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Gerichtsbescheid

3 K 437/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens können vergangene Rechtsverhältnisse nur dann gemacht werden, wenn sie in der Gegenwart noch Wirkung zeigen.(Rn.26) 2. Über die Frage der Begründetheit der Klage ist im Fall der Klageabweisung wegen Unzulässigkeit nicht zu entscheiden.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens können vergangene Rechtsverhältnisse nur dann gemacht werden, wenn sie in der Gegenwart noch Wirkung zeigen.(Rn.26) 2. Über die Frage der Begründetheit der Klage ist im Fall der Klageabweisung wegen Unzulässigkeit nicht zu entscheiden.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Die durch die Kläger zu 1. bis 3. unter Berufung auf ihre subjektiven organschaftlichen Rechte aus ihrer Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erhobene allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO (sogenannter Kommunalverfassungsstreit),3Vgl. hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 16.01.2014 – 3 K 1834/12 –, Rn. 11, juris.Vgl. hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 16.01.2014 – 3 K 1834/12 –, Rn. 11, juris. über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unzulässig. Den Klägern fehlt bereits das für die Feststellungsklage erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis4Terhechte in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 43 Rn 56.Terhechte in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 43 Rn 56., weil es an einem berechtigten Feststellungsinteresse fehlt. Grundsätzlich fehlt das Bedürfnis für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Rechtsschutzsuchenden nutzlos erscheint, weil die begehrte gerichtliche Entscheidung offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann5Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2012, 6 C 11/11, BVerwGE 142, 48 Rn. 27; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 353 m.w.N.Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2012, 6 C 11/11, BVerwGE 142, 48 Rn. 27; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 353 m.w.N.. Zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens können vergangene Rechtsverhältnisse nur dann gemacht werden, wenn sie in der Gegenwart noch Wirkungen zeigen6BVerwG, Urteil vom 08.12.1995, 8 C 37/93, BVerwGE 100, 83 (90).BVerwG, Urteil vom 08.12.1995, 8 C 37/93, BVerwGE 100, 83 (90).. Vorliegend wird das ursprüngliche Projekt, Errichtung eines Verbrauchermarktes im Kerngebiet, hier in der „B.“, das Gegenstand des streitigen Beschlusses der Beklagten zu 2.) ist, in Folge der veränderten Standortwahl – der nunmehr gewählte Standort liegt nahe der N. Stadt zwischen der x und der x Straße auf dem Gelände "x" – nicht mehr realisiert werden7Vgl. auch die Berichterstattung der S. vom 11.09.2018 über entsprechende Aussagen des Klägers zu 1. bei einer Pressekonferenz.Vgl. auch die Berichterstattung der S. vom 11.09.2018 über entsprechende Aussagen des Klägers zu 1. bei einer Pressekonferenz., ein Raumordnungsverfahren zur Ermöglichung desselben in der B. ist obsolet. Daher wirkt sich der Beschluss vom 22.12.2016 rechtlich nicht mehr erheblich aus. In einem solchen Fall ist ein Interesse an der Feststellung nur unter besonderen Voraussetzungen anzuerkennen. Diese orientieren sich an den rechtlichen Anforderungen zum berechtigten Interesse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO, da die Sachverhalte in den wesentlichen Punkten gleichgelagert sind8VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1993 - 1 S 1888/92 -, juris.VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1993 - 1 S 1888/92 -, juris.. Danach ist das Feststellungsinteresse zu bejahen bei einer konkreten Wiederholungsgefahr, wenn die begehrte Feststellung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erheblich ist oder wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt9Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.2010 -15 A 2399/08-, juris; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.07.2018 –15 K 5577/15 –, juris.Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.2010 -15 A 2399/08-, juris; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.07.2018 –15 K 5577/15 –, juris.. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Über die Frage der Begründetheit der Klage ist im Fall der Klageabweisung wegen Unzulässigkeit nicht zu entscheiden.10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 – 6 B 133/18 –, Rn. 21, juris.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 – 6 B 133/18 –, Rn. 21, juris. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlagen in § 167 VwGO i.Vm. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger zu 1.), Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt, sowie die Kläger zu 2.), Mitglied des Ortsrates und des Gemeinderates A-Stadt, und zu 3.), Mitglied des Ortsrates und des Gemeinderates C-Stadt, begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Beklagten zu 2.) vom 22.12.2016. Die Stadt F., die Kreisstadt N, die Gemeinden A, M, Q, C und die GmbH haben sich aufgrund der §§ 2, 5 und 6 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in Verbindung mit § 10 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) durch Beschlüsse vom 14., 27. und 28. Mai 2009 zum Zweckverband „...“ als Körperschaft des öffentlichen Rechts, dem Beklagten zu 1.), zusammengeschlossen1Satzung des x im Amtsblatt des Saarlandes vom 10.06.2009, Bl. 885ffSatzung des x im Amtsblatt des Saarlandes vom 10.06.2009, Bl. 885ff. Das Verbandsgebiet umfasst im Einzelnen das gesamte Gebiet oder Teile des Gebietes der Städte F und N und der Gemeinden D, M, Q und C laut einer der Satzung beigefügten Karte. Aufgaben des Beklagten zu 1.) sind nach § 3 der Gründungssatzung des Zweckverbandes u.a. der Erhalt der von der Montanindustrie geprägten Landschaft, die Sicherung und die Wiederherstellung eines ökologisch hochwertigen Zustands der Wald-, Haldenlandschaft und der Industriebrachen sowie die Revitalisierung der geschützten Bereiche. Die Beklagte zu 2.), die Verbandsversammlung des Beklagten zu 1.), setzt sich nach § 5 der Satzung des Zweckverbandes aus verschiedenen Gemeinden und Städten nebst den amtierenden Ober-/Bürgermeistern/innen sowie Mitgliedern der Stadt- und Gemeinderäten zusammen. Die Verbandsversammlung beschließt nach § 6 der Satzung über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, die ihrer Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen, soweit sie nicht dem Verbandsausschuss oder der Verbandsvorsteherin/dem Verbandsvorsteher übertragen sind. Unter anderem die Veräußerung von Grundvermögen ab einem Betrag von 50.000,01 € ist der ausschließlichen Beschlussfassung der Verbandsversammlung vorbehalten. Die Verbandsversammlung beschließt nach § 8 der Satzung in Sitzungen, zu denen mit einer Einladungsfrist von grundsätzlich acht Tagen, die in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden kann, von der Verbandsvorsteherin/vom Verbandsvorsteher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen wird. In der Verbandsversammlung sind neben der x die Städte F und N neben ihrer Ober-/Bürgermeisterin/ ihrem Ober-/Bürgermeister mit jeweils drei weiteren Personen aus den Stadträten, die Gemeinden A, M, Q und C neben ihrer Bürgermeisterin/ihrem Bürgermeister mit jeweils drei weiteren Personen aus den Gemeinderäten mit Stimmrecht vertreten. Mit Verwaltungsvereinbarung vom 22.12.2009, 21.12.2009 und 07.01.2010 haben sich das Saarland sowie der Beklagte zu 1.) darauf verständigt, sicherzustellen, dass in den Kerngebieten des Naturschutzprojektes unter anderem keine Bebauung erfolgt. Dem Beklagten zu 1.) wurde auf Antrag durch Bescheid des Landesministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 25.11.2013 eine Zuwendung zur Förderung des Naturschutzgroßprojektes „x“ in Höhe von rund 13.000.000 Euro gewährt. Der Bescheid enthielt unter anderem die Vorgabe, dass der Projektträger im Rahmen seiner Möglichkeiten sicherstelle, dass in den Kerngebieten keine Bebauung, insbesondere den Projektzielen zuwider laufende infrastrukturelle Neu- oder Ausbaumaßnahmen vorgenommen werden. In den folgenden Jahren machte die G. GmbH & Co. KG ihre Absicht bekannt, in der „B.“, die in einem Kerngebiet des Schutzbereichs des Beklagten zu 1.) liegt, einen Verbrauchermarkt anzusiedeln. Nachfolgend wurde der Beklagte zu 1.) zwecks Einleitung eines förmlichen Raumordnungsverfahrens um Zustimmung zur Ansiedlung des Verbrauchermarktes in dem benannten Kerngebiet gebeten. Nachdem ein erster Beschluss zur Zustimmung zur Einleitung eines förmlichen Raumordnungsverfahrens in Zusammenhang mit der Ansiedlung des Verbrauchermarktes in der sogenannten „B.“ seitens des Landesverwaltungsamtes -Kommunalaufsicht- mit Entscheidung vom 28.11.2016 beanstandet wurde, fasste die Beklagte zu 2.) unter TOP 6 in ihrer Sitzung 22.12.2016 den Beschluss: „Die Verbandsversammlung stimmt der Einleitung eines förmlichen Raumordnungsverfahrens im Zusammenhang mit der geplanten Ansiedlung eines G. Verbrauchermarktes in N. zu.“ Mit Schreiben vom 22.02.2017 teilte das Landesverwaltungsamt -Kommunalaufsicht- dem Kläger zu 2.) mit, der Beschluss sei kommunalrechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Ausführungen hierzu wird auf das Schreiben vom 22.02.2017 Bezug genommen2Bl. 47 bis 49 der Gerichtsakte.Bl. 47 bis 49 der Gerichtsakte.. Am 17.03.2017 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben und zunächst den Beklagten zu 1.), den Zweckverband „x“, als Klagegegner benannt. Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger im Wesentlichen aus, der Beschluss vom 22.12.2016 sei rechtswidrig, weil die Gemeinderäte der von ihnen in ihrer Funktion unter anderem als Bürgermeister vertretenen Gemeinden vor der Beschlussfassung nicht mit der Angelegenheit in ihrer Tragweite hätten befasst werden können und der Beschluss der Verwaltungsvereinbarung vom 21.12.2009/11.01.2010 sowie den Bedingungen des Zuwendungsbescheides zu Gunsten der x vom 25.11.2013 widerspreche. Für den Fall der Realisierung des Projektes „G.“ seien daher eine Rückforderung der Zuwendungssumme verbunden mit einer Existenzgefährdung des (Naturschutz-) Projektes x und gegebenenfalls Schaden für die im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden zu befürchten. Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 haben die Kläger ihre Klage „erweitert“ und mitgeteilt, dass sich die Klage „auch“ gegen die Beklagte zu 2.) richten solle. Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten zu 2.) vom 22.12.2016 des Inhalts: „Die Verbandsversammlung stimmt der Einleitung eines förmlichen Raumordnungsverfahrens im Zusammenhang mit der Ansiedlung eines G. Verbrauchermarktes in N. zu“, rechtswidrig ist. Die Beklagten haben schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertreten die Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da die Kläger nicht klagebefugt und der Beklagte zu 1.) nicht passiv legitimiert sei. Die Kläger, die an der Abstimmung mitgewirkt hätten, könnten nicht geltend machen, in eigenen organschaftlichen Rechten als Mitglieder der Verbandsversammlung verletzt zu sein und damit vorliegend keine Abwehransprüche im eigenen Namen gegen den gefassten Beschluss geltend machen, da sie nicht in organschaftlichen Rechten betroffen seien. Für Fälle des körperschaftsinternen Organstreits seien im Übrigen stets diejenigen Organe bzw. Organteile am verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beteiligen, zwischen denen Streit bestehe. Richtiger Beklagter sei demnach das Organ, dem die behauptete Kompetenzrechtsverletzung anzulasten wäre, mithin hier (lediglich) die Beklagte zu 2.). Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da den Klägern keinerlei Rechtsgrundlage für die begehrten Ansprüche auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses zur Seite stünde. Eine Verletzung materieller Rechte auf Seiten der Kläger komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Es sei lediglich beschlossen worden, der Einleitung eines förmlichen Raumordnungsverfahrens im Zusammenhang mit der geplanten Ansiedlung eines x-Verbrauchermarktes N. durch die Verbandsversammlung zuzustimmen. Für die Einleitung eines solchen Raumordnungsverfahrens seien weder der Zweckverband noch die Verbandsversammlung zuständig. Der angefochtene Beschluss habe daher allenfalls deklaratorische Wirkung und entfalte darüber hinaus keine Rechtswirkungen, die geeignet wären, die Kläger in eigenen Rechten zu betreffen. Im Übrigen habe sich die Ausgliederung des betreffenden Gebietes mittlerweile, wie der Presseberichterstattung zu entnehmen gewesen sei, erledigt. Das Gericht hat die Beteiligten durch Verfügung vom 03.09.2018 auf Bedenken am Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund von Berichterstattungen in der S. Zeitung und im S. Rundfunk hingewiesen, wonach der Verbandsvorsteher des Beklagten zu 1.) die Verbandsmitglieder am 06.07.2017 mit Blick auf eine befürchtete Rückforderung von Zuwendungsmitteln im Falle der Realisierung der Ansiedlung eines Verbrauchermarktes in einem Kerngebiet der x darüber unterrichtet habe, dass das Bauvorhaben nicht weiter unterstützt werden könne, das Unternehmen nun Alternativstandorte prüfe und der Stadtrat N. der Ansiedlung des geplanten Verbrauchermarktes auf dem Gelände des „H.“, einem Gelände, das derzeit als Parkplatz genutzt wird und außerhalb des Kerngebietes des x liegt, zugestimmt habe. Die Kläger haben hierauf mitgeteilt, der rechtswidrige Beschluss sei bis heute nicht aufgehoben, vor diesem Hintergrund bestehe nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis, das durch eine wie auch immer geartete Presseberichterstattung nicht entfallen sei. Eine Erklärung der Firma G. zu einem anderslautenden Standortbeschluss sei Ihnen als Vertreter der betroffenen Kommunen und Gremienmitglieder ebenso wenig zugegangen wie ein Beschlussantrag, den rechtswidrigen Beschluss der Beklagten zu 2.) aufzuheben. Mit gerichtlicher Verfügung vom 01.02.2019 hat das Gericht die Beteiligten davon unterrichtet, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwogen werde und ihnen Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.