Urteil
3 K 778/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0916.3K778.14.0A
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Leitsätze
1. Zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in der den Antragstellern bis dahin gewährten Form nicht mehr vor.(Rn.34)
2. An der Ausgangslage, die zur Gewährung der vollstationären Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54, 35, 19, 55 SGB XII geführt hatte, hatte sich weder zu diesem Zeitpunkt etwas geändert noch ist eine entscheidungserhebliche Änderung bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in diesem Verfahren eingetreten.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in der den Antragstellern bis dahin gewährten Form nicht mehr vor.(Rn.34) 2. An der Ausgangslage, die zur Gewährung der vollstationären Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54, 35, 19, 55 SGB XII geführt hatte, hatte sich weder zu diesem Zeitpunkt etwas geändert noch ist eine entscheidungserhebliche Änderung bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in diesem Verfahren eingetreten.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68, 74 VwGO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 11.07.2012, mit dem die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zum 31.07.2012 eingestellt wurde, und der Widerspruchsbescheid vom 12.03.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12.03.2014 Bezug genommen werden. Das Gericht macht sich diese, soweit im Folgenden keinen ergänzenden Ausführungen erfolgen, zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dass die vollstationäre Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54, 35, 19, 55 SGB XII aufgrund des Bescheides des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 20.09.2011 nur bis 31.07.2012 befristet war und die stationäre Maßnahme in der Einrichtung „HS“ auf Wunsch der Kläger zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung schon beendet worden war, gebietet keine andere Entscheidung. Zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung (11.07.2012) lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in der den Antragstellern bis dahin gewährten Form aus den im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegten Gründen nicht mehr vor. An der Ausgangslage, die zur Gewährung der vollstationären Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54, 35, 19, 55 SGB XII aufgrund des Bescheides des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 20.09.2011 geführt hatte, hatte sich weder zu diesem Zeitpunkt etwas geändert noch ist eine entscheidungserhebliche Änderung bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in diesem Verfahren eingetreten. Ausgangspunkt für die auch von den Klägers zunächst mitgetragene und ausdrücklich beantragte Gewährung der Leistungen nach dem SGB XII waren die zwischenzeitlich aufgetretenen Auffälligkeiten u.a. im familiären Kreis, die bereits im Jahr 2010 u.a. zur Diagnose einer reaktiven Bindungsstörung des Kindesalters (F 94.1G) geführt haben, die auch durch die den Befundbericht des … .vom 22.06.2011 erneut bestätigt wurde. Der Bericht enthält die diesbezüglich unmissverständliche Formulierung, trotz der sich entwickelnden positiven Bezüge zu den männlichen Bezugspersonen in der Familie sowie weiterer positiver Entwicklungsfortschritte A.S., erscheine die Situation für A.S. innerhalb der Pflegefamilie ausweglos. Weiter enthält der Bericht die wiederholte Bekräftigung der Empfehlung der Unterbringung des Kindes in einer Wohngruppe. Vor dem Hintergrund der erwähnten vielfältigen Entwicklungsbeeinträchtigungen wurde die Einschulung in einer Förderschule "G" als zielführend angesehen. Anhaltspunkte, dass sich an dieser Einschätzung, der durch die zwischenzeitliche Gewährung von Eingliederungshilfe durch das Landesamt für Soziales und die Unterbringung des Kindes in der stationären Einrichtung Rechnung getragen wurde, bis zur Widerspruchsentscheidung etwas entscheidungserheblich geändert haben könnte, bestehen nicht. Die Beendigung der stationären Hilfe erfolgte auf Wunsch der Kläger gegen den Rat der entsprechenden Fachkräfte. Das zuständige Landesamt für Soziales hat im Schreiben vom 08.10.2012 erneut zum Ausdruck gebracht, dass nach wie vor aus fachlicher Sicht die weitere stationäre Unterbringung des Kindes als notwendig erachtet und damit als geeignete Hilfe für A.S. angesehen wird. Die auf Wunsch der Kläger erfolgte Einschulung des Kindes in einer Förderschule „L“ und der nach ihren Angaben erfolgreiche Verlauf der bisherigen Beschulung gebieten keine abweichende Entscheidung. Die Empfehlung zur Einschulung des Kindes in einer Förderschule „G“ erfolgte ausweislich des Befundberichts vom 22.06.2011 ausdrücklich unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Gesamtproblematik des Kindes, die neben der leichten Intelligenzminderung auch die diagnostizierten und zum Zeitpunkt der erneuten Begutachtung weiter bestehenden kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörungen und insbesondere dir reaktive Bindungsstörung des Kindesalters berücksichtigte, die das Verhältnis zwischen dem Kind und der Klägerin zu 1. betraf. Das von den Klägern vorgelegte sonderpädagogischen Gutachten vom 28.06.2012 vermag diese Bewertung und Prognose nicht in einer Weise in Frage zu stellen, die geeignet wäre, Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, die auch auf diese Feststellungen gestützt ist, zu begründen.4zum gerichtlichen Prüfungsumfang vgl. FN 5-7 des Urteils der Kammer vom heutigen Tag in der (Parallel-)Sache 3 K 777/14zum gerichtlichen Prüfungsumfang vgl. FN 5-7 des Urteils der Kammer vom heutigen Tag in der (Parallel-)Sache 3 K 777/14 Zwar hat die Gutachterin im genannten sonderpädagogischen Gutachten ausgeführt, die reaktive Bindungsstörung sei nicht beobachtbar gewesen. Da sich die reaktive Bindungsstörung aber auf das Verhältnis zwischen dem Kind und der Klägerin zu 1. bezog, ist nachvollziehbar, dass im Rahmen des Begutachtungsauftrages für das Sonderpädagogische Gutachten keine entsprechenden Beobachtungen haben gemacht werden können. Die Begutachtung erfolgte nämlich am 14. und 22.06.2012, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich das Kind noch in der stationären Einrichtung HS befand. Hinzu kommt, dass auch das sonderpädagogische Gutachten ausdrücklich Vorbehalte in Bezug auf die reaktive Bindungsstörung. (vgl. Bl 47 7 Kernaussage, 2. Absatz) zum Ausdruck bringt, wenn auch bezogen auf den Begutachtungsauftrag einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Lernen anerkennt. Dies steht angesichts der an der Grenze zwischen geistiger Behinderung und Lernbehinderung angesiedelten intellektuellen Leistungsfähigkeit des Kindes nicht in unauflöslichem Widerspruch zur Einschätzung des Gutachtens der … . Dass die reaktive Bindungsstörung im (offensichtlich kurzen) Prüfungszeitraum (04/2012-06/2012) nicht festgestellt werden konnte, bedeutet nicht, dass es diese Störungen nicht gegeben hat oder dass sie zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr bestanden. Das sonderpädagogischen Gutachten enthält hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Anhaltspunkte für durchgreifende Änderungen der Situation des Kindes auch im Verhältnis zu den Klägern, die geeignet wären, die seinerzeit gestellten Diagnosen und damit die grundsätzliche Bewertung der Situation durch den Beklagten in Frage zu stellen, bestehen derzeit nicht. Der Umstand, dass A.S. die Förderschule „L“ nach Angaben der Kläger mit gutem Erfolg besucht hat, führt angesichts der erheblichen weiteren gutachterlich festgestellten Probleme des Kindes nicht bereits zu der Annahme, dass die eingestellte Hilfeform, die geeignete ist und daher fortgesetzt werden müsste, zumal die Kläger keine belastbaren Anhaltspunkte dafür haben vortragen können, dass insbesondere die reaktive Bindungsstörung bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung überwunden war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind seit dem 11.06.2010 Vormund des Kindes A.S. Das Kind befindet sich bereits seit dem 27.11.2006 im Haushalt der Kläger. Zunächst war sie im Rahmen einer Inobhutnahme bei den Klägern untergebracht. Seit dem 09.01.2007 wurde Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 33,39 SGB VIII gewährt. Darüber hinaus erhielten die Kläger Pflegeelternberatung nach § 37 SGB VIII zunächst durch die …, anschließend durch … .1Diese wurde auf Wunsch der Kläger am 28.02.2013 beendet. Ein durch den Bezirkssozialarbeiter im Frühjahr 2014 angebotene ambulante Hilfe wurde ebenfalls abgelehnt (vgl. Vermerk Bl. 39 d. GA).Diese wurde auf Wunsch der Kläger am 28.02.2013 beendet. Ein durch den Bezirkssozialarbeiter im Frühjahr 2014 angebotene ambulante Hilfe wurde ebenfalls abgelehnt (vgl. Vermerk Bl. 39 d. GA). Auf Antrag der Kläger wurde A.S. mit Bescheid des Landesamtes für Soziales vom 20.09.2011 unbefristet Eingliederungshilfe in stationärer Form gemäß §§ 53, 54 SGB XII gewährt und das Kind ab 17.10.2011 mit Zustimmung der Kläger in der Einrichtung „HS“ in … untergebracht. Vorausgegangen waren mehrere Begutachtungen der Hilfebedürftigen durch das …, zuletzt vom 22.06.2011. Als Diagnosen sind aufgeführt: E23.0G Hypophysärer Kleinwuchs; F94.1G Reaktive Bindungsstörung des Kindesalters; F83G Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (der visuellen Wahrnehmung, Grob- und Feinmotorik, rezeptiven und expressiven Sprache) F98.1G Enuresis (seit vier Monaten remittiert) F98.0G Enkopresis (seit vier Monaten remittiert) F70.0V leichte Intelligenzminderung In der zusammenfassenden Beurteilung des Befundberichts, dem der Zeitraum von Juni 2010 bis Juni 2011 zu Grunde lag, heißt es u.a.: Die vor einem Jahr gestellte Diagnose einer reaktiven Bindungsstörung besteht weiterhin. Die Enuresis und Enkopresis sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt vollständig remittiert. Das Gesamtergebnis der Intelligenzdiagnostik A.S. lag im Bereich der leichten Intelligenzminderung. Unter der Überschrift "Empfehlungen" ist ausgeführt, wie im Informationsgespräch im … bereits besprochen und in diesem Bericht bereits ausgeführt, sehe man aufgrund der starken Integrationsproblematik zwischen A.S. und ihrer Pflegemutter keine Möglichkeiten des Verbleibs A.S. in der Pflegefamilie. Die Empfehlung der Unterbringung des Kindes in einer Wohngruppe wurde bekräftigt. Vor dem Hintergrund der erwähnten vielfältigen Entwicklungsbeeinträchtigungen und der relativen Stagnation der kognitiven Entwicklung im letzten Jahr sei davon auszugehen, dass das Kind mit den Anforderungen auf einer Förderschule "Lernen" überfordert wäre, so dass die Einschulung in einer Förderschule "G" zielführend erscheine. Nachdem die Kläger bereits im März 2012 erwogen hatten, das Kind wieder nach Hause zu holen und in einer Sonderschule für Lernbehinderte einzuschulen, wovon ihnen von verschiedener Seite abgeraten wurde, wurde auf Wunsch der Kläger die stationäre Maßnahme zum 30.06.2012 beendet. Das Kind befand sich seither wieder im Haushalt der Kläger. Seit dem Schuljahr 2012/2013 besuchte es die Waldorfschule in ... . Mit Bescheid vom 11.07.2012 wurde die bis dahin (versehentlich) weiter gewährte Hilfe zur Erziehung zum 31.07.2012 eingestellt. Zur Begründung ist ausgeführt, wegen der Gewährung von Eingliederungshilfehilfe durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII sei das Pflegeverhältnis nach § 33 SGB VIII beendet gewesen. Eine Verpflichtung, den Lebensunterhalt der Hilfebedürftigen nach § 39 SGB VIII sicherzustellen sowie Beihilfen zu gewähren, habe nicht mehr bestanden. Weiterhin ist ausgeführt, die Kläger seien darüber informiert worden, dass Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB XII auch in Form der Familienpflege bestehe. Weiter sei angeregt worden, beim Landesamt für Soziales einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die seit 06.08.2010 gewährte Beratung durch die … werde bis auf weiteres weiter gewährt, da unabhängig von der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ein Anspruch auf Beratung gemäß § 37 Abs. 2 SGB VIII bestehe. Bereits am 16.07.2012 gab es einen telefonischen Kontakt der Klägerin zu 1. mit der Sachbearbeiterin des Beklagten. Ausweislich eines Vermerks vom 31. Juli hat die Klägerin zu 1. in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, das Pflegeverhältnis bestehe fort. Am 30.07.2012 legte die Klägerin zu 1. den Bescheid der Schulbehörde vor, wonach der Hilfebedürftigen der Besuch der privaten … in … zugesagt wurde. Darüber hinaus äußerte sie ausweislich des oben genannten Vermerks erneut die Auffassung, das Pflegeverhältnis bestehe fort und es bestehe ein Anspruch auf Pflegegeld. Am 13.08.2012 haben die Kläger per E-Mail unter Berufung auf das Telefonat vom 16.07.2012 Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.07.2012, der ihnen eigenen Angaben zufolge am 14.07.2012 zugegangen sei, eingelegt. Mit Schreiben vom 19.06.2013 machten die Kläger geltend, ihnen sei durch eine Mitarbeiterin des Beklagten mitgeteilt worden, die Einlegung eines Widerspruchs per E-Mail sei ausreichend. Höchst vorsorglich und hilfsweise beantragten sie, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und erhoben erneut Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.07.2012. Den Klägern wurde wegen der nicht formgerechten Erhebung des Widerspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12.03.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der zulässige Widerspruch sei nicht begründet. Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheids vom 09.01.2007 und die Einstellung der Hilfe zur Erziehung in der Form der Vollzeitpflege mit Bescheid vom 11.07.2012 zum 31.07.2012 sei § 48 SGB X. Danach sei ein Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass mit eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten sei, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Mit der stationären Aufnahme des Kindes in die Einrichtung "HS“ am 17.10.2011 sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten, denn damit habe die den Klägern bewilligt und gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege geendet. Mit der Gewährung der voll stationären Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54, 35, 19, 55 SGB XII durch das Landesamt für Soziales und die Aufnahme des Kindes in die Einrichtung seien die Hilfe zur Vollzeitpflege kennzeichnenden Inhalte der Hilfeleistung nicht mehr durch die Kläger, sondern durch die Einrichtung wahrgenommen worden. Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Hilfeleistungsgewährung nach § 33 SGB VIII seien somit entfallen. Mit dem Wegfall des Anspruchs auf Hilfeleistung nach § 33 SGB VIII sei auch der Anspruch auf die finanzielle Hilfe nach § 39 SGB VIII weggefallen, da der notwendige Unterhalt keine eigenständige Hilfeleistung des Jugendhilfeträgers sei, sondern lediglich als Annexleistung im Zusammenhang mit einer Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII gewährt werden könne. Die Einstellung der Hilfe erst mit Bescheid vom 11.07.2012 zum 31.07.2012 trage dem durch den Beklagten hervorgerufenen schutzwürdigen Vertrauen der Kläger Rechnung. Die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Hilfe werde durch die fehlerhaften und unrichtigen Erklärungen von Mitarbeitern des Beklagten, dass das Pflegeverhältnis während der stationären Unterbringung fortbestehe, nicht beeinträchtigt. Diese seien Anlass dafür, auf eine grundsätzlich mögliche Rückforderung gezahlter Leistungen zu verzichten. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung und der Einstellung der Hilfe bleiben dadurch allerdings unberührt. Nach § 48 Abs. 4 SGB X sei in entsprechender Anwendung des §§ 45 Abs. 3 Satz 3-5 SGB X die Frist zur Aufhebung des Bescheides gewahrt. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern mit am 11.04.2014 zur Post gegebenem Einschreibebrief zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellt. Am 14.05.2014 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt, die Einstellung der Hilfe zum 31.07.2012 für die Zukunft sei nicht rechtmäßig, weil das Kind zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr in der Einrichtung „HS“ untergebracht gewesen sei. Die Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Kläger sei auch geeignet, die Entwicklung des Kindes in dem gebotenen Umfang zu fördern. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 11.07.2012 und den Widerspruchsbescheides vom 12.03.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ist ausgeführt, durch die stationäre Eingliederungshilfe sei das jugendhilferechtliche Pflegeverhältnis beendet gewesen. Der Lebensunterhalt des Kindes sei in der Eingliederungshilfeeinrichtung vollumfänglich sichergestellt gewesen. Das Kind habe sich auch nicht mehr überwiegend, sondern lediglich besuchsweise im Haushalt der Kläger aufgehalten. Die Eingliederungshilfe sei unbefristet gewährt worden. Zum Zeitpunkt der Einstellung der Hilfe zur Erziehung sei der dauerhafte Verbleib des Kindes in der Einrichtung nicht auszuschließen gewesen. Nachdem die Fachkraft des Pflegekinderdienstes zunächst die Auffassung vertreten habe, dass das Pflegeverhältnis durch die stationäre Unterbringung nicht beendet sei, seien die Kläger dann in mehreren persönlichen Gesprächen darauf hingewiesen worden, dass durch die stationäre Eingliederungshilfe nach SGB XII das Pflegeverhältnis beendet und die Hilfe zur Erziehung einzustellen sei. Aufgrund der erheblichen Defizite und Störungen im körperlichen, seelischen und geistigen Bereich sei aus fachlichen Gründen eine Rückführung in den Haushalt der Kläger nicht angedacht und das Pflegeverhältnis endgültig eingestellt worden. Ausweislich eines vom zuständigen Bezirkssozialarbeiter gefertigten Vermerks über ein Gespräch vom 09.04.2014 hätten sich erneut Bindungsstörungen zwischen der Hilfebedürftigen auf der Klägerin zu 1. gezeigt. Auch ein Antrag der Kläger vom 14.09.2012 auf (eine Wiederaufnahme der) Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII sei aus fachlichen Gründen abgelehnt worden.2die Klage gegen den entsprechenden Bescheid vom 06.11.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 12.03.2014 wird bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 3 K 777/14 geführtdie Klage gegen den entsprechenden Bescheid vom 06.11.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 12.03.2014 wird bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 3 K 777/14 geführt Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 05.09.2016 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde verwiesen. Ihr Inhalt war ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 3 K 777/143Klage der Kläger gegen die Versagung der Weitergewährung von Hilfe zur ErziehungKlage der Kläger gegen die Versagung der Weitergewährung von Hilfe zur Erziehung Gegenstand der mündlichen Verhandlung.