegnerin erkannt, dass ihr sowohl ein Entschließungs- als auch (hinsichtlich der Art und Weise des Tätigwerdens) ein Auswahlermessen zusteht. Sie hat jedoch die Breite der ihr zur Verfügung stehenden Entscheidungsalternativen verkannt (Ermessensunterschreitung), vgl. insoweit: Wolff, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 114 Rn. 187 f.; Knauff, in: Gärditz (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, 1. Aufl. 2013, § 114 VwGO Rn. 23, sowie Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 2008 - 1 WB 1.08 - juris, Leitsatz 2, indem sie ein Tätigwerden zugunsten der Antragstellerin von zu engen Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragstellerin zu Unrecht primär am Maßstab der offensichtlichen Erlaubnisfähigkeit des Betriebes einer Spielhalle gemessen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat zwischenzeitlich klargestellt, dass in Fällen der vorliegenden Art Besonderheiten bestehen, die es erfordern, Ermessenserwägungen dahingehend anzustellen, ob von einer Schließung der Spielhalle gegebenenfalls vorübergehend Abstand genommen werden soll. § 15 Abs. 2 GewO sei auf Fallgestaltungen zugeschnitten, in denen ein gewerblicher Betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis begonnen worden sei. Dem Betreiber sei in diesen Fällen grundsätzlich zuzumuten, vor Aufnahme eines Gewerbes zunächst das Erlaubnisverfahren abzuwarten. Anders seien Fallgestaltungen zu beurteilen, in denen so genannte Bestandsspielhallen zunächst ordnungsgemäß mit der dafür erforderlichen Erlaubnis betrieben worden seien und lediglich nach Ablauf der hierfür geltenden fünfjährigen Übergangsfrist nach dem GlüStV keine neue Erlaubnis erhalten haben. Eine besondere Interessenlage bestehe im Falle bisher zulässigerweise betriebener Spielhallen, die mit Blick auf das Mindestabstandsgebot nach § 16 Abs. 3 S. 1 AG GlüStV NRW Gegenstand einer behördlichen Auswahlentscheidung seien. Vor diesem Hintergrund ermögliche und gebiete es das in § 15 Abs. 2 S. 1 GewO eingeräumte Ermessen insbesondere, dem berechtigten Interesse der Betreiber von Bestandsspielhallen Rechnung zu tragen, gegen von ihnen beanstandete Auswahlentscheidungen effektiven Rechtschutz zu erlangen. Weiter sei zu erwägen, ob hieran anschließend zur Abwicklung des Betriebes eine weitere Frist gesetzt werden müsse, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 - juris, Rn. 32 ff. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat zudem die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, indem sie der Antragsgegnerin aufgegeben hat, ihre seit dem Jahr 2008 geführte Spielhalle binnen 1 Monats nach Zustellung des streitbefangenen Bescheides zu schließen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin lassen erkennen, dass sie die Bedeutung des Gebotes effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Rahmen ihrer Ermessenerwägungen ebenso verkannt hat, wie das schützenswerte Interesse der Antragstellerin an einer geordneten Abwicklung ihres Spielhallenbetriebes. Die Antragsgegnerin verkennt, dass sich für den Betreiber einer Bestandsspielhalle, die mit mindestens einer anderen Spielhalle in einem Konkurrenzverhältnis steht, bis zu einer Auswahlentscheidung regelmäßig nicht verlässlich vorhersagen lässt, ob er seinen Betrieb wird fortsetzen können oder ob er diesen abwickeln muss. Dies gilt umso mehr, wenn die notwendige Auswahlentscheidung - wie im vorliegenden Fall - erst wenige Tage vor dem Ablauf des insoweit maßgeblichen 30. November 2017 getroffen wird. In einer solchen Konstellation ermöglicht und gebietet das in § 15 Abs. 2 S. 1 GewO eingeräumte Ermessen, dem berechtigten Interesse der Betreiber von Bestandsspielhallen Rechnung zu tragen, gegen von ihnen beanstandete Auswahlentscheidungen effektiven Rechtschutz zu erlangen, ohne dass sie bis zu einer gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung und einer etwaigen Neuauswahl vom legalen Markt ausgeschlossen bleiben, während die Konkurrenten rechtmäßig weiter am Markt tätig werden und den verbleibenden Markt unter sich aufteilen könnten, vgl. dazu ausführlich: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 - juris, Rn. 40; ähnlich auch: Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 3 L 1932/17 - juris. Der insoweit erhobene Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe keine Möglichkeit mehr, mit Erfolg um Rechtschutz nachzusuchen, da sie gegen die Erteilung einer Erlaubnis an den Betreiber der Konkurrenzspielhalle „T.----weg 16“ nicht rechtzeitig Klage erhoben habe, greift nicht durch. Nach § 74 Abs. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Dabei beginnt die Frist nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs (nur) innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, § 58 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat die Antragstellerin gegen den Erlaubnisbescheid vom 22. Dezember 2017, der dem Betreiber der Spielhalle „T.----weg 16“ erteilt wurde, am 29. Mai 2018 fristgerecht Klage erhoben (3 K 2094/18). Der Verweis der Antragsgegnerin auf den Inhalt ihres an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheids vom 22. Dezember 2017 und den Inhalt der vorliegend streitbefangenen Schließungsverfügung führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag die Antragsgegnerin in beiden Bescheiden auf die zugunsten des Konkurrenten der Antragstellerin ergangene Entscheidung hingewiesen haben. Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob in diesen Hinweisen die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes i. S. d. § 74 Abs. 1 VwGO gesehen werden kann, vgl. zum Gegenstand der Bekanntgabe: Fröhlich, in: Mann/Sennekamp/Üchtritz (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Aufl. 2014, § 41 Rn. 20 m. w. N., Denn der Hinweis wurde nicht eigens hervorgehoben und ist lediglich Bestandteil der Begründung der Verwaltungsakte, die jeweils in anderer Sache ergingen. Die Bekanntgabe einer hoheitlichen Maßnahme, mit der dem Bürger seine Rechtsbetroffenheit kundgetan und durch die eine Frist in Gang gesetzt wird, nach deren Ablauf die Maßnahme bestandskräftig wird, muss jedoch auch hinsichtlich der Einzelheiten der Bekanntmachungsart den Anforderungen des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes genügen. Zudem muss die Bekanntgabe geeignet sein, der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu dienen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43/17 - juris, Rn. 11 m. w. N. Dies bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung, da der Lauf der Klagefrist nicht in Gang gesetzt wurde. Die Antragstellerin wurde nicht über den möglichen Rechtsbehelf belehrt, sodass allenfalls die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO zu beachten war, die die Antragstellerin offenkundig eingehalten hat. Die Antragsgegnerin hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens auch in einem weiteren Punkt überschritten. Sie hat verkannt, dass dem Betreiber einer Bestandsspielhalle, auch nachdem gerichtlich bestätigt wurde, dass eine Erlaubnis zum weiteren Betrieb der Spielhalle zu Recht verweigert wurde, für eine geordnete Aufgabe des Betriebs im Regelfall eine weitere Frist gesetzt werden muss, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 - juris, Rn. 52 ff. Die Verpflichtung, die seit dem Jahr 2008 betriebene Spielhalle nunmehr binnen 1 Monats nach Zustellung der Schließungsverfügung bzw. rund 3 ½ Monate nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung zu schließen, erweist sich daher auch unabhängig davon, dass der Antragstellerin die Möglichkeit effektiven Rechtschutzes gegeben sein muss, als unverhältnismäßig. Der Verweis der Antragsgegnerin auf die gesetzliche Übergangsfrist von 5 Jahren genügt insoweit nicht. Die Antragsgegnerin berücksichtigt - wie bereits ausgeführt - nicht, dass die Antragstellerin erst durch die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2017 über ihren zweiten Erlaubnisantrag erkennen konnte, dass die Antragsgegnerin einer Konkurrenzspielhalle den Vorzug geben würde. Der einstweilige Rechtschutzantrag ist schließlich auch hinsichtlich der Zwangsmittel-androhung begründet. Für die in Ziffer 2 der streitbefangenen Ordnungsverfügung bestimmte Androhung eines Zwangsgelds ist kein Raum, da sie der Durchsetzung einer als rechtswidrig anzusehenden Einstellungs- und Schließungsanordnung dienen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und bewertet das Aussetzungsgehren gegen eine glücksspielrechtliche Schließungsverfügung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe, vgl. auch insoweit: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 - juris.