Urteil
3 K 777/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0916.3K777.14.0A
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Leitsätze
1. Die Auswahl der Hilfeform sowie die Entscheidung über die erforderliche Maßnahme sind an dem im Einzelfall ermittelten Bedarf zu orientieren. Die Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfe ist das Ergebnis eines kooperativen Beratungsprozesses unter Mitwirkung der Leistungsadressaten und mehrerer Fachkräfte (§ 36 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8)).(Rn.33)
2. Eine auf dieser Basis getroffene Entscheidung des Jugendamts kann zwar nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erheben; sie muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Insoweit steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. (Rn.34)
3. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich danach darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (im konkreten Einzelfall keine Beanstandungen). (Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auswahl der Hilfeform sowie die Entscheidung über die erforderliche Maßnahme sind an dem im Einzelfall ermittelten Bedarf zu orientieren. Die Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfe ist das Ergebnis eines kooperativen Beratungsprozesses unter Mitwirkung der Leistungsadressaten und mehrerer Fachkräfte (§ 36 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8)).(Rn.33) 2. Eine auf dieser Basis getroffene Entscheidung des Jugendamts kann zwar nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erheben; sie muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Insoweit steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. (Rn.34) 3. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich danach darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (im konkreten Einzelfall keine Beanstandungen). (Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68, 74 VwGO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Erziehung aufgrund ihres Antrages vom 14.09.2012. Der Bescheid vom 06.11.2012, mit dem der Antrag der Kläger abgelehnt wurde, und der Widerspruchsbescheid vom 12.03.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12.03.2014 Bezug genommen werden. Das Gericht macht sich diese, soweit im Folgenden keinen ergänzenden Ausführungen erfolgen, zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken, dass die zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, vom Jugendamt in der Regel allein aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz und im Rahmen des mit allen Beteiligten durchzuführenden Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII zu treffen ist.5OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 - , NVwZ-RR, 792 m.w.N.; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 34OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 - , NVwZ-RR, 792 m.w.N.; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 34 Die Auswahl der Hilfeform sowie die Entscheidung über die erforderliche Maßnahme sind an dem im Einzelfall ermittelten Bedarf zu orientieren. Die Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfe ist das Ergebnis eines kooperativen Beratungsprozesses unter Mitwirkung der Leistungsadressaten und mehrerer Fachkräfte (§ 36 Abs. 2 SGB VIII). Eine auf dieser Basis getroffene Entscheidung des Jugendamts kann zwar nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erheben; sie muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Insoweit steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu.6BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 –5 C 24/98–, juris; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 37a m.w.N.BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 –5 C 24/98–, juris; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 37a m.w.N. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich danach darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.7HessVGH, Urteil vom 08.09.2005 - 10 UE 1647/04 -, JAmt 2006, 37 und jurisHessVGH, Urteil vom 08.09.2005 - 10 UE 1647/04 -, JAmt 2006, 37 und juris Ausgehend von diesen Vorgaben, bestehen gegen die Entscheidung des Beklagten, den Antrag auf Hilfe zur Erziehung zurückzuweisen, ohne noch einmal in ein förmliches Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII einzusteigen, keine rechtlichen Bedenken. Die Hilfe war zu Recht8vgl. insofern die Ausführungen im Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 777/16vgl. insofern die Ausführungen im Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 777/16 eingestellt worden, weil auf Antrag der Kläger Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54, 35, 19, 55 SGB XII gewährt worden war. Anhaltspunkte dafür, dass sich im Folgenden (bis zum Umzug der Kläger nach Rheinland-Pfalz und dem damit einhergegangenen Entfall der Zuständigkeit des Beklagten) an dieser Ausgangslage etwas entscheidungserheblich geändert haben könnte, bestehen nicht. Insbesondere vermögen die von den Klägern geltend gemachten Erfolge des Kindes in der auf ihr Bestreben gegen die ursprüngliche Empfehlung besuchte Förderschule „L“ hieran nichts zu ändern. Der Beklagte (und das im Saarland für die Eingliederungshilfe nach SGB XII zuständige Landesamt für Gesundheit und Soziales) sind in rechtlich nicht angreifbarer Weise unter Berufung auf entsprechende Begutachtungen, die über einer längeren Zeitraum die Entwicklung des Kindes verfolgten, zu dem Ergebnis gelangt, dass die ursprünglich durch den Beklagten gewährte Hilfeform nicht die am besten geeignete ist, um den Defiziten des Kindes umfassend zu begegnen. Diese Bewertung beruht auf einer Gesamtschau der Problematik des Kindes, unter Berücksichtigung vor allem der gutachterlich festgestellten reaktiven Bindungsstörung. Die Empfehlung, das Kind nicht -wie später durch die Kläger veranlasst- in der Förderschule „L“, sondern in einer Förderschule „G“ zu beschulen, ist angesichts der festgestellten Kapazitäten des Kindes (IQ: 70), gerade auch unter dem Gesichtspunkt einer Gesamtbewertung der Defizite des Kindes vertretbar und von daher gerichtlich nicht zu beanstanden. Dass das Kind mit Zustimmung der zuständigen Stellen auf Betreiben der Kläger in einer Förderschule „L“ eingeschult werden konnte, steht dem nicht entgegen, da sich das Kind mit seiner geistigen Leistungsfähigkeit im Grenzbereich zwischen geistiger Behinderung und Lernbehinderung bewegte. Das von den Klägern vorgelegte sonderpädagogische Gutachten vom 28.06.2012 vermag die Bewertung und Prognose des zur Grundlage der behördlichen Entscheidung herangezogenen Gutachtens nicht in einer Weise in Frage zu stellen, die geeignet wäre, Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.9zum gerichtlichen Prüfungsumfang vgl. FN 5-7zum gerichtlichen Prüfungsumfang vgl. FN 5-7 Zwar hat die Gutachterin ausgeführt, die reaktive Bindungsstörung sei nicht beobachtbar gewesen. Da sich die reaktive Bindungsstörung aber auf das Verhältnis zwischen dem Kind und der Klägerin zu 1. bezog, ist nachvollziehbar, dass im Rahmen des Begutachtungsauftrages für das Sonderpädagogische Gutachten keine entsprechenden Beobachtungen haben gemacht werden können. Die Begutachtung erfolgte am 14. und 22.06.2012, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich das Kind noch in der stationären Einrichtung HS befand und bezog sich auf die Eignung des Kindes zur Beschulung in einer Förderschule „L“. Hinzu kommt, dass auch das sonderpädagogische Gutachten ausdrücklich Vorbehalte in Bezug auf die reaktive Bindungsstörung. (vgl. Seite 7 des Gutachtens, Ziffer 7 Kernaussage, 2. Absatz) zum Ausdruck bringt, wenn auch bezogen auf den Begutachtungsauftrag einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Lernen anerkennt. Dies steht angesichts der an der Grenze zwischen geistiger Behinderung und Lernbehinderung angesiedelten intellektuellen Leistungsfähigkeit des Kindes nicht in unauflöslichem Widerspruch zur Einschätzung des Gutachtens der SHG-Kliniken. Dass die reaktive Bindungsstörung im (offensichtlich kurzen) Prüfungszeitraum (04/2012-06/2012) nicht hat festgestellt werden können, lässt überdies nicht den Schluss zu, dass es diese Störungen nicht gegeben hat und gibt. Das sonderpädagogische Gutachten enthält für eine solche Annahme keinerlei Anhaltspunkte. Ebenso wenig bestehen belastbare Anhaltspunkte, dass sich an dieser Ausgangssituation im Folgenden in entscheidungserheblichem Umfang etwas geändert hätte. Vielmehr sprechen sowohl vom Beklagten als auch von den Klägern selbst vorgelegte Unterlagen10vgl. das Protokoll einer Besprechung vom 09.04.2014, Bl. 99 d.A., in dem die Klägerin zu 1. angesichts in der Schule zu Tage getretener Auffälligkeiten u.a. angibt, A.S. sei zu Hause sehr schwierig und den Schulverlaufsbericht vom 08.07.2014, aus dem sich u.a. ergibt, dass A.S. das häusliche Arbeiten nicht gelingen wolltevgl. das Protokoll einer Besprechung vom 09.04.2014, Bl. 99 d.A., in dem die Klägerin zu 1. angesichts in der Schule zu Tage getretener Auffälligkeiten u.a. angibt, A.S. sei zu Hause sehr schwierig und den Schulverlaufsbericht vom 08.07.2014, aus dem sich u.a. ergibt, dass A.S. das häusliche Arbeiten nicht gelingen wollte mit Gewicht dafür, dass sich an dieser Grundproblematik, die im häuslichen Bereich angesiedelt ist, nichts durchgreifend geändert hat. Nicht zuletzt die nunmehr erfolgte erneute Unterbringung A.S. in einer stationären Wohnform bestätigt diese Bewertung. Dass mit der Bewertung einer Hilfeform wie der Hilfe zu Erziehung in Form der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie als nicht optimale Hilfeform in einer Konstellation wie der vorliegenden keine negative Beurteilung der grundsätzlichen Eignung der Kläger als Pflegeeltern oder eine irgendwie geartete Schuldzuweisung einhergeht, versteht sich von selbst. Den Klägern als gesetzlichen Vertretern von A.S. ist es – wie der vorliegende Fall zeigt – unbenommen geblieben, nach ihrem Dafürhalten im Rahmen der gesetzlichen Grenzen über die Unterbringung und Beschulung von A.S. zu entscheiden. Dass sie hierbei den auf fachlicher Grundlage getroffenen Empfehlungen des Beklagten und des Landesamtes für Soziales nicht gefolgt sind, rechtfertigt die vom Beklagten getroffenen Entscheidungen, ohne die Entscheidungen der Kläger zu bewerten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind seit dem 11.06.2010 Vormund des Kindes A.S.. Das Kind befindet sich bereits seit dem 27.11.2006 im Haushalt der Kläger. Zunächst war sie im Rahmen einer Inobhutnahme bei den Klägern untergebracht. Seit dem 09.01.2007 wurde Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 33, 39 SGB VIII gewährt. Darüber hinaus erhielten die Kläger Pflegeelternberatung nach § 37 SGB VIII zunächst durch die …, anschließend durch ….1Diese wurde auf Wunsch der Kläger am 28.02.2013 beendet. Ein durch den Bezirkssozialarbeiter im Frühjahr 2014 angebotene ambulante Hilfe wurde ebenfalls abgelehnt (vgl. Vermerk Bl. 39 d. GA).Diese wurde auf Wunsch der Kläger am 28.02.2013 beendet. Ein durch den Bezirkssozialarbeiter im Frühjahr 2014 angebotene ambulante Hilfe wurde ebenfalls abgelehnt (vgl. Vermerk Bl. 39 d. GA). Auf Antrag der Kläger wurde A.S. mit Bescheid des Landesamtes für Soziales vom 20.09.2011 unbefristet Eingliederungshilfe in stationärer Form gemäß §§ 53, 54 SGB XII gewährt und das Kind ab 17.10.2011 mit Zustimmung der Kläger in der Einrichtung „HS“ in … untergebracht. Vorausgegangen waren mehrere Begutachtungen der Hilfebedürftigen durch das ..., zuletzt vom 22.06.2011. Als Diagnosen sind aufgeführt: E23.0G Hypophysärer Kleinwuchs; F94.1G Reaktive Bindungsstörung des Kindesalters; F83G Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (der visuellen Wahrnehmung, Grob- und Feinmotorik, rezeptiven und expressiven Sprache) F98.1G Enuresis (seit vier Monaten remittiert) F98.0G Enkopresis (seit vier Monaten remittiert) F70.0V leichte Intelligenzminderung In der zusammenfassenden Beurteilung des Befundberichts, dem der Zeitraum von Juni 2010 bis Juni 2011 zu Grunde lag, heißt es u.a.: Die vor einem Jahr gestellte Diagnose einer reaktiven Bindungsstörung besteht weiterhin. Die Enuresis und Enkopresis sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt vollständig remittiert. Das Gesamtergebnis der Intelligenzdiagnostik A.S. lag im Bereich der leichten Intelligenzminderung. Unter der Überschrift "Empfehlungen" ist ausgeführt, wie im Informationsgespräch im … bereits besprochen und in diesem Bericht bereits ausgeführt, sehe man aufgrund der starken Integrationsproblematik zwischen A.S. und ihrer Pflegemutter keine Möglichkeiten des Verbleibs A.S. in der Pflegefamilie. Die Empfehlung der Unterbringung des Kindes in einer Wohngruppe wurde bekräftigt. Vor dem Hintergrund der erwähnten vielfältigen Entwicklungsbeeinträchtigungen und der relativen Stagnation der kognitiven Entwicklung im letzten Jahr sei davon auszugehen, dass das Kind mit den Anforderungen auf einer Förderschule "Lernen" überfordert wäre, so dass die Einschulung in einer Förderschule "G" zielführend erscheine. Nachdem die Kläger bereits im März 2012 erwogen hatten, das Kind wieder nach Hause zu holen und in einer Sonderschule für Lernbehinderte einzuschulen, wovon ihnen von verschiedener Seite abgeraten wurde, wurde auf Wunsch der Kläger die stationäre Maßnahme zum 30.06.2012 beendet. Das Kind befand sich seither wieder im Haushalt der Kläger. Seit dem Schuljahr 2012/2013 besuchte es die … in ... . Die seit 2012 gewährte ambulante Hilfe (Beratung) wurde im Februar 2013 eingestellt, nachdem die Kläger erklärt hatten, es bestehe kein Beratungsbedarf mehr. Ein durch den Bezirkssozialarbeiter im Frühjahr 2014 angebotene ambulante Hilfe wurde ebenfalls abgelehnt.2Vgl. Vermerk Bl. 39 d. GAVgl. Vermerk Bl. 39 d. GA Mit Bescheid vom 11.07.2012 wurde die bis dahin (versehentlich) weiter gewährte Hilfe zur Erziehung zum 31.07.2012 eingestellt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12.03.2014 zurückgewiesen. Die entsprechende Klage wird beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 3 K 778/14 geführt.3Die Klage wurde mit dem ebenfalls aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2016 ergangenen Urteil abgewiesen.Die Klage wurde mit dem ebenfalls aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2016 ergangenen Urteil abgewiesen. Am 14.09.2012 beantragten die Kläger erneut die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII. Der Beklagte reichte den Antrag mit Schreiben vom 21.09.2012 an das Landesamt für Soziales weiter und verwies auf die Bewilligung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen durch Bescheid vom 20.09.2011. Das Landesamt für Soziales antwortete mit Schreiben vom 08.10.2012 dahingehend, die Rückkehr des Kindes in die Pflegefamilie widerspreche den bisherigen therapeutischen Erkenntnissen, so dass diese Maßnahme als ungeeignet und nicht förderlich für das Kind einzustufen sei. Die Pflegeeltern hätten sich über alle fachlichen Empfehlungen hinweggesetzt und das Kind aus der Einrichtung abgemeldet. Eine Kostenübernahme komme daher nicht in Betracht. Mit Bescheid vom 06.11.2012 wurde der Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung vom 14.09.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege stelle aus fachlicher Sicht nicht mehr die geeignete Hilfe dar. Nachdem die Kläger die vom Landesamt für Soziales gewährte Eingliederungshilfe auf eigenen Wunsch zum 30.06.2012 beendet und das Kind wieder zu sich genommen hätten, seien sie mehrfach persönlich und schriftlich darauf hingewiesen worden, dass wegen der geistigen Behinderung vorrangig ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII bestehe, für den das Landesamt für Soziales sachlich zuständig sei. Darüber hinaus wurden sie auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Kreissozialamt in … ein Antrag auf Sicherstellung des Lebensunterhalts des Kindes nach SGB XII zu stellen. Am 20.11.2012 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.11.2012. Zur Begründung führten sie aus, die Einstufung des Kindes als geistig behindert sei nicht gerechtfertigt, weil lediglich eine "leichte Intelligenzminderung " diagnostiziert worden sei. Das Kind sei lediglich lernbehindert. Zur Stützung ihres Vortrages reichten die Kläger einen Entwicklungsbericht der ..., …, zu den Akten. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim … vom 12.03.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Ablehnung des Antrages der Kläger auf Gewährung von Hilfe zur Pflege (gemeint ist wohl: Hilfe zur Erziehung) nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII sei nicht zu beanstanden. Den Klägern sei auf ihren Antrag vom 07.07.2011 für das Kind wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Eingliederungshilfe vom Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz nach den §§ 53, 54, 35, 19, 55 SGB X (gemeint ist: SGB XII) gewährt worden. Das Kind sei am 17.10.2011 in der Einrichtung “HS“ untergebracht worden und habe während der stationären Unterbringung den dortigen integrativen … Kindergarten besucht. Das Landesamt für Soziales sei bei seiner Entscheidung zur Gewährung der Eingliederungshilfe davon ausgegangen, dass bei dem Kind eine stationäre Betreuung aufgrund seiner Behinderung erforderlich sei. An dieser Auffassung hat sich auch, nachdem das Kind bereits nach acht Monaten aus der Einrichtung wieder abgemeldet worden sei, nichts geändert. Das Landesamt für Soziales habe dies im Schreiben vom 08.10.2012 deutlich gemacht. Der Beklagte sehe unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Kindes und des für seine weitere Entwicklung notwendigen Bedarfs die Fortführung der Eingliederungshilfe mit einer stationären Unterbringung des Kindes als notwendig an. Die beantragte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege sei nicht geeignet, die Entwicklung des Kindes in dem gebotenen Umfang zu fördern und vorhandene Defizite zu reduzieren bzw. abzubauen. Gerade im Hinblick auf die geistige Behinderung bzw. das vorliegen einer erheblichen Intelligenzminderung (IQ70), insbesondere jedoch wegen reaktiven Bindungsstörung sehe der Beklagte die beantragte Hilfe zur Erziehung in der Form der Vollzeitpflege aus fachlicher Sicht nicht als die geeignete Form an. Soweit die Kläger geltend machten, das Kind sei lediglich lernbehindert und habe in der von ihm besuchten … gute Fortschritte erzielt, stelle die Intelligenzminderung lediglich einen Teil der bei dem Kind festgestellten Probleme dar. Aufgabe des Beklagten sei es jedoch, bei allen Leistungen der Jugendhilfe die gesamte persönliche, psychische, emotional und familiäre Situation eines Kindes und die Situation der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Der Beklagte habe daher eine Hilfeform zu wählen, die unter Berücksichtigung der Gesamtproblematik des Kindes, seiner Persönlichkeit und seinen individuellen Möglichkeiten, ein Kind unter fachlichen Gesichtspunkten die beste Basis zur Überwindung bzw. Verringerung seiner Probleme biete und eine positive Entwicklung und Förderung seiner Persönlichkeit erwarten lasse. Der Beklagte habe mit nachvollziehbaren und überzeugenden Argumenten deutlich gemacht, dass die von den Klägern beantragte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nicht die geeignete Hilfeart für das Kind darstelle. Der Bescheid wurde den Klägern zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten mit am 11.04.2014 zur Post gegebenem Einschreiben zugestellt. Am 14.05.2014 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt, es sei widersprüchlich, wenn der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheides die Intelligenzminderung in einem Absatz als äußerst wichtig darstelle, später jedoch die Wichtigkeit relativiere. Fakt sei, dass die Beeinträchtigung der Hilfebedürftigen an der Grenze einer geistigen Behinderung und der Einstufung als lediglich Lernbehinderte liege. Dies ergebe sich auch aus dem sonderpädagogischen Gutachten des Landesbeauftragten für den Krankenhaus – und Hausunterricht beim Ministerium für Bildung vom 28.06.2012. Aus diesem Gutachten ergebe sich, dass das Kind zum Lernen eine entspannte Lernumgebung und eine kleine Klasse wie zum Beispiel an der ... benötige. Das Kind sei gut auf der Schule aufgehoben, habe sich dort eingelebt und eine positive Entwicklung genommen. In der Schule des „HS“ hätten derartige Lernbedingungen nicht geherrscht. Eine Einschulung auf dieser Schule wäre nicht förderlich gewesen. Verhaltensauffälligkeiten, die aus der Pflegefamilie herrührten, seien nicht berichtet worden. Eine Einschulung des Kindes in einer Schule für geistig Behinderte wäre nicht geeignet gewesen, die Entwicklung des Kindes im gebotenen Umfang zu fördern und vorhandene Defizite zu reduzieren bzw. abzubauen. Aus dem vorgelegten Gutachten ergebe sich, dass die reaktive Bindungsstörung, von der der Beklagte immer ausgegangen sei und die er in den Vordergrund gestellt habe, für die Gutachterin im Bewilligungszeitraum nicht beobachtbar gewesen sei. Die angeführte reaktive Bindungsstörung erwecke bei unbeteiligten Dritten den Eindruck, als ob die Kläger mit dem Kind überfordert seien. Dies sei nicht der Fall. Zwar habe es – wie wahrscheinlich bei jedem Kind – Reibungspunkte gegeben, gerade wenn Regeln gesetzt und nicht eingehalten worden seien. Ansonsten bestehe eine herzliche und innige Beziehung zu den Klägern. Das Kind habe bei jedem Besuch der Kläger im Haus Sonne gefragt, wann sie endlich wieder heim dürfe. Die reaktive Bindungsstörung mit ausgeprägter Interaktionsproblematik habe durch die Gutachterin im Gutachten vom 28.06.2012 nicht festgestellt werden können. Ob das Kind tatsächlich an einer reaktiven Bindungsstörung leide, sei nicht endgültig festgestellt, sondern lediglich von Laien beschrieben, so dass der immer wiederholte Verweis des Beklagten hierauf die Entscheidung des Beklagten nicht tragen könne. Selbst das Gutachten der … vom 22.06.2011 führe aus, es könne nach wie vor keine Aussage darüber gemacht werden, ob und welche Bindungsstrategie bei der Hilfebedürftigen vorherrsche.4Vgl. das Gutachten kommt allerdings eindeutig zur Diagnose: reaktive Bindungsstörung des Kindesalters ICD 10 F 94.1 GVgl. das Gutachten kommt allerdings eindeutig zur Diagnose: reaktive Bindungsstörung des Kindesalters ICD 10 F 94.1 G Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 06.11.2012 und Widerspruchsbescheid vom 12.03.2014 aufzuheben und den Klägern Leistungen der Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides ausgeführt, es werde nicht bestritten, dass sich das Kind in der gewählten Schulform wohl fühle und schulische Fortschritte erziele. Das sonderpädagogischen Gutachten vom 28.06.2012 könne allerdings für eine Bewertung, welche Hilfe für das Kind geeignet sei, nicht herangezogen werden. Hier werde lediglich die Situation des Kindes hinsichtlich einer möglichen Beschulung, wie sie sich im Juni 2012 darstelle, beschrieben. Der Besuch einer … schließe eine stationäre Betreuung des Kindes in einer Einrichtung, zum Beispiel „HS“ in …, nicht aus. Für die Fahrten zur Schule wäre sicher eine tragfähige Lösung zu finden gewesen. Erkenntnisse zur aktuellen Situation des Kindes lägen nicht vor. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 05.09.2016 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde verwiesen. Ihr Inhalt war ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakte 3 K 778/16 Gegenstand der mündlichen Verhandlung.