Urteil
3 K 302/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1130.3K302.10.0A
1mal zitiert
17Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Saarländischen Beihilfeverordnung in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung liegt ein Arzneimittelbegriff zugrunde, der ausgehend von dem materiellen Zweckcharakter des verordneten Mittels darauf abstellt, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutischen Wirkung zu erwarten ist (nach OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.08.2010 - 1 A 331/09 -, veröffentlicht in JURIS).(Rn.26)
2. Homöopathische Mittel (hier: Schüßler-Salze) sind in ihrer Wirksamkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und die Aufwendungen hierfür nach saarländischem Beihilferecht daher nicht beihilfefähig.(Rn.59)
3. Die Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel, die objektiv dazu geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs (Lebensmittel) zu ersetzen, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhV SL nicht beihilfefähig.(Rn.74)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Saarländischen Beihilfeverordnung in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung liegt ein Arzneimittelbegriff zugrunde, der ausgehend von dem materiellen Zweckcharakter des verordneten Mittels darauf abstellt, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutischen Wirkung zu erwarten ist (nach OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.08.2010 - 1 A 331/09 -, veröffentlicht in JURIS).(Rn.26) 2. Homöopathische Mittel (hier: Schüßler-Salze) sind in ihrer Wirksamkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und die Aufwendungen hierfür nach saarländischem Beihilferecht daher nicht beihilfefähig.(Rn.59) 3. Die Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel, die objektiv dazu geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs (Lebensmittel) zu ersetzen, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhV SL nicht beihilfefähig.(Rn.74) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung über die Klage ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter. Gemäß § 102 Abs. 2 VwGO konnte trotz Abwesenheit des zum Termin der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladenen Klägers verhandelt und entschieden werden. Die Klage, mit der der Kläger sinngemäß die unter entsprechender Abänderung des Beihilfebescheides des Beklagten vom 16.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 auszusprechende Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm zu den Aufwendungen für die Mittel Jso Bicomplex Nr. 12 und Colon Guard gemäß Antrag vom 08.12.2009 Beihilfe zu gewähren, ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beihilfebescheid des Beklagten vom 16.12.2009 erweist sich, soweit darin die vom Kläger begehrte Beihilfeleistung abgelehnt wird, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 als rechtmäßig. Die in § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO für die beantragte Verpflichtung des Beklagten vorausgesetzte Verletzung der Rechte des Klägers liegt daher nicht vor. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Beides ist hier der Fall. Nach den maßgeblichen Beihilfevorschriften steht dem Kläger die begehrte Beihilfe nicht zu. Abzustellen ist insoweit beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. der Kammer, s. z.B. Urteil der Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08 – und zuletzt Urteil der Kammer vom 02.11.2010 – 3 K 478/10 –), im vorliegenden Fall also auf § 67 SBG F. 2009 i.V.m. der saarländischen Beihilfeverordnung – BhVO – in der seit dem 01.01.2009 gültigen Fassung. Nach den demnach anzuwendenden beihilferechtlichen Vorschriften ist der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht gegeben. Auszugehen ist von § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO. Beihilfefähig sind danach aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen unter anderem für die vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten „Arzneimittel“ abzüglich des in den Buchstaben a) bis c) der Vorschrift festgelegten, nach Apothekenabgabepreisen gestaffelten Eigenanteils. Allerdings scheitert der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht bereits daran, dass die der Ehefrau des Klägers verordneten Mittel Jso Bicomplex Nr. 12 und Colon Guard nicht unter den der bisherigen Rechtsprechung der Kammer zum Beihilferecht zugrunde gelegten engen Arzneimittelbegriff einzuordnen sein dürften (siehe hierzu Urteil der Kammer vom 03.03.2009 – 3 K 892/08 – und zuletzt Urteil vom 08.06.2010 – 3 K 49/10 –). An diesem beihilferechtlichen Verständnis des in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO gebrauchten Begriffs „Arzneimittel“, das sich strikt an dem Arzneimittelbegriff des § 2 des Arzneimittelgesetzes – AMG – orientierte, vermag das erkennende Gericht jedenfalls bezüglich der BhVO in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung nicht mehr festzuhalten. Abzustellen ist vielmehr auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf, ob nach objektiven Maßstäben von dem verordneten Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.08.2010 – 1 A 331/09 –, veröffentlicht in JURIS). Unter Abänderung des oben zitierten Urteils der Kammer vom 03.03.2009 – 3 K 892/08 – hat das Oberverwaltungsgericht in seinem vorstehend genannten Beschluss hierzu Folgendes ausgeführt: „Soweit für den Senat ersichtlich, wird dieser enge, streng an das Arzneimittelgesetz angelehnte Arzneimittelbegriff für das Beihilferecht in der übrigen Rechtsprechung indes nicht vertreten. Davon ausgehend, dass die Beihilfevorschriften grundsätzlich – so auch im Saarland – keine Definition des Begriffs 'Arzneimittel' enthalten, sondern diesen voraussetzen, kann die Begriffsbestimmung des § 2 AMG angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, der dahin geht, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen so BVerwG, Urteil vom 30.5.1996 - 2 .95 -, ZBR 1996, 314 = DÖD 1996, 259 = NVwZ-RR 1997, 367. Unter Arzneimitteln im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO sind deshalb grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG a.F.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AMG i.d.F. vom 17.7.2009, BGBl. I S. 1990. Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Präparat ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, kann seine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 AMG) und auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen 'Roten Liste' oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel bieten. Der Umstand, dass Präparate weder als Arzneimittel registriert noch in einer solchen Liste aufgeführt sind, rechtfertigt allerdings noch nicht die Annahme, dass ihnen der Arzneimittelcharakter im beihilferechtlichen Sinne fehlt. Denn nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften vgl. etwa § 3 Abs. 1 Nr. 1 BhVO, wonach beihilfefähig Aufwendungen sind, die in Krankheitsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge erwachsen, sowie § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO, wonach die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheits- und Pflegefällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden beihilfefähig sind, ist entscheidend nicht auf eine formale Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist. Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen … .“ … … … „Die für den Streitfall anzuwendende Beihilfeverordnung beruht im Wesentlichen auf der Fassung vom 10.3.1987 (Amtsbl. S. 329). Auch wenn der ursprünglich verwendete Begriff 'Heilmittel' Amtsbl. 1987, 332; siehe auch die Ausführungsvorschriften zur BhVO in der Fassung vom 25.6.1987, GMBl. S. 190, hier ‚AV zu § 5 zu Nummer 6 Ziffer 1’, in 'Arzneimittel' geändert wurde vgl. dazu die Änderungsverordnung vom 19.3.1990, Amtsbl. 1990, 363 (364), war damit keine Festlegung auf den spezifischen Begriffsinhalt des Arzneimittelgesetzes verbunden. Soweit in der Folge 'Angleichungen' an die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt sind (u.a. Berücksichtigung von Eigenanteilen, Begrenzung auf Festbeträge, Ausschluss von sog. Bagatellarzneimitteln etwa für Erkältungskrankheiten), blieb davon der beihilferechtliche Begriff des Arzneimittels unberührt. Aus den Ausführungsvorschriften zur BhVO ‚zu § 5 Abs. 1 zu Nummer 6’ in der für den Streitfall anzuwendenden Fassung abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band IV, SL 81 ff. (91), ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf den Inhalt des der BhVO zugrunde liegenden beihilferechtlichen Arzneimittelbegriffs. Darauf, dass Nr. 4.1 der Richtlinien des Ministeriums für Inneres und Sport vom 15.4.2003 GMBl. S. 259 (261) zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a) BhVO zumindest von der Systematik her eher für einen weiten als für einen engen Arzneimittelbegriff spricht, hat bereits das Verwaltungsgericht auf Seite 10, 2. Absatz, des angefochtenen Urteils hingewiesen. Anders stellt sich die Rechtslage bzw. die Rechtspraxis augenscheinlich nach dem ab dem 1.1.2009 gültigen Beihilferecht dar. Hier heißt es in der ab diesem Zeitpunkt gültigen ‚AV zu § 5 Abs. 1 zu Nummer 6’ abgedruckt bei Barth/Rheinstädter, a.a.O., S. 58 f., unter Ziffer 3.2: ‚Im Rahmen der Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln sind auch Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, beihilfefähig. Abschnitt J der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und die dazu gehörende Anlage V sind entsprechend anzuwenden.’ Unter Zugrundelegung dieser geänderten ‚AV zu § 5 Abs. 1 zu Nummer 6’ geht der Beklagte bei der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Beihilfeverordnung offenkundig von einem erweiterten Arzneimittelbegriff im beihilferechtlichen Sinne aus, nach dem jedenfalls im Grundsatz auch Medizinprodukte beihilfefähig sein können. Dies ist deswegen bemerkenswert, weil dem keine Änderung des Wortlautes der einschlägigen Bestimmung zugrunde liegt. Das spricht dafür, dass bereits zuvor im Beihilferecht ein weiter Arzneimittelbegriff galt.“ Aus der vorstehend zitierten, für das erkennende Gericht überzeugenden Argumentation des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich, dass an dem in der oben zitierten früheren Rechtsprechung der Kammer zugrunde gelegten engen Arzneimittelbegriff zumindest in Bezug auf die hier anzuwendenden, seit dem 01.01.2009 gültigen beihilferechtlichen Vorschriften nicht mehr festgehalten werden kann. Hiervon geht offensichtlich auch der Beklagte selbst aus. Im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 19.03.2010 ist insoweit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23.08.2010 entsprechend ausgeführt, allein der Umstand, dass die streitgegenständlichen Mittel weder als Arzneimittel registriert noch in einer solchen Liste aufgeführt seien, rechtfertige noch nicht die Annahme, dass den Präparaten die Arzneimitteleigenschaft fehle, denn die BhVO stelle nicht auf eine formelle Einordnung, sondern darauf ab, ob es sich um einen ausschließlich der Heilung, Besserung oder Linderung von Krankheiten dienenden Stoff handele. Die Klage kann gleichwohl auch dann keinen Erfolg haben, wenn man der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts entsprechend der BhVO einen erweiterten Arzneimittelbegriff zugrunde legt. Hinsichtlich des Mittels JSO Bicomplex 12 folgt dies daraus, dass es sich um ein Präparat handelt, dessen therapeutische Wirksamkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist und das auch nach den entsprechend anwendbaren Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) – AMR – von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen ist. Nach § 5 Abs. 2 BhVO bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchuns- und Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel (Buchstabe a) bzw. Heilbehandlungen nach Absatz 1 Nr. 8, Hilfsmittel nach Absatz 1 Nr. 9 und Behandlungen von Heilpraktikern (Buchstabe b) nach den Anlagen 2 bis 5 der BhVO. Die in diesen Anlagen getroffenen Regelungen, die zuvor Gegenstand von Richtlinien waren, sind nunmehr selbst Teil der BhVO in der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung. In der im vorliegenden Fall einschlägigen Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO betreffend die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel heißt es zunächst unter Nr. 1 allgemein: „Die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel setzt voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist. Diese Voraussetzungen liegen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei in der Praxis verschiedentlich angewandten Behandlungen und Mitteln nicht vor. Für solche Behandlungsmethoden und Mittel kann daher eine Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.“ Nr. 4 der Anlage 2 bestimmt sodann Näheres zu den Mitteln, zu deren Kosten eine Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann. Diesbezüglich heißt es unter Nr. 4.1: „Nicht beihilfefähig sind Mittel, die entweder keine Arzneimittel sind oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt ist. Die Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien / AMR) des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.“ Weiter heißt es in Nr. 4.2 der Anlage 2: „Eine Ausnahme von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit dieser Mittel ist nur zuzulassen, wenn in einem schweren lebensbedrohenden Krankheitsfall das Mittel von einem Arzt verordnet wurde, der Amts- oder ein von der Festsetzungsstelle bezeichneter Vertrauensarzt die Anwendung dieses Mittels für dringend erforderlich hält und eine vorangegangene Behandlung mit wissenschaftlich anerkannten Arzneimitteln keinen Erfolg gebracht hat.“ Ausgehend von den vorstehend zitierten beihilferechtlichen Bestimmungen ist eine Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für das Mittel JSO Bicomplex 12 vom Beklagten zu Recht abgelehnt worden. Das Mittel JSO Bicomplex 12 gehört zu den Schüßler-Salzen (siehe dazu die Eigendarstellung unter: http://www.iso-arzneimittel.de/wDeutsch/ev/bico/index.php sowie http://bicomplexe.heilpflanzen-welt.de/Dateien/Sitemap. htm). Schüßler-Salze sind alternativmedizinische Präparate von Mineralsalzen in homöopathischer Dosierung (Potenzierung), deren therapeutische Wirksamkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist (s. http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%BC%C3%9Fler-Salze). Die Kammer hat – gegründet auf ein medizinisches Sachverständigengutachten, das zu dem Ergebnis gelangt ist, bei homöopathischen Präparaten bestehe allgemein keine Aussicht, eine therapeutische Wirksamkeit wissenschaftlich fundiert nachzuweisen, – bereits mit Urteil vom 09.09.2010 – 3 K 573/09 – festgestellt, dass derartige Mittel hinsichtlich einer therapeutischen Wirkung wissenschaftlich jedenfalls nicht „allgemein“ anerkannt sind (Urteil der Kammer vom 09.09.2010 – 3 K 573/09 –, veröffentlicht in JURIS). Zuvor hat die Kammer in ihrem Urteil vom 20.04.2010 – 3 K 40/10 – (Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 40/10 –, veröffentlicht in JURIS) darauf hingewiesen, dass eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode nur dann vorliegt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet erachtet wird (Urteil der Kammer a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - zur sog. Autohomologen Immuntherapie, und unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 37, und den Beschluss desselben vom 15.03.1984 - 2 C 2.83 -, DÖD 1985, 87 = Buchholz 238.927 BVO NW Nr. 6). Die Kammer hat hierzu weiter ausgeführt, um "anerkannt" zu sein, müsse einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssten Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig seien. Um "allgemein" anerkannt zu sein, müsse die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit sei eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliege oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteile (Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 40/10 –, a.a.O.). Gerade in Bezug auf die auch im vorliegenden Fall angewandte Homöopathie hat die Kammer in der zitierten Entscheidung klargestellt, dass für die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung nicht allein auf die Therapieform „Homöopathie“ und die auf diesem Gebiet tätigen Wissenschaftler und Ärzte abgestellt werden darf. Dem Urteil der Kammer vom 20.04.2010 liegt ein Sachverständigengutachten des Chefarztes der Deutschen Klinik für Naturheilkunde und Präventivmedizin, Krankenhaus P., Prof. Dr. med. M. S., vom 10.02.2010 zugrunde, in welchem dieser (anlässlich einer streitgegenständlichen Behandlung mit Nosoden der KUF-Reihe Gruppe C) allgemein zur Homöopathie dargelegt hat, dass diese „grundsätzlich allen gut abgesicherten Erkenntnissen der Naturwissenschaften“ widerspreche. Es seien keine grundwissenschaftlichen Daten bekannt, die für die postulierte Wirksamkeit von Homöopathika einen naturwissenschaftlich plausiblen Ansatz lieferten. Die Tatsache, dass die Homöopathie in Deutschland als eine „besondere Therapieform“ im Sinne des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) eingestuft werde, sich der deutsche Gesetzgeber im Arzneimittelgesetz zum „Wissenschaftspluralismus“ der Medizin bekenne und darunter neben der wissenschaftlich gesicherten Medizin auch die Homöopathie verstehe, besage jedenfalls nicht, dass die Homöopathie als wissenschaftlich gesichertes Verfahren von der ganz überwiegenden Mehrzahl der Ärzteschaft anerkannt werde. Hiervon ausgehend handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Mittel JSO Bicomplex 12 gerade nicht – wie in der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO regelmäßig vorausgesetzt – um ein in seiner therapeutischen Wirksamkeit wissenschaftlich allgemein anerkanntes Mittel. Nichts anderes ergibt sich aus den in Nr. 4.1 Satz 2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO in Bezug genommenen Arzneimittel-Richtlinien (AMR) des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. Zwar sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AMR homöopathische Arzneimittel von der vertragsärztlichen Versorgung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Nach § 5 Abs. 3 AMR gelten insoweit jedoch die besonderen Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 AMR. Danach können bei schwerwiegenden Erkrankungen auch homöopathische Arzneimittel verordnet werden, sofern deren Anwendung auf einem der in Anlage I aufgeführten Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der Therapierichtung angezeigt ist. Nach § 33 AMR ist eine Krankheit schwerwiegend, wenn sie entweder lebensbedrohlich ist oder aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Der Kläger hat weder das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung im vorstehenden Sinne dargetan, noch sind Schüßler-Salze in der Anlage I zu den AMR als Therapeutika bezüglich einer der dort genannten Erkrankungen aufgeführt. Die beihilferechtlichen Voraussetzungen einer Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für das Mittel JSO Bicomplex 12 liegen daher nicht vor. Das Vorliegen der – kumulativ zu erfüllenden – Voraussetzungen einer Ausnahme im Sinne der oben zitierten Nr. 4.2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO (schwere lebensbedrohende Krankheit, Bestätigung des Amts- oder Vertrauensarztes, Erfolglosigkeit einer Behandlung mit wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethoden) ist weder vom Kläger dargetan noch sonst erkennbar. Eine Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für das Mittel Colon Guard scheidet nach den anzuwendenden beihilferechtlichen Vorschriften ebenfalls aus, weil es sich bei diesem Präparat um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt (vgl. http://www.lifeprevent.de/life_prevent.php) und Aufwendungen für derartige Mittel regelmäßig nicht beihilfefähig sind. Nicht beihilfefähig sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Dabei kommt es auf die objektive Eignung an, nicht aber auf die Zweckbestimmung im Einzelfall (vgl. Urteile der Kammer vom 08.06.2010 – 3 K 49/10 – und vom 25.08.2009 – 3 K 347/09 –; s. auch VGH Mannheim, Urteil vom 19.01.2010 – 4 S 1816/07 – zu Nahrungsergänzungsmitteln, zitiert nach JURIS). Auszugehen ist insoweit davon, dass Nahrungsergänzungsmittel zu den Lebensmitteln gehören und als solche schon keine Arzneimittel sind (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 06.08.2009 – 2 A 119/08 –, zitiert nach JURIS; VG Augsburg, Urteil vom 08.07.2010 – AU 2 K 09.1028 –, zitiert nach JURIS). Lebensmittel sind zudem Güter des täglichen Bedarfs im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO, so dass eine Beihilfegewährung nach der zitierten Vorschrift ausscheidet. Eine Ausnahme im Sinne von Nr. 4.1 Satz 2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO in Verbindung mit §§ 6 Satz 2, 18 ff. AMR (bilanzierte Diät zur enteralen Ernährung) ist hier nicht ersichtlich. Die geltenden beihilferechtlichen Vorschriften schließen demnach den vom Kläger geltend gemachten Beihilfeanspruch aus. Dies verletzt auch weder allgemein, noch im vorliegenden Fall den Wesenskern der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht. Das ist nur der Fall, wenn der Beamte mit erheblichen Aufwendungen belastet wird, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann. Davon kann hier aus den vorstehend dargelegten Gründen keine Rede sein. Der Kläger hat folglich keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe. Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 60,78 Euro festgesetzt. Der für sich und (mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert) für seine Ehefrau beihilfeberechtigte Kläger beantragte mit Datum vom 08.12.2009 die Gewährung von Beihilfe unter anderem zu den Aufwendungen für die seiner Ehefrau ärztlich verordneten Mittel Homviotensin, Jso Bicomplex Nr. 12 (Apothekenabgabepreis 8,93 Euro), Colon Guard (Apothekenabgabepreis 86,90 Euro) und Neurapas Balance. Mit Beihilfebescheid vom 16.12.2009 wurden die vorgenannten Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2010 wurde dem Widerspruch des Klägers insoweit stattgegeben, als die beantragte Beihilfe zu den Aufwendungen für die Arzneimittel Homviotensin und Neurapas Balance bewilligt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist insoweit ausgeführt, bei den Mitteln Colon Guard und Jso Bicomplex Nr. 12 handele es sich nicht um Heilmittel im Sinne des Beihilferechts. Nach § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO könne das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln begrenzen oder ausschließen. Gemäß Nr. 4.1 der hierzu ergangenen Richtlinien seien Mittel, die keine Arzneimittel seien oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt sei, nicht beihilfefähig, wobei die Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen entsprechend anzuwenden seien. Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Produkt ein Arzneimittel im medizinischen Sinne sei, biete seine Zulassung und Registrierung als Arzneimittel nach § 2 Abs. 4 AMG. Auch die Erwähnung des Mittels in der „Roten Liste“ des Bundesverbandes der pharmazeutischen Industrie sei ein Hinweis auf die Arzneimitteleigenschaft. Allerdings rechtfertige allein der Umstand, dass die streitgegenständlichen Mittel weder als Arzneimittel registriert noch in einer solchen Liste aufgeführt seien, noch nicht die Annahme, dass den Präparaten die Arzneimitteleigenschaft fehle, denn die BhVO stelle nicht auf eine formelle Einordnung, sondern darauf ab, ob es sich um einen ausschließlich der Heilung, Besserung oder Linderung von Krankheiten dienenden Stoff handele. Nahrungsergänzungsmittel, die im Allgemeinen nur vorbeugend, unterstützend oder wegen ihrer allgemeinen gesundheitsfördernden Wirkung verabreicht würden, seien allerdings nach Nr. 3 der Ausführungsvorschriften (AV) zu § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO keine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne. Das Mittel JSO Bicomplex Nr. 12 gehöre zu den Schüßler-Salzen, sei kein zugelassenes Arzneimittel und daher nicht beihilfefähig. Mit am 07.04.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Beihilfebegehren weiterverfolgt. Zur Begründung verweist er auf ein ärztliches Attest des Dr. med. B. (Internist-Homöopath) vom 07.01.2010, in dem es heißt, die der Ehefrau des Klägers verordneten Mittel seien dringend medizinisch indiziert gewesen. Des Weiteren legt er die Kopie eines Zeitschriftenartikels („Ärztliche Praxis“ Nr. 55, 11. Juli 2003) vor, in welchem unter Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Koblenz (2 A 13192/96) ausgeführt ist, auch ein Nahrungsergänzungsmittel müsse von privaten Krankenversicherern oder der Beihilfe erstattet werden, wenn es zu Heilzwecken verordnet werde. Der Kläger, der zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen fest. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.10.2010 nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.