Gerichtsbescheid
3 K 1834/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0116.3K1834.12.0A
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Leitsätze
Ein Fall der Vertretung ist nicht nur anzuzeigen, sondern der Vertretene entscheidet auch über die Dauer seiner Vertretung.(Rn.13)
Tenor
Es wird festgestellt, dass subjektive organschaftliche Rechte des Klägers dadurch verletzt worden sind, dass er in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Bauen und Umwelt des Stadtrates der Kreisstadt A-Stadt vom 04.12.2012 seitens des Ausschussvorsitzenden von der aktiven Teilnahme an der Sitzung als Ausschussmitglied ausgeschlossen worden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Fall der Vertretung ist nicht nur anzuzeigen, sondern der Vertretene entscheidet auch über die Dauer seiner Vertretung.(Rn.13) Es wird festgestellt, dass subjektive organschaftliche Rechte des Klägers dadurch verletzt worden sind, dass er in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Bauen und Umwelt des Stadtrates der Kreisstadt A-Stadt vom 04.12.2012 seitens des Ausschussvorsitzenden von der aktiven Teilnahme an der Sitzung als Ausschussmitglied ausgeschlossen worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist hinsichtlich des ersten Antrags als sogenannter Kommunalverfassungsstreit in Form einer Feststellungsklage gemäß §§ 40, 42 Abs. 2 (analog), 43 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet; im Übrigen ist sie abzuweisen. Soweit der Kläger geltend macht, dadurch in seinen Mitgliedschaftsrechten verletzt worden zu sein, dass ihm in der Sitzung des ASBU die aktive Teilnahme als Ausschussmitglied mit Rede- und Stimmrecht verweigert worden ist, rügt er die Verletzung eigener subjektiver organschaftlicher Rechte i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO, so dass er insoweit klagebefugt ist. Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO besteht allein deshalb, weil der Beklagte die praktizierte Verfahrensweise als seit Jahrzehnten praktizierte Observanz ausdrücklich für zulässig hält und damit Wiederholungsgefahr besteht. Die Klage ist insoweit auch begründet, denn in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Bauen und Umwelt vom 12.12.2012 sind Mitwirkungs- und Mitgliedschaftsrechte des Klägers dadurch verletzt worden, dass er seitens des Ausschussvorsitzenden an einer aktiven Sitzungsteilnahme - mit Stimm- und Rederecht - gehindert worden ist. Bereits ein Vertretungsfall dürfte nicht vorgelegen haben. Gemäß § 48 Abs. 2 S. 4 KSVG kann sich jedes Ausschussmitglied durch ein Mitglied des Gemeinderates vertreten lassen, wobei die Vertretung gemäß § 48 Abs. 2 S. 5 KSVG dem Ausschussvorsitzenden anzuzeigen und in der Niederschrift zu vermerken ist. Die Entscheidung, ob sich das Ausschussmitglied vertreten lassen will, liegt dabei allein bei ihm; allein es hat die Anzeige vorzunehmen, sei es dass es den Ausschussvorsitzenden selbst informiert oder seinem Vertreter eine entsprechende Vollmacht erteilt. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Kläger eine derartige Anzeige vorgenommen hätte. Dem braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn mit seinem Erscheinen in der Ausschusssitzung war ein etwaiger Vertretungsfall jedenfalls beendet und hätte es dem Kläger als ordentlichem Ausschussmitglied ermöglicht werden müssen, seinen Vertreter abzulösen1 Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 05.07.2000 - RN 3 K 99.1926 -, juris.Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 05.07.2000 - RN 3 K 99.1926 -, juris. und an der weiteren Sitzung mit all seinen Mitgliedschaftsrechten teilzunehmen; dies gilt umso mehr, als die Sitzung gerade erst begonnen hatte. Gemäß § 48 Abs. 2 S. 4 KSVG i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 170 BGB entscheidet das Ausschussmitglied nicht nur allein, ob es sich vertreten lässt, sondern auch, wie lange es sich vertreten lässt. Eine gegenteilige - auch ständige - Handhabung durch den Ausschussvorsitzenden ist rechtswidrig, da sie landesgesetzlich begründete subjektive Rechte des Ausschussmitglieds verletzt; insbesondere ist eine Observanz - als bloßes Ortsrecht - nicht in der Lage, übergeordnetes formelles Landesrecht abzuändern. Hinsichtlich der mit dem ersten Antrag begehrten Feststellung ist der Beklagte als Gemeindeorgan auch passiv legitimiert, da es um ein Handeln des Ausschussvorsitzenden geht und sich § 48 Abs. 4 KSVG der allgemeine Grundsatz entnehmen lässt, dass der (Ober-)Bürgermeister originärer Vorsitzender auch der Ausschüsse des Stadtrates ist und ihm daher das diesbezügliche Handeln seiner Vertreter organmäßig zugerechnet werden muss. Die Feststellungsbegehren zu 2) und 3) sind demgegenüber entweder dem Ausschuss als organähnlichem Gebilde oder dem Gemeindeorgan Stadtrat zuzuordnen, so dass der beklagte Oberbürgermeister diesbezüglich nicht passiv legitimiert ist. Dem Antrag zu 4) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da er im Wesentlichen nur darauf hinausläuft, den Wortlaut des §§ 48 Abs. 2 S. 5 Alt. 1 KSVG festzustellen und die rechtliche Problematik bereits im Rahmen des ersten Antrags ausreichend behandelt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Kläger ist Mitglied des Ausschusses für Stadtplanung, Bauen und Umwelt (ASBU) des Stadtrates der Kreisstadt A-Stadt. Zur Sitzung dieses Ausschusses am 04.12.2012 erschien er - nach seinen Angaben berufsbedingt - mit ca. 10-minütiger Verspätung. Zuvor hatte der Ausschussvorsitzende - der damalige Bürgermeister der Kreisstadt A-Stadt P. - das Stadtratsmitglied K. als Vertreter des Klägers in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Dem Ansinnen des Klägers, sein Mandat nunmehr selbst wahrzunehmen, wollte der Ausschussvorsitzende zunächst entsprechen, sah hiervon jedoch ab, nachdem sich aus der Mitte des Ausschusses hiergegen Widerstand geregt hatte und insbesondere geltend gemacht wurde, in der Vergangenheit sei anders verfahren worden; stattdessen verweigerte er ihm die aktive Teilnahme an der Sitzung mit Rede- und Stimmrecht. Hierauf verließ der Kläger die Sitzung wieder. Danach wurde unter anderem in nicht öffentlicher Sitzung der Tagesordnungspunkt "Ergebnis der Bürgerinformationsveranstaltung vom 29.11.2012: Vorstellung der Verkehrsuntersuchung 'Begrenzung des wohngebietsfremden Durchgangsverkehrs im Bereich des Wohngebietes V.'" (TOP 2. NÖS) behandelt. In der Sitzung des Stadtrates der Kreisstadt A-Stadt vom 14.12.2012 wurden sodann unter den Tagesordnungspunkten 6. und 7. Beschlüsse gefasst, deren jeweiliger Gegenstand in der Ausschusssitzung vorberaten worden war. Am 13.12.2012 hat der Kläger die vorliegende, gegen den Oberbürgermeister der Kreisstadt S. gerichtete Klage erhoben. Er hat schriftsätzlich beantragt, 1) festzustellen, dass er in seinen Mitwirkungsrechten verletzt worden ist, 2) festzustellen, dass durch die abschließende Behandlung des TOP 2. NÖS das Öffentlichkeitsprinzip verletzt worden ist, 3) festzustellen, dass die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtplanung, Bauen und Umwelt vom 12.12.2012 und die Beschlüsse der TOP 6. und 7. des Stadtrates von A-Stadt am 14.12.2012 unwirksam sind, 4) festzustellen, dass eine wirksame Vertretung eines Ausschussmitgliedes in einem Ausschuss vor Beginn der Sitzung angezeigt werden muss. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.