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Urteil

3 K 437/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:1104.3K437.16.0A
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Leitsätze
Ein männlicher, junger Somalier, der, wie der Kläger, dem Mehrheitenclan der Hewje angehört und aus Belet Weyne (Provinz Hivann) stammt ist bei einer Rückkehr nach Zentral- und Südsomalia keiner ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt.(Rn.152)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein männlicher, junger Somalier, der, wie der Kläger, dem Mehrheitenclan der Hewje angehört und aus Belet Weyne (Provinz Hivann) stammt ist bei einer Rückkehr nach Zentral- und Südsomalia keiner ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt.(Rn.152) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Aus dem Vortrag des Klägers kann eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden, da er unglaubhaft ist. Zur Begründung kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 15.03.2016 verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dem Kläger ist es im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht gelungen, die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vortrag auszuräumen. Sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung, insbesondere seine Mimik und Gestik im Rahmen der Befragung, sowie seine Ausführungen zeigen, dass seine Schilderungen zum fluchtauslösenden Geschehen nicht der Wahrheit entsprechen. So gab er erstmals an, durch die Al Shaabab bei seiner zwangsweisen „Rekrutierung“1Vgl. hierzu Bl. 29, 30 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenVgl. hierzu Bl. 29, 30 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten schwer verletzt worden zu sein; er habe in dem Lager wochenlang nahe der Bewusstlosigkeit gelegen. Wie er dann in der Lage war, bei dem Regierungsangriff auf einen hohen Baum zu klettern, konnte er nicht ansatzweise erklären. Auch konnte er keine detaillierte Beschreibung des Lagers und der dort herrschenden Verhältnisse abgeben. Zur Begründung hierfür gab er an, er sei ja sehr schwer krank und fast bewusstlos gewesen. Dies alles spricht für sich und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wegen der allgemeinen Situation in (Süd-) Somalia; es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG vor. Das Gericht macht sich dabei zunächst die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zu eigen und verweist ergänzend auf die Ausführungen des Bayr. VGH im Urteil vom 17.03.2016 -20 B 13.30233-, wonach ein männlicher, junger Somalier, der, wie der Kläger, dem Mehrheitenclan der Hawije angehört und aus Belet Weyne (Provinz Hirann) stammt bei einer Rückkehr nach Zentral- und Südsomalia keiner ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Der Bayr. VGH führt aus2Zit. nach jurisZit. nach juris: „1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter. Die Voraussetzungen des § 4 AsylG liegen nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- und Zentralsomalia kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon längere Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Dezember 2015 - Stand: November 2015, S. 4 f.; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia – Sicherheitslage, 25. Juli 2013, S. 29; siehe auch EGMR, Urteil vom 5. September 2013 – Nr. 886/11, [K.A.B. ./. Schweden] –, Rn. 87 ff.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris = Asylmagazin 2016, 29). Es ist bereits fraglich, ob in der für die Beurteilung maßgeblichen Heimatprovinz Hiiraan und in der Heimatstadt Belet Weyne ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrschen (vgl. zur Definition BVerwG, Urteile v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris, Rn. 22 f. und vom 24.6.2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 22 ff.). Nach dem EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia (Stand: August 2014; S. 82 f.) konnten im Verlauf der „Operation Adler“ AMISOM und somalische Streitkräfte (SNAF) ihre Kontrolle in der Region Hiiraan ausdehnen. Die neu eroberten Städte sind jedoch Inseln im Al-Shabaab-Territorium. Die Hauptstraße von Belet Weyne nach Buulo Barde wird als ständig, vor allem aus Osten, von Al-Shabaab bedroht beschrieben. Auf der anderen Seite stellen sich lokale Clans nunmehr offen Al-Shabaab entgegen und bekämpfen sie sogar. Belet Weyne befindet sich unter der Kontrolle dschibutischer und äthiopischer AMISOM-Kontingente und der SNAF. Es gibt in Belet Weyne auch funktionierende somalische Polizeikräfte (SPF). Darüber hinaus ist dort auch ein AMISOM-Polizeikontingent stationiert. Das dschibutische AMISOM-Kontingent bietet Beratung und Ausbildung für die somalischen Sicherheitskräfte an und hat bereits mehr als 1.200 Mann ausgebildet. Die Verwaltung steht unter der Leitung des Gouverneurs der Region Hiiraan, der ein enger Verbündeter der Zentralregierung ist. Belet Weyne wird nachgesagt, die Stadt zu sein, in der AMISOM und SNAF am erfolgreichsten „Sicherheit bieten und gewährleisten“. Terroranschläge in Belet Weyne werden aus der Stadt heraus verübt, da es dort noch immer aktive Kämpfer und Sympathisanten von Al-Shabaab gebe. Die so beschriebene Lage mit militärischen Auseinandersetzungen zwischen AMISOM-Streitkräften und der Al-Shabaab einerseits und rivalisierenden Clanmilizen andererseits sowie die insgesamt fragile Situation, die sich nach den jüngsten Berichten auch nicht im Wesentlichen geändert hat (vgl. EASO Country of Origin Information Report Somalia Security Situation, Februar 2016, S. 58 f.), rechtfertigten wohl die Annahme eines bewaffneten Konflikts in der Provinz Hiiraan. Es kommt hierauf jedoch nicht entscheidend an. Jedenfalls ist der Kläger aufgrund der beschriebenen Konfliktlage als Zivilperson keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 –, juris, Rn. 24). Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteile v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33, und v. 17.11.2010 – 10 C 13.10 – juris Rn. 18). Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein“ ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar. Eine Ausnahme davon gilt aber bei besonderer Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteile v. 17.2.2009 – C-465/07 [Elgafaji] – juris, Rn. 35 und 39, und vom 30.1.2014 – C-285/12 [Diakite] – juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris, Rn. 32 und vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris, Rn. 19). Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf persönliche Umstände oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. In beiden Konstellationen ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, notwendig (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris, Rn. 33). Es bedarf zudem einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (BVerwG, Urteile v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris, Rn. 33, und v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris, Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris, Rn. 22 f., U.v. 17.11.2011 – 10 C 11/10 – juris, Rn. 20 f. [Risiko von 1:1000]). Für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris, Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – C-465/07 [Elgafaji]; zum Ganzen Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris = Asylmagazin 2016, 29). Gemessen an diesen Kriterien fehlt es an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers bei einer Rückkehr nach Belet Weyne. Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die ihn wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Der Kläger gehört keiner Risikogruppe an. Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht bereits aus seiner Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (European Asylum Support Office, EASO Country of Origin Information report – South and Central Somalia – Country Overview, August 2014, S. 106); da sie aber in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen – v.a. auch Binnenvertriebene (vgl. European Asylum Support Office, EASO Country of Origin Information Report – South and Central Somalia – Country Overview, August 2014, S. 117; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia – Sicherheitslage, 25. Juli 2013, S. 19) – ergibt sich daraus nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres eine ernsthafte Bedrohung. Der Kläger gehört zudem nicht einem Minderheiten-, sondern einem Mehrheitenclan an, so dass auch unter diesem Aspekt kein gefahrerhöhender persönlicher Umstand angenommen werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass er bereits der Al-Shabaab oder den Polizeikräften besonders aufgefallen ist (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris = Asylmagazin 2016, 29). Auch die allgemeine Lage ist nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist in der Provinz Hiiraan nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, erscheint jedoch kaum verlässlich möglich. Die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, kann kaum annäherungsweise verlässlich geschätzt werden, weil belastbare Zahlen nicht vorhanden sind. Dies betrifft etwa die Frage, ob in den insoweit verfügbaren Aufstellungen die Zählung der „Zivilpersonen“ auch solche Opfer umfasst, die den besonderen Risikogruppen (Politiker, Regierungsmitarbeiter etc.) angehören. Ebenso wird in den Berichten über Vorfälle meist lediglich über die Zahl der Getöteten, nicht aber auch über die der Verletzten berichtet (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris = Asylmagazin 2016, 29). Nach dem EASO Security Situation Report (Februar 2016; S. 59) beträgt die Bevölkerung der Provinz Hiiraan nach einer Schätzung der UN und lokaler Behörden ca. 520.685 Einwohner. Belet Weyne, Hauptstadt der Region Hiiraan, verzeichnete vor allem in den Quartalen Q1 2012 – Q3 2013 ein erhebliches Maß an Vorfallen. Diese Zeit war von einer hohen Zahl an Handgranatenanschlagen geprägt, welche danach drastisch zurückgegangen sind. Die Zahl an Morden und gezielten Attentaten liegt konstant bei durchschnittlich ca. 4 - 5 pro Quartal. Hingegen hat die Zahl an Sprengstoffanschlagen abgenommen; in den Quartalen Q2 2014 - Q2 2015 kam es zu lediglich zwei entsprechenden Vorfallen (Bundesasylamt Österreich, Somalia Lagekarten zur Sicherheitslage vom 12.10.2015 S. 21). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Anzahl der verzeichneten Vorfalle keine Opfer nach sich zog (etwa Handgranatenanschlage, vereitelte Sprengstoffanschlage etc.), wohingegen andere Vorfalle eine Vielzahl an Opfern hervorriefen (v.a. komplexe Angriffe). Eine Berücksichtigung der genauen Opferzahlen kann dabei wohl wegen der Quellenlage nicht vollzogen werden (Bundesasylamt a.a.O. S. 7). Aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen lässt sich für die Annahme, dass die von den Konfliktparteien ausgetragenen kriegerischen Auseinandersetzungen und Anschläge eine solche Gefahrendichte erzeugen, welche die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigen wie z.B. ein Risiko, welches höher als 1:800 liegt, keine hinreichende Wahrscheinlichkeit entnehmen. Dabei ergibt sich insbesondere auch das Bild, dass die Anschläge von Al-Shabaab Regierungsmitarbeitern, Angehörigen von AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörigen der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politikern und Deserteuren gelten und Zivilpersonen dabei zufällig zu Opfern werden. 2. Es besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskon-vention unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht, noch ist dies sonstwie ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich fur den Kläger nicht angesichts der allgemeinen schlechten Versorgungslage in Somalia. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort fur diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr fur Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Mangels einer derartigen Abschiebestopp-Anordnung ist die nach den eingeführten Erkenntnisquellen bestehende unzureichende Versorgungslage in Somalia eine allgemeine Gefahr, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungs-verbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungs-widrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43.07 – juris, Rn. 32 m.w.N.). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Somalia erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungs-konformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewahren. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot fuhren, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung fur den Ausländer die begründete Furcht ableiten lasst, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Aus-länder mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahr-scheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wurde" (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – BVerwGE 115, 1 m.w.N.). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden wurde (vgl. zu alldem BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – BVerwGE 137, 226). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist in Sud- und Zentralsomalia die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht gewährleistet; es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe und keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Dezember 2015 (Stand: November 2015, S. 16). In allen Städten Sud- und Zentralsomalias ist für den Großteil der Bevölkerung der Zugang zur sozialen Grundversorgung beschränkt. Clan und Familie, einbezogen die weitere Familie, sind nach wie vor die wichtigsten Faktoren bezüglich der Akzeptanz, Sicherheit und dem Zugang zu Grundbedürfnissen wie Wohnung und Essen. Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist für den Kläger nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Der Kläger ist ein junger Mann, der einem Mehrheitsclan angehört. Seine Eltern leben noch in Belet Weyne und werden nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung durch die Unterstützung eines in Dubai lebenden Onkels versorgt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Familie und der Clan des Klägers im Falle seiner Rückkehr keine Unterstützung gewähren können und wollen. Der Kläger hat auch nichts Gegenteiliges behauptet.“ Diese Wertung deckt sich mit den Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015 -10 A 10689/15-, denen sich das Gericht anschließt und auf die ergänzend ebenfalls Bezug genommen wird3Zit. nach juris; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2016 -4 L 16/16-Zit. nach juris; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2016 -4 L 16/16-. Dies alles in den Blick nehmend ist davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten bzw. Tagelöhner wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren, wie es auch bislang in Somalia der Fall war. Des Weiteren kann der Kläger bei seiner Rückkehr auf ein großes Familiennetzwerk zurückgreifen, wodurch er ebenfalls ausreichend Unterstützung zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes erfahren dürfte. Folglich droht ihm bei Rückkehr auch keine Obdachlosigkeit. Der Kläger hat Gegenteiliges nicht einmal behauptet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und reiste über Italien und Österreichkommend mit dem Zug Ende Februar 2015 in das Bundesgebiet ein. Am 24.04.2015 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt in A-Stadt am 24.04.2015 gab der Kläger an: „1. Sprechen Sie neben der/ den angegebenen Sprache(n) noch weitere oder Dialekte? Antwort: Außer Somali spreche ich keine weitere Sprache. 2. Besitzen oder besaßen Sie noch weitere Staatsangehörigkeiten? Antwort: Ich besitze nur die somalische Staatsangehörigkeit. 3. Gehören Sie zu einem bestimmten Stamm/ einer bestimmten Volksgruppe? Antwort: Ich gehöre dem Stamm der Hawiye an und bin Sunnit. 4. Können Sie mir Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder Personalausweis vorlegen? Antwort: Ich kann keine Personaldokumente vorlegen. 5. Haben Sie in Ihrem Heimatland Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder einen Personalausweis besessen? Antwort: Ich habe nie welche gehabt, denn ich war von Anfang an Bauer. 7. Können Sie mir sonstige Dokumente (z. B. Zeugnisse, Geburtsurkunde, Wehrpass, Führerschein) über Ihre Person vorlegen? Antwort: Ich kann keine anderen Dokumente vorlegen. 9. Nennen Sie mir bitte Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland! Haben Sie sich dort bis zur Ausreise aufgehalten? Wenn nein, wo? Antwort: Meine letzte Anschrift in Somalia war im Dorf Wadahara, das in der Nähe von Beledweyne liegt. Dort habe ich mich tatsächlich bis Anfang Juli 2014 aufgehalten. 10. Nennen Sie bitte Familiennamen, ggf. Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort Ihres Ehepartners sowie Datum und Ort der Eheschließung! Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? Antwort: Meine Ehefrau heißt Jasmin Ali M., geboren 1996. Wo sie geboren ist, weiß ich nicht, es könnte in Beledweyne gewesen sein. Die Eheschließung hat im Jahr 2011 in Wadahara stattgefunden. 11. Wie lautet dessen Anschrift (falls er sich nicht mehr im Heimatland aufhält, bitte die letzte Adresse dort und die aktuelle angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? Antwort: Meine Ehefrau hält sich derzeit in einem Flüchtlingslager in Äthiopien auf. 12. Haben Sie Kinder (bitte alle, auch volljährige mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? Antwort: Ich habe eine Tochter. Sie heißt Nassima, geboren am 15.06.2012 in Wadahara. 13. Wie lauten deren Anschriften (falls sich Kinder nicht mehr im Heimatland aufhalten, bitte die letzte Adresse dort und die aktuelle angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? Antwort: Meine Tochter hält sich bei ihrer Mutter in dem Flüchtlingslager in Äthiopien auf. 14. Nennen Sie mir bitte Namen, Vornamen und Anschrift Ihrer Eltern! Antwort: Mein Vater heißt Osman A. Hassan, meine Mutter Sada Aden Buni. Mein Vater ist derzeit im Gefängnis, meine Mutter hält sich irgendwo in Mogadischu auf, wo genau, weiß ich jedoch nicht. 15. Haben Sie Geschwister, Großeltern, Onkel oder Tante(n), die außerhalb ihres Heimatlandes leben? Antwort: Ich habe keine Verwandten im Ausland. 16. Leben noch weitere Verwandte im Heimatland? Antwort: Ich habe drei Brüder und zwei Schwestern. Meine Brüder heißen Hassan, 23 Jahre alt und verheiratet, Abshir, etwa 15 Jahre alt und Abdi, ca. 28 Jahre alt und geschieden. Meine Schwestern heißen Asma, etwa zehn Jahre alt und Shamza, ca. sechs Jahre alt. Sie halten sich alle irgendwo in Mogadischu auf, bis auf Abdi, der sich in Beledweyne aufhält. Außerdem habe ich zwei Onkel väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits. Von ihnen weiß ich wirklich nicht, wo sie sich derzeit aufhalten. Frage: Haben Sie Verwandte in Puntland oder Somaliland? Antwort: Nein. 18. Welche Schule(n)/ Universität(en) haben Sie besucht? Antwort: Ich habe nie die Schule besucht. Mein Vater hat mir aber lesen und Schreiben beigebracht. 19. Welchen Beruf haben Sie erlernt? Bei welchem Arbeitgeber haben Sie zuletzt gearbeitet? Hatten Sie ein eigenes Geschäft? Antwort: Einen Beruf habe ich nicht erlernt. Ich habe in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Wir haben in erster Linie Mais, Tomaten und Melonen angebaut. 20. Haben Sie Wehrdienst geleistet? Antwort: Wehrdienst habe ich nicht geleistet. 21. Waren Sie schon früher einmal in der Bundesrepublik Deutschland? Antwort: Nein, ich bin auch noch in keinem anderen Land gewesen. 22. Haben Sie bereits in einem anderen Staat Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt oder zuerkannt bekommen? Antwort: Ich wurde in keinem anderen Land erkennungsdienstlich behandelt habe auch nirgendwo einen Asylantrag gestellt. 25. Bitte schildern Sie mir, wie und wann Sie nach Deutschland gekommen sind. Geben Sie dabei an, wann und auf welche Weise Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben, über welche anderen Länder Sie gereist sind und wie die Einreise nach Europa und Deutschland erfolgte! Antwort: Ich habe Somalia im Juli 2014 mit dem Auto verlassen und bin zunächst nach Äthiopien gereist. Ich habe mich einen Monat lang in Addis Abeba aufgehalten. Mit dem Auto reiste ich weiter in den Sudan, wo ich drei Monate geblieben bin. Von dort aus ging es mit dem Auto weiter nach Libyen, hier blieb ich zwei Monate. Mit einem Boot reiste ich dann Richtung Italien, wir wurden von der italienischen Küstenwache gerettet und nach Sizilien gebracht. Von dort aus ging es mit dem Bus weiter nach Turin. Etwa acht Tage lang habe ich mich dort aufgehalten, dann reiste ich mit dem Zug durch Österreich bis nach Deutschland, wo ich etwa am 20.02.2015 angekommen bin. Dem Antragsteller wird erklärt, dass er nun zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag angehört wird. Er wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen. Asylbegründend trägt der Antragsteller vor, dass er ein einfacher Bauer gewesen sei. Eines Tages, es müsse so im Mai 2014 gewesen sein, sei die Al Shabab gekommen und habe ihn mit Gewalt abgeführt. Als die somalische Regierung erfahren habe, dass er zur Al Shabab gegangen sei, hätten sie ihm unterstellt, dass er freiwillig sich denen angeschlossen habe. Deshalb seien Soldaten zu ihnen nachhause gekommen und hätten den Vater bedroht, dass er ihnen sagen solle, wo sein Sohn sei und ihnen diesen ausliefern solle. Sie hätten selbst zuhause eine Waffe gehabt und als sein Bruder Hassan mitbekommen habe, dass sein Vater bedroht worden sei, habe er drei Soldaten erschossen. Sein Bruder habe sich daraufhin abgesetzt. Die Polizei sei zu ihnen nachhause gekommen und habe seinen Vater verhaftet. Seine Mutter und die anderen Geschwister seien nach Mogadischu gegangen, als dieser Vorfall gewesen sei. Das sei auch der Grund gewesen, warum seine Frau nach Äthiopien gegangen sei. Bei ihnen in Somalia herrsche Blutrache und die Angehörigen der getöteten Soldaten hätten beschlossen, Angehörige seiner Familie umzubringen. Sie hätten ihr Haus zerstört und ihnen das Eigentum weggenommen. Sein Vater sei immer noch Haft. Etwa eineinhalb Monate sei er bei der Al Shabab gewesen, dann sei er in einem unbeobachteten Moment geflüchtet. Er sei nachhause zurückgekehrt und habe festgestellt, dass alles zerstört und niemand mehr zuhause gewesen sei. Er habe keine Chance zu überleben gesehen und sei deshalb aus dem Land ausgereist. Einerseits habe er Angst vor der Al Shabab, andererseits vor der Blutrache der Familienangehörigen der drei getöteten Soldaten. Aus diesem Grund habe er Angst, in diese Gegend zurückzukehren. Andere Gründe habe er nicht. Frage: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie in Ihre Heimat zurückkehren würden? Antwort: Im Fall einer Rückkehr habe ich die Befürchtung, dass ich auf keinen Fall vor den Angehörigen der drei getöteten Soldaten flüchten kann, selbst wenn mir das vor der Al Shabab gelingen könnte. In Somalia kennt jeder jeden und die Stämme untereinander. Deshalb würden diese Angehörigen der getöteten Soldaten herausfinden, wo ich wohne und ich selbst bin als Mann sehr gefährdet. Zwei Brüder von mir wurden auch bereits getötet. Einer von der Al Shabab und einer ist ganz rein zufällig in eine Schießerei geraten. Frage: Sie haben erklärt, die Al Shabab habe Sie verschleppt. Warum hat man nicht beispielsweise Ihren Bruder Abshir auch mitgenommen? Antwort: Als die mich abgeführt haben, bin ich auf dem Feld gewesen und habe gearbeitet. Die anderen waren nicht da, ich bin alleine gewesen. Frage: Können Sie mir schildern, wie Ihnen die Flucht von der Al Shabab gelungen ist, ohne dass die etwas gemerkt haben? Antwort: Es ist schwer, von der Al Shabab zu fliehen. Es war an einem Abend, an dem es ein Gewitter und starken Regen gegeben hat. Zudem hat es einen Angriff der somalischen Regierung auf die Al Shabab abgegeben. Bei dem ganzen Durcheinander ist es mir gelungen, auf einen Baum zu klettern. Die Al Shabab ist geflohen, die Regierungstruppen sind ihnen nach. Als die Kampfhandlungen an mir vorüber gewesen sind, bin ich vom Baum herabgestiegen und nachhause gegangen. Frage: Wussten Sie denn, wo Sie gewesen sind? Antwort: Ja, ich habe gewusst wo ich gewesen bin. Es war nicht weit von zuhause weg. Frage: Sie haben mir den Hergang geschildert, bei dem man Ihrem Vater bedroht und Ihr Bruder Soldaten erschossen hat. Woher wissen Sie das denn überhaupt, denn nach Ihrer Schilderung haben Sie mit niemandem mehr geredet? Antwort: Als ich nachhause gekommen bin, haben die Nachbarn mir das erzählt. Die haben sich sowieso gewundert, dass ich noch am Leben bin, sie dachten, ich sei bereits tot. Frage: Sie haben gesagt, dass Sie eineinhalb Monate lang bei der Al Shabab gewesen seien. Was haben Sie in dieser Zeit gemacht? Antwort: In der Zeit hat es sich mehr oder weniger darum gehandelt, dass man uns erklärt hat, dass wir die Ungläubigen, die Anhänger der Kreuzritter seien, bekämpfen müssen. Man wollte uns mental auf die Kriegsführung vorbereiten. Frage: Heißt das, dass man eine Ausbildung an einer Waffe mit Ihnen noch nicht durchgeführt hat? Antwort: Nein, denn man hat mir offensichtlich noch nicht vertraut. Es kann durchaus sein, dass man mich an der Waffe ausbildet, wenn man Vertrauen in mich hat. Frage: Woher wissen Sie, dass Ihre Frau und Ihr Kind in Äthiopien in einem Flüchtlingslager sind? Antwort: Meine Frau hat sich anderen Leuten aus der Gegend angeschlossen, die nach Äthiopien geflohen sind. Daher wussten die Nachbarn das. Die Nachbarn wussten auch, dass meine Familie in die andere Richtung geflohen ist und nach Mogadischu wollte. Außerdem hat die Mutter Verwandte, die im Mogadischu leben und die sucht sie. Frage: Möchten Sie noch etwas zu Ihrem Asylverfahren hinzufügen? Antwort: Ich möchte hinzufügen, dass ich hier nicht durchschlafen kann und es mir gesundheitlich nicht gut geht. Auf Nachfrage erklärt der Antragsteller, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. Er wird nochmals auf seine Verpflichtung hingewiesen, jede Adressenänderung dem Bundesamt unter Angabe seines Aktenzeichens sofort mitzuteilen. Er bestätigt abschließend, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab. Dem Antragsteller wurde die verfasste Niederschrift rückübersetzt. Er hat dies auf dem Kontrollbogen, der Bestandteil der Niederschrift ist, bestätigt. Auf dem Kontrollbogen befindet sich auch die Unterschrift des Dolmetschers. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Anhörung wird nachgesandt.“ Am 15.03.2016 erging folgender Bescheid der Beklagten: „1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt. 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Somalia abgeschoben. Der Antragstellerkann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Begründung: Der Antragsteller, somalischer Staatszugehörigkeit vom Clan der Hawiye sowie muslimischen Glaubens, reiste nach eigenen Angaben über Äthiopien, Sudan, Libyen, Italien und Österreich am 20.02.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24.048.2015 einen Asylantrag. Mit dem Asylantrag wird gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 24.04.2015. Zur Begründung seines Asylantrages trug der Antragsteller vor, dass er aus Angst vor der Al-Shabaab und der Blutrache von den Familien, dessen Söhne sein Bruder getötet habe, aus Somalia geflüchtet sei. Konkretisierend trug der Antragsteller vor, dass er 2014 von der Al-Shabaab rekrutiert worden und mit Gewalt mitgenommen worden sei. Er habe alle weiteren Geschehnisse von Nachbarn erfahren, da er selbst zu diesem Zeitpunkt und für insgesamt ungefähr 1,5 Monate bei der Al-Shabaab gewesen sei. Die somalische Regierung habe erfahren, dass der Antragsteller bei der Al-Shabaab gewesen sei und hätte ihm Freiwilligkeit unterstellt. Eines Tages seien laut deren Erzählungen Soldaten der Regierung zum Elternhaus von ihm gekommen und hätten den Vater bedroht. Daraufhin habe sein Bruder Hassan die drei Soldaten erschossen und sei sofort geflüchtet. Die Polizei habe dann seinen Vater verhaftet und die restliche Familie sei nach Mogadischu gegangen, außer seine Frau und sein Kind, welche nach Äthiopien ausgereist seien. Die Angehörigen der erschossenen Soldaten hätten beschlossen, Blutrache zu üben und die Angehörigen seiner Familie zu töten. Nachdem er diese Schilderungen gehört und die Zerstörung des Familienhauses gesehen habe, sei seiner Meinung nach nur eine Chance des Überlebens bei einer Ausreise. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland hätte der Antragsteller Angst, dass er von den Familien der getöteten Soldaten oder der Al-Shabaab umgebracht werden würde. Die Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Befristung eines kraft Gesetzes eingetretenen Einreise- und Aufenthaltsverbots vom 22.02.2016 wurde dem Antragssteller nachweislich per Postzustellungsurkunde am 01.03.2016 zugestellt. Die mit dem Datum der Zustellung beginnende Frist von einer Woche zur Vorbereitung relevanter Tatsachen, die bei einer Einstellung zur Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären, hat der Antragssteller verstreichen lassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1. und 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter liegen nicht vor. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Die begründete Furcht muss sich auf Handlungen beziehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Für die Feststellung des Flüchtlingsstatus muss zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung muss dem Antragsteller gerade wegen mindestens einem dieser Verfolgungsgründe drohen (§ 3 Abs. 3 AsylG). Auch, wenn der Antragsteller keines der als Verfolgungsgrund in Frage kommenden Anknüpfungsmerkmale verwirklicht, kann dennoch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommen, wenn ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Der Antragsteller ist kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Gemessen an den von BVerfG und BVerwG aufgestellten Grundsätzen (BVerfG, Beschluss vom 10.08.2000, Az.: 2 BvR 260/98; 2 BvR 1353/98; BVerwG, Urteile vom 20.02.2001, Az.: 9 C 20.00und 9 C 21.00) existieren in Zentral- und Südsomalia (südlich von Galkayo) derzeit weder ein Staat noch staatsähnliche Akteure, von denen staatliche Verfolgung ausgehen könnte. In Somalia gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Sicherheitskräfte kämpften mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete seien teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al-Shabaab oder anderer Milizen (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 01.12.2015 [Stand: November 2015], Gz.: 509-516.80/3 SOM). Zwar gelang es AMISOM und somalischen Sicherheitskräften im August 2011 Mogadischu einzunehmen. Die al-Shabaab zog sich weitgehend zurück (vgl. Al-Shabaab rückt aus Mogadischu ab.FAZ vom 06.08.2011,http://www.faz.net/artikel/C31325/hungerkrise-in-somalia-al-shabaab- rueckt-aus-mogadischu-ab-30480541.html, abgerufen am 26.09.2011). Sie führt jedoch in der Hauptstadt einen Guerillakrieg, dem immer wieder Angehörige von AMISOM und somalischen Sicherheitskräften, Politiker, Geschäftsleute und Personen des öffentlichen Lebens wie Journalisten zum Opfer fallen. Der Einmarsch kenianischer Truppen (Oktober 2011), die sich der AMISOM unterstellten (vgl. Kampf an mehreren Fronten. Süddeutsche Zeitung vom 20.10.2011, http://www.sueddeutsche.de/politik/somalia-und-kenia-gegen-shabaab-milizen-kampf-anmehreren- fronten-1.1169159, abgerufen am 08.11.2011) sowie die Intervention äthiopischer Streitkräfte (November 2011) in Zentralsomalia, die gemeinsam mit örtlichen Milizen wie der moderat-religiösen Ahl as-Sunna wal-Jamas (ASWJ), die al-shabaab bekämpfen, führten zu weiteren Gebietsverlusten der al-Shabaab. Sie musste mit der Einnahme der südsomalischen Hafenstadt Kismayo Ende September/Anfang Oktober 2012 durch somalische Truppen und kenianische AMISOM-Einheiten einen schweren Schlag hinnehmen (vgl. Kampf um Kismayo. Spiegel Online vom 02.10.2012, http://www.spiegel.de/politik/ausland/somalia-kenianische-soldaten-befreienkismayo- von-schabab-miliz-a-859101.html, abgerufen am 07.10.2012). Seither gelang es AMISOM und der somalischen Armee weitere Gebiete in Süd- und Zentralsomalia einzunehmen. Nach wie vor beherrscht die al-Shabaab jedoch Teile dieser Regionen. Auch bei den in einigen Teilen Zentral- und Südsomalias meist auf Clanbasis geschaffenen substaatlichen Verwaltungen wie Galmudug (Teile der Regionen Mudug und Galguduud), Jubaland (Gedo, Lower und Middle Juba) oder South West State of Somalia (Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle) handelt es sich nicht um Strukturen, von denen staatliche Verfolgung ausgehen könnte. Er hat seine begründete Furcht vor der Al-Shabaab nicht glaubhaft gemacht. Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genügt für Ereignisse außerhalb des Gastlandes mit Rücksicht auf die hier naturgemäß bestehenden Beweisschwierigkeiten grundsätzlich die bloße Glaubhaftmachung. Daher kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylantragstellers führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet, gewonnen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82, BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, 9 C 109.84, BVerwGE 71, 180 und Beschluss vom 21.07.1989, 9 B 239.89, NVwZ 1990, 171). Die Glaubhaftmachung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d.h., unter Angaben genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989, 9 B 405.89, NVwZ-RR 1990, 379 und Urteil vom 10.05.1994, 9 C 434.93, NVwZ 1994, 1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988, 9 C 32.87, EZAR 630 Nr. 25 und Beschluss vom 21.07.1989, 9 C 109.84, NVwZ, 1990, 171). Der Antragsteller hat im Bezug auf seine eigene Erlebnissphäre nicht schlüssig dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, in erheblicher Weise von einer derartigen Gefahr konkret individuell bedroht oder betroffen zu sein. Seine Angaben hierzu sind so verschwommen, vage und damit in jeder Hinsicht unsubstantiiert und unschlüssig, dass sich beim besten Willen nicht plausibel nachvollziehen lässt, was, wann, wo, unter Beteiligung welcher Personen wie und warum geschehen ist und den Antragsteller schließlich zur Flucht motiviert hat. Der Antragsteller trug vor, dass er im Mai 2014 von der Al-Shabaab mit Gewalt entführt worden und in ein Camp gebracht worden sei, was nahe seinem zu Hause gewesen wäre. Sein Sachvortrag ist für eine solche Extremsituation sehr untypisch, da der Antragsteller sehr detailarm und mit wenig Quantität von der gewalttätigen Verschleppung gesprochen hat. Zudem sei das Lager nicht weit von seinem Elternhaus entfernt gewesen, wodurch zu fragen bleibt, warum nicht auch seine drei Brüder zum Kampf an der Waffe gezwungen wurden, da die brutale Vorgehensweise und die Ausschöpfung sämtlicher Rekrutierungsquellen international bestätigt sind. Laut vorliegenden Informationen des Bundesamtes ist weiterhin bekannt, dass die Al-Shabaab im Zuge der Rekrutierung männliche Kinder, Jugendliche und Erwachsene in ein Rekrutierungslager bringen und diese dort, sollten diese sich dem Kampf für die Al-Shabaab widersetzen, einer Kopfwäsche unterzogen und teilweise stark gefoltert werden. In einigen Fällen werden bei Anwerbungsversuchen die Verweigerer auf der Stelle erschossen. Des Weiteren trug der Antragsteller vor, dass er während des Angriffs der somalischen Regierungstruppen auf einen Baum geklettert sei und er nach dem Ende der Kampfhandlungen von diesem abgestiegen und nach Hause gegangen sei. Hier ist unschlüssig, wie ein Mann ohne jegliche Kriegserfahrung während eines andauernden Gefechts unbemerkt auf einen Baum klettert und er ohne einen minimalen Schaden aus dem Lager entkommt. Zudem sei es ein Lager der Al-Shabaab gewesen, weshalb sich nicht ansatzweise nachvollziehen lässt, warum keine der beiden kämpfenden Parteien nach dem Ende der Kampfhandlungen das Camp besetzt hielt um dort die Stellung zu verstärken oder Informationen zu gewinnen. Der Sachvortrag des Antragstellers wirkte konstruiert und das Geschilderte machte nicht den Anschein selbst erlebt gewesen zu sein. Des Weiteren trägt der Antragsteller fast stichwortartig sowie detail- und emotionslos vor. Die aus dem Sachvortrag hervorgehende Anzahl an Unschlüssigkeiten und die fehlende Widergabe von für eine Extremsituation typischen Details, lässt die Glaubhaftmachung vollends scheitern und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft war somit abzulehnen. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. 3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen nicht vor. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dem Antragsteller droht in seinem Herkunftsland nicht die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist die gesetzlich erlaubte Tötung eines Menschen. Eine Todesstrafe kann nach heutiger europäischer Rechtsauffassung nur Ergebnis eines gesetzlich genau festgelegten und kontrollierten Rechtsverfahrens sein. Sie setzt insbesondere Gesetze voraus, die Straftatbestände definieren, für die die Todesstrafe vorgesehen ist. Das gesamte Verfahren kann nur als legal gelten, wenn es von bevollmächtigten Vertretern eines Staates vollzogen wird. Daher ist als Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ein staatlicher, gesetzlich legitimierter Verursacher zu fordern, auch wenn § 4 Abs. 3 AsylG unter anderem auf § 3c AsylG verweist und somit ein ernsthafter Schaden auch von nichtstaatlichen Akteuren (§ 3c Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ausgehen kann. Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe kann jedoch nur von staatlichen Akteuren legitimiert und vollzogen werden. Aufgrund des vorliegenden Sachvortrags ist nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller in seinem Heimatland die Todesstrafe droht. Mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird Art. 15 b der Richtlinie 2011/95/EU im deutschen Recht umgesetzt und gibt bzgl. der Tatbestandsvoraussetzungen nahezu wörtlich den Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) wieder. Somit ist bei der Auslegung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, u. v. 31.01.2013, 10 C 15/12, juris Nr. 22). Art. 3 EMRK verbietet aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Allerdings muss nach der Rechtsprechung des EGMR die drohende Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, die sich aus den Umständen des Einzelfalls und der aktuellen Staatenpraxis ergibt. Hier fordert der EGMR eine gewisse Flexibilität im Umgang mit außergewöhnlichen Fällen. Der Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu gelangen. Ein ernsthafter Schaden wurde weder explizit von ihm vorgetragen, noch ist dieser über die bereits bewerteten Umstände hinaus ersichtlich. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes wurden im ersten Halbjahr 2011 in der Stadt Mogadischu 1.400 Zivilisten getötet; Schätzungen zufolge habe sich die Zahl bis zum Jahresende verdoppelt. Außerdem habe es mindestens 8.400 Verletzte gegeben (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia vom 23.03.2012, Stand: März 2012). Für das Jahr 2012 stellt das Auswärtige Amt fest, dass in Mogadischu 160 Zivilisten getötet worden seien. Zudem habe es mindestens 67.00 [sic] Verletzte durch Kampfhandlungen gegeben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 12.06.2013, Stand: Februar 2013, Gz.: 508-516.80/3). Aussagen zu Todesfällen unter der Zivilbevölkerung treffen spätere Lageberichte des Auswärtigen Amtes nicht. Eine Durchsicht der in der Datenbank von Armed Conflict Location & Event Dataset (ACLED; The Robert S. Strauss Center for International Security and Law, www.acleddata.com) dokumentierten sicherheitsrelevanten Vorfälle in Mogadischu http://www.acleddata.com/wpcontent/ uploads/2013/01/georef-all-africa.xlsx ergab, dass aufgrund von 588 solcher Zwischenfälle im Jahr 2012 insgesamt 445 Personen den Tod fanden. Die Anzahl der Vorfälle, bei denen Zivilisten beteiligt waren, belief sich auf 178. Zu Tode kamen hierbei 135 Angehörige der Zivilbevölkerung. Die Angaben der Todesfälle unter der Zivilbevölkerung unterscheiden sich damit nicht wesentlich von denen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 12.06.2013. Für das Jahr 2013 verzeichnete die ACLED 971 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 707 Toten. Die Anzahl der Vorfälle, bei denen Zivilisten betroffen waren, betrug 259, die Anzahl der Todesfälle unter Zivilisten 288. Im Jahr 2014 wurden insgesamt 739 Vorfälle mit 586 Toten registriert. In 235 Vorfällen waren Zivilisten betroffen, zu Tode kamen 268 Zivilisten. Für den Zeitraum 01.01.2015 - 31.10.2015 dokumentierte ACLED 416 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 426 Toten. Die Anzahl der Vorfälle mit Beteiligung von Zivilisten betrug 117. Bei diesen kamen 132 Angehörige der Zivilbevölkerung ums Leben. Bei einem Großteil der ums Leben gekommenen Zivilisten handelt es sich nicht um Angehörige der Zivilbevölkerung, die im Rahmen von Kampfhandlungen Opfer willkürlicher Gewalt wurden, sondern um Opfer gezielter Tötungen (vgl. ACLED a.a.O. Erläuterungen zu den einzelnen Zwischenfällen in Spalte U der Tabelle). Opfer sind zumeist Journalisten, Politiker, Geschäftsleute und Personen, die der Regierung und den Sicherheitsbehörden angehören oder Verbindungen zur somalischen Armee bzw. zur AMISOM haben oder von Extremisten dessen verdächtigt werden. Zur Einwohnerzahl Mogadischus gibt es keine gesicherten Daten. Nach OCHA-Angaben habe ein Bericht des United Nations Development Programmes sie im Jahr 2005 auf etwa 900.000 geschätzt. Munzinger Online/Länder - Internationales Handbuch gibt die Einwohnerzahl Mogadischus mit 1,554 Millionen an (vgl. Eintrag „Somalia- gesamt“ in Munzinger/OnlineLänder - Internationales Handbuch, http://www.munzinger.de/document/03000SOM000 (Abruf am 18.02.2015). Das Auswärtige Amt gibt zur Einwohnerzahl an, „vermutlich deutlich über eine Million Einwohner einschließlich einer großen Anzahl Binnenvertriebener“ (vgl. Auswärtiges Amt, Außen-und Europapolitik, Länderinformationen - Somalia, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Somalia.html, Abruf am 18.02.2015). Bei Zugrundelegung eines Mittelwertes von 1,2 Millionen Einwohnern und selbst unter Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer ist festzustellen, dass konfliktbedingte Ereignisse nicht so häufig sind, dass jeder Rückkehrer damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Da dieser „Bodycount“, d.h. die quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zur Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte erforderlich ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2013, 10 B 11/13 m. w. N.). Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wahrscheinlich eine Anzahl von Todesfällen in der ACLED-Datenbank nicht erfasst wurde, sie auch keine Aussage trifft zu den Verletzten und damit eine eindeutige quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos nicht möglich ist, ist nicht festzustellen, dass in Mogadischu ein derartig hoher Grad an willkürlicher Gewalt herrscht, dass jeder Angehörige der Zivilbevölkerung einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. So stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 05.09.2013 im Hinblick auf die Sicherheitslage in Mogadischu fest, dass dort keine Gewalt in einem Ausmaß mehr herrsche, dass jedem Rückkehrer allein deshalb eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht. Die Situation habe sich nachhaltig verbessert, selbst wenn sie noch problematisch und schwierig einzuschätzen sei. Al-Shabaab sei bis Ende Mai 2012 aus der Stadt abgezogen. Allerdings komme es weiter insbesondere zu Bombenanschlägen und Schusswechseln. Betroffen seien vor allem Regierungsangehörige und Sicherheitskräfte. Die Auswirkungen könnten normale Bürger treffen. Insgesamt sei das Gewaltniveau gesunken und es zu einer gewissen Normalisierung des Alltagslebens gekommen (vgl. Urteil vom 05.09.2013 [final 17.02.2014], no. 886/11, K.A.B. vs. Sweden unter Aufgabe früherer Rechtsprechung [vgl. Urteil vom 28.06.2011 - no. 8319/07 und 11449, Sufi and Elmi vs. United Kingdom]). Mit Urteil vom 10.09.2015 (no. 4601/14, R.H. v. Sweden) bestätigte der EMGR diese Rechtsprechung. Die allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu sei nach wie vor bedenklich und brüchig. Eine Verschlechterung der Situation seit September 2013, als das Urteil K.A.B. vs. Sweden erging, sei jedoch nicht feststellbar. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass jeder, der sich in Mogadischu aufhalte, einer der in Art. 3 EMRK genannten Gefahren ausgesetzt sei. Somit ist auch aus dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes unter keiner denkbaren Betrachtungsweise ein Schutzbedarf erkennbar, da dieser durch den Antragsteller nicht ansatzweise glaubhaft geltend gemacht wurde. Somit ist kein subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren. 4. Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, droht dem Antragsteller in Somalia keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.01.2013, 10 C 15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15/12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, A 11 S 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Somalia führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Die Gesamtschau der vorliegenden Informationen gibt hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeiten in Mogadischu ein differenziertes Bild. Einerseits profitiert gerade Mogadischu vom Wiederaufbau und den Versorgungsleistungen durch die internationale Gemeinschaft, andererseits steht die Stadt durch die enorm hohe Anzahl von intern Vertriebenen und auch Rückkehrern vor dem Problem der adäquaten Versorgung. Während ein Teil der Rückkehrer die Möglichkeit hat, etwa im aufstrebenden Bausektor oder durch selbstständige Arbeit ein Auskommen zu finden, sind andere auf ein Leben ohne gesicherte Einkommensquelle am Rande des Existenzminimums in behelfsmäßigen Flüchtlingslagern oder informellen Siedlungen angewiesen. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen hätten dazu geführt, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, trinkbarem Wasser und Medikamenten leide (vgl. Auswärtiges Amt: Reise und Sicherheit - Somalia - Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Wirtschaft_node.html, Abruf am 18.11.2015). Munzinger Online/Länder - Internationales Handbuch führt zur Wirtschaftslage in Somalia u. a. aus, dass Somalia zu den Least Developed Countries gehört. Sein Bruttoinlandsprodukt pro Kopf sei für 2014 von der Weltbank bei 101 US$ veranschlagt worden. Ein Drittel der Bevölkerung sei auf Nothilfe zum unmittelbaren Überleben angewiesen, eine Million Menschen sei von einer Hungerkrise bedroht gewesen. Nennenswerte Einkommen würden insbesondere in Gebieten mit halbwegs passabler Sicherheitslage im florierenden informellen Sektor erzielt. In Mogadischu entwickelte sich ein bescheidener Wirtschaftsboom. Internationale Firmen, darunter Coca Cola, seien ins Land zurückgekehrt oder neu hinzugekommen (vgl. Munzinger Online/Länder - Internationales - gesamt", http://www.munzinger.de/document/03000SOM000,Abruf am 18.11.2015). Dem CIA World Factbook zufolge hat sich in Somalia trotz des Fehlens einer effektiven nationalen Regierung eine informelle Wirtschaft bewahrt, die weitgehend auf Viehhaltung, Unternehmen, die im Bereich des Geldtransfers arbeiten, sowie auf Telekommunikation beruht. Telekommunikationsunternehmen stellten Mobilfunkdienste in den meisten größeren Städten zur Verfügung und böten die niedrigsten Tarife für internationale Gespräche auf dem Kontinent an. Da ein formeller Bankensektor fehle, seien Dienstleister für Geldüberweisungen im ganzen Land aus dem Boden geschossen, die jährlich bis zu 1,6 Milliarden US $ transferierten. Mogadischus Hauptmarkt biete eine Vielzahl von Waren an von Lebensmitteln bis zu elektronischen Spielereien. Hotels seien in Betrieb und mit privaten Sicherheitsdiensten ausgestattet. Somalias Schulden beim IWF seien weiter gewachsen. Mogadischu habe die Entstehung der ersten Tankstellen und Supermärkte sowie der ersten Flüge nach Europa (Istanbul - Mogadischu) seit dem Zusammenbruch der zentralen Staatsgewalt im Jahr 1991 erlebt. Dieses wirtschaftliche Wachstum müsse sich noch außerhalb Mogadischus ausbreiten (vgl. CIA: The World Factbook - Somalia - Economy, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/so.html, Abruf am 18.11.2015). Aus den vorliegenden Erkenntnissen folgt, dass es Bevölkerungsteile gibt, die Schwierigkeiten bei der Versorgung und dem Erzielen eines wirtschaftlichen Existenzminimums in Mogadischu haben. Es gibt zwar einen gewissen wirtschaftlichen Aufschwung, an dem aber nicht alle Bewohner gleichermaßen teilhaben. Insbesondere mittellose Rückkehrer müssen häufig ein Leben am Rande des Existenzminimums führen. Anzeichen dafür, dass die humanitären Bedingungen bei einer Rückkehr nach Mogadischu den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK aufweisen, gibt es aber nicht. Der Unterzeichnende konnte nicht die Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass der Antragsteller bei Rückkehr einer extremen allgemeinen Gefahr ausgesetzt ist, weil er untypisch von Hilfe und Unterstützung durch im Herkunftsland verbliebene Angehörige ausgeschlossen wird. Familie und Clan spielen im somalischen Alltagsleben nach wie vor eine bedeutende Rolle. In städtischen Ballungsräumen, wie etwa in Mogadischu, mag zwar die Bedeutung des Clans im Vergleich zu ländlichen Gebiete in den Hintergrund treten, dennoch ist es auch hier die Familie, die den Einzelnen Unterstützung und Schutz gewährt. Der Antragsteller hat keine stichhaltigen Ausführungen gemacht, die zu der Schlussfolgerung führen könnten, er sei, anders als dies die gesellschaftlichen Verhältnisse in seinem Herkunftsland erwarten lassen, dort nach einer Rückkehr mittellos und völlig auf sich gestellt. Unter weitergehender Berücksichtigung, dass nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes das Pro-Kopf Einkommen in Somalia nicht bekannt sei, jedoch mit Sicherheit zu den geringsten weltweit zähle (vgl. Auswärtiges Amt: Länderinformationen - Somalia, Stand März 2015, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Wirtschaft_node.html, abgerufen am 17.11.2015), ist davon auszugehen, dass der Antragsteller auch bisher nicht ohne Hilfe und Unterstützung der Familie in seinem Heimatland gelebt hat. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller offensichtlich in der Lage war, erhebliche Mittel für seine Ausreise aufzubringen, spricht gegen das Fehlen einer Unterstützung im Herkunftsland. Daraus ist zu schließen, dass entweder der Antragsteller selbst über große finanzielle Mittel für somalische Verhältnisse verfügt oder die Geldmittel von der Familie aufgebracht und so auf mehrere Schultern verteilt wurden. Nicht anzunehmen ist grundsätzlich, dass die Familienbande zwischenzeitlich zerrissen sind. Es fehlt nicht an der Möglichkeit, Kontakt mit Familienmitgliedern in Somalia zu halten und aufzunehmen. Mobiltelefone haben dort einen für afrikanische Verhältnisse weiten Verbreitungsgrad erreicht. Schätzungen zufolge hat nahezu jeder Somalier Zugang zu einem Mobiltelefon, sei es als Eigentümer oder durch einen Verwandten. Eine Erhebung im Jahr 2013 ergab, dass mehr als 72,4 Prozent der Somalier ein Mobiltelefon besitzen (vgl. European Asylum Support Office [EASO]: Country of Origin Information report - South and Central Somalia, Country overview, August 2014, S. 33 m. w. N.). Die vorzunehmende wertende Gesamtschau kommt somit zu dem Ergebnis, dass nicht von einer mangels Geldmitteln oder familiärer Unterstützung zugespitzten extremen Gefahrenlage ausgegangen werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller als volljähriger, gesunder Mann (auch ohne nennenswertes Vermögen und abgeschlossene Berufsausbildung im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die somalische Gesellschaft zu integrieren. Auch kann der Antragsteller bei seiner Rückkehr auf ein großes Familiennetzwerk zurückgreifen, wodurch er heimatliche Unterstützung erfahren dürfte. Es droht daher bei Rückkehr keine Obdachlosigkeit. Weswegen dies nun aufgrund veränderter Umstände nach Stellung des Asylantrages nicht mehr möglich sein sollte, wurde vom Antragsteller weder vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zudem gehen die Ausführungen des Antragstellers nicht über das Maß hinaus, was alle Bewohner in Somalia, genauer in Mogadischu, hinzunehmen haben, die in vergleichbarer Situation leben. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95). Ausführungen zu einer konkreten und individuellen Gefahrenlage, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen könnten, wurden durch den Antragsteller nicht geltend gemacht. Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1997, 9 C 58.96, EZAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG andererseits identisch ist. 5. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wird nach § 11 Abs.2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. ….“ Der Bescheid wurde dem Kläger am 19.04.2016 zugestellt. Am 19.04.2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er meint, entgegen der Auffassung der Beklagten sei sein Vorbringen glaubhaft. Nach diesem Vorbringen stehe ihm der Flüchtlingsstatus zu. Ihm stehe jedoch in jedem Fall ein Anspruch auf die Feststellung zu, dass die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorlägen. Im Falle einer Abschiebung nach Somalia drohe ihm ein ernsthafter Schaden gem. § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG. Zur näheren Begründung werde auf die ausführlichen Gründe u.a. im Urteil des VG Göttingen vom 21.07.2015 - 3 A 626/14 - Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat unter Berufung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger wurde zu seinem Verfolgungsschicksal informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.11.2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.