OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1260/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0329.3K1260.10.0A
5mal zitiert
7Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Mit einer Fallübernahmeerklärung tritt der örtlich zuständig gewordene Jugendhilfeträger in den zwischen dem ursprünglichen Träger und einem freien Träger der Jugendhilfe aufgrund einer Kostenzusage zustande gekommenen öffentlich-rechtlichen Vertrag als Rechtsnachfolger ein.(Rn.25) 2. Zur örtlichen Zuständigkeit bei Aufenthalt in einer Einrichtung.(Rn.26) 3. Wenn - wie hier - ein Vorverfahren nicht stattfindet, sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die im Verwaltungsverfahren entstanden sind, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig.(Rn.32)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.662,39 € nebst 8 % Zinsen über dem Basissatz seit 06.06.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit einer Fallübernahmeerklärung tritt der örtlich zuständig gewordene Jugendhilfeträger in den zwischen dem ursprünglichen Träger und einem freien Träger der Jugendhilfe aufgrund einer Kostenzusage zustande gekommenen öffentlich-rechtlichen Vertrag als Rechtsnachfolger ein.(Rn.25) 2. Zur örtlichen Zuständigkeit bei Aufenthalt in einer Einrichtung.(Rn.26) 3. Wenn - wie hier - ein Vorverfahren nicht stattfindet, sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die im Verwaltungsverfahren entstanden sind, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig.(Rn.32) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.662,39 € nebst 8 % Zinsen über dem Basissatz seit 06.06.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige allgemeine Leistungsklage, über die gem. §§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Bezahlung der für die im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme für … im Januar und Februar 2009 erbrachten Leistungen. Rechtsgrundlage ist der aufgrund der Kostenzusage bezüglich des Sonderpflegesatzes von täglich 187,61 € durch das Kreisjugendamt des Landkreises vom 21.08.2008 zwischen der Klägerin und dem (schon zu diesem Zeitpunkt seit geraumer Zeit wegen des Umzugs der Kindesmutter in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten nur noch gemäß § 86c SGB VIII leistungsverpflichteten) Landkreis zustande gekommene öffentlich rechtliche Vertrag6Kunkel, Jugendhilferecht, Rdnr. 165Kunkel, Jugendhilferecht, Rdnr. 165, in den der Beklagte mit seiner Fallübernahmeerklärung zum 01.01.2009 als Rechtsnachfolger des Landkreises eingetreten ist. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum steht aufgrund der Mitteilung der Mutter-Kind-Einrichtung außer Frage. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich im konkreten Fall gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter. Nach der gemäß § 37 Satz 1 SGB I mangels entsprechender Sonderregelung im SGB VIII für das dortige Kostenerstattungsrecht geltenden Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I7vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 28.1.1988 - 5 ER 202.88 -, Buchholz 436.51 § 30 JWG Nr. 1vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 28.1.1988 - 5 ER 202.88 -, Buchholz 436.51 § 30 JWG Nr. 1 hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts genügt es, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat, sich dort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Kennzeichnend für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I wie auch des § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist mithin eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nicht notwendig8vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2010 - 5 C 21/09 -, juris; vgl. konkret zur Möglichkeit der Begründung eine gewöhnlichen Aufenthalts in einer Therapieeinrichtung auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.11.2011 – 3 A 328/10 –, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2010 - 5 C 21/09 -, juris; vgl. konkret zur Möglichkeit der Begründung eine gewöhnlichen Aufenthalts in einer Therapieeinrichtung auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.11.2011 – 3 A 328/10 –, m.w.N.. Nach den Umständen des konkreten Einzelfalles war der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter im streitgegenständlichen Zeitraum in .... Dass sie zusammen mit ihrem Ehemann im Dezember eine Wohnung gemietet hatte, ändert daran nichts. Ihren Lebensmittelpunkt hatte die Kindesmutter im streitgegenständlichen Zeitraum nach wie vor bis auf Weiteres in der Mutter-Kind-Einrichtung bis sie Ende Februar aus der Einrichtung entlassen wurde. Diese Wertung rechtfertigt sich insbesondere aufgrund der Mitteilung der Einrichtung vom 01.04.2009. In der Wohnung hat sie sich demnach offenbar bestenfalls besuchsweise über die Weihnachtsfeiertage 2008 sowie über den Jahreswechsel 2008/2009 aufgehalten. Folgerichtig hatte sie sich auch ausdrücklich nur mit einer Nebenwohnung angemeldet. Bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Einrichtung blieb es mithin bei der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten. Für die bereits telefonisch am 06.01.2009 und schriftlich gegenüber dem Landkreis mit Schreiben vom 22.01.2009 erklärte Rücknahme der Übernahmeerklärung des Beklagten vom 20.11.2008 fehlt es demnach sowohl an der erforderlichen tatsächlichen und mithin auch an einer rechtlichen Grundlage. 2. Die Klage hat, soweit darüber hinaus ein Zinsanspruch geltend gemacht wird, ebenfalls Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB, der gemäß § 62 SVwVfG entsprechend gilt.9Vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 90 Rdnr. 22; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 – 5 C 38/84 –, BVerwGE 80, 334Vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 90 Rdnr. 22; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 – 5 C 38/84 –, BVerwGE 80, 334 Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen beruht hier darauf, dass sich die Klägerin und der Beklagte nach den obigen Ausführungen als Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gegenüberstehen und es sich bei der Geldleistungspflicht, die den Beklagten nach den Ausführungen zu 1. trifft, um eine vertragliche Hauptpflicht handelte. 3. Die Klage war dagegen abzuweisen, soweit die Klägerin Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 837,52 € geltend gemacht. Wenn – wie hier – ein Vorverfahren nicht stattfindet, sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die im Verwaltungsverfahren entstanden sind, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig10VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2006 – 11 S 2613/05 –, NJW 2006, 2937;VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2006 – 11 S 2613/05 –, NJW 2006, 2937;. Dies gilt auch nach Änderung der Rechtsanwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004. Die Kammer schließt sich der zitierten Rechtsprechung, deren eingehende Begründung überzeugt, an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. Dabei entsprach es mit Blick darauf, dass die Klägerin nur zu einem geringen Teil und überdies nur mit einem Teil ihrer Nebenforderungen unterlegen ist, der Billigkeit die Kosten insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Klägerin betreibt eine Einrichtung, in der das Kind u.a. im streitgegenständlichen Zeitraum eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung erfuhr. Sie begehrt vom Beklagten im Wesentlichen die Übernahme der im Januar und Februar 2009 angefallenen Kosten. Die Unterbringung erfolgte auf Veranlassung des zum Zeitpunkt der Unterbringung unstreitig zuständigen Landkreises. Dieser hat mit Schreiben vom 21.08.2008 auch die Höhe des Tagessatzes gegenüber der Klägerin akzeptiert. Nach den Ermittlungen des Beklagten ist er seit 01.05.2007 zuständig1 vgl. Vermerk vom 24.01.2008, Bl. 147 BAvgl. Vermerk vom 24.01.2008, Bl. 147 BA, weil die Mutter des Kindes, deren gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wegen der ungeklärten Vaterschaft für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich ist2 vgl. Vermerk vom 24.01.2008, Bl. 146 BAvgl. Vermerk vom 24.01.2008, Bl. 146 BA, seit diesem Tag im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gemeldet war. Zwar wurde der Hilfefall im Jahr 2008 noch nicht durch den Beklagten übernommen, die Zuständigkeit wurde aber ebenso festgestellt wie die Berechtigung der gewährten Hilfe und die Verpflichtung zur Kostenerstattung gegenüber dem Landkreis gemäß § 89c Abs. 1 SGB VIII3vgl. Vermerk vom 24.01.2008, Bl. 147 BA und Schreiben des Beklagten an den Landkreis vom 25.01.2008 Bl. 148 BA.vgl. Vermerk vom 24.01.2008, Bl. 147 BA und Schreiben des Beklagten an den Landkreis vom 25.01.2008 Bl. 148 BA.. Nach nochmaliger rechtlicher Prüfung4vgl. den Vermerk vom 19.11.2008, Bl. 160 f BAvgl. den Vermerk vom 19.11.2008, Bl. 160 f BA erklärte der Beklagte gegenüber dem Landkreis mit Schreiben vom 20.11.2008 die Fallübernahme zum 01.01.2009 und erkannte seine Kostenerstattungspflicht aus § 89c Abs. 1 SGB VIII für die Zeit ab 21.02.2008 bis 31.12.2008 an. Kurz danach erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Mutter des Kindes und ihr Ehemann am 12.12.2008 nach … (Landkreis) umgezogen seien. Seit 01.01.2009 war die Mutter des Kindes dort mit Nebenwohnsitz, ihr Ehemann mit alleinigem Wohnsitz gemeldet. Am 06.01.2009 teilte der Sachbearbeiter des Beklagten ausweislich eines Aktenvermerks5Bl. 175 BABl. 175 BA dem Landkreis in einem Telefonat mit, die erklärte Fallübernahme sei gegenstandslos. Mit Schreiben vom 22.01.2009 nahm der Beklagte die Übernahmezusage sowie die Kostenerstattungszusage für die Zeit ab dem 12.12.2008 (angeblicher Umzug nach … am 11.12.2008) zurück. Der Landkreis trat diesem Vorgehen im Schreiben vom 18.03.2009 entgegen. Der Beigeladene übernahm den Hilfefall ab dem 01.03.2009. Ausweislich eines Schreibens der Mutter-Kind-Einrichtung vom 01.04.2009 wurde die Kindesmutter seit 11.08.2008 stationär in der Mutter-Kind-Einrichtung aufgenommen. Weiter ist in dem Schreiben ausgeführt, um eine erfolgreiche Rückführung zu erproben, habe man der Kindesmutter ab November 2008 die Möglichkeit gegeben, vierzehntägig in der gemeinsamen Wohnung eine Nacht zu verbringen. Ende des Jahres habe der Ehemann eine größere Wohnung angemietet. Für die Weihnachtsfeiertage und über den Jahreswechsel sei der Wunsch des Ehepaares, diese Tage gemeinsam in der neuen Wohnung zu verbringen, durch die Einrichtung unterstützt worden. Die Entlassung aus der Einrichtung sei dann in einem Gespräch vom 17.02.2009 geplant worden und am 28.02.2009 erfolgt. Der Lebensmittelpunkt der Kindesmutter habe sich vom 11.08.2008 bis 28.02.2009 ausschließlich in der Mutter-Kind-Einrichtung befunden. Die Klägerin stellte dem Beklagten unter dem 05.05.2009 die Betreuungsleistungen für das Kind für die Monate Januar und Februar 2009 mit 6.612,61 € und 6.049,78 € in Rechnung. Der Beklagte lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, für die Betreuungsleistung nie zuständig gewesen zu sein und nie einen Bewilligungsbescheid erlassen zu haben. Das Kreisjugendamt sei solange zur bewilligten Leistung verpflichtet, bis ein neuer Rechtsträger den Fall in seine Zuständigkeit übernommen habe. Die Zusage der Übernahme der Betreuungsmaßnahme ab 01.01.2009 gegenüber dem Kreisjugendamt des Landkreises sei irrelevant. Am 04.10.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, der Zahlungsanspruch basiere auf dem SGB VIII, öffentlich-rechtlichem Vertrag bzw. ungerechtfertigter Bereicherung. Der Anspruch beruhe auf dem unstreitig durch das Kreisjugendamt des Landkreises der Klägerin schriftlich zugesagten Sonderpflegesatz für die Einzelbetreuung von … mit einem Tagessatz von 187,61 € neben Beschulungs-/Nachhilfekosten, Ferienfreizeit, Taschengeld und Kleidergeld. Es könne daher nicht darauf ankommen, ob eine gesonderte ausdrückliche Leistungs- und Entgeltvereinbarung zwischen den Beteiligten getroffen worden sei. Der Beklagte müsse sich zumindest nach Treu- und Glauben an dieser individuellen Entgeltvereinbarung aufgrund deren Zusage festhalten lassen. Mit dem Leistungsberechtigten seien keine Vereinbarungen geschlossen worden. Vielmehr seien von Behördenseite bei der Klägerin Leistungen für den Leistungsberechtigten angefordert und abgerufen worden. Dies stelle einen Vertrag zugunsten Dritter dar. Der Beklagte hafte ansonsten als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Beklagte habe sich treuwidrig verhalten, denn er habe eine Leistungsübernahme zugesagt, dann aber seine Unzuständigkeit moniert. Auf eine eventuelle Formnichtigkeit könne er sich daher nicht berufen. Die Fälligkeit sei aufgrund der Rechnungsstellung nach erbrachter Leistung gegeben. Verzug liege 30 Tage nach Rechnungserhalt vor. Der Verzugszins folge aus § 288 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus mache sie gemäß § 288 Abs. 4 BGB die Kosten der Rechtsverfolgung als weiteren Schaden gelten. Konkret seien ihr durch den Verzug des Beklagten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 837,52 € entstanden, was näher aufgeschlüsselt wird. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen 13.499,91 € nebst Zinsen i.H.v. 8% über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.06.2009 zu bezahlen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Meinung, Inhaber des Anspruchs aus §§ 27, 34 SGB VIII sei der Personensorgeberechtigte. Ein Zahlungsanspruch für den Träger der Einrichtung könne sich allenfalls aus einer Kostenübernahmeerklärung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ergeben. Eine derartige Kostenzusage unterliege dem Erfordernis der Schriftform. Eine solche Kostenzusage sei von ihm gegenüber der Klägerin nie erteilt worden. Er habe die Zuständigkeit nie übernommen, denn mit dem Umzug der Eltern des Kindes in den Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen sei dieser zuständig geworden. Dass er – der Beklagte – vorher gegenüber dem Landkreis die Fallübernahme erklärt habe, sei damit rechtlich irrelevant. Dem Landkreis sei unmittelbar nach der Kenntniserlangung vom Umzug der Eltern des Kindes mitgeteilt worden, dass die Zusage gegenstandslos sei. Eine Kostenzusage durch den Beklagten sei gegenüber der Klägerin nie erfolgt. Der durch Beschluss vom 20.01.2012 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, verwiesen.