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Urteil

3 K 49/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0608.3K49.10.0A
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Leitsätze
Die Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel sind nach saarländischem Beihilferecht nicht beihilfefähig.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel sind nach saarländischem Beihilferecht nicht beihilfefähig.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO erhoben. Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe zu den Aufwendungen für die Mittel Pro Sango Vital, Pro Sirtusan, Pro Basan, Pro Preflor und Glutamin Kapseln, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte der Klägerin kein Raum ist. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Die angefochtenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften in Einklang. Abzustellen ist insoweit beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. der Kammer, s. z.B. Urteil der Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08), im vorliegenden Fall also auf § 67 SBG (F. vom 11. März 2009) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO (Fassung 2009). Beihilfefähig sind aus Anlass einer Krankheit danach die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel , Verbandmittel und dergleichen, abzüglich des unter Buchstaben a) bis c) jeweils aufgeführten Eigenanteils. Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen schon nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO und Nr. 4.1 der Anlage 2 zu der letztgenannten Vorschrift nicht beihilfefähig, denn es handelt sich bei den Präparaten Pro Sango Vital, Pro Sirtusan, Pro Basan, Pro Preflor und Glutamin Kapseln (L-Glutamin) nicht um Arzneimittel im Sinne der BhVO. Die streitgegenständlichen Mittel sind in der so genannten „Roten Liste“ (Ausgabe 2009) – diese ist ein Arzneimittelverzeichnis mit Kurzinformationen zu Humanarzneimitteln und bestimmten Medizinprodukten, welche aus Fach-, Gebrauchs- und Produktinformationen erstellt werden und sich an medizinisch-pharmazeutische Fachkreise (Ärzte, Apotheker, Kliniken) richtet mit dem Zweck, über im Handel befindliche Präparate zu informieren – (http://de.wikipedia.org/wiki/Rote_Liste_(Arzneimittel); s. auch §§ 1 und 2 der Grundsätze für die „Rote Liste“) weder als Arzneimittel noch als Medizinprodukt aufgeführt. Daraus kann geschlossen werden, dass der Hersteller selbst sie nicht zur Aufnahme in die „Rote Liste“ angemeldet hat und dementsprechend selbst nicht davon ausgeht, es handele sich um Arzneimittel. Das gilt auch für die der Klägerin verordneten Glutamin Kapseln (L-Glutamin), die – im Gegensatz zu dem Präparat „Glutamin Verla“, das sowohl in der „Roten Liste“ als auch in der „Gelben Liste“ (http://www.gelbe-liste.de/pharmindex/praeparat/ glutamin-verla-ueberzogene-tabletten-verla-pharm-arzneimittel-gmbh-co-kg/?%20Co%20KG=) als Arzneimittel eingetragen ist – im freien Handel rezeptfrei überwiegend als Nahrungsergänzungsmittel für den Muskelaufbau im Bereich des Bodybuildings angeboten werden (vgl. http://www.dooyoo.de/diaetetika/l-glutamin-kapseln-120-st/; http://www.fitness-sport-shop.de/l-glutamin-produkte.html; http://www.sportnahrung-engel.de/ index.php/cat/c57_L-Glutamin.html). Dem diesbezüglichen, auf einen entsprechenden Rechtsprechungsnachweis gestützten Einwand der Klägerin, hierauf komme es nicht an, maßgeblich sei vielmehr der Verwendungszweck, zu welchem das Mittel gemäß ärztlicher Verordnung angewandt werde, ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung der Kammer entgegen anderen Auffassungen in der Rechtsprechung jedenfalls nach saarländischem Beihilferecht auf den engen formalen Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG abzustellen ist. Während die der Klägerin verordneten Mittel nicht einmal als so genanntes Medizinprodukt gemeldet sind, hat die Kammer sogar für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchstabe a) des Medizinproduktegesetzes – MPG –, die erst in § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG vom zunächst weiter gefassten Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG ausgenommen werden, entschieden, dass diese keine Arzneimittel im Sinne des saarländischen Beihilferechts und daher – unabhängig vom Verwendungszweck – nicht beihilfefähig sind (zuletzt Urteil der Kammer vom 25.05.2010 – 3 K 158/10 –; Urteile der Kammer vom 03.03.2009 – 3 K 892/08 – betreffend Tränenersatzflüssigkeit, veröffentlicht in JURIS, und vom 25.08.2009 – 3 K 347/09 –). Die Kammer hat hierzu ausgeführt: „Medizinprodukte sind nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a) des Medizinproduktegesetzes – MPG – unter anderem alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die vom Kläger verwendeten Mittel „Tears again“ und „Artelac advanced MDO“ in der „Roten Liste“ – diese ist ein Arzneimittelverzeichnis mit Kurzinformationen zu Humanarzneimitteln und bestimmten Medizinprodukten, welche aus Fach-, Gebrauchs- und Produktinformationen erstellt werden und sich an medizinisch-pharmazeutische Fachkreise (Ärzte, Apotheker, Kliniken) richtet mit dem Zweck, über im Handel befindliche Präparate zu informieren – (http://de.wikipedia.org/wiki/Rote_Liste_(Arzneimittel)) zutreffend als Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG aufgeführt sind. Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG sind – abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes – AMG – gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG aber keine Arzneimittel. Sie gehören zwar in Gestalt der hier streitgegenständlichen Mittel zu den Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung an oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen und unterfallen damit dem zunächst weiter gefassten Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG nimmt sie für das Arzneimittelrecht dann aber ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des Arzneimittelbegriffs heraus. Hiervon ausgehend wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Beihilferecht (mit beachtlichen Gründen) die Auffassung vertreten, der beihilferechtliche Begriff des „Arzneimittels“ sei mit dem engen, unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 3 AMG aufgeführten Einschränkungen geltenden Arzneimittelbegriff des Arzneimittelrechts nicht deckungsgleich, vielmehr könnten auch Medizinprodukte je nach ihrer Zweckbestimmung als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne einzustufen sein (VG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2008 – 12 K 6410/07 – zum Medizinprodukt „Go-on“ auf Hyaluron-Basis, zitiert nach JURIS; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2008 – 26 A 19.07 – zu dem Medizinprodukt „Cystistat“ – Wirkstoff Natriumhyaluronat –, zitiert nach JURIS; VG Köln, Urteil vom 23.06.2008 – 19 K 4786/06 – zu dem Medizinprodukt „Hyalubrix“, zitiert nach JURIS; VG Aachen, Urteil vom 03.05.2007 – 1 K 562/06 – zu dem Medizinprodukt „Susplasyn“ – Wirkstoff Hyaluron –, zitiert nach JURIS, unter Hinweis auf OVG Koblenz, Urteil vom 09.05.2005 – 2 A 10106/05 –, ZBR 2006, 203 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2004 – 11 ME 12/04 –, NVwZ-RR 2004, 840). Demgegenüber ist nach der Rechtssprechung der erkennenden Kammer unter Berücksichtigung der entsprechenden Kommentarliteratur jedoch von einem engen, die Einschränkung des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG berücksichtigenden beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff auszugehen, weshalb ein Beihilfeanspruch für Medizinprodukte ausscheidet (so zuletzt Urteil der Kammer vom 18.03.2008 – 3 K 829/07 – mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 - , ZBR 1996, 314; Urteile der Kammer vom 15.11.2005 - 3 K 288/05 - betr. das Medizinprodukt „Cystistat“ und vom 27.08.2003 - 3 K 198/92 - betr. das Medizinprodukt „Fermathron“ unter Hinweis u.a. auf Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfe-Vorschriften des Bundes und der Länder, Teil 1/6, BhV § 6 Anm. 5 sowie unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18.12.1997 - 3 C 4.96 - , DVBl. 1998, 535, und OVG Münster, Beschluss vom 14.08.2003 - 13 A 5022/00 - zur Abgrenzung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Kosmetika). An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass sich die saarländische Beihilfeverordnung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO auf der als gesetzlicher Ermächtigung nunmehr verfassungsrechtlich ausreichenden Rechtsgrundlage des § 98 Abs. 4 SBG F. 2007 bewusst den engen Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes mit dem darin geregelten Ausschluss von Medizinprodukten zu Eigen gemacht hat, um so eine Angleichung der Beihilfe an die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bewirken und einer ausufernden Beihilfegewährung angesichts der unüberschaubaren Vielfalt der auf dem Markt erhältlichen, der Gesundheit dienenden Mittel durch eine klare und – in dem von der Behörde zu bewältigenden „Massenverfahren Beihilfe“ – praktikable Abgrenzung der beihilfefähigen Arzneimittel (im engeren Sinne) von den Medizinprodukten entgegenzuwirken.“ Sind aber danach – die Kammer sieht nach wie vor keine Veranlassung, von ihrer Rechtsprechung abzuweichen – schon Medizinprodukte keine Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO, so gilt das erst recht für Nahrungsergänzungsmittel, mögen diese vom Beihilfeberechtigten auch wie Arzneimittel verwendet werden, denn es handelt sich schon nicht um Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die „ dazu bestimmt “ sind, durch Anwendung an oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, und sie sind daher (anders als Medizinprodukte) schon keine Arzneimittel im Sinne des weit gefassten Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Sie dienen vielmehr einer der Gesundheit im Rahmen der Ernährung allgemein förderlichen Nahrungsergänzung und gelten daher als Lebensmittel. (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 06.08.2009 – 2 A 119/08 –, zitiert nach JURIS). Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen sind mithin schon deshalb nicht beihilfefähig, weil sie nicht für ein Arzneimittel getätigt worden sind. Im Übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach Nr. 4.1 Satz 2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO die Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) – AMR – des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden sind. Unter Buchstabe E Nr. 15.1 AMR Fassung 2009 heißt es, dass Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel von der Versorgung in der Regel ausgeschlossen sind. Darüber hinaus bestimmt Buchstabe F Nr. 16 den regelmäßigen Ausschluss der Verordnung für nicht verschreibungspflichtige Mittel, selbst wenn sie apothekenpflichtig sind. Die von der Klägerin angewendeten Mittel sind frei erhältlich (vgl. http://shop.tisso.de/index.php?id=1). Schließlich scheidet eine Beihilfegewährung für die hier verordneten Nahrungsergänzungsmittel auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO aus, weil die streitgegenständlichen Mittel geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Dabei kommt es auf die objektive Eignung an, nicht aber auf die Zweckbestimmung im Einzelfall der Klägerin (vgl. Urteil der Kammer vom 25.08.2009 – 3 K 347/09 –; s. auch VGH Mannheim, Urteil vom 19.01.2010 – 4 S 1816/07 – zu Nahrungsergänzungsmitteln, zitiert nach JURIS). Auszugehen ist insoweit davon, dass Nahrungsergänzungsmittel zu den Lebensmitteln gehören und deshalb als Arzneimittel ausscheiden (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 06.08.2009 – 2 A 119/08 –, zitiert nach JURIS). Lebensmittel sind aber Güter des täglichen Bedarfs. Auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO scheidet somit letztlich eine Beihilfegewährung hier aus. Die darin liegende Beschränkung der Beihilfegewährung verletzt auch weder allgemein, noch im vorliegenden Fall den Wesenskern der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht. Das ist nur der Fall, wenn der Beamte mit erheblichen Aufwendungen belastet wird, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann. Davon kann hier keine Rede sein. Zum einen wird die Klägerin prüfen müssen, ob der von ihr angestrebte Behandlungserfolg nicht auch durch ein – beihilfefähiges – Arzneimittel erreicht werden kann; zum anderen überschreiten die vergleichsweise geringen finanziellen Aufwendungen nicht das, was dem Beamten insoweit zugemutet werden kann (Urteil der Kammer vom 18.03.2008 – 3 K 829/07 –; vgl. Urteile der Kammer vom 15.11.2005 - 3 K 288/05 -, vom 18.10.2005 - 3 K 234/04 -). Die Klägerin hat folglich keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe. Die von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 2. des Weiteren erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig, weil die Klägerin ihre Rechte durch die Verpflichtungsklage verfolgen konnte und auch künftig wird verfolgen können. Die Feststellungsklage wäre nach den vorstehenden Ausführungen zur Begründetheit der Verpflichtungsklage im Übrigen auch unbegründet. Die Klage war danach insgesamt abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.341,00 Euro festgesetzt. Die am … 1955 geborene Klägerin, die als Beamtin mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigt ist, begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für verschiedene Nahrungsergänzungsmittel. Mit Beihilfeantrag vom 28.10.2009 reichte die Klägerin unter Anderem eine Rechnung der Praxis für Ernährungsberatung – H. K., Ernährungsberaterin – vom 09.10.2009 über einen Gesamtbetrag von 141,00 Euro ein. In Rechnung gestellt sind darin die ausdrücklich als „Nahrungsergänzungsmittel“ bezeichneten Präparate Pro Sango Vital (32,50 Euro), Pro Sirtusan (29,00 Euro), Pro Basan (32,50 Euro), Pro Preflor (19,50 Euro) sowie Glutamin Kapseln No. 120 (28,00 Euro). Zu der Rechnung legte die Klägerin eine Ärztliche Bescheinigung des Arztes für Innere Medizin und Ernährungsmedizin A. K. vom 21.10.2009 vor. Darin heißt es: „ Frau A. leidet unter schwerer polyvalenter Allergie mit chronischem Asthma bronchiale. Neben Inhalationsallergien sind multiple Nahrungsmittelallergien vom Typ 3 vorhanden. Diese werden ausgelöst und verstärkt durch eine ausgeprägte intestinale Barrierestörung und eine enterale Dysbiose mit starkem Meteorismus und Diarrhoe. Hier spielen als Ursache auch wiederholte antibiotische Therapien wegen Infektexazerbationen des Asthma bronchiale eine Rolle. Zur Sanierung des Darmes ist eine längerfristige Therapie mit einem dünn- und dickdarmwirksamen Probiotikum, einem Präbiotikum und L - Glutamin erforderlich. Wegen multipler Mikronährstoffdefizite infolge der gestörten Dünndarmresorption ist eine laborgestützte gezielte Substitution initial mit Infusionen, danach mit einer oralen Rezeptur erforderlich. Zur Stabilisierung des Immunsystems ist die Einnahme von sekundären Pflanzenstoffen notwendig. Ich bitte um Kostenübernahme für die verordneten Präparate L - Glutamin, Probasan, Pro Preflor, Pro Sango Vital und Pro Sirtusan.“ Mit Beihilfebescheid vom 03.11.2009 wurden die genannten Aufwendungen vom Beklagten nicht als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung ist der Bescheid insoweit mit dem Hinweis versehen, nicht beihilfefähig seien gemäß Nr. 4.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO Mittel, die entweder keine Arzneimittel seien oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt sei. Zur Begründung ihres gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs verwies die Klägerin auf die bereits vorgelegte Ärztliche Bescheinigung vom 21.10.2009. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen richte sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 der Beihilfeverordnung (BhVO). Nach § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO könne das Ministerium für Inneres und Sport die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln begrenzen oder ausschließen. Bei der Prüfung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel seien die Richtlinien zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO betreffend die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel zu beachten. Gemäß Nr. 4.1 der vorgenannten Richtlinien seien Mittel, die keine Arzneimittel seien oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt sei, nicht beihilfefähig, wobei die Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechende Anwendung fänden. Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Produkt ein Arzneimittel im medizinischen Sinne sei, böten seine Zulassung und Registrierung als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 Arzneimittelgesetz) und auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste" oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Mittel weder als Arzneimittel registriert noch in einer solchen Liste aufgeführt seien, rechtfertige allerdings allein noch nicht die Annahme, dass den Präparaten der Arzneimittelcharakter fehle. Der Beihilfevorschriftengeber stelle nämlich nicht auf eine formelle Einordnung, sondern darauf ab, ob es sich um einen ausschließlich der Heilung, Besserung oder Linderung von Krankheiten dienenden Stoff handele. Nahrungsergänzungsmittel, die im Allgemeinen nur vorbeugend, unterstützend oder wegen ihrer allgemeinen gesundheitsfördernden Wirkung verabreicht würden, seien nach Nr. 3 der Ausführungsvorschriften (AV) zu § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO keine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne. Bei Glutamin handele es sich um ein nicht apothekenpflichtiges Mittel, welches traditionell zur Besserung des Allgemeinbefindens angewendet werde. Dieses Präparat sei gemäß Nr. 4.1 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO in Verbindung mit Nr. 19 der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinien nicht beihilfefähig. Der Widerspruchsbescheid wurde zum Zwecke der Zustellung an die Klägerin als Übergabe-Einschreiben laut Mitteilung des Beklagten am 22.12.2009 zur Post gegeben. Mit am 20.01.2010 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Beihilfebegehren (begehrte Zahlung = 141,00 Euro, vgl. Schriftsatz vom 27.01.2010) weiter verfolgt und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Aufwendungen auch künftig als beihilfefähig berücksichtigen müsse (für mindestens 1 Jahr monatliche Belastung von etwa 100 Euro, vgl. Schriftsatz vom 27.01.2010). Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die bereits zitierte Bescheinigung ihres Arztes vom 21.10.2009. Hinsichtlich der Rechtslage verweist sie auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 – 1 BvR 347/98 – sowie eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt (Az. 30 C 502/03 – 75). Hiervon ausgehend trägt sie ergänzend vor, die streitgegenständlichen Produkte seien Arzneimittel im medizinischen Sinne, denn sie dienten ausschließlich der Heilung, Besserung und Linderung ihrer Erkrankung. Die Klägerin beantragt schriftlich, „1. Der Bescheid der Beklagten vom 03.11.09 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.12.09 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen für die Mittel Pro Sango Vital, Pro Sirtusan, Pro Basan, Pro Preflor und Glutamin Kapseln in Höhe von 141,00 € zu gewähren. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist, der Klägerin Beihilfe zu geltend gemachten Aufwendungen für die Mittel Pro Sango Vital, Pro Sirtusan, Pro Basan, Pro Preflor und Glutamin Kapseln zu gewähren.“ Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf Nr. 4.1 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO i.V.m. § 6 der Arzneimittelrichtlinien – AMR –. Ein Ausnahmefall im Sinne von Nr. 4.2 der zitierten Anlage 2 liege nicht vor. Im Übrigen nimmt der Beklagte Bezug auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 17.05.2010 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zur Entscheidungsfindung herangezogenen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.